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Beschluss

12 A 1961/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.1 Satz1 BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach §§4 Abs.1, 6 Abs.2 BVFG erfüllt. • Die Angabe der Volkszugehörigkeit als "deutsch" in einer Volkszählung gilt nur dann als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des §6 Abs.2 BVFG, wenn diese Angabe personenbezogen und zuordenbar den Behörden bekannt wird. • Eine anonym ausgewertete Volkszählung erfüllt nicht die Anforderung eines personenbezogen zugeordneten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. • Bei Darlegungs- und Beweiszweifeln trägt die Antragstellerin die Nachweispflicht, dass eine vergleichbare, personenbezogen zuordenbare Erklärung abgegeben worden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung der Volkszählungsangabe als Bekenntnis zum deutschen Volkstum • Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach §27 Abs.1 Satz1 BVFG setzt voraus, dass der Antragsteller nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach §§4 Abs.1, 6 Abs.2 BVFG erfüllt. • Die Angabe der Volkszugehörigkeit als "deutsch" in einer Volkszählung gilt nur dann als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des §6 Abs.2 BVFG, wenn diese Angabe personenbezogen und zuordenbar den Behörden bekannt wird. • Eine anonym ausgewertete Volkszählung erfüllt nicht die Anforderung eines personenbezogen zugeordneten Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. • Bei Darlegungs- und Beweiszweifeln trägt die Antragstellerin die Nachweispflicht, dass eine vergleichbare, personenbezogen zuordenbare Erklärung abgegeben worden ist. Die Klägerin begehrt einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG und beruft sich darauf, in der russischen Volkszählung 2002 als "deutsch" eingetragen worden zu sein. Das Verwaltungsgericht hatte der Klägerin zuvor einen Anspruch bejaht; die Beklagte wandte in der Berufung ein, die Volkszählung 2002 sei anonym durchgeführt und die vorgelegte Abschrift des Fragebogens sei nicht glaubhaft. Die Beklagte legte gesetzliche Grundlagen der russischen Volkszählung, amtliche Fragebögen ohne Namensangaben und ein Gutachten zur Anonymität vor. Die Klägerin hielt die Einwände für bloße Vermutungen und verwies auf ihre vorgelegte Abschrift des Fragebogens. Weitere Gelegenheiten zu einer freiwilligen, zuordenbaren Nationalitätserklärung habe die Klägerin nicht genutzt, etwa bei Eheschließung oder Geburtsanzeigen. Der Senat hat die Berufung zugelassen und entschieden. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist §27 Abs.1 Satz1 i.V.m. §§4 Abs.1, 6 Abs.2 BVFG; maßgeblich ist, ob ein durchgehendes Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum vorliegt. • Nach ständiger Rechtsprechung muss die Angabe der Volkszugehörigkeit personenbezogen und der Person zuordenbar den Behörden bekannt werden, damit sie als Bekenntnis im Sinne des §6 Abs.2 BVFG taugt. • Die Beklagte hat substantiiere Anknüpfungspunkte vorgelegt: den Wortlaut des russischen Volkszählungsrechts (Artikel 6 Nr.2 des Federal Law), amtlich veröffentlichte Fragebögen ohne Namensangaben und wissenschaftliche Feststellungen, die die Anonymität der Volkszählung 2002 bestätigen. • Die Klägerin ist ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen; die von ihr vorgelegte Abschrift des Fragebogens ist vor dem Hintergrund der Ermittlungen der Beklagten als Gefälligkeitsbescheinigung nicht geeignet, eine personenbezogene Zuordnung zu belegen. • Weitere mögliche, zuordenbare Erklärungen zur Nationalität (z. B. bei Eheschließung oder Geburtsanzeige) wurden von der Klägerin nicht genutzt, was die Behauptung eines durchgehenden Bekenntnisses weiter erschwert. • Folglich fehlt ein nach §6 Abs.2 BVFG erforderliches, personenbezogen zuordenbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sodass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Spätaussiedlerin nach §§4 Abs.1, 6 Abs.2 BVFG nicht erfüllt sind. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, weil die Angabe "deutsch" in der russischen Volkszählung 2002 wegen anonymisierter Erhebung nicht als personenbezogenes, zuordenbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von §6 Abs.2 BVFG gewertet werden kann. Die von der Klägerin vorgelegte Abschrift des Fragebogens ist nicht geeignet, diese Zuordnung zu belegen, und auch andere Gelegenheiten für eine vergleichbare Erklärung wurden nicht genutzt. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision sind getroffen.