Beschluss
6 L 1555/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:1020.6L1555.22.00
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Tenor
1. | Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. | Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin zum Wintersemester 2022/23 im 1. Fachsemester im Ein-Fach-Masterstudiengang Business Administration, Supply Chain Mangagement, einzuschreiben, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.04.2007 – 6 L 213/07 –, juris, Rn. 24.; VG Berlin, Beschlüsse vom 22.02.2017 – 3 L 692.16 –, juris, Rn. 7, und vom 17.10.2014 – 3 L 802.14 –, juris, Rn. 5. I. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Einschreibung in den Masterstudiengang Business Administration, Supply Chain Management, im Wintersemester 2022/23 bei der Antragsgegnerin. Nach § 48 Abs. 1 Sätze 1, 2 HG NRW wird eine Studienbewerberin oder eine Studienbewerber für einen oder mehrere Studiengänge eingeschrieben, wenn sie oder er die hierfür erforderliche Qualifikation und die sonstigen Zugangsvoraussetzungen nachweist und kein Einschreibungshindernis vorliegt. Die Einschreibung wird in der Einschreibungsordnung geregelt. Gemäß § 1 Abs. 2 der Einschreibungsordnung der Universität zu Köln vom 18.08.2021 (Amtliche Mitteilungen 58/2021 – im Folgenden: EO) ist eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber einzuschreiben, wenn sie oder er die Voraussetzung für die Einschreibung nachweist und kein Zugangshindernis vorliegt. Gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1, 2 EO sind Studienbewerberinnen und Studienbewerber in – wie hier – zulassungsbeschränkten Studiengängen auf Antrag innerhalb der Einschreibungsfrist zu immatrikulieren, wenn sie einen Zulassungsbescheid erhalten und die Annahme des Studienplatzes erklärt haben. Die Einschreibefrist wird im Zulassungsbescheid mitgeteilt. Dies entspricht der Regelung in § 28 Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW vom 13.11.2020 in der Fassung vom 31.05.2022 – VergabeVO NRW), die gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über den Hochschulzugang für im Ausland qualifizierte Studienbewerberinnen und Studienbewerber als zulassungsrechtliche Vorschriften neben den besonderen Vorschriften über den Hochschulzugang für Bildungsausländer Anwendung finden. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 VergabeVO NRW teilt die Hochschule im Zulassungsbescheid mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO NRW wird der Zulassungsbescheid unwirksam, wenn die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden ist oder die Hochschule die Einschreibung ablehnt, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen. Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Insoweit kann dahin stehen, ob die Regelung in § 4 Abs. 9 Satz 3 der Ordnung über die Zulassung zum Studium von Bildungsausländerinnen und Bildungsausländern an der Universität zu Köln vom 06.02.2019 (Amtliche Mitteilungen 20/2019) – BildAuslZulO –, in der eine entsprechende Hinweispflicht nicht vorgesehen ist, Geltung beanspruchen kann. Denn jedenfalls wurde der Antragstellerin im vorliegenden Fall im Zulassungsbescheid vom 16.08.2022 zunächst die Einschreibefrist mitgeteilt. Im genannten Bescheid hat die Antragsgegnerin zwar nur ausgeführt, „Sie müssen sich bis spätestens zum 31.08.2022 (Ausschlussfrist) einschreiben.“ Eine Erläuterung, welche konkrete Rechtsfolgen das Verstreichen einer Ausschlussfrist hat, findet sich in dem Zulassungsbescheid vom 16.08.2022 nicht. Eine Erläuterung des Terminus „Ausschlussfrist“ erfolgt im Zulassungsbescheid insbesondere auch nicht durch einen Sternchenzusatz. Vgl. hierzu VG Köln, Beschluss vom 31.03.2022 – 6 L 479/21 –, juris, Rn. 16 ff. Gleichwohl genügt der Zulassungsbescheid vom 16.08.2022 noch den Anforderungen an den nach § 21 Abs. 1 Satz 2 a.E. VergabeVO NRW erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolge einer bis zum Ende der Einschreibefrist unterbliebenen oder einer abgelehnten Einschreibung. Denn die Bezeichnung der Frist als „Ausschlussfrist“ ist – auch ohne weitere Erläuterung – für einen verständigen Adressaten des Zulassungsbescheids jedenfalls so zu verstehen, dass er nach Ablauf der Frist von der Einschreibung „ausgeschlossen“ ist. Ferner ist die im Zulassungsbescheid genannte Verpflichtung zur Einschreibung unmissverständlich als notwendige Voraussetzung formuliert, um von der mit dem Zulassungsbescheid ausgesprochenen Zulassung zum Studium und der Zuteilung eines Studienplatzes auch tatsächlich Gebrauch machen zu können („Eine Einschreibung ist nur möglich, wenn Sie das Zulassungsangebot fristgemäß angenommen haben“). Damit liegt aber zugleich auf der Hand, dass im Falle des Versäumens der Einschreibefrist der zugeteilte Studienplatz nicht mehr eingenommen werden kann. Da sich die ausgesprochene Zulassung nur jeweils auf das im Zulassungsbescheid genannte Semester bezieht (hier: Wintersemester 2022/23) ist diese nach Verstreichen der Einschreibefrist für den Studienbewerber nutz- und mithin wirkungslos geworden. Diese Auswirkungen einer nicht fristgerechten Einschreibung für die Zulassung kommen in der – zugegebenermaßen knappen – Formulierung „Ausschlussfrist“ noch hinreichend zum Ausdruck. Vgl. so im Ergebnis OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2019 – 13 B 1309/19 –, juris, Rn. 9; Hamburg. OVG, Beschluss vom 28.01.2019 – 3 Bs 199/18 –, juris, Rn. 11 ff; VG Münster, Beschluss vom 18.09.2019 – 1 L 790/19 –, juris, Rn. 31; VG Köln, Beschluss vom 31.03.2022 – 6 L 479/21 –, juris, Rn. 18. Auch für den Umstand, dass der Antragstellerin im konkreten Einzelfall die Bedeutung des Terminus „Ausschlussfrist“ unbekannt gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Entsprechendes hat sie auch nicht vorgetragen. Vorliegend hat die Antragstellerin die Einschreibefrist nicht eingehalten, weil sie vor deren Ablauf nicht alle rechtlich gebotenen Schritte für die Durchführung der Einschreibung unternommen hat. § 4 Abs. 4 EO benennt im Einzelnen die für Einschreibung vorzulegenden Unterlagen. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, erfüllt. Sie hat sämtliche von ihr einzureichenden Dokumente fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Weg unter Nutzung ihres KLIPS 2.0-Bewerberaccounts hochgeladen. Die weitergehende Beantragung der Einschreibung über das Kontaktformular seitens der Antragstellerin stellt, wie Antragstellerin zutreffend ausführt, kein einzureichendes Dokument i. S. v. § 4 Abs. 4 EO dar. Gemäß § 4 Abs. 6 EO kann die Antragsgegnerin allerdings festlegen, dass das Einschreibungsverfahren auf rein elektronischem Weg erfolgt. Sie gibt dies rechtzeitig vor Beginn der Bewerbungsfristen auf ihrer Website bekannt und weist im Campus-Management-System KLIPS 2.0 eindeutig auf die durchzuführenden Schritte hin. Im Rahmen einer rein elektronischen Einschreibung sind die erforderlichen Unterlagen nach Absatz 4 über das Campus-Management-System durch den Bewerber bzw. die Bewerberin zu übermitteln. Zusätzlich muss in diesem Fall nach Beendigung der Übermittlung der sonstigen Unterlagen die endgültige Beantragung der Einschreibung gesondert über die Website des Studierendensekretariats erfolgen. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung brauchte es auch im Fall der Antragstellerin einer weitergehenden Beantragung einer solchen Einschreibung über das Kontaktformular. Die Antragsgegnerin kann sich nunmehr, vgl. zur früheren Rechtslage VG Köln, Beschluss vom 31.03.2022 – 6 L 479/21 –, juris, für ihre Forderung nach einer Finalisierung des Einschreibungsantrags mittels des Kontaktformulars auf eine normative Grundlage stützen. Denn nach § 4 Abs. 6 Satz 4 EO braucht es im Fall einer – wie hier – rein elektronischen Einschreibung nach Beendigung des Übermittlungsvorgangs der sonstigen Unterlagen die endgültige Beantragung der Einschreibung gesondert über die Website des Studierendensekretariats. Im Fall der Antragstellerin, einer internationalen Studentin mit chinesischem Abitur, weisen die entsprechenden Hinweise auf dem Zulassungsbescheid aus, dass die Einschreibung ausschließlich online über das „Kontaktformular für die Einschreibung im International Office“ erfolgen soll, wobei der Hinweis gleichzeitig einen Link enthält, durch dessen Aufruf der Studierende zum Kontaktformular „Enrolment International Office“ geleitet wird ( vgl. https://portal.uni-koeln.de/international/studium-in-koeln/internationale-bewerbungen/master-studieninteressierte/enrollment-international-office , zuletzt abgerufen am 19.10.2022) Bei der Übermittlung des Kontaktformulars handelt es sich um die endgültige Beantragung der Einschreibung im Sinne der vorgenannten Norm. Der Auffassung der Antragstellerin, die Bezeichnung „Kontaktformular“ könne nur so verstanden werden, dass hiermit eine Kontaktaufnahme sichergestellt werden soll, es werde jedoch nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine endgültige Beantragung der Einschreibung im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 4 EO handele, kann indessen nicht gefolgt werden. Zum einen gibt die Antragstellerin die Bezeichnung verkürzt wieder. Denn in dem entsprechenden Hinweis auf ihrem Zulassungsbescheid heißt es vollständig „Kontaktformular für die Einschreibung“. Zum anderen tritt auch in der übrigen Formulierung („beantragen Sie die Einschreibung schließlich über …“) für einen objektiven Dritten in der Person der Antragstellerin mit Rücksicht auf Treu und Glauben und die Verkehrssitte (§§ 133,157 BGB) jedenfalls durch die Verwendung des Wortes „beantragen“ hinreichend deutlich zutage, dass die Übermittlung des Kontaktformulars keine schlichte Adresshinterlegung darstellt, sondern ein rechtlich erhebliches Verhalten. Der Zusatz „schließlich“ weist darauf hin, dass es sich um den abschließenden Arbeitsschritt des zugelassenen Bewerbers zum Abschluss der Einschreibung handelt. Zum anderen wird die Funktion des Kontaktformulars auch durch das Setzen eines Häkchens zum Ende des auszufüllenden Kontaktformulars deutlich. Denn hierdurch bestätigen die Studienbewerber, dass sie alle notwendigen Schritte in KLIPS vorgenommen haben und mit dem Absenden des Formulars ihre Einschreibung beantragen. Zwar handelt es sich bei dem International Office ausweislich des Organigramms der Zentralen Verwaltung der Antragsgegnerin vom 13.10.2022 und ihrer ausdrücklichen Klarstellung vom 13.10.2022 nicht um eine Untergliederung des dem Dezernat 2 angehörigen Studierendensekretariats. Vielmehr gehört das International Office dem selbständigen Dezernat 9 („Internationales“) an. Gleichwohl lässt sich die für internationale Studenten geforderte Einschreibung über ein Kontaktformular des International Office auf § 4 Abs. 6 Satz 4 EO stützen. Zunächst unterliegt die Einschreibung von Bildungsausländern den gleichen Regeln wie die Einschreibung inländischer Studierender. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EO richtet sich die Zulassung und Einschreibung zum Studium nach den geltenden Rechtsvorschriften sowie nach der Einschreibungsordnung. § 2 Abs. 1 Satz 2 EO führt aus, dass (nur) für die Zulassung zum Studium für Bildungsausländerinnen und Bildungsausländer, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, zusätzlich die Ordnung über die Zulassung zum Studium von Bildungsausländerinnen und -ausländern gilt. Im Umkehrschluss unterliegen Bildungsausländer den gleichen Einschreibungsanforderungen. Bestätigt wird dies schließlich durch die Fußnote zu § 1 Abs. 1 Satz 1 BildAuslZulO, wo hinsichtlich der Immatrikulation, Beurlaubung und Exmatrikulation auf die Einschreibungsordnung Bezug genommen wird. Ausgehend davon sind Bildungsausländer ebenso wie Bildungsinländer verpflichtet, ihre rein elektronisch vorgenommene Einschreibung nach der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen über KLIPS 2.0 noch endgültig bei der für sie zuständigen Stelle zu beantragen. Allerdings liegt die Zuständigkeit für die Entgegennahme des endgültigen Einschreibungsantrags im Falle von Studienbewerbern mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung nicht beim Studierendensekretariat, sondern beim International Office. § 4 Abs. 6 Satz 4 EO ist daher entsprechend seinem Sinn und Zweck und verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Bildungsausländer ihre endgültige Einschreibung gesondert über die Website des International Office beantragen müssen. Dieses Normverständnis ist aus Verfassungsgründen geboten, da es mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 GG nicht in Einklang zu bringen wäre, die für die Einschreibung erforderlichen Handlungen für Bildungsausländern im Vergleich zu Bildungsinländern wesentlich unterschiedlich zu regeln. Vielmehr verlangt der Normzweck der gesonderten endgültigen Beantragung der Einschreibung insoweit vergleichbare Einschreibungsanforderungen. Die Übermittlung des Kontaktformulars dient sowohl bei der Einschreibung Studierender mit ausländischen Bildungsabschlüssen als auch bei der Einschreibung Studierender mit inländischen Bildungsabschlüssen der Finalisierung einer elektronischen Bewerbung. Durch die Beantragung über das Kontaktformular bestätigen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber nämlich die Fertigstellung des Uploads der Dokumente im Bewerberportal, und dass die Prüfung ihrer Unterlagen erfolgen kann. Die Notwendigkeit einer solchen Vollständigkeits- und Abschlusserklärung folgt aus der Möglichkeit, jederzeit über das Portal Dokumente beliebig hochzuladen und wieder zu löschen. Mittels des Kontaktformulars kann für beide Seiten verbindlich ein Zeitpunkt fixiert werden, zu dem der Einschreibungsantrag als vollständig deklariert und zur weiteren Bearbeitung an die Hochschule übergeben wird. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 31.03.2022 – 6 L 479/21 –, juris, Rn. 24. Ansprechpartner für Studierende aus dem Ausland mit ausländischen Bildungsnachweisen ist – wie der Antragstellerin aus ihrem vorangegangenen Bachelorstudium bei der Antragsgegnerin bekannt sein müsste – das International Office. Ihren Zulassungsbescheid erhalten die zugelassenen Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen nicht vom Studierendensekretariat, sondern nach § 4 Abs. 9 Satz 1 BildAuslZulO vom International Office. Mit Blick auf die im System des Hochschulzugangs angelegte enge Verzahnung von Zulassung und der an sie gebundenen Einschreibung drängt es sich als geradezu zwingend auf, dass – wie bei Bildungsinländern auch – die Einschreibung abschließend bei der die Zulassung aussprechenden Stelle zu beantragen ist. In Übereinstimmung damit ist die Antragstellerin zur Finalisierung ihrer Einschreibung gerade nicht auf das Studierendensekretariat, sondern unmissverständlich auf das International Office verwiesen worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war der entsprechende Hinweis auf das Kontaktformular im Zulassungsbescheid auch hinreichend ausdrücklich. Dass eine Einschreibung über ein – im Übrigen unmittelbar verlinktes – Kontaktformular auf der Website des International Office notwendig gewesen wäre, hätte die Antragstellerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ohne Mühe erkennen können. Sie führt zwar an, sie sei wegen des Hinweises auf der ersten Seite des Bescheides mit dem Inhalt: „Die Einschreibung erfolgt über Ihren KLIPS 2.0-Account. Weitere Details zur Einschreibung finden Sie unter https://uni.koeln/CJA59 “, in der Annahme fehl gegangen, dass sich der Einschreibeprozess auf das System KLIPS 2.0 beschränke. Denn auch bei Aufruf des entsprechenden Links gebe es, was – soweit ersichtlich – zutrifft, keine Hinweise auf das Kontaktformular. Allerdings findet sich auf derselben Seite des Zulassungsbescheides mit Fettdruck hervorgehoben die Ausführung: „Eine Einschreibung ist nur möglich, wenn (...)“. Auf der Folgeseite findet sich sodann folgender Hinweis: Besitzen Sie ausländische Bildungsnachweise (z.B. eine Hochschulzugangsberechtigung und/oder Bachelorabschluss), schreiben Sie sich im International Office ein. Laden Sie in Ihrem KLIPS 2.0 BewerberInnenaccount fristgerecht sämtliche Einschreibungsdokumente hoch und beantragen die Einschreibung anschließend online über das "Kontaktformular für die Einschreibung im International Office": https://uni.koeln/GGQEE ein. Bei Rückfragen wenden Sie sich an: international-masters-students@verw.uni-koeln.de (Hervorhebung im Original) . Insoweit findet sich in dem Bescheid ein unmissverständlicher Hinweis auf die notwendige Übermittlung des Kontaktformulars über das International Office. Allein aus dem Umstand, dass sich in dem Hinweis für Studierende mit deutscher Hochschulzugangsberechtigung eine Hervorhebung durch Fettdruck hinsichtlich der Einschreibung über das Kontaktformular findet, kann die Antragstellerin ebenfalls keinen Anspruch auf vorläufige Einschreibung ableiten. Denn von einer Masterstudienbewerberin darf erwartet werden, dass sie den Zulassungsbescheid vollständig zur Kenntnis nimmt und ihre Lektüre nicht ausschließlich auf fettgedruckte Bescheidbestandteile beschränkt. Es ist einem Studierenden zumutbar, einen zweiseitigen Bescheid vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die Kammer vermag der Auffassung der Antragstellerin, die darauf rekurriert, der Hinweis auf der zweiten Seite des Bescheides sei „überraschend gewesen“, daher nicht zu folgen. Auch der Umstand, dass im System KLIPS 2.0 nicht auf die abschließende Einschreibung durch das Kontaktformular hingewiesen wurde, widerspricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht § 4 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz EO. Denn nach dieser Norm muss die Antragsgegnerin eindeutig auf die im Campus-Management-System KLIPS 2.0 auf die durchzuführenden Schritte hinweisen. Aus der Systematik der Norm ergibt sich aber, dass sich die Hinweispflicht innerhalb von KLIPS 2.0 nur auf die innerhalb dieses Systems vorzunehmenden Schritte der Bewerbung bezieht. Nach § 4 Abs. 6 Satz 4 EO muss „zusätzlich“ nach Beendigung der Übermittlung der Unterlagen in KLIPS eine endgültige Einschreibung gesondert beantragt werden. Durch die Verwendung des Wortes „zusätzlich“ und die systematische Stellung des Satzes 4 zum Ende des § 4 Abs. 6 EO hat die Antragsgegnerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der abschließenden Beantragung der Einschreibung um einen gesonderten, außerhalb des Systems KLIPS 2.0 vorzunehmenden Verfahrensschritt handelt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei hat das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwertes abgesehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.