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Beschluss

NC 7 K 3769/20

VG Karlsruhe 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2021:0602.NC7K3769.20.00
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Leitsätze
1. Es bestehen weiterhin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Eingangsgröße von 15,5 von Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht (mehr) sachgerecht ist.(Rn.11) 2. Es besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen – unabhängig von deren genauerer Ausgestaltung – mit Krankenanstalten.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bestehen weiterhin keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Eingangsgröße von 15,5 von Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht (mehr) sachgerecht ist.(Rn.11) 2. Es besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen – unabhängig von deren genauerer Ausgestaltung – mit Krankenanstalten.(Rn.33) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers war sachdienlich (§§ 122 Abs. 1, 88, 86 Abs. 3 VwGO) dahingehend auszulegen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin/dem Antragsteller am Studienort Heidelberg vorläufig einen Studienplatz im 1. Klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2020/21 zuzuweisen. Denn es besteht kein Rechtsschutzinteresse für einen auf Zulassung zu einem niedrigeren (vorklinischen) Fachsemester gerichteten Hilfsantrag, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller – wie vorliegend – bereits den vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich absolviert hat (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2012 - NC 6 K 2390/13 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 31.03.2008 - NC 6 K 318/08 -, jeweils juris). Der sachdienlich ausgelegte Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin/der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund ergibt sich in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten aus der Erwägung, dass den Studienbewerbern ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zuzumuten ist; der danach grundsätzlich gegebene Anordnungsgrund ist auch nicht in den Fällen zu verneinen, in denen der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach Vorlesungsbeginn gestellt wird (Beschluss der Kammer vom 05.03.2003 - NC 7 K 3672/02 u.a. -, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2003 - NC 9 S 28/03 -, NVwZ-RR 2004, 37). Die Kammer verkennt nicht, dass die Hochschulen vor zusätzliche Probleme gestellt werden, wenn die Realisierung einer auf die Sach- und Rechtslage eines bestimmten Bewerbungssemesters bezogenen Zulassungsentscheidung keine Beziehung mehr zum Lehrbetrieb dieses Semesters aufweist, sondern das Studium tatsächlich erst am Ende der Vorlesungszeit oder danach aufgenommen werden kann. Dies ist jedoch letztlich Folge der rechtlichen Verselbständigung des Zulassungsanspruchs gegenüber dem Semesterlauf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. prozessualen Bestandsschutz begründet wurde (BVerwG, Urteil vom 22.06.1973 - VII C 7.71 -, juris). Außerdem sind auch sonst Fälle denkbar, in denen aufgrund einer einstweiligen Anordnung ein Studium erst aufgenommen wird, wenn das Bewerbungssemester bereits verstrichen ist; dies gilt etwa dann, wenn erst nach Erlass eines dem Zulassungsbegehren eines Studienbewerbers entsprechenden Urteils die einstweilige Anordnung beantragt wird. Ein auf dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG beruhender Anordnungsanspruch ist jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Zahl der Studienplätze im ersten Fachsemester des klinischen Studienabschnitts ist in § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 (Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 - ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2020/2021 -) vom 25.07.2020 (GBl. S. 637) bezogen auf das Wintersemester 2020/2021 für den Studienort Heidelberg auf 345 festgesetzt worden. Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 21.12.2020 vorgelegten Belegungsliste (Stand: 30.11.2020) beträgt die tatsächliche Belegung im 1. Klinischen Fachsemester an der Fakultät Heidelberg 345.Durchgreifende Zweifel an der mitgeteilten Belegung bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 25.02.2021 erläutert, dass sich die 45 „Neueinschreibungen“ in der Belegungsliste aus 2 Höherstufungen, 37 Hochschulortwechslern und 6 Tauschern zusammensetzen, wohingegen sich die 45 Hochschulortwechsler unter Punkt „IV. Zugänge“ der Belegungsliste aus 7 internen Wechslern mit dem Status „Rückmeldung“, einem Beurlaubten mit dem Status „Beurlaubung“ und 37 Hochschulortwechslern mit dem Status „Neueinschreibung“ zusammensetzen. Des Weiteren werde bei einer (bestehenden oder vergangen) Beurlaubung – beispielsweise bei den Nummern 14, 40 und 279 – das „Studiengangsemester“ in der Zählung der Belegungsliste angehalten. Wohingegen bei Studierenden, die die Vorklinik nicht in der vorgesehenen Regelstudienzeit abschließen, die „Studiengangsemester“ weitergezählt würden und erst mit bestandenem „Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ die Zählung im 1. Fachsemester der Klinik beginne. Weiterhin hätten die Nummern 80 und 206 aufgrund von anrechenbaren Leistungen aus einem anderen Studiengang den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits ablegen können, obwohl sie laut Belegungsliste erst im „3“ „Studiengangsemester“ seien. Dies dürfte nach Auffassung der Kammer im Übrigen auch für die Nummern 14, 40 und 279 im „4“ „Studiengangsemester“ gelten, nachdem die Antragsgegnerin sinngemäß bestätigt hat, dass in der Belegungsliste keine Studierenden enthalten sind, die den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden haben. Anhaltspunkte dafür, an den Angaben der Antragsgegnerin zu zweifeln, bestehen nicht. Weiterhin wurden die Studierenden auf den Plätzen Nr. 14 und Nr. 279, bei denen „Beurlaubung“ vermerkt ist, zu Recht berücksichtigt. Denn die Studierenden wurden erst nach erfolgter Immatrikulation beurlaubt; die beiden Studienplätze sind damit belegt und aus kapazitätsrechtlicher Sicht in den Gesamtbestand der Immatrikulierten einzubeziehen. Ob ein Studierender die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen und ähnliches in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 395/12 -, jeweils juris). Schließlich kann vorliegend offen bleiben, wer genau die drei Studierenden in der Belegungsliste sind, die gemäß dem Schreiben von Frau M. vom 19.01.2021 noch nie zuvor in der Bundesrepublik Deutschland immatrikuliert waren, da dies für die kapazitätswirksame Belegung ohne Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund war im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch keine weitergehende Aufklärung erforderlich. Weitere Einwände hinsichtlich der vorgelegten Belegungsliste wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich. Dass über diese, die festgesetzte Aufnahmekapazität ausschöpfende, tatsächliche Belegung hinaus noch weitere Studienplätze des 1. Klinischen Fachsemesters zur Verfügung stehen, kann jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht festgestellt werden. Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2020/2021 und damit auch für das Wintersemester 2020/2021 ist die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) in der Fassung vom 28.06.2016 (GBl. S. 385) - Kapazitätsverordnung (KapVO VII) -. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Erstens erfolgt eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung. Zweitens erfolgt eine Überprüfung dieses Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts. Für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin sind dies die patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 KapVO VII). Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung niedriger als das des Zweiten Abschnitts, ist es gemäß § 17 Abs. 2 KapVO VII der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Ausgehend hiervon kann im Eilverfahren nicht festgestellt werden, dass die für den Studienort Heidelberg festgesetzte Zulassungszahl zu niedrig festgesetzt worden wäre. Nach der mit Schriftsatz vom 30.11.2020 vorgelegten personalbezogenen Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs gerundet 1.129 Studienplätze. Ob diese Kapazitätsberechnung in Gänze zutreffend ist, kann vorliegend offen bleiben, da sie jedenfalls unstreitig – wie in den Vorjahren – das Berechnungsergebnis der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung bei weitem übersteigt und daher in jedem Fall die patientenbezogene Aufnahmekapazität für die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze maßgeblich ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zunächst 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Ist die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII errechnete Zahl niedriger als das personalbezogene Berechnungsergebnis, erhöht sich die Summe je 1.000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII). Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII). Danach ist die von der Antragsgegnerin festgesetzte Kapazität von 345 Studienplätzen nicht zu beanstanden. Weder besteht im vorliegenden Eilverfahren Anlass, den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO enthaltenen Wert von 15,5 % zu erhöhen, noch sind Fehler in der konkreten Berechnung der Antragsgegnerin hinsichtlich der tagesbelegten Betten und der außeruniversitären Ausbildungskapazität ersichtlich, die im Ergebnis zu einer höheren Aufnahmekapazität führen würden. Dem erneuten Einwand vieler Antragstellerinnen und Antragsteller, dass die Eingangsgröße von 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität nicht (mehr) sachgerecht sei, folgt die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht. Auch vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen besteht momentan (noch) kein Anlass, den Wert von 15,5 % gerichtlich zu korrigieren. Es bestehen (weiterhin) keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, dass der Verordnungsgeber seine Überwachungspflicht verletze (vgl. zum Berechnungszeitraum 2018/2019: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, n.v.). Hieran vermögen weder die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11.01.2021, noch der Umstand, dass der Wert seit langer Zeit unverändert angewendet wird und die „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ seit mehr als vier Jahren besteht, etwas zu ändern. Seiner Obliegenheit zur Beobachtung kommt der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg zum einen durch seine Beteiligung an der „Arbeitsgruppe Modellstudiengänge Medizin“ sowie die empirische Untersuchung der Firma BACES nach, auch wenn keine der baden-württembergischen Hochschulen bei der Untersuchung der Firma BACES berücksichtigt wurde (vgl. hierzu bereits: Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 -, juris). Unabhängig davon, ob die bei der empirischen Untersuchung gewonnenen Daten zur Patientenverfügbarkeit und Patientenbelastbarkeit auch für die Regelstudiengänge verwertbar sind (bejahend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 3 M 273/20 -, juris), begründet auch der Umstand, dass gegenwärtig keine Datenerfassung in den Regelstudiengängen stattfindet, (noch) keine Verletzung der Überwachungspflicht des Verordnungsgebers. Denn zum anderen beraten Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Baden-Württemberg zu den Themen Hochschulfinanzierung, Kapazität, Vergabe und Ausbildungsnovellierung (Masterplan 2020) speziell im Medizinbereich regelmäßig länderübergreifend in den Gremien der Kultusministerkonferenz, der Stiftung für Hochschulzulassung und des Wissenschaftsrates. Zudem wies die Antragsgegnerin bereits im vorangegangen Beurteilungszeitraum zutreffend darauf hin, dass es bei den Regelstudiengängen sinnvoll ist, im Zuge neuerer Reformüberlegungen, wie einer grundlegenden Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung, mit einer weiteren Überprüfung abzuwarten, bis hinreichend feststeht, welche geänderten Anforderungen an den praktischen Unterricht in inhaltlich-fachlicher und organisatorischer Hinsicht zu stellen sein werden. Schließlich ist im Rahmen der Überwachungspflicht der bereits begonnene schrittweise Ausbau der Studienplatzkapazitäten für Medizin in Baden-Württemberg um 150 Studienplätze zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O.). Vor diesen Hintergründen und angesichts der Komplexität der Materie gibt es keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für die Behauptung einiger Antragstellerinnen und Antragsteller, der Verordnungsgeber komme seiner Überwachungspflicht nicht hinreichend nach. Im Übrigen ist die Frage, ob und wie eine Beobachtungspflicht wahrzunehmen ist, von der Frage zu unterscheiden, ob bzw. wann aus den Beobachtungen eine Anpassungspflicht der Kapazitätsnormen resultiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten lassen, die als allein zutreffend gelten könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O. und vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, juris). Mit Blick auf die erforderliche Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen und den Umstand, dass die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinn beweisbar sind, ist ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dementsprechend muss auch nicht jede Veränderung exemplarisch erhobener Daten zur Patientenverfügbarkeit zu einer Anpassung der kapazitätsrechtlichen Parameter führen. Ob Datenveränderungen zu einer Veränderung des Normgefüges Anlass geben, entscheidet der Normgeber in einem abwägenden Prozess (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist der dem Verordnungsgeber eingeräumte angemessene Zeitraum zur Sammlung und zu Auswertungen sowie zur politischen Entscheidungsfindung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O.) (noch) nicht abgelaufen, da gegenwärtig an einer grundlegenden Novellierung der Ärztlichen Approbationsordnung gearbeitet wird und – wie die Antragsgegnerin in ihren Schriftsatz vom 25.03.2021 näher ausführt – nicht nur eine erhebliche Spannbreite der erhobenen Daten für die Einzelstandorte besteht, sondern die Ermittlung einer angemessenen, zumutbaren und in den bestehenden Strukturen zu bewältigenden Ausbildungskapazität höchst komplex ist und nicht das simple Ergebnis eines Rechen- oder Datenerhebungsvorgangs. Im Hinblick auf die nicht abgeschlossene politische Entscheidungsfindung sowie die jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt – dem Beginn des Berechnungszeitraums (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII) – noch nicht abgeschlossene Auswertung der erhobenen Daten durch den Normgeber ist es gegenwärtig nicht verfassungsrechtlich geboten, den Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII unter Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) durch gerichtliche Entscheidung (kapazitätserhöhend) neu zu bestimmen. Vielmehr ist der Verordnungsgeber gehalten, in einem abwägenden Prozess zu entscheiden, ob der inzwischen vorliegende Endbericht der Firma BACES Anlass zu einer Veränderung des Normgefüges auch beim Regelstudiengang gibt und wie diese gegebenenfalls ausfällt. Dem steht – mangels Bindung für das Land Baden-Württemberg – auch nicht entgegen, dass der Verordnungsgeber des Landes Berlin für die Charité im Modellstudiengang die Parameter zur patientenbezogenen Kapazität bereits erhöht hat, ohne das Ergebnis der Beratungen innerhalb der Stiftung für Hochschulzulassung abzuwarten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - NC 9 S 1233/19 -, a.a.O.), zumal der Berliner Verordnungsgeber wegen Zweifeln an der Wirksamkeit – wie auch im Berechnungszeitraum 2019/2020 – entschieden hat, die Anwendung des stationären Faktors von 17,1 % für das vorliegende Studienjahr weiter auszusetzen und für die Berechnung der stationären Kapazität erneut den Faktor von 15,5 % anzuwenden, allerdings unter Hinzufügung eines Sicherheitszuschlags von 10 % (vgl. zum Berechnungszeitraum 2019/2020: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 NB 770/18 -, juris). Die Antragsgegnerin hat die zu berücksichtigenden Gesamttage am Universitätsklinikum mit 511.550 aller Voraussicht nach zutreffend ermittelt. Sie hat mit der Auflistung der Planbetten am Universitätsklinikum Heidelberg (siehe die Übersicht in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.11.2020) für jede Fachrichtung des Klinikums im Einzelnen die Zahl der teilstationär und vollstationär vorhandenen Planbetten aufgeschlüsselt. Dass diese Liste fehlerhaft wäre, ist weder substantiiert geltend gemacht worden noch ersichtlich. Der Leiter des Studiendekanats hat in seinem Schreiben vom 11.05.2021 die hiervon abweichenden Zahlen der aufgestellten vollstationären Betten (siehe die Übersicht in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.02.2021) überzeugend und nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um zwei unterschiedliche Begriffe aus der Krankenhausstatistik handelt. Vor dem Hintergrund, dass der Leiter des Studiendekanats nochmals bestätigt hat, dass die mitgeteilten tagesbelegten Betten alle nach der Mitternachtszählung erfassten vollstationären Belegungstage des Klinikums erfassen und sowohl die Planbetten, als auch die aufgestellten Betten unmittelbar für die Kapazitätsberechnung unerheblich sein dürften, gibt es jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Anhaltspunkte für Zweifel an den von der Antragsgegnerin berücksichtigten Gesamttagen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin selbst aus Gründen der Wirtschaftlichkeit an einer hohen Auslastung interessiert ist und selbst bei weiteren aufgestellten Betten angesichts des bestehenden Auslastungsgrades keine höhere Belegung zu erwarten wäre. Ferner bestätigt der Leiter des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 11.05.2021, dass sich die Planbettenzahl des Universitätsklinikums im Vergleich zum Vorjahr nicht nachteilig verändert hat. Schließlich wurden die 10.365 tagesbelegten Betten der Mund-, Zahn- und Kieferklinik (vgl. „Meldung Stat. Landesamt“ in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.02.2021) zutreffend nicht berücksichtigt, da diese kapazitätsrechtlich der Zahnmedizin zugeordnet sind (vgl. auch: VG Münster, Beschluss vom 13.03.2018 - 9 Nc 38/17 -, juris). Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Berechnung (vgl. Fußnote in der Kapazitätsberechnung) nicht nur die auf Kassenpatienten entfallenden stationären Pflegetage, sondern auch diejenigen Pflegetage zugrunde gelegt, die in Bezug auf Privatpatienten, d.h. Patienten mit ärztlichen Wahlleistungen, angefallen sind. An der Richtigkeit dieser Angaben sind Zweifel weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie sind daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legen. Danach, ob den Abteilungsleitern des Universitätsklinikums (Chefärzten) das Recht zusteht, Privatpatienten auf eigene Rechnung behandeln zu dürfen oder nicht (sog. Alt- bzw. Neuvertragler), unterscheidet die Antragsgegnerin nicht, was kapazitätsgünstig ist. Hierauf war daher nicht weiter einzugehen. Aufgrund der ermittelten Gesamttage hat die Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung aller Voraussicht nach zutreffend 1.401,5068 tagesbelegte Betten (511.550 : 365) zugrunde gelegt und eine patientenbezogene Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII von 217,2336 ermittelt. Nicht zu beanstanden ist es, dass die Antragsgegnerin den Durchschnitt der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 belegten Betten ermittelt. Hierdurch wird vermieden, dass saisonale Effekte der Belegung der Betten eines Klinikums sich auf die Kapazitätsberechnung über Gebühr auswirken (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2021 - 15 Nc 74/20 -, juris). Dafür, dass im Geschäftsjahr 2019 einmalige Sondereffekte zu einer deutlichen und kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Abweichung der durchschnittlichen Belegungszahl von dem Durchschnitt der Vorjahre geführt hätten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Fehlerhaftigkeit der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität wird auch nicht mit dem Vortrag dargetan, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht die sog. „teilstationären Patienten“ bzw. die tagesbelegten Betten in Tageskliniken unberücksichtigt gelassen hätte. Die Kammer sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die abstrahierende Berechnungsmethode der tagesbelegten Betten auf der Grundlage der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, grundsätzlich rechtlich in Frage zu stellen. Diese Berechnungsmethode wird von der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend gebilligt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2021 - 3 M 273/20 -;OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2020 - 13 C 8/20 -;OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.06.2020 - 3 NB 8/19 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.09.2019 - 7 CE 19.10044 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 25.06.2019 - 2 LC 655/17 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 17.06.2019 - 10 B 2741/18.FM.W8 -; Sächsisches OVG, Beschluss vom 07.05.2019 - 2 B 46/19.NC -, jeweils juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - C 9 S 1233/19 -, a.a.O.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat hierzu in seinem Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 - (juris) Folgendes ausgeführt: „Auch der Senat geht davon aus, dass nach der Intention des Normgebers mit dem Begriff der „tagesbelegten Betten“ in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII (nur) die klassischen vollstationären Behandlungen erfasst werden sollten. Die Bestimmung knüpft an den stationär aufgenommenen Patienten an, der sich in der Regel mehrtägig und während des ganzen Tages (einschließlich der Nacht) im Klinikum aufhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018 - 13 C 20/18 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2018 - 5 NC 38/17 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 09.01.2018 - 7 CE 17.10240 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012 - NC 6 K 2436/08 -, juris, mit ausführlicher Begründung). Nach dem System des § 17 KapVO VII können Tagespatienten damit allenfalls über den Zuschlag für poliklinische Neuzugänge Berücksichtigung finden, der allerdings nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII pauschalierend auf maximal 50% des für die stationäre Behandlung gewonnenen Eingabewertes (Zahl der tagesbelegten Betten) begrenzt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.) (...) Auch wenn davon ausgegangen wird, dass sich die Zahl der Tagespatienten erhöht hat, liegt es grundsätzlich im Einschätzungsermessen des Normgebers, ob und welche Folgerungen er daraus zieht. Dem Berechnungsmodell des § 17 Abs. 1 KapVO VII liegen, worauf auch die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat, gutachterliche Untersuchungen über die Eignungswahrscheinlichkeit von Patienten für die Ausbildung und ihre Belastbarkeit zu Grunde (vgl. auch Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. 2003, Rn. 6, 8; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Bd. 2, 2013, Rn. 743 ff.). Dass sich insoweit aufgrund der Entwicklungen in der Krankenhausbehandlung Veränderungen ergeben haben, die zu der Annahme zwingen, die veranschlagten Parameter verletzten das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten des Antragstellers, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren weder hinreichend aufgezeigt noch sonst erkennbar. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Einhaltung der Vorgaben der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄApprO) für die Ausbildung am Krankenbett eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patienten erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer des Patienten in der Klinik günstig auswirken dürfte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.12.2015 - 7 CE 15.324 u.a. -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 02.09.2014 - NC 2 B 143/14 -, juris). Damit spricht vieles für die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht getroffenen und mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellten Annahme, dass die lediglich ambulant behandelten Patienten gegenüber den stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten für die Ausbildung weniger geeignet sind (vgl. BayVGH, a.a.O.; SächsOVG, a.a.O.; Bahro/Berlin, a.a.O., § 17 Rn. 8; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2018, a.a.O.; zu den Unterschieden zwischen den Patientengruppen vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015 - OVG 5 NC 7.14 -, juris, a.a.O.). Vor dem Hintergrund ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass eine Beibehaltung der Kappungsregelung des 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII, die eine immerhin von einer Ausbildungseignung der Hälfte der Behandlungen ausgeht, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet und der Senat im vorliegenden Verfahren insoweit zu einer Korrektur veranlasst und berechtigt wäre (vgl. auch vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.05.2017 - 9 C 18/17 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 19.05.2017 - 2 B 65/17.NC -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 15.09.2017 - 2 LB 152/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2017 - OVG 5 NC 21.17 -, juris). Hierfür spricht ein weiterer Gesichtspunkt: Die Kappungsregelung des 17 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ist wie andere einzelne Parameter nur ein in das Gesamtgefüge der kapazitätsrechtlichen Eingabegrößen integrierter "Rechenbaustein", den der Verordnungsgeber nicht unverbunden, sondern zum Zweck der Ermittlung einer kapazitätserschöpfenden Zulassungszahl im Hinblick und mit Rücksicht auf die übrigen zulassungserheblichen Einzelwerte bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42.84 -, juris). Auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, sind in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2015, a.a.O.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.09.2016 - 2 NB 303/15 -, juris). Auch aus diesem Grund verbietet es sich, mit einer fachgerichtlichen Korrektur der Kappungsregelung eine punktuelle, vom übrigen Berechnungsmodell isolierte Veränderung vorzunehmen.“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an. Weiterhin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Kapazität bei der Ermittlung der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht nur auf die Belegung von Montag bis Freitag abgestellt wird. Denn im Hinblick darauf, dass an den Wochenendtagen eine Ausbildung am Patienten bereits zum Zeitpunkt der Schaffung der Kapazitätsverordnung wohl nicht üblich war, ist davon auszugehen, dass die Tatsache der fehlenden Ausbildungsrelevanz des auf das Wochenende entfallenden Anteils der tagesbelegten (= im Durchschnitt pro Tag belegten) Betten bereits Eingang in den u.a. die Wahrscheinlichkeit der Eignung der Patienten für die Ausbildung abbildenden Parameter von 15,5 % gefunden hat (VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 15 Nc 89/18 -, juris, vgl. dazu auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, a.a.O.). Ausweislich der vorgelegten patientenbezogenen Kapazitätsberechnung hat die Antragsgegnerin anhand der tagesbelegten Betten und der – nicht beanstandeten – Zahl der poliklinischen Neuzugänge am Universitätsklinikum Heidelberg – in Anwendung der Kappungsgrenze des § 17 Abs. 1 Saz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII – eine Gesamtzahl von 325,8504 (217,2336 + [217,2336 : 2]) Studienplätzen angesetzt. Den Umfang des patientenbezogenen Unterrichts an außeruniversitären Krankenhäusern hat die Antragsgegnerin mit 3,9 % angenommen und auf dieser Basis eine „entsprechende Erhöhung“ der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO auf 338,5586 vorgenommen (325,8504 + 12,7082). Ob der Umfang des patientenbezogenen Unterrichts an außeruniversitären Krankenhäusern geringfügig auf 4,6394 % zu erhöhen ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst unter Zugrundelegung einer solchen „entsprechenden Erhöhung“ ergäbe sich keine höhere Aufnahmekapazität als die festgesetzten 345 Studienplätze. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass sie mit folgenden Kliniken Vereinbarungen über ihre Inanspruchnahme als Lehrkrankenhaus getroffen hat: Salemkrankenhaus, Thoraxklinik, Vincentiuskrankenhaus, Kurpfalzkrankenhaus und BG Unfallklinik Ludwigshafen. Dass es sich bei diesen Vereinbarungen um nicht verschriftlichte informelle Absprachen zwischen den externen Einrichtungen und dem Studiendekanat handelt, wie der Leiter des Studiendekanats in seinem Schriftsatz vom 25.02.2021 erneut mitgeteilt hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch: Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, jeweils juris). Nach Auskunft des Leiters des Studiendekanats im vorangegangenen Berechnungszeitraum bestehen zudem seit Jahren keine entsprechenden Kooperationen mehr mit anderen außeruniversitären Krankenhäusern, sodass in den letzten Jahren auch kein patientenbezogener Unterricht im ersten klinischen Abschnitt, d.h. vor dem Praktischen Jahr, mehr an weiteren außeruniversitären Krankenhäusern stattfand. Hinreichende Anhaltspunkte, hieran zu zweifeln, bestehen nicht. Nachdem folglich die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII („vereinbarungsgemäß und auf Dauer“) insoweit nicht mehr gegeben sind, bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, an welchen weiteren Lehrkrankenhäusern in den letzten Jahren außeruniversitäre Lehrveranstaltungen durchgeführt wurden. Denn zum einen fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine (fiktive) Fortführung von damaligen Kapazitäten aus der Kooperation mit weiteren außeruniversitären Krankenhäusern und zum anderen ist die Sachlage auch nicht mit der Streichung eigener Stellen vergleichbar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2020 - C 9 S 1233/19 -, a.a.O.). Hinzu dürfte vorliegend kommen, dass der voraussichtliche Rückgang des Anteils der Lehre an außeruniversitären Krankenhäusern von 12,3 % im Wintersemester 2011/2012 auf 3,9 % im Wintersemester 2012/2013 nicht zu einer Reduzierung der Aufnahmekapazität geführt hat. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene „entsprechende Erhöhung“ der patientenbezogenen Aufnahmekapazität dürfte auch den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII gerecht werden, da der Berechnungsmodus für die Erhöhung durch § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII selbst nicht vorgegeben wird und die gewählte Berechnungsmethode geeignet ist, den Anteil der außeruniversitären Lehrkrankenhäuser in der Ausbildungswirklichkeit möglichst realistisch wiederzugeben (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 -, a.a.O.; VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, juris). Dabei sind die Lehrpraxen niedergelassener Ärzte zu Recht nicht in die Berechnung einbezogen worden (vgl. VG Freiburg, Urteile vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O. und vom 29.11.2018 - NC 9 K 6549/18 - und vom 03.11.2015 - NC 6 K 2262/15 -, juris), da nach den Zielsetzungen der Approbationsordnung für Ärzte das Medizinstudium in seinem klinischen Abschnitt auf eine breite Ausbildung im Rahmen des Unterrichts am Krankenbett in einem Klinikum abzielt (vgl. Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 -; VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2380/13 -, jeweils a.a.O.). Im klinischen Studienabschnitt findet Unterricht am Krankenbett in den oben genannten Akademischen Lehrkrankenhäusern in Block I (9,9 Stunden) und in Block II (8,5 Stunden) statt, insgesamt also im Umfang von 18,4 Stunden. Im Verhältnis zur vorgeschriebenen Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 11 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 - ÄApprO 2002 - [BGBl. I, S. 2405]) errechnet die Antragsgegnerin daraus einen Anteil von 3,9 % an der patientenbezogenen Aufnahmekapazität aufgrund tagesbelegter Betten und der Zahl der poliklinischen Neuzugänge in Höhe von 325,8504 und erhöht diese Zahl um 12,7082 (zur Berechnung siehe VG Freiburg, Urteil vom 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 -, a.a.O.). Ob es zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des Universitätsklinikums zum gesamten Unterricht abgestellt hat, statt auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums und dem Unterricht im Universitätsklinikum (so OVG Hamburg, Beschluss vom 28.09.2015 - 3 Nc 7/15 -, juris), kann offen bleiben. Das gilt auch für die weiteren Fragen, ob die von der in der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 475 aus dem im letzten Berechnungszeitraum mit Schreiben vom 16.04.2020 vorgelegten qualifizierten Studienplan der Antragsgegnerin zugrunde zu legen ist und ob der in Semesterwochenstunden gemessene patientenbezogene Unterricht ohne das Blockpraktikum Allgemeinmedizin (- 60 Stunden) zu bestimmen ist (so wohl: VG Freiburg, Urteil vom 04.12.2019 - NC 9 K 4536/19 -, a.a.O.), da dieses überwiegend bei niedergelassenen Ärzten absolviert wird. Denn auch wenn man von patientenbezogenem Unterricht nach qualifiziertem Studienplan ohne die Allgemeinmedizin ausgeht und das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des Universitätsklinikums (18,4 Stunden) und dem Unterricht im Universitätsklinikum (475 (– 60) – 18,4 = 396,6 Stunden) zugrunde legt, ergäbe sich keine höhere Aufnahmekapazität als die festgesetzten 345 Studienplätze. Bei dieser Berechnung wäre von einem Anteil von 4,6394 % (18,4 x 100/396,6) auszugehen, woraus sich eine Erhöhung um 15,1175 errechnete. Dies führt lediglich zu einer Studienplatzzahl von 340,9679. Zutreffend weist die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2021 ferner darauf hin, dass vorliegend der von einigen Antragstellerinnen und Antragstellern unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.01.2020 - 15 Nc 140/19 - (juris) geforderte (nochmalige) Zuschlag von 50 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII auf die errechnete entsprechende Erhöhung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII zu einer sachwidrigen und in der Norm nicht angelegten Doppelberücksichtigung führen würde und bereits deshalb nicht vorzunehmen ist. Denn die Antragsgegnerin hat bereits die um 50 % erhöhte patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII entsprechend erhöht (zu einer vergleichbaren Rechnung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2020 - OVG 5 NC 171/20 -, juris). Ob sich die Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität aufgrund poliklinischer Neuzugänge gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO VII nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck lediglich auf die nach tagesbelegten Betten ermittelte Aufnahmekapazität des Klinikums nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO VII bezieht (so: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.07.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2020 - 15 Nc 140/19 -, juris), bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung. Auch ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen – unabhängig von deren genauerer Ausgestaltung – mit Krankenanstalten besteht ebenfalls nicht (so bereits im Berechnungszeitraum 2019/2020: Beschluss der Kammer vom 13.07.2020 - NC 7 K 6329/19 -, juris). Es ist kapazitätsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn die nach der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ermittelte Zahl an Studienplätzen nur einen Teil der errechneten personellen Kapazität ausschöpft. Eine Verpflichtung der Universität, zur Anpassung der ausstattungsbezogenen Kapazität an die personelle Kapazität (andere) Kliniken als Lehrkrankenhäuser zu gewinnen und einzubinden, besteht in diesem Zusammenhang nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2013 - 13 C 107/13 u.a. -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 15 Nc 89/18 -, jeweils juris). Dass insoweit beim Universitätsklinikum Heidelberg Besonderheiten bestünden, die eine Abweichung rechtfertigen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen dürften selbst bei der Annahme einer grundsätzlichen Verpflichtung der Hochschule, vorhandene Engpässe nach Möglichkeit abzubauen (so bezogen auf einen Engpass aufgrund von fehlender Behandlungseinheiten: Sächsisches OVG, Beschluss vom 21.04.2016 - 2 B 3.16.NC -, juris), keine rechtlichen Bedenken bestehen, wenn die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen dahingehend ausübt aufgrund der gebotenen Qualitätssicherung der Ausbildung auf eine erweiterte Einbeziehung außer universitäter Krankenanstalten zu verzichten (vgl. Schreiben des Leiters des Studiendekanats vom 25.02.2021). Schließlich kann eine schwundbezogene Erhöhung der Zulassungszahl nicht stattfinden, wenn sich die Kapazitätsgrenze – wie hier – aus einem ausstattungsbedingten Engpass ergibt (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 - und vom 18.09.2018 - NC 9 S 866/18 -, jeweils juris). Soweit die Antragsgegnerin über die ermittelte maximale Jahresaufnahmekapazität von 340,9679, gerundet 341, Studienplätzen hinaus im Wege der Übernahme einer freiwilligen kapazitätsgünstigen Überlast eine Kapazität von 345 Studienplätzen festgesetzt hat, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: VG Freiburg, Beschluss vom 24.11.2017 - NC 6 K 8606/17 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG; für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht in Übereinstimmung mit der seit 1978 ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kein Anlass (vgl. nur Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris).