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Urteil

26 K 1053/11

VG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorliegender zweijähriger Vollzeitpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dieser Sondervorschrift und nicht nach den Abs. 1–5. • Der Durchgriff des § 89a Abs. 2 SGB VIII auf einen überörtlichen Träger setzt voraus, dass ein anderer örtlicher Träger zuvor zuständig war oder gewesen wäre und dieser einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger gehabt hat. • Wurde einem überörtlichen Träger zu Unrecht Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII gezahlt, besteht ein Erstattungsanspruch nach § 112 SGB X; Zinsen sind nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Rückerstattung nach Leistungsverlagerung in Vollzeitpflege; Anwendung von §86 Abs.6 und §89a SGB VIII • Bei vorliegender zweijähriger Vollzeitpflege nach § 86 Abs. 6 SGB VIII richtet sich die Zuständigkeit nach dieser Sondervorschrift und nicht nach den Abs. 1–5. • Der Durchgriff des § 89a Abs. 2 SGB VIII auf einen überörtlichen Träger setzt voraus, dass ein anderer örtlicher Träger zuvor zuständig war oder gewesen wäre und dieser einen Kostenerstattungsanspruch gegen den überörtlichen Träger gehabt hat. • Wurde einem überörtlichen Träger zu Unrecht Kostenerstattung nach § 89 SGB VIII gezahlt, besteht ein Erstattungsanspruch nach § 112 SGB X; Zinsen sind nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger (überörtlicher Träger) forderte Rückerstattung von 33.313,11 € für Leistungen, die die Beklagte (örtliches Jugendamt Köln) im Hilfefall der T. C. erbracht hatte. T. wurde nach Geburt in einer Kölner Bereitschaftspflegestelle untergebracht; die Mutter war suchtabhängig und später unbekannten Aufenthalts. Die Beklagte gewährte seit 1996 Hilfe zur Pflege; ab dem 20.02.1998 bestand nach Ansicht der Beklagten Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII (zwei Jahre Vollzeitpflege). Der Kläger hatte wegen früherer Verwaltungsentscheidung Kostenerstattung an die Beklagte geleistet und diese Zahlung später mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung zurückgefordert. Streitpunkt war, ob die Beklagte zu Recht Leistungen erbracht und der Kläger nach § 89 bzw. § 89a SGB VIII kostenerstattungs- bzw. rückerstattungspflichtig ist. • Klage ist begründet: Rückerstattungsanspruch ergibt sich aus § 112 SGB X, weil die Zahlungen zu Unrecht erfolgten. • Zuständigkeit: Ab dem 20.02.1998 war die Beklagte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig, da T. seit dem 20.02.1996 dauerhaft in der Pflegefamilie lebte; § 86 Abs. 6 verdrängt die Regelungen der Abs. 1–5. • Kostenerstattungsregelung: Für Aufwendungen bei Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 ist § 89a SGB VIII einschlägig; § 89 SGB VIII scheidet als Grundlage aus. • Durchgriffsvoraussetzungen des § 89a Abs. 2 SGB VIII: Ein Durchgriff auf den überörtlichen Träger setzt voraus, dass es einen anderen örtlichen Träger gab, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre und gegen den ein Kostenerstattungsanspruch bestanden hätte; dies war hier nicht der Fall. • Gewinnung des gewöhnlichen Aufenthaltsbegriffs: Bei Neugeborenen gilt regelmäßig der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter; hier begründete T. bei Geburt den gewöhnlichen Aufenthalt in Köln, sodass Köln auch nach § 86 Abs. 1–5 zuständig gewesen wäre, jedenfalls aber nach § 86 Abs. 6 weiterhin zuständig blieb. • Folge: Da die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Durchgriff auf den Kläger nicht vorlagen, waren dessen Zahlungen an die Beklagte zu Unrecht geleistet. • Zinsen und Kosten: Zinsanspruch des Klägers nach § 291 BGB ab Rechtshängigkeit; Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO; vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung. Der Kläger hat gewonnen. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Rückerstattung von 33.313,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, weil die Beklagte nach § 86 Abs. 6 SGB VIII zuständig war und ein Durchgriff nach § 89a Abs. 2 SGB VIII auf den überörtlichen Träger nicht möglich war, da kein vorheriger anders zuständiger örtlicher Träger mit eigenem Erstattungsanspruch vorlag. Die gezahlten Beträge sind deshalb nach § 112 SGB X zurückzuzahlen; zudem stehen dem Kläger Zinsen nach § 291 BGB zu. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.