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Beschluss

7 B 1061/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0628.7B1061.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27. Dezember 2001 zur Änderung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung K. , Flur 46, Flurstück 396 (M. straße 22 in K. ) wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten zur Aufstockung des Wohngebäudes M. straße 22 in K. zu untersagen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27. Dezember 2001 zur Änderung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung K. , Flur 46, Flurstück 396 (M. straße 22 in K. ) wird angeordnet. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Beigeladenen durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung die Fortführung der Bauarbeiten zur Aufstockung des Wohngebäudes M. straße 22 in K. zu untersagen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der zulässige Antrag ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27. Dezember 2001 zur Änderung des Wohngebäudes M. straße 22 in K. war anzuordnen, da die Baugenehmigung nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit den Antragsteller schützenden Vorschriften der Bauordnung nicht zu vereinbaren ist. Das Vorhaben der Beigeladenen hält den erforderlichen Abstand zum im Miteigentum des Antragstellers stehenden Grundstück M. straße 20 nicht ein. Die Abstandfläche "T 3" (Bezeichnung wie im Lageplan zur Baugenehmigung) überlagert in einem Teilbereich sein Grundstück und ist damit zu Lasten des Antragstellers mit § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht vereinbar. Dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig und bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Der Antragsteller hat auf die Geltendmachung der sich aus § 6 BauO NRW ergebenden Abwehrrechte auch nicht verzichtet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Zustimmung zu einem Bauvorhaben als Verzicht auf eventuelle Nachbarrechte zu werten. Auch ist die Zustimmung nach Eingang bei der Baugenehmigungsbehörde nicht mehr frei widerrufbar, sondern nur nach Maßgabe der entsprechend anwendbaren Vorschriften der §§ 119 ff. BGB anfechtbar. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 - 7 A 3705/92 -; Beschluss vom 20. Januar 2000 - 7 B 2103/99 -; Beschluss vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, BRS 63 Nr. 204. Als Zustimmung zu einem Bauvorhaben darf die Bauaufsichtsbehörde auch bei ihr eingereichte Bauvorlagen werten, die vom Nachbarn unterzeichnet sind. Wie weit sich das Einverständnis des Nachbarn mit einem Vorhaben auf seine nachbarliche Abwehrposition auswirkt, beantwortet sich nach dem ggf. durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt der von ihm abgegebenen Erklärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -, a.a.O.. Die beim Antragsgegner vorgelegten, (auch) vom Antragsteller unterzeichneten Bauvorlagen (Querschnitt, Rückansicht, Grundriss 5. OG, Grundriss DG 2) lassen die Auslegung jedoch nicht zu, der Antragsteller habe auch auf solche Abwehrrechte verzichten wollen, die sich aus der Überlagerung von Abstandflächen des Vorhabens der Beigeladenen auf das in seinem Miteigentum stehende Grundstück ergeben. Die Bauvorlagen lassen zwar hinreichend Details der geplanten Bauausführung und auch die absoluten Dimensionen des Bauvorhabens deutlich werden. Da die Aufstockung eines vorhandenen Gebäudes genehmigt worden ist, musste dem Antragsteller auch klar sein, in welchem Grundstücksbereich das Vorhaben verwirklicht werden soll. Aus den vom Antragsteller unterzeichneten Bauvorlagen ergibt sich jedoch nicht, dass sich Abstandflächen des Vorhabens auf die in seinem Miteigentum stehende Parzelle 1914/182 erstrecken würden. Dass sich der Antragsteller mit einer Inanspruchnahme seines Grundeigentums einverstanden erklärt hätte, ergibt sich nicht daraus, dass sich die Lage der Abstandflächen des Vorhabens aufgrund der Regelungen des § 6 BauO NRW bestimmen lässt. Ein Vorhaben wird in nachbarrelevanter Hinsicht auch durch seine Abstandflächen beschrieben. Diese sind in der Örtlichkeit jedoch nicht erkennbar und allein anhand der Bauzeichnungen ohne Lageplan regelmäßig nicht hinreichend sicher abschätzbar, sondern nur rechnerisch zu ermitteln und soweit - wie hier - erforderlich auf dem Lageplan zu visualisieren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BauPrüfVO). Verhalten sich die vom Nachbarn unterzeichneten Bauvorlagen zu den Abstandflächen nicht, mag dies als konkludente Erklärung des Nachbarn zu werten sein, für ihn sei die Lage der Abstandflächen auf dem Grundstück des Bauherrn ohne Bedeutung. Eine stillschweigende Erklärung, er sei mit einer Belastung seines eigenen Grundstücks in ihm vom Umfang her nicht bekannten Ausmaß durch Abstandflächen einverstanden, kann in der Zustimmung zu einem nur durch seine tatsächliche Erscheinungsform beschriebenen Bauvorhaben jedenfalls dann nicht hinein interpretiert werden, wenn die ungefähre Überlagerung des Grundstücks des Nachbarn durch Abstandflächen des Bauvorhabens nicht offenkundig ist. Vielmehr darf der Nachbar, wie hier der Antragsteller, dann ohne aufklärenden Hinweis des Bauherrn, hier der Beigeladenen, davon ausgehen, dass sich das Vorhaben im Rahmen der sich aus dem Abstandrecht ergebenden Vorschriften halten wird. Hiervon darf der Nachbar schon deshalb ausgehen, weil die Erteilung einer rechtmäßigen Baugenehmigung in einem solchen Fall ohne eine Baulast (vgl. § 83 BauO NRW) oder eine Abweichung (vgl § 73 BauO NRW) gar nicht möglich ist, in beiden Fällen jedoch die Beteiligung des Nachbarn erforderlich ist. Entweder muss er eine Baulasterklärung abgeben oder er muss vor Erteilung einer Abweichung beteiligt werden. Die Beteiligung nach § 74 BauO NRW entfällt gemäß des eindeutigen Wortlauts des § 74 Abs. 3 BauO NRW nur dann, wenn der Angrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben (oder der Zulassung von Abweichungen zugestimmt) hat. Nach dieser gesetzgeberischen Wertung genügen unterschriebene Bauzeichnungen (ohne Lageplan) alleine nicht, von einer Zustimmung des Angrenzers auch zu einer für das Bauvorhaben erforderlichen Abweichung auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 10 A 5209/98 -. Es ist nach dem Inhalt der Akten auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller sein Abwehrrecht verwirkt hätte. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen. Treuwidrig kann ferner ein Verhalten sein, mit dem sich der Rechtsinhaber in einen mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarenden Widerspruch zu verangegangenem Tun setzt. Die Beigeladene leitet mit Schriftsatz vom 17. Juni 2002 ihr in diesem Sinne vermeintlich schützenswertes Vertrauen daraus her, dass es bei einer Hauseigentümerversammlung (am 20. September 2001) im Beisein auch des Antragstellers " ausschließlich um die Abstandflächen" gegangen sei. Es sei eine Schnittzeichnung vorgelegt worden, "auf der mit Rot die Fläche gekennzeichnet (gewesen sei), die ... als Baulast hinsichtlich der Abstandflächen einzutragen (gewesen sei)." Die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 19. Juni 2002 überreichten drei gleichlautenden eidesstattlichen Versicherungen von Frau H. L. , Herrn M. G. und Herrn A. B. bestätigen den Vortrag der Beigeladenen nicht. Sie erwähnen nicht, dass Abstandflächen anhand von Plänen erläutert worden seien, sondern beziehen sich auf " Ansichts- und Grundrisspläne sowie die m² - Berechnungen." Auf der von der Beigeladenen vorgelegten Schnittzeichnung sind Abstandflächen ebenfalls nicht gekennzeichnet. Dass " das Thema der Abstandflächen zu keinem Zeitpunkt angesprochen" worden sei, hat hingegen der Antragsteller durch seine und die eidesstattliche Versicherung von Frau I. B. vom jeweils 24. Juni 2002 glaubhaft gemacht. Darüber hinaus hat der Antragsteller noch vor Erteilung der Baugenehmigung mit an die Beigeladene gerichtetem Schreiben vom 30. November 2001 seine "Zustimmung in Form der Unterschrift auf den Bauvorlagen am 20. 9. 2001 zurück(genommen)" und auch hierdurch einem Vertrauen der Beigeladenen auf seine fortwährende Zustimmung entgegengewirkt. Eine Abweichung (vgl. § 73 BauO NRW) von dem Erfordernis auf dem Baugrundstück liegender Abstandflächen ist ausweislich der dem Senat vorliegenden Bauakten nicht erteilt worden. Auf Seite 2 der Baugenehmigung ist lediglich auf eine vorliegende Abweichung verwiesen, die jedoch nicht aktenkundig ist. Eine Abweichung könnte im Übrigen auch nicht in den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzender Weise erteilt werden. Eine den gesetzlichen Abstandregelungen zuwider laufende Zulassung einer Abweichung ist nur dann vertretbar, wenn die gegebene Grundstücks- und Bausituation von dem den gesetzlichen Regelungen unterliegenden "Normalfall" in deutlichem Maße abweicht. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Obwohl das Grundstück der Beigeladenen nicht rechtwinklig geschnitten ist, kann es ohne Weiteres durch entsprechende Ausrichtung der jeweils maßgebenden Außenwände in einem angemessenen Maß baulich genutzt werden. Fehlt es an einer atypischen Situation und sind auch sonstige öffentliche Belange nicht ersichtlich, die trotz der Verletzung der Abstandregelungen im Bereich einer Gesamtwertung einen Verzicht auf die Einhaltung des erforderlichen Abstands rechtfertigen, ist die Abweichung nicht mit den beeinträchtigten öffentlichen Belange des Abstandsrechts vereinbar; damit fehlt es bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 1995 - 7 B 2117/95 -, BRS 57 Nr. 141. Der Senat hält es angesichts des Baufortschritts für erforderlich, dem Antragsgegner zur Sicherung der Rechte des Antragstellers gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 VwGO aufzugeben, der Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Grundstück durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung zu untersagen, soweit die Bauarbeiten der Aufstockung des vorhandenen Wohngebäudes dienen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.