Beschluss
5 B 52/09
BVERWG, Entscheidung vom
17mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision ist wegen formaler Mängel der Begründung unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht konkret und fallübergreifend dargelegt wird.
• Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage benannt werden, deren Klärung für Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist.
• Eine bloße Rüge der inhaltlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts genügt nicht, ebenso wenig die Behauptung der Abweichung von Entscheidungen anderer Obergerichte ohne konkrete Fragestellung.
• Die Frage nach dem Umfang der Kostenerstattung nach §§ 27, 33, 39, 89, 89a SGB VIII ist nur entscheidungserheblich, wenn ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach bejaht wird; ohne Darlegung dessen fehlt es an Entscheidungserheblichkeit.
• Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die zugrundeliegende Rechtsfrage nur bei von der Berufungsinstanz anders festgestelltem Sachverhalt auftreten würde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Revisionszulassung bei fehlender Konkretisierung grundsätzlicher Bedeutung • Die Revision ist wegen formaler Mängel der Begründung unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht konkret und fallübergreifend dargelegt wird. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss eine konkrete über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage benannt werden, deren Klärung für Einheitlichkeit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist. • Eine bloße Rüge der inhaltlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts genügt nicht, ebenso wenig die Behauptung der Abweichung von Entscheidungen anderer Obergerichte ohne konkrete Fragestellung. • Die Frage nach dem Umfang der Kostenerstattung nach §§ 27, 33, 39, 89, 89a SGB VIII ist nur entscheidungserheblich, wenn ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach bejaht wird; ohne Darlegung dessen fehlt es an Entscheidungserheblichkeit. • Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die zugrundeliegende Rechtsfrage nur bei von der Berufungsinstanz anders festgestelltem Sachverhalt auftreten würde. Die Klägerin, örtlicher Träger der Jugendhilfe, begehrt Erstattung von Aufwendungen für Hilfen zur Erziehung gegen den überörtlichen Träger gemäß §§ 89, 89a SGB VIII für den Zeitraum 1.8.2002 bis 31.7.2004. Das Berufungsgericht verneinte einen Erstattungsanspruch mit der Begründung, für den streitigen Zeitraum habe nach § 86 Abs. 6 SGB VIII örtliche Zuständigkeit der Klägerin bestanden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, insbesondere zu Auslegung und Anwendung von § 86 Abs. 6, § 89 und § 89a SGB VIII sowie zum Umfang der Kostenerstattung nach § 39 SGB VIII. Sie verweist auf abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte, benennt jedoch keine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Begründung der Revisionszulassungsanträge den Anforderungen der VwGO genügt. • Formelle Zulässigkeit: Die Beschwerde behauptet grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ohne die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche konkrete Darlegung. Es ist darzulegen, welche konkrete fallübergreifende Rechtsfrage für die Entscheidung des Berufungsgerichts bedeutsam war und im Revisionsverfahren höchstrichterlich geklärt werden muss. • Zur rechtlichen Prüfung: Eine bloße Rüge, das Berufungsgericht habe materiellrechtlich falsch entschieden oder weiche von anderer Rechtsprechung ab, genügt nicht zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr ist die konkrete Rechtsfrage zu formulieren. • Zu § 86 Abs. 6 SGB VIII: Die Beschwerde nennt nicht konkret, welche Auslegungsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sei; die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits klargestellt, dass § 89a SGB VIII einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers infolge zweijähriger Familienpflege voraussetzt. • Zum Umfang der Kostenerstattung (§ 39 SGB VIII): Eine grundsätzliche Klärung hierzu setzt voraus, dass ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht; das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, sodass die Frage nicht entscheidungserheblich ist. • Sachverhaltsbindung: Das Berufungsgericht hat einen für den Senat bindenden, nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalt festgestellt. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtsfrage nur bei einem abweichenden, nicht bindenden Sachverhalt auftreten würde. • Folgerung: Mangels konkreter und entscheidungserheblicher Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist die Beschwerde unzulässig. Die Beschwerde ist unzulässig; die Revision wird nicht zugelassen, weil der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO konkret und fallübergreifend dargelegt wurde. Die Beschwerde benennt keine konkrete über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu § 86 Abs. 6, § 89 oder § 89a SGB VIII und zum Umfang der Kostenerstattung nach § 39 SGB VIII, die für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Rechtsfortbildung derart klärungsbedürftig ist, dass eine Revision zuzulassen wäre. Zudem ist die Frage des Umfangs der Kostenerstattung nur relevant, wenn ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach bejaht würde, was das Berufungsgericht verneint hat. Schließlich ist eine Zulassung der Revision ausgeschlossen, weil die potenzielle Rechtsfrage sich nur bei einem von dem Berufungsgericht nicht angegriffenen, anders festgestellten Sachverhalt stellen würde.