Beschluss
6 L 213/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2007:0419.6L213.07.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 125,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller war vom WS 2002/2003 bis einschließlich zum WS 2006/2007 an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf für den Studiengang Rechtswissenschaft eingeschrieben. Während dieser Zeit war er für 2 Semester wegen eines Auslandsstudienaufenthaltes beurlaubt. Mit Ablauf des WS 2006/2007 exmatrikulierte er sich an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, um sich zum SS 2007 für den gleichen Studiengang an der Universität zu Köln einzuschreiben. Am 14.2.2007 stellte er bei der Universität zu Köln im Rahmen einer persönlichen Vorsprache einen entsprechenden Einschreibungsantrag. Er wurde daraufhin durch Aushändigung eines Überweisungsauftrages/Zahlscheins aufgefordert, einen Betrag von 656,35 EUR zu entrichten, bestehend aus dem allgemeinen Semesterbeitrag in Höhe von 156,35 EUR und dem Studienbeitrag in Höhe von 500,00 EUR. Das Antragsformular enthielt den Hinweis, dass Immatrikulationsnachweis, Studierendenausweis und Studienbescheinigungen erst ca. 3 Wochen nach Eingang des Semesterbeitrages und des ggf. zu entrichtende Studienbeitrages auf dem Konto der Universitätskasse übersandt werden könnten. Dem Antragsteller wurde daher nur ein bis zum 15.5.2007 gültiger vorläufiger Studierendenausweis ausgestellt. Der Antragsteller erklärte, den Studienbeitrag nicht entrichten zu wollen. Am 14.2.2007 hat der Antragsteller beim erkennenden Gericht Klage erhoben (6 K 531/07) mit dem Antrag, "den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14.2.2007 aufzuheben, soweit in ihm die Festsetzung eines Studienbeitrages in Höhe von 500,00 EUR erfolgt", hilfsweise, 1. "festzustellen, dass das Zahlungsverlangen des Beklagten insoweit rechtswidrig ist, als es bezogen ist auf die Zahlung eines Studienbeitrages in Höhe von 500,00 EUR, 2. die Beklagte zur Herausgabe des endgültigen Studierendenausweises zu verurteilen." 3. Zugleich hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage herzustellen, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner zu verbieten, ihn trotz Nichtzahlung des Studienbeitrages zu exmatrikulieren. Er ist der Ansicht, dass es sich bei dem Zahlungsverlangen des Antragsgegners vom 14.2.2007 um einen Verwaltungsakt handele. Widerspruch hiergegen habe er indessen nicht eingelegt, da ihm vom Antragsgegner mitgeteilt worden sei, dass dieser den Zahlschein nicht als Verwaltungsakt betrachte und Widersprüche daher nicht bearbeitet würden bzw. überflüssig seien. Er halte das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz (StBAG NRW) sowie die darauf beruhende Studienbeitragssatzung der Universität zu Köln für verfassungswidrig. Aus diesem Grunde könne er auch nicht gezwungen werden, das in § 12 StBAG NRW vorgesehene Studiendarlehen in Anspruch zu nehmen, zumal die Nachteile, die ihm durch einen solchen Kreditvertrag entstünden, insbesondere die drohende Zinsbelastung, nicht rückgängig zu machen seien. Er sei finanziell nicht in der Lage, den Studienbeitrag in Höhe von 500,00 EUR aufzubringen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass der Hauptantrag unstatthaft sei, da es keinen belastenden Verwaltungsakt gebe, gegen den sich der Antragsteller mit einer Anfechtungsklage wehren könne. Der ausgehändigte Zahlungsvordruck mit Informationen sei mangels Regelungsgehalts kein Verwaltungsakt, sondern eine schlichte Zahlungsaufforderung. Denn die Fälligkeit des Studienbeitrages sei nach § 7 Abs. 1 StBAG NRW sowie § 1 Abs. 5 der Studienbeitragssatzung der Universität zu Köln vom 20.6.2006 allein von der Stellung des Antrages auf Immatrikulation oder Rückmeldung abhängig. Eine gesonderte Abgabenfestsetzung durch Bescheid sei demgegenüber entbehrlich und werde auch nicht getroffen. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unzulässig, da der Antragsteller mangels Zahlung des Studienbeitrages bislang nicht ordnungsgemäß immatrikuliert sei; eine Exmatrikulation könne ihm daher nicht drohen. Schließlich habe der Antrag auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn dahingehend verstehe, dass der Antragsteller sinngemäß beantrage, ohne Entrichtung des Studienbeitrages in Höhe von 500 EUR an der Universität zu Köln immatrikuliert zu werden. Für einen solchen Antrag fehle es an einem Anordnungsgrund. Denn es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er zunächst den Studienbeitrag entrichte und die Klärung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung im Hauptsacheverfahren abwarte. Es sei dem Antragsteller vielmehr zuzumuten, das in § 12 StBAG NRW vorgesehene Darlehen in Anspruch zu nehmen. Sollte sich die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Studienbeiträgen letztendlich als unwirksam erweisen, wäre der Antragsgegner ohnehin zu Rückzahlung der von der NRW.Bank erhaltenen Beträge verpflichtet und hätte den Antragsteller so zu stellen, wie er stünde, wenn der Antragsgegner die Beitragssatzung nicht erlassen hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 6 K 531/07 und die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil das Begehren in der Sache - gemessen an den Anforderungen, die für Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bietet, wie sich im Einzelnen aus den Ausführungen zu 2. ergibt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. a) Der vom Antragsteller gestellte Hauptantrag ist unzulässig. Die Möglichkeit des Gerichts, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, besteht - wie sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergibt - nur, wenn es sich bei dem Rechtsbehelf in der Hauptsache um einen Anfechtungswiderspruch oder eine Anfechtungsklage handelt. Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage ihrerseits sind nur statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsaktes begehrt wird (§§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 VwGO). Ein Verwaltungsakt ist nach der Legaldefinition des § 35 Satz 1 VwVfG NRW jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. An einem solchen Verwaltungsakt fehlt es vorliegend. Die in Rede stehende Aushändigung des Überweisungsauftrages/Zahlscheins an den Antragsteller stellt keinen Verwaltungsakt dar, da es ihm an der erforderlichen Regelungswirkung fehlt. Eine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW liegt nur vor, wenn durch die Maßnahme einer Behörde Rechte oder Pflichten des Betroffenen begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden sollen. Keine Regelungen sind demgegenüber etwa Erklärungen oder Handlungen einer Behörde, denen nach Inhalt, Zusammenhang oder den näheren Umständen weder unmittelbar noch konkludent ein entsprechender Regelungs- und Bindungswille der Behörde entnommen werden kann. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 35, Rn. 50. Hiervon ausgehend kommt dem Überweisungsauftrag/Zahlschein, der dem Antragsteller bei seinem Antrag auf Immatrikulation ausgehändigt und mit dem er zur Zahlung des Studienbeitrages aufgefordert wurde, keine Regelungswirkung zu, weil es erkennbar an dem erforderlichen Regelungswillen des Antragsgegners fehlt. Der Antragsgegner versteht die Aushändigung des Überweisungsauftrags/Zahlscheins als bloße Aufforderung an die Studierenden bzw. Studienbewerber, die einen Antrag auf Rückmeldung oder Immatrikulation stellen, ihrer kraft Gesetzes bzw. kraft Satzung bestehenden Zahlungspflicht nachzukommen, nicht jedoch als sog. regelnde Feststellung dieser Zahlungspflicht. b) Der Antrag des Antragstellers hat auch mit dem Hilfsantrag - so wie der Antragsteller ihn gestellt hat - keinen Erfolg, da auch dieser so unzulässig ist. Dem Antragsteller fehlt es für den von ihm gestellten Hilfsantrag an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Exmatrikulation des Antragstellers durch den Antragsgegner ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand tatsächlich und rechtlich nicht möglich, da der Antragsgegner den Antragsteller mangels Zahlung des Studienbeitrages bislang nicht ordnungsgemäß immatrikuliert hat. Ob die Verweigerung der Immatrikulation mit § 68 Abs. 2 lit. d) Hochschulgesetz (HG NRW), wonach die Einschreibung versagt werden kann, wenn der Studienbewerber den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt, sowie der im wesentlichen gleichlautenden Regelung in § 5 Abs. 2 lit. d) der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln vom 11.8.2004 in Einklang steht, kann dabei in diesem Zusammenhang dahinstehen. Denn eine seines Erachtens rechtswidrige Verweigerung der Immatrikulation müsste der Antragsteller mit einer auf Vornahme der Immatrikulation gerichteten Verpflichtungsklage verfolgen. c) Legt man den Hilfsantrag des Antragstellers vor diesem Hintergrund gemäß § 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass er begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ohne Entrichtung des Semesterbeitrags zu immatrikulieren, so bleibt jedoch auch dieser sinngemäße Antrag ohne Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag - wie vorliegend - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Gemessen an diesen Anforderungen kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht in Betracht. Ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, d.h. ob sein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, lässt die Kammer dabei offen. Die Frage, ob die Heranziehung des Antragstellers zu einem Studienbeitrag in Höhe von 500,00 EUR für das SS 2007 rechtmäßig ist, kann angesichts ihrer rechtlichen Komplexität im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht beantwortet werden; ihre Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt jedoch deshalb nicht in Betracht, weil es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einst- weiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr ausgeglichen werden könnten. Es ist dem Antragsteller zur Erreichung seines Ziels einer Immatrikulation an der Universität zu Köln zum SS 2007 nach Auffassung der Kammer zumutbar, den Studienbeitrag in Höhe von 500,00 EUR unter Vorbehalt zu entrichten und hierzu ggf. von der in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG NRW) vom 21.3.2006 (GVBl. S. 120) vorgesehenen Möglichkeit der Gewährung eines Studienbeitragsdarlehens durch die NRW.Bank Gebrauch zu machen. Anspruch auf die Gewährung eines derartigen Darlehens haben gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 StBAG die in § 8 Abs. 1 und 2 BAföG genannten Studierenden - hierzu zählen u.a. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes - für die Regelstudienzeit ihres Studiums, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, zuzüglich 4 Semestern. Dass der Antragsteller, der sich im SS 2007 im 8. Fachsemester des Studiums der Rechtswissenschaft befindet, welches ausweislich der Angaben in seinem Immatrikulationsantrag sein Erststudium ist, nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis gehört, ist nicht ersichtlich. Unzumutbare und nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen dem Antragsteller durch die Inanspruchnahme eines derartigen Darlehens nach Auffassung der Kammer trotz der damit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 StBAG NRW von der Auszahlung an verbundenen Verzinsung nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Antragsgegner für den Fall, dass sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Heranziehung des Antragstellers zu einem Studienbeitrag für das SS 2007 rechtswidrig war, in seinem Antragserwiderungsschriftsatz vom 7.3.2007, S. 6, seine Verpflichtung anerkannt hat, die von der NRW.Bank erhaltenen Beträge zurückzuzahlen und den Antragsteller auch im übrigen so zu stellen, wie er stünde, wenn der Antragsgegner die Studienbeitragssatzung nicht erlassen hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 GKG. Dabei erschien es in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) angemessen, den Wert des Streitgegenstandes auf ein Viertel des streitgegenständlichen Studienbeitrages von 500,00 EUR für das SS 2007, mithin auf 125,00 EUR, zu bestimmen.