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Beschluss

1 B 510/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:0512.1B510.15.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die zum 1. August 2015 ausgeschriebene Stelle als Fachberater für Deutsch in B. /Türkei nicht anderweitig zu besetzen, bis über seine Anträge vom 25. Juni 2014 auf Weiterbeurlaubung und Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand jeweils bis zum 31. Juli 2016 entschieden ist, mit der Begründung abgelehnt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Denn der zwischen den Beteiligten geschlossene Verlängerungsvertrag vom 25. Juni 2014/3. Juli 2014 stehe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der innerdeutsche Dienstherr des Antragstellers diesen für die Dauer des Verlängerungszeitraums (1. August 2015 bis 31. Juli 2016) weiter beurlaube; diese Bedingung sei bislang nicht eingetreten, und es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Beurlaubung noch erfolgen werde. Hiergegen wendet der Antragsteller ein: Die prognostische Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Es sei nämlich davon auszugehen, dass er in den von ihm vor dem 6. Senat des beschließenden Gerichts betriebenen, jeweils auf Weiterbeurlaubung und Hinausschieben des Ruhestandeintritts bis zum 31. Juli 2016 gerichteten Rechtsmittelverfahren (6 B 341/15 und 6 A 644/15) entsprechend den dort vorgelegten eingehenden Begründungen obsiegen werde. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, dem vorliegenden Eilbegehren zum Erfolg zu verhelfen. Denn es kommt im vorliegenden Verfahren nicht auf eine Einschätzung der Erfolgsaussichten des Zulassungsantrags 6 A 644/15 und der Beschwerde 6 B 341/15 an. Ein Anspruch auf Sicherung der Weiterbeschäftigung des Antragstellers auf seiner bisherigen Stelle durch die begehrte vorläufige Freihaltung derselben (Anordnungsanspruch) kann überhaupt nur dann entstehen, wenn die Bedingung, unter welcher die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Beteiligten nach dem Inhalt des Verlängerungsvertrages steht, eintritt, wenn also der Antragsteller durch seinen innerdeutschen Dienstherrn für die Zeit vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2016 weiter beurlaubt wird. Letzteres ist angesichts der – erstinstanzlich bestätigten – Ablehnung des innerdeutschen Dienstherrn, den Ruhestandseintritt des Antragstellers hinauszuschieben und ihn wie begehrt weiter zu beurlauben, wiederum nur möglich, wenn es dem Antragsteller vor seinem gesetzlichen Eintritt in den Ruhestand, d.h. vor dem Ende des Monats Juli 2015, in welchem er die Regelaltersgrenze erreicht, gerichtlich – in den von ihm gegen seinen innerdeutschen Dienstherrn betriebenen Rechtsmittelverfahren 6 B 341/15 und 6 A 644/15 – gelingt, das (vorläufige) Hinausschieben seines Ruhestandseintritts und eine (vorläufige) Weiterbeurlaubung durchzusetzen. Dazu, dass materiell-rechtlich das Hinausschieben des Ruhestandes nur vor dem Eintritt in den Ruhestand ausgesprochen werden kann, weil eine rückwirkende Begründung oder Wiederbegründung des Beamtenverhältnisses rechtlich unzulässig wäre, vgl. VG Köln, Urteil vom 14. Januar 2011– 19 K 5073/10 –, juris, Rn. 17 f., und Beschluss vom 30. Januar 2013 – 19 L 1078/12 –, juris, Rn. 8 f., jeweils m.w.N., und Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: April 2015, BBG a.F. § 41 Rn. 4e. In einer solchen Fallkonstellation bedarf es aber der begehrten einstweiligen Anordnung nicht. Ist nämlich die Bedingung, unter welcher der Verlängerungsvertrag geschlossen worden ist, eingetreten, so hat dies zur Folge, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller gegenüber vertraglich verpflichtet ist, diesen bis zum 31. Juli 2016 weiter zu beschäftigen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diese Pflicht dann nicht beachten könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. In allen anderen denkbaren Fällen fehlt es hingegen an einem Anordnungsanspruch, weil die vertragliche Bedingung (noch) nicht eingetreten ist (keine oder für den Antragsteller ungünstige Entscheidung(en) des 6. Senats des OVG NRW vor dem 1. August 2015) oder nicht mehr eintreten kann (Entscheidungen in den Rechtsmittelverfahren erst nach dem 31. Juli 2015). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.