Urteil
5 K 5466/17.KS.A
VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:0115.5K5466.17.KS.A.00
34Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist begründet. Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist insoweit rechtswidrig und die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, zu den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren regeln nunmehr die §§ 3 a - d AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9). Danach ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3 c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist (§ 3 b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3 b Abs. 2 AsylG). Gemäß § 28 Abs. 1 a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat.Hiernach sind vorliegend die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Klägerin befindet sich nach Überzeugung des Gerichts aus begründeter Furcht vor Verfolgung durch den syrischen Staat wegen ihrer zumindest vermuteten politischen Überzeugung außerhalb Syriens. Es entsprach in Anbetracht der verschärften politischen Situation in Syrien seit langem auch der Entscheidungspraxis der Beklagten, dass Rückkehrer im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten haben und davon auszugehen ist, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung auslöst. Rückkehrer nach Syrien unterlagen danach - angesichts des ihnen gegenüber weit verbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat - allgemein der Gefahr, der Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden mit dem Ziel, Informationen über die hiesige Exilszene zu gewinnen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 3 A 917/13.Z.A -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 - A 11 S 2046/13 -, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juli 2012 - 3 L 147/12 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Februar 2012 - 14 A 2708/10.A -, juris Rn. 28 ff.).Es ist nicht ersichtlich, dass sich insoweit mittlerweile Wesentliches zum Besseren geändert hätte. Das Auswärtige Amt führt in seinem Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13. November 2018 (Stand: November 2018) aus, das syrische Regime gehe seit 2012 in einer präzedenzlosen Verhaftungswelle gegen Oppositionelle und Regimegegner vor. Seit Beginn des Aufstands im März 2011 seien unzählige Fälle von willkürlicher Verhaftung, Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren, "Verschwindenlassen", tätlichen Angriffen, Folter und Tötung im Gewahrsam der Sicherheitskräfte sowie Mordanschlägen belegt. Dem Syrian Network for Human Rights zufolge belaufe sich die Zahl von Inhaftierten und verschwundenen Menschen (mit Stand September 2018) auf über 118.000; nach anderen Organisationen wie "Save the Rest" liege die tatsächliche Zahl sogar noch weit höher. Allein gegenüber dem Büro des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Damaskus seien seit 2012 über 35.000 Menschen als festgenommen, verschwunden und/oder vermisst gemeldet worden, meist durch Familienangehörige. Das IKRK gehe davon aus, dass aus Furcht vor Repressalien nur ein Bruchteil der Fälle gemeldet werde und die Dunkelziffer deutlich höher sei. Es müsse weiter davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitsdienste in der Lage seien, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten. Polizei, Justizvollzugsorgane und vor allem Sicherheits- und Geheimdienste wendeten systematisch Folterpraktiken an, insbesondere gegenüber Oppositionellen oder Menschen, die vom Regime als oppositionell eingestuft würden. Der Einzelne könne sich in keiner Weise gegenüber staatlichen Willkürakten zur Wehr setzen. Es komme auch zur Anwendung von Sippenhaft in Gestalt von Inhaftierung und Folter von Familienmitgliedern, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht hätten. Es seien Fälle bekannt, bei denen diese Sippenhaft bereits bei bloßem Verdacht auf mögliche Annäherung an die Opposition angewendet werde. Schon die Belieferung von Gebieten unter Kontrolle der Opposition mit humanitären Gütern oder medizinische Behandlung von Oppositionellen seien vom Assad-Regime als Aktivitäten deklariert worden, auf die von Gesetzes wegen die Todesstrafe stehe. In keinem Teil Syriens bestehe ein umfassender, langfristiger und verlässlicher interner Schutz für verfolgte Personen; es gebe keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Rückkehrer - vor allem solche, die als oppositionell oder regimekritisch erachtet würden - seien immer wieder erneuter Vertreibung, Sanktionen bzw. Repressionen, bis hin zu Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt. Dies gelte insbesondere für Gebiete unter Kontrolle des Regimes. In den zurückeroberten Gebieten sei das syrische Regime zudem bemüht, schnellstmöglich seine Kontrolle und Autorität wiederherzustellen. Es seien Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer befragt oder zeitweilig inhaftiert worden oder dauerhaft verschwunden seien; dies könne in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder mit einem nicht abgeleisteten Wehrdienst stehen. Innerhalb der besonders regimenahen Sicherheitsbehörden, aber auch in Teilen der vom Konflikt und der extremen Polarisierung geprägten Bevölkerung würden Rückkehrer als Feiglinge und Fahnenflüchtige, schlimmstenfalls sogar als Verräter bzw. Anhänger von Terroristen angesehen. So habe beispielsweise der damalige Generalmajor der syrischen Armee, Issam Zaher al-Deen, im September 2017 öffentlich gewarnt, dass Flüchtlinge besser nicht zurückkehren sollten, weil ihnen nicht verziehen werde.Schon zuvor hatte das Auswärtige Amt Verfolgungsmaßnahmen für möglich gehalten, wenn das syrische Regime davon ausgehe, dass sich eine Person oppositionell betätigt habe, wozu auch rein humanitäres Engagement in (vormaligen) Oppositionsgebieten zählen könne. Es gebe Berichte über Befragungen durch das syrische Regime nach einer Rückkehr aus dem Ausland und es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste de facto im rechtsfreien Raum agierten und im Allgemeinen Folter in größerem Maßstab anwendeten (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an VG Düsseldorf). In seiner Reisewarnung zu Syrien (Stand: 17. Oktober 2018) bestätigt das Auswärtige Amt, dass auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen in Syrien (z. B. illegale Ausreise) von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden könnten; in diesem Zusammenhang komme es immer wieder zu Verhaftungen. Nach den Erkenntnissen von Amnesty International (vgl. Amnesty Report Syrien 2018 vom 22. Februar 2018, Stand: Dezember 2017) nahmen die staatlichen Sicherheitskräfte in Syrien weiterhin Menschen willkürlich fest und hielten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung und Gerichtsverfahren über lange Zeit in Haft. Viele von ihnen seien unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllten. Es habe weiterhin keine Informationen über das Schicksal und den Aufenthaltsort Zehntausender Menschen gegeben, die seit Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 von Regierungskräften inhaftiert worden und seitdem "verschwunden" seien. Unter ihnen hätten sich friedliche Regierungskritiker und -gegner sowie Familienangehörige befunden, die anstelle ihrer von den Behörden gesuchten Angehörigen inhaftiert worden seien. Folter und andere Misshandlungen von Inhaftierten in Gefängnissen sowie durch den staatlichen Sicherheitsdienst und die Geheimdienste seien auch weiterhin weit verbreitet und würden systematisch angewendet, was erneut zu vielen Todesfällen im Gewahrsam geführt habe. Seit 2011 seien Tausende Menschen im Gewahrsam gestorben. Die NGO Human Rights Data Analysis Group, die wissenschaftliche Methoden zur Analyse von Menschenrechtsverletzungen nutze, habe im August 2016 eine Schätzung veröffentlicht, wonach allein zwischen März 2011 und Dezember 2015 mindestens 17.723 Personen aufgrund von Folter und anderen Misshandlungen im Gewahrsam syrischer Sicherheitskräfte umgekommen seien. In seiner Stellungnahme vom 20. September 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof hebt Amnesty International in Bezug auf die Gefährdung bei einer Rückkehr aus dem europäischen Ausland den hohen Grad der in Syrien vorherrschenden Willkür staatlichen Handelns hervor, die das Verhalten der Sicherheitsbehörden, wie bei Befragungen oder Inhaftierungen, charakterisiere. Willkürliche Verdächtigungen und Generalverdacht gegen bestimmte Personengruppen seien zentrale Bestandteile der Praxis syrischer Sicherheitsbehörden. Amnesty lägen zwar keine Erkenntnisse vor, dass bereits grundsätzlich das Stellen eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden werde; allerdings seien die Asylantragsteller vorher in der Regel durch andere Staaten gereist und hätten sich z. B. in Nachbarländern wie dem Libanon aufgehalten. In den Nachbarländern hielten sich zahlreiche Oppositionelle auf, so dass der syrische Geheimdienst eine regimekritische Haltung annehmen könnte und Rückkehrer aufgrund dessen von willkürlicher Verfolgung betroffen werden könnten. Jeder, der sich im Ausland politisch engagiere oder geäußert habe, müsse damit rechnen, zur Zielscheibe des auch im Ausland aktiven syrischen Geheimdienstes zu werden. Jeder, der als Regierungsgegner angesehen werden könnte, sei der Gefahr ausgesetzt, willkürlich festgehalten oder Opfer des "Verschwindenlassens" zu werden und Folter oder anderen Misshandlungen sowie möglichem Tod in Gewahrsam ausgesetzt zu sein. Für die Sicherheitskontrollen gebe es keine "festen Regeln", sondern die Sicherheitsbeamten hätten einen "Freibrief, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, sollten sie eine Person aus irgendeinem Grund verdächtigen". Bei den Einreisekontrollen könne "alles passieren und es gebe keine Schutzmechanismen". Bereits eine Abneigung von Seiten des Sicherheitsbeamten gegenüber der rückkehrenden Person könne ausreichen, um Opfer von Befragung und Misshandlung zu werden. Der bloße Verdacht eines Sicherheitsbeamten reiche aus, um eine Person zu inhaftieren oder sie zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zwecks einer Befragung vorzuladen. Die vorgeladenen Personen seien dann möglicher Misshandlung, Folter oder dem Verschwindenlassen ausgesetzt. Amnesty International lägen zahlreiche Berichte darüber vor, dass Kontrollen an Grenzübergängen an Flughäfen, Landesgrenzen und innersyrischen Kontrollpunkten oftmals mit Übergriffen und Festnahmen verbunden seien. In Deutschland bestehe eine Überwachung von politisch aktiven Syrern durch vor Ort operierende syrische Geheimdienste, die einen engen Kontakt zur syrischen Botschaft pflegten und über ein breites Agentennetz verfügten. Aufgrund der Überwachung im Ausland müssten in Deutschland lebende Zielpersonen bei einem Besuch in Syrien mit Festnahmen, Verhören und Misshandlungen rechnen. Für das Vorgehen syrischer Sicherheitskräfte gegen angebliche Anhänger der Opposition reiche schon der Verdacht eines Sicherheitsbeamten oder eine Anzeige aus (die z. B. auch aus persönlichen Gründen vorgenommen werde), um in das Visier der Behörden zu geraten und somit gefährdet zu sein. Dies zeige das Maß an Willkür und Bereitschaft auf, auch ohne vorliegende tatsächliche Beweise von oppositioneller Zugehörigkeit Personen zu verfolgen. Jede Person, die vermeintlich Kritik an der Regierung äußere, laufe Gefahr, verhaftet und gefoltert oder gar getötet zu werden. Dabei reiche es aus, verdächtigt zu werden, die Regierung abzulehnen (etwa durch das Leisten medizinischer oder humanitärer Hilfe). Ebenso seien Menschen, die von der syrischen Regierung als "illoyal" angesehen worden seien, Opfer des Verschwindenlassens geworden. Für die syrischen Regierungsbehörden bedürfe es keiner stichhaltigen Beweise, dass eine Person regierungskritisch gesinnt sei. Zusammenfassend sei anzunehmen, dass nach Syrien rückkehrende Personen aufgrund eines durchgeführten Asylverfahrens Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein würden, insbesondere, wenn die Behörden von diesem Verfahren Kenntnis erlangten. Aufgrund des Ausmaßes und der Willkür der Verfolgung in Syrien gehe Amnesty International davon aus, dass Menschen, die nach Syrien zurückkehrten, Opfer von schweren Menschenrechtsverletzungen werden könnten. Frauen wie Männer würden in Syrien Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter, des Verschwindenlassens oder außergerichtlicher Hinrichtungen; Frauen seien zusätzlich besonders der Gefahr von Ausbeutung und sexualisierter Gewalt ausgesetzt (vgl. ebenso: Amnesty International, Auskunft vom 13. September 2018 an VG Magdeburg). Auch Untersuchungen der Vereinten Nationen bestätigen, dass in Syrien neben der allgegenwärtigen Gefahr für die Zivilbevölkerung, durch willkürliche Gewalt im Rahmen des dortigen bewaffneten Konflikts Schaden an Leib und Leben zu nehmen, gezielte Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime und auch durch bewaffnete oppositionelle Gruppen an der Tagesordnung sind. Demzufolge wurden und werden Zehntausende in Gefängnissen und Haftzentren des Regimes gefoltert, misshandelt und getötet und anderen Formen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wie Verschwindenlassen, Vergewaltigung oder sonstige sexuelle Gewalt (vgl. Bericht des UN-Menschenrechtsrats vom 3. Februar 2016 "Out of Sight, Out of Mind: Deaths in Detention in the Syrian Arab Republic"). Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA) erstellten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (Gesamtaktualisierung 25. Januar 2018) ist gleichfalls zu entnehmen, dass willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch Einheiten der Regierung in Syrien weit verbreitet und systemisch seien und zudem in einem Klima der Straflosigkeit erfolgten. Die Sicherheitskräfte operierten unabhängig und generell außerhalb des Gesetzes. Folter werde eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen würden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Manche Opfer von Folter würden festgenommen, weil sie Aktivisten seien oder nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen würden. Bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte fänden Personenkontrollen statt. Dabei hätten die Sicherheitsorgane freie Hand und es gebe keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt werde. Es könne passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter werde; oder der Person werde die Einreise erlaubt, sie müsse sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwinde dann. Eine Person könne auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gebe. Bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern betrachte die syrische Regierung als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung; neben der Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakten zu Oppositionsgruppen oder anderen Formen der Kritik an der Regierung gehörten dazu auch Anträge auf Asyl (vgl. a. a. O. S. 27, 34, 82, 83 m. w. N.). Die "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom November 2017 (5. aktualisierte Fassung) bekräftigen die bereits in der vorangegangenen Fassung zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des UNHCR, dass die Flucht von Zivilpersonen aus Syrien als Flüchtlingsbewegung einstufen ist und der überwiegenden Mehrzahl der syrischen Asylsuchenden internationaler Flüchtlingsschutz gewährt werden muss, da die Betroffenen die Kriterien für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Für viele aus Syrien geflohene Zivilpersonen bestehe der kausale Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund in der direkten oder indirekten, tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindung mit einer der Konfliktparteien. Syrischen Staatsangehörigen und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien gehabt hätten, benötigten wahrscheinlich internationalen Schutz, wenn sie näher bezeichnete Risikoprofile erfüllten; dazu gehörten namentlich Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stünden sowie Wehrdienstentzieher und Deserteure der Streitkräfte. Dieser Beurteilung des UNHCR kommt angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 - C-528/11 -, NVwZ-RR 2013, 660, juris Rn. 44 m. w. N.). In seinem Dokument "Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien" vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017) bekräftigt der UNHCR seine Auffassung, dass Asylsuchende aus Syrien nur in Ausnahmefällen die Kriterien der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention nicht erfüllten. Bei einer Rückkehr nach Syrien fänden Untersuchungen an der Grenzübergangsstelle (Flughafen, Landgrenze) statt, um festzustellen, ob die Personen im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen (wie tatsächliche oder vermeintliche regierungsfeindliche Aktivitäten oder Ansichten, Kontakte zu politischen Oppositionellen im Ausland, Straftaten, Einberufung etc.) gesucht würden. Personen, deren Profil irgendeinen Verdacht errege, seien dem Risiko einer längeren incommunicado Haft und Folter ausgesetzt. Ferner werde berichtet, dass für Rückkehrer außerdem das Risiko bestehe, inhaftiert zu werden, weil Familienmitglieder von den Behörden gesucht würden, weil sie ihren Militärdienst nicht geleistet hätten oder weil sie aus einem Gebiet stammten, das sich unter Kontrolle der Opposition befinde. Andere würden ohne bestimmten Grund entsprechend der weit verbreiteten Willkür und des Machtmissbrauchs durch Sicherheitsbeamte inhaftiert und misshandelt. Einwohner Syriens, die tatsächlich oder vermeintlich regierungskritische politische Ansichten im weitesten Sinne hätten, seien als Personen anzusehen, die gefährdet seien, durch die Regierung verfolgt zu werden. Die syrische Regierung unterdrücke politischen Dissens durch Einschüchterung, Überwachung und Inhaftierung von politischen Aktivisten, Journalisten, Schriftstellern und Intellektuellen. Dabei wende die Regierung bei der Beurteilung von politischem Dissens sehr weite Kriterien an: Kritik, Opposition oder schon unzureichende Loyalität gegenüber der Regierung in jeglicher Form - so auch friedliche Proteste, organisiert oder spontan, im Rahmen einer politischen Partei oder auf individueller Ebene, virtuell im Internet oder auf der Straße - führten zu schweren Vergeltungsmaßnahmen für die betreffenden Personen. Bestimmte Aktivitäten von im Ausland lebenden Syrern betrachte die syrische Regierung als Ausdruck einer oppositionellen Einstellung, darunter Anträge auf Asyl, Teilnahme an regierungskritischen Protesten, Kontakte zu Oppositionsgruppen oder andere Ausdrucksformen der Kritik an der Regierung, einschließlich der über soziale Medien (vgl. zu allem: Dokument des UNHCR "Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien" vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017), S. 1, 5 ff., 30, mit weiteren Nachweisen; UNHCR-Erwägungen vom November 2017, S. 19 f., 38 ff.; UNHCR, Stellungnahme vom 30. Mai 2017 an Hess. VGH, S. 3 ff. m. w. N.). Das Deutsche Orient-Institut legt in seiner Auskunft vom 22. Februar 2018 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof dar, Menschenrechtsverstöße, die von unrechtmäßiger Schikane und Verhaftungen über Folter und menschenunwürdige Haftbedingungen bis hin zu Hinrichtungen reichten, würden verschiedenen Institutionen in Syrien wie Armee, Polizei, Geheimdiensten oder regierungsnahen Milizen vorgeworfen. Diese agierten abseits von Rechtssicherheit, so dass Befragungen oder darüber hinausgehende Übergriffe im Rahmen von Einreisekontrollen bei einer Rückkehr aus dem europäischen Ausland nicht ausgeschlossen werden könnten. Die syrischen Sicherheitsdienste machten regelmäßig von kollektiven Verdächtigungen oder Bestrafungen Gebrauch. Das Vorgehen syrischer Sicherheitsbehörden folge einem klaren Freund-Feind-Schema. Gruppenbezogene Merkmale - Religion, Herkunft innerhalb Syriens, Dialekt und Akzent etc. - dienten der Einordnung einzelner Personen, was durch die politische Lage, eine dadurch nicht mehr verlässlich funktionierende Verwaltung und das vergleichsweise schlecht geschulte Sicherheitspersonal bedingt sei.Die Gefahr, dass zurückkehrende Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten, im Zuge ihrer Rückkehr nach Syrien Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien, bestehe. Verschiedenen Berichten zufolge gelte dies besonders für solche Personen, denen durch die Sicherheitsbehörden die Mitgliedschaft oder Unterstützung oppositioneller Gruppierungen unterstellt werde. Vor diesem Hintergrund geht das erkennende Gericht bei einer Gesamtbetrachtung weiter davon aus, dass im Falle einer Rückkehr eines Asylantragstellers aus dem westeuropäischen Ausland eine Befragung bzw. Überprüfung durch syrische Sicherheitskräfte erfolgt, bei der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter zu erwarten ist. Angesichts der gegenwärtigen Situation in Syrien und des Bestrebens des Assad-Regimes, seine Herrschaftsgewalt vollumfänglich wiederzuerlangen und zu festigen, ist nicht anzunehmen, dass die Regierung den Verfolgungsdruck auf aus dem westeuropäischen Ausland zurückkehrende Staatsangehörige mildert oder gar aufgibt. Vielmehr ist das erkennende Gericht weiter der Überzeugung, dass sich relevante Verfolgungshandlungen gegen all diejenigen richten, die seitens der syrischen Sicherheitskräfte - und sei es auch zu Unrecht - verdächtigt werden, sich dem Regime gegenüber nicht loyal und treu zu verhalten oder gar oppositionellen Kräften in irgendeiner Weise nahe zu stehen, zumal dann, wenn sie - wie vorliegend - dieser Haltung nach außen hin dadurch Ausdruck verliehen haben, dass sie ihr Heimatland verlassen, sich längere Zeit im westeuropäischen Ausland aufgehalten und hier um Schutz vor Verfolgung in Syrien nachgesucht haben (vgl. explizit zum Asylantrag: Amnesty International an Hess. VGH vom 20. September 2018, S. 8, 12; Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 22. Februar 2018, S. 2; BFA, Länderinformationsblatt vom 25. Januar 2018, S. 83; UNHCR, Relevante Herkunftslandinformationen vom Februar 2017, S. 30). Das Gericht teilt insofern auch die Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, dass der syrische Staat seit vielen Jahren fest in einem Freund/Feind-Schema verfangen ist, das vereinfacht damit beschrieben werden kann, dass "jeder, der nicht für mich, gegen mich ist" und jeder, der sich nicht bedingungslos auf die Seite des Regimes stellt, als Feind zu betrachten und daher zu bekämpfen ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 41, 42). Das hohe Verfolgungsinteresse des syrischen Staates an jedweder (auch vermeintlichen) Opposition wird im Übrigen durch eine weitreichende Beobachtung von oppositionsverdächtigen Syrern durch den syrischen Geheimdienst im Ausland bestätigt; auch sonst hat das erkennende Gericht keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme, dem syrischen Staat fehle es inzwischen etwa an den erforderlichen Ressourcen und Kapazitäten für Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern (vgl. ebenso ablehnend: Hess. VGH, Urteil vom 6. Juni 2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 41 ff., 95 ff.). Im Übrigen zeigt schon die geschichtliche Erfahrung, dass Ressourcen und Kapazitäten, um tatsächlich oder vermeintlich Andersdenkende zu verfolgen, das Letzte sind, woran es in totalitären Staaten fehlt. Die zeitweilig gelockerte Praxis bei der Erteilung syrischer Reisepässe vermag eine geringere Gefährdung von Rückkehrern ebenfalls nicht zu begründen, denn es ist nachvollziehbar, dass der syrische Staat aufgrund des Bürgerkrieges darauf angewiesen ist, seine Einnahmesituation zu verbessern, so dass insoweit finanzielle Interessen ausschlaggebend sein dürften (vgl. Hess. VGH, wie vor, juris Rn. 90 ff. mit weiteren Nachweisen). Soweit die Beklagte Maßnahmen, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen, als hinreichend wahrscheinlich ansieht, ist dies auch für die (politische) Verfolgung zu erwarten. Hinsichtlich des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen; danach kommt es darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, juris Rn. 24 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen eingedenk der Art der bedrohten Rechtsgüter und der Schwere des zu befürchtenden Eingriffs der Fall. Die Gefährdung der Klägerin knüpft nach allem auch an eine bei ihr zumindest vermutete politische Überzeugung und damit an eines der Konventionsmerkmale an.Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne von § 3 e AsylG steht der Klägerin nicht zur Verfügung, da sie bei einer Einreise über den Flughafen von Damaskus oder einen anderen offiziellen Grenzübergang keinen für sie verfolgungsfreien Landesteil sicher und legal erreichen könnte, sondern der Zugriff der Sicherheitsorgane unmittelbar bei der Einreise erfolgen würde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind damit vorliegend erfüllt (vgl. zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ferner: VG Würzburg, Urteile vom 3. Juli 2018 - W 2 K 18.31142 -, vom 16. Mai 2018 - W 2 K 18.30514 - und vom 9. Februar 2018 - W 2 K 18.30062 -; VG Köln, Urteile vom 9. April 2018 - 20 K 7230/17.A - und vom 24. April 2017 - 20 K 7836/16.A -; VG Göttingen, Urteile vom 23. Mai 2018 - 3 A 719/17 -, vom 23. August 2017 - 3 A 546/17 - und vom 22. März 2017 - 3 A 25/17 -; VG Münster, Urteile vom 5. Dezember 2017 - 8a K 925/17.A -, vom 31. Mai 2017 - 8a K 4211/16.A - und vom 8. März 2017 - 8a K 3540/16.A -; VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2017 - 1 A 6/17 -; VG Freiburg, Urteil vom 22. Mai 2017 - A 6 K 1751/17 -; VG Sigmaringen, Urteile vom 21. April 2017 - A 3 K 3159/16 - und vom 7. März 2017 - A 2 K 5515/16 -; VG Berlin, Urteil vom 2. März 2017 - 23 K 1551.16.A -; VG Oldenburg, Urteil vom 20. Februar 2017 - 2 A 6163/16; VG Osnabrück, Urteil vom 13. Januar 2017 - 7 A 167/16 -; VG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 20 K 4917/16.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2016 - A 8 K 3682/16 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 - A 5 K 1495/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2016 - 3 K 7501/16.A -; VG Saarland, Urteil vom 11. November 2016 - 3 K 583/16 -; VG München, Urteil vom 27. Oktober 2016 - M 19 K 16.32758 -; VG Ansbach, Urteil vom 19. Oktober 2016 - AN 9 K 16.30474 -; VG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A -; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -; VG Köln, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 20 K 2524/16.A -; VG Schleswig, Urteil vom 6. Oktober 2016 - 12 A 651/16 -; VG Würzburg, Urteil vom 7. September 2016 - W 2 K 16.30603 -; VG Oldenburg, Urteil vom 11. August 2016 - 2 A 129/16 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. August 2016 - 3 K 7501/16.A -; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 - RN 11 K 16.30707 -). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und reiste ihren weiteren Angaben zufolge am 18. Juli 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, am 21. Juli 2017 stellte sie einen Asylantrag.Die Anhörung der Klägerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fand am 24. Juli 2017 statt. Dabei gab sie an, sie habe vor ihrer Ausreise in Aleppo anderthalb Jahre Zahnmedizin studiert. Ihr persönlich sei nichts passiert, aber wegen des Krieges sei es in Syrien sehr gefährlich gewesen. In der Nähe ihres Wohnortes habe es Bombardierungen gegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. August 2017 wurde der Klägerin der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Ziffer 1), im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Ziffer 2). Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 18. August 2017. Am 31. August 2017 hat die Klägerin Klage erhoben; wegen der Begründung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. Die Klägerin hat sich schriftsätzlich, die Beklagte hat sich mit Generalerklärung vom 27. Juni 2017 mit einer Entscheidung über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übermittelten Bundesamtsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.