Beschluss
12 A 525/07
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu gewähren, sofern das einschlägige Fachrecht nichts anderes bestimmt.
• Bei einer Feststellungsklage wird die Geldforderung nur dann mit Klageerhebung rechtshängig im Sinne des § 291 Satz 1 BGB, wenn die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt ist oder der Beklagte die Höhe unstreitig gestellt hat.
• Eine Forderung gilt erst dann als hinsichtlich ihrer Höhe bestimmt, wenn sie beziffert ist oder ohne weitere Rechtsanwendung durch einfache Rechenoperation ermittelt werden kann; es genügt nicht, dass der Kläger allein die Forderung beziffert.
• Wird die Höhe einer öffentlich-rechtlichen Forderung erst später bestimmt und unstreitig gestellt, beginnt der Zinslauf im Sinne des § 291 BGB erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmtheit erreicht und die Unstreitigkeit eingetreten ist.
Entscheidungsgründe
Prozesszinsen bei festgestellten jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen — Beginn des Zinslaufs • Für öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu gewähren, sofern das einschlägige Fachrecht nichts anderes bestimmt. • Bei einer Feststellungsklage wird die Geldforderung nur dann mit Klageerhebung rechtshängig im Sinne des § 291 Satz 1 BGB, wenn die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt ist oder der Beklagte die Höhe unstreitig gestellt hat. • Eine Forderung gilt erst dann als hinsichtlich ihrer Höhe bestimmt, wenn sie beziffert ist oder ohne weitere Rechtsanwendung durch einfache Rechenoperation ermittelt werden kann; es genügt nicht, dass der Kläger allein die Forderung beziffert. • Wird die Höhe einer öffentlich-rechtlichen Forderung erst später bestimmt und unstreitig gestellt, beginnt der Zinslauf im Sinne des § 291 BGB erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmtheit erreicht und die Unstreitigkeit eingetreten ist. Die Klägerin begehrte festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr Jugendhilfeaufwendungen für die Unterbringung zweier minderjähriger Geschwister in einem Kinderhaus für den Zeitraum 30.10.2001 bis 09.10.2002 in Höhe von insgesamt 45.556,08 Euro zu erstatten sowie Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab 31.08.2004. Die Beklagte bat um eine nachvollziehbare Kostenaufstellung; die Klägerin reichte diese am 20.05.2005 ein. Die Beklagte ließ die Zahlen durch das Bezirksjugendamt prüfen und erklärte die Höhe nach Eingang der Stellungnahme am 17.06.2005 für unstreitig. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin im Wesentlichen Recht; das Oberverwaltungsgericht prüfte in der Berufung ausschließlich, ob der Zinsanspruch für den Zeitraum 31.08.2004 bis 16.06.2005 bestehe. • Grundsatz: Öffentlich-rechtliche Geldforderungen sind nach sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu verzinsen, wenn das Fachrecht nichts Abweichendes regelt. • Voraussetzung des Zinsbeginns nach § 291 Satz 1 BGB ist, dass die Geldschuld bei Rechtshängigkeit bereits fällig und in ihrer Höhe bestimmbar ist. • Bei Feststellungsklagen kann der Zinsbeginn mit Klageerhebung gesetzt werden, wenn die Feststellungsklage der Leistungsklage gleichwertigen Rechtsschutz bietet und die Höhe der Forderung hinreichend bestimmt ist oder der Beklagte diese Höhe unstreitig gestellt hat. • Bestimmtheit der Geldforderung verlangt, dass sie beziffert ist oder ohne weitere Rechtsanwendung durch einfache Rechenoperation ermittelt werden kann; die bloße einseitige Bezifferung durch den Kläger reicht nicht aus. • Im vorliegenden Fall wurde die Forderung erst mit Schriftsatz vom 22.02.2005 beziffert und anschließend durch detaillierte Kostenaufstellung vom 20.05.2005 konkretisiert; die Beklagte stellte die Höhe erst nach Prüfung durch das Bezirksjugendamt mit Datum 17.06.2005 unstreitig. • Folgerung: Die Voraussetzungen des § 291 BGB für den Beginn des Zinslaufs waren für den Zeitraum 31.08.2004 bis 16.06.2005 nicht erfüllt; der Zinsanspruch beginnt daher erst ab dem 17.06.2005. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie Streitwertfestsetzung wurden unter Hinweis auf die einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften getroffen. Der Senat änderte das Urteil dahin, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Prozesszinsen für den Zeitraum 31.08.2004 bis 16.06.2005 hat. Begründet wird dies damit, dass die Höhe der geltend gemachten Jugendhilfeerstattungsforderung erst am 17.06.2005 durch Vorlage einer detaillierten Kostenaufstellung und die anschließende Unstreitstellung durch die Beklagte bestimmt war; damit begann der Zinslauf nicht bereits mit Klageerhebung. Die Klage wird insoweit abgewiesen; die sonstigen Feststellungen zur Erstattungsforderung und zu ab dem 17.06.2005 geschuldeten Zinsen bleiben bestehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.