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Beschluss

4 A 326/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2012:0705.4A326.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 611.486,32 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der auf alle Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Einwände der Klägerin gegen die vom Verwaltungsgericht für einschlägig gehaltene Rechtsgrundlage gehen an der erstinstanzlichen Entscheidung bereits im Ansatz vorbei. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Annahme der Klägerin nicht davon ausgegangen, bei dem Zuwendungsbescheid vom 28. August 2001 handele es sich um eine vorläufige Mittelgewährung, deren endgültige Höhe erst mit einem Schlussbescheid festgesetzt würde. Es hat vielmehr dem Inhalt des Bescheides in Verbindung mit den einbezogenen ANBest-P (Bund) eine auflösende Bedingung dergestalt entnommen, dass sich die Höhe der Zuwendung reduziere, wenn sich die zuwendungsfähigen Ausgaben der Klägerin ermäßigen. Damit ist das Verwaltungsgericht – im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats 3 Urteil vom 1. Juni 2007 – 4 A 840/04 -; Beschluss vom 21. April 2004 – 4 A 1951/03 -; Beschluss vom 15. Mai 2003 – 4 A 992/02 -; Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99 -; siehe auch Bay.VGH, Urteil vom 5. August 2010 – 4 B 08.2968 - 4 gerade von einer endgültigen, wenn auch auflösend bedingten Zuwendung ausgegangen. 5 Zudem vernachlässigt das Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht seine Annahme, der Förderbescheid stehe unter einer auflösenden Bedingung, nicht auf die (abstrakte) Auslegung der Ziffern 2.1 und 8.2.3 ANBest-P gestützt, sondern dies den konkreten Regelungen des Zuwendungsbescheides selbst entnommen hat. Aus der Zuwendungsgewährung in Höhe von „bis zu 10.160.454 €“ und der zusätzlichen Begrenzung auf die „Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben“ im Bescheidtenor ergebe sich, dass die Beklagte insoweit eine auflösende Bedingung im Sinne von Ziffer 2.1 und 8.2.3 ANBest-P vorgegeben habe. Da der Zuwendungsbescheid insgesamt bestandskräftig geworden ist, hatte das Verwaltungsgericht nicht zu prüfen, ob die Beklagte eine entsprechende Regelung als Bedingung rechtmäßig vorgeben durfte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind daher unerheblich. 6 Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand der Klägerin fehl, Ziffer 2.1 ANBest‑P könne nur bloße Überzahlungen, nicht hingegen auch zweckwidrige Ausgaben erfassen, weil sonst der gesetzlich vorgesehene Widerruf etwa bei Zweckverfehlung praktisch nicht mehr zum Tragen kommen könne. Denn das Verwaltungsgericht hat insoweit keine allgemeinen Aussagen insbesondere zum generellen Verständnis der Ziffer 2.1 ANBest-P getroffen, sondern die konkreten Bestimmungen des Zuwendungsbescheides bewertet und maßgeblich auf die im Tenor des Zuwendungsbescheides vorgenommene Begrenzung auf die zuwendungsfähigen Ausgaben abgestellt. Dass zweckwidrige Aufwendungen nicht zuwendungsfähig sind, liegt auf der Hand. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, sind solche Ausgaben allenfalls im Kontext mit einem Projekt angefallen, nicht aber für das Projekt. 7 Zu keinem anderen Ergebnis führen die systematischen Erwägungen der Klägerin, wonach die Varianten zwei und drei der Ziffer 2.1 ANBest-P einfache Tatsachenkonstellationen beträfen und dementsprechend auch die erste Variante auf die wertungsfrei zu beurteilenden Fälle einer reinen Überzahlung zu beschränken sei. Diese Auffassung dürfte schon tatsächlich nicht zutreffen. Es kann nämlich etwa durchaus rechtlich schwierige Fragen aufwerfen, ob und in welchem Umfang Einnahmen (vgl. Ziffer 1.2 ANBest-P) dem geförderten Projekt zuzurechnen sind. 8 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 4 A 2104/06 -; Urteil vom 20. März 2007 ‑ 15 A 4729/04. 9 In jedem Fall lässt sich aber hieraus nicht folgern, es sei dem Zuwendungsgeber verwehrt, im Einzelfall – wie hier – auch die Frage der Zuwendungsfähigkeit in diesen Kontext einzubeziehen. 10 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Zuwendungsbescheides steht auch nicht in Widerspruch zu Ziffer 8.2.2 ANBest-P. Die Klägerin meint, das Verständnis des Verwaltungsgerichts führe zu nicht zu bewältigenden Abgrenzungsschwierigkeiten und zu sachwidrigen Ergebnissen. Die Regelung über die zweckwidrige Verwendung der Zuwendung der Ziffer 8.2.2 ANBest-P könne danach nur dann einschlägig sein, wenn insgesamt eine Zweckverfehlung vorliege, während die Regelung der Ziffer 2.1 ANBest-P eine teilweise zweckwidrige Verwendung betreffe. Die Übergänge seien jedoch nicht trennscharf zu ziehen. Es sei auch nicht begründbar, dass eine deutlich einfachere Rückforderbarkeit bei nur teilweise zweckwidrigen Ausgaben gegeben sei, während bei einer vollständigen Zweckverfehlung dies nur unter den strengen Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG zulässig wäre. Diese Ausführungen gehen ebenfalls an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei. Denn danach wäre bei einer vollständigen Zweckverfehlung aufgrund der konkreten Konzeption des Zuwendungsbescheides ebenfalls die auflösende Bedingung eingetreten. 11 Das Verwaltungsgericht hat sich schließlich mit der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des OVG Lüneburg ausreichend auseinandergesetzt, indem es in Fortführung seines rechtlichen Ansatzes bereits die Ausgangslage als nicht vergleichbar herausgearbeitet hat. Dies trifft schon deshalb zu, weil hier - wie ausgeführt – das Verständnis einer individuellen Regelung im Einzelfall in Rede steht. Dass den Entscheidungen des OVG Lüneburg eine auch nur ähnliche Ausgestaltung des zu überprüfenden Zuwendungsbescheides zugrundelag, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Unabhängig davon betrifft die Frage, ob die Beklagte die Mittelgewährung an die auflösende Bedingung knüpfen durfte, dass sie nur in Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben bei der Zuwendungsempfängerin verbleiben konnten, die Rechtmäßigkeit des Zuwendungsbescheides selbst, die hier wegen der eingetretenen Bestandskraft nicht mehr zu überprüfen ist. 12 Selbst wenn jedoch den Einwänden der Klägerin gegen die Annahme einer auflösenden Bedingung in der Sache zu folgen wäre, führte dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn in diesem Fall wäre von einer vorläufigen Mittelgewährung auszugehen, da der Zuwendungsbescheid jedenfalls hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die Förderung i. H. v. 10.160.454 € der Klägerin nicht ohne weiteres und in jedem Fall zustehen sollte. In diesem Fall wäre der angefochtene Bescheid vom 5. Dezember 2007 als Schlussbescheid zu verstehen. Zu einer Anwendung der Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 3 VwVfG käme es daher ebenfalls nicht. 13 Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 ‑ 3 C 7.09 – BVerwGE 135, 238 ff. 14 Dass der Schlussbescheid nur die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben festsetzt, versteht sich letztlich von selbst. Eine (bewusst) darüber hinausgehende Förderung wäre mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht zu vereinbaren. 15 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich ferner nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in dem Erlass eines Rückforderungsbescheides gegen die Klägerin keinen Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt hat. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die Klägerin "wider Willen" als Zuwendungsempfängerin aufgetreten wäre. Sie hat die Zuwendung beantragt und den Zuwendungsbescheid, der ihre entsprechende Rechtsposition festlegt, akzeptiert. Selbst wenn sie hiervon später anlässlich des Vertragsnachtrags vom 17. September 2002 bzw. 14. April 2003 abgerückt sein sollte oder ihre Unterschrift unter einen Vorbehalt, in Zukunft nur noch als Zahlstelle fungieren zu wollen, gestellt hätte, ist das als jedenfalls einseitig gebliebene Erklärung zuwendungsrechtlich unerheblich. Von den Bindungen des Zuwendungsbescheides hätte sie sich einseitig allenfalls durch Verzicht auf die Förderung lösen können. Das ist indes weder geschehen, noch war es nach dem Zulassungsvorbringen beabsichtigt. 16 Angesichts dessen musste das Verwaltungsgericht auch der Behauptung der Klägerin, eine entsprechende mündliche Erklärung sei gegenüber der Beklagten erfolgt, nicht weiter nachgehen. Unabhängig davon, dass die Klägerin jedenfalls in der mündlichen Verhandlung keinen hierauf bezogenen Beweisantrag gestellt hat, hat das Verwaltungsgericht insoweit ein Schriftformerfordernis angenommen. Ein schriftlicher Vorbehalt existiert jedoch auch nach den Angaben der Klägerin nicht. Dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Schriftformerfordernis ist sie auch nicht in substantiierter Form entgegengetreten. Zweifel an der Richtigkeit dieses Ergebnisses hat der Senat unabhängig davon auch deshalb nicht, weil nicht nachvollziehbar ist, warum die Klägerin, die den Vertragsnachtrag am 14. April 2003 unterzeichnet hat, auf einen schriftlichen Vorbehalt hätte verzichten sollen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte zuvor den förmlich gestellten Antrag der Klägerin auf Überleitung des Zuwendungsbescheides auf die Beigeladene – und damit das mit einem Vorbehalt erstrebte Ergebnis – abgelehnt hatte und der Zuwendungsbescheid unverändert unter Nr. 1 der „Weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise“ das ausdrückliche Verbot für die Klägerin enthält, Mittel an die D. GmbH (außerhalb eines konkreten Auftragsverhältnisses) weiterzuleiten. 17 Die weiteren Behauptungen der Klägerin, sie sei von der Beklagten gedrängt worden, sich so zu verhalten, wie sie es getan habe, und die schlichte Weiterleitung der Zuwendung an die Beigeladene ohne weitere Prüfung sei mit ihr abgestimmt gewesen, treffen nach dem Akteninhalt nicht zu. Im Gegenteil hat die Beklagte etwa die gesamte Korrespondenz bezüglich der Prüfung des Verwendungsnachweises mit der Klägerin geführt. Belege für ihre Behauptung sind auch den Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. 18 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht keinen Rechtssatz aufgestellt, dass bei grob fahrlässigem Verhalten eine Berufung auf Treu und Glauben generell ausgeschlossen sei. Die entsprechenden Ausführungen (Seite 30 des Urteilsabdrucks) knüpfen vielmehr insgesamt an die vorhergehenden Darlegungen an und damit insbesondere an den Umstand, dass die von der Klägerin behauptete Verhaltensweise der Beklagten unbelegt und deshalb der Entscheidung nicht zugrundezulegen sei. Damit fehlt es jedoch bereits an einem Ansatzpunkt für ein als treuwidrig zu wertendes widersprüchliches Verhalten der Beklagten. 19 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich schließlich nicht im Hinblick auf die Bewertungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des von der D. GmbH beschafften Management-Informations-System (MIS – im Vertragsnachtrag als Content-Management-System aufgeführt). Insoweit hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dieses System jedenfalls erst im Jahr 2003 geliefert worden sei. Die D. GmbH habe jedoch im Verhältnis zur Klägerin als Auftragnehmerin lediglich auf Kostenbasis und nicht auf Ausgabenbasis abrechnen dürfen. Deshalb seien die Beschaffungskosten auf drei Rechnungsjahre zu verteilen. Davon falle nur eines in den Bewilligungszeitraum (1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2003). Die Ausgaben für das MIS seien deshalb allenfalls mit dem von der Beklagten angesetzten Betrag zuwendungsfähig. 20 Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler zulasten der Klägerin schon deshalb nicht erkennen, weil die Kosten für das MIS im vorliegenden Fall überhaupt nicht berücksichtigungsfähig waren. Denn dieses System ist nach Aktenlage, insbesondere den eigenen Feststellungen der D. GmbH als Empfängerin der Leistung, im maßgeblichen Bewilligungszeitraum nicht einsatzfähig gewesen. Dies folgt bereits aus einem Vermerk des damaligen Geschäftsführers der Beigeladenen vom 3. März 2004 sowie aus der Mitteilung des Anbieters vom 18. November 2004, wonach ein Abnahmetermin mit Präsentation für den 30. November und 1. Dezember 2004 in Aussicht gestellt wurde. Letztlich außer Zweifel wird dies dadurch gestellt, dass die D. GmbH das zuvor in ihren Bilanzen für 2002 und 2003 eingestellte MIS später in Berichtigung ihrer Bilanzen deshalb in diesen Jahren nicht mehr berücksichtigte, weil die Software bis Ende 2003 nicht nutzbar war. Den Feststellungen des Prüfberichts vom 21. Februar 2007 und den hierauf fußenden Darlegungen der Beklagten (Seite 515 der Gerichtsakte) ist die Klägerin weder im Anhörungs- noch im Gerichtsverfahren substantiiert entgegengetreten. Angesichts dessen mag der Senat nicht unterstellen, dass die Bilanz fälschlicherweise korrigiert wurde, zumal die Klägerin eine frühere Einsatzfähigkeit der Software jedenfalls nicht substantiiert dargelegt hat. Soweit es im Schriftsatz vom 28. Juli 2011 heißt, unstreitig sei, dass das Gerät im Jahr 2003 bereits geliefert, daraufhin durch die Klägerin in Betrieb genommen worden sei und die Inbetriebnahme zwangsläufig auch die Funktionsfähigkeit des Gerätes voraussetze, handelt es sich offenbar nur um Schlussfolgerungen aus früheren pauschalen Behauptungen, die mit der Aktenlage im Übrigen nicht in Einklang zu bringen sind. 21 Selbst wenn indes die pauschale Behauptung der Klägerin, die Software sei im Jahre 2003 einsatzfähig gewesen, zutreffen sollte, änderte dies nichts daran, dass die hierfür aufgewendeten Kosten nicht zuwendungsfähig waren. Die Lieferung des Systems erfolgte jedenfalls erst im Jahre 2003. Dies hat auch die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011 entgegen den ursprünglichen Einwänden im Zulassungsantrag selbst eingeräumt; die Tatsache dürfte angesichts des Aktenvermerks der Beigeladenen als Empfängerin der Leistung auch nicht ernstlich zweifelhaft sein. Dass die Klägerin als außenstehende Dritte, die nach eigenen Angaben im Verhältnis zur Beigeladenen keine Prüfungen vornahm, insoweit über bessere Kenntnisse verfügen sollte, ist nicht plausibel. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bestimmungen des mit dem Anbieter geschlossenen Vertrages, wonach das MIS jeweils monatlich nach Aufwand hätte bezahlt werden sollen, kann die tatsächlich bereits im Jahre 2002 erfolgte vollständige Bezahlung des Auftrags nur vor dem Hintergrund verstanden werden, dass nach Ziffer 10 der "Weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise" zum Zuwendungsbescheid vom 28. August 2001 der Kostenplan verbindlich und eine Mittelübertragung auf Folgejahre entgegen der sonstigen Praxis ausdrücklich ausgeschlossen war. Hätte die Beigeladene nur fällige Zahlungen geleistet, wozu sie zuwendungsrechtlich schon nach Ziffer 1.1 ANBest-P verpflichtet war, wären die Mittel nach den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides verfallen (gewesen). Die (noch dazu vollständige) Zahlung bereits im Jahr 2002 diente damit ersichtlich allein dem Zweck, diese Regelung zu umgehen. Schon aus diesem Grund fehlt es insgesamt an der Zuwendungsfähigkeit dieser Ausgaben. 22 Unabhängig davon legt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kosten für das MIS seien jedenfalls nur mit einem Drittel des Anschaffungspreises zuwendungsfähig gewesen, nicht hinreichend dar. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung auf Ausgabenbasis gestellt hat und dies dem Zuwendungsbescheid auch zu Grunde gelegt ist. Bestandteil des Zuwendungsbescheides war jedoch nach Ziffer 2 der „Weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise“ ebenfalls die Verpflichtung, für einen Forschungs- und Entwicklungsauftrag, wie er hier auch mit der Beigeladenen abgeschlossen wurde, die BEBF-ZE 98 zugrundezulegen. § 5 dieses Regelwerks sieht jedoch eine Abrechnung nach Selbstkosten und nicht auf Ausgabenbasis vor. Hierauf stellt auch der Prüfbericht der Beklagten vom 21. Februar 2007 ausdrücklich ab. Ernstliche Zweifel an dem vor diesem Hintergrund jedenfalls begründbaren Verständnis des Verwaltungsgerichts werden durch den pauschalen Verweis auf eine für die Klägerin eröffnete Abrechnung auf Ausgabenbasis und den von der Beklagten genehmigten Nachtrag vom 17. September 2002/14. April 2003 nicht geweckt. 23 Angesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung ist kein Indiz für solche Schwierigkeiten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass durch die Klägerin die Nichtanerkennung von mehr als 70 Einzelpunkten gerügt wurde. Im Übrigen liegen besondere Schwierigkeiten nur dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die vom Rechtsmittelführer vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran fehlt es hier. Insbesondere sind die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat keine abstrakten Feststellungen zur Auslegung der Ziffer 2.1 ANBest-P getroffen, sondern den konkreten Zuwendungsbescheid ausgelegt. 24 Aus diesem Grund fehlt es auch an der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 154 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat auf Basis eines konkreten Zuwendungsverhältnisses entschieden und Ziffer 2.1 ANBest-P nicht abstrakt ausgelegt. Der Entscheidung sind deshalb keine Aussagen zu entnehmen, die für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung wären. Dies hat die Klägerin auch nicht dargelegt. 25 Mit seiner Entscheidung ist das Verwaltungsgericht auch nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 -, BVerwGE 135, 238 in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise abgewichen. Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1997 ‑ 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, 306; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. März 1997 – 8 S 664/97 -, DVBl 1997, 1326; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 – 6 B 35/95 -, NVwZ-RR 1996, 712; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 158 m.w.N. 27 Eine solche Abweichung liegt hier nicht vor. Mit seiner Feststellung, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von Zinsen im Sinne von § 49a Abs. 3 S. 2 VwVfG schon deshalb nicht vorlägen, weil die Klägerin die Umstände, die zur teilweisen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides geführt hätten, zu vertreten habe, wendet das Verwaltungsgericht vielmehr die vom Bundesverwaltungsgericht nicht zuletzt in der angeführten Entscheidung vertretene Rechtsauffassung an. Für eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Beschränkung des Zinsanspruches in Betracht kommt, wenn die Bewilligungsbehörde deutlich früher hätte entscheiden können, ist nichts ersichtlich. Dies liegt schon deshalb fern, weil das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen ist, dass hier die Bewilligung unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung erfolgt ist. Unabhängig davon bestand kein Grund für entsprechende Ausführungen, weil der vorliegende Sachverhalt – anders als derjenige, der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2009 zu Grunde lag – keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür liefert, dass die Beklagte ihre Rückforderungsentscheidung in einem Maße hinausgezögert hätte, das es geböte, von der grundsätzlich vorgesehenen Verzinsungspflicht im Rahmen der nach § 49 a Abs. 3 S. 2 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung ausnahmsweise abzuweichen. Zwischen der Vorlage der letzten entscheidungserheblichen Unterlagen durch die Klägerin im Oktober 2005 und der Prüfung durch den Projektträger lagen ca. drei Monate. Ausführungen hierzu in der angefochtenen Entscheidung erübrigten sich zudem deshalb, weil die Klägerin die Länge des Verfahrens selbst erstmals in ihrem Zulassungsantrags thematisiert hat. 28 Das Urteil beruht entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht sei den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen ohne eine ausreichende Begründung und damit verfahrensfehlerhaft nicht nachgegangen. Das Verwaltungsgericht hat die Beweisanträge abgelehnt, weil sie unerheblich, unsubstantiiert und dem angebotenen Zeugenbeweis nicht zugänglich seien. Bereits der Ablehnungsgrund der fehlenden Erheblichkeit trägt vorliegend die Ablehnung der Beweiserhebung. Das Verwaltungsgericht ist – zu Recht - davon ausgegangen, dass eine pauschale Abrechnung der Fahrtkosten, wie sie die Klägerin im Verwendungsnachweis vorgenommen hat, nach dem Zuwendungsbescheid – und auch nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen - nicht zulässig gewesen sei. Dies ändert sich nicht dadurch, dass eine Abrechnung der tatsächlichen Fahrtkosten möglicherweise zu einem gleichen Ergebnis hätte führen können. Eine solche ist gerade nicht erfolgt. Das gilt bis heute, den Verwendungsnachweis hat die Klägerin nicht entsprechend korrigiert. Im Hinblick auf die Überstunden sieht der einbezogene BAT auch eine „Spitzabrechnung", auf die der Beweisantrag zielt, im Regelfall nicht vor. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Beweisanträge zutreffend als nicht hinreichend substantiiert gewertet. Eine solche Substantiierung ist auch im Zulassungsverfahren nicht erfolgt. Im Übrigen hat die Klägerin insgesamt nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht zu einer weiteren Begründung veranlasst gewesen wäre, insbesondere wie sie hierauf hätte reagieren können. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn diese hat keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. 30 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 31 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 S. 4 VwGO.