Urteil
12 A 2783/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0408.12A2783.07.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung seiner am 1982 geborenen zweiten Ehefrau, Frau M. N. , geb. Q. , und seiner am 1993 und am 1995 geborenen Töchter, T. N. und F. N. (die ursprünglichen Klägerinnen zu 2. – 4.), in denselben. Der am 1970 in Q1. , im Transkarpatengebiet der heutigen Ukraine geborene Kläger lebt mit seiner Familie im Kreis N1. , Ukraine. Der Kläger ist der Sohn der Kläger im Verfahren 12 A 2782/07. Die verstorbenen Großeltern väterlicherseits des Klägers waren ebenso wie die verstorbene Großmutter mütterlicherseits deutscher Nationalität. Mit am 4. Mai 1998 unterschriebenen Vordruck beantragte der Kläger die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und gab an, sein Inlandspass sei am 29. August 1995 ausgestellt worden. Er sei deutscher Nationalität. Die frühere Nationalitätseintragung mit "ungarisch" sei geändert worden. Er spreche fließend Deutsch. Die Sitten und Gebräuche des Deutschtums seien bei ihnen gepflegt worden und er sei im Sinne des Deutschtums aufgewachsen. Er habe an Jugend-, Volksabenden, Festivalspielen, Gottesdiensten und Kirchweihfesten der deutschen Gemeinde bzw. der deutschen Dörfer teilgenommen. Bei ihnen seien alle christlichen Feiertage wie Weihnachten, Ostern und Pfingsten nach deutschen Traditionen verbracht worden. Er sei Mitglied der deutschen Gesellschaft "Wiedergeburt" und der deutschen städtischen Gesellschaft "Palanok". Am 15. April 2002 nahm der Kläger an einem Sprachtest in der deutschen Botschaft in Kiew teil. Der dortige Mitarbeiter bestätigte, dass der Kläger in der Lage sei, ein Gespräch trotz gelegentlicher Mängel problemlos auf Deutsch zu führen und ein Sprachmittler nicht erforderlich gewesen sei. Mit Bescheid vom 10. September 2004 wies die Beklagte den Antrag des Klägers zurück. Es sei nicht feststellbar, dass der Kläger das Kriterium der deutschen Abstammung erfülle. Die Eltern des Klägers seien keine deutschen Volkszugehörigen. Da der Kläger die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nicht erfülle, komme auch eine Einbeziehung seiner Familienangehörigen in den beantragten Aufnahmebescheid nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2004 legte der Bruder des Klägers, Herr W. N. , für diesen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und trug zur Begründung vor, es könne kein Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum festgestellt werden. Er sei in seinem ersten Inlandspass mit der ungarischen Nationalität eingetragen gewesen. Es existierten keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Bekenntnis des Klägers auf vergleichbare Weise. Obwohl eine Nationalitätsänderung in dem Inlandspass seit Beginn der Neunziger Jahre möglich gewesen sei, habe der Kläger die Änderung der Nationalität erst 1997 veranlasst. Mangels seines eigenen Aufnahmeanspruches könne er auch keinen Anspruch auf die Einbeziehung seiner Familienangehörigen geltend machen. Am 25. Oktober 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich immer und ausschließlich innerlich dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt und sich nach außen hin durch sein Verhalten zum deutschen Volkstum bekannt. Er habe sich ungeachtet der Eintragungen in den Pässen nur und ausschließlich als Deutscher bezeichnet. Gegenüber dem Arbeitgeber, bei Volkszählungen und in allen Lebenssituationen, in denen er gefragt worden sei (Einschulung der Kinder, Eheschließung, Militärdienst), habe er die deutsche Nationalität angegeben. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern den beantragten Aufnahmebescheid/Einbeziehungs-bescheid zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 11. April 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger stamme nicht von einem deutschen Volkszugehörigen ab, da seine Eltern nichtdeutscher Nationalität sei-en. Die Klage der ursprünglichen Klägerinnen zu 2. – 4. sei unzulässig, da ihnen die Klagebefugnis fehle. Die Klage wäre aber auch unbegründet, da der Kläger nicht im Besitz eines Aufnahmebescheides sei, in den die ursprünglichen Klägerinnen zu 2. – 4. hätten einbezogen werden können. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 hat der Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 4. September 2007 hat der Kläger nach der Rücknahme der Klage hinsichtlich der ursprünglichen Klägerinnen zu 2. – 4. beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die bisherigen Kläger zu 2., 3. und 4. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 4. September 2007 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit die Klage zurückgenommen wurde, eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er die Voraussetzung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht erfülle. Mangels seines Anspruches auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides könne er auch keinen Anspruch auf die Einbeziehung seiner Familienangehörigen geltend machen. Zur Begründung seiner zugelassenen Berufung bezieht sich der Kläger auf den Vortrag in dem Verfahren seiner Eltern (12 A 2782/07) und führt darüber hinaus aus, er habe sich immer und ausschließlich zum deutschen Volkstum bekannt. Er gehöre nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität. Die Beweisanträge im Verfahren seiner Eltern wiederhole er auch in diesem Verfahren. Die Zeugen könnten unter anderem beweisen, dass er sich immer und ausschließlich durch nach außen hin abgegebene Erklärungen spätestens ab dem Zerfall der ehemaligen Sowjetunion zum deutschen Volkstum bekannt habe. Er habe – wie sein Vater – an den Veranstaltungen der "Wiedergeburt" teilgenommen und gegenüber den ukrainischen Behörden die deutsche Volkszugehörigkeit kundgetan. Er habe seinen Vater auch bei dessen Wahlkampf unterstützt und sei Mitglied der deutschen Gemeinde gewesen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine zweite Ehefrau, Frau M. N. , geb. Q. , geb. am 1982, sowie seine am 1983 und am 1995 geborenen Töchter T. N. und F. N. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise: zum Beweis dafür, dass der Kläger sich durch Eintritt in den Verein der deutschen Minderheit (Wiedergeburt) als Deutscher nach außen hin zu erkennen gegeben hat, und dass er ungeachtet der Eintragungen in seinem Inlandspass, wenn er von Behörden aufgefordert wurde, seine Nationalität anzugeben, die deutschen Nationalität angegeben hat (Immatrikulation, Eintrag in Wahllisten) wird die Zeugeneinvernahme seines Vaters (Kläger zu 1. im Verfahren 12 A 2782/07) beantragt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf den von ihm begehrten Aufnahmebescheid, weil er sich im Herkunftsgebiet nicht nur zum deutschen Volkstum bekannt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Beiakte und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zurecht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid vom 10. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides als Spätaussiedler oder auf eine Einbeziehung seiner Angehörigen in diesen Aufnahmebescheid. Als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I S. 1902, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Zwar stammt der Kläger von deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen - nämlich seinen Großeltern - ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2008 – 5 C 8/07 –, BVerwGE 130, 197, juris, jedoch fehlt es bei ihm an einem durchgehenden, d. h. über den gesamten Zeitraum von der Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes dauernden Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Vgl. zu den insoweit gegenüber dem früheren Recht geänderten Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, NVwZ-RR 2008, 428, juris, vom 13. November 2003, - 5 C 14/03 -, BVerwGE 119, 188, juris, - 5 C 40/03 -, BVerwGE 119, 192, juris und - 5 C 41/03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, juris. Ausgehend von der doppelten Ausschließlichkeit (Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum und anhaltend) wirkt selbst ein einmal abgegebenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nur dann nicht fort, wenn sich jemand nach außen erkennbar vom deutschen Volkstum ab- und einem anderen Volkstum zuwendet, sondern auch dann, wenn er sich, ohne ausdrücklich vom Bekenntnis zum deutschen Volkstum abzurücken, nach außen (auch) einem anderen Volkstum zuwendet. Denn mit dieser außenwirksamen Zuwendung zu einem nichtdeutschen Volkstum geht die erforderliche Ausschließlichkeit des früheren Bekenntnisses, ausschließlich dem deutschen Volk als einer national geprägten Kulturgemeinschaft anzugehören, verloren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128/04 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 5 C 6/06 -, NVwZ-RR 2007, 816, juris. Ist einer Person die Entgegennahme, das Führen, die Nutzung eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität zurechenbar, dann wendet sie sich damit nach außen einem anderen Volkstum zu. Das ist der Fall, wenn die Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität vom Willen des Passinhabers getragen ist oder wenn dieser eine Möglichkeit, sich der Entgegennahme und Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten, nicht nutzt. Dann lässt er ihn für sich wirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25/06 -, a.a.O., juris. Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat in der Zeit von Mitte 1992 bis Juli 1995 den Inlandspass mit dem ungarischen Nationalitätseintrag freiwillig geführt/genutzt, ohne die Möglichkeit wahrzunehmen, einen Pass mit deutschem Nationalitätseintrag zu erhalten. Bereits seit Mitte 1992 konnte in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Eintragung der Nationalität im Inlandspass nämlich wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 - 513-542.40 GUS -. In der Ukraine wurden spätestens seit 1992 aufgrund des Artikels 11 des Gesetzes über die Nationalen Minderheiten in der Ukraine vom 25. Juni 1992 Änderungen der Nationalitätseintragungen vorgenommen. Nach Artikel 11 dieses Gesetzes sind die Bürger der Ukraine berechtigt, die Nationalität frei auszuwählen und wiederherzustellen. Vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Bundesministerium des Innern vom 21. September 1995 - 513-542.40 GUS -. Der Kläger hat demgegenüber erst im August 1995 einen neuen, ukrainischen Pass – ohne Nationalitätseintrag – erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt war er noch im Besitz des mit dem ungarischen Nationalitätseintrag versehenen Inlandspasses. Der Bruder des Klägers trug mit Schreiben vom 03. Oktober 2004 vor, nach der Übernahme der Region durch die Sowjetunion sei es "erst nach dem Erlas Nr. 24, vom 31.12.91 durch den Präsidenten der Ukraine" möglich gewesen "die wirkliche Nationalität (in diesem Fall, deutsch) als Änderung im Pass eintragen zu lassen. Allerdings wusste nicht jeder von diesem Erlas. Auch der Antragsteller wusste nichts von dieser Neuheit und versäumte somit die Änderung vorzeitig vorzunehmen." Dieser Vortrag bezieht sich mit seinem letztgenannten Satz jedoch auf den Vater des Klägers im Verfahren 12 A 2782/07. Selbst wenn der Kläger von der seit 1992 bestehenden Möglichkeit, den Nationalitätseintrag ändern zu können, nichts gewusst haben sollte, änderte dies nichts an der im Sinne obiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Zeitpunkt in der Ukraine bestehenden Änderungsmöglichkeit. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Kläger den Inlandspass tatsächlich benutzt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich bei dem Inlandspass mit dem ungarischen Nationalitätseintrag in der Zeit von 1992 bis zum 28. August 1995 um den einzigen Inlandspass des Klägers gehandelt hat, er sich mit diesem – wäre es erforderlich gewesen – hätte ausweisen müssen, und er diesen damit als gültigen Ausweis geführt hat. Unabhängig von der zeitweisen Zurechenbarkeit des Eintrags einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass hat sich der Kläger auch nicht i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG auf vergleichbare Weise zum deutschen Volkstum bekannt. Um ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, auf die Änderung der Nationalitäteneintragung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind von den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, a.a.O., juris. Dabei muss – wie oben ausgeführt – auch das Bekenntnis auf vergleichbare Weise durchgehend erbracht werden. Der Senat kann indes nicht feststellen, dass der Kläger sich ab dem Zeitpunkt seiner Bekenntnisfähigkeit im Jahr 1986 – zu dem die Gefahrenlage im Transkarpatengebiet bereits entfallen war, vgl. zum Zeitpunkt des Wegfalls der Gefährdungslage im Transkarpatengebiet in der Zeit von etwa Mitte der sechziger Jahre bis spätestens 1974: OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 2 E 1032/07 -; Bay. VGH, Beschluss vom 05. Oktober 2007 - 11 C 06.2420 -, juris – bis 1990 auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. Der Kläger hat schon nicht exakt dargetan, wann er seine Aktivitäten für die deutsche Gebietsgesellschaft "Wiedergeburt" begonnen hat. Sein Vortrag im Schriftsatz vom 19. Januar 2009, er habe sich "immer und ausschließlich (...) spätestens ab dem Zerfall der ehemaligen Sowjetunion zum deutschen Volkstum bekannt" und er habe " genau wie sein Vater an den Veranstaltungen der Wiedergeburt teilgenommen" spricht jedoch deutlich für die Annahme, dass er seine Aktivitäten für die "Wiedergeburt" erst nach 1990 begonnen hat. Der nach 1990 erfolgte Beitritt des Klägers zur "Wiedergeburt" ist nicht zur Annahme eines einer Nationalitätserklärung vergleichbaren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum geeignet. Die äußere Erklärung zur deutschen Nationalität, die in seinem Beitritt zur Organisation "Wiedergeburt" zum Ausdruck kommt, ist vielmehr als ein Verhalten zu werten, das lediglich dem Zwecke diente, ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, BVerwGE 105, 60, juris. Soweit der Kläger in seinem Aufnahmeantrag geltend macht, er sei Mitglied der "städtischen Gesellschaft Palanok", fehlt es ebenfalls an nachhaltbaren Details dazu, seit wann der Kläger dort Mitglied ist, um welche genaue Art von Gesellschaft es sich handelt und was der Kläger dort im Einzelnen getan hat. Der Prozessbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2010 auf eine entsprechende Nachfrage des Senats hin lediglich ausgeführt, es handele sich um eine Vereinigung deutscher Jungunternehmer, ohne dies aber im Einzelnen zu konkretisieren und dem pauschalen Klägervortrag die nötige Substanz zu verleihen. Wenn der Kläger vorträgt, er habe "bei Volkszählungen (...) die deutsche Nationalität angegeben", genügt auch dies nicht zur Annahme eines dem Nationalitätseintrages vergleichbaren Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Die Nationalitätenangabe "deutsch" bei einer Volkszählung kann nach Maßgabe der näheren Umstände der Volkszählung der Nationalitätenerklärung bei der Passbeantragung zwar durchaus gleichwertig sein. Dies setzt voraus, dass das Bekenntnis zu einer bestimmten Volkszugehörigkeit den Behörden personenbezogen und zugeordnet bekannt und wahrnehmbar wird, was nicht der Fall ist, wenn die Auswertung der Volkszählung anonym erfolgt. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der Volkszählung um ein "punktuelles" Ereignis handelt, denn das innere Bewusstsein, das hinter einer entsprechenden äußeren Erklärung der Volkszugehörigkeit stehen muss, ist gerade kein solches "punktuelles" Ereignis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2007 - 5 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 283, juris. Dass der Kläger hier an einer entsprechenden Volkszählung teilgenommen hat, hat er hingegen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass der Senat nicht zu einer entsprechenden Überzeugung gelangen konnte. Es ist nach dem klägerischen Vortrag nicht erkennbar, an wie vielen Volkszählungen welcher Art der Kläger zu welchem(n) Zeitpunkt(en) teilgenommen haben will und ob die Behörden von der vermeintlichen Teilnahme des Klägers Kenntnis erlangt haben. Soweit der Kläger geltend macht, in seiner Familie seien die Sitten und Gebräuche des Deutschtums gepflegt, insbesondere Weihnachten, Ostern und Pfingsten gefeiert worden, er habe an Jugend-, Volksabenden, Festivalspielen, Gottesdiensten und Kirchweihfesten der deutschen Gemeinde teilgenommen und sich in allen Lebenssituationen, in denen er gefragt worden sei (Einschulung, Eheschließung, Militärdienst), als Deutscher bezeichnet, wird – ungeachtet des Umstandes, dass insoweit schon nicht substantiiert dargelegt wird, welche konkreten Verhaltensweisen im Einzelnen damit gemeint sind bzw. geltend gemacht wer-den – jedenfalls nicht dargetan, dass hierdurch der Wille des Klägers der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, über den familiären Bereich hinaus nach außen hin unzweifelhaft zu Tage getreten ist. Der Vortrag des Bruders mit Schreiben vom 03. Oktober 2004, in der Öffentlichkeit habe man so tun müssen, "als ob man nicht der deutschen Volksgruppe gehöre, was einigen nicht leicht fiel. Aber um sich und vor allem die Familie zu schützen lebte man mit zwei Gesichtern und spielte gezwungener maßen eine Rolle nach außen." spricht deutlich gegen eine Außenwirksamkeit oben dargestellter Handlungen. Eine eventuelle (durchgängige) Benutzung der deutschen Sprache im familiären Bereich ist mangels erkennbarer Außenwirkung gegenüber den Behörden ebenfalls nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitraum ein unzweifelhaftes Bekenntnis festzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2008 - 2 A 3496/06 -. Fehlt es nach alledem an konkreten und hinreichenden Anhaltspunkten für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise, geht dies zu Lasten des Klägers. Er ist für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Auch im Vertriebenenrecht darf selbst im Falle der Beweisnot des Antragstellers eine anspruchsbegründende Tatsache nur festgestellt werden, wenn die entscheidende Stelle anhand des schlüssigen Vortrags die Überzeugung gewonnen hat, dass sie vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70, juris; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2009 - 12 A 2085/05 -. Der Kläger hat auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 dritte Bekenntnisalternative BVFG nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört. Die Zugehörigkeit zur deutschen Nationalität aufgrund der deutschen Volkszugehörigkeit eines oder beider Elternteile setzt hier nämlich voraus, dass die deutsche Nationalität aufgrund derjenigen des Elternteils bzw. der Eltern in den Inlandspass eingetragen worden ist. Denn da das sowjetische Recht einen Nationalitätseintrag in den Inlandspass vorsah, war diese Eintragung rechtlich verbindlich und trat an die Stelle der zunächst für den Abkömmling von seinen Eltern abgeleiteten Nationalität. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2009 - 12 A 233/08 -, vom 6. Juni 2007 - 2 A 3054/06 -, vom 5. Juli 2007 - 2 A 3163/07 -; vom 6. Dezember 2007 - 2 A 1047/07 - und vom 18. Juni 2008 - 2 A 496/07 -. Zum Recht des Herkunftsstaates zählt es auch, wenn der Eintragung im Pass verbindliche Wirkung zukommt. Eine derartige Eintragung im maßgeblichen Inlandspass des Klägers existiert – mangels deutschen Nationalitätseintrags – nicht. Konkrete Anhaltspunkte für das Eingreifen der Fiktionsregelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG ab Mitte der siebziger Jahre sind weder substantiiert dargetan worden noch sonst ersichtlich. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Dass diese Voraussetzungen ab Mitte der siebziger Jahre im Transkarpatengebiet noch vorgelegen haben, lässt sich nicht feststellen. Denn die in der Vorschrift bezeichnete objektive Gefährdungslage – also derjenige Zeitraum, in dem ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum als nicht zumutbar anzusehen ist – endete nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich etwa Mitte der 60er Jahre und im Transkarpatengebiet spätestens 1974. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 41/03 -, a.a.O., juris, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10/96 -, BVerwGE 105, 60, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2007 - 11 C 06.2420 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 E 1032/07 -. Mangels eines Anspruchs des Klägers auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides steht ihm auch kein Anspruch auf die Einbeziehung seiner zweiten Ehefrau und seiner Töchter in denselben zu. Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, "zum Beweis dafür, dass der Kläger sich durch Eintritt in den Verein der deutschen Minderheit (Wiedergeburt) als Deutscher nach außen hin zu erkennen gegeben hat, und dass er ungeachtet der Eintragungen in seinem Inlandspass, wenn er von Behörden aufgefordert wurde, seine Nationalität anzugeben, die deutschen Nationalität angegeben hat (Immatrikulation, Eintrag in Wahllisten) wird die Zeugeneinvernahme seines Vaters (Kläger zu 1. im Verfahren 12 A 2782/07) beantragt." ist nicht nachzukommen. Soweit sich der Antrag auf den Eintritt des Klägers in die "Wiedergeburt" bezieht, kommt es – wie sich aus obigen Ausführungen er- gibt – auf diese Beweistatsache aus rechtlichen Gründen nicht an. Hinsichtlich der übrigen unter Beweis gestellten Tatsachen ist der Hilfsbeweisantrag schon unzureichend substantiiert. Mangels der notwendigen Konkretisierung ist die Beweiserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu ersehen und kann deshalb die Tauglichkeit des Beweismittels nicht beurteilt werden. Insbesondere hat der Kläger auch nicht dargelegt, welches Ergebnis von dieser Beweisaufnahme zu erwarten wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1988 - 3 C 37/87 -, BayVBl 1989, 159, juris; Dawin in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, 18. Ergänzungslieferung, 2009, § 86 Rn. 92, 93, 94. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.