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Urteil

2 A 3239/03

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2004:0601.2A3239.03.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Für eine Entscheidung über die beantragte Aufhebung einer luftverkehrsrechtlichen Plangenehmigung ist das Oberverwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erstinstanzlich zuständig. Die Klage ist auch fristgemäß erhoben und begründet worden (§ 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG). Der Kläger ist auch klagebefugt, da er geltend macht, die angefochtene Plangenehmigung vom 14. November 2003 verletze ihn in seinen Rechten. Die Rechtsschutzbehauptung des Klägers würde unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 VwGO für die Zulässigkeit der Klage nur dann nicht ausreichen, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht in dem Sinne unschlüssig wäre, dass die vom Kläger als verletzt behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können. Dies ist nicht der Fall. Die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO folgt hier aus der vom Kläger allein geltend gemachten Verletzung seiner Beteiligungsrechte aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Naturschutzgesetzes (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2002, GVBl. I, S. 364 - HENatG -). Die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Plangenehmigung vom 14. November 2003 im Wege der sog. Verbandsklage nach § 61 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) liegen dagegen nicht vor. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes: Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG ist einem anerkannten Naturschutzverband - wie hier dem Kläger - bei einem Verfahren zur Erteilung einer Plangenehmigung, die eine Planfeststellung ersetzt, u. a. Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen, im Laufe des Verfahrens eingeholten Sachverständigengutachten zu geben, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist. Von dieser Regelung wird die Plangenehmigung des Beklagten vom 14. November 2003 nicht erfasst. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG ersetzt zwar die Plangenehmigung die Planfeststellung nach § 9 Abs. 1 LuftVG; eine Beteiligung der Öffentlichkeit ist in Verfahren auf Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Plangenehmigung jedoch nicht vorgesehen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LuftVG finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (i. d. F. des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001, BGBl. I, S. 950 - UVPG -) ist im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Plangenehmigung nicht einschlägig, da diese Vorschrift eine UVP-Pflichtigkeit des zuzulassenden Vorhabens voraussetzt, was nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG jedoch die Erteilung einer Plangenehmigung gerade ausschließt (siehe hierzu auch: Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 19 zu § 61). Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG ist einem anerkannten Naturschutzverband des Weiteren bei Planfeststellungsverfahren, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, ebenfalls Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Diese Vorschrift gewährt einem anerkannten Naturschutzverband ein voll ausgebildetes, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung am Verfahren (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62 = NUR 1991, 130; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NVwZ 1988, 1040 = NUR 1989, 269; Urteil vom 1. September 1998 - 7 UE 2170/95 -, NUR 1999, 159 = NVwZ-RR 1999, 304, jeweils zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a. F.). Der Kläger macht hier allein geltend, dass statt des Verfahrens auf Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 8 ff. LuftVG hätte durchgeführt werden müssen. Träfe dies zu, wäre der Kläger, da das Vorhaben der Beigeladenen unstreitig mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, durch die Zulassung des Vorhabens im Wege der Plangenehmigung möglicherweise in seinem Beteiligungsrecht aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG verletzt. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass ein Mitwirkungsrecht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 (1. Alternative) HENatG nur dann entstehen und verletzt werden könne, wenn ein Planfeststellungsverfahren auch tatsächlich durchgeführt wird. Das Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes kann nämlich nicht nur durch eine unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung in einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren selbst, sondern auch durch ein rechtswidriges "Ausweichen" in ein nicht beteiligungspflichtiges Verfahren verletzt werden. Zu dieser Frage hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: "Unbeschadet dessen bejaht der Senat allerdings die Möglichkeit, dass ein Beteiligungsrecht der Naturschutzverbände verletzt wird, wenn die Zulassungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren umgeht (so in der Tendenz bereits BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - BVerwG 4 NB 43.94 - Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 8, S. 13). Wollte man demgegenüber lediglich darauf abstellen, dass das Beteiligungsrecht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erst mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens entsteht, so dass es durch die Wahl einer anderen Verfahrensart nicht berührt werden kann, wäre dies eine zu formale Betrachtungsweise. Wenn das Gesetz den Naturschutzverbänden ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung einräumt, kann eine Umgehung dieses Rechts nicht sanktionslos bleiben. Vielmehr muss insoweit durch Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zur Effektivität des Verfahrensrechts beigetragen werden (ähnlich bereits BVerwGE 87, 62 )." (BVerwGE, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, BVerwGE 104, 367 = NVwZ 1998, 269 = DVBl. 1997, 1123 = NUR 1997, 506 = UPR 1997, 413 = ZUR 1997, 269 = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 26) Aus diesem Grund kann sich das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes auch bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellung durch die Wahl eines Verfahrens, das von § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG nicht erfasst wird und bei dem das Mitwirkungsrecht vereitelt würde, mit der Folge durchsetzen, dass die Zulassung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens durch Verwaltungsakt auf Grund des gewählten Verfahrens der Beanstandung durch einen nicht beteiligten Naturschutzverband unterliegt (vgl.: OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, NUR 2002, 685 = ZfB 2001, 257; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juli 1997 - 21 B 1717/94 -, NVwZ-RR 1998, 232 = NUR 1997, 617; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. März 1995 - 4 L 299/93 -, NVwZ 1995, 1137 = DÖV 1995, 780 = NUR 1995, 476 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1992 - 10 S 2234/92 -, NVwZ 1992, 903 = NUR 1992, 293 = UPR 1992, 394 ; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Januar 1992 - 3 A 221/98 -, NVwZ 1992, 903 = NUR 1992, 293 = UPR 1992, 394 ). Diesen Entscheidungen liegen ebenfalls sämtlich Sachverhalte zu Grunde, in denen die Behörde ein Vorhaben statt durch ein beteiligungspflichtiges Planfeststellungsverfahren in einem nicht beteiligungspflichtigen Verfahren verbindlich zugelassen hat. Auch in diesen Fällen hatte die tatsächlich ergangene Entscheidung - wie die luftverkehrsrechtliche Plangenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG - hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens dieselbe (Gestattungs-)Wirkung wie die Zulassung im Wege der Planfeststellung: Sie erlaubte die Verwirklichung eines Vorhabens. Nur durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die tatsächlich ergangene Zulassungsentscheidung der Behörde ist es in derartigen Fällen einem anerkannten Naturschutzverband möglich, sein Mitwirkungsrecht effektiv zur Geltung zu bringen, da im Fall der Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung eine Verwirklichung des zugelassenen Vorhabens blockiert ist. Der auf eine Verletzung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gestützte Rechtsbehelf gegen die Plangenehmigung des Beklagten vom 14. November 2003 ist somit auch unter dem Aspekt eines erforderlichen Rechtsschutzinteresses ein zulässiger Weg zur Durchsetzung des geltend gemachten Beteiligungsrechts des Klägers. Er umfasst jedoch nur eine auf die Überprüfung dieses Beteiligungsrechts beschränkte Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung; weitere Klagegründe stehen einem anerkannten Naturschutzverband nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG nicht zu (vgl.: BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, a. a. O.; Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1998 - 7 UE 2170/95 -, a. a. O.). Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da Beteiligungsrechte des Klägers durch die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen im Wege der Plangenehmigung nicht verletzt worden sind. Dabei muss nicht abschließend entschieden werden, ob der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu folgen ist, die Klage müsse bereits deshalb erfolglos bleiben, weil eine Verletzung der Beteiligungsrechte des Klägers gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG schon daran scheitern müsse, dass er - der Kläger - sich im Plangenehmigungsverfahren tatsächlich beteiligt habe und seine mit Schreiben vom 12. November 2003 erhobenen Einwendungen bei der abschließenden Entscheidung über die Genehmigung des Vorhabens auch berücksichtigt worden seien. Hierzu weist der erkennende Senat jedoch auf Folgendes hin: Die Frage, ob eine faktische Beteiligung in einem nicht mitwirkungspflichtigen Verfahren eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gebotene Beteiligung ersetzen kann, ist vor dem rechtlichen Hintergrund zu beurteilen, dass in einem Planfeststellungsverfahren - oder in einem Plangenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung - ein wehrfähiger Anspruch auf Verfahrensbeteiligung anerkannter Naturschutzverbände als private Dritte besteht, während eine solche Beteiligung in einem Plangenehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung rechtlich nicht durchsetzbar ist, da die anerkannten Naturschutzverbände keine Träger öffentlicher Belange sind, mit denen z. B. gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LuftVG das Benehmen herzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, a. a. O., m. w. N.; a. A. Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Dezember 2003, Rdnr. 45 zu § 8). Das Beteiligungsrecht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG umfasst nicht nur das Recht zur Äußerung im Rahmen der vom Gesetz vorausgesetzten Sachkunde eines Naturschutzverbandes, sondern gewährt auch einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten, die zur Meinungsbildung der Planungsbehörde in dem konkreten Planfeststellungsverfahren beigetragen haben oder bei realistischer Betrachtungsweise beitragen konnten (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 4 B 81.01 -, NUR 2002, 676) und gewährleistet so für das Planfeststellungsverfahren - im Gegensatz zu einem Plangenehmigungsverfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit, wie z. B. gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG - eine spezifische Form der Öffentlichkeitsbeteiligung (BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 -, BVerwGE 98, 100 = NVwZ 1996, 392 = DVBl. 1995, 1006 = DÖV 1995, 955 = NUR 1995, 454 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 6). Um den anerkannten Naturschutzverbänden die Möglichkeit zu eröffnen, insbesondere von ihrem Einsichtsrecht effektiv Gebrauch zu machen, müssen sie sicherlich auf die Existenz einschlägiger Sachverständigengutachten hingewiesen werden, sofern die Planungsbehörde nicht davon ausgehen darf, dass der jeweilige Verband z. B. auf Grund von Hinweisen in den Planunterlagen oder auf Grund anderer Umstände bereits Kenntnis von der Existenz bestimmter Gutachten hat oder haben muss. Dem subjektiven Recht anerkannter Naturschutzverbände auf Beteiligung am Planfeststellungsverfahren korrespondiert deshalb auch eine gewisse Mitwirkungslast, die darauf gerichtet ist, sich in angemessenem Umfang selbst um die erforderlichen Informationen zu bemühen, die so für ein rechtswidrig durchgeführtes (förmliches) Planungsverfahren nicht angenommen werden kann (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, a. a. O.; Urteil vom 11. Februar 1992 - 2 UE 969/88 -, DÖV 1992, 800 = NUR 1992, 382). Während man einerseits einen anerkannten Naturschutzverband somit auf die Beteiligung in einem von der Behörde rechtswidrig gewählten Verfahren nicht wird verweisen können, bestehen andererseits Bedenken, allein auf Grund der Schutzfunktion des Beteiligungsrechts aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG unabhängig von den Umständen des Einzelfalles den Verbänden stets einen Rechtsanspruch dahin einzuräumen, ihre Beteiligung in einem Verfahren verlangen zu können, in dem diese rechtlich abgesichert ist (a. A.: OVG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2001 - 4 A 115/99 -, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2002 - 10 S 2234/92 -, a. a. O.). Für die Durchführung eines die Beteiligungsrechte eines anerkannten Naturschutzverbandes rechtlich absichernden Verfahrens, insbesondere eines Planfeststellungsverfahrens, dürfte allein wegen der Schutzfunktion des § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG jedenfalls dann keine Notwendigkeit bestehen, wenn die (Planungs-)Behörde dem Verband im Rahmen eines objektiv-rechtlich unzulässigen Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Beteiligung eingeräumt hat und diese Möglichkeit von dem jeweiligen Verband den Zielen des Beteiligungsrechts entsprechend auch tatsächlich genutzt worden ist. Dem stünde im Übrigen auch nicht (mehr) das Argument einer zwingend durchzuführenden UVP entgegen (so: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 1992 - 10 S 2234/92 -, a. a. O.), da nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (a. a. O.) die UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens u. a. nicht mehr an die Erforderlichkeit einer Planfeststellung, sondern allein an materiell-rechtliche Kriterien anknüpft (vgl.: §§ 3a ff. UVPG). Der Kläger hat sich hier mit Schreiben vom 24. September und 12. November 2003 zu dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen geäußert und darin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Landesnaturschutzbeirats sowie einer eigenen Stellungnahme zu dem - gegenwärtig im Planfeststellungsverfahren befindlichen - Projekt der Errichtung eines weiteren Werftbereichs außerhalb des bestehenden Flughafengeländes (sog. A 380-Werft) seine Auffassung zur UVP-Pflichtigkeit des hier streitgegenständlichen Vorhabens, aber auch zu dessen Auswirkungen, insbesondere im Zusammenhang mit der geplanten A 380-Werft im Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme und die Beeinträchtigungen ökologisch empfindlicher Gebiete (potenzielle FFH- und Vogelschutzgebiete) dargelegt. Auf seine ausdrückliche Bitte wurde ihm der Ergebnisvermerk des Beklagten über die Vorprüfung bzgl. des hier streitgegenständlichen Vorhabens gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG vom 16. September 2003 übersandt. Der Beklagte seinerseits hat die Stellungnahmen des Klägers in der Plangenehmigung vom 14. November 2003 berücksichtigt und u. a. unter Hinweis auf von der Beigeladenen zu 1. eingereichte Unterlagen und Untersuchungen für nicht durchgreifend erachtet (vgl. hierzu im Einzelnen: Abschnitt B II 4, S. 51; Abschnitt B III 1.2, S. 53 ff. und Abschnitt B III 6 und 7, S. 72 ff. der Plangenehmigung vom 14. November 2003). Ob dies bereits ausreicht, um eine die Abweisung der Klage rechtfertigende faktische Beteiligung des Klägers anzunehmen, kann nach Auffassung des erkennenden Senats mit guten Gründen bezweifelt werden, bedarf aber letztlich auch keiner abschließenden Entscheidung. Dies wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn vom Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht hinreichend konkret dargelegt worden wäre, was er über seine Äußerungen in seinen Schreiben an den Beklagten vom 24. September und 12. November 2003 hinaus im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens unter Beachtung des von § 34 Abs. 1 Nr. 4 HENatG vorgegebenen Rahmens gegenüber dem geplanten Vorhaben tatsächlich eingewandt hätte. Auf die Forderung zur substantiierten Darlegung dessen, was im Fall einer tatsächlichen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vom Kläger an naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Äußerungen in ein solches Verfahren eingebracht bzw. welche Einsichtsmöglichkeiten nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG eingefordert worden wären, kann nach Auffassung des Senats nicht verzichtet werden. Vor dem Hintergrund der vorstehend dargestellten, spezifisch naturschutzrechtlichen Form der Öffentlichkeitsbeteiligung anerkannter Naturschutzverbände ist es - entgegen der Auffassung des Beklagten - zwar gerechtfertigt, dem Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes für den Fall, dass die Zulassungsbehörde sich rechtswidrig dafür entschieden hat, zugunsten einer Plangenehmigung von einer Planfeststellung abzusehen, grundsätzlich eine (stärkere) sanktionierende Funktion beizumessen als bei einem Beteiligungsmangel in einem Planfeststellungsverfahren, gegen dessen abschließende Entscheidung auch die Möglichkeit einer materiell-rechtlichen Prüfung im Wege der sog. Verbandsklage eröffnet ist (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, NVwZ, 1103 = DVBl. 2002, 990 = NUR 2002, 539 = UPR 2002, 344 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168). Dem steht auch die vom Beklagten im Schriftsatz vom 30. Januar 2004 (vgl. dort S. 5) aufgeführte Rechtsprechung nicht entgegen. Diese Entscheidungen betrafen allesamt Fälle, in denen den klagenden Naturschutzverbände neben einer Verteidigung der ihnen von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG a. F. bzw. § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gewährten Verfahrensposition die Möglichkeit offen stand, auf der Grundlage des jeweiligen Landesnaturschutzgesetzes bzw. nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG einen Planfeststellungsbeschluss einer gerichtlichen Prüfung anhand der Kriterien des materiellen Naturschutzrechts unterziehen zu lassen. Nur für diesen Fall, dass die anerkannten Verbände es erreichen können, den von ihnen angefochtenen Verwaltungsakt je nach der Reichweite des zur Verfügung stehenden Verbandsklagerechts wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des materiellen Naturschutzrechts oder sonstige (naturschutzrechtliche) Rechtsvorschriften durch gerichtliche Entscheidung aufheben oder für rechtswidrig erklären zu lassen, hat das Bundesverwaltungsgericht keinen Rechtfertigungsgrund gesehen, einem Beteiligungsmangel "... ein stärkeres Gewicht zuzuerkennen als sonstigen Verfahrensmängeln, die unter den in § 115 LVwG (= § 46 VwVfG) genannten Voraussetzungen die in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. § 17 Abs. 6c Satz 2 Halbs. 1 FStrG bezeichneten Rechtsfolgen nach sich ziehen." (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, a. a. O.; vgl. auch: Urteil vom 14. November 2002 - 4 A 15.02 -, NVwZ 2003, 485 = DVBl. 2003, 534 = NUR 2003, 360). Allein für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht einen anerkannten Naturschutzverband, der sich auf die Verletzung seines Beteiligungsrechts beruft, auf den Weg der materiell-rechtlichen Prüfung der angefochtenen Planungsentscheidung verwiesen. Dem hat sich der Senat angeschlossen (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 2 Q 1668/02 -, NVwZ-RR 2003, 420 = NUR 2003, 292). Die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung einer ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ergangenen Plangenehmigung anhand der Kriterien des materiellen Naturschutzrechts ist jedoch gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG gerade nicht eröffnet, so dass ein in seinen Beteilungsrechten verletzter Verband auch nicht darauf verwiesen werden kann, er müsse im Hinblick auf eine Kausalitätsprüfung darlegen, inwiefern sich die angefochtene Plangenehmigung in der Sache, also im Ergebnis als unzutreffend erweise bzw. anders ausgefallen wäre, wenn eine "förmliche" Beteiligung erfolgt wäre. Diese Darlegungsverpflichtung besteht für einen anerkannten Naturschutzverband nur, sofern von Gesetzes wegen zusätzlich zu der Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung des Beteiligungsrechts (sog. Partizipationserzwingungsklage) die Befugnis für eine Verbandsklage eingeräumt ist. Das Beteiligungsrecht des § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG knüpft nämlich nicht an das Ergebnis oder die Rechtswirkungen der angefochtenen behördlichen Zulassungsentscheidung an, sondern an das gewählte förmliche Verfahren (vgl. für § 29 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 -, a. a. O.). Dadurch wird den anerkannten Naturschutzverbänden ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung eingeräumt, das eine andere Funktion hat als das Anhörungsrecht privater Betroffener. Die Naturschutzverbände sollen mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358 = NVwZ 1997, 905 = DVBl. 1997, 714 = NUR 1997, 345 = UPR 1997, 292 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 12). Es handelt sich um ein "qualifiziertes" Recht, dem "... keine dienende Funktion zugunsten eines materiellen Rechts des Naturschutzverbandes an einem bestimmten, im Klagewege durchsetzbaren Inhalt der Entscheidung ..." zukommt, wenn - wie hier gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG - die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung anhand der Kriterien des materiellen Naturschutzrechts nicht gegeben ist. In diesem Fall findet auch § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG keine Anwendung (vgl. für § 29 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 11 A 49.96 -, BVerwGE 105, 348 = NVwZ 1998, 395 = DVBl. 1998, 334 = DÖV 1998, 424 = NUR 1998, 258 = UPR 1998, 151 = ZUR 1998, 76 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 16; Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 -, a. a. O.). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG, wonach u. a. eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung führt, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Zwar ist das durch § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG für einen anerkannten Naturschutzverband begründete Beteiligungsrecht ein Verfahrensrecht im Sinne von § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG, jedoch will der Gesetzgeber mit dieser durch das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2133) eingefügten Vorschrift - ebenso wie mit der wortgleichen Regelung in § 17 Abs. 6c Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) oder in § 20 Abs. 7 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) - lediglich "... die Aufhebung als radikale Folge einer Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vermeiden, wenn der Fehler durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann." (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, a. a. O. , m. w. N. zu § 17 Abs. 6c Satz 2 FStrG; vgl. zu § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, a. a. O. ). Eine Darlegungslast dahingehend, ein anerkannter Naturschutzverband müsse auch in einem gerichtlichen Verfahren, in dem aus rechtlichen Gründen nur die Möglichkeit besteht, die Verletzung von Beteiligungsrechten aufzurufen, einen Verstoß gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Naturschutzrechts bzw. gegen das Gebot der planerischen Abwägung substantiiert rügen, kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 4 B 81.01 -, NUR 2002, 676; Urteil vom 24. Mai 1997 - 4 A 16.95 -, NVwZ 1997, 491 = NUR 1997, 38 = UPR 1996, 384 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10). Mit einem solchen Vorbringen würde vielmehr die Grenze zu einer inhaltlichen Überprüfung der angefochtenen Plangenehmigung überschritten, die dem Kläger in einem Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gerade versagt ist. Auch wenn danach bei einer Klage, die ausschließlich auf eine Verletzung von Beteiligungsrechten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG gestützt werden kann, die Darlegung eines Kausalzusammenhanges zwischen einer unzureichenden oder gänzlich unterlassenen, rechtlich aber erforderlichen Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbandes und der Entscheidung in der Sache im Sinne von § 46 HVwVfG nicht zu fordern ist, muss im Hinblick auf einen schlüssigen Klagevortrag jedoch eine substantiierte Darlegung dahin erfolgen, ob der klagende Naturschutzverband sich im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens tatsächlich beteiligt und was er im Fall einer solchen Beteiligung konkret vorgetragen hätte. Dies folgt aus dem besonderen Sinn und Zweck des den anerkannten Naturschutzverbänden eingeräumten Beteiligungsrechts. Mit dem Vortrag einer mangelhaften bzw. unterlassenen Beteiligung macht ein anerkannter Naturschutzverband zwar die darin liegende Verletzung eines ihm von der Rechtsordnung besonders eingeräumten, subjektiven Verfahrensrechts geltend, zugleich aber auch die darin liegende mangelnde Berücksichtigung der ihm in besonderer Weise anvertrauten Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege. Das den Naturschutzverbänden eingeräumte Recht auf Verfahrensbeteiligung hat somit eine andere Funktion als das Anhörungsrecht betroffener Privatpersonen und betroffener Gemeinden (zum Beteilungsrecht der Gemeinden im luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren vgl. z. B.: BVerwG, Urteil vom 20. November 1987 - 4 C 39.84 -, NVwZ 1988, 731; Urteil vom 22. Juni 1979 - 4 C 40.75 -, NJW 1980, 718). Dabei zielt das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände insgesamt auf die Phase der Vorbereitung einer planerischen Entscheidung. Mit seiner Einräumung verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, den Sach- und Fachverstand der anerkannten Naturschutzverbände in bestimmte Verwaltungsentscheidungen einzubeziehen. Die Verbände stehen insoweit neben den Naturschutzbehörden, denen grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 BNatSchG die Durchführung der Naturschutzgesetze von Bund und Ländern übertragen ist. Das Beteiligungsrecht nach § 35 Abs. 1 HENatG dient - ebenso wie dasjenige nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BNatSchG bei Planungsentscheidungen von Bundesbehörden - zur Absicherung gegenüber Vollzugsdefiziten im Bereich von Natur- und Landschaftsschutz in der Weise, dass die Verbände die Tätigkeiten der Naturschutzbehörden in den im Gesetz abschließend aufgeführten Planungsverfahren flankieren. Die anerkannten Naturschutzverbände sollen mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie die Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Planungsverfahren einbringen und gleichsam als "Verwaltungshelfer" dafür Sorge tragen, dass diese Belange in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 19.95 -, a. a. O.; Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, a. a. O.; Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1998 - 7 UE 2170/95 -, a. a. O.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Januar 1992 - 3 A 221/88 -, NVwZ 1992, 903). Ziel des in § 35 Abs. 1 HENatG verankerten Beteiligungsrechts ist es somit, den Verbänden zu ermöglichen, im Planfeststellungsverfahren durch eigenes Vorbringen zur Verbesserung des entscheidungsrelevanten Abwägungsmaterials beizutragen, indem sie der Planungsbehörde zusätzliche Informationen über die maßgebenden Naturschutzbelange mitteilen; den Verbänden durch die Gewährung des Einsichtsrechts in die einschlägigen Sachverständigengutachten und sonstigen Planungsunterlagen die Möglichkeit zu geben, die Planungsbehörde bereits während des Aufstellungsverfahrens auf Defizite in der bisherigen fachlichen Ermittlung der Naturschutzbelange hinzuweisen, weitere Ermittlungen anzuregen und hierzu auch eigene Hilfen anzubieten; den Verbänden die Möglichkeit zu gewähren, der Planungsbehörde Alternativplanungen vorzutragen und deren Ermittlung anzuregen. (vgl. zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG a.F.: BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16.95 -, NVwZ 1997, 491 = NUR 1997, 38 = UPR 1996, 384 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 10). Die Verletzung eines Beteiligungsrechts in diesem Sinne ist somit nur dann schlüssig dargelegt, wenn ersichtlich wird, welche fachliche Ermittlung naturschutzrechtlicher Belange über die behördliche Ermittlungstätigkeit im Planaufstellungsverfahren hinaus von einem anerkannten Naturschutzverband angeregt und/oder welche Planungsalternativen zu dem genehmigten Vorhaben angeregt worden wären. Hingegen reicht es für eine schlüssige Darlegung im gerichtlichen Verfahren nicht aus, wenn der Verband lediglich geltend macht, die behördliche Ermittlungstätigkeit im Planaufstellungsverfahren sei unzureichend gewesen und darauf beruhe eine nicht sachgerecht vorgenommene Abwägung bzw. Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 16.95 -, a. a. O.; Urteil vom 5. März 1997 - 11 A 14.96 -, NVwZ-RR 1997, 606 = NUR 1997, 403 = Buchholz 406.401 § 29 BNatSchG Nr. 13; NUR 2002, 676). Dies gilt um so mehr, wenn ein anerkannter Naturschutzverband - wie der Kläger im vorliegenden Verfahren - vorträgt, es gehe (ihm) nicht um die Verhinderung des mit der angefochtenen Planungsentscheidung zugelassenen Vorhabens als solchem, sondern darum, dieses Vorhaben "technisch" so zu konzipieren bzw. die Wartungshalle über die von der Plangenehmigung erfasste Grundfläche hinaus in die angrenzende "Brachfläche" hinein so zu erweitern, dass auf ein weiteres, gegenwärtig im Planaufstellungsverfahren befindliches Vorhaben in unmittelbarer räumlicher Nähe verzichtet werden könne (vgl. das auf Anregung der Bevollmächtigten des Klägers beigezogene Protokoll zum "Erörterungstermin zum Planfeststellungsverfahren betreffend Erweiterungsmaßnahmen für die Wartung von Airbus-A 380-Flugzeugen - A 380-Werft - am Flughafen Frankfurt/Main" vom 6. Februar 2004, S. 8. f.). Das Beteiligungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes ist auf das jeweilige konkrete Planaufstellungsverfahren beschränkt und dient nicht - wie von dem Kläger offensichtlich beabsichtigt - dazu, Planungsvarianten für ein anderes, von der angefochtenen Zulassungsentscheidung überhaupt nicht erfasstes und hierzu in keinem rechtlichen Zusammenhang stehendes Vorhaben anzuregen bzw. durchzusetzen; dies hat vielmehr allenfalls in dem für jenes Vorhaben eingeleiteten bzw. durchgeführten Planungsverfahren zu erfolgen (und ist nach dem Vortrag des Klägers sowie nach den dem Senat vorliegenden, vorstehend bezeichneten Verwaltungsvorgängen auch bereits geschehen). Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der erkennende Senat hier erhebliche Zweifel, ob der nach Einsichtnahme in die einschlägigen Planaufstellungsunterlagen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. innerhalb der Klagebegründungsfrist des § 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG erfolgte Klagevortrag ausreichend ist. Soweit in der Klagebegründung vom 6. Januar 2004 - eingegangen am 7. Januar 2004 - ausgeführt wird, in einem Planfeststellungsverfahren wären im Hinblick auf den Schutz der an das in Aussicht genommene Werftgelände angrenzenden Natura 2000-Gebiete die von der Firma Fdc Airport Consulting & Partners in deren "Stellungnahme zur Plangenehmigung für die geplante CCT-Werft am Flughafen Frankfurt am Main" vom 4. Januar 2004 ausgearbeiteten Standortvarianten eingebracht worden, folgen die Bedenken des Senats bereits daraus, dass die in dieser Stellungnahme aufgezeigten Standorte bei objektiver Betrachtung nicht mehr als vom Antrag der Beigeladenen zu 1. umfasst angesehen werden können. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 24. März 2004 (- 2 Q 34/04 -) Bezug genommen. Des Weiteren bestehen nicht unerhebliche Bedenken, ob es für einen substantiierten Klagevortrag im oben dargelegten Sinn ausreicht, zur Frage, welche Ermittlungen naturschutzfachlicher und/oder naturschutzrechtlicher Art über die von der Genehmigungsbehörde im Planaufstellungsverfahren eingeholten bzw. über die vom Vorhabenträger vorgelegten naturschutzfachlichen Gutachten und Stellungnahmen hinaus noch angeregt worden wären, auf den Inhalt einer angefertigten Stellungnahme (hier die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 29. Dezember 2003) zu verweisen, die weitgehend materiell-rechtliche Einwendungen gegen das Ergebnis der Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG bzw. gegen die Plangenehmigung des Beklagten beinhaltet und es somit dem erkennenden Gericht überlässt, die im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens tatsächlich angeregten zusätzlichen Ermittlungen naturschutzfachlicher Art aus dem Inhalt dieser Stellungnahme gleichsam "herauszufiltern". Die Frage, ob die Klagebegründung vom 6. Januar 2004 den Anforderungen an die Darlegung dessen, was im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens vom Kläger tatsächlich eingebracht worden wäre, genügt oder nicht, muss hier letztlich jedoch ebenso wenig einer abschließenden Entscheidung zugeführt werden, wie die Frage, ob diese Anforderungen durch die ergänzenden Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14. April 2004 und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2004 auch unter Berücksichtigung der Frist des § 10 Abs. 7 Satz 1 LuftVG erfüllt werden. Unabhängig hiervon ist das Beteiligungsrecht des Klägers aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG jedenfalls in der Sache deshalb nicht verletzt, weil zum einen die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erforderlich war und zum anderen nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte hier durch ein Ausweichen in ein nicht beteiligungspflichtiges Verfahren in rechtswidriger Weise Beteiligungsrechte des Klägers umgangen hat. Die Verletzung eines Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes ist grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn das Unterlassen eines gesetzlich vorgeschriebenen Planfeststellungsverfahrens gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, also rechtswidrig ist. Dies setzt im Fall der Änderung eines bestehenden Flughafens - wie hier - oder eines Landeplatzes mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG voraus, dass ein Absehen von einer Planfeststellung auf einer Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG beruht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei dem vom Beklagten zugelassenen Vorhaben, nämlich dem Errichtung und dem Betrieb eines neuen Werftbereichs, handelt es sich nicht um eine Änderung bzw. Erweiterung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, so dass weder eine Planfeststellung noch eine Plangenehmigung rechtlich zwingend geboten ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG dürfen u. a. Flughäfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 LuftVG vorher festgestellt ist. Die Frage, ob eine Änderung bzw. - als deren Unterfall - eine Erweiterung eines Flughafens vorliegt, ist dabei von der Beurteilung der Wesentlichkeit einer solchen Änderung (vgl.: § 8 Abs. 3 LuftVG) zu trennen. Die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung oder Erweiterung wesentlich ist, wird erst dann relevant, wenn überhaupt eine Änderung im Sinne des Luftverkehrsgesetzes vorliegt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 4 C 30.87 - , BVerwGE 85, 251 = NVwZ 1991, 66 = ZLW 1990, 396 ; Steinberg/Müller, NJW 2001, 3293). Ob eine Änderung oder Erweiterung eines Flughafens im Einzelfall vorliegt, richtet sich nach den Bestimmungen des Fachrechts. Nur wenn danach überhaupt eine Änderung oder Erweiterung anzunehmen ist, stellt sich die daran anschließende Frage, ob es hierfür eines Verfahrens mit UVP bedarf (§ 8 Abs. 2 und Abs. 3 LuftVG). Fehlt es hingegen an einer nach dem Fachrecht bedeutsamen Änderung oder Erweiterung, geht die Forderung nach Durchführung einer UVP von vornherein ins Leere (vgl.: Gerhold, Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Band 158, S. 83 ff.; a. A. Steinberg/Steinwachs, NVwZ 2002, 1153). Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, in dessen § 2 die Begriffe "Vorhaben" und "Änderung einschließlich der Erweiterung" definiert sind. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG wird der Begriff des "Vorhabens" und damit zugleich der Anwendungsbereich des Gesetzes - in Anlehnung an Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang I und II der Richtlinie 97/11 EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie, ABl. EG Nr. L 73, S. 5) - insoweit durch Bezugnahme auf die Anlage I des UVP-Gesetz konkretisiert. Danach liegt dem UVPG kein eigener Vorhabensbegriff zu Grunde, dieser wird vielmehr durch die Bezugnahme auf Anlage I zum UVPG im Wortlaut der gesetzlichen Regelung durch das jeweilige Fachgesetz vermittelt. Maßgeblich für den Begriff des Vorhabens im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG und damit für den Vollzug des Gesetzes ist deshalb die fachgesetzliche Regelung (vgl.: Hoppe, UVPG, Kommentar, 2. Aufl. 2002 Rdnr. 68 zu § 2; vgl.: Ziffer 8 Abs. 1 des Anhangs I der UVP-Änderungsrichtlinie: " im Sinne dieser Richtlinie sind Flugplätze gemäß den Bestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14)"). Dies gilt für den Begriff der "Änderung, einschließlich der Erweiterung" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UVPG gleichermaßen. Gegenüber der früheren, bis zum 2. August 2001 geltenden Regelung hat sich hieran durch die Neufassung der Vorschrift durch das Änderungsgesetz vom 27. Juli 2001 (a. a. O.), auch soweit diese in den Begriff der Änderung die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen einbezieht (§ 2 Abs. 2 Nr. 2c UVPG), nichts geändert. Die mit der Aufnahme dieser Regelung beabsichtigte Anpassung an die UVP-Änderungsrichtlinie hat keine selbständig materiell-rechtliche, sondern nur eine redaktionelle Bedeutung und bewirkt keine praktische Erweiterung über die den Anwendungsbereich des UVPG bestimmenden Regelungen der Anlage I hinaus (vgl.: Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 14/4599, S. 93; Hoppe, a. a. O., Rdnr. 70 zu § 2). Auch bisher waren gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 UVPG a. F. Änderungen und Erweiterungen bei den Vorhaben erfasst, die sich als "Eingriffe in Natur und Landschaft" darstellten. Dem entspricht es, dass der bundesdeutsche Gesetzgeber die UVP auch nach Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie in nationales Recht nach wie vor in das fachrechtlich vorgesehene Verwaltungsverfahren integriert hat. Daran, dass die UVP ein unselbständiger Teil des jeweiligen fachrechtlichen Zulassungsverfahrens ist, hat sich auch durch die Neufassung des UVPG somit nichts geändert (vgl.: § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG); die UVP erfüllt danach eine dienende Funktion für das jeweilige fachrechtliche Zulassungsverfahren (vgl.: Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 14/4599, S. 65; Hoppe, a. a. O., Vorb. Rdnrn. 15 und 23; Feldmann, DVBl. 2002, 589 ff. ; Schink, DVBl. 2001, 321 ff. ). Dies gilt auch für das Vorprüfungsverfahren gemäß §§ 3a ff. UVPG (sog. screening). Auch durch die Einführung des Vorprüfungsverfahrens wird kein selbständiges UVP-Verfahren geschaffen, sondern es handelt sich insoweit ebenfalls nur um einen (weiteren) Verfahrensschritt, mit allerdings lenkender Funktion für das (eigentliche) fachrechtliche Zulassungsverfahren (vgl.: Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drs. 14/4599, S. 94 f.; Hoppe, a. a. O., Rdnr. 8 zu § 3a; Gallas/Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, Rdnr. 25 zu § 3 UVPG; Peters, NUR 2004, 89 ). Anhaltspunkte für die gegenteilige Auffassung des Klägers, aufgrund der Änderungen durch die UVP-Änderungsrichtlinie sei nunmehr für jede tatsächliche Änderung bzw. Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, eine Vorprüfung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des einschlägigen Fachrechts durchzuführen, lassen sich weder in der UVP-Änderungsrichtlinie selbst noch in den Materialien zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner vom Kläger angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob diese Auslegung des Begriffs "Änderung eines bestehenden Flughafens" in § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG mit dem sekundären Gemeinschaftsrecht der UVP-Änderungsrichtlinie vereinbar ist. Eine solche Vorlage ist auch nicht zulässig. Die Möglichkeit einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof ist nur dann gegeben, wenn Zweifel bezüglich der Gültigkeit oder der Auslegung des Gemeinschaftsrechts selbst bestehen (Art. 234 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -). Handelt es sich jedoch - wie hier - bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG um Anwendungsfragen des nationalen Rechts, die dem Europäischen Gerichtshof nicht vorgelegt werden können, besteht eine Vorlagepflicht nicht. Bei einem - nach Auffassung des Senats hier nicht gegebenen - Vorrang des Gemeinschaftsrechts besteht eine Nichtanwendungskompetenz des nationalen Gerichts ohne Vorlagemöglichkeit mit der Folge, dass dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehendes nationales Recht nicht angewendet werden dürfte (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 ). Unabhängig hiervon ist die Auslegung des Begriffs "Änderung eines bestehenden Flughafens" in § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG hier auch nicht allein entscheidungserheblich (vgl. hierzu die nachstehende Begründung), so dass eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auch aus diesem Grund nicht erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 1970 - VII C 35.69 -, DVBl. 1970, 630; Urteil vom 16. Juli 1970 - II C 32.68 -, BVerwGE 36, 33, m. w. N.). Nach den somit allein maßgebenden Bestimmungen des Luftverkehrsrechts liegt eine planfeststellungs- bzw. plangenehmigungspflichtige Änderung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main nicht vor. Der Begriff der Flughafenanlage ist nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur weit zu fassen. Er umfasst zunächst die Flächen, die für die Nutzung als Flughafengelände bestimmt sind. Durch diese raumbezogene Nutzungsentscheidung, mit der abschließend über die planerische Zulässigkeit der Bodeninanspruchnahme befunden wird, werden die betroffenen Grundstücke einer anderweitigen Nutzung entzogen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 97, 143 = NVwZ 1995, 598 = DVBl. 1995, 238 = NUR 1995, 348 = UPR 1995, 152). Neben dieser sog. Raumnutzungsentscheidung ist für eine Flughafenanlage der Bestand an Flächen entscheidend, die für die eigentliche Benutzung von Luftfahrzeugen vorgesehen sind. Der Umfang dieser, für die eigentliche Anlagenzulassung maßgeblichen, sog. Flugbetriebsflächen bestimmt die sog. technische (oder luftseitige) Kapazität eines Flughafens. Die technische Kapazität ist eine im juristischen Sprachgebrauch eingebürgerte Bezeichnung dafür, was im Rahmen eines gegebenen Bestandes an relevanten Anlagen und Einrichtungen in einer bestimmten Zeiteinheit unter idealisierten Betriebsbedingungen maximal an Flugbewegungen abgewickelt werden könnte (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - UPR 2000, 116 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK -; ausführlich: Wysk, Schriftenreihe der Hochschule Speyer, Band 149 S. 27 ff. ). Durch eine Ausdehnung der Flugbetriebsflächen wird in der Regel auch die technische Kapazität erweitert. Zu den die technische Kapazität eines Flughafens bestimmenden Betriebsflächen gehören neben den Start- und Landebahnen sowie den sonstigen Rollflächen auch die sog. Vorfelder (vgl.: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 2000 - 20 D 115/97.AK -; Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - NVwZ-RR 2003, 729 ; Hofmann/Grabherr, a. a. O., Rdnr. 23 zu § 8; Giemulla/Schmid, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, Rdnr. 7 zu § 6; Wysk, a. a. O., S. 32). Vorfelder sind die Flächen eines Flughafens, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- und Aussteigen von Passagieren, zum Ein- und Ausladen von Fracht und Post, zum Be- und Enttanken und zum Abstellen und zur Wartung bestimmt sind (vgl.: Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944, Anhang 14, Band I, Internationale Richtlinien und Empfehlungen, Kap. 1, 1.1 Stichwort "Apron" ). Vor diesem Hintergrund sind nicht bereits alle einem Flughafen "funktionell" zugeordneten Bauvorhaben einer Planfeststellungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG unterworfen. Die konkrete Funktionsbezogenheit einer baulichen Anlage mag zwar ein Anhalt dafür sein, ob eine Änderung oder Erweiterung eines Flughafens gegeben ist oder nicht, entscheidend für die Annahme einer Änderung oder Erweiterung ist jedoch, ob das beabsichtigte Vorhaben zu einem planfestgestellten Flughafen abwägungsrechtliche Relevanz hat. Dies lässt sich nur nach Maßgabe der in einem vorhandenen Planfeststellungsbeschluss bereits getroffenen Abwägung beurteilen (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1990 - 4 C 30.87 - a. a. O.). Im Hinblick auf die in einem vorhandenen Planfeststellungsbeschluss getroffene grundsätzliche Entscheidung, bestimmte Grundstücksflächen als Flughafen zu nutzen, ist bei baulichen Veränderungen auf planfestgestelltem Flughafengelände, deren betriebliche Auswirkungen über das bereits planfestgestellte Gelände hinausgehen können, eine erneute planungsrechtliche Entscheidung über die Raumnutzung nur dann erforderlich, wenn sich dadurch die planungsrechtliche Situation der Nachbargrundstücke verändert. Dies ist insbesondere bei einer Erweiterung der technischen Kapazität eines Flughafens anzunehmen (vgl. hierzu ausführlich: Delbanco, Die Änderung von Verkehrsflughäfen, S. 132 ff., 195 ff.; Wysk, a. a. O., S. 37 ff.). Der Bestand insbesondere der Flugbetriebsflächen und damit auch die technische (luftseitige) Kapazität des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebs erforderlichen Flächen für Wartungs- und Reparaturarbeiten (§§ 6 ff. der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät - LuftBO -) wird von der luftverkehrsrechtlichen (Ausbau-)Genehmigung des Antragsgegners vom 23. August 1966 sowie von dem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main vom 23. März 1971 (StAnz. 1971, S. 752) erfasst. Wie der Senat in seinem - nach Zurückweisung der Revisionszulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 (4 B 75.03) - rechtskräftigen Urteil vom 2. April 2003 (- 2 A 2646/01 - a. a. O.) bereits entschieden hat, schreibt der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 ebenso wie die hierzu ergangene (Ausbau-)Genehmigung aus dem Jahr 1966 eine aus der (Teil-)Kapazität der zugelassenen Start- und Landebahnen sowie der dazugehörigen Rollbahnen sich ergebende technische Kapazität des Flughafens fest. Eine Festlegung auf eine bestimmte Höchstzahl von Flugzeugpositionen oder auf bestimmte Abfertigungskapazitäten sowie eine Begrenzung der Vorfeldflächen enthält weder die (Ausbau-)Genehmigung noch der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971. Dem Planfeststellungsbeschluss ist kein einziger Hinweis darauf zu entnehmen, dass eine solche Beschränkung, etwa auf die Aufnahmefähigkeit der schon 1971 vorhandenen Vorfeldflächen, gewollt gewesen wäre. Vielmehr ging die Intention der Planfeststellung ausdrücklich dahin, eine mögliche Kapazitätsgrenze im Wege einer durch Ausbau der Start- und Landebahnen zu erreichenden Erhöhung der Gesamtkapazität des Flughafens Frankfurt am Main "... zeitlich weit ..." hinauszuschieben (vgl.: StAnz. 1971, S. 752 ff. ). Eine gegenüber der Beigeladenen zu 1. wirksame Kapazitätsfestschreibung auf das im Jahr 1971 verhältnismäßig niedrige Niveau der Vorfeldkapazitäten wäre das Gegenteil dessen, was mit dem damaligen Flughafenausbau erreicht werden sollte, nämlich ein weites Hinausschieben einer "möglichen Kapazitätsgrenze" in der Weise, dass durch den gezielten Ausbau des Start- und Landebahnsystems für einen vorausschaubaren Zeitraum stündlich 70 (statt bisher 40) Flugbewegungen unter Instrumentenflugregel in den Spitzenzeiten des Verkehrs gewährleistet sind (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; so auch: Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - ; Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1517/01 -, - 2 A 2815/01 -, - 2 A 2777/02 - und - 2 A 3483/02 -). Indem sich die (Ausbau-)Genehmigung aus dem Jahr 1966 und der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1971 auf das Start- und Landebahnsystem beziehen, schreiben sie eine sich hieraus ergebende technische (Gesamt-)Kapazität des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main fest mit der Folge, dass die später vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen der Rollbahnen und der Vorfeldflächen jedenfalls nicht zwingend in einem Änderungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 LuftVG planfestgestellt werden mussten, wenn - wie hier - die bereits luftverkehrsrechtlich genehmigte technische (Gesamt-)Kapazität dadurch nicht berührt wird (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - a. a. O.). Die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 vorgenommenen Änderungen und Erweiterungen der Vorfelder des Flughafens Frankfurt am Main konnten vielmehr - wie geschehen - als Maßnahmen von unwesentlicher Bedeutung im Wege der Planbefreiung, d. h. im Wege einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 LuftVG a. F. bzw. § 8 Abs. 3 LuftVG n. F. zugelassen werden. Die für den Verkehrsflughafen Frankfurt am Main seit langem unanfechtbar erteilte luftverkehrsrechtliche Zulassung in Form der (Ausbau-)Genehmigung vom 23. August 1966 sowie der dieser Genehmigung nachfolgenden Planfeststellung vom 23. März 1971 decken somit - immer noch - die Beeinträchtigungen der Flughafenumgebung, die gerade darauf zurückzuführen sind, dass die Beigeladene zu 1. die Vorfeldflächen (und Rollbahnen) im Wesentlichen seit den 80-er Jahren entsprechend der ständig steigenden Verkehrsnachfrage schrittweise und insgesamt bis heute in einem ganz erheblichen Umfang jeweils auf der Grundlage von sog. Unterbleibensentscheidungen der Planfeststellungsbehörde ausgebaut hat (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 - a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 -). Wie das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 -) festgestellt hat, befindet sich der erkennende Senat mit seiner vorstehend ausgeführten Sichtweise, die vorhandenen Anlagen auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main einschließlich der dadurch bedingten Betriebsvorgänge seien durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 gedeckt, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein bereits zugelassenes Vorhaben nicht erneut einer Zulassung bedarf (vgl.: Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 - a. a. O.; Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 - NVwZ-RR 1998, 22 = ZLW 1998, 213 = Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27). Die hier für die Errichtung des genehmigten Wartungsbereichs in Aussicht genommenen Grundstücksflächen auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main liegen teilweise im räumlichen Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971, wie sich aus dem Übersichtsplan (Zeichnung Nr. 2 i. M. 1 : 5000) ergibt, der zum Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses gemacht wurde. Danach befindet sich der nördliche Teil der für die Errichtung des genehmigten Wartungsbereichs vorgesehenen Grundstücksflächen innerhalb der vom Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 festgelegten Grenze der Flugbetriebsflächen des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main. Soweit das für den Wartungsbereich vorgesehen Baugelände insbesondere mit den südlichen Grundstücksflächen von dem Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 1971 nicht erfasst wird, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung: Insoweit greift die Regelung des § 71 Abs. 2 LuftVG. Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 LuftVG gilt nämlich ein bis zum 31. Dezember 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 30. Oktober 1990 - also in den "alten" Bundesländern - angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, im Sinne der §§ 6 bis 10 LuftVG als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. Diese durch Art. 1 Nr. 45 des Elften Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) mit Wirkung vom 1. März 1999 (Art. 12 des Elften Änderungsgesetzes) als Übergangregelung eingefügte Genehmigungs- und Planfeststellungsfiktion räumt auch für den Flughafen Frankfurt am Main (vgl. zum Flughafen Köln/Bonn: BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 389/00 -, ZLW 2001, 253 = NVwZ-RR 2001, 2009) kraft Gesetzes etwaige rechtliche Unsicherheiten hinsichtlich der Einhaltung der Genehmigungserfordernisse und der Beachtung der Planfeststellungspflicht aus. Die demgegenüber von Zacharias (ZLW 2000, 337 ) geäußerte Auffassung, von der gesetzlichen Fiktion sollten - entgegen dem Wortlaut - diejenigen Flugplätze ausgenommen sein, die bereits einmal nach dem seit dem 1. Januar 1959 geltenden Luftverkehrsrecht beurteilt worden seien, entspricht nicht dem Zweck der Regelung, Rechtssicherheit für Flugplatzbetreiber - auch in den "alten" Bundesländern - zu schaffen. Vielmehr ist für den Fall, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 Anlage und Betrieb des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main, wie er sich am 1. März 1999 dargestellt hat, nicht mehr vollständig erfassen sollte, die Fiktionswirkung des § 71 Abs. 2 LuftVG folgerichtig entsprechend dem Stabilisierungszweck der Vorschrift" auch insoweit anzunehmen; die Fiktionswirkung schließt also nach der Intention des Gesetzgebers im Interesse des Flughafenbetreibers nicht nur die - etwaige - Lücke zwischen einer früheren Genehmigung und einer Genehmigung nach heutigen rechtlichen Erfordernissen, sondern auch zwischen dem 1971 planfestgestellten und dem tatsächlichen Zustand, wie er am 1. März 1999 bestanden hat (Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 - ; vgl. auch: Giemulla/Schmid, ZLW 2001, 491 , mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Im Übrigen hat das hier vom Beklagten mit Plangenehmigung vom 14. November 2003 zugelassene Vorhaben auch keine Auswirkungen, die von planungs- bzw. abwägungserheblicher Relevanz für den aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 zugelassenen Verkehrsflughafens Frankfurt am Main sind. Das Vorhaben der Beigeladenen führt weder zu einer Erweiterung des bestehenden Flughafengeländes über die vorhandenen und für die Nutzung als Flughafen planfestgestellten bzw. als planfestgestellt geltenden Grundstücksflächen hinaus noch zu einer Erweiterung der aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses zugelassenen technischen Kapazität des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main: Die Landebahnen und Rollwege bleiben unverändert und auch die vorhandene Wartungskapazität wird nicht abwägungserheblich erhöht. Das zugelassene Vorhaben dient ausschließlich der Verbesserung der Effizienz der bisher auf dem Flughafengelände durchgeführten Wartungs- und Reparaturarbeiten gemäß §§ 6 ff. LuftBO für die vom Lufthansa-Konzern und einer weiteren Fluggesellschaft betriebenen Flugzeugmuster, die bisher in den Hallen 8 (Gebäude 503), 10 (Gebäude 549) und 11 (Gebäude 551) im südlichen Bereich des Flughafens Frankfurt am Main gewartet und repariert werden. Durch die geplante räumliche Konzentration der Wartungs- und Reparaturarbeiten in dem neu zugelassenen Vorfeldbereich sowie in der - gegenwärtig schon genutzten - Halle 10 (Gebäude 549) wird eine Verkürzung der internen Transportwege für Gerätschaften und Betriebsstoffe und damit auch der für die Wartungs- und Reparaturarbeiten benötigten Zeiträume beabsichtigt. Des Weiteren soll mit dem zugelassenen Vorhaben der Bedarf von Wartungs- und Reparaturkapazitäten gedeckt werden, der sich nach Umstrukturierung der Flotte der Lufthansa Cargo AG ergeben wird: Die Fluggesellschaft beabsichtigt, fünf Frachtmaschinen des Typs MD 11 anzuschaffen, für die derzeit nur ein überdachter Wartungsplatz zur Verfügung steht (vgl. hierzu im Einzelnen: Abschnitt B I 1, S. 31 f.; Abschnitt B I 3, S. 36 f. und Abschnitt B II 3, S. 66 f. der Plangenehmigung vom 14. November 2003). Eine abwägungsrelevante Erweiterung der bisher vorhandenen Wartungs- und Reparaturkapazitäten ist damit nicht verbunden, auch wenn der genehmigte Wartungsbereich zukünftig drei statt bisher nur einen Wartungsplatz für den Flugzeugtyp MD 11 aufweisen wird. Die bisher genutzten Wartungshallen 8 und 11 (Gebäude 503 und 551) werden nach Errichtung des zugelassenen Vorhabens aufgegeben und für die von der Lufthansa Cargo AG anzuschaffenden fünf Flugzeuge des Typs MD 11 werden acht Frachtflugzeuge des Typs B 747 veräußert, so dass auch eine Vergrößerung der zukünftig zu wartenden Flugzeugflotte nicht beabsichtigt ist (vgl. hierzu: Abschnitt B III 5, S. 70 f. der Plangenehmigung vom 14. November 2003). Mit der durch das genehmigte Vorhaben beabsichtigten Neuordnung des Wartungsbereichs im Süden des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main ist nach den vorliegenden Unterlagen deshalb keine Erweiterung der technischen Kapazität verbunden. Dies gilt sowohl für die (Teil-)Kapazität der Vorfeldflächen des Flughafens, die für Wartungs- und Reparaturarbeiten bestimmt sind und die an die Modernisierung des Fluggeräts angepasst werden (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750 = DVBl. 1989, 363 = UPR 1989, 143 = ZLW 1989, 143 = Buchholz 442.40 § 30 LuftVG Nr. 1) als auch insbesondere für die Gesamtkapazität des Flughafens Frankfurt am Main. Selbst wenn man jedoch - wovon der beschließende Senat nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge allerdings nicht ausgeht - mit dem Kläger nicht auf die vorhandene bzw. die zukünftig vorhandene Größe der Flotte der Lufthansa Cargo AG, sondern auf das technische Wartungspotenzial des zugelassenen Vorhabens selbst oder auf die gesamte Wartungskapazität einschließlich der Wartungshallen 8 und 11 abstellt, ergeben sich daraus keine mit abwägungsrelevanten Auswirkungen für den planfestgestellten bzw. als planfestgestellt geltenden Verkehrsflughafen Frankfurt am Main verbundene und deshalb planfeststellungspflichtige Änderungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG. Die technische (Gesamt-)Kapazität des Flughafens Frankfurt am Main wird aufgrund der (Ausbau-)Genehmigung vom 23. August 1966 und dem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 allein durch das vorhandene Start- und Landebahnsystem bestimmt (Hess. VGH, Urteil vom 2. April 2003 - 2 A 2646/01 -, a. a. O.; Urteil vom 14. Oktober 2003 - 2 A 2796/01 rechtkräftig -; Urteile vom 23. Dezember 2003 - 2 A 1715/01 - und - 2 A 2815/01 -). Hieran wird auch durch das mit der angefochtenen Plangenehmigung vom 14. November 2003 zugelassene Vorhaben für einen neuen bzw. für eine Neuordnung des Wartungsbereichs im Süden des Flughafens nichts geändert. Auch bei einer Erweiterung der für die Aufnahme von Wartungsbereichen bestimmten Vorfeldflächen würde mit der Plangenehmigung insoweit die bestehende technische Kapazität des Flughafens Frankfurt am Main - wie schon mit den bereits erfolgten Vorfelderweiterungen als Folge der Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 23. März 1971 - lediglich ausgenutzt. Eine Erhöhung dieser Kapazität wäre auch in diesem Fall ebenso wenig gegeben wie mit der genehmigten Errichtung des Zurollwegs, der ausschließlich der Anbindung des zugelassenen Wartungsbereichs an die Rollbahn S und damit an das bestehende Start- und Landebahnsystem dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 -, a. a. O.). Liegt danach eine planfeststellungspflichtige Änderung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht vor, ist das Unterlassen eines Planfeststellungsverfahrens nicht rechtswidrig. Aus diesem Grund bedarf die Frage, ob der Beklagte hier gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen durfte, weil es sich bei dem zugelassenen neuen Wartungsbereich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine UVP durchzuführen ist, keiner näheren Untersuchung. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte hier auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen zu 1. eine Plangenehmigung tatsächlich erteilt hat. Unabhängig davon, ob ein Vorhabenträger die Durchführung eines solchen Verfahrens beanspruchen kann oder ob § 8 LuftVG eine solche Verfahrensweise verbietet, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift nicht vorliegen (vgl. zum Anspruch des Vorhabenträgers im Fall des § 8 Abs. 3 LuftVG: BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 9 A 3.01 - BVerwGE 115, 158 = NVwZ 2002, 346 = DVBl. 2002, 272 = NUR 2002, 490 = ZLW 2002, 428 = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 20), werden jedenfalls Beteiligungsrechte des Klägers aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG dadurch nicht verletzt. Wird ein Planfeststellungsverfahren, dass objektiv-rechtlich nicht geboten ist, tatsächlich auch nicht durchgeführt, kann eine Verletzung von Beteiligungsrechten, die gerade an die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens anknüpfen (vgl.: zu § 29 BNatSchG a. F.: BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 A 1.95 -, a. a. O.), nicht festgestellt werden. Die Klage auf Aufhebung der Plangenehmigung des Antragsgegners vom 14. November 2003 kann deshalb keinen Erfolg haben. Dem steht auch die Pflicht zur Berücksichtigung der vom Kläger in seiner Klagebegründung aufgerufenen Naturschutzbelange nicht entgegen. Diese Belange sind vom Beklagten hier in seiner Entscheidung vom 14. November 2003 berücksichtigt und abgewogen worden (vgl.: Abschnitt A 4 und 5, S. 10 ff. und Abschnitt B II 2, S. 39 ff. sowie Abschnitt B III 7 und 8, S. 73 ff.) und hätten selbst im Fall eines - gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG rechtlich zulässigen - Absehens von einem luftverkehrsrechtlichen Planverfahren in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren mit dem ihnen zukommenden Gewicht von der dann allein zuständigen Baugenehmigungsbehörde berücksichtigt werden müssen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 HBO i. V. m. §§ 18 ff. BNatSchG, §§ 5 ff. HENatG). Ob die Beurteilung und Berücksichtigung der Naturschutzbelange in der angefochtenen Plangenehmigung vom 14. November 2003 tatsächlich mit den gesetzlichen Bestimmungen des materiellen Naturschutzrechts in Einklang steht, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da der Kläger - wie eingangs bereits ausgeführt - eine Verletzung des materiellen Naturschutzrechts nicht geltend machen kann. Unabhängig von der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ist die Aufhebung der Plangenehmigung vom 14. November 2003 bzw. die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit wegen der vom Kläger gelten gemachten Verletzung seiner Beteiligungsrechte aber auch aus einem weiteren Grund nicht gerechtfertigt. Eine solche Rechtsfolge würde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich auch der erkennende Senat anschließt (vgl. insoweit bereits: Hess. VGH, Urteil vom 1. September 1998 - 7 UE 217/95 - a. a. O.) voraussetzen, dass der Beklagte die Beteiligungsrechte des Klägers umgangen hat, was hier nicht festgestellt werden kann. Eine solche Umgehung könnte mit der Erteilung der Plangenehmigung dann gegeben sein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 LuftVG vom Beklagten ignoriert worden sind, um das Planfeststellungsverfahren zu vermeiden, wenn also die Behörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift mit nicht mehr vertretbarer und/oder erkennbar vorgeschobener Begründung verneint hat oder einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere eine Rechtsbeeinträchtigung Dritter bewusst in Kauf genommen hat (vgl. zu der in Aufbau und Struktur vergleichbaren Vorschrift des § 18 Abs. 2 AEG a. F.: BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1997 - 11 A 43.96 -, a. a. O.). Dies ist hier nicht anzunehmen. Der Beklagte hat sich vielmehr mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 LuftVG ausführlich auseinander gesetzt, ohne dass dabei Anhaltspunkte für eine Umgehung eines Planfeststellungsverfahrens bzw. der Beteiligungsrechte des Klägers ersichtlich sind; dies gilt insbesondere für § 8 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG. Nach dieser Vorschrift kann eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsverfahrens erteilt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine UVP durchzuführen ist. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Frage für das von der Beigeladenen zu 1. beantragte Vorhaben gemäß einer Einzelfallprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG zu beurteilen ist. Unstreitig ist eine solche Vorprüfung (screening) erfolgt. Die Dauer dieses Verfahrens (seit Antragstellung am 2. Juli bzw. 19. August 2003 bis zur Entscheidung nach § 3a UVPG am 16. September 2003 ca. elf bzw. vier Wochen) sowie die Tatsache, dass während dieser Zeit weitere umweltrelevante Stellungnahmen von der Beigeladenen zu 1. und anderen Behörden durch den Beklagten eingeholt wurden, lassen jedoch ebenso wenig wie das negative Ergebnis dieser Vorprüfung auf eine Umgehung der Beteiligungsrechte des Klägers schließen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Kriterium der "Unverzüglichkeit" in § 3a UVPG dem allgemeinen gesetzgeberischen Beschleunigungsanliegen in verschiedenen Verfahrensnormen entspricht (vgl. z. B.: § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) und dazu dient, Klarheit über den (weiteren) Verfahrensgang zu schaffen (siehe hierzu auch: BT-Drucksache 14/4599, S. 94). Die Unverzüglichkeit der Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP ist in erster Linie im Interesse des Vorhabenträgers selbst in das Gesetz aufgenommen worden (vgl.: Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2003, Rdnr. 9 zu § 3a UVPG). Des Weiteren verlangt § 3a UVPG, dass eine Prüfung auf der Grundlage geeigneter Angaben (des Vorhabenträgers) sowie eigener Informationen der Behörde zu erfolgen hat. Die Vorschrift erfordert somit weniger umfangreiche Unterlagen zum Vorhaben als etwa § 5 UVPG; sie schließt jedoch nicht aus, dass sich die Behörde über bereits vorliegende eigene Informationen hinaus und zusätzlich zu den Angaben des Vorhabenträgers weitere Informationen beschafft, um im Einzelfall die Feststellung der UVP-Pflicht zu treffen. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Feststellung einer UVP-Pflicht gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG "aufgrund überschlägiger Prüfung" zu erfolgen hat. Auch hieraus folgt lediglich, dass die vom Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen "geeignete Angaben" (§ 3a UVPG) enthalten müssen, die eine überschlägige Prüfung und keine Detailprüfung ermöglichen müssen (vgl. hierzu: Hoppe, a. a. O., Rdnr. 7 zu § 3c; Sangenstedt, a. a. O., Rdnr. 11 f. zu § 3a UVPG). Damit steht aber der zuständigen Behörde bereits bei der Ermittlung ein Einschätzungsspielraum zur Verfügung, bei dem ein Fehlgebrauch grundsätzlich nur dann anzunehmen ist, wenn die Behörde von sachfremden, willkürlichen oder sonst unsachlichen Erwägungen ausgegangen ist oder sich hat leiten lassen. Eine solche Verfahrensweise, insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Beteiligungsrechte sind aber nach dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten weder erkennbar noch zur Überzeugung des Senats nach dem gesamten Klagevortrag substantiiert dargelegt. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die negative Feststellung nach § 3a UVPG mit erkennbar vorgeschobener Begründung getroffen und dadurch eine Verletzung der Beteiligungsrechte des Klägers bewusst in Kauf genommen hat. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Prüfung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 UVPG nur überschlägig erfolgen muss und die an diese Prüfung zu stellenden Anforderungen in diesem Zusammenhang erst noch zu entwickeln sind. Der Beklagte hat seiner Entscheidung vom 16. September 2003, dass es sich bei dem Vorhaben der Beigeladnen zu 1. nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine UVP durchzuführen ist, ausführlich begründet und dabei die vom Kläger in seiner Klagebegründung angesprochenen möglichen Umwelteinwirkungen des Vorhabens zum ganz überwiegenden Teil berücksichtigt. Unabhängig von der objektiven Richtigkeit des dabei vom Beklagten nach seiner Einschätzung gefundenen Ergebnisses, das zur Genehmigung erstellte Vorhaben führe zu keinen erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, lässt die gegenteilige Beurteilung des Klägers auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten bei seiner Vorprüfung nicht berücksichtigten Auswirkungen (etwa die Auswirkungen durch Lichtemissionen auf bestimmte, insbesondere nachtaktive Tierarten, Auswirkungen für besonders geschützte Tierarten und die mögliche Berührung von Altlasten) nicht die Schlussfolgerung zu, die Begründung des negativen Ergebnisses der Vorprüfung gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG sei erkennbar (nur) vorgeschoben und eine Verletzung der Beteiligungsrechte des Klägers aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG sei bewusst gewollt bzw. in Kauf genommen worden. Gleiches gilt auch für die übrigen Tatbestandsmerkmale in § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LuftVG; insoweit wird ein Verfahrensfehler vom Kläger auch nicht behauptet. Einer vom Kläger auch insoweit angeregten Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Klärung der Frage, ob § 8 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG für den Fall, dass die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens im Ermessen der zuständigen Behörde steht, obwohl eine Vorprüfung im Einzelfall nach §§ 3a ff. UVPG zu dem Ergebnis kommt, dass eine UVP-Pflicht besteht, mit Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Anhang 2 Nr. 13 der UVP-Änderungsrichtlinie vereinbar ist, bedarf es aus mehreren Gründen nicht. Zunächst setzt die zur Klärung gestellte Frage ein positives Ergebnis der Vorprüfung im Einzelfall gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG voraus, wovon hier nach dem Ergebnis des Verwaltungsverfahrens gerade nicht auszugehen ist. Des Weiteren geht die vom Kläger formulierte Frage von einer Ermessensausübung durch die Behörde im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG aus. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben: Der Beklagte hat bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG verneint und gerade kein Ermessen ausgeübt. Im Übrigen wäre nach der Systematik des § 8 Abs. 2 LuftVG bei einem positiven Vorprüfungsergebnis eine Ermessensbetätigung der Behörde auch nicht eröffnet, so dass - unabhängig von der damit nicht beantworteten Frage, ob eine Umgehung eines Beteiligungsrechts eines anerkannten Naturschutzverbandes vorliegt - der vom Kläger formulierten Frage auch keinerlei praktische Relevanz zukommt. Schließlich scheidet eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof auch deshalb aus, weil die Frage der Anwendung und Auslegung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG ausschließlich nationales Recht betrifft und selbst bei einem Vorrang des Gemeinschaftsrechts die Kompetenz zur Entscheidung - wie bereits vorstehend ausgeführt - allein bei dem zuständigen nationalen Gericht verbleibt. Die Klage ist deshalb mit der sich aus §§ 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Danach hat der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. zu tragen. Da diese Beigeladenen Anträge gestellt und sich somit am Kostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, auch ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger aufzuerlegen. Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung, mit der die Errichtung und der Betrieb eines insgesamt 72.000 qm großen Wartungsbereichs (sog. CCT-Werft) auf dem Gelände des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main zugelassen worden ist. Der Kläger ist ein anerkannter Naturschutzverband. Die Beigeladene zu 1. ist Betreiberin des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main. Die Beigeladene zu 2. ist Erbbauberechtigte einer Teilfläche des Flughafengeländes, auf der die Hochbauten des zugelassenen Wartungsbereichs, die 175 m lange, 79,25 m breite und 40,50 m hohe Wartungshalle und Nebengebäude, errichtet werden sollen; hierfür ist der Beigeladenen zu 2. von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der Stadt Frankfurt am Main eine Baugenehmigung nach den Bestimmungen der Hessischen Bauordnung (HBO) erteilt worden. Die Grundstücke für den genehmigten Wartungsbereich befinden sich im südlichen Betriebsbereich des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main zwischen der Simulationskammeranlage "Süd" (Gebäude 526) und dem Cargo-Center 2 (Gebäude 530). Im Süden grenzt das für den Wartungsbereich in Aussicht genommene Gelände unmittelbar an das Waldgebiet "Markwald und Gundwald", das zur Meldung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) vorgesehen ist. Neben diesem sog. potenziellen FFH-Gebiet befindet sich ca. 400 m südwestlich des geplanten Wartungsbereichs das vom Beklagten mit der Ziel der Erhaltung des Lebensraums der nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Vogelarten (insbesondere Mittel-, Grau- und Schwarzspecht) durch Verordnung vom 3. Mai 2002 (StAnz. Nr. 20, S. 186) einstweilen sichergestellte, künftige Naturschutzgebiet "Markwald und Gundwald zwischen Rüsselsheim und Walldorf". Mit Schreiben vom 2. Juli 2003 und vom 19. August 2003 beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung einer Plangenehmigung zur Errichtung des Wartungsbereichs und eines zur Anbindung an das Rollbahnsystem des Flughafens dienenden ca. 100 m langen und 30 m breiten Zurollwegs. Mit Datum vom 16. September 2003 stellte der Beklagte fest, dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das geplante Vorhaben nicht bestehe. Diese Feststellung wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen Nr. 39 vom 29. September 2003 (S. 3875) öffentlich bekannt gemacht. Bereits vor dieser öffentlichen Bekanntmachung hatte der Kläger mit Schreiben vom 24. September 2003 Bedenken an der Durchführung des luftverkehrsrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens geäußert, da seiner Auffassung nach für das geplante Vorhaben eine UVP durchzuführen sei. Mit weiterem Schreiben vom 12. November 2003 begründete der Kläger diese Auffassung näher und machte eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte geltend. Er führte aus, da von dem geplanten Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten seien, dürfe von einer UVP nicht abgesehen werden. Die zwingend erforderliche Durchführung einer UVP habe aber nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen zur Folge, dass nicht ein Plangenehmigungs-, sondern ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen sei, in dem er - der Kläger - nach den einschlägigen Bestimmungen des Naturschutzrechts zwingend zu beteiligen sei. Durch die unzulässige Durchführung (nur) eines Plangenehmigungsverfahrens ohne Öffentlichkeitsbeteiligung werde er in seinen Beteiligungsrechten verletzt. Mit Plangenehmigung vom 14. November 2003 ließ der Beklagte das beantragte Vorhaben zu. Dagegen hat der Kläger am 28. November 2003 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er zusammengefasst vor: Das vom Beklagten genehmigte Bauvorhaben sei eine planfeststellungspflichtige Änderung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main im Sinne von § 8 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG). Von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, an dem er - der Kläger - zwingend zu beteiligen gewesen wäre, hätte nur unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 LuftVG abgesehen werden dürfen; die Voraussetzungen dieser gesetzlichen Bestimmungen lägen hier jedoch nicht vor. Die Errichtung des genehmigten Vorhabens sei deshalb eine Änderung des Frankfurter Flughafens im Sinne des Gesetzes, weil das in Aussicht genommene Baugelände nicht von der luftverkehrsrechtlichen (Ausbau-)Genehmigung des Beklagten vom 23. August 1966 und dem nachfolgenden Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens vom 23. März 1971 umfasst sei. Das Baugelände für den geplanten Wartungsbereich sei bis weit in die 80er Jahre hinein bewaldet gewesen und habe deshalb nicht zum Flughafengelände gehört. Die Zuordnung zum Flughafengelände sowie die Rodung der Waldfläche seien erst später erfolgt. Auf die Frage, ob das genehmigte Vorhaben zu einer Erhöhung der technischen Kapazität des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main führe, komme es in diesem Zusammenhang rechtlich nicht an; diese Frage sei nur für die Abgrenzung einer wesentlichen von einer unwesentlichen Änderung eines Flughafens von Bedeutung. Das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen werde auch nicht von der Planfeststellungsfiktion des § 71 Abs. 2 LuftVG erfasst, da durch die luftverkehrsrechtliche Genehmigung vom 23. August 1966 sowie durch den Planfeststellungsbeschluss vom 23. März 1971 rechtliche Unsicherheiten, die durch diese gesetzliche Vorschrift beseitigt werden könnten, nicht bestünden. Als Änderung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main hätte das Bauvorhaben der Beigeladenen jedoch nicht im Wege einer Plangenehmigung zugelassen werden dürfen, da nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zwingend eine UVP mit der sich aus § 8 Abs. 2 LuftVG ergebenden Folge hätte durchgeführt werden müssen, dass die Zulassung des Vorhabens nur nach vorheriger Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens hätte erfolgen dürfen. Selbst wenn es sich bei der Errichtung des genehmigten Vorhabens nicht um eine wesentliche, sondern nur um eine unwesentliche Änderung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main handeln sollte, hätte dies nur durch eine Vorprüfung gemäß §§ 3a bis 3e UVPG, ob eine UVP durchzuführen ist oder nicht, festgestellt werden können, wie sich aus § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LuftVG ergebe. Eine solche Vorprüfung müsse aber zwangsläufig zu dem Ergebnis einer UVP-Pflicht des genehmigten Vorhabens und damit zu einer Planfeststellungspflicht führen. Die entgegenstehende Entscheidung des Beklagten vom 29. September 2003, wonach eine UVP als Ergebnis einer Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3e UVPG unterbleiben könne, sei daher - ebenso wie die nachfolgende Plangenehmigung - rechtswidrig. Das Vorhaben habe nämlich erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, insbesondere weil es an ein potenzielles FFH-Gebiet sowie an ein faktisches Vogelschutzgebiet nach der Vogelschutz-Richtlinie (Vogelschutz-RL) angrenze und mit Lärm-, Schadstoff- und Lichtemissionen auf Flora und Fauna sowie auf das Schutzgut Boden dieser Gebiete einwirke. Dies könne die Erhaltungsziele dieser benachbarten Gebiete von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung (Natura 2000-Gebiete) erheblich beeinträchtigen. Die gegenteilige Bewertung des Beklagten sei zum einen gemäß § 3a UVPG weder unverzüglich noch überschlägig erfolgt und zum anderen weder wissenschaftlich belegt noch sonst wie nachvollziehbar. Die Umweltauswirkungen des genehmigten Vorhabens müssten auch im Zusammenwirken mit den Auswirkungen für die im Planaufstellungsverfahren befindlichen Erweiterungsmaßnahmen des Verkehrsflughafens für die Wartung von Airbus-A 380-Flugzeugen (die sog. A 380-Werft) bewertet werden. Um weitere erhebliche Beeinträchtigungen auf die angrenzenden Gebiete von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung zu vermeiden, müsse die gesamte Neuordnung des Wartungsbereichs auf dem bestehenden Flughafengelände verwirklicht werden. Eine zusätzliche Flächeninanspruchnahme außerhalb des bestehenden Flughafengeländes für die A 380-Werft sei nicht tolerierbar. Eine solche Neuordnung sei auch machbar, wie bereits in der Stellungnahme des Klägers im Planfeststellungsverfahren zur A 380-Werft dargestellt worden sei. Durch die Genehmigung des hier streitgegenständlichen Vorhabens der Beigeladenen würden aber hinsichtlich der Optionen für eine Vermeidung bzw. Minimierung der Beeinträchtigungen durch das A 380-Projekt vollendete Tatsachen geschaffen, was nicht hinnehmbar sei. Die UVP-Pflicht für das genehmigte Vorhaben ergebe sich zudem aus dem Umfang der neu zu versiegelnden Fläche (ca. 5,2 ha), den nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die Möglichkeit der Berührung von Altlasten, dem vorhandenen Lebensraum für besonders geschützte Tierarten (insbes. Kreuzkröte, Zauneidechse, Heldbock und Hirschkäfer), durch Kumulierung der Umweltauswirkungen anderer geplanter Vorhaben (A 380-Werft und Gesamtausbau des Flughafens) sowie früheren Änderungsmaßnahmen auf dem Gelände des bestehenden Verkehrsflughafens Frankfurt am Main. Bereits aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Einschätzung des Beklagten zur Notwendigkeit einer UVP-Pflicht des zugelassenen Vorhabens folge ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 LuftVG und damit eine Verletzung des Mitwirkungsrechts des Klägers, die eine Aufhebung bzw. die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Plangenehmigung vom 14. November 2003 rechtfertige. Einer zusätzlichen Darlegung dessen, was vom Kläger im Fall der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens an naturschutzfachlichen bzw. naturschutzrechtlichen Stellungnahmen, Hinweisen und Einwendungen konkret in ein solches Verfahren eingebracht worden wäre, bedürfe es hierzu nicht mehr. Im Übrigen wären vom Kläger diejenigen Sachverhalte aus seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2003 "Naturschutzfachliche Stellungnahme zur Plangenehmigung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 14. November 2003 ", die der weiteren Klagebegründung vom 6. Januar 2004 als Anlage 3 beigefügt sei, sowie die Alternativvorschläge aus der diesem Schriftsatz beigefügten Stellungnahme der Firma Fdc Airport Consulting & Partners in ein Planfeststellungsverfahren eingebracht worden. Auch weitere Alternativstandorte für das genehmigte Vorhaben wären in einem solchen Verfahren vorgeschlagen worden: Im Einzelnen seien hier die Modernisierung des bestehenden Wartungsbereichs in den Hallen 8, 10 und 11 sowie in der Halle 9, die Verlagerung der Wartungstätigkeit in den bestehenden Wartungsbereich Nord des Flughafens, die Errichtung des geplanten Vorhabens auf dem Gelände der heutigen US-Air-Base sowie der Standort "Gateway Gardens" zu nennen. Der Kläger beantragt, die Plangenehmigung "Wartungsbereich Condor Cargo Technik GmbH (CCT-Werft) am Flughafen Frankfurt/Main vom 14. November 2003 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen sei keine Änderung des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main im Sinne von § 8 Abs. 1 LuftVG. Die technische (Gesamt-)Kapazität des Flughafens werde durch das Vorhaben nicht erhöht, weshalb keine Änderung des Flughafens im rechtlichen Sinne gegeben sei, so dass es auf die Vorschriften des § 8 Abs. 2 und Abs. 3 LuftVG im Zusammenhang mit der vom Kläger geltend gemachten Verletzung seiner Mitwirkungsrechte nicht ankomme. Im Übrigen finde auch die Vorschrift des § 71 Abs. 2 LuftVG insoweit Anwendung, als sie die Lücke zwischen dem im März 1971 planfestgestellten und dem tatsächlichen Zustand des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main, wie er am 1. März 1999 bestanden habe, schließe. Dies entspreche der Intention des Gesetzgebers. Auch wenn § 8 Abs. 1 LuftVG somit keine Anwendung finde, habe das Vorhaben im Übrigen durch eine Plangenehmigung zugelassen werden dürfen. Mitwirkungsrechte des Klägers seien dadurch nicht verletzt worden. Auch einer UVP habe es nicht bedurft. Selbst nach Einführung der §§ 3a bis 3e UVPG bleibe die UVP ein unselbständiger Teil des fachrechtlichen Zulassungsverfahrens. Im Übrigen seien die Umweltauswirkungen des zugelassenen Vorhabens vollständig erfasst worden. Dies gelte um so mehr, als der Genehmigungsbehörde bei der Vorprüfung des Einzelfalls, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 3c Abs. 1 UVPG haben kann, ein Beurteilungsspielraum zustehe. Das sog. Vorprüfungs- oder Screening-Verfahren nach § 3c Abs. 1 UVPG sei vom sog. Scoping-Verfahren nach § 5 UVPG, welches bereits Teil der eigentlichen UVP sei, zu unterscheiden. Dem zur Prüfung des "Ob" der UVP heranzuziehenden Screening-Verfahren komme nur prognostischer Charakter zu. Die nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG ausdrücklich nur vorgeschriebene überschlägige Prüfung sei noch nicht darauf gerichtet, auf Grund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen festzustellen. Eine derartige Untersuchung werde erst mit der eigentlichen UVP vorgenommen; entsprechende Feststellungen könnten erst an ihrem Ende getroffen werden. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion mit einer auf eine überschlägige Vorschau begrenzten Prüfungstiefe solle die Vorprüfung nur auf die Einschätzung gerichtet sein, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Die Plangenehmigungsbehörde habe damit in Bezug auf mögliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eines Vorhabens eine überschlägige Auswirkungsprognose vorzunehmen. Ein vom Kläger für allein richtig erachteter, ins Detail gehender Prüfungsumfang entspreche dem Charakter der eigentlichen UVP selbst, widerspreche aber den Vorgaben des § 3c Abs. 1 UVPG. Schon gar nicht sei, wie der Kläger aber offensichtlich meine, die Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c i.V.m. § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG geeignet, zusätzliche Anforderungen an die fachplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zu stellen. Das Vorbringen des Klägers gehe ausschließlich dahin, bestimmte Auswirkungen des Vorhabens anders zu bewerten als der Beklagte. Eine Umgehung eines Planfeststellungsverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei damit jedoch nicht dargelegt. Im Übrigen hätte der Kläger substantiiert vortragen müssen, inwiefern und mit welchen Einwendungen und Hinweisen er sich in einem Planfeststellungsverfahren beteiligt hätte und warum hierdurch die Zulassungsentscheidung anders ausgefallen wäre. Dies folge aus der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Wehrfähigkeit des Beteiligungsrechts anerkannter Naturschutzverbände. Dieser Rechtsprechung lasse sich der allgemeine Grundsatz entnehmen, dass dem Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände selbst in Planfeststellungsverfahren wegen der Möglichkeit der Verbandsklage nach § 61 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) keine absolute Wehrfähigkeit mehr zukomme. Die anerkannten Naturschutzverbände könnten jedoch unter Berufung auf eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte wegen der Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens anstelle eines Planfeststellungsverfahrens nicht mehr erreichen als in einem Planfeststellungsverfahren selbst. Der Kläger könne daher die Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung vom 14. November 2003 nicht mit der Begründung einer unterbliebenen Beteiligung in einem Plangenehmigungsverfahren verlangen, die - träfe sie zu - nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keinen Aufhebungsantrag rechtfertige. Da der Kläger in der Sache die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens fordere, müssten die Erfolgsaussichten seiner Klage daran gemessen werden, ob er mit seinem Vorbringen durchgedrungen wäre, wenn das von ihm verlangte Verfahren von der Plangenehmigungsbehörde tatsächlich gewählt worden wäre. Dieser Substantiierungspflicht sei der Kläger nicht nachgekommen. Im Übrigen habe der Kläger seine Einschätzung zur Notwendigkeit einer UVP an die Stelle des Beklagten gesetzt. Dies sei nicht zulässig. Über seinen Vortrag zur Auslegung und Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus hätte der Kläger substantiiert dartun müssen, inwiefern er durch seinen Vortrag Einfluss auf das Planfeststellungsverfahren genommen hätte und inwiefern sich dies in der Sache auf die Entscheidung des Beklagten ausgewirkt hätte. Dies sei nicht erfolgt: Der Kläger habe seine Klage ausschließlich auf eine fehlerhafte Anwendung der §§ 3a bis 3f UVPG gestützt. Er könne jetzt - nach Ablauf der Frist zur Klagebegründung - nicht verlangen, dass sein Prozessvortrag auch als potenzielle inhaltliche Stellungnahme in einem von ihm geforderten Planfeststellungsverfahren gewertet werde. Dies gelte um so mehr, als die Vorschriften über die UVP ausschließlich verfahrensrechtliche Relevanz besäßen. Im Übrigen sei die Stellungnahme des Klägers gegenüber dem Beklagten vom 12. März 2003 bei der Plangenehmigung berücksichtigt worden. Die Beigeladene zu 1. ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Einem anerkannten Naturschutzverband wie dem Kläger stehe zwar in Planfeststellungsverfahren ein Beteiligungsrecht zu, dieses Recht sei für das hier vom Beklagten durchgeführte Verfahren zur Erteilung einer Plangenehmigung gemäß § 8 Abs. 2 LuftVG jedoch nicht gegeben. Bei Plangenehmigungsverfahren erkenne die Rechtsprechung ein Recht der anerkannten Naturschutzverbände vielmehr nur für den Fall an, dass die Genehmigungsbehörde ein an sich gebotenes Planfeststellungsverfahren umgangen habe. Dies sei hier aber offensichtlich nicht der Fall. Das Plangenehmigungsverfahren nach § 8 Abs. 2 LuftVG sei für das genehmigte Vorhaben das einschlägige Zulassungsverfahren, da die Durchführung einer UVP nicht erforderlich gewesen sei. Zudem sei auch keine gezielte Umgehung eines Planfeststellungsverfahrens durch den Beklagten erfolgt. Eine Rechtsverletzung des Klägers sei deshalb offensichtlich ausgeschlossen. Die Klage sei aber auch nicht begründet, da die Zulassung des genehmigten Verfahrens im Wege der Plangenehmigung habe erfolgen können; ein Planfeststellungsverfahren sei nicht geboten gewesen. Die Durchführung einer UVP als hier vom Kläger allein geltend gemachte Voraussetzung für eine Planfeststellungspflichtigkeit sei für das genehmigte Vorhaben nicht erforderlich. Der Beklagte habe aufbauend auf den Ergebnissen der vorgelegten Untersuchungen die Notwendigkeit einer UVP für das genehmigte Vorhaben geprüft und zutreffend verneint. Dabei habe er sich eingehend mit den Anforderungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG für Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben auseinander gesetzt und die Prüfung inhaltlich auf eine eher kursorische Prognose der möglichen Umweltauswirkungen beschränkt. Inhaltlich richte sich die Argumentation des Klägers, mit der dieser die UVP-Pflicht für das genehmigte Vorhaben stützen wolle, auf verschiedene Formen behaupteter Umwelteinwirkungen. All diesen Ansätzen sei generell gemein, dass der Kläger sich allein auf mögliche Umwelteinwirkungen beschränke, den Aspekt der Erheblichkeit jedoch ausblende. Soweit die Erheblichkeit überhaupt als relevanter Faktor gesehen werde, beschränke sich die Forderung des Klägers auf das Postulat eingehender Untersuchungen. Mangels konkreter Hinweise auf erhebliche Beeinträchtigungen laufe dies aber dem vom Gesetz geforderten Ansatz einer nur überschlägigen Prüfung zuwider. Die unzureichende Berücksichtigung des Erheblichkeitskriteriums sowie die Verkennung des Maßstabs der nur überschlägigen Prüfung beträfen sämtliche vom Kläger behaupteten Umwelteinwirkungen des Vorhabens: die spezielle Rüge der angeblich unzureichend untersuchten Auswirkungen des nächtlichen Lichts auf Heldbock und Hirschkäfer ebenso wie die pauschal behaupteten Folgen von Wassernutzung, Auswirkungen auf den Boden, auf Natur und Landschaft, Pflanzen und Tiere, abfallbezogene Auswirkungen bis zu Lärm-, Schall- und Schadstoffemissionen. Die Prüfung sämtlicher dieser Aspekte würde eingehende fachgutachtliche Untersuchungen erfordern und damit letztlich die UVP vorwegnehmen, diese aber nicht nur vorbereiten. Der Beklagte habe daher zu Recht auf der Basis der vorgelegten Untersuchungen sorgfältig die Möglichkeit erheblicher Umweltbeeinträchtigungen geprüft und im Ergebnis stichhaltig ausgeschlossen. Die vom Kläger gegen diese Beurteilung vorgebrachten Einwände gingen fehl. Denn auszugehen sei allein von der Tatsachenbasis, die der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Darauf gestützt habe der Beklagte seine Entscheidung über das Nichtbestehen erheblicher Umweltbeeinträchtigungen schlüssig begründet. Die Einschätzung des Beklagten, dass die kleinräumige Verlagerung der Wartungsarbeiten auf das in Aussicht genommene Gelände keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt haben werde, sei frei von Rechtsfehlern. Diese Prognose beruhe auf sachlich zutreffend ermittelten und bewerteten Grundlagen. Etwaige gerichtlich allein überprüfbare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder den angewandten Prognosemethoden seien nicht gegeben. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 1. im Schriftsatz vom 6. Februar 2004 (S. 21 bis 38 = Bl. 438 bis 455 der Akten) sowie im Schriftsatz vom 12. März 2004 (S. 10 bis 14 = Bl. 548 bis 552 der Akten) Bezug genommen. Eine Umgehung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen durch den Beklagen sei danach weder erkennbar noch erfüllt. Die Entscheidung des Beklagten zur Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens beruhe vielmehr auf umfangreichen fachgutachtlichen Untersuchungen im Rahmen des sog. screenings nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 3c Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 UVPG. Der Beklagte sei auf Grund dieser Untersuchungen in fachlich nicht angreifbarer Weise zu der Einschätzung gelangt, dass die von dem Vorhaben potenziell ausgehenden Umweltbeeinträchtigungen das Umfeld des geplanten Vorhabens nicht so erheblich beeinträchtigten, dass eine UVP hätte durchgeführt werden müssen. Im Übrigen sei selbst im Fall einer etwaigen Verletzung der Mitwirkungsrechte des Klägers § 46 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) anwendbar, wonach die Aufhebung bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Plangenehmigung vom 14. November 2003 nur dann erfolgen könne, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel auf das Ergebnis des Verfahrens Einfluss gehabt haben könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Auch die Beigeladene zu 2. ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Im Einzelnen trägt sie - zusammengefasst - vor: Selbst wenn nach dem Vortrag des Klägers die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens statt eines Plangenehmigungsverfahrens erforderlich gewesen sein sollte, wäre die Klage nicht ohne weiteres zulässig. Voraussetzung hierfür sei, dass der Beklagte nicht nur ein unzutreffendes Verfahren gewählt, sondern das vom Gesetz allein vorgesehene Verfahren umgangen habe. Dazu hätte der Kläger zumindest die Möglichkeit einer Umgehung vortragen müssen. Dies sei nicht geschehen. Eine Verletzung eigener Rechte könne der Kläger deshalb nicht mit Erfolg rügen. Abgesehen davon sei die Klage aber auch unbegründet, da der Beklagte die Plangenehmigung zu Recht erteilt habe. Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen, da mangels erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen durch das genehmigte Vorhaben eine UVP nicht notwendig gewesen sei. Zu diesem Ergebnis sei der Beklagte ohne Rechtsfehler gelangt. Die vom Beklagten bei der Vorprüfung gemäß § 3e UVPG vorgenommene Prognose sei nicht deswegen rechtswidrig, weil nach Auffassung des Klägers nicht unverzüglich entschieden worden sei, sondern der Beklagte seine Entscheidung erst nach einer längeren Ermittlung getroffen habe. Ebenso wenig sei der Beklagte verpflichtet gewesen, seiner Prognoseentscheidung sämtliche verfügbaren umweltrelevanten Erkenntnisse zugrunde zu legen. Schließlich habe der Beklagte im Rahmen der Vorprüfung weder die Auswirkungen der im Planungsverfahren befindlichen A-380-Werft noch die von der Beigeladenen zu 1. beantragte Flughafenerweiterung berücksichtigen müssen. Auch sei nicht erforderlich gewesen, frühere Änderungen des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main in die Prognose einzustellen. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Vorprüfung insoweit lediglich um eine Prognoseentscheidung handele, deren Ergebnis nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sei. Die Prognose müsse auf einer überschlägigen und summarischen Tatsachenbasis beruhen und methodisch einwandfrei erstellt sein. Das Prognoseergebnis sei nur dann angreifbar, wenn es nicht plausibel bzw. nicht vertretbar sei. Wenn eine Prognose diesen Anforderungen genüge, komme es auf die Einschätzung eines Dritten nicht an. Gemessen an diesen Kriterien sei das Prognoseergebnis des Beklagten hier nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen der Beigeladenen zu 2. im Schriftsatz vom 12. Februar 2004 (S. 19 bis 30 = Bl. 484 bis 495 der Akten) sowie im Schriftsatz vom 23. März 2004 (S. 19 bis 24 = Bl. 576 bis 581 der Akten) Bezug genommen. Schließlich ist auch die Beigeladene zu 2. der Auffassung, der Kläger könne eine Verletzung seiner Mitwirkungsrechte nur dann erfolgreich rügen, wenn die Verletzung die Entscheidung in der Sache beeinflusst habe. Auch insoweit sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei einer Beteiligung des Klägers zu einem anderen Ergebnis in der Sache gekommen wäre. Der Beklagte habe das Vorbringen des Klägers im Plangenehmigungsverfahren vielmehr ausdrücklich berücksichtigt, ohne zu einer anderen Entscheidung gekommen zu sein. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, dass dies bei einer förmlichen Beteiligung in einem Planfeststellungsverfahren anders gewesen wäre. Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind: Die Planunterlagen des Beklagten für das streitgegenständliche Vorhaben (12 Ordner), die Baugenehmigungsunterlagen der Stadt Frankfurt am Main für das Vorhaben (3 Ordner und 5 Hefte), die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen zu 1. zum Projekt A-380-Werft (7 Ordner), die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen zu 1. zum Scoping-Verfahren für den kapazitiven Ausbau des Flughafens Frankfurt am Main (1 Ordner), die Verwaltungsvorgänge der Beigeladenen zu 1. zum Raumordnungsverfahren für den Gesamtausbau des Flughafens Frankfurt am Main (16 Ordner), die Verwaltungsvorgänge des Beklagten betreffend die "Landesplanerische Beurteilung zum Raumordnungsverfahren Flughafen Frankfurt am Main" (1 Heft) Untersuchungen des Forschungsinstituts Senckenberg "Erfassung von Flora, Fauna und Biotop-Typen im Umfeld des Flughafens Frankfurt am Main" (5 Ordner und 4 Hefte) sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsstreitverfahrens 2 Q 34/04 (2 Hefte).