Urteil
29 K 116.18 A
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1221.29K116.18A.00
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Leitsätze
1. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht Unionsrecht, insbesondere Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, nicht entgegen.(Rn.22)
(Rn.23)
2. Ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken, kann nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen. (Rn.21)
3. Das Bundesamt berücksichtigt das Kindeswohl i.S.d. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie schon dadurch gebührend, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststeht, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen.(Rn.24)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils
zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht Unionsrecht, insbesondere Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, nicht entgegen.(Rn.22) (Rn.23) 2. Ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken, kann nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen. (Rn.21) 3. Das Bundesamt berücksichtigt das Kindeswohl i.S.d. Art. 5 der Rückführungsrichtlinie schon dadurch gebührend, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststeht, dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen.(Rn.24) Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zur Entscheidung war der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG]). Der Einzelrichter konnte im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die zulässige Klage ist – soweit über sie noch zu entscheiden ist – unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sind nicht zu beanstanden. 1. Die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 34 AsylG, § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) rechtmäßig. a) Nach nationalem Recht steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht das schutzwürdige Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Trennung von seinen Familienangehörigen entgegen. Ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 Grundgesetz unvereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken, kann nach nationalem Verständnis lediglich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis begründen und ist bei Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht vom Bundesamt im Rahmen des Asylverfahrens zu überprüfen, sondern ausschließlich in einem gesonderten Verfahren (mit eigenen Rechtsschutzmöglichkeiten) gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – juris, Rn. 23 m.w.N.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 5 L 244/22.WI.A – juris, Rn. 28). b) Dem Erlass der Abschiebungsandrohung steht auch nicht Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL), und auch nicht die Rechtsprechung des EuGH – hier wie vom Kläger angeführt: Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 – juris – entgegen. Das beschriebene gestufte Verfahren mit aufgeteilten Zuständigkeiten und separaten Rechtsschutzmöglichkeiten steht nicht in Widerspruch zum Unionsrecht. Nach Art. 5 RückführungsRL „berücksichtigen die Mitgliedstaaten“ bei der Umsetzung dieser Richtlinie in „gebührender Weise“ unter anderem das Wohl des Kindes (lit. a) und die familiären Bindungen (lit. b). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 5 der RückführungsRL in Verbindung mit Art. 24 der GR-Charta dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen haben, selbst wenn es sich – wie hier – beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Vater handelt (EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 – juris, Rn. 43). Die Beklagte berücksichtigt die genannten Belange jedoch unter anderem dadurch „gebührend“, dass von vornherein aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststeht, dass eine Abschiebungsandrohung – die zwar eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21/17 – juris, Rn. 18), jedoch trotz Bestehens von etwaigen Abschiebungsverboten oder -hindernissen erlassen werden darf (vgl. § 59 Abs. 3 AufenthG) – nicht vollstreckt werden wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. Das deutsche Rechtssystem lässt daher als solches keine Verletzung der Rechte, wie sie etwa in Art. 7 und 24 GR-Charta oder Art. 8 EMRK niedergelegt sind, erwarten (VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021 – A 4 K 6798/19 – juris, Rn. 37; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 5 L 244/22.WI.A – juris, Rn. 29). Soweit der EuGH eine vergleichbare Argumentation in der auf einer niederländischen Vorlage beruhenden Rechtssache C-441/19 nicht hat gelten lassen (vgl. Urteil vom 14. Januar 2021 – juris, Rn. 50 ff.), war dies zur Überzeugung des Gerichts der besonderen Sachverhaltskonstellation geschuldet, bei der es um einen unbegleiteten Minderjährigen und die Frage ging, in welchem Verfahrensstadium geeignete Aufnahmemöglichkeiten im Rückkehrstaat zu prüfen sind, und ist nicht verallgemeinerungsfähig. Insofern enthält Art. 10 Abs. 1 RückführungsRL gegenüber Art. 5 lit. a RückführungsRL ausdrücklich eine Verschärfung, nämlich die Verpflichtung, bereits vor Erlass der Rückführungsentscheidung das Kindeswohl durch besondere Verfahrensgarantien gebührend zu berücksichtigen. Zudem hat die für die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung zuständige Behörde in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall die Rückführungsentscheidung lediglich (bis zur Volljährigkeit) – und mit der Folge großer Unsicherheit für den Minderjährigen – faktisch ausgesetzt (vgl. Rn. 30 f. und 53 des Urteils in der Rs. C-441/19). Demgegenüber wird nach deutschem Recht bei Vorliegen eines nationalen Abschiebungshindernisses eine Duldungsbescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG erteilt, welche eine „sonstige Aufenthaltsberechtigung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 4 RückführungsRL darstellen dürfte. Art. 6 Abs. 4 RückführungsRL lässt aber bei einer Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen die Aussetzung der Rückkehrentscheidung zu und verlangt nicht zwingend den Verzicht auf diese oder deren Rücknahme. Die Aufteilung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist durch den dem nationalen Gesetzgeber bei der Richtlinienumsetzung verbliebenen Spielraum zur Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens gedeckt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 – juris, Rn. 24; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16.A – juris, Rn. 98). Auch die diesbezügliche Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – BVerwG 1 C 24.21 –) sowie das vom Kläger angeführte Urteil des VG Berlin vom 3. Juni 2022 – VG 26 K 91.17 A – juris – betreffen jeweils die Konstellation einer „gegen einen minderjährigen Drittstaatsangehörigen erlassenen Rückkehrentscheidung“ und nicht die hiesige Konstellation einer Rückkehrentscheidung betreffend den erwachsenen Vater. Insofern stellen auch diese gegenüber dem hier zu entscheidenden Fall Sonderkonstellationen dar, sodass sich eine Abkehr von der Rechtsauffassung und damit der „bisherigen Praxis“ (vgl. VG Berlin vom 3. Juni 2022 – VG 26 K 91.17 A – juris, Rn. 20) im vorliegenden Fall nicht aufdrängt. 2. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist gemäß § 11 Abs. 2, § 75 Nr. 12 AufenthG rechtmäßig. Soweit aus der Rückkehrrichtlinie folgen mag, dass auch bei dieser Entscheidung das Kindeswohl i.S.d. Art. 5 RückführungsRL zu berücksichtigen ist (offen gelassen durch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. April 2021 – 19 A 810/16.A – juris, Rn. 101 ff.), ist die Beklagte dem mit der Reduzierung der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 8 Monate durch Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2022 in ausreichender Weise nachgekommen, denn darin hat sie die Belange sowohl des Klägers als auch seines Kindes in ausreichender Weise berücksichtigt. Ermessensfehler sind insoweit nicht zu erkennen. 3. Die Kostenentscheidung auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt zuletzt noch die Aufhebung der Abschiebungsandrohung, hilfsweise die Neuentscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Er ist irakischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit, schiitischer Religionszugehörigkeit und stammt aus Bagdad. Am 1. April 2015 stellte er einen Asylantrag, der zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. Juli 2015 als unzulässig abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Klage und der Eilrechtsantrag vom 5. August 2015 hatten jeweils Erfolg. Mit Beschluss des VG Berlin vom 18. August 2015 – VG 7... – ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Mit Urteil vom 16. Februar 2016 – VG 7... – wurde der Bescheid aufgehoben. Nach persönlicher Anhörung am 29. September 2016 stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. November 2017 das Asylverfahren ein. Hiergegen erhobene Klage und Eilantrag vom 20. November 2017 hatten wiederum Erfolg. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 – VG 7... – ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an und mit Urteil vom 22. Dezember 2017 – VG 7... – wurde der Bescheid aufgehoben. Die Beklagte hob daraufhin deklaratorisch mit Bescheid vom 11. Januar 2018 den Bescheid vom 8. November 2017 auf. Nach ergänzender Anhörung am 1. März 2018 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. März 2018 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2.) und seinen Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3.) ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Kläger unter Setzung einer Frist von 30 Tagen zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm anderenfalls die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 5.). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung (Ziffer 6.). Am 12. Juli 2022 wurde der Kläger Vater eines deutschen Kindes. Er lebt mit seiner Tochter und der Kindesmutter in familiärer Lebensgemeinschaft. Mit Bescheid vom 9. November 2022 reduzierte die Beklagte im Hinblick auf die Vaterschaft eines deutschen Kindes das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 8 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit seiner Klage vom 18. April 2018 begehrte der Kläger ursprünglich die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. In der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022 hat der Kläger seine Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie der Feststellung von Abschiebungsverboten zurückgenommen. Nunmehr wendet er sich nur noch gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Er meint, dass im Hinblick auf die Rückführungsrichtlinie und die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH wegen der gebotenen Berücksichtigung des Kindeswohles die Abschiebungsandrohung aufzuheben sei. Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung wörtlich, die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides vom 23. März 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 6 des Bescheides aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen Sie meint, die Abschiebungsandrohung stehe im Einklang mit Unionsrecht. Die familiäre Bindung des Klägers zu seinem deutschen Kind habe sie mit dem Änderungsbescheid vom 9. November 2022 ausreichend berücksichtigt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Juli 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2022 zu Protokoll sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt, die Beklagte ihres mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2022. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.