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Urteil

2 A 6163/16

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Syrische Staatsangehörige, die nach langem Aufenthalt im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, sind aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung nach § 3 Abs.1 AsylG als Flüchtlinge anzusehen, wenn bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. • Die maßgebliche Lage ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; aktuelle Erkenntnismittel zeigen keine Entspannung der Gefährdungssituation für Rückkehrer nach Syrien. • Eine interne Schutzalternative ist in der Regel nicht verfügbar, da eine legale Rückkehr ohne Kontakt zu syrischen Sicherheitsbehörden nicht möglich ist und daher Schutz nicht gewährleistet ist. • Auch Kinder, einschließlich Kleinkinder, können unter den gegenwärtigen Umständen von einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr betroffen sein.
Entscheidungsgründe
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft syrischer Rückkehrer bei beachtlicher Verfolgungsgefahr • Syrische Staatsangehörige, die nach langem Aufenthalt im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, sind aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung nach § 3 Abs.1 AsylG als Flüchtlinge anzusehen, wenn bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. • Die maßgebliche Lage ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; aktuelle Erkenntnismittel zeigen keine Entspannung der Gefährdungssituation für Rückkehrer nach Syrien. • Eine interne Schutzalternative ist in der Regel nicht verfügbar, da eine legale Rückkehr ohne Kontakt zu syrischen Sicherheitsbehörden nicht möglich ist und daher Schutz nicht gewährleistet ist. • Auch Kinder, einschließlich Kleinkinder, können unter den gegenwärtigen Umständen von einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr bei Rückkehr betroffen sein. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige; die Klägerin zu 1) ist Mutter, die Kläger zu 2)–7) sind ihre minderjährigen Kinder. Nach Einreise in Deutschland stellten sie Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte ihnen mit Bescheid vom 31.10.2016 lediglich subsidiären Schutz zu und lehnte die Asylanträge im Übrigen ab. Die Kläger begehrten vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Bescheids und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Das Gericht wertete die Erkenntnismittel zur Lage in Syrien und die Frage, ob Rückkehrern wegen unterstellter politischer Überzeugung Verfolgung droht. Es berücksichtigte insbesondere neuere Berichte und Auskünfte sowie die bestehende Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte. • Die Klage ist begründet, weil die Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen vermuteter politischer Überzeugung außerhalb Syriens leben und ihnen bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (§§ 3 Abs.1, 4 AsylG). • Maßgeblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs.1 AsylG); aktuelle Erkenntnismittel zeigen keine nachhaltige Entspannung der Situation in Syrien, weshalb von andauernden Gefahren für Rückkehrer auszugehen ist. • Die syrischen Sicherheitsbehörden unterstellen Rückkehrern aus dem westlichen Ausland regelmäßig regimefeindliche Gesinnung; bei obligatorischen Befragungen drohen menschenrechtswidrige Maßnahmen bis hin zu Folter (§§ 3c, 3b AsylG). • Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht; eine legale Rückkehr ohne Kontakt zu den Sicherheitsbehörden ist regelmäßig nicht möglich, sodass interner Schutz nach § 3e AsylG nicht greift (§ 4 Abs.3 AsylG). • Auch für Kinder (auch Kleinkinder) liegen aufgrund aktueller Erkenntnismittel Anhaltspunkte vor, dass sie bei Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssen; familiäre Betroffenheit und gezielte Übergriffe auf Angehörige rechtfertigen dies. • Das Gericht folgte der überwiegenden Rechtsprechung, wonach bei der hier betrachteten Personengruppe die für Verfolgung sprechenden Umstände überwiegen; entgegenstehende Auffassungen anderer Gerichte wurden aus dargelegten Gründen nicht gefolgt. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht verpflichtete die Beklagte, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und hob den Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2016 insoweit auf. Die Begründung beruht auf der Überzeugung, dass den Klägern bei Rückkehr nach Syrien wegen vermuteter politischer Überzeugung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und keine zumutbare interne Schutzmöglichkeit besteht. Insbesondere ist die aktuelle Lage in Syrien nicht so zu beurteilen, dass Rückkehrer vor Verfolgung sicher wären; dies gilt auch für Kinder. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.