Beschluss
14 L 19/11
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0525.14L19.11.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.198,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.198,63 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 14 K 6640/10 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin für das Veranlagungsjahr 2009 vom 6. Oktober 2010 anzuordnen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs gegen die von der Antragsgegnerin in ihrer "Entscheidung" vom 9. Dezember 2010 vorgenommene Aufhebung der ursprünglichen Textfassung des angefochtenen Gebührenbescheides, wonach die streitige Gebühr erst "spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft des Gebührenbescheides" einzuzahlen ist, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag begegnet bereits erheblichen Zweifeln in Bezug auf seine Statthaftigkeit nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO haben Widerspruch und Klage gegen Verwaltungsakte, mit denen - wie hier - öffentliche Abgaben oder Kosten angefordert werden, von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Durch Ziffer 1 der "Entscheidung" der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2010, die ihrerseits wohl unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fällt und i.Ü. bislang nicht angefochten worden ist, ist diese gesetzliche Ausgangslage zwar wiederhergestellt worden, so dass grundsätzlich ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Ein Rechtsbehelf aber, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte, ist (bislang) nur gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2010, nicht aber gegen den die Regelung der Fälligkeit ändernden Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2010 eingelegt worden. Insbesondere ist diese Entscheidung der Antragsgegnerin von der Antragstellerin (bislang) nicht in das zugehörige Klageverfahren eingeführt worden. Unabhängig davon ist der Antrag auch unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Die dabei durch das Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Gebührenbescheides und dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung zunächst verschont zu bleiben, fällt vorliegend zu Gunsten des öffentlichen Vollzugsinteresses aus. Nach der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheides, noch hat dessen Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung findet). Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des im Klageverfahren streitbefangenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2010 (in der Gestalt ihrer Entscheidung vom 9. Dezember 2010). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs sind vielmehr als offen einzuschätzen. Dann aber verbleibt es bei der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen ist. Ernstliche Zweifel liegen dann vor, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides derart überwiegen, dass ein Erfolg des Rechtsbehelfsführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Grundsätzlich sind im Rahmen eines Eilverfahrens nur die Einwände zu berücksichtigen, die von dem Rechtsschutzsuchenden gegen den Gebührenbescheid selbst vorgebracht werden, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Diese können sich im Einzelfall auch aus Mängeln der zugrundeliegenden Abgabensatzung ergeben, die jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein müssen, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Die Beantwortung schwieriger, noch nicht geklärter Rechtsfragen ist grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2009 - 5 B 266/08 - juris; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom 23. September 2004 - 9 B 165/04 - juris. Rechtsgrundlage für den streitigen Gebührenbescheid sind die §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 4, 4 Abs. 1 Satz 4, 7, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Entwässerungsgebühren der Antragsgegnerin in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Fassung (EGebS). Danach erhebt die Antragsgegnerin für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasserbeseitigungsanlage Benutzungsgebühren. Für stark verschmutztes Abwasser wird zusätzlich zu der normalen Schmutzwassergebühr ein Starkverschmutzerzuschlag je nach Verschmutzungsgrad des Abwassers erhoben. Als stark verschmutztes Abwasser, dessen Ableitung oder Reinigung der Antragsgegnerin erhöhte Kosten verursacht, gilt Schmutzwasser, wenn der Verschmutzungsgrad u.a. 1000 mg/Liter CSB als Grenzwert übersteigt. Einzelheiten der Ermittlung des Starkverschmutzerzuschlages sind in §§ 7 Abs. 3 Buchstabe a und b, 4 Buchstabe a und Buchstabe d geregelt. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 EGebS, der sich als die zu §§ 4 Abs. 1 Satz 4 und 2 Nr. 4 EGebS speziellere Vorschrift darstellt, liegen bei summarischer Prüfung vor und werden von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Erwägungen der Antragstellerin zu § 7 Abs. 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Entwässerung der Grundstücke (EWS) können an dieser Stelle nur dann von Belang sein, wenn man als den Anwendungsbereich der Entwässerungsgebührensatzung eröffnende Voraussetzung das Vorliegen des Tatbestandes des § 7 Abs. 3 EWS wegen der Formulierung "in diesem Fall" verlangt. Diese Frage ist indes im Ergebnis belanglos, weil die diesbezüglichen Bedenken der Antragstellerin nicht durchgreifen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen des erkennenden Gerichts vom 16. November 2004 (14 K 3505/02) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 20. März 2007 (15 A 69/05). Abgesehen davon wird ggf. noch näher zu untersuchen sein, wie es sich auswirkt, dass die Antragstellerin offenbar die Nebenbestimmung Nr. 2 im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2008 hat bestandskräftig werden lassen, nach der zusätzlich zu der normalen Abwassergebühr ein Starkverschmutzerzuschlag für den Parameter CSB erhoben wird. Dass im Übrigen die Anknüpfung an einen bestimmten CSB-Grenzwert ein geeigneter Maßstab für einen Starkverschmutzerzuschlag sein kann, ist anerkannt. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), VBlBW 1990, 103, 109 sowie OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2002 - 9 A 292/00 - juris und OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Juli 1999 - 9 M 2622/99 - juris; vgl. auch § 3 (nebst Anlage) Abwasserabgabengesetz. Dass die in § 7 Abs. 2 EGebS enthaltene Fiktion außerhalb des Einschätzungsspielraums des Satzungsgebers liegen würde, ist nicht dargetan. Dass Belastungen der hier in Rede stehenden Art zu Mehraufwendungen führen, die ihrerseits eine erhöhte Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage belegen, kann angesichts der Darlegungen in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. E. vom 23. Februar 2010 und den Ausführungen in der Gerichtsakte des Verfahrens 15 A 69/05 im Protokoll über den Erörterungstermin vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen sowie der Wertungen des Abwasserabgabengesetzes nicht durch bloßes Bestreiten erschüttert werden. Dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Ergebnis als offen einzuschätzen sind, beruht vor allem auf den Fragen, ob die Berechnungsformel in § 7 Abs. 4 EGebS den Bestimmtheitsanforderungen genügt und in welcher Weise die jeweiligen Parameter bestimmt werden. Bedenken ergeben sich insoweit insbesondere im Hinblick auf die eher vage Formulierung "auf der Grundlage der Kosten bzw. der Abwasseranalyse", die aus sich heraus nicht ohne Weiteres erkennen lässt, in welcher Weise die genannten Parameter in die Berechnung des Starkverschmutzerzuschlages einzustellen sind. Bei summarischer Prüfung kann indes nicht festgestellt werden, dass eine solche Regelung mit sich aufdrängenden nicht mehr hinnehmbaren Bestimmbarkeitsdefiziten behaftet wäre. Denn sie besteht zunächst einmal aus einem unbestimmten Rechtsbegriff, der im Nachhinein gerichtlicher Kontrolle unterzogen werden kann. Das Risiko, dass die die Norm vollziehende Behörde einen solchen Begriff anders auslegt, als es der Normunterworfene selbst zunächst tut, besteht auch sonst. Näherer Prüfung wird es auch bedürfen, ob hingenommen werden kann, dass der Satzungsunterworfene die zu erwartenden Gebühren betragsmäßig im Vorhinein deswegen nicht ermitteln kann, weil sie auf im Veranlagungszeitraum erst zu ermittelnden Messwerten beruhen, die ihrerseits nicht sämtlich von seinem eigenen Verhalten abhängen. Von vornherein ausgeschlossen erscheint dies aber bei einer im Nachhinein der Veranlagung zugeführten Gebühr nicht. Nicht mit Erfolg berufen kann sich die Antragstellerin bei summarischer Prüfung darauf, dass die Berechnungsformel zu einer "Doppelveranlagung" führe, weil sie ja auch die normalen Abwassergebühren zahlen müsse, mit der die "für alle" zulässigen CSB-Frachten bereits abgegolten seien. Zutreffend weist nämlich diesbezüglich die Antragsgegnerin darauf hin, dass für die Gebührenkalkulation ein solch hypothetischer Wert nicht in Ansatz gebracht werden muss. Bei summarischer Prüfung kann auch keine Rede davon sein, dass ein Starkverschmutzerzuschlag nicht mit höherrangigem Recht vereinbar wäre. Vielmehr sind Starkverschmutzerzuschläge in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Vgl. nur Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht (38. Erg.Lfg. 2008), § 6 Rdnr. 378; VGH BW, VBlBW 1990, 103, 109. Es ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, warum Erleichterungsabschläge für gut abbaubares Abwasser vorgesehen sein müssten. Auf eine evtl. Ungleichbehandlung von Bürgern anderer Kommunen kommt es bereits deshalb nicht an, weil diese nicht der Rechtssetzungsbefugnis der Antragsgegnerin unterliegen. Dass die Begrenzung des Parameters CSB auf 1000 mg/Liter allein fiskalisch motiviert und willkürlich wäre, ist bei summarischer Prüfung nicht nachvollziehbar. Des weiteren stellt sich der Starkverschmutzerzuschlag bei summarischer Prüfung nicht als sog. Sonderabgabe dar. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle Ausprägung der Kanalbenutzungsgebühr. Dies bereits deshalb, weil er mit einer bestimmten Gegenleistung verknüpft ist, nämlich der Entsorgung besonders verschmutzten Wassers. Soweit der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerseite darauf abzielt, dass es sich bei der Abgabe um ein "Einzelfallgesetz" handele, ist dem bei summarischer Prüfung entgegenzuhalten, dass sich aus dem Verwaltungsvorgang und den vorgelegten Gutachten ergibt, dass nicht nur rechtlich sondern auch tatsächlich - wenigstens grundsätzlich - mehrere Gebührenschuldner von den Regelungen betroffen sind. Dass die Gebührenforderungen dazu führen würden, dass die Produktion der Antragstellerin nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könnte, ist lediglich unsubstantiiert vorgebracht worden. Die Voraussetzungen einer "erdrosselnden Wirkung" sind bei summarischer Prüfung nicht dargetan. Um einen derart begründeten, unzulässigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG annehmen zu können, ist nämlich darzutun, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 14 A 581/11 - juris. Hierbei wäre im Übrigen auch der Abgeltungsgedanke der Gebühr, als Leistung für eine erbrachte Gegenleistung, in den Blick zu nehmen. Unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt schließlich die Antragstellerin den von der Antragsgegnerin getriebenen Aufwand für die Heranziehung zu Starkverschmutzerzuschlägen erfolgreich gegen die diesbezüglichen Bescheide rügen können soll, ist bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der festgesetzten Analysekosten sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs bei summarischer Prüfung als offen einzuschätzen, ohne dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung festgestellt werden könnten. Derartige Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus dem Beschluss des OVG NRW vom 10. Februar 2011 (15 A 405/10) und dem Urteil des OVG NRW vom 14. März 1997 (22 A 1438/96). Insoweit spricht nämlich bei summarischer Prüfung schon viel dafür, dass die streitige Festsetzung auf Nebenbestimmung 2, 6. Spiegelstrich, im Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2008 gestützt werden kann, der - soweit ersichtlich - bestandskräftig geworden ist. Zudem drängt sich die Nichtigkeit der anderen denkbaren Rechtsgrundlage, § 7 Abs. 3 Buchstabe c EGebS, nicht auf. Anders als in den vorgenannten, vom OVG NRW entschiedenen Fällen, stellen sich die streitigen Analysekosten hier als Bestandteil der besonderen Benutzungsgebühr "Starkverschmutzerzuschlag" dar, der aus den nach § 7 Abs. 4 EGebS bestimmten Beträgen zuzüglich den tatsächlich angefallenen Kosten von Probenahmen und Untersuchungen im Sinne von § 7 Abs. 3 Buchstabe c EGebS besteht, wobei die Formeln in § 7 Abs. 4 EGebS die entsprechenden Analyseergebnisse verlangen. Die Vollziehung des Gebührenbescheides hat für die Antragstellerin auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zur Folge. Eine solche Härte ist nur anzunehmen, wenn dem Gebührenschuldner durch die sofortige Vollziehung Nachteile entstünden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, wie etwa eine Insolvenz oder die wirtschaftliche Existenzvernichtung, vgl. Kopp/Schenke, VwGO 16. Auflage § 80 Rdnr. 116. Substantiiertes ist hierzu nicht vorgetragen worden. Auch dem nach Ablehnung des Hauptantrages zur Entscheidung des Gerichts gestellten Hilfsantrag bleibt der Erfolg versagt. Er geht - wörtlich - schon ins Leere, weil die bislang erhobene Klage sich nicht gegen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2010 richtet. Unabhängig davon ist aber auch nicht ersichtlich, warum eine Fälligkeitsregelung, die § 9 EGebS entspricht, rechtswidrig sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beschluss zu Ziffer 2 beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat das Gericht in Übereinstimmung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 wegen der Vorläufigkeit dieses Verfahrens die in der Hauptsache streitige Gebührenforderung auf 1/4 reduziert. Für den Hilfsantrag ist (wie auch in Ziffer 1.1.2 vorgesehen) gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG keine Streitwerterhöhung vorgenommen worden, weil dieser materiell auf das gleiche Ziel wie der Hauptantrag gerichtet ist, nämlich bis zur Bestandskraft der streitigen Gebührenfestsetzung die angeforderten Gebühren nicht bezahlen zu müssen.