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Beschluss

15 Nc 74/20

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum höheren Fachsemester ist unbegründet, wenn keine freien Studienplätze vorhanden sind. • Die Festsetzung und Berechnung der Ausbildungskapazität richtet sich nach der Kapazitätsverordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungserlassen; Abweichungen für Modellstudiengänge sind nur im Rahmen verordnungsrechtlicher Vorgaben zu prüfen. • Patientenbezogene und personelle Kapazitätsberechnung können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen; maßgeblich für die Zulassungszahlen ist die niedrigere, die patientenbezogene Kapazität. • Eine gerichtliche Korrektur formell verordneter Parameter (z. B. Mitternachtszählung, 15,5%-Faktor) ist nur bei erkennbarer Fehlberechnung oder Verfassungswidrigkeit geboten. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist das Interesse an einer vorgezogenen Zulassung gering, wenn der Bewerber eine Ausbildung bereits teilweise absolviert hat.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung wegen ausgeschöpfter Studienplatzkapazität • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zulassung zum höheren Fachsemester ist unbegründet, wenn keine freien Studienplätze vorhanden sind. • Die Festsetzung und Berechnung der Ausbildungskapazität richtet sich nach der Kapazitätsverordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungserlassen; Abweichungen für Modellstudiengänge sind nur im Rahmen verordnungsrechtlicher Vorgaben zu prüfen. • Patientenbezogene und personelle Kapazitätsberechnung können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen; maßgeblich für die Zulassungszahlen ist die niedrigere, die patientenbezogene Kapazität. • Eine gerichtliche Korrektur formell verordneter Parameter (z. B. Mitternachtszählung, 15,5%-Faktor) ist nur bei erkennbarer Fehlberechnung oder Verfassungswidrigkeit geboten. • Im vorläufigen Rechtsschutz ist das Interesse an einer vorgezogenen Zulassung gering, wenn der Bewerber eine Ausbildung bereits teilweise absolviert hat. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Zulassung zum 1. klinischen Fachsemester bzw. Teilnahme an einem gerichtlichen Vergabeverfahren für das Wintersemester 2020/2021. Die Antragsgegnerin (Universität) hatte die Zulassungszahlen nach der landesrechtlichen Kapazitätsverordnung und Verwaltungserlassen festgesetzt; die Verordnung begrenzte die Zulassungszahl für das 1. klinische Fachsemester. Die Universität legte dar, die in der Verordnung angesetzte Kapazität sei entweder erfüllt oder durch tatsächliche Immatrikulationen bereits überschritten; für das Wintersemester 2020/2021 seien die Plätze vergeben. Streitgegenstand war insbesondere die richtige Berechnung der personellen und patientenbezogenen Ausbildungskapazität im Modellstudiengang Medizin sowie die Frage, ob noch außerplanmäßige (außerkapazitäre) Plätze zur Verfügung stehen. Der Antragsteller rügte Plausibilitätsmängel bei der Kapazitätsberechnung und forderte ggf. einen Sicherheitszuschlag; die Universität wies diese Einwände zurück und legte detaillierte Kapazitätsberechnungen vor. • Rechtliche Grundlage für einstweilige Anordnungen: §123 VwGO; Anordnungsanspruch muss glaubhaft gemacht sein. Mangels freier Studienplätze (innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität) fehle ein Anordnungsanspruch. • Kapazitätsfestsetzung: Die Wissenschaftsverwaltung hatte die zulässige Zahl der Studienplätze per Verordnung festgesetzt; für Modellstudiengänge sind Sonderregelungen möglich, die eine abweichende Berechnung rechtfertigen (§§1,21 KapVO, Art.6 Staatsvertrag, §41 ÄApprO). Die Verwaltung durfte die Kapazität in der Erprobungsphase an den früheren Regelstudiengang anlehnen, soweit die Berechnung nicht offensichtlich von der tatsächlichen Ausbildungskapazität abweicht. • Personelle Kapazität: Auf Basis der vorgelegten Personal- und Deputatsdaten ergab sich eine jährliche personelle Kapazität von 1.327 Studienplätzen; diese Berechnung ist formal nachvollziehbar, bleibt aber hinter der patientenbezogenen Kapazität zurück. • Patientenbezogene Kapazität: Nach §17 KapVO sind patientenbezogene Einflussfaktoren (u. a. tagesbelegte Betten, 15,5%-Parameter) maßgeblich; die Mitternachtszählung und die Verwendung des 15,5%-Werts sind derzeit verordnungsrechtlich tragfähig. Die Kammer nahm nur geringfügige Korrekturen (Korrektur eines Doppelabzugs von Privatpatiententagen) vor und ermittelte eine patientenbezogene Kapazität von gerundet 236 Studienplätzen. • Erhöhung durch außeruniversitäre Einrichtungen: Kapazitätserhöhungen nach §17 Abs.1 Nr.3 KapVO durch außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser und das M.-Klinikum sind zulässig; auf Grundlage der Verträge und der tatsächlichen Lehrstunden wurde eine Erhöhung um 98,4 Studienplätze festgestellt. • Endergebnis der Kapazitätsprüfung: Nach Anwendung der Erhöhungsregel und der Erhöhung wegen poliklinischer Neuzugänge (auf maximal 50%) ergab sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 354 Studienplätzen, aufgeteilt auf Winter- und Sommersemester zu je 177 Plätzen. • Tatsächliche Belegung: Für das Wintersemester 2020/2021 waren nach Darstellung der Universität bereits 336 Studierende im 1. klinischen Fachsemester immatrikuliert; damit standen formal und faktisch keine Plätze mehr zur Verfügung. • Rechtsschutzbedürfnis bei bereits teilweiser Ausbildung: Ein Anspruch auf vorläufige Wiederzulassung für Bewerber, die eine Ausbildung bereits teilweise absolviert haben, besteht grundsätzlich nicht; deshalb fehlt für ein Begehren in niedrigere Semester ein Anordnungsgrund. • Sicherheitszuschlag und Verordnungsfolgen: Ein gerichtlicher Sicherheitszuschlag von 10% kam nur in Betracht, wenn die verordnungsrechtliche Grundlage mangelhaft wäre; das Gericht sah dies nicht und nahm keine Zuschläge vor. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil die Antragsgegnerin für das 1. klinische Fachsemester weder innerhalb noch außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität freie Studienplätze hatte. Die überprüften Kapazitätsberechnungen sind in den wesentlichen Punkten verwertbar: personelle Kapazität ergab 1.327 Plätze, patientenbezogene Kapazität nach Prüfung und Ergänzung 236 Plätze; mit berücksichtigter Erhöhung durch außeruniversitäre Lehranstalten und poliklinische Neuzugänge ergibt sich eine jährliche Kapazität von 354 Plätzen, hälftig auf Winter- und Sommersemester verteilt jeweils 177 Plätze. Für das Wintersemester 2020/2021 waren bereits 336 Studierende immatrikuliert, sodass keine Plätze für eine gerichtliche Vergabe verfügbar sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.