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Beschluss

6 L 2349/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0209.6L2349.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig zum Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang „Medienkulturwissenschaft und Ethnologie“ (1. Fachsemester) zum Wintersemester 2023/2024 einzuschreiben, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss zum einen als Anordnungsanspruch glaubhaft machen, dass das behauptete subjektive Recht besteht; zum anderen muss er als Anordnungsgrund die Dringlichkeit gerichtlichen Rechtsschutzes wegen einer drohenden Gefahr für die Rechtsausübung glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. VG Köln, Beschluss vom 19. April 2007 – 6 L 213/07 –, juris, Rn. 24. Die Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch in Form eines Einschreibungsanspruchs für den Zwei-Fach-Bachelor-Studiengang „Medienkulturwissenschaft und Ethnologie“ zum Wintersemester 2023/24 glaubhaft gemacht. Nach § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 HG NRW wird eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Gemäß § 1 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2023 (im Folgenden: EO) ist eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber einzuschreiben, wenn sie oder er die Voraussetzung für die Einschreibung nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1, 2 EO sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber in – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen auf Antrag innerhalb der Einschreibungsfrist zu immatrikulieren, wenn sie einen Zulassungsbescheid erhalten und die Annahme des Studienplatzes erklärt haben. Die Einschreibungsfrist wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt. Dies entspricht der Regelung des § 28 Abs. 4 Satz 1 VergabeVO NRW. Danach teilt die Hochschule im Zulassungsbescheid mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 VergabeVO NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden ist oder die Hochschule die Einschreibung ablehnt, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Im Zulassungsbescheid vom 21. Juli 2023 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit: „Sie müssen sich bis spätestens zum 7. September 2023 (Ausschlussfrist) einschreiben.“ Insoweit fand sich in dem Zulassungsbescheid vom 21. Juli 2023 auch eine Erläuterung der Antragsgegnerin zum Begriff der „Ausschlussfrist“. Konkret hieß es dort: „Es gilt das Datum des Eingangstempels (bzw. das Datum der Onlinebewerbung). Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist abweichend von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW).“ Diese Hinweise genügen den Anforderungen an den nach § 28 Abs. 4 Satz 2 VergabeVO NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 a. E. VergabeVO NRW erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolge einer bis zum Ende der Einschreibungsfrist unterbliebenen oder einer abgelehnten Einschreibung. Denn die Bezeichnung der Frist als „Ausschlussfrist“ ist – auch ohne weitere Erläuterung – für einen verständigen Adressaten des Zulassungsbescheids jedenfalls so zu verstehen, dass er nach Ablauf der Frist von der Einschreibung ausgeschlossen ist. VG Köln, Beschluss vom 31. März 2021 – 6 L 479/21 –, juris, Rn. 18 m. w. N. Der Antragsteller hat die Einschreibungsfrist nicht eingehalten, weil er vor deren Ablauf nicht alle für die Einschreibung erforderlichen Schritte unternommen hat. Hat die Antragsgegnerin – wie hier – festgelegt, dass das Einschreibungsverfahren auf rein elektronischem Weg erfolgt, sind gemäß § 4 Abs. 6 Satz 3 EO zunächst die nach § 4 Abs. 4 EO erforderlichen Unterlagen über das Campus-Management-System durch den Bewerber bzw. die Bewerberin zu übermitteln. Zusätzlich muss in diesem Fall nach Beendigung des Übermittlungsvorgangs der sonstigen Unterlagen die endgültige Beantragung der Einschreibung gesondert über die Website des Studierendensekretariats erfolgen, § 4 Abs. 6 Satz 4 EO. Weiterhin ordnet § 4 Abs. 6 Satz 5 EO ausdrücklich an, dass ein wirksamer Antrag auf Einschreibung nur dann vorliegt, wenn bis zum Fristende alle erforderlichen Unterlagen vollständig in der von der Antragsgegnerin vorgegeben Form vorliegen und danach abschließend, ggf. auch nach der Nachreichung von Unterlagen innerhalb der Einschreibungsfrist, eine erneute, endgültige Beantragung nach Satz 4 erfolgt ist. Gemessen an diesen Maßstäben genügt es nicht, dass der Antragsteller den Semesterbeitrag gezahlt und am 7. August 2023 Unterlagen über das Bewerbungsportal der Antragsgegnerin hochgeladen sowie seine Einschreibung gesondert über das Kontaktformular auf der Website der Antragsgegnerin endgültig beantragt hat. Der Immatrikulationsantrag erfüllte nicht die rechtlichen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 Satz 5 EO, weil zu diesem Zeitpunkt nicht alle erforderlichen Unterlagen vollständig in der von der Antragsgegnerin vorgegebenen Form vorlagen. Insoweit kommt es auf den Einwand des Antragstellers, das Hochladen einer möglicherweise formal fehlerhaften Dienstzeitbescheinigung stehe der Wirksamkeit des Antrags vom 7. August 2023 bereits deshalb nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin mangels normativer Rückbindung in § 4 Abs. 4 EO das Einreichen bzw. Hochladen dieses Dokuments vorliegend gar nicht hätte verlangen dürfen, nicht an. Denn der Antrag auf Einschreibung vom 7. August 2023 stellt jedenfalls bereits deswegen keinen wirksamen Antrag dar, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt das Dokument „Anleitung/Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung“ noch nicht ordnungsgemäß im Campus-Management-System (im Folgenden: „KLIPS 2.0“) hochgeladen hatte und es sich hierbei um ein für eine rechtsgültige Einschreibung notwendiges Dokument handelt. Der Antragsteller trägt in tatsächlicher Hinsicht selbst vor, dass ihm in der Zeit nach dem 10. August 2023 aufgefallen sei, dass die Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung bei KLIPS 2.0 wegen einer fehlenden Unterschrift als fehlerhaft angezeigt worden sei und er das Dokument daraufhin in unterschriebener Form am 25. August 2023 bei KLIPS 2.0 hochgeladen habe. Diese Angaben stimmen im Übrigen auch mit dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (Beiakte (BA) zum Hauptsacheverfahren 6 K 5706/23) der Antragsgegnerin überein. Dass es sich bei dem vorbezeichneten Dokument auch um ein für die rechtsgültige Einschreibung notwendiges Dokument im Sinne von Ziffer 4. des Zulassungsbescheids vom 21. Juli 2023 handelt, lässt sich u. a. anhand des vom Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Screenshots vom 10. Oktober 2023 (Bl. 32 BA zu 6 K 5706/23), der die Benutzeroberfläche seines KLIPS 2.0‑Account zeigt, erkennen. Dort ist eine Liste sämtlicher für die Einschreibung einzureichenden Dokumente, die auch die Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung als „Elektronische Meldung – KV‑Daten – Anleitung/Erklärung“ in Bezug nimmt, abgebildet. Dass die Antragsgegnerin die elektronische Vorlage dieses Dokuments zur Voraussetzung für eine rechtsgültige Einschreibung macht, ist im Übrigen auch normativ in hinreichendem Maße rückgebunden. So verlangt § 4 Abs. 4 Nr. 9 EO, dass jeder Studienbewerber die Bescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse vorlegen muss, aus der hervorgeht, dass er versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist. Nachdem die Antragsgegnerin am Elektronischen Studenten-Meldeverfahren der gesetzlichen Krankenkassen teilnimmt und daher von den gesetzlichen Krankenkassen auf elektronischem Wege der Versicherungsstatus des jeweiligen Studienbewerbers unmittelbar an die Antragsgegnerin übermittelt wird, bedarf es seitens des Studienbewerbers der Vorlage der unterschriebenen Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung, um sicherzustellen, dass der Studienbewerber das seinerseits Erforderliche getan hat, damit seine Krankenkassendaten an die Antragsgegnerin übermittelt werden. Gemessen an den vorstehend bereits dargelegten aus § 4 Abs. 6 Sätze 3 - 5 EO folgenden Maßstäben hat der Antragsteller nach seinem unwirksamen Antrag auf Einschreibung vom 7. August 2023 innerhalb der bis zum 7. September 2023 laufenden Einschreibungsfrist keinen weiteren Antrag auf Einschreibung gestellt. Mit Blick auf die oben bereits dargestellte Regelung des § 4 Abs. 6 Satz 5 EO hätte es vorliegend zur Einschreibung jedoch eines derartigen weiteren Antrags bedurft. In Anwendung dieser Regelung hätte der Antragsteller, nachdem er am 25. August 2023 die von ihm unterschriebene Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung hochgeladen und damit im Nachgang zur früheren endgültigen Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular am 7. August 2023 nachgereicht hatte, erneut die Einschreibung gesondert über das Kontaktformular auf der Website der Antragsgegnerin endgültig beantragen müssen. Die dargestellten und im Falle des Antragstellers nicht vollständig erfüllten Einschreibungserfordernisse ergaben sich überdies auch nicht allein aus den wiedergegebenen Normen. Vielmehr wies die Antragsgegnerin die zugelassenen Studienbewerber und damit auch den Antragsteller im Rahmen des Einschreibungsverfahrens nachweislich an mehreren Stellen in unmissverständlicher Weise darauf hin, dass nach dem vollständigen Hochladen der für die Einschreibung erforderlichen Unterlagen bei KLIPS 2.0 die Einschreibung noch über das Kontaktformular auf ihrer Website endgültig beantragt werden müsse. Gleichermaßen eindeutig wies die Antragsgegnerin ferner auch darauf hin, dass ein etwaiges Nachreichen von Unterlagen die erneute endgültige Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular erforderlich mache. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch keine für ihn günstige Rechtsfolge daraus, dass er wegen der fehlenden Unterschrift auf der ursprünglich von ihm hochgeladenen Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung keinen entsprechenden Hinweis per E-Mail erhalten hat. Die – automatisch generierte – E-Mail der Antragsgegnerin vom 8. August 2023 informierte den Antragsteller nach dem Hochladen der Dokumente und der Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular am 7. August 2023 lediglich darüber, dass die Dienstzeitbescheinigung als „nicht ok“ eingestuft worden sei. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, inwieweit die Benachrichtigung per E-Mail über unzureichende Einschreibungsunterlagen Anspruch auf Vollständigkeit in dem Sinne erhebt, dass sämtliche in KLIPS 2.0 als unzureichend deklarierte Dokumente auch in der Hinweis-E-Mail aufgeführt sein müssen. Zwar liegt es nahe, dass die systemseitig generierte E-Mail alle Dokumente auflistet, deren Status auf „nicht ok“ lautet. So könnte der „besondere Hinweis“ auf der von den Studienbewerbern im Rahmen des Einschreibungsverfahrens hochzuladenden „Erklärung zur notwendigen und abschließenden Beantragung meiner Einschreibung innerhalb meiner Einschreibungsfrist online über das Online-‚Kontaktformular für die Einschreibung‘“ (Bl. 16 BA zu 6 K 5706/23) zu verstehen sein, wo es heißt, dass der jeweilige Studienbewerber eine E-Mail erhalte, wenn seine Dokumente für die Einschreibung nicht den Anforderungen („nicht ok“) entsprechen. Allerdings ist dies in Bezug auf eine abschließende Auflistung der unzureichenden Dokumente in der E-Mail nicht zwingend und der Zweck der E-Mail, den Bewerber zur Überprüfung der im KLIPS 2.0.-Account als „nicht ok“ eingestuften Dokumente anzuhalten, wird auch durch die vorliegend versandte E-Mail erfüllt. Letztlich mag dies hier dahinstehen. Denn die fehlende Erwähnung der Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung in der Auflistung der unzureichenden Dokumente hat sich im Falle des Antragstellers nicht ausgewirkt. Der Antragsteller hat nämlich unstreitig rechtzeitig vor Ablauf der Einschreibungsfrist davon Kenntnis genommen, dass es der von ihm ursprünglich hochgeladenen Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung an der erforderlichen Unterschrift fehlte. Nach seinen eigenen Angaben hat er bei einer Kontrolle seines KLIPS 2.0‑Accounts eine entsprechende Fehlermeldung in Bezug auf die Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung festgestellt und daraufhin am 25. August 2023 eine von ihm unterschriebene Erklärung zum Digitalen Nachweis einer Krankenversicherung bei KLIPS 2.0 hochgeladen. Ferner ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegnerin vor Ablauf der Einschreibungsfrist verpflichtet gewesen wäre, den Antragsteller erneut ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass er wegen des Hochladens neuer bzw. aktualisierter Dokumente seine Einschreibung noch einmal gesondert über das Kontaktformular auf ihrer Website endgültig beantragen muss. Das Unterlassen eines solchen erneuten gesonderten Hinweises durch die Antragsgegnerin stellt insbesondere keine Verletzung der Regelung nach § 4 Abs. 6 Satz 2 a. E. EO dar. Dort ist lediglich geregelt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen von auf rein elektronischem Wege erfolgenden Einschreibungsverfahren eindeutig auf die durchzuführenden Schritte hinweisen muss. Dieser Verpflichtung ist die Antragsgegnerin mit Blick darauf, wie sich das Einschreibungsverfahren nach dem Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs dargestellt hat, nachgekommen. So enthielt neben der bereits in Bezug genommenen „Erklärung zur notwendigen und abschließenden Beantragung meiner Einschreibung innerhalb meiner Einschreibungsfrist online über das Online-‚Kontaktformular für die Einschreibung‘“ beispielsweise auch die E-Mail der Antragsgegnerin vom 8. August 2023 (Bl. 20 BA zu 6 K 5706/23) noch einmal einen abstrakten Hinweis dazu, wie zu verfahren sei, wenn bereits hochgeladene, für die Einschreibung erforderliche Dokumente nicht in Ordnung seien. Auch hier wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Studienbewerber „abschließend“ – also nach dem Hochladen aktualisierter oder zuvor fehlender Dokuments – innerhalb ihrer Einschreibungsfrist ihre Einschreibung nochmals digital über das Kontaktformular auf der Website der Antragsgegnerin beantragen müssen. Dem Antragsteller ist ferner auch nicht darin zuzustimmen, dass die Regelung nach § 4 Abs. 6 Satz 5 EO rechtswidrig und damit unwirksam sei. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die getroffene Regelung gemäß § 48 Abs. 1 Sätze 2, 3 HG NRW in die Normsetzungskompetenz der Antragsgegnerin als Hochschule fällt, und im Übrigen auch im Einklang mit höherrangigem Recht steht. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei nicht zu erkennen, worin der Sinn der Regelung nach § 4 Abs. 6 Satz 5 EO liege, zielt sein Argument in rechtlicher Hinsicht wohl darauf ab, dass die Regelung sich als unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff erweise, weil sie bereits im Ausgangspunkt keinen legitimen Zweck verfolge. Dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen. Schließlich kommt der Antragsgegnerin als Verordnungsgeberin in Bezug auf die Legitimität etwaiger Regelungen nach der EO ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Diesen hat die Antragsgegnerin in Bezug auf die Regelung nach § 4 Abs. 6 Satz 5 EO nicht überschritten, wenn sie darauf hinweist, dass die abschließende Beantragung der Einschreibung mittels des Kontaktformulars über ihre Website mit Blick auf die Vielzahl der Einschreibungsvorgänge erforderlich sei, um zu gewährleisten, dass ihr Studierendensekretariat darüber informiert werde, welcher Studienbewerber tatsächlich die Einschreibung wünsche und wann die vollständigen Unterlagen vorlägen. Selbiges gilt auch hinsichtlich ihrer Ausführungen, dass sich die in § 4 Abs. 6 Satz 5 EO geregelte Verfahrensweise über nunmehr mehrere Semester hinweg für sie als praktikabel erwiesen habe. Vor dem Hintergrund, dass § 4 Abs. 6 Satz 5 EO in der hier heranzuziehenden Fassung vom 13. Juli 2023 nunmehr eindeutig klarstellt, wann ein wirksamer Einschreibungsantrag vorliegt und dass eine Nachreichung von Unterlagen innerhalb der Einschreibungsfrist eine nochmalige endgültige Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular auf der Website der Antragsgegnerin erforderlich macht, stellen sich im Übrigen auch keine Auslegungsfragen betreffend den Regelungsgehalt von § 4 Abs. 6 Satz 4 EO mehr. Vgl. insoweit zur früheren Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 15 B 1231/22 –, n. v.; VG Köln, Beschluss vom 8. November 2022 – 6 L 1634/22 –, n. v. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat sich dabei an Ziffer 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwertes abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.