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Urteil

10 K 84.15

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0209.10K84.15.0A
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Leitsätze
1. Die Festsetzung von Abschaltzeiten zum Schutz von Großvögeln und Fledermäusen stellt im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht lediglich eine selbständige, isoliert mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbare Begleitpflicht dar, sondern eine nicht abtrennbare Inhaltsbestimmung, so dass gegen eine solche Bestimmung regelmäßig die Verpflichtungsklage erhoben werden muss.(Rn.33) 2. Die Anordnung des temporären Abschaltens einer Windenergieanlage zum Schutz von Großvögeln ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn naturschutzrechtlich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von dem Betrieb der Anlage ausgeht.(Rn.37) Die Feststellung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos muss sich dabei auf eine ausreichend fundierte Tatsachenbasis stützen. Die Genehmigungsbehörde darf nicht einfach ohne eine den wissenschaftlichen Maßstäben entsprechende Sachverhaltsermittlung, wozu insbesondere eine Bestandserfassung im Umfeld der Anlage gehört, von einer erhöhten Aktivitätsdichte und einem daraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko einer besonders geschützten Art ausgehen. Vor Erlass einer belastenden Nebenbestimmung bzw. einer konkretisierenden Inhaltsbestimmung müssen vielmehr zum konkreten Standort der geplanten Anlage hinreichende Feststellungen zum Vorkommen geschützter Arten getroffen werden.(Rn.39) Dieser Pflicht kommt die Behörde insbesondere dann nach, wenn die vor Erlass der Nebenbestimmungen drei ausführliche faunistische Gutachten für den konkreten Anlagenstandort eingeholt hat.(Rn.41) 3. Die Nichteinhaltung der tierökologischen Abstandskriterien bzw. der Mindestabstände der Vogelschutzwarten berechtigt nicht nur zu Abschaltauflagen, sondern steht regelmäßig bereits der Zulässigkeit einer Windenergieanlage an einem bestimmten Standort an sich entgegen. Bei Nichteinhaltung der Mindestabstände besteht regelmäßig eine Vermutung für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Diese Vermutung ist nur dann dem Gegenbeweis zugänglich, wenn stichhaltige Anhaltspunkte für eine Meidung der Windenergieanlage vorliegen.(Rn.45) 4. Für die Anordnung von Abschaltanordnungen zum Schutz von Fledermäusen reicht ein bloßer Anfangsverdacht hinsichtlich des von der geplanten Windenergieanlage ausgehenden erhöhten Tötungsrisikos grundsätzlich nicht aus. Vielmehr ist die Signifikanzschwelle erst dann überschritten, wenn aufgrund einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststeht, dass gerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Windkraftanlagen zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Fledermäuse in einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als nur einzelnen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.(Rn.53)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Anteil von ¾ und der Beklagte zu einem Anteil von ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung von Abschaltzeiten zum Schutz von Großvögeln und Fledermäusen stellt im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht lediglich eine selbständige, isoliert mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbare Begleitpflicht dar, sondern eine nicht abtrennbare Inhaltsbestimmung, so dass gegen eine solche Bestimmung regelmäßig die Verpflichtungsklage erhoben werden muss.(Rn.33) 2. Die Anordnung des temporären Abschaltens einer Windenergieanlage zum Schutz von Großvögeln ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn naturschutzrechtlich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko von dem Betrieb der Anlage ausgeht.(Rn.37) Die Feststellung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos muss sich dabei auf eine ausreichend fundierte Tatsachenbasis stützen. Die Genehmigungsbehörde darf nicht einfach ohne eine den wissenschaftlichen Maßstäben entsprechende Sachverhaltsermittlung, wozu insbesondere eine Bestandserfassung im Umfeld der Anlage gehört, von einer erhöhten Aktivitätsdichte und einem daraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko einer besonders geschützten Art ausgehen. Vor Erlass einer belastenden Nebenbestimmung bzw. einer konkretisierenden Inhaltsbestimmung müssen vielmehr zum konkreten Standort der geplanten Anlage hinreichende Feststellungen zum Vorkommen geschützter Arten getroffen werden.(Rn.39) Dieser Pflicht kommt die Behörde insbesondere dann nach, wenn die vor Erlass der Nebenbestimmungen drei ausführliche faunistische Gutachten für den konkreten Anlagenstandort eingeholt hat.(Rn.41) 3. Die Nichteinhaltung der tierökologischen Abstandskriterien bzw. der Mindestabstände der Vogelschutzwarten berechtigt nicht nur zu Abschaltauflagen, sondern steht regelmäßig bereits der Zulässigkeit einer Windenergieanlage an einem bestimmten Standort an sich entgegen. Bei Nichteinhaltung der Mindestabstände besteht regelmäßig eine Vermutung für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Diese Vermutung ist nur dann dem Gegenbeweis zugänglich, wenn stichhaltige Anhaltspunkte für eine Meidung der Windenergieanlage vorliegen.(Rn.45) 4. Für die Anordnung von Abschaltanordnungen zum Schutz von Fledermäusen reicht ein bloßer Anfangsverdacht hinsichtlich des von der geplanten Windenergieanlage ausgehenden erhöhten Tötungsrisikos grundsätzlich nicht aus. Vielmehr ist die Signifikanzschwelle erst dann überschritten, wenn aufgrund einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststeht, dass gerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Windkraftanlagen zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Fledermäuse in einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als nur einzelnen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen.(Rn.53) Soweit die Klage zurückgenommen bzw. übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu einem Anteil von ¾ und der Beklagte zu einem Anteil von ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei den noch streitigen Nebenbestimmungen V.4.1, V.4.2 und V.4.3 zum Schutz von Großvögeln sowie den Nebenbestimmungen V.6.1 und V.6.2 zum Schutz von Fledermäusen handelt es sich um nicht abtrennbare Inhaltsbestimmungen des Genehmigungsbescheids, so dass gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO nur die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage zulässig ist. Die Festsetzung von Abschaltzeiten zum Schutz von Großvögeln und Fledermäusen stellt im Rahmen der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht lediglich eine selbständige, isoliert mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbare Begleitpflicht dar. Vielmehr wurde die Genehmigung in ihrem zeitlichen Umfang begrenzt erteilt. Somit ist die angegriffene Regelung als Inhaltsbestimmung ein nicht sinnvoll abteilbarer, integraler Bestandteil der Genehmigung. Dies wird auch dadurch deutlich, dass die Durchsetzung der Abschaltzeiten keiner selbständigen Vollstreckungsmaßnahmen bedürfen. Vielmehr würde die Klägerin die Windkraftanlagen während der festgelegten Abschaltzeiten schon aufgrund des Inhalts des Genehmigungsbescheids ungenehmigt betreiben. Würden diese Nebenbestimmungen aufgehoben, so erhielte die Klägerin einen zeitlich unbeschränkte und damit inhaltlich veränderte Genehmigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2012 – OVG 11 S 72.10 – juris Rn. 8; a.A. u.a. Thüringer OVG, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 EO 356/14 – juris Rn. 40 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.4.2016 – 2 L 64/14 – juris Rn. 48). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung ohne die von ihr angefochtenen Nebenbestimmungen, da diese Nebenbestimmungen aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sind. Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 23. Februar 2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der zwei Windenergieanlagen ist § 4 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann die Genehmigung unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die hier noch streitigen artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen V.4.1, V.4.2, V.4.3, V.6.1 und V.6.2 sollen einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) verhindern. Danach ist es verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Die heimischen Greifvögel gehören nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) Unterbuchst. bb) BNatschG i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG vom 30. November 2009 (Vogelschutzrichtlinie) – wie alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten – zu den besonders geschützten Arten im Sinne dieser Vorschrift. Auch Fledermäuse (Microchiroptera) gehören gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. b) Unterbuchst. aa) i.V.m. dem Anhang VI der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-Richtlinie) in allen Arten zu der nach § 44 Abs. 1 BNatschG besonders geschützten Gruppe. Die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen zum Schutz der genannten Arten sind rechtmäßig, da sie nach der naturschutzfachlich nachvollziehbaren Bewertung des Beklagten geeignet und erforderlich sind, um einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot zu verhindern. Der Beklagte hat naturschutzfachlich nachvollziehbar ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko angenommen und dabei insbesondere nicht gegen seine Pflicht zur ausreichenden Ermittlung des Sachverhalts verstoßen. Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot wird dann verletzt, wenn sich durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko in signifikanter Weise erhöht (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – BVerwG 9 A 3.06 – juris Rn. 219 ff.). Der Verbotstatbestand ist demnach nicht bereits dann erfüllt, wenn einzelne Exemplare besonders geschützter Arten etwa durch Kollisionen getötet werden. Dies ist bei einer lebensnahen Betrachtung nie völlig auszuschließen. Ein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste liegt regelmäßig erst dann vor, wenn mehr als nur wenige Einzelexemplare betroffen sind (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Oktober 2015 – 10 K 477.13 – juris Rn. 22). Die Kammer teilt die in der Rechtsprechung allgemein vertretene Auffassung, wonach sich die Feststellung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos auf eine ausreichend fundierte Tatsachenbasis stützen muss (vgl. hierzu VG Berlin, a.a.O., Rn. 28 ff. m.w.N.). Die Genehmigungsbehörde darf demnach nicht einfach ohne eine den wissenschaftlichen Maßstäben entsprechende Sachverhaltsermittlung – wozu insbesondere eine Bestandserfassung im Umfeld der Anlage gehört – von einer erhöhten Aktivitätsdichte und einem daraus folgenden signifikant erhöhten Tötungsrisiko einer besonders geschützten Art ausgehen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. März 2014 – 2 L 212/11 – juris Rn. 29). Vor Erlass einer belastenden Nebenbestimmung bzw. einer konkretisierenden Inhaltsbestimmung müssen daher zum konkreten Standort der geplanten Anlage hinreichende Feststellungen zum Vorkommen geschützter Arten getroffen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.4.2016 – 2 L 64/14 – juris Rn. 66). Diesen Anforderungen an eine ausreichende Sachverhaltsermittlung ist der Beklagte im vorliegenden Fall gerecht geworden. Insofern ist der hiesige Fall mit dem oben zitierten Fall, über den die Kammer im Jahr 2015 zu entscheiden hatte und auf den sich die Klägerin im hiesigen Verfahren beruft, nicht vergleichbar. Dort hatte die Kammer die angefochtenen Abschaltauflagen zum Schutz von Großvögeln und Fledermäusen mit der Begründung aufgehoben, die Nebenbestimmungen seien rechtswidrig, weil der Beklagte sie erlassen habe, ohne den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 21). Im dortigen Fall hatte der Beklagte sich lediglich auf allgemeine Erkenntnisse über das Fledermausvorkommen im Stadtgebiet von Berlin sowie auf die Ergebnisse von zwei von der Klägerin in Auftrag gegebenen Ortsbegehungen gestützt, die jedoch von beiden Seiten als völlig unzureichend für eine Gefährdungsabschätzung angesehen worden waren (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 28). Eine intensive Kartierung der Fledermausbestände im Gebiet sowie eine sonstige Ermittlung des Vorkommens und der Fledermausbewegungen vor Ort waren im dortigen Verfahren unterblieben. Auch hinsichtlich der Abschaltauflagen zum Schutz von Großvögeln waren im dortigen Verfahren keine konkreten Beobachtungen des Vogelvorkommens am Standort dokumentiert worden (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 30). Der hiesige Fall ist jedoch anders gelagert. Anders als in dem von der Kammer im Jahr 2015 entschiedenen Fall fehlt es vorliegend nicht an einer fundierten Tatsachenbasis. Vielmehr liegen in Bezug auf die streitgegenständlichen Nebenbestimmungen drei ausführliche faunistische Gutachten für den konkreten Anlagenstandort vor. Für die hier noch streitigen Nebenbestimmungen sind hiervon insbesondere zwei Gutachten und zwar das „... Umweltgutachten (2014a) zur Erfassung der Brutvögel i... sowie das „... Umweltgutachten (2013): Faunistischer Fachbericht Chiroptera f... von Relevanz. Beide Gutachten wurden im Auftrag der Klägerin im Rahmen der Vorhabenplanung erstellt und sowohl das rund 30 Seiten umfassende Vogelgutachten wie auch das rund 60 Seiten umfassende Fledermausgutachten enthalten eine dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende umfassende Bestandsaufnahme der am Anlagenstandort vorkommenden geschützten Arten. Entgegen der klägerischen Behauptung musste die Beklagte darüber hinaus keine „eigenen“ Sachverhaltsermittlungen am Standort anstellen. Sie durfte sich vielmehr auf die vorliegenden, im Auftrag der Klägerin erstellten Gutachten stützen. Dies folgt bereits aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (9. BImSchV), wonach dem Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Daraus folgt im Grundsatz, dass die Genehmigungsbehörde die ihrer Entscheidung zugrunde liegenden artenschutzrechtlichen Untersuchungen nicht selbst durchführen muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 76). Sie kann vielmehr von demjenigen, der eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb von Windenergieanlagen beantragt, verlangen, dass er ein faunistisches Gutachten vorliegt, das aufzeigt, ob und unter welchem Umfang am Vorhabenstandort relevante bedrohte Arten vorkommen, um der Behörde eine Einschätzung darüber zu ermöglichen, ob das Vorhaben mit dem artenschutzrechtlichen Tötungsverbot vereinbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 82). Dies entspricht auch dem Vorgehen im vorliegenden Genehmigungsverfahren, in dem die einschlägigen faunistischen Gutachten von der Klägerin – und somit von der Genehmigungsantragstellerin und Betreiberin der Anlage – in Auftrag gegeben wurden. Entgegen der klägerischen Auffassung war der Beklagte hier somit nicht gehalten, neben den bereits vorliegenden ausführlichen faunistischen Gutachten noch weitere eigene Ermittlungen anzustellen. Vor diesem Hintergrund halten die angefochtenen Nebenbestimmungen der gerichtlichen Überprüfung stand. Die Auflagen zum Schutz von Großvögeln sind rechtmäßig. Der Beklagte hat die Abschaltung auf eine ausreichend fundierte Tatsachenbasis gestützt und die einzelnen Parameter des Abschaltgebots in den ergänzenden naturschutzfachlichen Vermerken vom 7. Juli 2015, 13. Januar 2016 und 28. September 2016 auch ausreichend begründet. Das Argument der Klägerin, ein signifikantes Tötungsrisiko sei allein deshalb auszuschließen, weil die sogenannten tierökologischen Abstandskriterien (TAK) für das Land Brandenburg (vgl. Anlage 1 zum Erlass des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 1. Januar 2011 zur Beachtung naturschutzfachlicher Belange bei der Ausweisung von Windeignungsgebieten und bei der Genehmigung von Windenergieanlagen) bzw. die Mindestabstände der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelwarten (Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten - LAG VSW: Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten, Stand April 2015) eingehalten seien, überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass den tierökologischen Abstandskriterien des Landes Brandenburgs für Berlin allenfalls eine indizielle Wirkung zukommen kann, geht das Gericht mit dem Beklagten davon aus, dass die Nichteinhaltung der tierökologischen Abstandskriterien bzw. der Mindestabstände der Vogelschutzwarten nicht nur zu Abschaltauflagen berechtigt, sondern regelmäßig bereits der Zulässigkeit einer Windenergieanlage an einem bestimmten Standort an sich entgegensteht. Bei Nichteinhaltung der Mindestabstände besteht regelmäßig eine Vermutung für ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. Diese Vermutung ist nur dann dem Gegenbeweis zugänglich, wenn stichhaltige Anhaltspunkte für eine Meidung der Windenergieanlage vorliegen (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Mai 2016 – 22 BV 15.1959 – juris Rn. 32-33). Bei Nichteinhaltung der Mindestabstände dürfte eine Anlage somit in aller Regel nicht genehmigungsfähig sein. Dies bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass bei Einhaltung der Mindestabstände zwingend nur eine Genehmigung ohne jegliche Auflage in Betracht kommt. Vielmehr ist dem Beklagten insoweit recht zu geben, dass die Einhaltung der Mindestabstände es keinesfalls ausschließt, bei genehmigten Anlagen zur Verminderung des Tötungsrisikos – wie im vorliegenden Fall geschehen – Abschaltauflagen zum Schutz von Vögeln in einem über den Mindestabstand hinausgehenden Radius zu erlassen. Insofern führt auch der Hinweis der Klägerin auf einschlägige Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts Minden nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. März 2015 – 9 B 1791/14 sowie VG Minden, Urteil vom 10. März 2010 – 11 K 53/09 – beide juris). Den genannten Urteilen lässt sich kein allgemeiner Rechtssatz entnehmen, wonach ein signifikantes Tötungsrisiko bei Einhaltung der Mindestabstände zu Brutplätzen generell zu verneinen wäre, mit der Folge, dass jegliche Abschaltauflagen bei Einhaltung der Mindestabstände grundsätzlich rechtswidrig wären. Vielmehr beruhen letztlich beide Urteile auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls in Bezug auf die jeweilige Vorhabenfläche. Auch im vorliegenden Fall kommt es maßgeblich auf die konkreten Feststellungen für die hier streitige Vorhabenfläche an. Ausgehend von den für die streitigen Standorte vorliegenden faunistischen Gutachten ist der Beklagte nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Großvögel besteht. Im Rahmen des K... Umweltgutachtens zur Erfassung der Brutvögel (2014a) wurden Horste bzw. Reviere von Groß- und Greifvögeln in einem 4000-Meter-Radius um die geplante Anlage erfasst. Zum Seeadler sowie zum Rot- und Schwarzmilan fand zudem eine Raumnutzungsuntersuchung in einem 500-Meter-Radius statt. Auf den im Umweltbericht enthaltenen Karten zu den Brutplätzen und Revieren von Groß- und Greifvögeln sind in einem 4000-Meter-Radius um die geplanten Anlagen ein Weißstorchenhorst, fünf Horste der Rohrweihe, ein Schwarzmilanhorst, ein Habichtshorst, ein Baumfalkenhorst sowie drei Horste von Mäusebussarden verzeichnet. Bei der Raumnutzungsanalyse für Groß- und Greifvögel wurden im Zeitraum von Ende Mai bis Ende Juli 2013 an 15 Tagen (insgesamt 109,5 Stunden) 14 Arten beobachtet. Am häufigsten wurde die Rohrweihe gesichtet. Auch Schwarz- und Rotmilan wurden im Rahmen der Raumnutzungsuntersuchung vermehrt im Gebiet registriert, wobei das Gutachten die Nutzungsintensität der Milane jedoch insgesamt als gering einstufte. Ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den genutzten Großvogelhorsten und Revieren im Plangebiet sind die Abschaltauflagen nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte würde lediglich pauschal ein erhöhtes Tötungsrisiko annehmen, ohne sich auf eine konkrete Tatsachenbasis zu stützen, sind angesichts der konkreten Erhebungen zu Großvogelhorsten im Nahbereich der Anlagen nicht nachvollziehbar. Mit der in sich schlüssigen Argumentation des Beklagten, wonach es nicht auf den Mindestabstand zu den Brutplätzen, sondern auf den Flugradius der umliegenden Horste ankäme, da günstige Nahrungsflächen auch von wesentlich weiter entfernt brütenden Vögeln aufgesucht würden, hat sich die Klägerin nicht vertieft auseinandergesetzt. Die Ausführungen des Beklagten zum erhöhten Tötungsrisiko an nahrungsreichen Tagen nach der Ernte oder Mahd sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie werden zudem durch die vom Beklagten ins Verfahren eingeführte vergleichende Analyse aus dem Jahr 2015 von TU Berlin, Fachagentur Windenergie an Land und Westfälischer Wilhelms-Universität Münster zu Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen gestützt. Die Autoren der Studie kommen unter Verweis auf die einschlägige vogelkundliche Fachliteratur zu dem Ergebnis, dass frisch geerntete oder umgebrochene Felder und frisch gemähte Flächen ein erhöhtes Nahrungsangebot für Greifvögel bieten und dementsprechend an den Tagen nach Ernte und Mahd eine erhöhte Nutzungsintensität durch Greifvögel zu verzeichnen ist. Daher erscheint nach der genannten Studie eine temporäre Abschaltung bestehender Anlagen naheliegend, um die Gefahr der Kollision zu senken. Die Klägerin hat den nachvollziehbaren Darlegungen des Beklagten nichts Substanzielles entgegengesetzt. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es komme auf die durchschnittliche Nutzung der Ackerflächen (über das gesamte Jahr hinweg) an und die Signifikanzschwelle sei schon deshalb nicht überschritten, weil die Ackerflächen (möglicherweise) saisonbedingt zu Erntezeiten vermehrt angeflogen würden, vermag dies nicht zu überzeugen. Die angefochtene Abschaltauflage gilt nämlich gerade nicht ganzjährig, sondern ist von vornherein auf wenige Tage im Jahr nach der Ernte oder Mahd begrenzt, so dass hier nicht auf das durchschnittliche Vogelaufkommen über das gesamte Jahr, sondern auf das Vogelaufkommen zur Erntezeit abzustellen ist. Wie die oben genannte Studie zu Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen zeigt, sind Abschaltzeiten an Tagen nach Mahd und Ernte im bundesweiten Vergleich auch durchaus nicht unüblich. Demnach sind entsprechende temporäre Abschaltauflagen für wenige Tage nach Mahd und Ernte in den Leitfäden der Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland enthalten. Im Rahmen einer Befragung der zuständigen Behörden durch die Autoren der Studie machten sechs Bundesländer Angaben zu entsprechenden Abschaltauflagen (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen), wobei die Abschaltzeiten je nach Bundesland von einem Tag bis zu vier Tagen nach Mahd oder Ernte variierten. Entgegen der klägerischen Auffassung hat der Beklagte den zeitlichen und räumlichen Umfang der Abschaltauflage jedenfalls im Vermerk vom 7. Juli 2015 auch ausreichend begründet. Dort führt der Beklagte nachvollziehbar aus, der Radius von 300 Metern sei gewählt worden, weil Großvögel zum Fliegen warme Aufwinde nutzen würden, mit denen sie mehrere 100 Meter in die Höhe flögen, um dann im Streckenflug ihrem Ziel zuzustreben. Dabei würden die Vögel nicht senkrecht, sondern in Kreisflügen aufsteigen. Aufgrund dieses Flugverhaltens erscheine eine Kollision mit dem Windrad bei einem Flugstart in einem Radius bis zu 300 Metern um die Windkraftanlage möglich. Ein 100-Meter-Radius, den die Klägerin angesprochen habe, sei zur Vermeidung von Kollisionen hingegen deutlich zu eng. Zu dieser detaillierten Begründung hat sich die Klägerin nicht verhalten. Zur Eingrenzung auf die Tagesstunden zwischen zwei Stunden nach Sonnenaufgang und zwei Stunden vor Sonnenuntergang hat sich der Beklagte ebenfalls im Vermerk vom 7. Juli 2015 geäußert. Diese zeitliche Eingrenzung folge der hauptsächlichen täglichen Aktivitätszeit der Großvögel. Andere Bundesländer wie z.B. Nordrhein-Westfalen, sähen sogar eine zeitlich noch weitreichendere Abschaltung von Dämmerung zu Dämmerung vor. Die Behauptung der Klägerin, die Auflage sei in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht ausreichend begründet und somit willkürlich, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden, zumal sich die Klägerin mit den fachlichen Argumenten des Beklagten für die einzelnen Abschaltparameter nicht substantiiert auseinandergesetzt hat. Die Praxis der Bundesländer bei der konkreten Ausgestaltung der Abschaltparameter ist offenbar uneinheitlich. Nach der bereits zitierten Analyse von TU Berlin u.a. zu Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen variiert der Radius, auf den sich Abschaltmaßnahmen beziehen, in der Praxis der Bundesländer von dem engen Bereich, den der Rotor überstreicht, bis hin zu einem Radius von 300 bzw. 500 Metern im Umkreis der Anlage. Auch die Tageszeit, auf die sich die Abschaltung erstreckt, variiert demnach und umfasst je nach Bundesland den Zeitraum von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang oder den Zeitpunkt von Dämmerung zu Dämmerung. Da es somit offenbar noch keinen allgemein verbindlichen Stand von Wissenschaft und Technik zur Frage der Abschaltparameter bei Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, der sich in bundesweit einheitlichen Abschaltauflagen niedergeschlagen hätte, ist dem Beklagten nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einschätzungsprärogative zuzugestehen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. April 2016 – 2 L 64/14 – juris Rn. 69 sowie BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 – juris Rn. 19). Vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative des Beklagten ist die hier streitige Auflage, wonach die Windkraftanlagen bei Grünlandmahd oder Ernte im Umkreis von 300 Metern für den Zeitraum von zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang für drei Tage ab dem Tag der Mahd bzw. maximal drei Tage ab dem Tag des Erntebeginns abzuschalten sind, nicht zu beanstanden. Auch die Abschaltauflagen zum Schutz von Fledermäusen sind rechtmäßig. Der Beklagte hat die Abschaltung auf eine ausreichend fundierte Tatsachenbasis gestützt und die einzelnen Parameter des Abschaltalgorithmus in den ergänzenden naturschutzfachlichen Vermerken vom 7. Juli 2015, 13. Januar 2016 und 28. September 2016 auch ausreichend begründet. Zwar hält die Kammer grundsätzlich an der Auffassung fest, wonach ein bloßer „Anfangsverdacht“ für ein signifikantes Tötungsrisiko nicht ausreicht, vielmehr die Signifikanzschwelle erst dann überschritten ist, wenn aufgrund einer hinreichend gesicherten Tatsachenbasis feststeht, dass gerade an dem konkreten Standort der zu errichtenden Windkraftanlagen zu bestimmten Zeiten schlagopfergefährdete Fledermäuse in einer Zahl auftreten, die Kollisionen von mehr als nur einzelnen Individuen mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (vgl. VG Berlin, a.a.O., Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. Mai 2013- 2 L 80/11 – juris Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. April 2016 – 2 L 64/14 – juris Rn. 60). Allerdings ist hier mit dem Beklagten davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle für ein erhöhtes Tötungsrisiko bei Fledermäusen sehr gering ist und bei maximal ein oder zwei getöteten Fledermäusen pro Jahr je Windrad liegt. Der Beklagte hat in sich schlüssig und nachvollziehbar vorgetragen, dass dieser niedrige Wert seine Ursache in der niedrigen Reproduktionsrate der Tiere habe, die maximal ein Jungtier jährlich bekämen. Dieser Vortrag des Beklagte wird durch die bereits zitierte Studie der TU Berlin u.a. zu Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen gestützt, wonach der Schwellenwert in den sieben erfassten Bundesländern unter zwei getöteten Fledermäusen pro Windenergieanlage und Jahr lag. Die Klägerin ist den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten zur Signifikanzschwelle nicht substantiiert entgegengetreten. Wie oben bereits dargelegt, mangelt es zudem im vorliegenden Fall nicht an einer ausreichenden Tatsachenbasis. Im Rahmen des von der Klägerin in Auftrag gegebenen K...Umweltgutachtens 2013 zur Fledermausfauna fanden in einem siebenmonatigen Zeitraum von Mai bis November 2013 Untersuchungen in einem Radius bis zu 2000 Metern um die geplanten Anlagen statt. Dabei wurde das Artenspektrum erfasst, außerdem wurden das Raumnutzungsverhalten und das Migrationsverhalten der Fledermäuse untersucht sowie Quartiere ermittelt. Neben dem Einsatz von automatischen Aufzeichnungseinheiten (Batcorder) und der Durchführung von Netzfängen fanden insgesamt 26 Begehungen mit Ultraschalldetektor sowie eine Quartierssuche in Gebäuden und in den Gehölzstandorten statt. Dabei wurden im Untersuchungsgebiet konkret fünf Arten von Fledermäusen erfasst, die aufgrund ihres Flug- und Jagdverhaltens als sensibel gegenüber Windkraftanlagen einzuschätzen sind (der Große Abendsegler, die Rauhautfledermaus, die Zwergfledermaus, die Breitflügel und die Mückenfledermaus). Laut Gutachten ergaben die Analysen der Batcorderaufnahmen sowie der Detektorarbeit für das Plangebiet im Jahresverlauf eine überwiegend hohe Fledermausaktivität. Dabei wurde insbesondere der Große Abendsegler als schlagsensible Art identifiziert. Ausgehend von der überwiegend hohen Fledermausaktivität im Plangebiet sind die Abschaltauflagen nicht zu beanstanden. Die Klägerin bestreitet nicht, dass eine überwiegend hohe Fledermausaktivität festgestellt wurde. Ihre Argumentation beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Methode der Fledermauserfassung in Frage zu stellen. Die Einwände der Klägerin gegen die Methode der akustischen Erfassung greifen aber im Ergebnis nicht durch. Die Klägerin hat dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, die akustische Erfassung sei Stand der Technik und in der Fledermauskunde allgemein anerkannt, nichts Substanzielles entgegengesetzt. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich zur Frage, wie das Vorkommen von Fledermäusen zuverlässig erfasst werden kann, noch keine bestimmte Methode als die allein richtige durchgesetzt hat, so wäre dem Beklagten nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Methode der Bestandserfassung jedenfalls eine Einschätzungsprärogative zuzugestehen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 69 sowie BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 – juris Rn. 19). Auch der in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Argumentation des Beklagten im naturschutzfachlichen Vermerk vom 7. Juli 2015, für den freien Luftraum müssten auch die nahe gelegenen artenreichen Lebensräume Karower Teiche, Bucher Teiche, Bucher Forst, Lietzengrabenniederung und Kiessee Arkenberge mitberücksichtigt werden, hat die Klägerin nichts Substanzielles entgegengesetzt. Da der Beklagte für die Begründung der Abschaltauflage maßgeblich auf eine Betrachtung des hohen Luftraums abstellt, überzeugt auch die klägerische Argumentation, es müsse jedenfalls aufgrund der Detektorergebnisse zwischen den Standorten der beiden Anlagen unterschieden werden, nicht. Schließlich hat der Beklagte im Vermerk vom 7. Juli 2015 sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung auch die zeitlichen und witterungsbedingten Abschaltparameter ausführlich und nachvollziehbar erläutert. Der Beklagte hat unter Nennung von Quellenangaben aus der Fledermauskunde dargelegt, dass es im Zeitraum ab der 2. Julidekade bis zur 1. Oktoberdekade die meisten Totfunde unter Fledermäusen gebe. Der im Brandenburger Windkrafterlass genannte Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte September greife damit zu kurz. Ende September und Anfang Oktober sei vor allem der Große Abendsegler betroffen. Daher würden Länder wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen auf Abschaltzeiten vom 1. April bis 31. Oktober hinweisen. Dies deckt sich mit den Ergebnissen der Studie der TU Berlin u.a. zu Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen, wonach sechs von acht erfassten Bundesländern Abschaltzeiten bis zum 31. Oktober vorsehen. Brandenburg ist demnach offenbar das einzige Bundesland, das die jahreszeitlich bedingte Abschaltung auf den Zeitraum bis zum 15. September begrenzt. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beklagte mit der Entscheidung, die Abschaltung wie die meisten Länder bis zum 31. Oktober zu begrenzen, den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum überschreiten würde. Auch die tageszeitliche Eingrenzung sowie die witterungsbedingten Parameter hat der Beklagte im Vermerk vom 7. Juli 2015 begründet. Da die Flugaktivität von Fledermäusen gerade bei Sonnenaufgang besonders hoch sei, sei es fachlich sinnvoll, den Endzeitpunkt der Abschaltung auf den Zeitpunkt des Sonnenaufgangs festzulegen. Die Abschaltung bei einer Windgeschwindigkeit unter 6 m/sec orientiere sich an aktuellen Erkenntnissen der Fledermauskunde. Die meisten Bundesländer würden mittlerweile dieser Empfehlung folgen. Der im Windkrafterlass Brandenburg vorgesehene Schwellenwert von 5 m/s würde hingegen zu deutlich erhöhten Tötungsraten führen und sei daher nicht akzeptabel. Die Verwendung eines Schwellenwertes für die Lufttemperatur wie im Windkrafterlass Brandenburg werde abgelehnt, da Fledermäuse nach Erkenntnissen der Fledermauskunde auch bei Temperaturen unter 10 Grad Celsius jagen würden und der Algorithmus zudem durch einen weiteren Parameter zur Lufttemperatur deutlich verkompliziert würde. Auch die Verwendung eines Parameters für Niederschlag werde abgelehnt. Zwar treffe es zu, dass Fledermäuse im Regen in der Regel nicht jagen. Dies treffe aber bereits auf leichten Regen bei milden Temperaturen nicht mehr zu. Sinnvolle Schwellenwerte seien nicht bekannt. Zudem werde der Algorithmus auch durch diesen weiteren Parameter unnötig verkompliziert. Diesen in sich schlüssigen und durch Quellen aus der Fachliteratur belegten Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem ist auch hier zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde zumindest in Bereichen, wo trotz fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse weiterhin ein gegensätzlicher Meinungsstand fortbesteht und es an eindeutigen ökologischen Erkenntnisse fehlt, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzugestehen ist (vgl. BVerwG, a.a.O.). Jedenfalls in Bezug auf die jahreszeitliche Eingrenzung sowie in Bezug auf die witterungsbedingten Parameter des Abschaltalgorithmus dürfte dem Beklagten demnach eine Einschätzungsprärogative zustehen, da diese Fragen in der Fledermauskunde entweder nicht abschließend geklärt scheinen bzw. zu diesen Fragen jedenfalls offenbar unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Dass es zu den witterungsbedingten Abschaltparametern noch keinen völlig einheitlichen Stand von Wissenschaft und Technik gibt, wird auch durch die unterschiedliche Praxis der Bundesländer bestätigt (vgl. hierzu die bereits zitierte Studie der TU Berlin u.a. zu Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 161 VwGO. Ursprünglich standen insgesamt 26 Nebenbestimmungen im Streit. Soweit über die Klage streitig entschieden wurde, sind die Kosten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen. Dies betrifft die zuletzt noch streitigen fünf Nebenbestimmungen V.4.1, V.4.2, V.4.3, V.6.1 und V.6.2. Soweit die Klägerin die Klage – in Bezug auf die vier Nebenbestimmungen V.3, V.7.1, V.7.2 und V.7.3 – zurückgenommen hat, sind ihr gemäß § 155 Abs. 2 VwGO ebenfalls die Kosten aufzuerlegen. Soweit die Klage schließlich hinsichtlich der restlichen 17 Auflagen übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands sind der Klägerin die Kosten für acht und der Beklagten für vier der erledigten Nebenbestimmungen aufzuerlegen, während die Kosten für fünf der erledigten Nebenbestimmungen hälftig zu teilen sind. Die Klägerin trägt die Kosten für die erledigten Nebenbestimmungen I.5 (Frist), II.1 (Baulasteintragung), V.1.8 (Reptilien), V.2.1 und V.2.2 (Kompensationsmaßnahmen), V.8.1 und V.8.2 (Zauneidechse) und V.10 (Grundbuchliche Sicherung), da sie mit ihrer Klage insoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Die Klägerin hatte hinsichtlich der genannten Nebenbestimmungen zum Teil ausdrücklich nur rein fristwahrend Klage erhoben und ist den Nebenbestimmungen zwischenzeitlich ganz überwiegend ohne weitere Beanstandungen nachgekommen, was für die Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmungen spricht. Hinsichtlich der Nebenbestimmungen IV.3.1 und VI.3.2 (Boden- und Gewässerschutz) sowie VI.6, VI.7 und VI.8 (Nachtkennzeichnung) sind die Kosten hälftig zu teilen, da es insoweit im Laufe des Verfahrens zu Klarstellungen bzw. kleineren Änderungen der Nebenbestimmungen gekommen ist, was für ein gegenseitiges Nachgeben spricht. Die Kosten für die Nebenbestimmungen VII.A.4 und VII.A.6 (Geräuschimmissionen und Nachmessung) sowie für die Nebenbestimmungen VII.B.1 und VII.B.2 (Schattenwurf) sind schließlich dem Beklagten aufzuerlegen, da die Nebenbestimmungen insoweit – soweit ersichtlich – weitgehend im Sinne der Klägerin angepasst wurden. Dies führt unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und der Klageabweisung im Übrigen dazu, dass der Klägerin ¾ und dem Beklagten ¼ der gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung wird nicht zugelassen, da Berufungsgründe nicht ersichtlich sind (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Für die hier nach Auffassung der Kammer streitentscheidende Frage, ob aufgrund des tatsächlichen Vogel- und Fledermausvorkommens am Standort der Windkraftanlagen ein signifikantes Tötungsrisiko besteht, das entsprechende Abschaltauflagen rechtfertigt, kommt es im Wesentlichen auf eine Beurteilung der Umstände des Einzelfalls und auf eine Würdigung der vorliegenden faunistischen Gutachten an, so dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus zukommt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen in einer der Klägerin erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat, begehrt die Klägerin nunmehr noch die Aufhebung von Nebenbestimmungen zum Schutz von Großvögeln und Fledermäusen (Nebenbestimmungen Nr. V.4.1, V.4.2, V.4.3, V.6.1 und V.6.2 zum Genehmigungsbescheid vom 23. Februar 2015). Die Klägerin betreibt a...S...im Bezirk Pankow in Berlin zwei Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von 184,38 Metern, einer Nabenhöhe von 138,38 Metern, einem Rotordurchmesser von 92 Metern und einer Leistung von je 2,35 Megawatt. Die Windenergieanlagen befinden sich auf einem gewerblich genutzten Gelände (ehemalige Rieselfelder). Auf dem Gelände sowie an das Gelände angrenzend befinden sich Gehölzinseln sowie Gehölzstreifen. Die Flächen unmittelbar um das Gewerbegebiet werden als Intensivacker genutzt. Im Norden und Westen verläuft die Autobahn A 10 (Berliner Ring), an der sich der Naturpark Barnim befindet. Dort sind Offenlandflächen mit Feuchtwiesen und temporären Gewässern sowie ein Waldareal mit verschiedenen Biotoptypen wie Erlenbruch und Pappelbstände vorzufinden. Nordöstlich befinden sich die Naturschutzgebiete Bogenseekette und Lietzengrabenniederung, südöstlich grenzt das Naturschutzgebiet Karower Teiche an. Im Süden befinden sich Kleingartenanlagen. Unmittelbar nördlich der Vorhabenfläche verläuft der Barnimer Dörferweg, ein Wanderweg, der die historischen Dorfkerne von Tegel, Hermsdorf, Lübars, Blankenfelde, Karow und Ahrensfelde miteinander verbindet. Im Zuge der Planung legte die Klägerin den v...landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vom 14. Februar 2014 mit einem integrierten artenschutzrechtlichen Fachbeitrag sowie drei Ergänzungen vom 17. Juni 2014, 15. Oktober 2014 und 18. Dezember 2014 vor. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Tötungsverbot im Bundesnaturschutzgesetz, da weder für die erfassten Vogelarten noch für die erfassten Fledermausarten ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko erkennbar sei. Der landschaftspflegerische Begleitplan nimmt insbesondere Bezug auf drei im Auftrag der Klägerin für die Vorhabenfläche erstellte Umweltgutachten zur Erfassung der Brutvögel (..., zur Erfassung der Zug- und Rastvögel (... und zur Fledermausfauna (.... Mit Blick auf die streitigen Nebenbestimmungen sind insbesondere die Gutachten zu den Brutvögeln und zur Fledermausfauna für das hiesige Verfahren von Relevanz. Im Rahmen des K... Umweltgutachtens zur Erfassung der Brutvögel (2014a) wurden in einem 4000-Meter-Radius um die geplante Anlage Horste bzw. Reviere von Groß- und Greifvögeln erfasst. Zum Seeadler sowie zum Rot- und Schwarzmilan fand zudem eine Raumnutzungsuntersuchung in einem 500-Meter-Radius statt. Laut Gutachten wurden im erweiterten Untersuchungsgebiet (4000-Meter-Radius) acht Arten nachgewiesen, für die Mindestabstände bzw. „tierökologische Abstandskriterien“ (TAK) festgelegt bzw. empfohlen werden. Für keine dieser Arten sei der Tabu- bzw. Schutzbereich verletzt. Auf den im Umweltgutachten enthaltenen Karten zu den Brutplätzen und Revieren von Groß- und Greifvögeln sind in einem 4000-Meter-Radius um die geplanten Anlagen ein Weißstorchenhorst, fünf Horste der Rohrweihe, ein Schwarzmilanhorst, ein Habichtshorst, ein Baumfalkenhorst sowie drei Horste von Mäusebussarden verzeichnet. Bei der Raumnutzungsanalyse für Groß- und Greifvögel wurden im Zeitraum von Ende Mai bis Ende Juli 2013 an 15 Tagen (insgesamt 109,5 Stunden) 14 Arten (Höckerschwan, Graugans, Graureiher, Weißstorch, Kranich, Fischadler, Wespenbussard, Rohrweihe, Habicht, Rotmilan, Schwarzmilan, Seeadler, Mäusebussard und Turmfalke) beobachtet, von denen sechs Arten (Höckerschwan, Graugans, Fischadler, Wespenbussard, Habicht und Seeadler) jeweils nur einmal gesichtet wurden. Am häufigsten wurde die Rohrweihe gesichtet. Schwarz- und Rotmilan wurden im Rahmen der Raumnutzungsuntersuchung vermehrt im Gebiet registriert. Das Gutachten schätzt die Nutzungsintensität der Milane jedoch insgesamt als gering ein. Die Milane seien zwar an fast allen Beobachtungstagen gesichtet worden, bis auf zwei Ausnahmen aber immer nur ein bis zwei Mal pro Tag. Im Rahmen des K... Umweltgutachtens zur Fledermausfauna (2013) fanden im Zeitraum von Mai bis November 2013 – der Hauptaktivitätsphase eines Fledermausjahreszyklus‘ – Untersuchungen in einem Radius bis zu 2000 Metern um die geplanten Anlagen statt, wobei sich die Hauptuntersuchungen auf einen 1000-Meter-Radius konzentrierten. Insgesamt fanden 26 Begehungen statt. Dabei wurde das Artenspektrum erfasst, außerdem wurden das Raumnutzungsverhalten und das Migrationsverhalten der Fledermäuse untersucht sowie Quartiere ermittelt. Bei den Untersuchungen ab der Abenddämmerung wurde der offene Luftraum auf durchfliegende Arten (hohe Transferflüge oder Jagdflüge) hin beobachtet. Neben dem Einsatz von automatischen Aufzeichnungseinheiten (Batcorder) und der Durchführung von Netzfängen fanden Begehungen mit Ultraschalldetektor sowie eine Quartierssuche in Gebäuden und in den Gehölzstandorten statt. Insgesamt wurden laut Gutachten im Untersuchungsgebiet acht Fledermausarten erfasst, von denen fünf Arten aufgrund ihres Flug- und Jagdverhaltens (im freien Luftraum jagende oder fern ziehende Arten) als sensibel gegenüber Windkraftanlagen einzuschätzen seien (der Große Abendsegler, die Rauhautfledermaus, die Zwergfledermaus, die Breitflügel und die Mückenfledermaus). Über die Hälfte der Aufnahmen waren der Zwergfledermaus und gut ein Viertel der Aufnahmen dem Großen Abendsegler zuzuordnen. Die Analysen der Batcorderaufnahmen sowie der Detektorarbeit ergaben laut Gutachten für das Plangebiet im Jahresverlauf eine überwiegend hohe Fledermausaktivität. An einzelnen Hörpunkten sei eine hohe bis außergewöhnlich hohe Flugaktivität festgestellt worden, wobei diese hohen Aktivitäten durch Detektorbegehungen und Sichtbeobachtungen nur bedingt bestätigt werden konnten. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Errichtung der Windenergieanlagen im nördlichen Untersuchungsgebiet (geplanter Standort der WKA 1) eine erhöhte Beeinträchtigung für die Fledermausfauna erzeugt, während im übrigen Untersuchungsgebiet mit einer mittleren bis geringen Beeinträchtigung zu rechnen sei. Als Lebensraumelement wurden im Untersuchungsgebiet zwei durch wenige Individuen temporär genutzte Flugrouten festgestellt. Dort sei das Kollisionsrisiko aufgrund der insgesamt geringen Anzahl von Transferflügen aber als gering einzustufen. Regelmäßig von Fledermäusen genutzte Jagdgebiete wurden nur außerhalb des 1000-Meter-Radius festgestellt. Nach den sogenannten tierökologischen Abstandskriterien (TAK) lägen am Standort keine Lebensräume mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz vor. Die Gehölze im Untersuchungsgebiet zeigten kein besonders ausgeprägtes Quartierpotential. Einige der Gebäude auf dem Gelände hätten ein hohes Quartierpotential, in zwei der Gebäude seien Sommerquartiere der Zwergfledermaus nachgewiesen worden, allerdings mit einer vergleichsweise geringen Anzahl von Individuen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Betrieb der Anlagen insgesamt ein geringes Konfliktpotential für schlagsensible Arten erzeugt wird, sieht allerdings für die schlagsensible Art des Großen Abendseglers für den Standort der Windenergieanlage 1 zeitweise ein erhöhtes Konfliktpotential. Für die sehr häufig vorkommende Zwergfledermaus sei die Kollisionsgefahr angesichts der Höhe der Windkraftanlagen geringer, da für diese Art erst ab einem Rotor-Tiefpunkt von weniger als 40 Metern eine erhöhte Kollisionsgefahr bestehe. Die 2. Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) vom 15. Oktober 2014 enthält ergänzende Ausführungen zur Beeinträchtigung von Vögeln und Fledermäusen. Zum Kollisionsrisiko für Großvögel wird ausgeführt, die Nutzungsintensität der Vorhabenfläche insbesondere für die gefährdeten Milane sei laut Umweltgutachten 2014a gering. Die umliegenden Ackerflächen seien kein bevorzugtes Nahrungshabitat für Milane, die Intensität der Nutzung lasse nicht auf eine Funktion der Ackerflächen als Hauptnahrungsfläche schließen. Sofern die Ackerflächen zur Erntezeit beispielsweise vom Weißstorch angeflogen würden, sei hierdurch noch keine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos gegeben, da die Signifikanzschwelle eine überdurchschnittlich häufige Nutzung erfordere. Zur Beeinträchtigung von Fledermäusen wird unter Bezugnahme auf das Fledermausgutachten (2013) ausgeführt, die vorliegenden Untersuchungsergebnisse lieferten keine Anhaltspunkte für die vom Beklagten festgelegten Abschaltzeiten. Sofern bereits bei einer durchschnittlichen Aktivität vorsorglich Abschaltzeiten festgelegt werden sollten, ließe sich dies allenfalls für den Standort der Windkraftanlage 1 (WKA 1) begründen, da hier am Batcorder erhöhte Aktivitäten festgestellt worden seien. Hinsichtlich der Abschaltparameter werde empfohlen, sich am Brandenburger Windkrafterlass zu orientieren, der eine Abschaltung bei erhöhtem Kollisionsrisiko nur von Mitte Juli bis Mitte September in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis einer Stunde vor Sonnenaufgang vorsehe und zwar nur bei Niederschlagsfreiheit und wenn die Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe unter 5,0 m/s und die Lufttemperatur bei über 10 Grad Celsius liege. Eine Ausweitung bis in den Oktober käme nur an Standorten mit massivem Fledermauszug in Betracht. Zudem sei es unverhältnismäßig, Temperatur und Niederschlag bei der Festlegung von Abschaltzeiten außer Acht zu lassen, da erwiesen sei, dass die Fledermausaktivität bei niedrigen Temperaturen und Regen extrem abgesenkt sei. Mit Bescheid vom 23. Februar 2015 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der zwei geplanten Windenergieanlagen. Die Genehmigung ist mit einer Reihe von Nebenbestimmungen versehen. Hiervon sind nach der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung, der teilweisen Klagerücknahme und der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Beklagten nunmehr noch fünf Nebenbestimmungen in der nun folgenden Fassung streitig, die den Schutz von Großvögeln (V.4.1, V.4.2 und V.4.3) und den Schutz von Fledermäusen (Nr. V.6.1 und V.6.2) betreffen: V.4 Abschaltung zum Schutz von Großvögeln auf Landwirtschaftsflächen 1. Der Nahbereich (ca. 300 m) um die WKA ist für die Greifvögel und Störche unattraktiv zu gestalten, z.B. durch eine dauerhafte Bodenbedeckung; oder 2. Die WKA sind bei Grünlandmahd oder Ernte auf Feldern im Umkreis von 300 m für den Zeitraum von 2 Stunden nach Sonnenaufgang bis 2 Stunden vor Sonnenuntergang nach folgender Maßnahme abzuschalten: - bei Grünlandmahd für 3 Tage ab dem Tag der Mahd - bei Ernte auf Ackerflächen ab dem Tag des Erntebeginns bis zum Ende der Stoppelbrache, maximal jedoch für 3 Tage. Die Abschaltung ist bei allen Erntevorgängen aller Feldfrüchte im gesamten Jahresablauf vorzunehmen. 3. Bei Inbetriebnahme der WKA ist eine Erklärung des Betreibers vorzulegen, aus der ersichtlich wird, wie die Abschaltung realisiert wird. Dies beinhaltet sowohl die Informationskette vom Landwirt zum Betreiber als auch den Vorgang der technischen Abschaltung. Die Betriebs- und Abschaltzeiten sind über die Betriebsdatenregistrierung der WKA zu erfassen, mindestens 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. V.6 Abschaltalgorithmus für Fledermäuse 1. Im Zeitraum vom 10. Juli bis einschließlich 10. Oktober eines jeden Jahres sind die KA von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang immer dann abzuschalten, wenn die Windgeschwindigkeit unter 6 m/sec in Gondelhöhe beträgt. 2. Bei Inbetriebnahme der WKA ist eine Erklärung des Fachunternehmens vorzulegen, aus der ersichtlich wird, dass die Abschaltung funktionsfähig eingerichtet ist. Die Betriebs- und Abschaltzeiten sind über die Betriebsdatenregistrierung der WKA zu erfassen, mindestens 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Dabei müssen mindestens die Parameter Windgeschwindigkeit und elektrische Leistung im 10-Minuten-Mittel erfasst und registriert werden.“ Mit ihrer Klage vom 1. März 2015 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmungen sei zulässig. Die Anordnung von Abschaltzeiten sei eine belastende Nebenbestimmung und nicht etwa eine Inhaltsbestimmung der Genehmigung. Weiterhin ist die Klägerin der Ansicht, die Nebenbestimmungen zum Schutz von Großvögeln und Fledermäusen seien rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Nebenbestimmungen zum Schutz von Großvögeln seien nicht erforderlich, da es in unmittelbarer Nähe des Standorts der Windkraftanlagen gar keine Greifvogelhorste gebe. Die sogenannten tierökologischen Abstandskriterien (TAK) für das Land Brandenburg – die hier analog anwendbar seien – würden eingehalten. Eine signifikante Erhöhung der Tötungsgefahr, die eine Abschaltauflage rechtfertigen würde, bestünde nur dann, wenn die Windkraftanlagen im direkten Umfeld der Horste errichtet würden, was aber nicht der Fall sei. Die Erhebung durch die Gutachter der Klägerin, die in der 2. Ergänzung zum landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) dargestellt sei, habe ergeben, dass die Vorhabenfläche nicht zum regelmäßigen Jagdgebiet der geschützten Greifvogelarten zähle. Es gebe auch keine überdurchschnittlich hohe Nutzung der Flächen durch Greifvögel oder Störche. Vielmehr sei die Vorhabenfläche im Vergleich zu anderen Windkraftstandorten allenfalls durchschnittlich frequentiert. Würde man am hier streitigen Standort Abschaltauflagen für rechtmäßig erachten, so führe dies praktisch dazu, dass man an fast allen Windkraftstandorten entsprechende Auflagen als zulässig erachten müsste. Die Abschaltauflage würde somit gewissermaßen zu einer „Regelauflage“ für Windkraftanlagen, was unverhältnismäßig sei. Eine Abschaltauflage sei nur bei einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko gerechtfertigt, das hier aber gerade nicht nachgewiesen sei. Der Beklagte stütze sich lediglich auf pauschale Behauptungen und habe nichts zu einer signifikant erhöhte Schlagwahrscheinlichkeit für eine bestimmte Greifvogelart vorgetragen. Die Behörde hätte vor Erlass der Nebenbestimmungen eigene Ermittlungen zum tatsächlichen Vogelaufkommen vor Ort anstellen müssen, was jedoch unterlieben sei. Nicht jede Schlaggefährdung rechtfertige per se eine Abschaltauflage. Entgegen der Annahme des Beklagten sei auch in Zeiträumen mit gutem Nahrungsangebot nicht automatisch die Signifikanzschwelle überschritten. Anderenfalls müssten Windkraftanlagen während Erntezeiten regelmäßig abgeschaltet werden und die tierökologischen Abstandskriterien wären dann obsolet. Es fehle an einem konkreten Nachweis dafür, dass die umliegenden Ackerflächen an den Tagen nach Ernte oder Mahd aufgrund des guten Nahrungsangebots tatsächlich überdurchschnittlich von bedrohten Arten frequentiert würden. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden fachlichen Begründung für den zeitlichen und räumlichen Umfang der Abschaltung. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Abschaltung gerade an drei Tagen nach der Ernte, in einem 300-Meter-Radius sowie jeweils zwei Stunden nach Sonnenaufgang bis zwei Stunden vor Sonnenuntergang für erforderlich erachtet werde. Die Festlegung sei daher willkürlich. Zudem verweist die Klägerin auf die Genehmigungspraxis im Land Brandenburg, wo entsprechende Abschaltauflagen noch nicht einmal dann erlassen würden, wenn Windkraftanlagen im Nahbereich von geschützten Vogelhorsten errichtet würden. Auch die Nebenbestimmungen zum Schutz von Fledermäusen seien aufzuheben. Die Klägerin habe im Genehmigungsverfahren nachgewiesen, dass eine besondere Betroffenheit von geschützten Fledermausarten nicht zu erwarten sei. Es obliege der Behörde, eine besondere Betroffenheit einer konkret zu benennenden Fledermausart darzulegen. Auch bei einem Anfangsverdacht für Fledermausvorkommen gebe es keine Beweislastumkehr zu Lasten des Vorhabenträgers. Dem Beklagen sei es bisher nicht gelungen, eine besondere Betroffenheit einzelner geschützter Fledermausarten darzulegen. Für die pauschale Behauptung des Beklagten, es sei ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko anzunehmen, fehle es an einer Tatsachenbasis. Der Beklagte habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen zum Fledermausaufkommen vor Ort zu machen. Die Entfernung von etwa einem Kilometer zu Reproduktionsräumen führe noch nicht zu einem erhöhten Tötungsrisiko am Standort der Anlage, da am Standort selber nur die üblichen Jagd- und Transferaktivitäten stattfänden. Zwar habe die Erfassung im Rahmen des vorliegenden Fledermausgutachtens am Standort der Anlage tatsächlich eine überwiegend hohe Aktivität für einzelne Fledermausarten ergeben. Diese Aussage sei jedoch fraglich, da Zweifel an der verwendeten Erfassungsmethode bestünden. Die sogenannte akustische Erfassung lasse keine gesicherte Aussage zur Anzahl der Individuen zu und sei daher als Methode zur Erfassung nicht geeignet. Außerdem befänden sich auf der Vorhabenfläche weder bedeutende Nahrungshabitate, noch sei eine erhöhte Quartiersdichte festgestellt worden. Bedeutsame Jagdgebiete seien nicht tangiert. Insgesamt lasse sich im Untersuchungsgebiet allenfalls von einer durchschnittlichen Fledermausaktivität sprechen, die noch keine Auflagen rechtfertigen würde. Sofern der Beklagte vorsorglich Auflagen erlassen wolle, hätte zumindest zwischen den beiden Standorten unterschieden werden müssen. Der besonders gefährdete Große Abendsegler sei nur am Standort der Windkraftanlage 1 (WKA 1) erfasst worden, so dass allenfalls eine Abschaltauflage für die WKA 1, nicht aber für die WKA 2 gerechtfertigt sei. Schließlich müsse der Beklagte bei dem Abschaltalgorithmus zwingend auch die Parameter Temperatur und Niederschlag berücksichtigen. Dies sei Stand von Wissenschaft und Technik, da allgemein bekannt sei, dass Fledermäuse bei Niederschlag und Temperaturen unter 10 Grad Celsius keine oder nur eine sehr geringe Aktivität entfalten würden. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmungen V.4.1, V.4.2 und V.4.3 sowie die Nebenbestimmungen V.6.1 und V.6.2 im Genehmigungsbescheid vom 23. Februar 2015 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Genehmigungsbescheids vom 23. Februar 2015 zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen ohne die Nebenbestimmungen V.4.1, V.4.2 und V.4.3 sowie V.6.1 und V.6.2 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Nebenbestimmungen seien nicht isoliert anfechtbar. Es handele sich um Inhaltsbestimmungen, die einen rechtskonformen Betrieb des Windrades erst möglich machen würden. Die Auflagen seien daher ein nicht sinnvoll abteilbarer, sondern vielmehr integraler Bestandteil der Genehmigung. Der Beklagte hätte die Genehmigung ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen nicht erteilt, da nur durch eine untrennbare Verbindung der Genehmigung mit den Nebenbestimmungen sichergestellt werden könne, dass nicht gegen das naturschutzrechtliche Tötungsverbot verstoßen werde. Zudem seien die Auflagen auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Nebenbestimmungen zum Schutz von Großvögeln seien erforderlich, um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot zu verhindern. Entgegen der klägerischen Auffassung käme es nicht auf die unmittelbare Nähe zu Großvogelhorsten an, da die bedrohten Arten weit fliegen würden. In der Forschung seien beispielsweise beim Schwarz- und Rotmilan Flüge über 20 bzw. 34 km weit von den Brutplätzen entfernt ermittelt worden. Der Hinweis auf die tierökologischen Abstandskriterien für das Land Brandenburg gingen daher ins Leere, da dort nur Abstände zu Brutplätzen angegeben würden, der hier relevante Aspekt der kurzzeitigen Anlockung von Großvögeln aber nicht behandelt werde. Die tierökologischen Abstandskriterien seien für die Zulässigkeit eines Windkraftstandorts an sich relevant. Die Einhaltung dieser Mindestabstände zu Brutstätten schließe aber keinesfalls aus, bei genehmigten Anlagen zur Verminderung des Tötungsrisikos Abschaltauflagen zum Schutz von Vögeln in einem weiteren Radius zu erlassen. Die Klägerin behaupte zu Unrecht, der Beklagte würde lediglich pauschal ein erhöhtes Tötungsrisiko behaupten, ohne sich auf konkrete Tatsachen zu stützen. Aus dem für die Vorhabenfläche im Jahr 2013/2014 erstellten Umweltgutachten K... Umweltgutachten 2014a zur Erfassung der Brutvögel ergebe sich vielmehr, dass im Nahbereich von wenigen Kilometern um den Anlagenstandort etliche Neststandorte bzw. Reviere von Großvögeln lokalisiert worden seien. Konkret seien ein Weißstorchennest in 2,4 km Entfernung, sechs Horste von Rohrweihen in 1,3 bis 3,5 km Entfernung, mehrere Reviere von Mäusebussarden und ein Horst eines Schwarzmilans in 2 km Entfernung erhoben worden. Über diese konkreten Feststellungen hinaus treffe den Beklagten keine weitere Ermittlungspflicht. Günstige Nahrungsflächen würden auch von wesentlich weiter entfernt brütenden Vögeln aufgesucht. Bei Erfassungen im Untersuchungsgebiet seien Greifvögel mehrerer Arten festgestellt worden, Rot- und Schwarzmilane seien im Erfassungszeitraum nahezu täglich als Nahrungsgäste in der Umgebung der Standorte festgestellt worden. Dies werde im Übrigen auch durch die von der Klägerin durchgeführte Raumnutzungsanalyse bestätigt, wonach die Arten Rotmilan, Schwarzmilan und Rohrweihe täglich im Umfeld der geplanten Anlagen erfasst worden seien. Entgegen der klägerischen Auffassung komme es auch nicht auf das durchschnittliche Vogelaufkommen an. Vielmehr ziele die Nebenbestimmung auf die Tage von Ernte und Bodenbearbeitung, an denen wegen der guten Nahrungsverfügbarkeit ein erhöhtes Vogelaufkommen zu verzeichnen sei und an denen somit auch ein erhöhtes Tötungsrisiko bestehe. Insofern habe die Klägerin durchaus richtig erkannt, dass Abschaltzeiten immer dann erforderlich seien, wenn ein erhöhtes Nahrungsangebot bestünde. Die Abschaltdauer könne auf drei Tage nach der Ernte festgesetzt werden, da drei Tage als Mittelwert angesichts der unterschiedlichen Praxis der Bundesländer als vertretbarer Kompromiss erscheinen würden. Das Abschaltgebot müsse allerdings für die Tage nach der Ernte ganzjährig gelten, da im vorliegenden Fall nicht nur Zugvögel wie die Milane, sondern auch der ganzjährig anwesende Mäusebussard betroffen seien. Abschaltzeiten an Tagen nach Mahd und Ernte seien im bundesweiten Vergleich durchaus üblich, wie die vergleichende Analyse „Vermeidungsmaßnahmen bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ zeige, die im September 2015 im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums von der TU Berlin, der Fachagentur Windenergie an Land und der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erstellt worden sei. Der Radius von 300 Metern sei gewählt worden, weil Großvögel zum Fliegen warme Aufwinde nutzen würden, mit denen sie mehrere 100 Meter in die Höhe flögen, um dann im Streckenflug ihrem Ziel zuzustreben. Dabei würden die Vögel nicht senkrecht, sondern in Kreisflügen aufsteigen. Aufgrund dieses Flugverhaltens erscheine eine Kollision mit dem Windrad bei einem Flugstart in einem Radius bis zu 300 Metern um die Windkraftanlage möglich. Ein 100-Meter-Radius, den die Klägerin angesprochen habe, sei zur Vermeidung von Kollisionen deutlich zu eng. Die Eingrenzung auf die Tagesstunden zwischen zwei Stunden nach Sonnenaufgang und zwei Stunden vor Sonnenuntergang folge der hauptsächlichen täglichen Aktivitätszeit der Großvögel. Andere Bundesländer wie z.B. Nordrhein-Westfalen, sähen sogar eine zeitlich noch weitreichendere Abschaltung von Dämmerung zu Dämmerung vor. Auch die Nebenbestimmungen zum Schutz von Fledermäusen seien erforderlich, um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot zu verhindern. Ausgehend von dem für die Vorhabenfläche im Jahr 2014 erstellten K... Umweltgutachten 2013 zur Fledermausfauna müsse davon ausgegangen werden, dass das Tötungsrisiko insbesondere für die im Vorhabengebiet festgestellten und besonders windkraftsensiblen Arten „Große Abendsegler“, „Rauhautfledermaus“ und „Zwergfledermaus“ zu den Hauptaktivitätszeiten dieser Fledermäuse signifikant erhöht sei. Die Gutachter der Klägerin hätten am Standort eine überwiegend hohe Aktivität von Fledermäusen festgestellt, so dass entgegen der klägerischen Auffassung nicht lediglich ein Anfangsverdacht, sondern eine konkrete Gefahr bestünde. Zwar seien durch das Gutachten bei der bodengebundenen Erfassung weder ein besonders ausgeprägtes Quartierpotenzial auf der Planfläche noch Lebensräume mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz am Standort selbst festgestellt worden, so dass die Fledermausvorkommen dem Windkraftstandort nicht grundsätzlich entgegenstünden. Für den freien Luftraum sei aber auch die nähere Umgebung des Planungsgebiets relevant, in dessen Nähe mehrere artenreiche Lebensräume lägen. Dies hätten die Gutachter in ihrem Umweltgutachten nicht ausreichend berücksichtigt. In ein bis zwei Kilometer Entfernung befänden sich die Lebensräume Karower Teiche, Bucher Teiche, Bucher Forst, Lietzengrabenniederung und Kiessee Arkenberge. Da Fledermäuse weit von ihren Kolonien entfernt zur Nahrungssuche flögen, sei das Einzugsgebiet des freien Luftraums über der Planfläche somit wesentlich größer. Eine Differenzierung zwischen den beiden Standorten der Windkraftanlagen sei nicht sachgerecht, da hinsichtlich des Tötungsrisikos maßgeblich auf den hohen Luftraum und nicht auf die durch das Gutachten ermittelte Aktivität in Bodennähe abzustellen sei. Angesichts der räumlichen Nähe der beiden Standorte würden sich in Bezug auf die Nutzung des hohen Luftraums auf Höhe der Rotorblätter keine relevanten Unterschiede zwischen den beiden Standorten ergeben. Durch die Abschaltzeiten werde das Tötungsrisiko unter die Signifikanzschwelle gesenkt. Die Signifikanzschwelle sei sehr gering und liege bei maximal ein oder zwei getöteten Fledermäusen pro Jahr je Windrad. Dieser niedrige Wert hab seine Ursache in der niedrigen Reproduktionsrate der Tiere, die maximal ein Jungtier jährlich bekämen. Die Ermittlungspflicht zur Anzahl der Individuen läge entgegen der klägerischen Ansicht nicht bei der Behörde, sondern vielmehr beim Anlagenbetreiber. Im Übrigen handele es sich bei der verwendeten Untersuchungsmethode – der akustischen Erfassung von Fledermausrufen – um die in der Fledermauskunde allgemein anerkannte Methode zur Erhebung von Fledermauspopulationen. Zwar bilde die Methode nur die Aktivität und nicht die Individuendichte ab, es gebe jedoch keine andere Methode mit vertretbarem Aufwand, weshalb in der Fledermauskunde allgemein angenommen werde, dass eine hohe Rufaktivität auch mit einer hohen Individuenzahl korreliere. Eine jahreszeitliche Begrenzung nur bis Mitte September reiche nicht aus, da gerade der Große Abendsegler bis in den Oktober hinein aktiv sei. Die Abschaltung bei einer Windgeschwindigkeit unter 6 m/s orientiere sich an aktuellen Erkenntnissen der Fledermauskunde, an denen sich mittlerweile die meisten Bundesländer orientierten. Die bereits genannte Analyse der TU Berlin u.a. zeige, dass allein Brandenburg an dem niedrigeren Wert von 5 m/s festhalte. Die Berücksichtigung weiterer Witterungsparameter wie Temperatur und Niederschlag werde in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. Aus Sicht der Beklagten sei die Berücksichtigung von Temperatur und Niederschlag nicht sachgemäß. Zwar treffe es zu, dass Fledermäuse im Regen in der Regel nicht jagen. Dies treffe aber bereits auf leichten Regen bei milden Temperaturen nicht mehr zu. Sinnvolle Schwellenwerte seien nicht bekannt. Daher würde die Berücksichtigung von Temperatur und Niederschlag unweigerlich zu einer Erhöhung des Tötungsrisikos führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurde.