Beschluss
6 L 479/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2021:0331.6L479.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in den Studiengang Rechtswissenschaften im 1. Fachsemester im Sommersemester 2021 einzuschreiben. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, 3 der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, 4 die Antragstellerin zum Sommersemester 2021 im 1. Fachsemester in den Studiengang Rechtswissenschaften einzuschreiben 5 hat Erfolg. 6 Das über den o.g. Antrag hinaus formulierte Begehren, den Studienplatz der Antragstellerin nicht anderweitig zu vergeben, versteht die Kammer lediglich als ein das Einschreibungsbegehren flankierendes Vorgehen, das Gegenstand einer gerichtlichen Zwischenregelung (Hängebeschluss) hätte sein können. Mit der Entscheidung über das Einschreibungsbegehren kommt diesem Anliegen keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Im Übrigen ist es Sache der Antragsgegnerin, wie sie sicherstellt, dass sie im Falle ihres Unterliegens der ausgesprochenen Verpflichtung auch nachkommen kann. 7 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund (hierzu II.) als auch einen Anordnungsanspruch (hierzu I.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. 8 Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 19. April 2007 – 6 L 213/07 –, juris, Rn. 24.; VG Berlin, Beschlüsse vom 22. Februar 2017 – 3 L 692.16 –, juris, Rn. 7 und vom 17. Oktober 2014 – 3 L 802.14 –, juris, Rn. 5. 9 I. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 10 Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Einschreibung in den Studiengang Rechtswissenschaften im 1. Fachsemester im Sommersemester 2021 bei der Antragsgegnerin. 11 Nach § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) wird eine Studienbewerberin oder eine Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. 12 Gemäß § 1 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Universität zu XXXX vom 30. November 2020 (Amtliche Mitteilungen 136/2020 – im Folgenden: EO) ist eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber einzuschreiben, wenn sie oder er die Voraussetzung für die Einschreibung nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. 13 Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1, 2 EO sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber in – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen auf Antrag innerhalb der Einschreibungsfrist zu immatrikulieren, wenn sie einen Zulassungsbescheid erhalten und die Annahme des Studienplatzes erklärt haben. Die Einschreibefrist wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt. 14 Dies entspricht der Regelung in § 23 Abs. 9 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Studienplatzvergabeverordnung NRW – Studienplatzvergabeverordnung NRW – StudienplatzVVO NRW), wonach die Hochschule im Zulassungsbescheid mitteilt, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Nach § 23 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 StudienplatzVVO NRW wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden ist oder die Hochschule die Einschreibung ablehnt, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen. Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. 15 Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Zulassungsbescheid vom 25. Januar 2021 zunächst die Einschreibefrist ordnungsgemäß mitgeteilt. 16 Im genannten Bescheid hat die Antragsgegnerin Folgendes ausgeführt: 17 „Sie müssen sich bis spätestens zum 3. März 2021 (Ausschlussfrist*) einschreiben.“ 18 „* Ausschlussfrist: Es gilt das Datum des Eingangsstempels (bzw. das Datum der Onlinebewerbung). Fällt das Fristende auf einen Sonn- oder Feiertag, so verlängert sich die Frist abweichend von den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht bis zum Ablauf des nachfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW).“ 19 Den Anforderungen an den nach § 21 Abs. 1 Satz 2 a.E. StudienplatzVVO NRW erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolge einer bis zum Ende der Einschreibefrist unterbliebenen oder einer abgelehnten Einschreibung dürfte der Bescheid gerade noch genügen. Denn die Bezeichnung der Frist als „Ausschlussfrist“ ist für einen verständigen Adressaten des Zulassungsbescheids jedenfalls so zu verstehen, dass er nach Ablauf der Frist von der Einschreibung „ausgeschlossen“ ist. Durch die Erläuterung im Zusatz (*) wurde zudem klargestellt, dass eine irgendwie geartete Form der Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Ferner ist die im Zulassungsbescheid genannte Verpflichtung zur Einschreibung unmissverständlich als notwendige Voraussetzung formuliert, um von der mit dem Zulassungsbescheid ausgesprochenen Zulassung zum Studium und der Zuteilung eines Studienplatzes auch tatsächlich Gebrauch machen zu können. Damit liegt aber zugleich auf der Hand, dass im Falle des Versäumens der Einschreibefrist der zugeteilte Studienplatz nicht mehr eingenommen werden kann. Da sich die ausgesprochene Zulassung nur jeweils auf das im Zulassungsbescheid genannte Semester bezieht (hier: Sommersemester 2021) ist diese nach Verstreichen der Einschreibefrist für den Studienbewerber nutz- und mithin wirkungslos geworden. Diese Auswirkungen einer nicht fristgerechten Einschreibung für die Zulassung kommen in der – zugegebenermaßen knappen – Formulierung „Ausschlussfrist“ noch hinreichend zum Ausdruck. 20 Vgl. so im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. November 2019 – 13 B 1309/19 –, juris, Rn. 9; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2019 – 3 Bs 199/18 –, juris, Rn. 11 ff; VG Münster, Beschluss vom 18. September 2019 – 1 L 790/19 –, juris, Rn. 31. 21 Vorliegend hat die Antragstellerin die Einschreibefrist auch eingehalten, da sie vor deren Ablauf alle rechtlich gebotenen Schritte für die Durchführung der Einschreibung unternommen hat. 22 § 4 Abs. 4 EO benennt im Einzelnen die für Einschreibung vorzulegenden Unterlagen. Soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 EO grundsätzlich die Vorlage der für den Nachweis der Qualifikation nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie vorsieht, regeln § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 des Dritten Beschlusses des Rektorats der Universität zu XXXX zur Regelung der statusrechtlichen Aspekte der Studierenden nach der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung) vom 25. Januar 2021 (Amtliche Mitteilungen 4/2021 – im Folgenden: Rektoratsbeschluss) hiervon abweichend, dass bei der Einschreibung die erforderlichen Unterlagen zunächst nicht im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden müssen, sondern die Vorlage einer einfachen (elektronischen) Kopie hier zunächst ausreichend sei. Die letztgenannte Regelung beruht dabei auf § 12 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus-SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung), wonach das Rektorat u.a. Regelungen betreffend die Einschreibung, insbesondere hinsichtlich der Einschreibungsfristen und des Zeitpunkts, bis zu dem das Vorliegen der Hochschulzugangsberechtigung und der sonstigen Einschreibungsvoraussetzungen nachgewiesen sein müssen, erlassen kann. 23 Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, erfüllt. Sie hat sämtliche von ihr einzureichenden Dokumente fristgerecht auf den dafür vorgesehenen Weg unter Nutzung ihres KLIPS 2.0-Bewerberaccounts hochgeladen. 24 Einer weitergehenden Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular seitens der Antragstellerin, bei dem es sich nicht um ein einzureichendes Dokument i.S.v. § 4 Abs. 4 EO handelt, bedurfte es nach summarischer Prüfung nicht. Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Forderung nach einer Finalisierung des Einschreibungsantrags mittels des Kontaktformulars nicht auf eine normative Grundlage stützen. 25 Zwar ist es – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – aus Sicht der Kammer sachlich nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin die abschließende Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular verlangt. Denn nach den Angaben der Antragsgegnerin bestätigten die Studienbewerberinnen und Studienbewerber durch die Beantragung über das Kontaktformular die Fertigstellung des Uploads der Dokumente im Bewerberportal und, dass die Prüfung ihrer Unterlagen erfolgen kann, weil sie jederzeit die Möglichkeit hätten, über das Portal Dokumente beliebig hochzuladen und wieder zu löschen. Mittels des Kontaktformulars kann für beide Seiten verbindlich ein Zeitpunkt fixiert werden, zu dem der Einschreibungsantrag als vollständig deklariert und zur weiteren Bearbeitung an die Hochschule übergeben wird. Es bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung, inwieweit eine solche Funktion innerhalb des Portals KLIPS 2.0 hätte eingefügt werden können. Auch verkennt die Kammer nicht, dass nicht jeder einzelne Verfahrensschritt des Einschreibungsprozesses, insbesondere nicht jeder „Mausklick“ einer elektronischen Einschreibung, normativ festgelegt werden muss. Vielmehr dürfte es grundsätzlich genügen, neben den einzureichenden Unterlagen den Einsatz eines Online-Systems verbindlich zu regeln, wenn ein solches – wie hier KLIPS 2.0 – zur verpflichtenden Nutzung vorgesehen ist. Letzteres hat die Antragsgegnerin auch mit § 6 Abs. 3 Satz 2 EO ausdrücklich getan. Nach dieser Vorschrift sind Studienbewerberinnen, Studienbewerber und Studierende verpflichtet, insbesondere an den Verfahren der automatisierten Bewerbung, Einschreibung, Exmatrikulation, Lehrveranstaltungsbelegung, Prüfungsanmeldung und Evaluation sowie an weiteren Verfahren zur Organisation des Studiums teilzunehmen. Grundlage für die Teilnahme an den o.g. Verfahren ist nach Satz 3 des § 6 Abs. 3 EO die aktive Nutzung des eingesetzten Identitätsmanagementsystems und der nach der Einschreibung vergebenen E-Mail-Adresse. Nach dem Verständnis der Kammer umfasst – bezogen auf das hier interessierende Verfahren der Einschreibung – die Pflicht zur aktiven Nutzung des eingesetzten Identitätsmanagementsystems zum Zwecke der Einschreibung die Nutzung des Campusmanagementsystems KLIPS 2.0, in dem u.a. der Prozess der Einschreibung implementiert ist. Welche einzelnen Verfahrensschritte innerhalb von KLIPS 2.0 für die Einschreibung vorzunehmen sind, bedarf keiner Regelung in der Einschreibeordnung, die andernfalls völlig überfrachtet und – mit Blick auf die regelmäßige Fortentwicklung des Funktionsumfangs technischer Systeme – einem ständigen Aktualisierungsbedarf ausgesetzt würde. Vielmehr genügt es, wenn insoweit durch Leitfäden oder Merk- und Hinweisblätter den Nutzern erläutert wird, wie die Einschreibung über KLIPS 2.0 vorgenommen wird. 26 Mit dem Kontaktformular verhält es sich anders. Dieser abschließende Verfahrensschritt muss abweichend vom üblichen Einschreibungsprozess jenseits des Campusmanagementsystems KLIPS 2.0 auf der Internetseite der Antragsgegnerin vorgenommen werden. Als verfahrensabschließender Schritt kommt dem Kontaktformular auch insoweit eine herausgehobene Bedeutung zu, weil die Einschreibung über KLIPS 2.0 zwar begonnen, nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin aber dort nicht beendet werden kann. Soweit die Antragsgegnerin der außerhalb von KLIPS 2.0 erfolgenden Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular damit letztlich entscheidende Bedeutung für die Einschreibung beimisst, handelt es sich nicht um ein Verfahrensdetail, das regelungstechnisch von der normierten Verpflichtung zur Teilnahme am automatisierten Verfahren der Einschreibung auf Grundlage von KLIPS 2.0 umfasst ist. Es hätte insoweit einer eigenständigen Regelung bedurft. Nach den Angaben der Antragsgegnerin soll die abschließende Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular die persönliche Einschreibung im Studierendensekretariat ersetzen, die pandemiebedingt nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund hätte es nahe gelegen, diesen – temporären – Sonderweg für die Einschreibung in den Rektoratsbeschluss aufzunehmen. Denn im Rektoratsbeschluss hat die Antragsgegnerin – wie § 2 des Rektoratsbeschlusses zeigt – gerade pandemiebedingte Abweichungen vom üblichen Einschreibungsprozess normiert. Soweit die Antragsgegnerin den als Anlage B4 eingereichten Vordruck einer „Erklärung Einschreibung unter Vorbehalt der Nachreichung von Dokumenten“ = Einschreibungsvorbehalt – COR als Sonderregelung zum Sommersemester gemäß Rektoratsbeschluss bezeichnet und im Übrigen die Vorgehensweise zur Einschreibung detailliert beschreibt, ist darauf hinzuweisen, dass dem Rektoratsbeschluss jedenfalls die Notwendigkeit der Beantragung über das Kontaktformular nicht entnommen werden kann. Inhalt einer vom Rektorat erlassenen Regelung ist dieser Verfahrensschritt nicht. Verbindlichkeit im Sinne einer Regelung kommt nur solchen Rektoratsentscheidungen zu, die – wie von § 13 Abs. 3 Corona-Epidemie-Hochschulverordnung gefordert – im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht wurden. 27 Die Kammer verkennt nicht, dass jeder Studienbewerberin und jedem Studienbewerber aufgrund der vielfältigen Hinweise der Antragsgegnerin auf die Notwendigkeit der Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular und insbesondere der Erklärung des Einverständnisses mit einer Änderung des Einschreibeprozesses bei der gebotenen Sorgfalt die Einschreibung unter Nutzung des Kontaktformulars möglich gewesen wäre. Diesen Maßnahmen kommt eine normersetzende Wirkung nicht zu. Sie sind weder geeignet, das Fehlen einer für alle verbindlichen Regelung in einer Ordnung der Antragsgegnerin oder im Rektoratsbeschluss zu kompensieren, noch können sie den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern etwa unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Verbots des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum propium) entgegengehalten werden. 28 Vgl. zur Anwendbarkeit der Rechtsfigur der unzulässigen Rechtsausübung bzw. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens als besonderer Fall des Verstoßes gegen Treu und Glauben: Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 30. Juni 2010 – 5 C 2.10 –, juris, Rn. 12, und vom 20. März 2014 – 4 C 11.13 – juris, Rn. 29 ff. 29 Soweit die Antragsgegnerin den Einschreibeantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom 6. März 2021 abgelehnt hat, steht diese Ablehnung der Einschreibung nicht entgegen. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 6. März 2021 rechtzeitig Klage erhoben und damit den Eintritt der Bestandskraft verhindert. 30 Da bereits aus den vorstehenden Gründen vom Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auszugehen ist, kommt es auf die darüber hinaus seitens der Antragstellerin geltend gemachten Rechtsfehler nicht an. 31 II. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsausbildungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG kann die Antragstellerin nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, da ihr damit ein unwiederbringlicher Zeitverlust entstehen würde. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwertes abgesehen. 34 Rechtsmittelbelehrung 35 Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. 36 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 37 Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. 38 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 39 Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 40 Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 41 Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. 42 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 43 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.