Beschluss
15 Nc 89/18
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zu einem Medizinstudium scheitert, wenn die Universität ihre Ausbildungskapazität nach Verordnung korrekt ermittelt und die Plätze bereits vergeben sind.
• Bei Modellstudiengängen kann die Wissenschaftsverwaltung die Kapazität vorläufig nach dem früheren Regelstudiengang bemessen, sofern keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine grob fehlerhafte Berechnung vorliegen.
• Für die Kapazitätsermittlung sind personelle, patientenbezogene und poliklinische Kriterien der Kapazitätsverordnung maßgeblich; die patientenbezogene Kapazität ist vorrangig, wenn sie niedriger ist.
• Universitäre Organisationsentscheidungen, die Kapazitätseinbußen verursachen, müssen sachlich gerechtfertigt und nachprüfbar begründet werden, insbesondere bei der Behandlung externer Kliniken in der Kapazitätsberechnung.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Zulassungsantrag zu Medizinstudium scheitert bei erschöpfter Kapazität • Ein Antrag auf einstweilige Zulassung zu einem Medizinstudium scheitert, wenn die Universität ihre Ausbildungskapazität nach Verordnung korrekt ermittelt und die Plätze bereits vergeben sind. • Bei Modellstudiengängen kann die Wissenschaftsverwaltung die Kapazität vorläufig nach dem früheren Regelstudiengang bemessen, sofern keine erkennbaren Anhaltspunkte für eine grob fehlerhafte Berechnung vorliegen. • Für die Kapazitätsermittlung sind personelle, patientenbezogene und poliklinische Kriterien der Kapazitätsverordnung maßgeblich; die patientenbezogene Kapazität ist vorrangig, wenn sie niedriger ist. • Universitäre Organisationsentscheidungen, die Kapazitätseinbußen verursachen, müssen sachlich gerechtfertigt und nachprüfbar begründet werden, insbesondere bei der Behandlung externer Kliniken in der Kapazitätsberechnung. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zu zusätzlichen Studienplätzen im 1. klinischen Fachsemester Medizin an der Universität E. bzw. Beteiligung an einem gerichtlich angeordneten Losverfahren. Die Wissenschaftsverwaltung Nordrhein-Westfalen hatte die jährliche Kapazität der Universität für den klinischen Abschnitt per Verordnung auf 315 bzw. 190 Plätze pro Semester festgelegt; die Universität wies allerdings Immatrikulationen für das Wintersemester 2018/2019 in Höhe von 338 Studierenden im 1. klinischen Fachsemester aus. Die Universität legte umfangreiche Kapazitätsberechnungen vor, die personelle und patientenbezogene Kriterien sowie poliklinische Neuzugänge berücksichtigten; streitig war insbesondere die Behandlung des M.-Klinikums und die Anwendung der KapVO-Parameter. Die Kammer prüfte, ob eine vorläufige Zulassung möglich und die Kapazitätsfestsetzung fehlerhaft sei. • Der Antrag ist unbegründet, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch besteht (§§123 Abs.3 VwGO, 920 Abs.2, 294 Abs.1 ZPO). • Die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im 1. klinischen Fachsemester ist erschöpft; die formal festgesetzten 190 Wintersemesterplätze sind bereits besetzt (338 Immatrikulationen). • Rechtlich maßgeblich sind die Regelungen der Kapazitätsverordnung (KapVO) und verwandter Verordnungen; personelle Kapazität, patientenbezogene Kapazität (§17 KapVO) und poliklinische Neuzugänge sind zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gilt die niedrigere patientenbezogene Kapazität. • Die Wissenschaftsverwaltung durfte im Erprobungsstadium des Modellstudiengangs die Kapazität nach dem früheren Regelstudiengang berechnen; nur bei erkennbar fehlerhafter Methode wäre dies zu beanstanden. Dafür lagen keine Anhaltspunkte vor. • Die Kammer akzeptierte die Mitternachtsstatistik zur Ermittlung der tagesbelegten Betten und den in §17 KapVO verankerten Faktor von 15,5%; eine gerichtliche Korrektur zugunsten eines anderen Faktors ist dem Verordnungsgeber vorbehalten. • Die Behandlung des M.-Klinikums als funktional zur Fakultät gehörend ist gestützt auf Verträge und langjährige Praxis zulässig; eine einseitige Reduktion der in die Berechnung einzubeziehenden Pflegetage durch die Universität wurde nicht ausreichend begründet und ist nicht kapazitätsgerecht. • Da die patientenbezogene Kapazität (380 jährlich, somit 190 pro Semester) unter der personellen Kapazität liegt, ist sie maßgeblich; diese Plätze waren schon vergeben, sodass keine weiteren vorläufigen Zulassungen möglich sind. • Ein Anspruch der Antragstellerin auf vorläufige Wiederzulassung in ein niedrigeres (vorklinisches) Semester bestand nicht, da Teilnehmende einer Ausbildung, die diese bereits teilweise absolviert haben, keinen Vorrang für vorläufige Neuzulassungen haben (Art.12 GG i.V.m. Art.3 GG, Art.20 GG). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat ihre Kapazität nach den einschlägigen Vorschriften der Kapazitätsverordnung rechtsfehlerfrei ermittelt; die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist maßgeblich und war für das Wintersemester 2018/2019 bereits durch Immatrikulationen erschöpft. Eine vorläufige Zulassung weiterer Bewerberinnen käme nur in Betracht, wenn versteckte Ausbildungskapazitäten nachgewiesen oder die Kapazitätsberechnung als offensichtlich fehlerhaft dargetan würden; beides ist nicht erfolgt. Die Antragstellerin erhält daher keinen vorläufigen Zugang zum Studium; sie trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.