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Urteil

19 K 5073/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0114.19K5073.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistug in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte Stadt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der am 00.00.1945 geborene Kläger stand als Städtischer Vermessungsrat (BesG A 13 BBesO h.D.) in den Diensten der beklagten Stadt. Er war in der Abteilung für Kataster und Geobasisdaten der Stadt L. tätig. Dort war ihm die Leitung des Sachgebietes 232/1 (Katasterübernahme von Grundstücksverteilungsvermessungen, Grenzvermessungen und Gebäudeeinmessungen) der Stadtbezirke 2-6 übertragen. Außerdem nahm er die Vertretung der Abteilungsleiterin der Abteilung für Kataster und Geobasisdaten wahr. 3 Unter dem 14.01.2010 beantragte er bei der Beklagten, den in seinem Falle wegen Erreichens der Altersgrenze mit Ablauf des Monats August 2010 eintretenden Ruhestand gem. § 32 LBG NRW um bis zu 3 Jahre hinauszuschieben. 4 Die Beklagte beabsichtigte zunächst, dem Antrag des Klägers stattzugeben und bat die Gleichstellungsbeauftragte und den Gesamtpersonalrat der Stadt um Zustimmung zu dem beabsichtigten Hinausschieben des Ruhestands des Klägers. 5 Unter dem 14.06.2010 und dem 22.06.2010 widersprachen die Gleichstellungsbeauftragte und der Gesamtpersonalrat dem Hinausschieben des Ruhestands des Klägers. 6 Mit Bescheid vom 07.07.2010 lehnte die Beklagte das Hinausschieben des Ruhestandes des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass bereits vor zwei Jahren Einstellungen in der personalwirtschaftlichen Nachfolgeplanung erfolgt seien. Durch das Nachrücken einer neu eingestellten Nachwuchskraft falle eine Stelle innerhalb der Dienststelle des Klägers weg. 7 Nach Zustellung des Bescheides am 13.07.2010 hat der Kläger am 11.08.2010 Klage erhoben. Seiner Auffassung nach ist die von ihm erhobene Verpflichtungsklage zulässig, obwohl er mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten sei. Die auf Hinausschieben der Altersgrenze gerichtete Klage sei nicht davon abhängig, ob er noch in einem aktiven Beamtenverhältnis stehe. Hinge die rechtliche Durchsetzbarkeit eines berechtigten Anspruchs auf Verlängerung der Altersgrenze davon ab, dass eine gerichtliche Entscheidung noch vor der Vollendung des 65. Lebensjahres getroffen werde, stünde einem Beamten, dem die Verlängerung der Altersgrenze vom Dienstherrn zu Unrecht verwehrt werde, kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung. Für den Fall, dass das Gericht die auf Hinausschieben der Altersgrenze gerichtete Verpflichtungsklage für unzulässig ansehe, werde hilfsweise ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Das Feststellungsinteresse sei wegen Schadensersatzansprüchen gegeben. Die Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben der Altersgrenze sei ermessensfehlerhaft. Die Absicht der Beklagten, den Dienstposten des Klägers mit einem der am 01.09.2009 und am 01.12.2009 eingestellten drei Trainees zu besetzen, sei kein entgegenstehender dienstlicher Grund, sondern eine bloße personalwirtschaftliche Nachfolgeplanung. Diese Trainees sollten irgendwann in der Zukunft nach erfolgreichem Abschluss ihrer 2-jährigen Traineezeit irgendeine Position bei der Beklagten übernehmen. Sie seien aber nicht geeignet gewesen, die bei Ausscheiden des Klägers frei werdende Stelle zu bekleiden. Im Übrigen seien alle Trainees nur mit auf die Dauer von 2 Jahren befristeten Arbeitsverträgen eingestellt worden. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2010 zu verpflichten, über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 07.07.2010 rechtswidrig war. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Nach ihrer Ansicht stehen dem Hinausschieben der Altersgrenze des Klägers dienstliche Gründe entgegen. Für eine Weiterbeschäftigung des Klägers habe kein Bedarf bestanden. Die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben sollten künftig Traineekräften übertragen werden. Diese seien zum 01.08., 01.09. und 01.12.2009 ausschließlich deshalb eingestellt worden, um die Aufgaben derjenigen Mitarbeiter zu übernehmen, die mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand träten. Sie seien alle in der Lage, die dem Kläger übertragenen Aufgaben zu übernehmen. Sie hätten allesamt das Studium der Geodäsie erfolgreich abgeschlossen. Auf die vom Kläger wahrgenommene Vorgesetztenfunktion seien sie im Rahmen eines detaillierten Traineeprogramms gezielt vorbereitet worden. Es sei ihr - der Beklagten - nicht zuzumuten, mehr Personal als beabsichtigt zu beschäftigen und zu bezahlen. Ziel des § 32 LBG NRW könne es nicht sein, die langfristige Personalplanung des Dienstherrn durch kurzfristige Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze zu konterkarieren. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 15 Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. 16 Die mit dem Hauptantrag verfolgte Bescheidungsklage bleibt deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger während des Klageverfahrens mit Ablauf des 31.08.2010 infolge der Vollendung seines 65. Lebensjahres gem. § 31 Abs. 2 LBG NRW von Gesetztes wegen in den Ruhestand getreten ist. Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist nach Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand rechtlich nicht mehr möglich, 17 vgl. OVG SA, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 -, juris m.w.N. 18 Ein nachträgliches Hinausschieben des Eintrittes des Ruhestandes würde einer rückwirkenden Wiederbegründung des aktiven Beamtenverhältnisses des (Ruhestands-) Beamten gleichkommen. Eine solche rückwirkende Statusänderung wäre aber schon im Hinblick auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BeamStG und § 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG rechtlich unzulässig. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz steht dem rechtlichen Verbot eines nachträglichen Hinausschiebens des Ruhestandes nicht entgegen. Dem verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz ist dadurch Genüge getan, dass der Beamte - vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze - im Wege einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes ein vorläufiges Hinausschieben seines Ruhestandes erreichen kann, wenn er meint, der Dienstherr habe seinen Antrag zu Unrecht abgelehnt, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.11.2010 - 6 B 1630/10 -, juris. 20 Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresses besitzt. Er hält ein Feststellungsinteresse für gegeben, weil er mit der begehrten Feststellung eine auf Schadensersatz gerichteten Klage gegen die Beklagte vorbereiten will. Die beabsichtigte Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses rechtfertigt die Annahme eines Feststellungsinteresses aber nur dann, wenn die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers könnte aufgrund eines anspruchsvernichtenden Mitverschuldens ausgeschlossen sein, weil der Kläger es unterlassen hat, die von ihm behauptete Rechtsverletzung im Wege des Primärrechtsschutzes - hier durch einen auf vorläufiges Hinausschieben gerichteten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO - zu verhindern. Ob die Bedenken gegen das Bestehen eines Schadensersatzanspruches durchgreifen, muss letztlich nicht entschieden werden, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage jedenfalls unbegründet ist. 21 Der ablehnende Bescheid vom 07.07.2010 war rechtmäßig. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Hinausschieben seines Ruhestandes zu Recht abgelehnt. Nach § 32 Abs. 1 LBG NRW kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das vollendete siebzigste Lebensjahr hinaus, hinausgeschoben werden, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. 22 Dem Hinausschieben des Ruhestandes des Klägers standen dienstliche Gründe entgegen. Der Begriff der "dienstlichen Gründe" ist zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen damit der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die dienstlichen Gründe richten sich aber ausschließlich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnen das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen der dienstlichen Gründe ohne Beurteilungsspielraum befindet, bleibt zu beachten, dass der Begriff der dienstlichen Gründe maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. Es ist nämlich in erster Linie Sache des Dienstherrn, in Ausübung seiner Personal- und Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden Sachmittel sicherzustellen. Bei den personalwirtschaftlichen Entscheidungen kommt dem Dienstherrn eine entsprechende Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit zu, mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt ist, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Hinausschieben der Altersgrenze darf der Dienstherr personalplanerische Belange wie etwa Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung frei werdender Stellen oder das Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur des eingesetzten Personals berücksichtigen. Ein personalwirtschaftliches Konzept, welches insbesondere Aufrückungsmöglichkeiten und damit die entsprechende Motivierung jüngerer Beamter verfolgt, ist gleichfalls ein grundsätzlich vom organisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn gedeckter dienstlicher Grund, 23 OVG SA, Beschluss vom 14.03.2008 - 1 M 17/08 - m.w.N., juris; OVG Rh-Pf, Urteil vom 17.09.2004 - 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52; BayVGH, Beschluss vom 26.01.1993 - 3 CE 93.79 -, NVwZ-RR 1994, 33. 24 Ausgehend von diesen Maßstäben ist der ablehnende Bescheid der Beklagte vom 07.07.2010 nicht zu beanstanden. Zum schutzwürdigen dienstlichen Interesse gehören auch längerfristig getroffene personalpolitische Entscheidungen, mit denen der Dienstherr die Einstellung jüngeren, geeigneten Personals erreichen will. Die Beklagte durfte berücksichtigen, dass sie - trotz Verlängerung der Lebensarbeitszeit der Beamten - in Zukunft auf Dauer auf Neueinstellungen jüngerer Bediensteter nicht verzichten kann. Zur Zeit der Entscheidung über den Antrag des Klägers hatte die Beklagte bereits personalwirtschaftliche Maßnahmen getroffen, die eine Einstellung neuen Personals für das vom Kläger bislang wahrgenommene Aufgabengebiet vorbereiten sollten. Sie hatte im August 2009, September 2009 und Dezember 2009 bereits Trainees mit abgeschlossenem Studium der Geodäsie befristet eingestellt, die aufgrund ihrer Ausbildung die Aufgaben des Klägers übernehmen konnten. Mit der Erwägung, den Dienstposten des Klägers nach dessen Eintritt in den Ruhestand mit einem der im Jahre 2009 eigens für die Vermessungsabteilung eingestellten Traineekräfte zu besetzen, verfolgte die Beklagte ein personalwirtschaftliches Konzept, mit dem sie jüngeren - bislang nur befristet angestellten - Bediensteten eine dauerhafte Einstellung ermöglichen wollte. Dadurch schaffte sie Leistungsanreize für die bislang nur befristet Beschäftigten. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers hätte diesen personalpolitischen Zielsetzungen widersprochen. Es erscheint nicht sachwidrig, einen Trainee mit abgeschlossenem Geodäsiestudium vor Ablauf seiner zweijährigen Traineezeit mit den vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben zu betrauen. Soweit der Kläger als Beamter der Besoldungsgruppe A 13 h.D. als Sachgebietsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter Führungsaufgaben zu erfüllen hatte, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass die Trainees während ihrer Traineezeit auf diese Führungsaufgaben vorbereitet werden. Im Übrigen durfte die Beklagte berücksichtigen, dass die Verwaltungsabteilung des Amtes für Liegenschaften, Vermessung und Kataster unter dem 27.04.2010 mitgeteilt hatte, dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zwingend erforderlich sei, weil seine Stelle mit einer Nachwuchskraft des höheren Vermessungsdienstes besetzt werden könne. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.