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Urteil

3 A 25/17

VG GOETTINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Syrische Staatsangehörige, die illegal ausge-reist sind, in einem westlichen Staat Asyl beantragt und sich dort länger aufgehalten haben, haben bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen, die an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft. • Die bloße Angabe, bei Rückkehr keine Schwierigkeiten zu befürchten, ist im Prüfmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht entscheidend; es ist auf die Sicht eines besonnenen, vernünftig denkenden Dritten abzustellen. • Wehrdienstentziehung bzw. Desertion kann für Rückkehrer eine eigenständige asylrechtlich relevante Verfolgungssituation begründen; bei männlichen Reservisten im wehrdienstfähigen Alter besteht bei Rückkehr die konkrete Gefahr von Einberufung, Bestrafung oder menschenrechtswidriger Behandlung. • Minderjährige Rückkehrer sind nicht ohne weiteres über den Schutz der Eltern zu verweisen; Kindern droht eigenständige Gefahr durch Reflexverfolgung bzw. Instrumentalisierung als Druckmittel. • Eine zumutbare inländische Fluchtalternative liegt nicht vor, weil Einreise- und Kontrollstellen vom Regime kontrolliert sind und eine gefahrlose Erreichbarkeit sicherer Landesteile nicht gewährleistet ist.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft wegen Rückkehrsgefährdung und Wehrdienstentziehung bei Syrern • Syrische Staatsangehörige, die illegal ausge-reist sind, in einem westlichen Staat Asyl beantragt und sich dort länger aufgehalten haben, haben bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung zu rechnen, die an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft. • Die bloße Angabe, bei Rückkehr keine Schwierigkeiten zu befürchten, ist im Prüfmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht entscheidend; es ist auf die Sicht eines besonnenen, vernünftig denkenden Dritten abzustellen. • Wehrdienstentziehung bzw. Desertion kann für Rückkehrer eine eigenständige asylrechtlich relevante Verfolgungssituation begründen; bei männlichen Reservisten im wehrdienstfähigen Alter besteht bei Rückkehr die konkrete Gefahr von Einberufung, Bestrafung oder menschenrechtswidriger Behandlung. • Minderjährige Rückkehrer sind nicht ohne weiteres über den Schutz der Eltern zu verweisen; Kindern droht eigenständige Gefahr durch Reflexverfolgung bzw. Instrumentalisierung als Druckmittel. • Eine zumutbare inländische Fluchtalternative liegt nicht vor, weil Einreise- und Kontrollstellen vom Regime kontrolliert sind und eine gefahrlose Erreichbarkeit sicherer Landesteile nicht gewährleistet ist. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit (Ehegatten mit drei minderjährigen Kindern). Sie gaben an, am 15.12.2015 Syrien verlassen und über die Balkanroute am 31.01.2016 nach Deutschland gelangt zu sein; Asylanträge wurden am 25.02.2016 gestellt. Das Bundesamt gewährte subsidiären Schutz, lehnte aber die Flüchtlingseigenschaft ab. Die Kläger rügen, zurückkehrende Syrer würden wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im Ausland vom syrischen Staat als potenzielle Gegner angesehen und deshalb verfolgt; zudem bestehe für den Ehemann als reservistischer Wehrpflichtiger das Risiko, bei Rückkehr eingezogen zu werden. Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung auf Basis umfangreicher Lageermittlungen entschieden. • Rechtsgrundlagen: § 3 Abs.1, §§ 3a-3e, § 28 Abs.1a, § 77 AsylG; Umsetzung der QRL (Art.9-10, Art.5). • Prüfmaßstab: Bei unverfolgter Ausreise ist die Verfolgungsprognose nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vorzunehmen; maßgeblich ist die Zumutbarkeit der Rückkehr aus Sicht eines vernünftig denkenden Dritten und die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung (§77 AsylG). • Nachfluchtgründe und Reflexverfolgung: Auch Ereignisse nach Ausreise (Nachfluchttatbestände) sind relevant. Aus verlässlichen Erkenntnismitteln (UNHCR, Amnesty, HRW, Untersuchungsberichte u.a.) ergibt sich, dass syrische Sicherheitsorgane Rückkehrer pauschal vernehmen, insbesondere nach Aufenthalt im westlichen Ausland, und dabei auch Folter und menschenrechtswidrige Behandlung einsetzen; dies dient der Informationsabschöpfung über Exilopposition und hat Abschreckungswirkung. • Gerichtetheit/Anknüpfung: Die zu befürchtenden Maßnahmen sind inhaltlich gerichtet im Sinne einer Zuschreibung von regimekritischer oder oppositioneller Haltung; es reicht, dass den Rückkehrern solche Merkmale zugeschrieben werden (§3b Abs.2 AsylG). • Wehrdienstentziehung: Für den Kläger (Jg. 1979) besteht das Risiko, bei Rückkehr als Reservist eingezogen zu werden; angesichts belegter Kriegsverbrechen und Mobilisierungspraktiken ist plausibel, dass Teilnahme Pflicht und mit menschenrechtswidrigen Handlungen verbunden wäre; Verweigerung oder Desertion begründen asylrelevante Verfolgung (§3a Abs.2 Nr.5 AsylG; EuGH-Rechtsprechung). • Kinderschutz: Minderjährige Rückkehrer sind ebenfalls gefährdet; Kinder können selbst Ziel oder Druckmittel sein, weshalb ihnen keine Verweisung auf den derivativen Familienfluchtschutz ohne eigenen Schutzanspruch zugemutet werden kann. • Inländische Fluchtalternative: Keine zumutbare interne Schutzalternative, weil Einreise und Kontrollpunkte vom Regime kontrolliert sind und sichere Gebiete nicht gewährleistet erreichbar sind; daher greift §3e AsylG nicht. • Beweiswürdigung: Subjektive Erklärungen in der Anhörung (kein persönliches Vorverfolgungserlebnis) ändern nichts an der objektivierten Gefahrenprognose; die umfangreiche aktuelle Dokumentation und übereinstimmende Rechtsprechung stützt die Überzeugung des Gerichts. Die Klage ist begründet; das Gericht erkennt den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach §3 Abs.1 und 4 AsylG zu und hebt die in diesem Punkt rechtswidrige Entscheidung des Bundesamtes auf. Begründet ist dies damit, dass bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien aufgrund der illegalen Ausreise, Asylantragstellung und des längerfristigen Aufenthalts im westlichen Ausland sowie wegen der möglichen Wehrdienstentziehung des Ehemanns mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, die an eine (zugeschriebene) politische Überzeugung anknüpft oder in Form von Bestrafung/Einziehung wegen Wehrdienstentziehung erfolgt. Die Gefährdung umfasst auch Minderjährige der Familie, für die eine eigenständige Verfolgungsgefahr besteht; eine zumutbare inländische Fluchtalternative ist nicht ersichtlich. Damit haben die Kläger Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und erhalten damit weitergehenden Schutz als durch subsidiären Schutz allein begründet worden war.