Urteil
22 A 1438/96
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Satzungsregelung, die einen Anschlusspflichtigen zur Erstattung der Kosten von kommunal veranlassten Abwasseruntersuchungen belastet, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.
• § 5 Abs. 7 Satz 9 und § 17 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung sind nichtig, soweit sie einen Kostenersatz für vom Beklagten vorgenommene Abwasseruntersuchungen vorsehen.
• Weder Gemeindeordnung, Kommunalabgabengesetz noch Landeswassergesetz liefern die erforderliche Ermächtigung für die in der Satzung getroffene Kostenregelung.
• Für einen Schadensersatz- oder sonstigen Erstattungsanspruch des Trägers gegen den Anschlusspflichtigen müssen Pflichtverletzung und Verschulden vorliegen; routinemäßige Untersuchungen ohne Grenzwertüberschreitung begründen keinen solchen Anspruch.
Entscheidungsgründe
Fehlende gesetzliche Ermächtigung für satzungsrechtlichen Kostenersatz bei Abwasseruntersuchungen • Eine Satzungsregelung, die einen Anschlusspflichtigen zur Erstattung der Kosten von kommunal veranlassten Abwasseruntersuchungen belastet, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. • § 5 Abs. 7 Satz 9 und § 17 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung sind nichtig, soweit sie einen Kostenersatz für vom Beklagten vorgenommene Abwasseruntersuchungen vorsehen. • Weder Gemeindeordnung, Kommunalabgabengesetz noch Landeswassergesetz liefern die erforderliche Ermächtigung für die in der Satzung getroffene Kostenregelung. • Für einen Schadensersatz- oder sonstigen Erstattungsanspruch des Trägers gegen den Anschlusspflichtigen müssen Pflichtverletzung und Verschulden vorliegen; routinemäßige Untersuchungen ohne Grenzwertüberschreitung begründen keinen solchen Anspruch. Die Klägerin betreibt ein Metallveredelungsunternehmen und leitet nach Vorklärung Abwasser in die öffentliche Kanalisation ein. Nach Modernisierung ihrer betriebseigenen Abwasserbehandlungsanlage wurden ab 1993 mehrere Untersuchungen ohne Beanstandungen durchgeführt. Der Beklagte veranlasste im August 1994 eine weitere Untersuchung und stellte der Klägerin per Bescheid vom 19.09.1994 die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung. Die Klägerin widersprach und erhob Klage mit dem Vorwurf, die Entwässerungssatzung der Stadt enthalte keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Kostenerhebung und berücksichtige nicht die besondere Situation der modernisierten Anlage. Das Verwaltungsgericht hob den Kostenersatzbescheid auf; der Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kostenersatzbescheid rechtswidrig ist. • Grundsatz: Satzungen, die in grundrechtsrelevante Rechtsbereiche eingreifen oder finanzielle Lasten auferlegen, bedürfen einer speziellen gesetzlichen Ermächtigung (Gesetzesvorbehalt; Art. 28 GG). • Die einschlägigen Satzungsbestimmungen (§ 5 Abs. 7 S.9, § 17 Abs.1 S.1 EWS) sind nicht ausreichend, weil sie eine Belastung durch Kostenersatz für vom Beklagten veranlasste Abwasseruntersuchungen vorsehen ohne zugrunde liegende gesetzliche Ermächtigung. • Prüfung möglicher Ermächtigungsquellen: a) Gemeindeordnung (GO a.F.): § 19 GO a.F. erlaubt Regelungen zu Anschluss- und Benutzungsverpflichtungen, nicht jedoch die Auferlegung von Kostenersatzansprüchen; der Landesgesetzgeber hat hierfür ausdrücklich § 10 KAG vorgesehen. b) Kommunalabgabengesetz (KAG): Ersatzansprüche nach § 10 KAG sind speziell geregelt; die in der Satzung vorgesehene Regelung entspricht ersatzrechtlichen Ansprüchen und ist nicht über § 1 KAG als Kommunalabgabe gedeckt. c) Landeswassergesetz (LWG): Die in der Satzung genannten §§ 51, 53, 65 LWG betreffen nicht die Einführung solcher Kostenregelungen und liefern keine Ermächtigungsgrundlage. • Es besteht auch keine sonstige Rechtsgrundlage: § 118 LWG greift nicht, da kein unbefugtes Handeln oder Nichterfüllen von Auflagen vorliegt. Ebenso ist ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung nicht gegeben, weil es an pflichtwidrigem und schuldhaftem Verhalten der Klägerin fehlt und die konkrete Untersuchung keine Grenzwertüberschreitung ergab. • Damit fehlt die erforderliche gesetzliche Grundlage für den Bescheid; die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. ZPO. • Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; die Klage war bereits zu Recht erfolgreich. Der Kostenersatzbescheid vom 19.09.1994 und der Widerspruchsbescheid vom 08.11.1994 sind rechtswidrig, weil die Entwässerungssatzung keine verfassungskonforme gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Auferlegung der Erstattung kommunal veranlasster Abwasseruntersuchungen enthält. Weder Gemeindeordnung, Kommunalabgabengesetz noch Landeswassergesetz erlauben die hier vorgesehene Kostenregelung; auch sonstige Anspruchsgrundlagen greifen nicht durch. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.