Urteil
3 K 779/04
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2005:1116.3K779.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf eines Zuwendungsbescheides. 3 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma K. Q. GmbH. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgericht Gießen vom 1. November 2002 - 6 IN 213/02 - an diesem Tage eröffnet worden. Der Beigeladene war ursprünglich Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Ihm gegenüber wurde am 4. November 2002 die ordentliche und am 5. Dezember 2002 die fristlose Kündigung ausgesprochen. 4 Mit Bescheid der Forschungszentrum Jülich GmbH - Projektträger Biologie, Energie, Umwelt - vom 11. April 2001 wurde der Insolvenzschuldnerin für das Vorhaben "BioChance: Inhibition der Mevalonat-unabhängigen Isoprenoid-Synthese als neue Strategie zur Bekämpfung verbreiteter bakterieller Infektionen" aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) als Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung von 50 v.H. der tatsächlich entstehenden, aufgrund einer Nachkalkulation zu ermittelnden zuwendungsfähigen Selbstkosten, höchstens jedoch 5.720.045,00 DM (Anteilfinanzierung) gewährt. Bewilligungszeitraum war der 1. April 2001 bis zum 31. März 2004. Die "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)" sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. 5 Mit Änderungsbescheid vom 7. November 2001 wurden die gewährten Mittel kassenmäßig wie folgt zur Verfügung gestellt: 6 649.936,11 DM im Haushaltsjahr 2001, 7 1.853.654,89 DM im Haushaltsjahr 2002, 8 1.924.592,00 DM im Haushaltsjahr 2003, 9 1.291.862,00 DM im Haushaltsjahr 2004. 10 An die Insolvenzschuldnerin sind für den Zeitraum vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2002 insgesamt 910.681,84 Euro ausgezahlt worden. 11 Am 14. November 2002 informierte der Kläger die Forschungszentrum Jülich GmbH über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 12 Mit Schreiben vom 27. Januar 2003 teilte die Forschungszentrum Jülich GmbH dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Zuwendungsbescheid vom 11. April 2001 mit Wirkung ab dem 1. November 2002 zu widerrufen und die bewilligte Zuwendung von 2.924.612,57 EUR um 2.013.930,73 EUR auf 910.681,84 EUR zu kürzen. Ein weitergehender Widerruf müsse für den Fall vorbehalten bleiben, dass der Verwendungsnachweis und die noch ausstehenden Berichte nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt vorgelegt würden oder gegen sonstige Auflagen des Zuwendungsbescheides verstoßen werde. Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Projektbearbeitung zum 30. Oktober 2002 eingestellt worden sei. Demzufolge könne der Zuwendungszweck nicht mehr erreicht werden, so dass ab diesem Zeitpunkt die Grundlage für die Gewährung der Zuwendung entfallen sei. 13 Mit Bescheid vom 19. Mai 2003 widerrief die Forschungszentrum Jülich GmbH gemäß § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) den Zuwendungsbescheid vom 11. April 2001 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 7. November 2001 rückwirkend und in vollem Umfang. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die zum formalen Abschluss des Projekts erforderlichen vollständigen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Zwar sei zwischenzeitlich der Abschlussbericht eingegangen. Der zahlenmäßige Nachweis liege dagegen immer noch nicht vor. Die nicht vollständige und rechtzeitige Vorlage der Abrechnungsunterlagen beinhalte einen Verstoß gegen eine Auflage des Zuwendungsbescheides, der gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG einen rückwirkenden Widerruf des Zuwendungsbescheides zur Folge habe. 14 Hiergegen legte der Kläger am 2. Juni 2003 Widerspruch ein. Die zahlenmäßigen Nachweise seien zwischenzeitlich nachgereicht worden bzw. würden noch kurzfristig nachgereicht werden. Der Widerruf sei ermessensfehlerhaft erfolgt. Ein zweckfremder Einsatz der Mittel habe nicht stattgefunden. Vielmehr seien sämtliche Zuwendungen von der Insolvenzschuldnerin tatsächlich für das entsprechende Projekt verwendet worden. Dass der formgerechte Nachweis hierfür nicht fristgerecht gelungen sei, liege alleine daran, dass es zum einen für die Nachweise einer zeitintensiven Aufarbeitung der Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin bedurft habe, zum anderen habe es erhebliche Schwierigkeiten gegeben, überhaupt die notwendigen Unterlagen für die Erstellung des Verwendungsnachweises zusammenzustellen. So würden sich die für eine exakte Kalkulation der Personalkosten erforderlichen Kopien der Stundenzettel noch in dem Besitz des Beigeladenen befinden. Dieser habe nunmehr zugesagt, diese Kopien der Stundennachweise zur Verfügung zu stellen und, sofern möglich, nochmals von den am betreffenden Projekt beteiligten ehemaligen Mitarbeitern unterschreiben zu lassen. Dies sei jedoch noch nicht geschehen. Der Kläger habe daher alles aus seiner Sicht Mögliche und Zumutbare unternommen, um die angeforderten Nachweise fristgerecht zu erstellen. Dass dies letztlich nicht gelungen sei, sei nicht von ihm zu vertreten. Ein fehlendes Verschulden sei aber im Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf zu berücksichtigen. So habe der Kläger schon unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. November 2002 begonnen, durch Befragung des Beigeladenen und ehemaliger Angestellter der Insolvenzschuldnerin nach dem Verbleib der Stundennachweise zu forschen. Auch sei Frau Dr. L. vom gleichnamigen Beratungskontor mit der ordnungsgemäßen Erstellung des Verwendungsnachweises beauftragt worden. Parallel hierzu habe der Kläger eine externe Bilanzbuchhalterin mit der Aufarbeitung der umfangreichen und unübersichtlichen Buchhaltung der Insolvenzschuldnerin beauftragt. Auch sei zu beachten, dass bei einer Unternehmensinsolvenz der vorliegenden Größenordnung regelmäßig erhebliche Zeit benötigt werde, um alle notwendigen Umstände zu eruieren und so aufzuarbeiten, dass alle schwebenden Rechtsverhältnisse abgewickelt werden könnten. Auf die genannten Schwierigkeiten und die Außergewöhnlichkeit des Falls sei die Forschungszentrum Jülich GmbH wiederholt hingewiesen worden. 15 Im Übrigen habe die Sechs-Monats-Frist gemäß Nr. 19.1 NKBF 98 mit Verfahrenseröffnung am 1. November 2002 zu laufen begonnen, so dass die vollständigen Verwendungsnachweise bis zum 1. Mai 2003 hätten vorgelegt werden müssen. In Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles hätte diese Frist jedoch länger bemessen werden müssen und der Widerruf nicht schon am 19. Mai 2003 erfolgen dürfen. Zudem lägen die Voraussetzungen des Satzes 2 der Nr. 19.1 NKBF 98 vor. 16 Insgesamt sei daher die Entscheidung über den Widerruf ermessensfehlerhaft. Die außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls seien nicht berücksichtigt worden. Es werde gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG eine rückwirkende Verlängerung der zuletzt gesetzten Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises beantragt. 17 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 wies die Forschungszentrum Jülich GmbH den Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid vom 19. Mai 2003 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: In Insolvenzfällen sei entsprechend den zu beachtenden Verwaltungsvorschriften mit kurzer Fristsetzung ein Verwendungsnachweis anzufordern, weil nur bei einer zügigen Abwicklung der dazu noch durchzuführenden Prüfungsmaßnahmen ein den Förderbestimmungen entsprechender Projektabschluss sichergestellt werden könne. Bei Verzögerungen erhöhe sich die Gefahr, dass bei der im Anschluss an die Prüfung des Verwendungsnachweises noch durch die zuständige Preisüberwachungsstelle durchzuführenden Vor-Ort-Kostenprüfung die für die Prüfung erforderlichen Belege und Aufzeichnungen nicht mehr vollständig verfügbar seien. Der Kläger sei daher unmittelbar nach dem Erhalt der Information über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Erstellung des Verwendungsnachweises aufgefordert worden. Auch nach Ablauf der zuletzt bis zum 31. März 2003 verlängerten Frist sei kein Verwendungsnachweis vorgelegt worden. Diese Frist sei nochmals bis zum 28. April 2003 verlängert worden. Eine weitere Fristverlängerung habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vertreten werden können, weil durch die Unvollständigkeit der in diversen Einzelschritten vorgelegten Unterlagen nicht mehr habe erwartet werden können, dass innerhalb eines angemessenen Zeitraumes ein den Fördervorschriften entsprechender Verwendungsnachweis vorgelegt werde. Auch die mittlerweile von der Firma Büroprojekt D. I. vorgelegte, als Verwendungsnachweis für die Zeit vom 1. April 2001 bis zum 31. Oktober 2002 bezeichnete Abrechnung könne nicht als den Förderbestimmungen entsprechender Verwendungsnachweis gewertet werden, weil erhebliche Unstimmigkeiten hinsichtlich Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Angaben festzustellen seien. Unter Berücksichtigung aller bis Anfang September beim Projektträger eingegangenen Berichts- und Abrechnungsunterlagen, einschließlich der im Zusammenhang mit der Widerspruchsbegründung eingereichten Unterlagen, sei festzuhalten, dass auch jetzt noch kein den Förderbestimmungen entsprechender Verwendungsnachweis vorliege. Aus dem weiteren Zeitablauf ergebe sich nun im Nachhinein die Bestätigung dafür, dass die beim Erlass des Widerrufsbescheides zugrunde gelegte Annahme, dass eine weitere Frist nicht eingehalten werde, absolut zutreffend gewesen sei. 18 Weiter werde darauf hingewiesen, dass die von dem Kläger als Verwendungsnachweis bezeichnete Abrechnung vom 26. Mai 2003 für die Zeit vom 1. April 2001 bis zum 30. Juni 2002 lediglich als ein "Zwischennachweis" angesehen werden könne, weil die Projektarbeit erst zum 31. Oktober 2002 beendet worden sei. Das Ermessen sei ordnungs- und pflichtgemäß ausgeübt worden. Den außergewöhnlichen Umständen sei durch mehrfache Fristverlängerung ausreichend Rechnung getragen worden. Im Übrigen entspreche die Vorgehensweise bei diesem Insolvenzfall den Verwaltungsvorschriften des BMBF bzw. der regelmäßig angewandten Verwaltungspraxis. Dazu gehöre aufgrund der besonderen Umstände einer Insolvenz auch die Verkürzung der Vorlagefristen. Unabhängig davon sei zum Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung auch die Vorlagefrist entsprechend Nr. 19.1 NKBF 98 (6 Monate) bereits abgelaufen gewesen. 19 Ein vorläufiger Verwendungsnachweis sei seitens des Zuwendungsempfängers nicht beantragt worden. Auch hätten keine Hinderungsgründe nach Ziffer 19.1 NKBF 98 vorgelegen. Beim Erlass des Widerrufsbescheides habe trotz der mehrfachen Fristverlängerung und Ankündigung des Widerrufs keine den Fördervorschriften entsprechender Verwendungsnachweis vorgelegen. Auch die 3 ½ Monate danach eingereichten Unterlagen könnten nicht als ordnungsgemäßer Verwendungsnachweis gewertet werden. Es liege daher ein Ermessensfehler nicht vor. 20 Außergewöhnliche Umstände seien daher nur insoweit festzustellen, dass ein Insolvenzverfahren durchgeführt werde. Dies führe jedoch gerade nicht zu einer permanenten Fristverlängerung, sondern im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Fördergelder eher zu einer Fristverkürzung. Daher könne auch dem vorsorglich gestellten Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung nicht stattgegeben werden. 21 Am 25. Februar 2004 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 23. März 2004 - 10 E 709/04 - hat das Verwaltungsgericht Gießen das Verfahren an das erkennende Gericht verwiesen. 22 Zur Klagebegründung wird ergänzend vorgetragen, dass der Widerruf ermessensfehlerhaft sei. Der zahlenmäßige Nachweis scheitere einzig daran, dass die notwendigen Stundenzettel trotz größter Bemühungen durch den Kläger nicht, insbesondere nicht von dem Beigeladenen, hätten erlangt werden können. Tatsächlich seien die Forschungsgelder aber in der entsprechenden Höhe an die mit dem Projekt beteiligten Mitarbeiter bezahlt worden. Notfalls müsse es zulässig sein, auch anderweitig die Verwendung der Mittel zu belegen. Die entsprechenden Mitarbeiter könnten als Zeugen gehört werden. 23 Der Kläger beantragt, 24 den Widerrufsbescheid vom 19. Mai 2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 aufzuheben. 25 Die Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Ergänzend wird vorgetragen, dass die fehlenden Stundennachweise zwar ein wesentlicher Bestandteil der Widerrufsbegründung seien, es handele sich jedoch nicht um den alleinigen Grund für den Widerruf der Zuwendung. Bereits deshalb komme ein ersatzweiser Nachweis durch Anhörung von Zeugen nicht in Betracht. Im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht fehlerhaft. Bei Verfehlung des mit der Gewährung des öffentlichen Zuschusses verfolgten Zweckes oder bei der Missachtung einer Auflage werde das Ermessen im Regelfall nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt. Soweit im vorliegenden Fall die Umstände des Insolvenzverfahrens die Erstellung des Verwendungsnachweises erschwert hätten, sei diesen Umständen durch mehrfache Verlängerung der Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises Rechnung getragen. 28 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 29 Er trägt vor, er sei jederzeit bereit gewesen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Aus dem Widerspruchsbescheid ergebe sich, dass der Widerruf keineswegs - wie vom Kläger behauptet - nur wegen der angeblich fehlenden Stundenzettel erfolgt sei. Die Unterlagen der Insolvenzschuldnerin seien ordentlich geführt worden. Sie seien vom Insolvenzverwalter inventarisiert und entgegengenommen worden. Er habe seine Pflichten erfüllt und sich kein Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 33 Der Widerrufsbescheid vom 19. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 34 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger richtiger Adressat des Widerrufsbescheides ist, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Fa. K. Q. GmbH mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. November 2002 auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen ist (vgl. § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung) 35 Vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Mai 1996 - 4 A 2971/94 -, zitiert nach juris. 36 Die Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 11. April 2001 nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Dies ist hier der Fall. Insoweit schließt sich das Gericht in vollem Umfang der Begründung der angefochtenen Bescheide an, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). 37 Nach Satz 1 der Ziffer 19.1 der dem Zuwendungsbescheid vom 11. April 2001 rechtswirksam als Auflage beigefügten "Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98)" ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats dem Zuwendungsgeber - hier: Bundesrepublik Deutschland - nachzuweisen (Verwendungsnachweis). 38 Diese Auflage zum Zuwendungsbescheid ist vorliegend einschlägig. Zwar endete der Bewilligungszeitraum erst am 31. März 2004 und ist es nicht zu einer Erfüllung des Zuwendungszwecks gekommen. Vielmehr ist umgehend nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. November 2002 die Projektbearbeitung eingestellt worden, so dass der Zuwendungszweck endgültig nicht mehr erfüllt werden kann. Sinn und Zweck von Ziffer 19.1 (Satz 1) NKBF 98 ist es aber, durch eine entsprechende Nachweispflicht des Zuwendungsempfängers sicherzustellen, dass nach Abschluss der geförderten Maßnahme innerhalb angemessener Zeit die zweckentsprechende Verwendung der Mittel geprüft werden kann. Eine solche Prüfung ist jedoch - für den Zuwendungsempfänger erkennbar - auch nach dem (endgültigen) Abbruch einer Maßnahme bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens erforderlich. Dementsprechend gehen die Beteiligten zu Recht davon aus, dass auch hier grundsätzlich eine Nachweispflicht im Sinne von Ziffer 19.1 NKBF 98 besteht. 39 Der Verwendungsnachweis ist der Beklagten bis heute nicht vollständig vorgelegt worden. Nach Ziffer 19.3 NKBF 98 besteht der Verwendungsnachweis aus dem Schlussbericht als Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Letzterem ist im Falle einer pauschalierten Abrechnung nach Ziffer 5.6 NKBF 98 - die im Zuwendungsbescheid vom 11. April 2001 ausdrücklich vorgeschrieben ist - die Übersicht der Personalkosten mit dem zugehörigen Stundennachweis beizufügen. Die Stundennachweise der am Projekt beteiligten Mitarbeiter für die Monate Juli 2001 bis Juni 2002 sind aber bis heute nicht vorgelegt worden, so dass der Verwendungsnachweis unvollständig ist. 40 Im Übrigen hat der Projektsachbearbeiter N. in der mündlichen Verhandlung anhand einer Kopie des Verwendungsnachweises (Anlage zur Protokollniederschrift) nochmals eingehend dargelegt, dass weitere wesentliche Punkte des Verwendungsnachweises vom 28. August 2003 ebenfalls unvollständig bzw. offensichtlich fehlerhaft sind. So fehlen bei den Ziffern 2.1, 2.2 und 5.1 jegliche Angaben. Die Nachkalkulation bei Ziffer 3 kann bereits deshalb nicht richtig sein, weil die unter Ziffer 3.1 aufgeführten "gesamten Selbstkosten des Unternehmens" in Höhe von 1.821.363,87 Euro nicht mit dem unter Position 0881 auf Seite 1 des Verwendungsnachweises aufgeführten Betrag (2.248.530,43 Euro) übereinstimmen und der Betrag offensichtlich aus dem für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002 erstellten Verwendungsnachweis übernommen worden ist. 41 Die 6-Monats-Frist der Ziffer 19.1 (Satz 1) NKBF 98 wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. November 2002 in Gang gesetzt und war daher im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides (19. Mai 2003) abgelaufen. Eine Verlängerung dieser Frist war nicht geboten. Im Zeitpunkt des Widerrufs war nicht absehbar, dass die Stundennachweise in einem absehbaren Zeitraum vorgelegt werden können. Auch zeigt die Tatsache, dass die Stundennachweise bis heute nicht vorliegen, dass der Kläger auch bei einer verlängerten Frist nicht in der Lage gewesen wäre, die Nachweispflicht der Ziffer 19.1 (Satz 1) NKBF 98 zu erfüllen. Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass gerade im Falle einer Insolvenz des Zuwendungsempfängers eine zügige Vorlage des Verwendungsnachweises geboten ist, weil sonst die Gefahr besteht, dass bei der durch die zuständige Preisüberwachungsstelle durchzuführenden Vor-Ort- Kostenprüfung die für die Prüfung erforderlichen Belege und Aufzeichnungen nicht mehr vollständig verfügbar sind. 42 Der Stundennachweis kann auch nicht nachträglich durch Vernehmung der am Projekt beteiligten Mitarbeiter als Zeugen im vorliegenden Anfechtungsprozess geführt werden. Es ist im Subventionsrecht sachgerecht, den Zuwendungsbescheid mit einer Auflage des Inhalts zu verbinden, einen Verwendungsnachweis binnen einer bestimmten Frist vorzulegen. Es wäre für den Zuwendungsgeber ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand, in jedem Einzelfall ohne Vorlage etwaiger Verwendungsnachweise nachzuprüfen, ob und in welchem Umfang der Zuwendungsempfänger die ihm obliegenden Verpflichtungen tatsächlich erfüllt hat. Auch kann dem Zuwendungsempfänger nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verwendungsnachweis nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens jederzeit zu ergänzen. Dies würde nämlich dazu führen, dass die dem Zuwendungsgeber zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf längere Zeit blockiert wären und anderen förderungswürdigen Projekten fehlen würden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung des Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG ist daher auch unter Berücksichtigung des materiellen Rechts die letzte Behördenentscheidung, hier also der Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2004. Liegen zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Verwendungsnachweise nicht vor, rechtfertigt dies einen Widerruf des Zuwendungsbescheides, ohne dass es darauf ankommt, ob die bewilligte Förderung tatsächlich zweckentsprechend verwendet worden ist. 43 Vgl. Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 L 137/01 -, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR) 2002, 382; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Februar 1987 - 5 S 2954/86 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1987, 520. 44 Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf würden daher nicht nachträglich entfallen, wenn der Kläger nunmehr die Stundennachweise vorlegen oder den Umfang der Mitarbeit von Angestellten an dem Projekt auf sonstige Weise - etwa im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme - nachweisen würde, wobei dahingestellt bleiben kann, ob ein solcher sonstiger Nachweis im Subventionsrecht überhaupt zulässig ist. Eine Zeugenvernehmung der Mitarbeiter ist für den Ausgang des vorliegenden Anfechtungsprozesses somit ohne rechtliche Bedeutung und konnte daher unterbleiben. 45 Die Beklagte hat von der Widerrufsmöglichkeit des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG fehlerfrei Gebrauch gemacht. Insbesondere lässt sich kein Ermessensfehler feststellen. Die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen den Zuwendungsgeber bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen; fehlt es an derartigen Umständen, so bedarf es keiner besonderen Ermessenserwägungen. 46 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57 f.> und vom 26. Juni 2002 - BVerwG 8 C 30.01 - Buchholz 316 § 49 a VwVfG Nr. 2. 47 Außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls sind hier nicht erkennbar und ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Dieser trägt zum einen vor, dass die geltend gemachten Kosten im Rahmen des Projekts tatsächlich entstanden seien. Ein außergewöhnlicher Umstand kann aber alleine darin, dass die Subvention letztendlich zweckentsprechend verwendet worden ist, nach der Wertung des Gesetzes nicht gesehen werden. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber davon Abstand genommen, den Widerrufsgrund des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative VwVfG, der auf der Tatbestandsseite trotz zweckentsprechender Verwendung der Leistung deren nicht alsbaldige Verwendung als Widerrufsvoraussetzung ausreichen lässt, in das Gesetz aufzunehmen. 48 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 4 A 2369/02 -. 49 Weiter wird geltend gemacht, dass der Kläger alles Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die erforderlichen Nachweise fristgerecht vorzulegen und dass die Nichtvorlage der Stundennachweise alleine auf schuldhaftes Verhalten des früheren Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, also des Beigeladenen zurückzuführen sei. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein fehlendes Verschulden des Zuwendungsempfängers einem Widerruf entgegensteht. Im vorliegenden Fall kann ein solches Verschulden nämlich nicht ausgeschlossen werden. Es ist letztlich vollkommen unklar, was aus den Stundennachweisen - falls diese tatsächlich angefertigt worden sind - geworden ist. Der Kläger geht wohl davon aus, dass sich diese im Besitz des Beigeladenen befinden. Dieser wiederum macht geltend, dass sämtliche Unterlagen der Insolvenzschuldnerin von dem Kläger inventarisiert und entgegengenommen worden seien, dieser aber keinen Überblick habe. Solange der Verbleib der Stundennachweise aber nicht geklärt ist, kann ein Verschulden des Klägers hinsichtlich der Nichterfüllung der Nachweispflicht nach Ziffer 19.1 (Satz 1) NKBF 98 nicht ausgeschlossen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Beigeladenen als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin dieser - und damit auch dem Kläger - zuzurechnen wäre. 50 Im Übrigen ist der Verwendungsnachweis nicht nur wegen fehlender Stundennachweise unvollständig, sondern auch aufgrund der bereits aufgeführten Punkte offensichtlich fehlerhaft bzw. unvollständig. Insoweit hat der Kläger bis heute nicht nachvollziehbar dargelegt, dass und warum es ihm insoweit nicht möglich war, (korrekte) Angaben zu machen. Ist ein Verwendungsnachweis aber in einer solchen Vielzahl von Punkten fehlerhaft, dann bestehen nach Auffassung der Kammer keine Bedenken, den Zuwendungsbescheid in voller Höhe zurückzunehmen. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, sind seine außergerichtlichen Kosten nicht erstattungsfähig.