Urteil
9 A 974/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1016.9A974.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger versorgt die Einwohner der Ortschaft G. -T. mit Trink- und Brauchwasser und entnimmt zu diesem Zweck an vier Entnahmestellen in der Gemeinde G. Quellwasser aus gefassten Quellen. Für diese Wassergewinnungsanlage besteht eine Sammelmesseinrichtung. Im Erklärungsbogen zum Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 gab der Kläger unter dem 19. Juni 2004 an, dem Grundwasser seien im Jahr 2003 insgesamt 62.015 m3 entnommen worden, wobei 36.081 m3 auf genutztes Trink- /Brauchwasser etc. und 8.352 m3 auf entgeltfreie Nutzungen entfallen seien. Erläuternd gab er an, die derzeitigen Leitungsverluste seien relativ hoch, weil das Leitungsnetz überwiegend aus dem Jahr 1901 stamme. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 8. September 2004 setzte der Funktionsvorgänger der Beklagten, das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, (im Folgenden für beide: die Beklagte) gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2004 eine Vorauszahlung auf die Entnahme von Wasser in Höhe von 2.222,66 EUR fest. Hierbei legte er eine Entnahmemenge von 53.963 m3 zu einem Gebührensatz von 0,045 Euro und entgeltfreie Nutzungen in Höhe von 8.052 m3 zu Grunde. Der hieraus ermittelte Betrag von 2.428,34 Euro wurde aufgrund des Inkrafttretens des Wasserentnahmeentgeltgesetzes zum 1. Februar 2004 auf 335/366 festgesetzt. Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u. a. damit, dass die Verluste im Leitungsnetz nicht entgeltpflichtig seien. Nach weiterem Abzug von Löschwasser (100 m3) und Wasser für das Spülen der Leitungen (200 m3) verbleibe eine genutzte Menge von 36.081 m3. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2004 setzte die Beklagte unter Abänderung des Vorauszahlungsbescheides vom 8. September 2004 die Vorauszahlung auf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 auf 2.218,54 EUR fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Wasserverluste nicht entgeltfrei seien. Entscheidend sei nicht, ob das Wasser einer tatsächlichen Nutzung zugeführt werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass das Wasser zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung entnommen werde. Ohne diese Wasserverluste sei der Betrieb eines Leitungsnetzes nicht möglich. Mit Festsetzungsbescheid vom 30. September 2005 setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2004 das Entgelt für die Entnahme von Wasser endgültig in Höhe von 1.469,41 EUR fest und erstattete dem Kläger unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung einen Betrag von 749,13 EUR. Mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2005 setzte die Beklagte für das Veranlagungsjahr 2004 das Entgelt für die Entnahme von Wasser in Höhe von 2.364,84 EUR fest und machte unter Berücksichtigung der Erstattung aus dem Festsetzungsbescheid vom 30. September 2005 gegenüber dem Kläger eine Gesamtnachforderung in Höhe von 895,43 EUR geltend. Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, die bislang nicht beschieden worden sind. Bereits am 26. November 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, Wasserverluste beim Betrieb eines Leitungsnetzes seien entgeltfrei. Es fehle schon am Tatbestandsmerkmal der Entnahme, weil entnommenes Wasser, das durch Undichtigkeiten verloren gehe, anschließend wieder in den Wasserkreislauf gelange und damit nicht dem Gut der Allgemeinheit entzogen werde. Zudem liege insoweit keine Nutzung vor. Ein besonderer Vorteil werde ihm durch die verlorengegangene Wassermenge nicht vermittelt. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2004 rechtswidrig gewesen ist, soweit darin eine Vorauszahlung auf ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 1.413,88 EUR festgesetzt worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 WasEG sei nicht nur eine unmittelbare Nutzung. Für das Entstehen der Entgeltpflicht sei es ausreichend, wenn die Wasserentnahme zu einem bestimmten Zweck erfolge bzw. eine bestimmte Tätigkeit erst ermögliche. Eine Wasserentnahme könne nur dann als entgeltfrei angesehen werden, wenn die betreffende Fallgruppe ausdrücklich in den Befreiungstatbeständen des § 1 Abs. 2 WasEG genannt sei. Diese Sichtweise des Regel-/Ausnahmeprinzips stehe im Einklang mit dem gesetzgeberischen Motiv, den mit der Wasserentnahme verbundenen Vorteil abzuschöpfen. Durch die Möglichkeit, Grundwasser zu entnehmen und zum Zwecke der Trinkwasserversorgung zu nutzen, werde dem Kläger gegenüber der Allgemeinheit ein Sondervorteil eingeräumt. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der Vorauszahlungsbescheid habe sich durch die endgültige Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes erledigt. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Die Klage sei auch begründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasEG für die Erhebung einer Vorauszahlung auf ein Wasserentnahmeentgelt seien hinsichtlich einer Wassermenge von 17.582 m3, die auf Grund von Undichtigkeiten im Leitungsnetz des Klägers verloren gegangen seien, nicht erfüllt. Insoweit sei zwar das Tatbestandsmerkmal des Entnehmens erfüllt. Die Wassermenge sei aber keiner Nutzung zugeführt worden. Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift lasse den Schluss zu, dass eine Entgeltpflicht nur dann bestehe, wenn das entnommene Grundwasser auch tatsächlich für einen bestimmten Zweck verwendet werde. Mit der zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, auf Grund der Intention des Wasserentnahmeentgeltgesetzes sei das Tatbestandsmerkmal der Nutzung weit auszulegen. Ausreichend für das Entstehen einer Entgeltpflicht sei auch eine mittelbare Nutzung, die eine bestimmte Tätigkeit erst ermögliche. Dass eine unmittelbare Nutzung nicht vorliege, sei unstreitig. Rohrnetzverluste seien in einem gewissen Umfang kaum vermeidbar und müssten in die Wasserentnahmemenge einkalkuliert werden. Der Sondervorteil für den Kläger bestehe auch dann, wenn das Wasser zwar für eine bestimmte Nutzung entnommen werde, auf Grund von Sickerverlusten aber keiner tatsächlichen Nutzung zugeführt werden könne. Bei der öffentlichen Wasserversorgung werde im übrigen bereits mit der Entnahme des Wassers dieses dem Nutzungszweck - der öffentlichen Wasserversorgung - zugeführt. Was als Zuführung einer Nutzung anzusehen sei, müsse im Zusammenhang mit dem vom Gesetzgeber intendierten Vorteilsabschöpfungsgedanken gesehen werden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe § 1 Abs. 1 WasEG zu dessen Abs. 2 in einem Regel- /Ausnahmeverhältnis. Ausnahmen von dem Grundsatz des § 1 Abs. 1 WasEG würden vorgesehen, indem Wasserentnahmen und -nutzungen von der Entgeltpflicht befreit seien, die ansonsten der Entgeltpflicht unterfielen. Die Privilegierungen des § 1 Abs. 2 WasEG enthielten damit nur Fallgestaltungen, die grundsätzlich entgeltpflichtig seien. Dabei sei nach der Gesetzessystematik nicht erforderlich, dass die Nutzung des Wassers zeitlich nach der Entnahme erfolge. Vielmehr könne bereits in der Wasserentnahme selbst die Nutzung liegen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG). Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt unter Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist nach der gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 3 ZPO zulässigen Umstellung des Klageantrags als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der angefochtene Vorauszahlungsbescheid hat sich nach Klageerhebung in vollem Umfang erledigt, weil die Beklagte den endgültigen Festsetzungsbescheid vom 30. September 2005, geändert mit Festsetzungsbescheid vom 20. Dezember 2005, erlassen hat. Seit diesem Zeitpunkt gehen vom Vorauszahlungsbescheid keinerlei den Kläger belastende Wirkungen mehr aus. Insbesondere stehen hinsichtlich des Leistungsgebots weder Aussetzungs- oder Prozesszinsen noch Säumniszuschläge in Rede. Der Kläger hat die festgesetzten Vorauszahlungen fristgerecht erbracht. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheids stehen im Rechtsbehelfsverfahren über den endgültigen Festsetzungsbescheid gleichermaßen im Streit. Diese Gründe hätten, sollten sie sich als stichhaltig erweisen, nach Lage der Dinge auch die Rechtswidrigkeit des mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 geänderten Festsetzungsbescheids vom 30. September 2005 zur Folge. Ihre nachträgliche Überprüfung ist deshalb geeignet, einen Folgeprozess zu vermeiden. Daran ändert sich im vorliegenden Fall auch nicht dadurch etwas, dass die Beklagte zunächst mit Festsetzungsbescheid vom 30. September 2005 den Einwänden des Klägers Rechnung getragen, den Zahlungsbetrag niedriger festgesetzt und dem Kläger den Überzahlungsbetrag erstattet hatte. Denn hierbei handelte es sich um eine lediglich versehentlich zu Gunsten des Klägers erfolgte Rechtsanwendung. Diese hat die Beklagte mit dem Erlass des Änderungsbescheids vom 20. Dezember 2005 korrigiert. Der Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 8. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2004 ist rechtmäßig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Heranziehung des Klägers durch den streitigen Bescheid zur Vorauszahlung eines Grundwasserentnahmeentgeltes für das Veranlagungsjahr 2004 ist in voller Höhe gerechtfertigt. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind §§ 6 Abs. 1 und 2, 1 Abs. 1, 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30). Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts im Land Nordrhein-Westfalen ist verfassungsgemäß. Das Land ist zu einer solchen Abgabenregelung als einer Maßnahme im Bereich des Wasserhaushaltsrechts nach Art. 70 Abs. 1 GG zuständig, da der Bund von der ihm nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 4 GG (in der bis zum 31. August 2006 wirksamen Fassung, vgl. Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. August 2006 - BGBl. I 2034) für den Wasserhaushalt zustehenden Rahmenkompetenz nicht in einer Weise Gebrauch gemacht hat, dass die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes durch die Länder ausgeschlossen wäre. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, und 18. Dezember 2002 - 2 BvR 591/95 -, NVwZ 2003, 467, für entsprechende Regelungen im Baden-Württembergischen Wassergesetz, Hessischen Grundwasserabgabengesetz und Grundwasserabgabengesetz für Schleswig-Holstein; an diese Rechtsprechung anknüpfend BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NuR 2007, 611; NdsOVG, Urteile vom 18. Oktober 2001 - 7 LB 161/01 -, NuR 2003, 40, und vom 29. Juni 2006 - 13 LC 356/04 -, ZfW 2008, 33; OVG Berlin, Urteil vom 8. November 2002 - 2 B 13.98 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 27. April 2005 - 2 A 373/03 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Mai 2006 - 2 B 2.06 -, juris ; SächsOVG, Urteil vom 25. März 2004 - 5 B 402/03 -, juris. Das Bundesverfassungsgericht hat in den o. g. Beschlüssen auch einen Verstoß der dort geprüften Abgabenregelungen gegen die der grundgesetzlichen Finanzverfassung nach Art. 104a bis 108 GG zugrunde liegende bundesstaatliche Kompetenzordnung verneint. Die in diesen Entscheidungen angestellten Erwägungen lassen sich auf die Entgeltregelung für die Entnahme von Wasser im Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Entgeltregelung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes findet in Abgrenzung zur Steuer ihre erforderliche besondere sachliche Legitimation in der Funktion der Vorteilsabschöpfung. Wasser ist als begrenzte natürliche Ressource ein Gut der Allgemeinheit. An diesem knappen Umweltgut wird dem Benutzer eine Teilhabeposition und damit ein Sondervorteil gegenüber denjenigen eingeräumt, die das Wasser nicht oder nicht in einem derart erhöhten Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, die infolge einer ordnungsrechtlichen Bewirtschaftung durch Verleihung von Umweltgütern entstehenden Sondervorteile abzuschöpfen. Die für eine Qualifizierung als Verleihungsgebühr erforderliche Gegenleistungsabhängigkeit liegt darin, dass dem Einzelnen eine individuelle Leistung zugewendet wird, indem ihm die Möglichkeit zur Nutzung des Wassers eröffnet wird, die nach den bestehenden Vorschriften weitgehend dem zulassungsfreien Gemeingebrauch entzogen ist, und dafür ein Entgelt nach Maßgabe der tatsächlichen Wasserentnahme erhoben wird. Innerhalb des so beschaffenen rechtlichen Rahmens können mit der Entgelterhebung zugleich auch weitere Zwecke, insbesondere auch solche der Verhaltenssteuerung, verfolgt werden, soweit diese Zwecke von der sachlichen Gesetzgebungskompetenz gedeckt sind. So verhält es sich hier: Das Land Nordrhein- Westfalen verfolgt mit der Erhebung und Bemessung des Wasserentnahmeentgeltes sowohl den Vorteilsabschöpfungsgedanken als auch derartige der Wahrung wasserwirtschaftlicher Interessen dienende Lenkungszwecke. Im Gesetzentwurf der Landesregierung - vgl. zu Art. 7 des Gesetzentwurfs der Landesregierung über die Entlastung des Haushalts und über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern vom 3. November 2003, LT-Drs. 13/4528, S. 29 - ist ausgeführt: Ein guter Zustand der Gewässer dient nicht nur der Erhaltung und Regeneration naturraumtypischer Lebensgemeinschaften und Ökosysteme, sondern sichert auch die notwendige Nutzung der Gewässer zur Versorgung der Bevölkerung mit hochwertigem Trinkwasser und andere Nutzungen durch die Industrie und das Gewerbe. Dies steht in Einklang mit den Anforderungen der vom Rat der EU beschlossenen Wasserrahmenrichtlinie, die den Gesamtrahmen für die Qualität europäischer Gewässer festlegt. Es entspricht dem Vorsorgeprinzip, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Gewässerzustandes getroffen werden. Dies schließt eine auf Schonung des vorhandenen Wasservorkommens angelegte Bewirtschaftungspolitik mit ein. Ein wesentliches Ziel ist es dabei, auf einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser hinzuwirken. Dieses soll nicht nur mit den Mitteln des Wasserrechts, sondern auch durch ein Wasserentnahmeentgelt als ökologischer Kostenfaktor geschehen. Die Wasserrahmenrichtlinie gebietet es, bislang externe Umwelt- und Ressourcenkosten den Verursachern in angemessener Weise anzulasten." Diese Zielsetzung des Landes, die sich in der konkreten Ausgestaltung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes widerspiegelt, ist insbesondere in Anbetracht der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG - vergleichbar Art. 29a Abs. 1 Verf NRW - nicht zu beanstanden, wonach der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen - wozu vornehmlich die Ressource Wasser zählt - schützt. Die Notwendigkeit einer Lenkung der Wasserentnahmen durch eine Entgeltregelung wird nicht mit Erfolg durch den insbesondere in der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren von Interessenverbänden und Betroffenen mehrfach erteilten Hinweis in Abrede gestellt, dass in Nordrhein-Westfalen auch während längerer Trockenzeiten kein Wassermangel herrsche und die Qualität sowohl der (meisten) Oberflächengewässer als auch des Grundwassers gut oder sogar sehr gut sei. Nach dem das Umweltrecht prägenden Vorsorgeprinzip sind potentielle Umweltbelastungen bereits unterhalb einer spezifischen Gefahrenschwelle zu verhindern. § 1a Abs. 1 WHG stellt den wasserhaushaltsrechtlichen Grundsatz auf, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts zu sichern sind. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Hiernach ist jedermann verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu verhüten, um eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers zu erzielen, um die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (§ 1a Abs. 2 WHG). Auch der Hinweis auf einen bereits jetzt durch Handwerk und Industrie erreichten hohen Standard sparsamen Wasserverbrauchs, wie er landesweit durch die rückläufigen Verbrauchszahlen belegt werde, ist nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes in Frage zu stellen. Zum einen werden mit dem Wasserentnahmeentgelt Vorteile abgeschöpft, die der Einzelne durch die Inanspruchnahme eines Guts der Allgemeinheit erzielt; diese in der Gesetzesbegründung ausdrücklich angesprochene Erwägung trägt unabhängig von der konkret entnommenen Menge Wassers. Zum anderen ist der Stand der Technik nicht statisch, sondern dynamisch; eine (Weiter)Entwicklung der technischen Möglichkeiten mit der Zielsetzung einer noch weiter gehenden Reduktion der Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen ist (nicht zu beanstandendes) Ziel des insoweit auch Lenkungsfunktion entfaltenden Wasserentnahmeentgelts. Nach diesen Ausführungen erübrigt sich eine vertiefte Stellungnahme zu dem zuweilen vorgetragenen Einwand, bereits die gesetzestechnische Fassung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes als Haushaltsbegleitgesetz 2004/2005 offenbare die wahre Zielrichtung des Gesetzgebers, lediglich zur Konsolidierung des Haushalts weitere Einnahmen erzielen zu wollen. Es begründet keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Wasserentnahmeentgeltgesetzes, wenn zur Vorteilsabschöpfungsfunktion weitere Zwecke hinzutreten. Mit einer Vorteilsabschöpfungsabgabe, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausdrücklich gebilligt hat, korrespondiert zwangsläufig eine entsprechende Einnahme der öffentlichen Hand. Es ist unerheblich, ob die nachhaltige strukturelle Haushaltsverbesserung die primäre oder wahre" Motivation des Gesetzgebers gewesen ist, da die Abgabe rechtlich nicht zweckgebunden ist. Auf die Motive für ihre Einführung kommt es demnach nicht an. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 -, a. a. O. Das Wasserentnahmeentgelt widerspricht in seiner Höhe (§ 2 Abs. 2 WasEG) nicht dem Äquivalenzprinzip. Die Abhängigkeit des in Nordrhein-Westfalen erhobenen Wasserentnahmeentgelts von der Gegenleistung bleibt erhalten; dessen Höhe übersteigt den Wert der öffentlichen Leistung" nicht. Selbst für den höchsten Satz von 0,045 EUR/m3 ist dies angesichts durchschnittlicher verbrauchsabhängiger Kosten pro Kubikmeter Trinkwasser Anfang 2007 von 1,59 EUR (2005: 1,55 EUR) offensichtlich (LDS NRW, Mitteilung vom 17. Dezember 2007, http://www.lds.nrw.de/presse/pressemitteilungen/2007/pres_222_07.html). Das Bundesverfassungsgericht hat im o. g. Beschluss vom 7. November 1995 sogar eine Grundwasserabgabe in Höhe von 1,00 DM/m3 (entspricht 0,51 EUR/m3) für unbedenklich gehalten. Die Festsetzung gegenüber dem Kläger begegnet auch in der konkreten Höhe keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat der Entgeltforderung zu Recht (auch) die hier allein noch im Streit stehende Menge des entnommenen Wassers zugrunde gelegt, die - jedenfalls nach Angaben des Klägers - nach der Entnahme im Leitungsnetz versickert ist. Der Entgelttatbestand ist auch hinsichtlich dieser Wassermenge erfüllt. Zunächst ist diese Wassermenge Gewässern entnommen worden (§ 1 Abs. 1 WasEG). Zeitgleich bzw. im Anschluss hieran ist sie einer Nutzung zugeführt worden (§ 1 Abs. 1, letzter Halbsatz WasEG), auch soweit sie nach der Einspeisung in das Leitungsnetz des Klägers versickert sein sollte. Der Entgelttatbestand ist nach der tatbestandlichen Fassung des § 1 Abs. 1 WasEG bereits dann erfüllt, wenn die entnommene Wassermenge einer Nutzung zugeführt wird; was mit der Wassermenge nach der Zuführung geschieht, ist unerheblich und lässt den Entgelttatbestand nicht im Nachhinein entfallen. So wird im vorliegenden Fall das entnommene Wasser im Augenblick der Einspeisung in das Leitungssystem der Nutzung Versorgung mit Trink- und Brauchwasser" zugeführt. Ob und in welchem Umfang die Wassermenge im Anschluss hieran versickert, ob diese Versickerung vermeidbar oder unvermeidbar oder ob die Wasserqualität verändert worden ist, ist für den bereits erfüllten Entgelttatbestand ohne Bedeutung. Zum Einen bietet § 1 Abs. 1 WasEG keinen Anknüpfungspunkt im Wortlaut, der ein solches Auslegungsergebnis stützen könnte. Zum Anderen belegt das Gesetz selbst die Unerheblichkeit einer etwaigen Wasserrückführung für den Entgelttatbestand. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 WasEG ist der Entgeltsatz bei der sog. Durchlaufkühlung reduziert; dieser ist für den Fall anzusetzen, dass das entnommene Kühlwasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird. Dies setzt die grundsätzliche Entgeltpflichtigkeit voraus. Nur wenn ein Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 WasEG erfüllt ist - für den Fall der unmittelbaren Wiedereinleitung z. B. Nr. 9 -, entfällt die Entgeltpflicht. Die durch den Gesetzgeber aufgegriffene Begründung spricht nicht für ein gegenteiliges Auslegungsergebnis. Sofern in der Gesetzesbegründung zu § 1 WasEG ausgeführt wird: Entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, ist nicht entgeltpflichtig", vgl. LT-Drs. 13/4528, S. 30, handelt es sich lediglich um die negative Umformulierung des Gesetzeswortlauts. Ergänzenden Aufschluss über die Auslegung des Entgelttatbestands bietet dies nicht. Vielmehr belegt der Entstehungsprozess des Gesetzes, dass dem Gesetzgeber die Problematik der Leitungsverluste bekannt war, er aber gleichwohl an der im Gesetzentwurf gewählten Formulierung des Entgelttatbestandes festgehalten hat. Das MUNLV hat unter dem 30. Oktober 2003 die Ergebnisse der Anhörung zum Entwurf des Wasserentnahmeentgeltgesetzes am 17. Oktober 2003 in Düsseldorf zusammengefasst und einen überarbeiteten Gesetzentwurf vorgelegt. In diesem ist zur Begründung zu § 2 nach dem Hinweis auf den Vorteilsabschöpfungsgedanken ergänzend festgehalten: Daher müssen durch den Betrieb von Versorgungsnetzen eintretende Wasserverluste unbeachtlich bleiben." In Reaktion hierauf hat der B. Verband im Anhörungsverfahren unter dem 11. Dezember 2003 (Zuschrift 13/3467) darauf hingewiesen, dass die im Entwurf vorgesehene Regelung die Differenz, die aus dem Filterrückspülwasser und den Leitungsverlusten resultiere, nicht berücksichtige. Auch die Arbeitsgemeinschaft S.-Wasserwerke e. V. wies unter dem 15. Dezember 2003 (Zuschrift 13/3511) auf die Netzverluste hin. All dies spricht für die Kenntnis des Gesetzgebers von der Problematik der Leitungsverluste und hieran anknüpfend für seinen - im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommenden - Willen, den Entgelttatbestand von der Menge (wie auch immer) rückgeführten Wassers unabhängig auszugestalten. Nichts anderes ergibt sich im Vergleich des die Entgeltpflicht begründenden Tatbestands (§ 1 Abs. 1 WasEG) mit den Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs. 2 WasEG. Eine systematische Auslegung der Ausnahmetatbestände ist nicht zielführend. Aus der Konstituierung eines Ausnahmetatbestands lässt sich angesichts des Entwicklungsgangs des Gesetzes kein Rückschluss auf die Frage der Entgeltpflichtigkeit ziehen. So sieht § 1 Abs. 2 Nr. 8 WasEG die Entgeltfreiheit für dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse vor; wird die für die Grundwasserabsenkung entnommene Wassermenge jedoch von vornherein keiner Nutzung zugeführt, sondern z. B. schlicht beseitigt, fehlt es von vornherein an der Entgeltpflichtigkeit des Entnahmevorgangs. Vergleichbar verhält es sich bei Entnahmen von Grundwasser anlässlich der Gewinnung von Bodenschätzen, sofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht anderweitig genutzt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG). Fehlt es hier im Einzelfall an der Nutzungszuführung des Wassers, scheidet eine Entgeltpflicht (von vornherein) aus. Für die Begründung des Entgelttatbestands ist somit punktuell auf den Zeitpunkt der zeitgleich mit oder nach der Wasserentnahme erfolgenden Nutzungszuführung abzustellen; es findet keine Saldierung mit der Wassermenge statt, die dem Naturhaushalt nach der Entnahme und Nutzungszuführung unmittelbar oder mittelbar wieder zugeführt wird. Es ergibt sich hiernach folgende Festsetzung: Der Kläger hat nach eigenen Angaben im Jahr 2003 insgesamt 62.015 m3 entnommen. Hiervon sind 8.052 m3 für Entnahmen zum Zwecke der Fischerei (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 WasEG) und 100 m3 für Entnahmen von Löschwasser (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 WasEG), insgesamt mithin 8.152 m3 abzusetzen. Die Beklagte hat die Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2004 (1. Februar bis 31. Dezember) danach zu Recht auf 2.218,54 EUR (53.863 x 0,045 Euro x 335/366) festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.