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Urteil

A 6 K 1751/17

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3.3.2017 wird aufgehoben soweit damit unter Ziff. 2 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Er ist ausweislich seines syrischen Personalausweises am … 1989 in Aleppo geboren (BAS 40 - 44) und nach seinen von der Beklagten unbestrittenen Angaben sunnitischen Glaubens und arabischer Volkszugehörigkeit (BAS 52). Er hat ein Wehrbuch auf seinen Namen vorgelegt, wonach ihm ein Aufschub seiner Einberufung wegen Studiums/Abiturs bis 31.8.2010 gewährt und eine Einberufung auf 1.10.2010 angekündigt wird (BAS 57 - 68). Nach seinen gleichfalls seitens der Beklagten unbestrittenen Angaben bei seiner Anhörung am 21.12.2016 (BAS 69 - 75) hat er sich vor seiner Ausreise drei Jahre in Aleppo aufgehalten, von wo aus er am 2.2.2016 illegal über die türkische Grenze aus Syrien ausgereist ist. Aus Angst vor Festnahme und Zwangsrekrutierung habe er sich, weil er nicht beim Militär kämpfen wolle, immer wieder versteckt. Insgesamt sei er zwischen 2011 und 2015 dreimal zu Hause gesucht worden, um ihn zum Militär einzuziehen, habe sich dem aber jeweils entziehen können. Er habe keine Waffe tragen und für keine der Kriegsparteien kämpfen wollen (BAS 74). 3 Mit dem im Tenor genannten Bescheid erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1) und lehnte im Übrigen seinen Asylantrag ab (Ziff. 2). 4 Die näheren Einzelheiten zu den Daten seiner Einreise, Asylantragstellung, Anhörung im Asylverfahren sowie zu den wesentlichen von ihm vorgetragenen Asylgründen ergeben sich aus dem Tatbestand dieses Bescheids, auf den das Gericht in entsprechender Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG hiermit Bezug nimmt, da er zwischen den Beteiligten unstreitig ist. 5 Gegen die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat der Kläger nach Zustellung dieses Bescheids die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. 6 Er macht, wie schon in seiner Anhörung beim Bundesamt, im Wesentlichen - und von der Beklagten unbestritten - geltend…. 7 Der Kläger beantragt, bei sachdienlicher Auslegung seines Klagebegehrens 8 die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3.3.2017 bezüglich der Nr. 2 aufzuheben, soweit damit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Akten der Beklagten (jeweils ein Heft) Bezug genommen. 12 Ferner wird Bezug genommen auf die öffentlich zugängliche Erkenntnismittelliste des Gerichts zu Syrien (auf der internet-Seite des Verwaltungsgerichts unter „Themen und Aktuelles“ - dort unter „Erkenntnismittelliste“ abrufbar http://www.vgfreiburg.de/pb/,Lde/ Erkenntnismittellisten). Entscheidungsgründe 13 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs.2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der angefochtene Bescheid der Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit damit unter Ziff.2 unter anderem die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird. Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 1. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihm nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schon allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Verbleib im westlichen Ausland. 17 Insofern schließt sich das Gericht in vollem Umfang und nach eingehender eigenständiger Überprüfung den überzeugenden und ausführlich begründeten auf einer umfassenden Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen beruhenden, öffentlich zugänglichen und der Beklagten bekannten Entscheidungen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe an, auf die hiermit vollinhaltlich verwiesen und Bezug genommen wird (VG Freiburg, U. v. 13.12.2016 - A 5 K 2096/16 -, juris, VG Sigmaringen, U. v. 23.11.2016 - A 5 K 1372/16 -, juris und VG Karlsruhe, U. v. 29.11.2016 - A 8 K 3877/16 -, juris; beide Entscheidungen sind nicht nur in juris sondern kostenlos und im Volltext auch über das Portal Landesrecht Baden-Württemberg Bürgerservice http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml unter der Rubrik Rechtsprechung und Eingabe des Aktenzeichens abrufbar). Auf die vollständige oder auszugsweise Wiedergabe dieser Entscheidungen wird an dieser Stelle verzichtet. 18 Sie gelangen im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: 19 Syrern, die illegal aus Syrien ausgereist sind und sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, droht, selbst wenn sie vor ihrer Ausreise nicht individuell verfolgt waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Verfolgung durch den syrischen Staat in Form von Inhaftierung, Verhör unter Folter und Verschwindenlassen, die an ihre unterstellte illoyale, oppositionelle Gesinnung anknüpft bzw. der Aufklärung eines solchen Verdachts dient. Auch wenn es infolge fehlender Abschiebungen nach Syrien in den letzten Jahren praktisch kaum Erkenntnisse über das Schicksal von Syrern gegeben hat, die nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland nach Syrien zurückkehrten, lässt sich eine entsprechende Prognose auf die bisherigen Auskünfte über die routinemäßige, häufig mit Folter verbundene Befragung von Auslandsrückkehrern sowie insbesondere auf die Erkenntnisse über den allgemeinen totalitären, Menschenrechte missachtenden und pauschal überall Opposition vermutenden Charakter des syrischen Regimes sowie seiner Vorgehensweise gegenüber vermeintlich Verdächtigen, - auch Frauen, Kindern oder völlig Unbeteiligten - stützen. Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien ist auf legalem Wege nicht möglich, ohne dass das Regime infolge seiner strengen Grenzkontrollen davon Kenntnis erlangt. Eine illegale Rückkehr ins Land kann nicht angesonnen werden und Gebiete, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert würden, sind für Auslandsrückkehrer nicht legal bzw. gefährdungsfrei erreichbar. 20 Ergänzend ist dem Folgendes hinzuzufügen: 21 Auch die neuesten Auskünfte (zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes [AA], jeweils vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf zu dessen Aktenzeichen 5 K 7480/16.A bzw. 5 K 7221/16; Auskunft des AA v. 23.02.2017 an VGH Bad.-Württ.; Auskunft des Deutschen Orient Institutes [DOI] v. 01.02.2017 an VGH Kassel und v. 22.02.2017 an VGH Bad.-Württ.) geben keinen Anlass, von der oben dargestellten Gefahreneinschätzung abzuweichen. 22 Nach wie vor ist eine Einreise für („freiwillige“) Rückkehrer auf dem Luftweg nur über den - schon immer von den Geheimdiensten des Regimes streng kontrollierten - Flughafen Damaskus und auch nur von wenigen arabischen Nachbarländern aus und auf dem Landweg von den Nachbarländern Syriens aus offiziell nur an einigen wenigen offenen Grenzübergängen möglich. Hinzukommt, dass bei Reisen durch Syrien selbst eine Reihe von Kontrollposten verschiedenster bewaffneter Akteure zu passieren sind. Eine legale, offizielle Einreise ist nur in die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete von Libanon und Jordanien aus möglich. Die übrigen Gebiete, die etwa an den Irak oder die Türkei grenzen, sind nicht ungefährdet von außen zugänglich, da Grenzübergänge gesperrt sind oder die Gebiete mit wechselndem Frontverlauf Kampfzonen darstellen. Eine zumutbare - weil offiziell, legal und hinsichtlich anderer Gefährdungen (Krieg, Wegelagerer, Naturkatastrophen) gefährdungsfrei mögliche - freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat, ggf. in dabei zu unterstellender Begleitung von Familienangehörigen, ist also nach wie vor überhaupt nur in Gebiete theoretisch vorstellbar, in denen das Assad-Regime Kontrolle ausübt (so schon damals zu den verschiedenen Rückkehr- und Einreisevarianten in den von den Syrern kontrollierten Libanon OVG NRW, U. v. 11.03.1992 - 4 A 10205/90 -, juris, Rn. 49 -53). Wie aktuell aufgrund der tagesaktuellen Berichterstattung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, steht das Assad-Regime - insbesondere infolge russischer Unterstützung - auch keineswegs kurz vor dem Untergang, sondern hat sich im Gegenteil wieder weiter stabilisiert. 23 Eine solche freiwillige Rückkehrmöglichkeit ist bei der Gefahrenprognose im Asyl- und Flüchtlingsrecht hypothetisch in den Blick zu nehmen, insbesondere wenn sich durch eine freiwillige Rückkehr Verfolgungsgefahren vermeiden lassen, die im Falle der zwangsweisen Rückkehr als Abgeschobener infolge der damit verbundenen Vorabinformation und Kontakte zwischen Abschiebestaat und Zielstaat entstehen können (vgl. BVerwG, U. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris, Rn. 19 und B. v. 21.02.2006 - 1 B 107.05 - juris, Rn. 4 sowie v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27, U. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - juris, Rn. 12 und U. v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris, Rn. 13 - 15 ). Allerdings ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass gegenüber einer freiwilligen Ausreise und Rückkehr eine Abschiebung eher den der Prognose hypothetisch zugrunde zu legenden Regelfall darstellt, weil regelmäßig aufnahmebereite Drittstaaten, Reisemöglichkeiten und finanzielle Mittel fehlen und unterstellt werden kann, dass niemand freiwillig in ein Gebiet reist, in dem ihm seiner Behauptung und subjektiven Einschätzung nach Folter und Misshandlung drohen. Zudem werden selbst durch eine freiwillige Rückkehr gar nicht notwendige Gefahren vermieden, wie sie sonst bei einer Abschiebung durch deren vorherige Ankündigung an den Zielstaat entstehen. Denn auch für eine freiwillige Rückkehr bedarf es häufig zunächst vorab der Besorgung gültiger Papiere bei der Auslandsvertretung des eigenen Heimatstaates, dem damit der konkrete - und mangels sonstiger ersichtlicher Aufenthaltszwecke regelmäßig auf einer Asylantragstellung beruhende - Aufenthalt des Rückkehrers im Aufnahmestaat bekannt wird (vgl. BVerfG, B. v. 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94 - juris, Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., B. v. 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - juris, Rn. 8). 24 Vor allem aber genügt es bei einer Gefahrenprognose regelmäßig nicht, nur die Einreise über einen Flughafen oder zentralen Grenzkontrollpunkt in den Blick zu nehmen , sondern es sind auch verschiedene weitere potentielle Festnahmeszenarien zu prüfen, die sich auch danach noch auf der Weiterreise ins Landesinnere beim Passieren von Checkpoints an Straßen oder Busbahnhöfen oder Verkehrsknotenpunkten oder am Zielort selbst noch ergeben können (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, juris, Rn. 30 ff. seinerzeit zur Prognose bei Rückkehr in das - wie heute Syrien - bürgerkriegsumkämpfte Sri Lanka). Selbst wenn es also einem syrischen Auslandsrückkehrer gelingen mag, einen syrischen Grenzkontrollpunkt unkontrolliert oder zumindest unbehelligt zu passieren, weil hier - auch mit Blick auf eine möglicherweise große Zahl von Rückkehrern - nicht automatisch und ausnahmslos jeder syrische Auslandsrückkehrer verhaftet, befragt und gefoltert wird, ist damit eine Verfolgungsgefahr noch nicht überstanden oder gar dauerhaft gebannt, sondern kann sich auch noch bei den genannten nachfolgenden Kontrollen realisieren. 25 Zwar liegen auch nach den oben genannten neuesten Auskünften nach wie vor keine Erkenntnisse über systematische Befragungen von Asylbewerbern nach Auslandsrückkehr und Verfolgungsmaßnahmen allein wegen Auslandsaufenthalts vor und eine verlässliche Aussage, ob nur in Einzelfällen oder eher auf breiter Ebene solche Maßnahmen erfolgen, wird für „nicht möglich“ gehalten. Andererseits wird hervorgehoben, dass die syrischen Sicherheitskräfte nach wie vor einem Freund-Feind-Schema-Denken folgen und ohne jegliche Beschränkungen und Kontrolle im rechtsfreien Raum nach Belieben agieren, wozu nach wie vor die Anwendung der Folter im Allgemeinen und in größerem Maßstab zählt. 26 Auch soweit in der Auskunft des DOI (v. 22.02.2017 an VGH Bad.-Württ.) ausgeführt wird, eine „flächendeckende Erfassung“ syrischer (rückkehrender) Einreisender nach Syrien sei angesichts der nur noch eingeschränkt funktionsfähigen staatlichen syrischen Verwaltungsstrukturen „nicht realistisch“, weil eine einwandfrei funktionierende Verwaltung fehle, die auf Meldedatenbanken etc. zurückgreifen könne , gibt dies für die Annahme eines geringeren Maßes an Verfolgungswahrscheinlichkeit nichts her. Denn umso mehr steht zu erwarten , dass dann die Sicherheitskräfte bei Kontrollen (an der Grenze, an Checkpoints, aber auch in den vom Regime gehaltenen Städten und Ortschaften) entsprechende Informationslücken und Datenregisterdefizite durch direkte Befragungen (nach dem Woher und Wohin, nach Namen, bisheriger Herkunftsregion usw. - so DOI a.a.O.) zu ergänzen suchen , welche nach allen vorliegenden Berichten regelmäßig mit einem äußersten Maß an Brutalität durchgeführt werden, um den Fragen Nachdruck zu verleihen. Im Zuge solcher Befragungen aber, wie sie jederzeit und überall in Syrien an Checkpoints und im Alltagsleben vorkommen können, wird ein nach (womöglich bereits illegaler) Ausreise, Asylantragstellung im westlichen Ausland und längerem Aufenthalt dort zunächst (bis dahin noch unbemerkt) nach Syrien zurückgekehrter Syrer „früher oder später“ gezwungen sein, diese - seiner Biografie unumkehrbar anhaftenden - Umstände preiszugeben , was dann wiederum zu weiteren mit Folter gekoppelten Befragungsmaßnahmen führt, die der Aufklärung des daran anknüpfenden Verdachts der Regimegegnerschaft dienen (vgl. dazu, dass es für eine wohlbegründete Verfolgungsfurcht ausreicht, wenn ein Antragsteller aufgrund seiner politischen Biografie „früher oder später“ mit den Heimatbehörden in Konflikt geraten wird, UNHCR, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, Genf, Dezember 2011, dt. Version 2013, Ziff. 83, http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/ 1_1_2/FR_int_vr_handb-Hand buch.pdf). 27 Der jüngste Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH v. 2193.2017: Syrien-Rückkehr) bestätigt aufgrund vieler Detailinformationen umfassend das oben dargestellte Bild und kommt zum Ergebnis, dass die Furcht eines jeden aus dem westlichen Exil zurückkehrenden Syrers vor Verhaftung und Misshandlung durch das Regime aufgrund vieler konkreter Anhaltspunkte für das Verhalten der neben ihrer politischen Ausrichtung auch durch Profitgier (Erpressung, Lösegelder) motivierten Sicherheitskräfte eine wohlbegründete Basis hat (zu der auch ökonomischen Triebfeder des syrischen politischen Verfolgungsapparats detailliert auch Stefan Gassel, „Sieg auf Trümmern“ in der Zeitschrift „stern“ vom 08.12.2016, S.63). 28 In diesem Zusammenhang ist es nach Ansicht des Gerichts auch von Bedeutung, dass dem syrischen Geheimdienst, der nach allen in den oben genannten Urteilen zitierten Auskünften durchaus auch die Szene der in Westeuropa um Asyl nachsuchenden Syrer ausspioniert, nicht entgangen sein kann, dass ein jeder Syrer (ausweislich der dem Gericht aus den zahlreichen Asylverfahren vorliegenden Anhörungsprotokollen) regelmäßig beim Bundesamt auch danach befragt wird, ob und inwieweit er Angaben zu vor der Ausreise womöglich von ihm beobachteten Kriegsverbrechen machen kann . Vor diesem Hintergrund aber, wird sich den Mitarbeitern der insgesamt siebzehn verschiedenen Geheimdienste, auf die das Assad Regime seine Macht stützt und die schon infolge dieser Konkurrenzsituation unter dem Druck stehen, durch entsprechende „Fahndungserfolge“ ihre Existenz zu legitimieren, die Frage geradezu aufdrängen, was der betreffende Syrer bei seiner Anhörung in Deutschland auf diese Frage womöglich geantwortet hat. Entsprechende Befragungen werden daher auch darauf abzielen, mögliche das Regime belastende Zeugen oder auch nur einer solchen Zeugenschaft potentiell verdächtige Auslandsrückkehrer ausfindig zu machen, um durch deren Neutralisierung sicherzustellen, dass die mittlerweile vielfachen Bestrebungen erschwert oder verhindert werden, Material für Anklagen gegen Vertreter des Regimes zu sammeln, um sie so eines Tages womöglich der von ihnen verübten Kriegsverbrechen und Menschheitsverbrechen anklagen zu können (vgl. zu den Bestrebungen der internationalen Strafverfolgung der syrischen Kriegsverbrechen Human Rights Watch (HRW) vom 20.10.2016: „Verfolgung von Kriegsverbrechen in Europa“ - Kurzzusammenfassung https://www.hrw.org/de/news/2016/10/20/verfolgung-von-kriegsverbrechen-europa ; Human Rights Watch (HRW) vom 20.10.2016: „Fragen und Antworten: Straflosigkeit in Syrien und Irak beginnt zu bröckeln“ - 23-seitige Dokumentation über die Verfolgung von Kriegsverbrechern aus Syrien in westeuropäischen Ländern - https://www.hrw.org/de/news/2016/10/20/ fragen-und-antworten-straflosigkeit-syrien-und-im-irak-beginnt-zu-broeckeln ; Europäischer Rat - Rat der Europäischen Union vom 16.03.2015: „Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak“, Ziff.13, 19, 20: „brutaler Krieg des Assad-Regimes gegen das eigene Volk, massive Menschenrechtsverletzungen“, Sanktionen gegen das Assad-Regime und seine Unterstützter, EU-Sanktions-Liste von Personen und Einrichtungen im März 2015 um weitere 13 Eintragungen erweitert, Aufruf der EU an UN Sicherheitsrat, den Internationalen Strafgerichtshof mit Lage in Syrien zu befassen - http://data.consilium.europa.eudoc/document/ST-7267-2015-INIT/de/pdf ; siehe auch: Der Tagesspiegel v. 02.03.2017, „Kriegsverbrechen in Syrien - Strafanzeigen gegen Assads Handlanger“ über die Einleitung von Strafverfahren in Deutschland - unter www.tagesspiegel.de und FAZ v. 02.03.2017 „Zugriff in Düsseldorf - Mutmaßlicher syrischer Kriegsverbrecher festgenommen“ - unter www.faz.net). 29 Soweit demgegenüber in der bisher veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 61; OVG NRW, U. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 31 - 49; OVG SLH, U. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 37; OVG RP, U. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 16) eine Syrerin allein wegen ihres Auslandsaufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung drohende Gefahr einer auf unterstellte abweichende politische Gesinnung zielenden Verfolgung im Wesentlichen unter Hinweis darauf verneint wird, dass belastbares Zahlenmaterial und Referenzfälle fehlten und dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung wegen der großen Zahl der diese Kriterien erfüllenden Syrer dem Assad Regime nicht pauschal unterstellt werden könne, es verdächtige ernsthaft jeden einzelnen von ihnen einer regimefeindlichen Einstellung, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Gibt es keine Referenzfälle, weil es mangels einer vorhandenen Abschiebepraxis bzw. nennenswerten Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (zur Rückkehrpraxis nur aus den direkt angrenzenden Nachbarländern Syriens BayVGH, U. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 85 m.w.Nw.) an relevantem Fallmaterial fehlt, so rechtfertigt dies nicht einfach eine Ablehnung einer Flüchtlingsanerkennung, was zu einer Abschiebung und damit verbunden gewissermaßen zur Durchführung eines „Lebendversuchs“ führen würde, sondern es ist vielmehr ausgehend von dem Gesamtcharakter des Regimes eine auf dessen Strukturmerkmale und Verhaltensmuster abstellende Gefahrenprognose anzustellen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 29.11.1991 - A 16 S 1731/98 -, juris, Rn. 55 zur Rückkehrergefährdung in Sri Lanka), die hier angesichts des syrischen Regimes mit seinen mannigfachen Übergriffen selbst auf erkennbar Unverdächtige und Schuldlose (durch Fassbomben, Übergriffe auf Zivilisten, Sippenhaft, Folter an Kindern und Greisen, willkürliches Verschwindenlassen eher zufällig Festgenommener etc.) nur zugunsten der Schutzsuchenden ausgehen kann. Denn in Fällen, in denen keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze mehr zur Verfügung stehen und sich etwa Zahlen und Relationswerte für eine Verfolgungsprognose schlichtweg nicht ermitteln lassen, ist eine Prognose aufgrund einer wertenden Betrachtung geboten, die auch das Gewicht der betroffenen Rechtsgüter (Gefahren für Leib und Leben durch Folter, Misshandlung oder Tötung) in den Blick nimmt und an die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit keine überspannten, sondern entsprechend herabgestufte Anforderungen stellt und berücksichtigt, dass faktische Grenzen der Ermittlungsmöglichkeiten nicht zwangsläufig zu Lasten des Schutzsuchenden gehen dürfen , sondern es im Interesse eines wirksamen und menschenrechtsfreundlichen Flüchtlingsschutzes und des unionsrechtlichen Grundsatzes des „effet utile“ zugunsten des Schutzsuchenden bei dieser nicht mehr weiteren Aufklärbarkeit bewenden lässt, wenn sich für eine Gefahrenprognose aus anderen Umständen noch eine nicht völlig realitätsferne, rein hypothetische, sondern plausible Schlussfolgerung ableiten lässt (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 24, 63, 108, 115, 116 [118]). 30 Solche Umstände sind hier aber nach wie vor gegeben. Der jüngste (nach Abschluss der Untersuchungen im Dezember 2016 am Anfang des Jahres 2017 veröffentlichte) Bericht von amnesty international über tausende, völlig willkürliche summarische Hinrichtungen in den Gefängnissen des Regimes deckt zwar nur den Zeitraum 2011 bis 2015 ab, weist aber darauf hin, dass jeder Anhaltspunkt dafür fehle, diese Praxis könne mittlerweile überholt sein („Human Slaughterhouse - Masshangings and Extermination in Saydnay Prison, Syria“, 2017, S. 6, als Volltext unter https://www. amnesty.org/en/documents/mde24/5415/2017/en/). 31 Einer der wenigen Berichte aus Syrien selbst (siehe den Artikel des deutschen Journalisten Stefan Gassel, „Sieg auf Trümmern“ in der Zeitschrift „stern“ vom 08.12.2016, S.63) verdeutlicht, dass das syrische Regime nach wie vor einem krassen Freund-Feind-Denken verhaftet ist. Selbst zweieinhalb Jahre nach der Eroberung von Homs lebten die Menschen dort, „ganz gleich ob Assad-Gegner oder Assad-Anhänger“ in ständiger Angst, würden dauernd von Sicherheitskräften an Checkpoints durchsucht und kontrolliert. In Homs gebe es von der Regierung verordnete staatliche Seminare, in denen Bürger „zivilen Frieden“ wieder erlernen sollten. Wer nicht teilnehme, mache sich als Staatsfeind verdächtig. 32 Im Übrigen zeigen die detaillierten, aktuellen und regelmäßigen Hintergrundbericht der „Stiftung Wissenschaft und Politik“ - SWP (unter https://www.swp-berlin.org/suchergebnisse/?q=syrien), dass das Regime nach wie vor mit aller Härte gegen jeglichen auch nur vermeintlich illoyalen Bürger vorgeht. 33 In einem Interview Assads mit der „Komsomolskaja Prawda“ v. 14.10.2016 (Volltext unter - http://www.neopresse.com/politik/naherosten/praesident-assad-im-interview-mit-der-prawda/) legt dieser ausführlich dar, dass er sich überall von Terroristen umzingelt und angegriffen sieht und insbesondere glaubt, einer Verschwörung des Westens ausgesetzt zu sein. Aus Europa würden junge Muslime als Terroristen nach Syrien geschickt. Es gelte, sie körperlich zu vernichten. Auch solche Äußerungen des ranghöchsten Vertreters eines Regimes können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, wie voraussichtlich ein Regime eigenen Staatsangehörigen begegnet, die aus dem westlichen Ausland zurückkehren, nämlich mit Misstrauen (für die Verwertung der Äußerungen eines Ministers im Hinblick auf eine Gefahreneinschätzung etwa VGH Bad.-Württ., U. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 111). 34 Der jüngste Bericht der SFH (v. 21.03.2017 - Syrien: Rückkehr) bestätigt das Bild eines Systems rücksichtsloser institutionalisierter Gewalt. Die Syrien-Expertin und Journalistin, Helberg, hat diesen Charakter des alle Bereiche und Institutionen des Landes bis in den letzten Winkel durchdringenden, auf systematischer Gewalt aufgebauten Assad Regimes in ihren Berichten immer wieder beschrieben (zuletzt Beitrag in der Sendung „Hart aber fair“ - am 11.04.2017; siehe ferner http://www.kristinhelberg.de/ und Helberg, Brennpunkt Syrien - Einblicke in ein verschlossenes Land, 2.Aufl. 2014, insbes. Kapitel 8 und 3). 35 Die Länderinformation zu Syrien des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Stand 5.1.2017) kommt ebenfalls aufgrund zahlreicher Quellen zum Ergebnis, dass Rückkehrern, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, willkürliche Verhaftung und Folter drohen (a.a.O., Ziff. 18), dass eine große Zahl von Checkpoints das Land übersät (Ziff.14) und das Sippenhaft praktiziert wird (Ziff.13). 36 2. Im Falle des Klägers treten zu dieser allgemeinen Feststellung individuelle gefahrerhöhende Umstände hinzu. 37 In seinen aktuellen Erwägungen zum Schutzbedarf hat der UNHCR Risikoprofile beschrieben, bei deren Erfüllung die betreffende Person wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Konvention benötige (UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, S. 22). So drohe eine asylrelevante Verfolgung unter anderem Personen, die Mitglied religiöser Gruppen seien, aber auch Wehrdienstverweigerern und Deserteuren der Streitkräfte der Regierung. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen (US State Department, Country Report on Human Rights Practices for 2015,; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015,., S. 26; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10.09.2015 zu Syrien: Reflexverfolgung; UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic) werden auch Familienangehörige politisch Verfolgter, und dabei insbesondere Frauen und Kinder, zum Ziel von Vergeltungsaktionen. Dabei kommt es zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt, sowie standrechtlichen Hinrichtungen (vgl. hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Urt. v. 23.11.2016 - A 5 K 1495/16 -, juris). 38 Denn der Kläger ist/die Kläger sind als Sunnit Mitglied einer Glaubensgemeinschaft, die in Syrien den größten Teil der Regimegegner ausmacht (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, Zur Situation religiöser Minderheiten in Irak und Syrien, 2016, S. 14 f). Die Zugehörigkeit zu dieser - wenngleich in Syrien die Mehrheit bildende - religiösen Gruppe führt auch der UNHCR ausdrücklich als weiter gefahrerhöhend an. 39 Zudem stammt der Kläger aus Aleppo , einer Stadt, die seit 2012 jedenfalls in Teilen von Rebellen gehalten worden ist und um die sich bis vor kürzester Zeit oppositionelle Gruppen schwere Kämpfe mit Regierungstruppen geliefert haben (Zeit Online vom 03.12.2016: Regierungstruppen erobern weiteres Rebellenviertel in Aleppo) und deren zivile Einwohner der syrische Staat, wie seine wahllosen Flächenbombardierungen u.a. mit Fassbomben auf zahlreiche eindeutig nur zivile Wohngebiete zeigen, pauschal und ohne jede Rücksicht der Gegnerschaft zum Regime verdächtigt und sie deshalb auszumerzen sucht. Insofern hat der syrische Staat genau besehen bereits vor der Ausreise des Klägers (und vielen anderen gegenüber) im Gewande des Bürgerkriegs und unter dem Deckmantel der Bekämpfung bewaffneter Aufständischer bereits eine politische Verfolgung betrieben (vgl. dazu BVerfG, B. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, juris, Rn. 56), was eine Vorverfolgung darstellt (Art. 4 Abs. 4 QRL) und damit einen ernsthaften Hinweis auf eine drohende Wiederholungsgefahr dieser Verfolgung darstellt, den die Beklagte, woran es hier fehlt, nur durch stichhaltige Gründe entkräften könnte, die gegen eine erneute solche Verfolgung sprechen. 40 3. Davon unabhängig droht dem Kläger in Syrien auch deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, weil er sich als Mann im wehrfähigen Alter mit seiner Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen und damit aus der Sicht des syrischen Staats seine regimefeindliche Einstellung zum Ausdruck gebracht hat, auf die - im Sinne eines politmalus - das Übermaß der Bestrafung (Folter, Todesstrafe) abzielt, bzw. weil die Art und Weise des Umgangs des diktatorischen und völkerrechtswidrige agierenden syrischen Regimes mit Verweigerern indiziert, dass es diese auch als politische Abweichler und Verräter wahrnimmt und in dieser abweichenden Überzeugung treffen will. Insoweit schließt sich das Gericht vollinhaltlich den überzeugenden Ausführungen der 1. Kammer und der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, U. v. 16.12. 2016 - A 1 K 3898/16 - juris; VG Freiburg, U. v. 1.2.2017 - A 4 K 2903/16 - juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 31.1.1017 - A 3 K 4482/16 -, juris, Rn. 114;; kostenlos im Volltext abrufbar unter der Landesrecht Baden-Württemberg Bürgerservice - siehe oben a.a.O.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an (BayVGH, U. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris = Asylmagazin 3/2017; kostenlos im Volltext unter http://www.vgh.bayern.de/ media/bayvgh/presse/16a30364u.pdf), auf die hiermit Bezug genommen wird. 41 Die aktuellen Auskünfte (DOI v. 01.02.2017 an VGH Kassel und v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf) bestätigen die Gefahr der Bestrafung für Deserteure bzw. für Verweigerer, die sich dem Armeedienst durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, durch Folter, Todesstrafe und - unabhängig von einer Bestrafung - die Gefahr einer schlichten Zwangsrekrutierung. Trotz Zurückstellungsregelungen wird mittlerweile auch auf Studierende, Beamte, den einzigen Sohn oder auch Minderheitengruppen - wie etwa Palästinenser - bei der Rekrutierung zurückgegriffen. Auch relativ junge Minderjährige sind nicht vor Zwangsrekrutierung gefeit. Das Einziehungsalter von bisher 42 Jahren wurde zudem erhöht, ohne dass es eine offizielle Regelung gibt, ein offizielles Höchstalter existiert insoweit nicht mehr. Auch Palästinenser werden zum Wehrdienst eingezogen. An zahlreichen Checkpoints wird nach rekrutierungsfähigen Wehrpflichtigen und Deserteuren gesucht. Durch Übergriffe auf ihre Familien und Sippenhaft wird versucht, auf Wehrpflichtige Druck auszuüben, aufzutauchen und sich rekrutieren zu lassen bzw. sich als Deserteur zu stellen (so ausführlich Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Syrien, Stand 5.1.2017 - Ziff. 8, 8.1, 8.4,13, 15 und 18; ebenso UNHCR v. 30.11.2016, Ergänzende Länderinformation: Syrien- Militärdienst). 42 Selbst wenn man aber angesichts der „Personalknappheit“ der syrischen Armee annimmt, dass sich das Regime schon aus Eigeninteresse nicht selbst der Kampfkraft derjenigen Männer, die es als Deserteure oder Verweigerer verhaftet, dadurch beraubt, dass es diese durch Foltermaßnahmen zu kampfunfähigen Krüppeln macht oder ihnen gar durch die Vollstreckung der Todesstrafe das Leben nimmt, sondern dass es diese, statt sie zu bestrafen, schlichtweg zwangsweise in die Armee eingliedert, würde es zwar dann an einer - durch das Übermaß ihrer Gerichtetheit auf die abweichende politische Überzeugung indizierenden - Bestrafung fehlen. Wegen des von dieser Armee mit völkerrechtswidrigen, international geächteten Mitteln betriebenen Kriegseinsatzes (siehe dazu die o.g. Urteile der 1. und 4. K. des VG Freiburg, a.a.O, Rn.22 bzw. Rn. 28) liegt dann aber bereits in dieser Zwangsrekrutierung selbst eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 43 Aus Art. 9 Abs. 2 e QRL (= § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) ergibt sich nämlich, dass derjenige den Flüchtlingsstatus erhalten soll, der - ohne das zusätzliche Erfordernis einer religiösen Überzeugung - ganz allgemein in dem „ Gewissens“-Dilemma steht, andernfalls ein Kriegsverbrechen verüben zu müssen, dessen Begehung einen Flüchtlingsstatus nach Art. 12 Abs. 2 QRL gerade ausschließen und (siehe Art. 8 Rom-Statut bzw. das dt. VölkerStGB) eine Bestrafung nach sich ziehen würde (vgl. dazu BMI, Hinweise zur Anwendung der QRL, 13.10.2016, S. 7/8 - im Volltext unter http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_Hinweise_Qualifikations richtlinie.pdf; siehe außerdem im Einzelnen Marx, Klagebegründung in der Verwaltungsstreitsache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland M 25 K 11.30288. 20. Juli 2011, Teil II - abrufbar im Volltext unter http://www.connection-ev.de/article-1419 - unter Verweis auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rdn. 171; UNHCR, Auslegung von Art. 1 GFK, April 2001, Rdn. 18; Hathaway, The Law of Refugee Status, 1991, 181 sowie House of Lords, IJRL 2003, 276 [281, 295] – Sepet et. al; Court of Appeal [UK], IJRL 2008, 469, Rdn. 21–41 – BE [Iran)]; Court of Appeal [UK], [2008] EWCA Civ 540 = IJRL 2008, 469 [Iran] und House of Lords, [2003] UKHL 15, Rdn. 8 – Sepet and Bulbul, wonach die britische Rechtsprechung dies als Furcht des Verweigerers vor Verfolgung wegen seiner „politischen Überzeugung“ anerkennt [Court of Appeal, [2208] EWCA Civ 540 = IJRL 2008, 469, Rdn. 40 – BE], während die australische Rechtsprechung die Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten „sozialen Gruppe“ behandelt [Art. 1 A Nr. 2 GFK, Art. 10 Abs. 1 d QRL], da diese eine derartige Gruppe bildeten, die im Herkunftsland als solche auch erkenntlich sei [High Court of Australia, [2004] HCA 25 = IJRL 2004, 628, Rdn. 81 ff. – S. v. MIMA]; für eine Subsumtion von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen unter den Begriff der „sozialen Gruppe“, die gem. Art. 10 Abs. 1 d QRL auch Mitglieder mit gemeinsam geteilter Gewissensüberzeugung umfasst, auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht, Ziff. 3.2.1.5.5., S.32, 33 - im Volltext unter https://www.jura.uni-bremen.de/uploads/ZERP/testseminarMigrR/12a._Tiedemann_Skript_7.._Aufl._2013_Skript_zur_Vorlesung-3.pdf). In dem Fall einer zwangsweisen Heranziehung zu einem völkerrechtswidrigen Kriegsdienst fällt dabei genau betrachtet die in Art. 9 Abs. 2 e QRL definierte Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund zusammen, weil mit der Verfolgungshandlung zugleich auch der Verfolgungsgrund bezeichnet wird (so Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 1.Aufl., 2009, S. 67 ff, Rdnr. 153 - 156, 159, 172 - 175, 188 - [190], [200], 207, 208; ausdrücklich offengelassen von VG Freiburg, U. v. 01.02.2017 - A 4 K 2903/16 -, juris, Rn. 32, 33) - ähnlich wie umgekehrt bei der Religionsverfolgung die Verfolgungshandlung nicht in einer Inhaftierung oder Bestrafung bestehen muss, sondern auch schon in einer Verletzung der religiösen Überzeugung liegen kann, die daraus resultiert, dass der Betroffene sich gezwungen sieht, zur Vermeidung einer Sanktion sein innerstes religiöses Selbst zu verleugnen, auf seinen Glauben zu verzichten, also sich gewissermaßen innerlich zu verbiegen (EuGH, U. v. 05.09.2012 - C -71/11 und C-99/11 = NVwZ 2012,1612). 44 Das Recht eines souveränen Staates, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten, mag zwar eine zulässige Schranke des Menschenrechts auf Gewissensfreiheit (Art. 18 IPbürgR) darstellen, so dass insofern eine Zwangsrekrutierung bzw. Bestrafung von Verweigerern keine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Staat seine Bürger zu einem systematisch mit völkerrechtswidrigen Mitteln durchgeführten Kriegseinsatz heranzieht. Denn dazu hat er - weil dies vielmehr ein nach internationalem Völkerstrafrecht zu ahndendes Verbrechen darstellt - kein Recht, welches das Grundrecht auf Gewissensfreiheit des Zwangsrekrutierten rechtlich zulässigerweise beschränken könnte (vgl. im Einzelnen Treiber in: GK-AufenthG, § 60, Rn. 167 - 169.1). Die Zwangsrekrutierung selbst stellt damit in solchen Fällen einen Eingriff in das flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgut der Gewissenfreiheit dar und wegen ihrer das Gewissen als innersten Kern der unverzichtbaren Überzeugung des Betroffenen verletzenden Schwere zugleich auch einen Verfolgungseingriff . Von daher stellt sich diese Zwangsrekrutierung als eine flüchtlingsrechtlich relevante (§ 3 Abs. 1 AsylG) Verfolgung in Anknüpfung an das Gewissen bzw. an die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der diese Gewissensüberzeugung gemeinsam teilenden Verweigerer dar. Das gemeinsame Gruppenmerkmal ist die menschenrechtlich nicht nur gerechtfertigte sondern mit Blick auf das Völkerstrafrecht sogar gebotene Gewissenentscheidung, nicht an völkerrechtswidrigen Kriegshandlung teilzunehmen . Das ist ein Merkmal, auf das zu verzichten dem Einzelne nach diesen menschenrechtlichen Maßstäben nicht zugemutet werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 4a AsylG). Die zwangsweise Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen missachtet diese grundlegende Gewissenentscheidung . Sie knüpft an ein menschenrechtlich geschütztes Verhalten an, das demnach rechtlich keinen tauglichen legitimationskräftigen Anknüpfungspunkt für einen staatlichen Eingriff darstellen kann. Gibt es aber insoweit keinen solchen legitimationskräftigen Anknüpfungspunkt, so stellt es eine Diskriminierung dar, gleichwohl daran anzuknüpfen. Vor einer Verletzung des Diskriminierungsverbots schützt aber der Flüchtlingsbegriff mit seiner Aufzählung insoweit nicht legitimationskräftiger persönlicher Merkmale, an die Verfolgung nicht anknüpfen darf (vgl. VG Freiburg, U. v. 12.3.2014 - A 6 K 1868/12 -, juris, Rn. 37; zum Schutz des So-Seins und So-Sein-und So-Handeln-Dürfens als Kern des Verfolgungsmerkmals der sozialen Gruppenzugehörigkeit und zu dem dabei anzuwendenden internationalen Menschenrechtsstandard als Maßstab: Treiber in: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 18). 45 Für die nach § 3 a Abs. 3 AsylG erforderliche „ Verknüpfung“ von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund genügt gem. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 d und Erwägungsgrund Ziff. 29 QRL ein kausaler, als nicht zwingend finaler, Nexus („Kausalzusammenhang“). Daher kommt es (entgegen OVG Saarland, U. v. 2.2.2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31) nicht darauf an, ob der syrische Staat Verweigerern, die noch vor Erhalt eines Einberufungsbescheids ausgereist sind, womöglich gar nicht eine abweichende politische Gesinnung unterstellt. 46 Nach den im Fall Shepherd vom EuGH L aufgestellten Kriterien (EuGH, U. v. 26.2. 2015 - C -472/13 -, juris) kann sich auf Art. 9 Abs. 2 e QRL jeder Militärangehörige berufen, auch derjenige, der nicht direkt mit der Waffe in der Hand kämpft , jedoch durch seine Einbindung in den Militärapparat - etwa durch logistische Dienste - eine unerlässliche Unterstützungsleistung erbringt, und dadurch nur mittelbar an der von der kämpfenden Truppe begangenen Kriegsverbrechen beteiligt ist, deren künftige Begehung bei vernünftiger Betrachtungsweise plausibel erscheint, was sich im Fall des Kriegseinsatzes der syrischen Armee nach allen vorliegenden Auskünften bejahen lässt (siehe dazu die o.g. Urteile der 1. und 4. K. des VG Freiburg, a.a.O, Rn.22 bzw. Rn. 28). 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gründe 13 Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs.2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist begründet. 15 Der angefochtene Bescheid der Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit damit unter Ziff.2 unter anderem die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wird. Denn der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 1. Bei einer Rückkehr nach Syrien droht ihm nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG schon allein wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und längerem Verbleib im westlichen Ausland. 17 Insofern schließt sich das Gericht in vollem Umfang und nach eingehender eigenständiger Überprüfung den überzeugenden und ausführlich begründeten auf einer umfassenden Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen beruhenden, öffentlich zugänglichen und der Beklagten bekannten Entscheidungen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie des Verwaltungsgerichts Sigmaringen und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe an, auf die hiermit vollinhaltlich verwiesen und Bezug genommen wird (VG Freiburg, U. v. 13.12.2016 - A 5 K 2096/16 -, juris, VG Sigmaringen, U. v. 23.11.2016 - A 5 K 1372/16 -, juris und VG Karlsruhe, U. v. 29.11.2016 - A 8 K 3877/16 -, juris; beide Entscheidungen sind nicht nur in juris sondern kostenlos und im Volltext auch über das Portal Landesrecht Baden-Württemberg Bürgerservice http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml unter der Rubrik Rechtsprechung und Eingabe des Aktenzeichens abrufbar). Auf die vollständige oder auszugsweise Wiedergabe dieser Entscheidungen wird an dieser Stelle verzichtet. 18 Sie gelangen im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis: 19 Syrern, die illegal aus Syrien ausgereist sind und sich längere Zeit im westlichen Ausland aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, droht, selbst wenn sie vor ihrer Ausreise nicht individuell verfolgt waren, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Verfolgung durch den syrischen Staat in Form von Inhaftierung, Verhör unter Folter und Verschwindenlassen, die an ihre unterstellte illoyale, oppositionelle Gesinnung anknüpft bzw. der Aufklärung eines solchen Verdachts dient. Auch wenn es infolge fehlender Abschiebungen nach Syrien in den letzten Jahren praktisch kaum Erkenntnisse über das Schicksal von Syrern gegeben hat, die nach längerem Aufenthalt im westlichen Ausland nach Syrien zurückkehrten, lässt sich eine entsprechende Prognose auf die bisherigen Auskünfte über die routinemäßige, häufig mit Folter verbundene Befragung von Auslandsrückkehrern sowie insbesondere auf die Erkenntnisse über den allgemeinen totalitären, Menschenrechte missachtenden und pauschal überall Opposition vermutenden Charakter des syrischen Regimes sowie seiner Vorgehensweise gegenüber vermeintlich Verdächtigen, - auch Frauen, Kindern oder völlig Unbeteiligten - stützen. Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien ist auf legalem Wege nicht möglich, ohne dass das Regime infolge seiner strengen Grenzkontrollen davon Kenntnis erlangt. Eine illegale Rückkehr ins Land kann nicht angesonnen werden und Gebiete, die nicht vom syrischen Regime kontrolliert würden, sind für Auslandsrückkehrer nicht legal bzw. gefährdungsfrei erreichbar. 20 Ergänzend ist dem Folgendes hinzuzufügen: 21 Auch die neuesten Auskünfte (zwei Auskünfte des Auswärtigen Amtes [AA], jeweils vom 02.01.2017 an das VG Düsseldorf zu dessen Aktenzeichen 5 K 7480/16.A bzw. 5 K 7221/16; Auskunft des AA v. 23.02.2017 an VGH Bad.-Württ.; Auskunft des Deutschen Orient Institutes [DOI] v. 01.02.2017 an VGH Kassel und v. 22.02.2017 an VGH Bad.-Württ.) geben keinen Anlass, von der oben dargestellten Gefahreneinschätzung abzuweichen. 22 Nach wie vor ist eine Einreise für („freiwillige“) Rückkehrer auf dem Luftweg nur über den - schon immer von den Geheimdiensten des Regimes streng kontrollierten - Flughafen Damaskus und auch nur von wenigen arabischen Nachbarländern aus und auf dem Landweg von den Nachbarländern Syriens aus offiziell nur an einigen wenigen offenen Grenzübergängen möglich. Hinzukommt, dass bei Reisen durch Syrien selbst eine Reihe von Kontrollposten verschiedenster bewaffneter Akteure zu passieren sind. Eine legale, offizielle Einreise ist nur in die von der syrischen Regierung kontrollierten Gebiete von Libanon und Jordanien aus möglich. Die übrigen Gebiete, die etwa an den Irak oder die Türkei grenzen, sind nicht ungefährdet von außen zugänglich, da Grenzübergänge gesperrt sind oder die Gebiete mit wechselndem Frontverlauf Kampfzonen darstellen. Eine zumutbare - weil offiziell, legal und hinsichtlich anderer Gefährdungen (Krieg, Wegelagerer, Naturkatastrophen) gefährdungsfrei mögliche - freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat, ggf. in dabei zu unterstellender Begleitung von Familienangehörigen, ist also nach wie vor überhaupt nur in Gebiete theoretisch vorstellbar, in denen das Assad-Regime Kontrolle ausübt (so schon damals zu den verschiedenen Rückkehr- und Einreisevarianten in den von den Syrern kontrollierten Libanon OVG NRW, U. v. 11.03.1992 - 4 A 10205/90 -, juris, Rn. 49 -53). Wie aktuell aufgrund der tagesaktuellen Berichterstattung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, steht das Assad-Regime - insbesondere infolge russischer Unterstützung - auch keineswegs kurz vor dem Untergang, sondern hat sich im Gegenteil wieder weiter stabilisiert. 23 Eine solche freiwillige Rückkehrmöglichkeit ist bei der Gefahrenprognose im Asyl- und Flüchtlingsrecht hypothetisch in den Blick zu nehmen, insbesondere wenn sich durch eine freiwillige Rückkehr Verfolgungsgefahren vermeiden lassen, die im Falle der zwangsweisen Rückkehr als Abgeschobener infolge der damit verbundenen Vorabinformation und Kontakte zwischen Abschiebestaat und Zielstaat entstehen können (vgl. BVerwG, U. v. 29.05.2008 - 10 C 11.07 - juris, Rn. 19 und B. v. 21.02.2006 - 1 B 107.05 - juris, Rn. 4 sowie v. 15.04.1997 - 9 C 38.96 - juris, Rn. 27, U. v. 03.11.1992 - 9 C 21.92 - juris, Rn. 12 und U. v. 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris, Rn. 13 - 15 ). Allerdings ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass gegenüber einer freiwilligen Ausreise und Rückkehr eine Abschiebung eher den der Prognose hypothetisch zugrunde zu legenden Regelfall darstellt, weil regelmäßig aufnahmebereite Drittstaaten, Reisemöglichkeiten und finanzielle Mittel fehlen und unterstellt werden kann, dass niemand freiwillig in ein Gebiet reist, in dem ihm seiner Behauptung und subjektiven Einschätzung nach Folter und Misshandlung drohen. Zudem werden selbst durch eine freiwillige Rückkehr gar nicht notwendige Gefahren vermieden, wie sie sonst bei einer Abschiebung durch deren vorherige Ankündigung an den Zielstaat entstehen. Denn auch für eine freiwillige Rückkehr bedarf es häufig zunächst vorab der Besorgung gültiger Papiere bei der Auslandsvertretung des eigenen Heimatstaates, dem damit der konkrete - und mangels sonstiger ersichtlicher Aufenthaltszwecke regelmäßig auf einer Asylantragstellung beruhende - Aufenthalt des Rückkehrers im Aufnahmestaat bekannt wird (vgl. BVerfG, B. v. 07.11.1994 - 2 BvR 1375/94 - juris, Rn. 21 und VGH Bad.-Württ., B. v. 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - juris, Rn. 8). 24 Vor allem aber genügt es bei einer Gefahrenprognose regelmäßig nicht, nur die Einreise über einen Flughafen oder zentralen Grenzkontrollpunkt in den Blick zu nehmen , sondern es sind auch verschiedene weitere potentielle Festnahmeszenarien zu prüfen, die sich auch danach noch auf der Weiterreise ins Landesinnere beim Passieren von Checkpoints an Straßen oder Busbahnhöfen oder Verkehrsknotenpunkten oder am Zielort selbst noch ergeben können (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 29.11.1991 - A 16 S 1731/89 -, juris, Rn. 30 ff. seinerzeit zur Prognose bei Rückkehr in das - wie heute Syrien - bürgerkriegsumkämpfte Sri Lanka). Selbst wenn es also einem syrischen Auslandsrückkehrer gelingen mag, einen syrischen Grenzkontrollpunkt unkontrolliert oder zumindest unbehelligt zu passieren, weil hier - auch mit Blick auf eine möglicherweise große Zahl von Rückkehrern - nicht automatisch und ausnahmslos jeder syrische Auslandsrückkehrer verhaftet, befragt und gefoltert wird, ist damit eine Verfolgungsgefahr noch nicht überstanden oder gar dauerhaft gebannt, sondern kann sich auch noch bei den genannten nachfolgenden Kontrollen realisieren. 25 Zwar liegen auch nach den oben genannten neuesten Auskünften nach wie vor keine Erkenntnisse über systematische Befragungen von Asylbewerbern nach Auslandsrückkehr und Verfolgungsmaßnahmen allein wegen Auslandsaufenthalts vor und eine verlässliche Aussage, ob nur in Einzelfällen oder eher auf breiter Ebene solche Maßnahmen erfolgen, wird für „nicht möglich“ gehalten. Andererseits wird hervorgehoben, dass die syrischen Sicherheitskräfte nach wie vor einem Freund-Feind-Schema-Denken folgen und ohne jegliche Beschränkungen und Kontrolle im rechtsfreien Raum nach Belieben agieren, wozu nach wie vor die Anwendung der Folter im Allgemeinen und in größerem Maßstab zählt. 26 Auch soweit in der Auskunft des DOI (v. 22.02.2017 an VGH Bad.-Württ.) ausgeführt wird, eine „flächendeckende Erfassung“ syrischer (rückkehrender) Einreisender nach Syrien sei angesichts der nur noch eingeschränkt funktionsfähigen staatlichen syrischen Verwaltungsstrukturen „nicht realistisch“, weil eine einwandfrei funktionierende Verwaltung fehle, die auf Meldedatenbanken etc. zurückgreifen könne , gibt dies für die Annahme eines geringeren Maßes an Verfolgungswahrscheinlichkeit nichts her. Denn umso mehr steht zu erwarten , dass dann die Sicherheitskräfte bei Kontrollen (an der Grenze, an Checkpoints, aber auch in den vom Regime gehaltenen Städten und Ortschaften) entsprechende Informationslücken und Datenregisterdefizite durch direkte Befragungen (nach dem Woher und Wohin, nach Namen, bisheriger Herkunftsregion usw. - so DOI a.a.O.) zu ergänzen suchen , welche nach allen vorliegenden Berichten regelmäßig mit einem äußersten Maß an Brutalität durchgeführt werden, um den Fragen Nachdruck zu verleihen. Im Zuge solcher Befragungen aber, wie sie jederzeit und überall in Syrien an Checkpoints und im Alltagsleben vorkommen können, wird ein nach (womöglich bereits illegaler) Ausreise, Asylantragstellung im westlichen Ausland und längerem Aufenthalt dort zunächst (bis dahin noch unbemerkt) nach Syrien zurückgekehrter Syrer „früher oder später“ gezwungen sein, diese - seiner Biografie unumkehrbar anhaftenden - Umstände preiszugeben , was dann wiederum zu weiteren mit Folter gekoppelten Befragungsmaßnahmen führt, die der Aufklärung des daran anknüpfenden Verdachts der Regimegegnerschaft dienen (vgl. dazu, dass es für eine wohlbegründete Verfolgungsfurcht ausreicht, wenn ein Antragsteller aufgrund seiner politischen Biografie „früher oder später“ mit den Heimatbehörden in Konflikt geraten wird, UNHCR, Handbuch der Flüchtlingsanerkennung, Genf, Dezember 2011, dt. Version 2013, Ziff. 83, http://www.unhcr.de/fileadmin/rechtsinfos/fluechtlingsrecht/1_international/1_1_voelkerrecht/ 1_1_2/FR_int_vr_handb-Hand buch.pdf). 27 Der jüngste Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH v. 2193.2017: Syrien-Rückkehr) bestätigt aufgrund vieler Detailinformationen umfassend das oben dargestellte Bild und kommt zum Ergebnis, dass die Furcht eines jeden aus dem westlichen Exil zurückkehrenden Syrers vor Verhaftung und Misshandlung durch das Regime aufgrund vieler konkreter Anhaltspunkte für das Verhalten der neben ihrer politischen Ausrichtung auch durch Profitgier (Erpressung, Lösegelder) motivierten Sicherheitskräfte eine wohlbegründete Basis hat (zu der auch ökonomischen Triebfeder des syrischen politischen Verfolgungsapparats detailliert auch Stefan Gassel, „Sieg auf Trümmern“ in der Zeitschrift „stern“ vom 08.12.2016, S.63). 28 In diesem Zusammenhang ist es nach Ansicht des Gerichts auch von Bedeutung, dass dem syrischen Geheimdienst, der nach allen in den oben genannten Urteilen zitierten Auskünften durchaus auch die Szene der in Westeuropa um Asyl nachsuchenden Syrer ausspioniert, nicht entgangen sein kann, dass ein jeder Syrer (ausweislich der dem Gericht aus den zahlreichen Asylverfahren vorliegenden Anhörungsprotokollen) regelmäßig beim Bundesamt auch danach befragt wird, ob und inwieweit er Angaben zu vor der Ausreise womöglich von ihm beobachteten Kriegsverbrechen machen kann . Vor diesem Hintergrund aber, wird sich den Mitarbeitern der insgesamt siebzehn verschiedenen Geheimdienste, auf die das Assad Regime seine Macht stützt und die schon infolge dieser Konkurrenzsituation unter dem Druck stehen, durch entsprechende „Fahndungserfolge“ ihre Existenz zu legitimieren, die Frage geradezu aufdrängen, was der betreffende Syrer bei seiner Anhörung in Deutschland auf diese Frage womöglich geantwortet hat. Entsprechende Befragungen werden daher auch darauf abzielen, mögliche das Regime belastende Zeugen oder auch nur einer solchen Zeugenschaft potentiell verdächtige Auslandsrückkehrer ausfindig zu machen, um durch deren Neutralisierung sicherzustellen, dass die mittlerweile vielfachen Bestrebungen erschwert oder verhindert werden, Material für Anklagen gegen Vertreter des Regimes zu sammeln, um sie so eines Tages womöglich der von ihnen verübten Kriegsverbrechen und Menschheitsverbrechen anklagen zu können (vgl. zu den Bestrebungen der internationalen Strafverfolgung der syrischen Kriegsverbrechen Human Rights Watch (HRW) vom 20.10.2016: „Verfolgung von Kriegsverbrechen in Europa“ - Kurzzusammenfassung https://www.hrw.org/de/news/2016/10/20/verfolgung-von-kriegsverbrechen-europa ; Human Rights Watch (HRW) vom 20.10.2016: „Fragen und Antworten: Straflosigkeit in Syrien und Irak beginnt zu bröckeln“ - 23-seitige Dokumentation über die Verfolgung von Kriegsverbrechern aus Syrien in westeuropäischen Ländern - https://www.hrw.org/de/news/2016/10/20/ fragen-und-antworten-straflosigkeit-syrien-und-im-irak-beginnt-zu-broeckeln ; Europäischer Rat - Rat der Europäischen Union vom 16.03.2015: „Schlussfolgerungen des Rates zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak“, Ziff.13, 19, 20: „brutaler Krieg des Assad-Regimes gegen das eigene Volk, massive Menschenrechtsverletzungen“, Sanktionen gegen das Assad-Regime und seine Unterstützter, EU-Sanktions-Liste von Personen und Einrichtungen im März 2015 um weitere 13 Eintragungen erweitert, Aufruf der EU an UN Sicherheitsrat, den Internationalen Strafgerichtshof mit Lage in Syrien zu befassen - http://data.consilium.europa.eudoc/document/ST-7267-2015-INIT/de/pdf ; siehe auch: Der Tagesspiegel v. 02.03.2017, „Kriegsverbrechen in Syrien - Strafanzeigen gegen Assads Handlanger“ über die Einleitung von Strafverfahren in Deutschland - unter www.tagesspiegel.de und FAZ v. 02.03.2017 „Zugriff in Düsseldorf - Mutmaßlicher syrischer Kriegsverbrecher festgenommen“ - unter www.faz.net). 29 Soweit demgegenüber in der bisher veröffentlichten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, U. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 61; OVG NRW, U. v. 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Rn. 31 - 49; OVG SLH, U. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, Rn. 37; OVG RP, U. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 16) eine Syrerin allein wegen ihres Auslandsaufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung drohende Gefahr einer auf unterstellte abweichende politische Gesinnung zielenden Verfolgung im Wesentlichen unter Hinweis darauf verneint wird, dass belastbares Zahlenmaterial und Referenzfälle fehlten und dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung wegen der großen Zahl der diese Kriterien erfüllenden Syrer dem Assad Regime nicht pauschal unterstellt werden könne, es verdächtige ernsthaft jeden einzelnen von ihnen einer regimefeindlichen Einstellung, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Gibt es keine Referenzfälle, weil es mangels einer vorhandenen Abschiebepraxis bzw. nennenswerten Zahl freiwilliger Rückkehrer aus dem westlichen Ausland (zur Rückkehrpraxis nur aus den direkt angrenzenden Nachbarländern Syriens BayVGH, U. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Rn. 85 m.w.Nw.) an relevantem Fallmaterial fehlt, so rechtfertigt dies nicht einfach eine Ablehnung einer Flüchtlingsanerkennung, was zu einer Abschiebung und damit verbunden gewissermaßen zur Durchführung eines „Lebendversuchs“ führen würde, sondern es ist vielmehr ausgehend von dem Gesamtcharakter des Regimes eine auf dessen Strukturmerkmale und Verhaltensmuster abstellende Gefahrenprognose anzustellen (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 29.11.1991 - A 16 S 1731/98 -, juris, Rn. 55 zur Rückkehrergefährdung in Sri Lanka), die hier angesichts des syrischen Regimes mit seinen mannigfachen Übergriffen selbst auf erkennbar Unverdächtige und Schuldlose (durch Fassbomben, Übergriffe auf Zivilisten, Sippenhaft, Folter an Kindern und Greisen, willkürliches Verschwindenlassen eher zufällig Festgenommener etc.) nur zugunsten der Schutzsuchenden ausgehen kann. Denn in Fällen, in denen keine weiteren erfolgversprechenden Ermittlungsansätze mehr zur Verfügung stehen und sich etwa Zahlen und Relationswerte für eine Verfolgungsprognose schlichtweg nicht ermitteln lassen, ist eine Prognose aufgrund einer wertenden Betrachtung geboten, die auch das Gewicht der betroffenen Rechtsgüter (Gefahren für Leib und Leben durch Folter, Misshandlung oder Tötung) in den Blick nimmt und an die Annahme einer Verfolgungswahrscheinlichkeit keine überspannten, sondern entsprechend herabgestufte Anforderungen stellt und berücksichtigt, dass faktische Grenzen der Ermittlungsmöglichkeiten nicht zwangsläufig zu Lasten des Schutzsuchenden gehen dürfen , sondern es im Interesse eines wirksamen und menschenrechtsfreundlichen Flüchtlingsschutzes und des unionsrechtlichen Grundsatzes des „effet utile“ zugunsten des Schutzsuchenden bei dieser nicht mehr weiteren Aufklärbarkeit bewenden lässt, wenn sich für eine Gefahrenprognose aus anderen Umständen noch eine nicht völlig realitätsferne, rein hypothetische, sondern plausible Schlussfolgerung ableiten lässt (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 24, 63, 108, 115, 116 [118]). 30 Solche Umstände sind hier aber nach wie vor gegeben. Der jüngste (nach Abschluss der Untersuchungen im Dezember 2016 am Anfang des Jahres 2017 veröffentlichte) Bericht von amnesty international über tausende, völlig willkürliche summarische Hinrichtungen in den Gefängnissen des Regimes deckt zwar nur den Zeitraum 2011 bis 2015 ab, weist aber darauf hin, dass jeder Anhaltspunkt dafür fehle, diese Praxis könne mittlerweile überholt sein („Human Slaughterhouse - Masshangings and Extermination in Saydnay Prison, Syria“, 2017, S. 6, als Volltext unter https://www. amnesty.org/en/documents/mde24/5415/2017/en/). 31 Einer der wenigen Berichte aus Syrien selbst (siehe den Artikel des deutschen Journalisten Stefan Gassel, „Sieg auf Trümmern“ in der Zeitschrift „stern“ vom 08.12.2016, S.63) verdeutlicht, dass das syrische Regime nach wie vor einem krassen Freund-Feind-Denken verhaftet ist. Selbst zweieinhalb Jahre nach der Eroberung von Homs lebten die Menschen dort, „ganz gleich ob Assad-Gegner oder Assad-Anhänger“ in ständiger Angst, würden dauernd von Sicherheitskräften an Checkpoints durchsucht und kontrolliert. In Homs gebe es von der Regierung verordnete staatliche Seminare, in denen Bürger „zivilen Frieden“ wieder erlernen sollten. Wer nicht teilnehme, mache sich als Staatsfeind verdächtig. 32 Im Übrigen zeigen die detaillierten, aktuellen und regelmäßigen Hintergrundbericht der „Stiftung Wissenschaft und Politik“ - SWP (unter https://www.swp-berlin.org/suchergebnisse/?q=syrien), dass das Regime nach wie vor mit aller Härte gegen jeglichen auch nur vermeintlich illoyalen Bürger vorgeht. 33 In einem Interview Assads mit der „Komsomolskaja Prawda“ v. 14.10.2016 (Volltext unter - http://www.neopresse.com/politik/naherosten/praesident-assad-im-interview-mit-der-prawda/) legt dieser ausführlich dar, dass er sich überall von Terroristen umzingelt und angegriffen sieht und insbesondere glaubt, einer Verschwörung des Westens ausgesetzt zu sein. Aus Europa würden junge Muslime als Terroristen nach Syrien geschickt. Es gelte, sie körperlich zu vernichten. Auch solche Äußerungen des ranghöchsten Vertreters eines Regimes können einen Anhaltspunkt dafür darstellen, wie voraussichtlich ein Regime eigenen Staatsangehörigen begegnet, die aus dem westlichen Ausland zurückkehren, nämlich mit Misstrauen (für die Verwertung der Äußerungen eines Ministers im Hinblick auf eine Gefahreneinschätzung etwa VGH Bad.-Württ., U. v. 12.06.2013 - A 11 S 757/13 -, juris, Rn. 111). 34 Der jüngste Bericht der SFH (v. 21.03.2017 - Syrien: Rückkehr) bestätigt das Bild eines Systems rücksichtsloser institutionalisierter Gewalt. Die Syrien-Expertin und Journalistin, Helberg, hat diesen Charakter des alle Bereiche und Institutionen des Landes bis in den letzten Winkel durchdringenden, auf systematischer Gewalt aufgebauten Assad Regimes in ihren Berichten immer wieder beschrieben (zuletzt Beitrag in der Sendung „Hart aber fair“ - am 11.04.2017; siehe ferner http://www.kristinhelberg.de/ und Helberg, Brennpunkt Syrien - Einblicke in ein verschlossenes Land, 2.Aufl. 2014, insbes. Kapitel 8 und 3). 35 Die Länderinformation zu Syrien des Österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Stand 5.1.2017) kommt ebenfalls aufgrund zahlreicher Quellen zum Ergebnis, dass Rückkehrern, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, willkürliche Verhaftung und Folter drohen (a.a.O., Ziff. 18), dass eine große Zahl von Checkpoints das Land übersät (Ziff.14) und das Sippenhaft praktiziert wird (Ziff.13). 36 2. Im Falle des Klägers treten zu dieser allgemeinen Feststellung individuelle gefahrerhöhende Umstände hinzu. 37 In seinen aktuellen Erwägungen zum Schutzbedarf hat der UNHCR Risikoprofile beschrieben, bei deren Erfüllung die betreffende Person wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Konvention benötige (UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, S. 22). So drohe eine asylrelevante Verfolgung unter anderem Personen, die Mitglied religiöser Gruppen seien, aber auch Wehrdienstverweigerern und Deserteuren der Streitkräfte der Regierung. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen (US State Department, Country Report on Human Rights Practices for 2015,; SFH, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015,., S. 26; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 10.09.2015 zu Syrien: Reflexverfolgung; UNHCR International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic) werden auch Familienangehörige politisch Verfolgter, und dabei insbesondere Frauen und Kinder, zum Ziel von Vergeltungsaktionen. Dabei kommt es zu willkürlichen Festnahmen, Isolationshaft, Folter und anderen Misshandlungen, sexueller Gewalt, sowie standrechtlichen Hinrichtungen (vgl. hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Urt. v. 23.11.2016 - A 5 K 1495/16 -, juris). 38 Denn der Kläger ist/die Kläger sind als Sunnit Mitglied einer Glaubensgemeinschaft, die in Syrien den größten Teil der Regimegegner ausmacht (Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags, Zur Situation religiöser Minderheiten in Irak und Syrien, 2016, S. 14 f). Die Zugehörigkeit zu dieser - wenngleich in Syrien die Mehrheit bildende - religiösen Gruppe führt auch der UNHCR ausdrücklich als weiter gefahrerhöhend an. 39 Zudem stammt der Kläger aus Aleppo , einer Stadt, die seit 2012 jedenfalls in Teilen von Rebellen gehalten worden ist und um die sich bis vor kürzester Zeit oppositionelle Gruppen schwere Kämpfe mit Regierungstruppen geliefert haben (Zeit Online vom 03.12.2016: Regierungstruppen erobern weiteres Rebellenviertel in Aleppo) und deren zivile Einwohner der syrische Staat, wie seine wahllosen Flächenbombardierungen u.a. mit Fassbomben auf zahlreiche eindeutig nur zivile Wohngebiete zeigen, pauschal und ohne jede Rücksicht der Gegnerschaft zum Regime verdächtigt und sie deshalb auszumerzen sucht. Insofern hat der syrische Staat genau besehen bereits vor der Ausreise des Klägers (und vielen anderen gegenüber) im Gewande des Bürgerkriegs und unter dem Deckmantel der Bekämpfung bewaffneter Aufständischer bereits eine politische Verfolgung betrieben (vgl. dazu BVerfG, B. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 -, juris, Rn. 56), was eine Vorverfolgung darstellt (Art. 4 Abs. 4 QRL) und damit einen ernsthaften Hinweis auf eine drohende Wiederholungsgefahr dieser Verfolgung darstellt, den die Beklagte, woran es hier fehlt, nur durch stichhaltige Gründe entkräften könnte, die gegen eine erneute solche Verfolgung sprechen. 40 3. Davon unabhängig droht dem Kläger in Syrien auch deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, weil er sich als Mann im wehrfähigen Alter mit seiner Ausreise aus Syrien dem Militärdienst entzogen und damit aus der Sicht des syrischen Staats seine regimefeindliche Einstellung zum Ausdruck gebracht hat, auf die - im Sinne eines politmalus - das Übermaß der Bestrafung (Folter, Todesstrafe) abzielt, bzw. weil die Art und Weise des Umgangs des diktatorischen und völkerrechtswidrige agierenden syrischen Regimes mit Verweigerern indiziert, dass es diese auch als politische Abweichler und Verräter wahrnimmt und in dieser abweichenden Überzeugung treffen will. Insoweit schließt sich das Gericht vollinhaltlich den überzeugenden Ausführungen der 1. Kammer und der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Freiburg (VG Freiburg, U. v. 16.12. 2016 - A 1 K 3898/16 - juris; VG Freiburg, U. v. 1.2.2017 - A 4 K 2903/16 - juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 31.1.1017 - A 3 K 4482/16 -, juris, Rn. 114;; kostenlos im Volltext abrufbar unter der Landesrecht Baden-Württemberg Bürgerservice - siehe oben a.a.O.) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an (BayVGH, U. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372 - juris = Asylmagazin 3/2017; kostenlos im Volltext unter http://www.vgh.bayern.de/ media/bayvgh/presse/16a30364u.pdf), auf die hiermit Bezug genommen wird. 41 Die aktuellen Auskünfte (DOI v. 01.02.2017 an VGH Kassel und v. 02.01.2017 an VG Düsseldorf) bestätigen die Gefahr der Bestrafung für Deserteure bzw. für Verweigerer, die sich dem Armeedienst durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, durch Folter, Todesstrafe und - unabhängig von einer Bestrafung - die Gefahr einer schlichten Zwangsrekrutierung. Trotz Zurückstellungsregelungen wird mittlerweile auch auf Studierende, Beamte, den einzigen Sohn oder auch Minderheitengruppen - wie etwa Palästinenser - bei der Rekrutierung zurückgegriffen. Auch relativ junge Minderjährige sind nicht vor Zwangsrekrutierung gefeit. Das Einziehungsalter von bisher 42 Jahren wurde zudem erhöht, ohne dass es eine offizielle Regelung gibt, ein offizielles Höchstalter existiert insoweit nicht mehr. Auch Palästinenser werden zum Wehrdienst eingezogen. An zahlreichen Checkpoints wird nach rekrutierungsfähigen Wehrpflichtigen und Deserteuren gesucht. Durch Übergriffe auf ihre Familien und Sippenhaft wird versucht, auf Wehrpflichtige Druck auszuüben, aufzutauchen und sich rekrutieren zu lassen bzw. sich als Deserteur zu stellen (so ausführlich Österr. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Syrien, Stand 5.1.2017 - Ziff. 8, 8.1, 8.4,13, 15 und 18; ebenso UNHCR v. 30.11.2016, Ergänzende Länderinformation: Syrien- Militärdienst). 42 Selbst wenn man aber angesichts der „Personalknappheit“ der syrischen Armee annimmt, dass sich das Regime schon aus Eigeninteresse nicht selbst der Kampfkraft derjenigen Männer, die es als Deserteure oder Verweigerer verhaftet, dadurch beraubt, dass es diese durch Foltermaßnahmen zu kampfunfähigen Krüppeln macht oder ihnen gar durch die Vollstreckung der Todesstrafe das Leben nimmt, sondern dass es diese, statt sie zu bestrafen, schlichtweg zwangsweise in die Armee eingliedert, würde es zwar dann an einer - durch das Übermaß ihrer Gerichtetheit auf die abweichende politische Überzeugung indizierenden - Bestrafung fehlen. Wegen des von dieser Armee mit völkerrechtswidrigen, international geächteten Mitteln betriebenen Kriegseinsatzes (siehe dazu die o.g. Urteile der 1. und 4. K. des VG Freiburg, a.a.O, Rn.22 bzw. Rn. 28) liegt dann aber bereits in dieser Zwangsrekrutierung selbst eine die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. 43 Aus Art. 9 Abs. 2 e QRL (= § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) ergibt sich nämlich, dass derjenige den Flüchtlingsstatus erhalten soll, der - ohne das zusätzliche Erfordernis einer religiösen Überzeugung - ganz allgemein in dem „ Gewissens“-Dilemma steht, andernfalls ein Kriegsverbrechen verüben zu müssen, dessen Begehung einen Flüchtlingsstatus nach Art. 12 Abs. 2 QRL gerade ausschließen und (siehe Art. 8 Rom-Statut bzw. das dt. VölkerStGB) eine Bestrafung nach sich ziehen würde (vgl. dazu BMI, Hinweise zur Anwendung der QRL, 13.10.2016, S. 7/8 - im Volltext unter http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/BMI_Hinweise_Qualifikations richtlinie.pdf; siehe außerdem im Einzelnen Marx, Klagebegründung in der Verwaltungsstreitsache Shepherd gegen Bundesrepublik Deutschland M 25 K 11.30288. 20. Juli 2011, Teil II - abrufbar im Volltext unter http://www.connection-ev.de/article-1419 - unter Verweis auf UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rdn. 171; UNHCR, Auslegung von Art. 1 GFK, April 2001, Rdn. 18; Hathaway, The Law of Refugee Status, 1991, 181 sowie House of Lords, IJRL 2003, 276 [281, 295] – Sepet et. al; Court of Appeal [UK], IJRL 2008, 469, Rdn. 21–41 – BE [Iran)]; Court of Appeal [UK], [2008] EWCA Civ 540 = IJRL 2008, 469 [Iran] und House of Lords, [2003] UKHL 15, Rdn. 8 – Sepet and Bulbul, wonach die britische Rechtsprechung dies als Furcht des Verweigerers vor Verfolgung wegen seiner „politischen Überzeugung“ anerkennt [Court of Appeal, [2208] EWCA Civ 540 = IJRL 2008, 469, Rdn. 40 – BE], während die australische Rechtsprechung die Verfolgung von Kriegsdienstverweigerern als Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten „sozialen Gruppe“ behandelt [Art. 1 A Nr. 2 GFK, Art. 10 Abs. 1 d QRL], da diese eine derartige Gruppe bildeten, die im Herkunftsland als solche auch erkenntlich sei [High Court of Australia, [2004] HCA 25 = IJRL 2004, 628, Rdn. 81 ff. – S. v. MIMA]; für eine Subsumtion von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen unter den Begriff der „sozialen Gruppe“, die gem. Art. 10 Abs. 1 d QRL auch Mitglieder mit gemeinsam geteilter Gewissensüberzeugung umfasst, auch Tiedemann, Flüchtlingsrecht, Ziff. 3.2.1.5.5., S.32, 33 - im Volltext unter https://www.jura.uni-bremen.de/uploads/ZERP/testseminarMigrR/12a._Tiedemann_Skript_7.._Aufl._2013_Skript_zur_Vorlesung-3.pdf). In dem Fall einer zwangsweisen Heranziehung zu einem völkerrechtswidrigen Kriegsdienst fällt dabei genau betrachtet die in Art. 9 Abs. 2 e QRL definierte Verfolgungshandlung mit dem Verfolgungsgrund zusammen, weil mit der Verfolgungshandlung zugleich auch der Verfolgungsgrund bezeichnet wird (so Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 1.Aufl., 2009, S. 67 ff, Rdnr. 153 - 156, 159, 172 - 175, 188 - [190], [200], 207, 208; ausdrücklich offengelassen von VG Freiburg, U. v. 01.02.2017 - A 4 K 2903/16 -, juris, Rn. 32, 33) - ähnlich wie umgekehrt bei der Religionsverfolgung die Verfolgungshandlung nicht in einer Inhaftierung oder Bestrafung bestehen muss, sondern auch schon in einer Verletzung der religiösen Überzeugung liegen kann, die daraus resultiert, dass der Betroffene sich gezwungen sieht, zur Vermeidung einer Sanktion sein innerstes religiöses Selbst zu verleugnen, auf seinen Glauben zu verzichten, also sich gewissermaßen innerlich zu verbiegen (EuGH, U. v. 05.09.2012 - C -71/11 und C-99/11 = NVwZ 2012,1612). 44 Das Recht eines souveränen Staates, seine Bürger zum Militärdienst zu verpflichten, mag zwar eine zulässige Schranke des Menschenrechts auf Gewissensfreiheit (Art. 18 IPbürgR) darstellen, so dass insofern eine Zwangsrekrutierung bzw. Bestrafung von Verweigerern keine flüchtlingsrelevante Verfolgung begründen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn der Staat seine Bürger zu einem systematisch mit völkerrechtswidrigen Mitteln durchgeführten Kriegseinsatz heranzieht. Denn dazu hat er - weil dies vielmehr ein nach internationalem Völkerstrafrecht zu ahndendes Verbrechen darstellt - kein Recht, welches das Grundrecht auf Gewissensfreiheit des Zwangsrekrutierten rechtlich zulässigerweise beschränken könnte (vgl. im Einzelnen Treiber in: GK-AufenthG, § 60, Rn. 167 - 169.1). Die Zwangsrekrutierung selbst stellt damit in solchen Fällen einen Eingriff in das flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgut der Gewissenfreiheit dar und wegen ihrer das Gewissen als innersten Kern der unverzichtbaren Überzeugung des Betroffenen verletzenden Schwere zugleich auch einen Verfolgungseingriff . Von daher stellt sich diese Zwangsrekrutierung als eine flüchtlingsrechtlich relevante (§ 3 Abs. 1 AsylG) Verfolgung in Anknüpfung an das Gewissen bzw. an die Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der diese Gewissensüberzeugung gemeinsam teilenden Verweigerer dar. Das gemeinsame Gruppenmerkmal ist die menschenrechtlich nicht nur gerechtfertigte sondern mit Blick auf das Völkerstrafrecht sogar gebotene Gewissenentscheidung, nicht an völkerrechtswidrigen Kriegshandlung teilzunehmen . Das ist ein Merkmal, auf das zu verzichten dem Einzelne nach diesen menschenrechtlichen Maßstäben nicht zugemutet werden kann (§ 3 Abs. 1 Nr. 4a AsylG). Die zwangsweise Heranziehung zu völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen missachtet diese grundlegende Gewissenentscheidung . Sie knüpft an ein menschenrechtlich geschütztes Verhalten an, das demnach rechtlich keinen tauglichen legitimationskräftigen Anknüpfungspunkt für einen staatlichen Eingriff darstellen kann. Gibt es aber insoweit keinen solchen legitimationskräftigen Anknüpfungspunkt, so stellt es eine Diskriminierung dar, gleichwohl daran anzuknüpfen. Vor einer Verletzung des Diskriminierungsverbots schützt aber der Flüchtlingsbegriff mit seiner Aufzählung insoweit nicht legitimationskräftiger persönlicher Merkmale, an die Verfolgung nicht anknüpfen darf (vgl. VG Freiburg, U. v. 12.3.2014 - A 6 K 1868/12 -, juris, Rn. 37; zum Schutz des So-Seins und So-Sein-und So-Handeln-Dürfens als Kern des Verfolgungsmerkmals der sozialen Gruppenzugehörigkeit und zu dem dabei anzuwendenden internationalen Menschenrechtsstandard als Maßstab: Treiber in: GK-AufenthG, II - § 60 AufenthG, Rdnr. 18). 45 Für die nach § 3 a Abs. 3 AsylG erforderliche „ Verknüpfung“ von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund genügt gem. Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 d und Erwägungsgrund Ziff. 29 QRL ein kausaler, als nicht zwingend finaler, Nexus („Kausalzusammenhang“). Daher kommt es (entgegen OVG Saarland, U. v. 2.2.2017 - 2 A 515/16 - juris, Rn. 31) nicht darauf an, ob der syrische Staat Verweigerern, die noch vor Erhalt eines Einberufungsbescheids ausgereist sind, womöglich gar nicht eine abweichende politische Gesinnung unterstellt. 46 Nach den im Fall Shepherd vom EuGH L aufgestellten Kriterien (EuGH, U. v. 26.2. 2015 - C -472/13 -, juris) kann sich auf Art. 9 Abs. 2 e QRL jeder Militärangehörige berufen, auch derjenige, der nicht direkt mit der Waffe in der Hand kämpft , jedoch durch seine Einbindung in den Militärapparat - etwa durch logistische Dienste - eine unerlässliche Unterstützungsleistung erbringt, und dadurch nur mittelbar an der von der kämpfenden Truppe begangenen Kriegsverbrechen beteiligt ist, deren künftige Begehung bei vernünftiger Betrachtungsweise plausibel erscheint, was sich im Fall des Kriegseinsatzes der syrischen Armee nach allen vorliegenden Auskünften bejahen lässt (siehe dazu die o.g. Urteile der 1. und 4. K. des VG Freiburg, a.a.O, Rn.22 bzw. Rn. 28). 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.