Beschluss
14 A 581/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0506.14A581.11.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 22.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 22.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Ernstliche Zweifel werden nicht mit dem Einwand begründet, dass die Regelung über die Rechtsfolge der Steueranmeldung unwirksam sei und deshalb keine Rechtsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid vorliege. Allerdings trifft die Auffassung zu, dass die genannte Norm unwirksam ist. Diese regelt, dass die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung als Steuerfestsetzung gilt. Diese Regelung widerspricht § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 168 Satz 1 AO. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2009 14 A 680/07 -, NRWE Rn. 31. Damit werden jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geweckt. Die Nichtigkeit beschränkt sich nämlich auf diese Vorschrift, während der übrige Satzungsteil weiter gültig ist. Die auf die genannte Norm beschränkte Teilnichtigkeit führt dazu, dass diese nur entscheidungserheblich ist, wenn eine Steueranmeldung angefochten wird, der die nichtige Norm unbestimmt und fehlerhaft die Rechtsqualität einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung beimisst. Demgegenüber ist die Teilnichtigkeit entscheidungsunerheblich für erlassene Steuerbescheide, mit denen die Steuer festgesetzt wird, sei es nach erfolgter, sei es nach nicht erfolgter Steueranmeldung. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2010 - 14a A 1400/10 -, NRWE Rn. 4 ff. Hier ist allein der ergangene Steuerbescheid angefochten worden. Warum dadurch Unklarheiten über die Wirksamkeit einer Steuerfestsetzung entstünden oder Steuerschuldner unbesteuert blieben, erschließt sich dem Senat nicht: Es ist klar, dass bei dieser Satzungslage durch die vermeintlichen Steueranmeldungen, die in Wirklichkeit gewöhnliche Steuererklärungen sind, keine Steuern festgesetzt werden, sondern dies nur durch Steuerbescheid möglich ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht mit den Ausführungen zur vermeintlichen Unbestimmtheit des Steuerzeitraums geweckt. Bei verständiger Auslegung der Satzung ist der Kalendermonat der Steuerzeitraum, und zwar - wie der Begriff "angefangener" verdeutlicht - auch dann, wenn das Gerät nur einen Teil des Monats gehalten wird. Die Auffassung, vorliegend werde mit Blick auf die einschlägigen Satzungsbestimmungen in unzulässiger Weise das Halten der Geräte besteuert, an keiner Stelle der Satzung sei zu erkennen, dass der Spieler steuerpflichtig gemacht werde, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Diese Auffassung verkennt den Unterschied zwischen Steuerpflichtigem und Steuerträger: Der Geräteaufsteller darf der Vergnügungssteuerpflicht unterworfen werden, maßgeblich ist alleine, dass die Steuer auf den Steuerträger, den sich vergnügenden Spieler, abgewälzt werden kann. Das ist, wie später ausgeführt werden wird, der Fall. Für eine solche klassische, den Halter besteuernde Vergnügungsteuer bedarf es daher auch keiner Genehmigung der Satzung nach § 2 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Die hier erhobene Steuer ist, was auf Grund der Eigenschaft der Steuer, örtliche Aufwandsteuer zu sein, erforderlich ist, auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren. Diese wirtschaftliche Möglichkeit ist gegeben, wie sich aus den späteren Ausführungen zur fehlenden Erdrosselungswirkung der Steuer ergibt. Denn eine Steuer, bei der die Gewinnerwirtschaftung möglich bleibt, kann auch auf die Spieler abgewälzt werden. Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte: Während das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer folgt (Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes - GG -), stellt das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke dar (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine bloße Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs ist, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können müssen. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch. Vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff. Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zur Entwicklung des Bestands von Spielgeräten und Spielhallen. Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 98 ff. Wegen der festgestellten fehlenden Erdrosselungswirkung der Steuer kommt es auf die von der Klägerin gemachten Ausführungen zu betriebswirtschaftlichen Daten, vermeintlichen Unterschieden zur Steuer nach dem Stückzahlmaßstab und zu den behaupteten wirtschaftlichen Unterschieden der Verhältnisse für Geldspielgeräte in Gaststätten und Spielhallen sowie darauf, dass sie ein Rechtsschutzproblem darin sieht, die betriebswirtschaftlichen Daten von Konkurrenzunternehmen nicht zu kennen, nicht an. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob nachgewiesen werden muss, dass die Steuer auf den Preis der Dienstleistung abgewälzt werden kann, damit sie letztendlich vom Verbraucher getragen wird, ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Es steht nach den oben gemachten Ausführungen fest, dass die Steuer abgewälzt werden kann. Im übrigen ist die Frage auch nicht klärungsbedürftig, da im bejahenden Sinne geklärt ist, dass die vom Halter erhobene Vergnügungssteuer auf den sich vergnügenden Spieler abwälzbar sein muss. Sollten mit der Frage Beweislastfragen angesprochen sein, so sind sie nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen zu beantworten und stellen sich hier bei feststehender Abwälzbarkeit ohnehin nicht. Soweit die Klägerin aus dem zitierten Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts eine klärungsfähige und -bedürftige Frage glaubt ableiten zu können, wird diese nicht dargelegt. Aus der in der zitierten Passage auf S. 8 f. des Antragsbegründungsschriftsatzes niedergelegten Auffassung des Finanzgerichts, dass die seiner Zeit zu beurteilende Vergnügungssteuer vom Unternehmer als eigene Steuerverbindlichkeit - gleichgültig, aus welchen Mitteln - zu erfüllen sei, folgt jedenfalls nichts, was grundsätzliche Bedeutung hätte. Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht von einer Beweisaufnahme zur angeblichen Erdrosselungswirkung bzw. Abwälzbarkeit abgesehen. Die Ablehnung findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt auch ohne sachverständige Hilfe geklärt sei und somit keine Veranlassung für die beantragte Beweisaufnahme bestehe. Dies trifft zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.