OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1923/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0201.6L1923.22.00
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des    Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, innerhalb von 14 Tagen die gesamte Öffentlichkeitsarbeit mit den Twitter-Accounts @BMG_Bund und Account-Adresse01 für seinen Twitter-Account Account-Adresse02 zugänglich zu machen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Denn der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Im subjektivrechtlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Das gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung. Da § 123 VwGO eine Regelung hierzu nicht enthält, findet § 42 Abs. 2VwGO analoge Anwendung. Folglich gelten die für die Klagebefugnis maßgebenden Grundsätze für die Bestimmung der Antragbefugnis im Eilverfahren. Danach muss der Antragsteller plausibel und schlüssig darlegen, dass ihm selbst der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann; zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein. Die Antragsbefugnis fehlt insbesondere dann, wenn die geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder dem Antragsteller zustehen kann. Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 123 VwGO Rn. 107. Ob der nach seinem Vortrag im vorliegenden Einzelfall als Privatperson einen Anordnungsanspruch aus der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 GG, aus einem Teilhaberecht nach Art. 3 Abs. 1 GG oder aus einem sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden presserechtlichen Informationsanspruch ableiten kann, ist zweifelhaft. Denn es ist fraglich, ob der Antragsteller tatsächlich Inhaber des Twitteraccounts Account-Adresse02 ist. Er legt zwar ein von Herrn Dr. X. J. unterschriebenes Schreiben der P. GmbH vom 15.11.2022 vor, nach dem ihm „wie besprochen“ zu einem symbolischen Preis von 1 CHF der Twitter-Account Account-Adresse02 übertragen wird. Allerdings bleibt unklar, inwiefern die für die P. GmbH handelnde Person zu der „Übertragung“ berechtigt ist. Auf dem Schreiben mit dem Briefkopf der P. GmbH findet sich nur der Zusatz „Business & Legal affairs“. Desweiteren werden Details zur „Übertragung“ des Twitter-Accounts nicht mitgeteilt, so dass der Antragsteller eine wirksame rechtsgeschäftliche Übertragung der (alleinigen) Nutzungsrechte an dem genannten Account auf den Antragsteller bislang nicht plausibel geltend gemacht hat. Unabhängig davon liegt es nahe, dass der Übertragungsvorgang ein prozessangepasstes Verhalten des Antragstellers darstellt. Denn dieser wurde mit Verfügung vom 30.11.2022 aufgefordert darzulegen, inwiefern es sich bei dem Twitteraccount Account-Adresse02 um den Account des Antragstellers als Privatmann handele, weil im Verfahren 6 L 1523/22 noch geltend gemacht wurde, es handele sich um den Account der juristischen Person P. GmbH. Der Eindruck eines prozessangepassten Verhaltens verstärkt sich dadurch, dass die P. GmbH mit Schriftsatz vom 28.11.2022 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt hat und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 B 1282/22) – soweit ersichtlich – nie zur Sprache kam, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der Antragsteller persönlich Inhaber des Twitteraccounts gewesen sein soll. Darüber hinaus erscheint es der Kammer auch lebensfremd, dass dem Antragsteller der auf die P. GmbH lautende Twitter-Account Account-Adresse02 übertragen worden sein soll, die mehr als 22.000 Follower dieses Accounts über diesen Schritt aber offenbar nicht unterrichtet wurden. Die bloße Änderung des Profilnamens von „P.“ in „L.“ bringt jedenfalls nicht zum Ausdruck, dass nunmehr hinter dem Account Account-Adresse02 nicht mehr die P. GmbH, sondern der Antragsteller als Privatperson steht. Der Antrag ist zudem auch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.04.2007 – 6 L 213/07 –, juris, Rn. 24. Unabhängig von der Frage eines Anordnungsanspruchs ist jedenfalls kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die wie hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht nur dann, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.01.2018 – 13 C 59/17 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Derartige Nachteile hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Es ist ihm auch ohne die begehrte Anordnung möglich, als Abonnent („Follower“) des Twitter-Accounts des Bundesministeriums für Gesundheit (im Folgenden: Bundesministerium) von denjenigen Nachrichten („Tweets“) des Twitter-Accounts Account-Adresse01, die das Bundesministerium auf seinem Account @BMG_Bund mit Followern teilt („Retweets“), in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Wenn die Antragsgegnerin auf ihrem eigenen Account Nachrichten des Twitter-Profils Account-Adresse01 mit Abonnenten teilt, wird der Antragsteller davon unmittelbar in Kenntnis gesetzt. Zwar kann der Antragsteller den Inhalt dieser Retweets nicht unmittelbar auf dem Account der Antragsgegnerin lesen, weil er – der Antragsteller – vom Nutzer des Accounts Account-Adresse01 blockiert worden ist. Allerdings ist es ihm ohne weiteres möglich, im Falle eines solchen Retweets den Inhalt der Twitter-Nachricht auf der Internetseite „Internetadresse wurde entfernt“ nachzulesen, auf der der Twitter-Feed des Accounts Account-Adresse01 eingebettet ist. Hierdurch wird sein Informationsinteresse ohne erhebliche Einbuße befriedigt. Unerheblich ist insoweit, dass er die entsprechenden Tweets nicht aus „aus erster Hand“ wahrnehmen kann. Dies stellt sich nicht als schwerer und unzumutbarer Nachteil dar, weil er die entsprechenden Tweets, die – soweit ersichtlich – unverändert bleiben, auf der Internetseite „Internetadresse wurde entfernt“ abgerufen werden können. Auch im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, warum dem Antragsteller trotz dieser Möglichkeit schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nicht mehr nachträglich durch eine Entscheidung in der Hauptsache beseitigt werden könnten. Denn auch soweit der Antragsteller anführt, er wolle die entsprechenden Beiträge kommentieren, retweeten und zitieren, bleibt im Dunkeln, warum gerade die fehlende Möglichkeit dieser Interaktion für den Antragsteller nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinnehmbar sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwertes abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.