Beschluss
9 A 292/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0719.9A292.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 844.467,41 EUR (= früher 1.651.634,74 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 844.467,41 EUR (= früher 1.651.634,74 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich weder entnehmen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch legt es besondere tatsächliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder aber einen Verfahrensmangel dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von der Klägerin im Rahmen des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Frage, ob die Gebühren gemäß § 6 Abs. 3 KAG NRW nach dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Leistungsprinzip) bemessen werden müssen oder auch die Höhe der durch die Inanspruchnahme verursachten Kosten (Kostenprinzip) ein zulässiger Gebührenmaßstab ist, zeigt einen entscheidungserheblichen Klärungsbedarf von grundsätzlicher Bedeutung, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte, nicht auf. Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 6 Abs. 3 Sätze 1, 2 KAG NRW ist die Benutzungsgebühr, mithin auch die hier streitige Entwässerungsgebühr, nach der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen, wobei als Maßstab für die Ermittlung des Umfangs der Inanspruchnahme vorrangig auf einen Wirklichkeitsmaßstab abzustellen ist oder - sofern dies besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist - auf einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab abgestellt werden darf, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Bemessung der Benutzungsgebühr mit dem verwandten Begriff der Inanspruchnahme" an die jeweils gegenüber dem Gebührenschuldner erbrachte Leistung und nicht etwa an die von ihm verursachten Kosten anknüpft; dies ist im Übrigen in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts auch für den Bereich der Entwässerungsgebühren geklärt und erfordert nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 1990 - 2 A 1124/86 -, S. 7 der Beschlussabschrift. Das Zulassungsvorbringen legt auch nicht dar, dass die angegriffene Entscheidung ernstlichen Richtigkeitszweifeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegt. Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, das Verwaltungsgericht habe trotz der Maßgeblichkeit des Leistungsprinzips ein in der hier einschlägigen Gebührensatzung vom 14. Dezember 1990 i.d.F. der Änderungssatzung vom 28. Dezember 1994 (im Folgenden: GebS) verankertes Kostenprinzip zu Unrecht als zulässigen Gebührenmaßstab angesehen, greift dieser Einwand nicht durch. Insofern ist schon nicht zutreffend, dass die vorgenannte Satzung auf ein - wie auch immer geartetes - Kostenprinzip" als Gebührenmaßstab abstellt. Die Gebührensatzung knüpft gemäß § 1 Abs. 1 GebS an die Inanspruchnahme der Einrichtung an und bestimmt als relevante Gebührenmaßstäbe gemäß § 2 GebS nicht etwa - wie die Klägerin meint - die durch die jeweilige Benutzung der Einrichtung verursachten Kosten, sondern vielmehr die Menge und den Grad der Belastung (Verschmutzung) des Abwassers, stellt mithin also auf die durch diese Faktoren bestimmte, im Einzelfall erbrachte Benutzungsleistung ab. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Rechtfertigung des von der Klägerin angefochtenen Starkverschmutzerzuschlags auch keineswegs darin erblickt, dass stark verschmutzte Abwässer höhere Kosten verursachten als geringer verschmutzte Abwässer. Es hat vielmehr auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, Buchholz 401.84 Nr. 37, ausgeführt, die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlages entspreche dem Grundsatz der Leistungsproportionalität - knüpfe mithin also an die erbrachte Leistung an -, weil die Ableitung erheblich verschmutzter Abwässer regelmäßig eine stärkere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung darstelle (S. 8/9 der Urteilsabschrift). Soweit es in diesem Zusammenhang darüberhinaus die entstehenden Kosten angesprochen hat, beziehen sich die entsprechenden Erwägungen zunächst darauf, dass die jeweils verursachten Kosten als Indiz für das Maß der Inanspruchnahme herangezogen werden könnten, weil höhere verursachte Kosten den Rückschluss auf ein höheres Maß der Inanspruchnahme zuließen (S. 9 der Urteilsabschrift). Auch insofern hat das Verwaltungsgericht folglich auf die in Anspruch genommene Leistung abgestellt und nicht etwa angenommen, die entstehenden Kosten könnten für sich genommen einen zulässigen Gebührenmaßstab darstellen. Die anschließende weitere Erwägung, dieses Mehr" an Inanspruchnahme sei mit den durch den erhöhten Reinigungsbedarf ausgelösten Kosten auch messbar" und erlaube von daher eine verursachergerechte Zuordnung, verhält sich nicht mehr zum Aspekt des Gebührenmaßstabes, hier gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 GebS die Menge und den Belastungsgrad der Abwässer, sondern betrifft bereits die nachgelagerte Frage des Gebührensatzes und der seiner Ermittlung zugrunde zulegenden ansatzfähigen Kosten. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, die maßgebliche Gebührensatzung verwende entgegen § 6 Abs. 3 KAG NRW einen durch die jeweils verursachten Kosten definierten Gebührenmaßstab und dem folgend habe das Verwaltungsgericht ein solches Kostenprinzip als zulässigen Gebührenmaßstab angesehen. Auch im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass gegen die verwaltungsgerichtliche Annahme der Rechtmäßigkeit des von der Klägerin für das Jahr 1995 verlangten Starkverschmutzerzuschlages ernstliche Richtigkeitszweifel bestehen. Das Verwaltungsgericht ist - wie bereits dargelegt - davon ausgegangen, die Ableitung stark verschmutzter Abwässer stelle eine stärkere Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abwasserentsorgung" dar und rechtfertige von daher grundsätzlich die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags. Es hat hiervon ausgehend weiter ausgeführt, der Parameter CSB sei jedenfalls für das Jahr 1995 ein geeignetes Kriterium für die Bestimmung des Verschmutzungsgrades des Abwassers bzw. das damit korrespondierende Maß der Inanspruchnahme der Abwassereinrichtungen des Beklagten gewesen. Angesichts der vom Beklagten ermittelten durchschnittlichen Belastung des gewöhnlichen (häuslichen) Abwassers in Q. mit einem Wert von 525 mg/l CSB begegne auch die Festsetzung des Grenzwertes von 700 mg/l (700 g/cbm) CSB, ab dessen Überschreitung gemäß § 2 Nr. 1. b) GebS der Zuschlag erhoben worden sei, keinen Rechtmäßigkeitsbedenken. Diesen Ausführungen tritt die Klägerin nur insofern entgegen, als sie rügt, der durchschnittliche Verschmutzungsgrad gewöhnlicher (häuslicher) Abwässer sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden und zudem sei der Parameter CSB bei organisch verunreinigten Abwässern, wie den ihren, nicht aussagekräftig für eine damit einhergehende stärkere Inanspruchnahme der Abwasseranlagen. Denn der - vom Verwaltungsgericht angenommenen und von der Klägerin insofern nicht in Zweifel gezogenen - grundsätzlich erhöhten Belastung der Kläranlage als Folge einer erhöhten Schadstofffracht stünden im Falle organischer Verunreinigungen zugleich günstige Auswirkungen dieser Verunreinigungen auf die vom Beklagten in seiner Kläranlage durchzuführende Reinigung der gesamten anfallenden Abwässer gegenüber, so dass kein Zuschlag, sondern eher ein Abschlag zu gewähren sei. Diese Rügen sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung zu begründen. Bei dem Vorbringen im Zulassungsantrag, die Belastung gewöhnlicher (häuslicher) Abwässer sei nicht an den jeweiligen Einleitungsstellen, d.h. vor der Vermischung mit anderen Abwässern, gemessen worden und daher sei schon die für die Festlegung des Grenzwertes in § 2 Nr. 1. b) GebS maßgebliche Vergleichsgröße nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, handelt es sich um eine bloße Behauptung. Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf. Einer entsprechenden substantiierten Darlegung hätte es jedoch schon deshalb bedurft, weil der Beklagte im Rahmen der Erwiderung auf den Zulassungsantrag unter Bezugnahme auf die auszugsweise wiedergegebene, bereits vom Verwaltungsgericht herangezogene Sitzungsvorlage Nr. 1191/90 vom 27. November 1990 nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die besagten Messungen an repräsentativen, den üblichen Benutzungsfall wiedergebenden Stellen, etwa größeren Wohngebäudeeinheiten, einem Krankenhaus, einem Altenzentrum, einer Kaserne und Abwasserzuflüssen aus ganz überwiegend durch Wohnbebauung geprägten Bereichen, durchgeführt worden sind. Dass diese Angaben nicht zutreffend sein könnten, ist von der Klägerin auch im weiteren Zulassungsvorbringen nicht dargelegt worden. Unabhängig hiervon zeigt der Zulassungsantrag ohnehin auch nicht ansatzweise auf, dass der durchschnittliche Benutzungsfall in Q. - bezogen auf das Jahr 1995 und den Parameter CSB - in einem Bereich von über 700 mg/l CSB gelegen hätte und dass deshalb das Überschreiten dieses in § 2 Nr. 1. b) GebS festgelegten Grenzwertes nicht als die Erhebung eines Zuschlages rechtfertigende, besonders starke Inanspruchnahme der Abwasseranlagen bestimmt werden durfte. Auch mit den weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag zu den positiven Einflüssen des Abwassers der Klägerin auf die vom Beklagten vorzunehmende Abwasserreinigung werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufgezeigt. Soweit die Klägerin positive Effekte der besagten Art geltend macht, wird entweder schon nicht hinreichend dargelegt, dass solche im Jahre 1995 überhaupt bestanden oder aber jedenfalls nicht dargelegt, dass sie in einem solchen erheblichen Maß gegeben waren, dass sie die bei stark verschmutztem Abwasser oberhalb 700 mg/l CSB ansonsten anzunehmende überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Kläranlage hätten aufwiegen und damit die Rechtfertigung für den Zuschlag hätten entfallen lassen können. Dies gilt zunächst für die vorgetragene günstige Wirkung der organischen Bestandteile im Abwasser der Klägerin auf die Vorklärung im GKW Q. In dem insoweit von der Klägerin herangezogenen Gutachten des Prof. Dr. Dahmen aus dem Jahre 1992 ist ausgeführt worden, dass aus einer Vorbehandlung der Abwässer durch die Klägerin in Form eines als Ausschwemmreaktors ohne Biomassenrückhalt betriebenen, über die Intensität der Belüftung grob gesteuerten Misch- und Ausgleichbeckens ein gesteigerter Wirkungsgrad für die Vorklärung in der genannten Kläranlage resultieren könne. Dieser Effekt könne sich daraus ergeben, dass die nach einer solchen Vorbehandlung im Abwasser der Klägerin enthaltene Biomasse während der Fließzeit im Kanal die angelagerte Substratfracht zum Teil aufzehre und damit eine erhöhte Aufnahmekapazität für neues Substrat in der Kläranlage besitze. Abgesehen davon, dass der Gutachter eine derartige Steigerung im Wirkungsgrad der Vorklärung in der Kläranlage nur für möglich nicht aber als zwingend erachtet hat - der Beklagte hat im Übrigen hierzu ausgeführt, nach seinen tatsächlichen Beobachtungen sei dieser Effekt nicht eingetreten -, fehlt es bereits an jeglichen substantiierten Darlegungen der Klägerin dazu, dass sie im Jahre 1995 überhaupt ein Misch- und Ausgleichbecken der im Gutachten beschriebenen Art betrieben hat. Die Klägerin hat hierzu lediglich angegeben, das Abwasser werde zunächst in zwei großen Tanks von je 1700 cbm Fassungsvermögen zwischengelagert und täglich in festgelegten Mengen zum Klärwerk abgeleitet. Dass diese Tanks, und zwar im hier relevanten Jahr 1995, die Voraussetzungen eines kontrolliert belüfteten, als Ausschwemmreaktor ohne Biomassenrückhalt betrieben Misch- und Ausgleichbeckens im Sinne des vorgelegten Gutachtens erfüllt hätten, ist jedoch weder offensichtlich noch - wie dann aber erforderlich - von der Klägerin substantiiert aufgezeigt worden. Unabhängig davon legt der Zulassungsantrag auch nicht dar, dass die behauptete Steigerung des Wirkungsgrades der Vorklärung in der Kläranlage durch die Abwasser der Klägerin überhaupt ein mit Blick auf den Zuschlag gebührenrechtlich relevantes Maß erreicht haben könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn damit eine solche erhebliche Entlastung der Kläranlage bewirkt worden wäre, dass die bei besonders starker Verunreinigung der Abwässer - die Abwässer der Klägerin wiesen im Jahr 1995 einen über 9-fach höheren CSB-Wert als die ermittelte gewöhnliche Belastung auf - anzunehmende überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Kläranlage im Übrigen nennenswert kompensiert worden wäre. Hierfür benennt der Zulassungsantrag jedoch keinerlei substantiierte Anhaltspunkte. Ähnliches gilt für das Vorbringen der Klägerin, durch ihr stark organisch befrachtetes Abwasser sei insofern ein positiver Einfluss auf den Klärprozess in der Kläranlage bewirkt worden, als das unbehandelte Abwasser ausweislich der Feststellungen im Gutachten des Prof. Dr. Mudrack aus dem Jahre 1990 einen vermehrten Einbau von Stickstoff und Phosphor in den Überschussschlamm habe erwarten lassen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das genannte Gutachten zu der Frage erstellt worden ist, welche Auswirkungen eine betriebliche (anaerobe) Vorbehandlung der Abwässer der Klägerin auf die Reinigungsprozesse in der zur Erweiterung anstehenden Kläranlage hätte. Die in dem Gutachten getroffene Aussage eines zu erwartenden vermehrten Einbaus von Stickstoff und Phosphor in den Überschussschlamm ist angesichts dessen lediglich eine vergleichende Feststellung in dem Sinne, dass dem unbehandelten Abwasser der Klägerin gegenüber einem anaerob vorbehandelten Abwasser den besagten Effekt in einer Phase der Abwasserreinigung haben soll. Hieraus ergibt sich folglich nicht ohne Weiteres, dass dem unbehandelten Abwasser schlechthin bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung eine positive, weil im Ergebnis entlastende Auswirkung auf die Abwasserreinigung in der Kläranlage zugekommen wäre. Dementsprechend hat der Beklagte auch substantiiert ausgeführt, dass der geltend gemachte günstige Effekt in Form eines ohnehin nicht allzu erheblichen vermehrten Einbaus der genannten Stoffe in den Überschussschlamm an anderer Stelle, nämlich in der Faulung, wieder aufgehoben wird und sich insofern im Ergebnis nicht auswirkt. Dass diese Angaben unzutreffend wären, wird vom Zulassungsvorbringen weder behauptet noch in der gebotenen Weise aufgezeigt. Überdies legt der Zulassungsantrag auch unter dem vorbezeichneten Aspekt ebenfalls nicht ansatzweise dar, dass der behauptete positive Einfluss des stark organisch belasteten Abwassers in einer Teilstufe der Klärung die ansonsten durch diese Verunreinigungen bedingte überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Klägerin in einem gebührenrechtlich relevanten Umfang hätte kompensieren können. Nichts anderes gilt für die von der Klägerin geltend gemachten Vorteile" ihres Abwassers im Bereich der Denitrifizierung. Die hierzu von der Klägerin vorgelegten Gutachten enthalten zwar die Feststellungen, das stark organisch verunreinigte Abwasser sei für die biologische Stickstoffelimination gut geeignet und verbessere auf der Kläranlage die Bedingungen der Denitrifikation" (Gutachten Prof. Dr. Dahmen) bzw. könne durch die leicht abbaubare Fracht BSB für die Denitrifikation hilfreich sein" (Gutachten Prof. Dr. Mudrack). In diese Richtung gehen auch der von der Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Arbeitsbericht der ATV- Arbeitsgruppe 7.4.1, in dem ausgeführt ist, Abwasser mit leicht abbaubarem organischen Substrat bewirke Einsparungen bei der Denitrifikation, sowie der Aufsatz von König Abwassergebühren: Gerechtigkeit der Berechnung" in der Zeitschrift Erfrischungsgetränk - Mineralwasserzeitung", wonach sich das Abwasser der Lebensmittel-/Getränkeproduktion im Hinblick auf die Reinigungsziele Stickstoff- und Phosphorelimination positiv auf das Bauvolumen der biologischen Stufe von Kläranlagen auswirkten. Bezüglich der letztgenannten Aspekte hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die angesprochenen Kostenvorteile durch organisch belastetes Abwasser für die Denitrifikation - sei es mit Blick auf den Bau der Kläranlage, sei es hinsichtlich einzelner Behandlungsmaßnahmen zur Denitrifizierung - jedoch nur dann entlastend auswirken können und gegebenenfalls gebührenrechtlich zu berücksichtigen sein können, wenn überhaupt eine mit entsprechenden Kosten verbundene gezielte Denitrifikation in der Kläranlage vorgenommen wird. Eine derartige, spezifische Kosten bei der Errichtung und/oder den Betrieb der Kläranlage verursachende gezielte Denitrifikation ist aber in der hier betroffenen Kläranlage Q. im maßgeblichen Jahr 1995 wie auch in den Vorjahren unstreitig nicht vorgenommen worden. Angesichts dessen ist unabhängig von der weiteren Frage der gebührenrechtlichen Relevanz eines solchen Sachverhalts schon eine durch das Abwasser der Klägerin eingetretene Kostenersparnis des Beklagten im Bereich der kommunalen Abwasserreinigung für das Jahr 1995 ersichtlich nicht gegeben. Der weitere Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, im Jahre 1995 habe zwar keine gezielte, aber doch eine ungeregelte Denitrifikation in der Kläranlage stattgefunden und auch hierauf habe sich ihr Abwasser angesichts der in den Gutachten enthaltenen Aussagen vorteilhaft ausgewirkt, ist ebenfalls nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zuschlags zu begründen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit ein unterstellter positiver Einfluss organischer Verunreinigungen auf einen in der Kläranlage zwangsläufig ablaufenden bio-chemischen Prozess, der nicht im Hinblick auf einzuhaltende Werte überwacht und gezielt gesteuert wird, mit Blick auf die vom Kläranlagenbetreiber erbrachte Leistung überhaupt gebührenrechtlich im Sinne einer insofern anzunehmenden verminderten Inanspruchnahme der Einrichtung Berücksichtigung finden kann. Jedenfalls fehlt es auch insoweit an jeglichen Darlegungen im Zulassungsantrag, dass mit den geltend gemachten positiven Auswirkungen auf die ungesteuerte Denitrifikation Entlastungseffekte für die in der Kläranlage erbrachte Reinigungsleistung verbunden gewesen wären, die die durch die starken organischen Verunreinigungen ansonsten bedingte überdurchschnittliche Inanspruchnahme der Kläranlage durch die Klägerin in einem nennenswerten Umfang hätten ausgleichen können. Die Erforderlichkeit einer solchen Darlegung bestand hier um so mehr angesichts der unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beklagten im Zulassungsverfahren, wonach selbst bei der mittlerweile durchgeführten gezielten Denitrifikation in der Kläranlage die nunmehr erfolgende Zuführung organisch vorgeklärter Abwässer durch die Klägerin lediglich zur Folge habe, dass für die gezielte Denitrifizierung Methanol in einer Größenordnung von ca. 9.000,- DM (Jahr 1999) zugeführt werden müsse. Hieraus wird deutlich, dass die früher zugeleiteten stark organisch belasteten Abwässer keinen - gegenüber der ansonsten gegebenen überdurchschnittlichen Inanspruchnahme der Kläranlage durch die Klägerin - gebührenrechtlich relevanten, nämlich erheblichen positiven Entlastungseffekt für die 1995 geleistete Abwasserreinigung entfaltet haben. Soweit die Klägerin ferner einwendet, der Beklagte erhebe von anderen Starkverschmutzern entgegen seiner Gebührensatzung keinen Zuschlag, mag die sachliche Richtigkeit dieses Vorbringens dahinstehen. Die Erhebung der Entwässerungsgebühren steht nicht im Ermessen des Beklagten, so dass das Verhalten des Beklagten gegenüber anderen Gebührenschuldnern ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der von der Klägerin verlangten Gebühr ist. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass dem Verwaltungsgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Soweit die Klägerin hierzu geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Sachverhalt im Hinblick auf den alleinigen Bemessungsfaktor Sauerstoffbedarf, den Grenzwert und die vorgetragenen günstigen Auswirkungen ihres Abwassers nicht ausreichend aufgeklärt habe, wird damit ein für die Entscheidung erheblicher Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wären. Hiervon ausgehend wären weitere Aufklärungsmaßnahmen durch das Verwaltungsgericht zu den vorgenannten Aspekten nur dann zwingend vorzunehmen gewesen, wenn sich dem Vorbringen der Klägerin (im erstinstanzlichen Verfahren) greifbare Anhaltspunkte dafür hätten entnehmen lassen, dass die Rechtmäßigkeit des angefochten Zuschlags wegen der konkreten Ermittlung des Vergleichswertes für gewöhnlich belastetes Abwasser (und des daraus abgeleiteten Grenzwertes) oder der geltend gemachten positiven Auswirkungen des Abwassers der Klägerin begründeten Zweifeln unterliegen könnte. Dass das Vorbringen der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren hierfür keine genügenden Anhaltspunkte im Sinne einer Aufdrängung weiterer Ermittlungen bot, folgt schon daraus, dass sie entsprechend den obigen Ausführungen selbst im Zulassungsverfahren, in dem sie ihre erstinstanzliche Klagebegründung noch weiter ergänzt hat, keine Umstände aufgezeigt hat, die unter den besagten Aspekten ernsthafte, durch zusätzliche Ermittlungen aufzuklärende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zuschlags begründen könnten. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass mit dem Zulassungsvorbringen auch nicht hinreichend dargelegt worden ist, dass und weshalb die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Aufklärungsmangel beruhen kann, die Entscheidung also anders ausgefallen wäre, wenn weitere, ohnehin nicht näher konkretisierte Ermittlungen durchgeführt worden wären. Schließlich lassen sich dem Zulassungsantrag auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entnehmen. Wie oben im Einzelnen dargelegt, ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin zur ungenügenden Ermittlung des Vergleichswertes der durchschnittlichen CSB-Belastung und der positiven Auswirkungen ihrer Abwässer auf die Kläranlage keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zuschlags und bedarf es insofern keiner weitergehenden, gegebenenfalls besondere tatsächliche Schwierigkeiten begründenden Ermittlungen, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).