OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 A 405/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0210.15A405.10.00
4mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 654,12 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 12. März 2009 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 654,12 Euro festgesetzt. r ü n d e: I. Der Kläger wendet sich gegen seine mittels eines Verwaltungsakts erfolgte Heranziehung zu den Kosten, die der Beklagten im Rahmen einer abwassertechnischen Untersuchung in Höhe von 654,12 Euro entstanden sind. Hintergrund dieser Untersuchung ist der Vorwurf gegenüber dem Kläger, der in seiner Betriebsstätte in der Q.------straße Altbatterien lagert, von dort aus Schwefelsäure in die öffentliche Kanalisation eingeleitet zu haben. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er u. a. unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14. März 1997 (Az.: 22 A 1438/96) im Wesentlichen vorträgt: Der angefochtene Kostenbescheid sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einer wirksamen Rechtsgrundlage für den Bescheid. Eine solche lasse sich insbesondere nicht den Bestimmungen der Entwässerungssatzung (ES) der Beklagten entnehmen. Die ES sei insgesamt nichtig. Auf eine andere Rechtsgrundlage könne der in Rede stehende Bescheid nicht gestützt werden. Die Nichtigkeit der ES folge bereits aus der Nichtigkeit der vom Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für den Kostenbescheid herangezogenen und von der erstinstanzlichen Entscheidung als wirksam angesehenen Vorschrift des § 15 Abs. 2 ES sowie im Übrigen aus der Nichtigkeit zahlreicher weiterer Bestimmungen der ES. Hinsichtlich § 15 Abs. 2 ES gelte, dass es an einer erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für diese Satzungsbestimmung fehle. Zudem sei die Regelung auch mangels Bestimmtheit nichtig. Darüber hinaus fehle es auch an einer Befugnis der Beklagten bzw. ihres Vorstands, Untersuchungskosten mittels eines Kostenbescheids geltend zu machen. Im Übrigen lägen auch die satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nicht vor. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Kostenbescheid der Beklagten vom 12. März 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf dessen Entscheidungsgründe Bezug. Im Übrigen trägt sie ergänzend und vertiefend vor: Die im Klägervorbringen zitierte Entscheidung des OVG NRW sei vorliegend nicht einschlägig. Der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei in einem entscheidenden Punkt anders gelagert gewesen. Anders als bei dem hier zu entscheidenden Fall habe es sich seinerzeit um eine Satzungsregelung gehandelt, die zum Ersatz des Aufwandes für die Kosten von Abwasseruntersuchungen die Erhebung eines Aufwands- bzw. Kostenersatzes in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten von den Anschlussberechtigten vorgesehen habe, und zwar unabhängig davon, ob eine Grenzwertüberschreitung des Wassers habe festgestellt werden können. Insoweit hätten die zuständigen Verwaltungsgerichte festgestellt, dass Kosten für die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen wie Abwasseruntersuchungen nicht generell dem Anschlusspflichtigen auferlegt werden könnten. Etwas anderes gelte lediglich dann, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Überwachungsmaßnahme ein satzungswidriges Verhalten des Anschlussnehmers festgestellt werde. Genau dies sei vorliegend jedoch der Fall, so dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 ES finde. Im Hinblick auf ggf. in Betracht zu ziehende anderweitige Rechtsgrundlagen aus dem LWG oder KAG sei noch anzumerken, dass die dem Kläger in Rechnung gestellten Maßnahmen nicht lediglich der Bestätigung bereits getroffener Feststellungen bzw. Ergebnisse gedient hätten oder diese gutachterlich hätten belegen sollen. Vielmehr sei vom Kläger immer wieder die Verursachung einer Schadstoffbelastung des Abwassers bestritten worden, so dass zur endgültigen und zweifelsfreien Zuordnung die Sielhautuntersuchung erforderlich gewesen sei. II. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einstimmig durch Beschluss. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nämlich begründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Heranziehung des Klägers auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 ES war entgegen der Auffassung der Beklagten rechtswidrig. Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Beklagte zwar jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Insbesondere trägt der Anschlussnehmer nach Abs. 2 die Kosten der Untersuchung, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen der ES vorliegt, andernfalls trägt sie die Beklagte. Die Kostenersatzregelung des § 15 Abs. 2 ES ist indes nichtig. Für eine solche Kostenregelung bedarf es nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes einer gesetzlichen Regelung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom14. März 1997 – 22 A 1438/96 -, NWVBl. 1997, 473 f.; soweit die Beklagte diese Entscheidung hier deshalb als nicht einschlägig ansieht, weil ein satzungswidriges Verhalten des Klägers festgestellt worden sei, verkennt sie, dass es auf diesen von ihr geltend gemachten Umstand allein bei der Prüfung etwaiger, später anzusprechender Schadenersatzansprüche ankommen kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es jedoch vorliegend: 1. Aus der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) lässt sich eine Befugnis des Satzungsgebers zur Regelung des Kostenersatzes nicht herleiten. Nach der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 9 Satz 1 GO NRW sind die Gemeinden zwar berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen den Anschluss u. a. an die Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser und anderer Einrichtungen (Benutzungszwang) vorzuschreiben und damit auch nähere Regelungen hinsichtlich der Benutzungsverhältnisse an der Anlage zu treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom14. März 1997 – 22 A 1438/96 -, a. a. O. Diese Befugnis erstreckt sich aber nicht auf die Regelung von Kosten, die etwa im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung, dem Betrieb oder der Nutzung der gemeindlichen Einrichtung bzw. dem Anschluss daran anfallen und von der Gemeinde dem Bürger auferlegt werden sollen. Eine anderweitige Interpretation des § 9 GO NRW verbietet sich soweit hier von Interesse allein schon deshalb, weil der Landesgesetzgeber mit der (die Erhebung von Gebühren und Beiträgen ergänzenden) Normierung einer Kostenersatzregelung in § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) zu erkennen gegeben hat, dass § 9 GO NRW zu Satzungsregelungen, durch die dem Bürger (öffentliche Abgaben oder) Ersatzpflichten auferlegt werden sollen, nicht ermächtigt. Auf die Frage, in wessen Interesse die kostenverursachende Verwaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 2. Auch im Kommunalabgabengesetz findet sich keine Ermächtigungsgrundlage für die hier getroffene Kostenersatzregelung. Denn die durch § 15 Abs. 2 ES EWS eingeführte Kostenersatzregelung entspricht vom Ansatz her den in § 10 KAG besonders geregelten Ersatzansprüchen und zählt somit nicht zu den nur Steuern, Gebühren und Beiträge, nicht aber Ersatzansprüche umfassenden Kommunalabgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 KAG. Zu den in § 10 KAG als anspruchsbegründend aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen gehören aber Abwasseruntersuchungen nicht. Vgl. zu einer ähnlichen Satzungsregelung OVG NRW, Urteil vom14. März 1997 – 22 A 1438/96 -, a. a. O. 3. Ferner lässt sich auch dem Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) eine erforderliche Ermächtigung, die eine Kostenersatzregelung im Bereich der Abwasserbeseitigung durch Satzung zuließe, nicht entnehmen. Dies gilt für die in der Satzung als Rechtsgrundlagen benannten Bestimmungen der §§ 51, 51a, 53, 53a, 65, 117 und 161a LWG schon deshalb, weil sie sich zu Kostenersatzregelungen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung gar nicht verhalten. Vor allem ein Blick auf § 53 LWG zeigt, dass das Gesetz eine satzungsrechtliche Kostenerstattungsregel für den Bereich der Abwasserbeseitigung nicht vorsieht. Dies ergibt sich letztlich daraus, dass § 53 Abs. 4a LWG zwar auf § 117 LWG, nicht aber auch auf § 118 LWG verweist, der eine Kostenerstattungsregel im Bereich der Gewässeraufsicht vorsieht. Wenn in § 53 LWG für die Abwasserbeseitigung Regeln aus der Gewässeraufsicht über § 117 LWG hinaus nicht für entsprechend anwendbar erklärt werden, spricht diese Beschränkung dafür, dass den Gemeinden im Bereich der Abwasserbeseitigung keine weitergehenden satzungsrechtlichen Befugnisse eingeräumt werden sollten. Aber auch dann, wenn man ungeachtet vorstehender Ausführungen eine Anwendung von § 118 Satz 1 LWG grundsätzlich für denkbar hielte, rechtfertigte dies hier letztlich kein anderes Ergebnis. Die letztzitierte Vorschrift bestimmt, dass die Kosten der Gewässeraufsicht unter bestimmten Voraussetzungen dem Anlassgeber für Gewässeraufsichtsmaßnahmen auferlegt werden können. Selbst bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Regelung hätten auf ihrer Grundlage die für die Untersuchung durch die Fa. M. im Januar 2009 entstandenen und dem Kläger gegenüber geltend gemachten Kosten nicht mehr eingefordert werden können. Die der Gewässeraufsicht obliegende Überwachung umfasst die Ermittlung von Gewässergefährdungen, nicht jedoch weitere Folgemaßnahmen, die der Bestätigung der bereits getroffenen Feststellungen dienen oder gutachterlich belegen sollen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1998 – 20 A 5446/96 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2004 – 6 K 8271/02 –, juris. So liegt es allerdings mit Blick auf den vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellten und vom Beklagten auch nicht in Frage gestellten Sachverhalt hier. Danach ging man – was sich auch schon aus den Darlegungen im angegriffenen Bescheid selbst ergibt und durch die Verwaltungsvorgänge bestätigt wird - seitens der Beklagten spätestens Ende November 2008 davon aus, dass der Kläger Schwefelsäure einleitet. Dies wird bestätigt durch die an den Kläger gerichtete Verfügung der Beklagten vom 9. Dezember 2008. Darin heißt es wörtlich: "Durch aufwendige Recherchen und Messungen des S. und der (= Stadtentwässerung I. ) über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg konnte festgestellt werden, dass die Schwefelsäure von Ihren oben genannten Grundstücken eingeleitet wurde. ... Mit Schreiben vom 11.03.2008 stritten Sie ab, der öffentlichen Kanalisation Schwefelsäure zugeleitet zu haben. Seitdem wurden auf der Kläranlage des S1. in I. in ca. 40 Fällen saure PH Stöße mit der gleichen Charakteristik, die auf den Zufluss von Schwefelsäure aus Ihrem Betrieb schließen lässt, aufgezeichnet. Eine Überwachung des öffentlichen Kanals vor Ihren Betriebsgrundstücken durch die ließ auch weiterhin nur den Schluss zu, dass die eingeleitete Schwefelsäure von Ihren Betriebsgrundstücken stammt." Erst im Nachgang zu dieser Verfügung wurde dann die Fa. M. mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 mit der hier in Rede stehenden Untersuchung beauftragt. Dies kann nur der Bestätigung des bereits gefundenen Ergebnisses gedient haben. Für die Erstattung der durch die Untersuchung verursachten Kosten bietet § 118 LWG dann aber keine hinreichende Grundlage mehr. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einwendet, die in Rechnung gestellten Maßnahmen hätten nicht lediglich der Bestätigung bereits getroffener Feststellungen bzw. Ergebnisse gedient oder diese gutachterlich belegen sollen, sondern, da der Kläger bis zuletzt seine Verantwortlichkeit für die Schadstoffbelastung des Abwassers bestritten habe, der endgültigen und zweifelsfreien Zuordnung der Abwasserverunreinigung zum Kläger als Verursacher, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Im Gegenteil: Die Ausführungen der Beklagten belegen geradezu, dass es ihr darauf ankam, die von ihr bereits aufgrund der Voruntersuchungen angenommene Verantwortlichkeit des Klägers nunmehr gutachtlich zu belegen. Ein anderer Sinn kann der in Rechnung gestellten Maßnahme bei lebensnaher Würdigung des sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden Sachverhaltes nicht beigemessen werden. II. Soweit die Beklagte dem Kläger ein satzungswidriges Verhalten anlastet, könnten zwar Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis in Betracht zu ziehen sein. Diese bedürfen hier jedoch keiner weiteren Prüfung. Derartige Ansprüche könnten nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, sondern müssten mittels Leistungsklage der Beklagten durchgesetzt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 2005 - 15 A 4115/01 -, juris, und vom 26. März 1996 – 5 A 3812/92 -, NWVBl. 1996, 340 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.