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Beschluss

2 L 847/22.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2023:0504.2L847.22A.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe: Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 2 K 3034/22.A bei dem Verwaltungsgericht Minden anhängigen Klagen vom 21. Oktober 2022 gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 11. Oktober 2022 - Az.: X. - in Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist als Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsandrohung bis zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag ausgesetzt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 58. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Es bestehen vorliegend keine Gründe, die es rechtfertigen, der Klage gegen die Abschiebungsandrohung entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung (§§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG) aufschiebende Wirkung zu verleihen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag - wie hier - als offensichtlich unbegründet ablehnt, nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass dieser einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, NVwZ 1996, 678 (juris, Rn. 99). "Angegriffen" i.S.d. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebungsandrohung. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage, ob die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) erlassene Abschiebungsandrohung rechtmäßig ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -,BVerfGE 94, 166 (juris, Rn. 93). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet (§§ 29a Abs. 1, 30 AsylG) vorliegen, dass der Abschiebung des Asylbewerbers in den in der Abschiebungsandrohung benannten Staat keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG entgegenstehen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), dass der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG) und dass die Abschiebungsandrohung auch sonst nicht zu beanstanden ist. Gemessen daran bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid vom 11. Oktober 2022 unter Ziffer 5 enthaltenen Abschiebungsandrohung. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auf nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Das Gericht verweist dabei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die Erwägungen, die das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Oktober 2022 angestellt hat (§ 77 Abs. 3 AsylG). Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht wegen des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse als rechtswidrig, insbesondere nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot, eine mit Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern herbeizuführen. Zwar ist dieses Verbot aus unionsrechtlichen Gründen entgegen den Regelungen des nationalen Rechts schon bei Erlass der Abschiebungsandrohung zu beachten (1.). Ein Verstoß liegt hier im Ergebnis aber nicht vor (2.). 1. Aus dem Recht der Europäischen Union folgt, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, jedenfalls soweit sie Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) zu entnehmen sind, entgegen dem bisherigen Verständnis der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtslage den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG hindern können und daher vom Bundesamt und ihm nachfolgend den Verwaltungsgerichten zu beachten sind. Insbesondere darf aus einer gebührenden Berücksichtigung des Wohls des Kindes kein Vollstreckungshindernis resultieren, soll eine Abschiebungsandrohung rechtmäßigerweise erlassen werden. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im deutschen Asyl- und Ausländerrecht die auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG bzw. § 59 AufenthG zu erlassende Abschiebungsandrohung die „Rückkehrentscheidung“ i. S. d. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris, Rn. 41, 45 und 56 m. w. N. Die Abschiebungsandrohung hat somit unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 34 AsylG Rn. 5a. Nach Art. 5 RL 2008/115/EG berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise das Wohl des Kindes (Buchstabe a), die familiären Bindungen (Buchstabe b) und den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen (Buchstabe c). Daraus folgt ausweislich des eindeutigen Wortlauts keine absolute Beachtenspflicht, sondern ein die Abwägung beeinflussendes Berücksichtigungsgebot. Dies zeigt auch der Vergleich zu Art. 6 RL 2008/115/EG, der (absolute) Ausschlussgründe für eine Rückkehrentscheidung normiert. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2022 - W 7 K 21.30924 -, juris, Rn. 36. Der Gerichtshof hat mehrfach betont, dass die familiären Bindungen und das Wohl des Kindes vor Erlass einer Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen sind: Art. 5 RL 2008/115/EG bezweckt unter anderem die Wahrung der in Art. 24 GRCh verankerten Grundrechte minderjähriger Drittstaatsangehöriger im Rahmen des durch die Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens. Im Lichte dieser Zwecksetzung verbietet sich eine enge Auslegung der Richtlinienbestimmung. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 (M.A.-Belgien) -, juris, Rn. 35. Das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen sind in sämtlichen Stadien des Verfahrens gebührend zu berücksichtigen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 (TQ-Niederlande) -, juris, Rn. 54 Die zuständige nationale Behörde hat daher das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen beabsichtigt. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 (Khaled Boudjlida) -, juris, Rn. 49 und vom 11. März 2021 - C-112/20 (M.A.-Belgien) -, juris, Rn. 41. Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG verwehrt es einem Mitgliedstaat, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Wohles des Kindes und der familiären Bindungen zu berücksichtigen, die der Drittstaatsangehörige geltend macht, um den Erlass einer solchen Entscheidung zu verhindern. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 (K.A. u.a) -, juris, Rn. 104. Der Mitgliedstaat ist daher aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG i. V. m. Art. 24 Abs. 2 GRCh gehalten, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung eine Beurteilung der Situation eines von der Entscheidung betroffenen Minderjährigen vorzunehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 (TQ-Niederlande) -, juris, Rn. 60. In diesem Zusammenhang ist dem Drittstaatsangehörigen grundsätzlich die Möglichkeit einzuräumen, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie solche Gründe sachdienlich und wirksam vorzutragen, welche es nach dem nationalen Recht rechtfertigen könnten, dass die Behörde von dem Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 (Khaled Boudjlida) -, juris, Rn. 55 und 63. Der Mitgliedstaat hat zudem zu gewährleisten, dass sich der Drittstaatsangehörige auf jede auch nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere deren Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, juris, Rn. 64 und 67. Die Mitgliedstaaten haben vor Erlass einer mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen gebührend zu berücksichtigen, selbst wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handelt. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 (M.A.-Belgien) -, juris, Rn. 43. b) Infolgedessen haben sowohl die Antragsgegnerin vor Erlass der Abschiebungsandrohung als auch die hiergegen angerufenen Verwaltungsgerichte anders als nach dem bisherigen Verständnis der nationalen Rechtslage (aa) inlandsbezogene Abschiebungsverbote jedenfalls insoweit zu beachten, als diese in den in Art. 5 Halbs. 1 Buchts. a und b RL 2008/115/EG aufgeführten Belangen begründet liegen (bb). Diese erweiterte Prüfungspflicht bedingt die unmittelbare Anwendung des Art. 5 Halbs. 1 Buchts. a und b RL 2008/115/EG (cc). aa) Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung von einer „gespaltenen“ Zuständigkeit für die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten einerseits und inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen andererseits aus. Danach ist das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsandrohung auf die Prüfung und Feststellung - mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde (§ 6 Satz 1, § 42 Satz 1 AsylG) - von sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkt, die sich der Sache nach aus der Unzumutbarkeit des Aufenthalts im Zielland für diesen Ausländer herleiten und damit in Gefahren begründet sind, die im Zielstaat der Abschiebung drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 34 und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris, Rn. 4; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris, Rn. 10; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 1 LA 205/21 -, juris, Rn. 11; Sächs. OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 1236/17.A -, juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris, Rn. 15. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, zu denen u. a. in bestimmten Konstellationen Krankheit - vgl. Dörig, Krankheit als Abschiebungshindernis, NvWZ 2022, 192 - und die durch Art. 6 GG bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)/Art. 7, 24 Abs. 2 GRCh geschützten familiären Belange rechnen, sind nicht bei dem - im Asylverfahren in der Zuständigkeit des Bundesamts liegenden - Erlass der Abschiebungsandrohung und damit nicht beim Erlass der Rückkehrentscheidung, sondern bei der - von der Ausländerbehörde von Amts wegen, mithin auch ohne einen entsprechenden Antrag des Ausländers zu treffenden - Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) und somit erst im Verfahren betreffend die Vollziehung der Abschiebung zu beachten. Vgl. etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris, Rn. 19, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 21 und Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris, Rn. 10 und Beschluss vom 19. Juni 2020 - 19 A 1322/19.A -, juris, Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 1 LA 205/21 -, juris, Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 21. November 2018 - 13a B 18.30632 -, juris, Rn. 22; Sächs. OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 - 1 A 1236/17.A -, juris, Rn. 27; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris, Rn. 15. Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Androhung nicht entgegensteht. Für asylrechtliche Abschiebungsandrohungen macht § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG nur insoweit eine Ausnahme, als danach das Nichtvorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zur Rechtmäßigkeitsvoraussetzung erhoben wird, wenn nicht die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A -, juris, Rn. 17; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 34 AsylG Rn. 24; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34 AsylG Rn. 56; Berlit, GK-AufenthG, Stand: 1. September 2022, § 59 AufenthG Rn. 60. Ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwangs wegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse unmöglich, so ist die Abschiebung des Ausländers gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen auszusetzen - vgl. Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15. April 2022, § 60a AufenthG Rn. 21 -, solange die die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkenden Gründe fortbestehen und dem Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis - etwa nach § 25 Abs. 5 AufenthG - erteilt wird. Mit einer Duldung wird allerdings nur die Abschiebung ausgesetzt und nicht die Rückkehrentscheidung. Ihre Erteilung lässt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt, sie ändert auch nichts am Lauf bzw. Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise. Die Rückkehrentscheidung mit Ausreisefrist kann also trotz des Bestehens inlandsbezogener Abschiebungshindernisse bestandskräftig werden. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris, Rn. 20; Hailbronner, Ausländerrecht, § 34 AsylG Rn. 38. bb) Die vorbeschriebene nationale Rechtslage, nach der eine Rückkehrentscheidung ungeachtet möglicher inlandsbezogener Abschiebungshindernisse ergeht und diese in einem gesonderten, dem Erlass der Rückkehrentscheidung nachgelagerten Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen sind, ist jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH mit dem Unionsrecht unvereinbar. Denn sie wird dem aus Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG folgenden Gebot, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen im Rückkehrverfahren gebührend zu berücksichtigen, nicht hinreichend gerecht. Insofern hat der EuGH mittlerweile klargestellt, dass Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG einer nationalen Rechtsprechung entgegensteht, nach der die Verpflichtung, bei dem Erlass einer Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und dessen familiären Bindungen zu berücksichtigen, als erfüllt gilt, solange die Abschiebung nicht vollzogen wird. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C 484/22 -, juris, Rn. 27. Damit beantwortet der EuGH die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts - EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris -, ob beziehungsweise inwieweit familiäre Belange eines (minderjährigen) Kindes bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung in Gestalt der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen sind, nunmehr eindeutig dahingehend, dass Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG dahin auszulegen ist, dass er verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen; es genügt nicht, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C 484/22 -, juris, Rn. 28. Dementsprechend darf die Berücksichtigung der Belange aus Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG nicht mehr ausschließlich der Vollzugsentscheidung der Ausländerbehörde einschließlich der dagegen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten vorbehalten bleiben, sondern sind diese Belange entgegen der Konzeption des Asylgesetzes als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG zu prüfen. Vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 5 L 705/23.DA -, juris, Rn. 28; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 - 34 K 21/22 A -, juris, Rn. 23; München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris, Rn. 28, 32; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 - 4 K 1843/21.A -, Rn. 12 ff., 27 ff., juris und Beschluss vom 30. März 2023 - 8 L 85/23 -, juris, Rn. 32 ff.; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 27. Februar 2023 - A 10 K 2798/22 -, juris Rn. 10; so auch schon VG Sigmaringen, Urteil vom 07. Juni 2021 - A 4 K 3124/19 -, juris, Rn. 41 ff., Rn. 45; Roß, NVwZ 2021, 553, 554 (auch für den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen, Art. 5 Halbs. 1 lit. c RL 2008/115/EG); jedenfalls für Art. 5 Halbs. 1 lit. a RL 2008/115/EG: VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021 - A 19 K 9993/17 -, juris, Rn. 77 und Beschluss vom 2. Juli 2021 - A 19 K 2100/21 -, juris, Rn. 22 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 15. Juli 2022 - W 7 K 21.30924 -, juris, Rn. 36; Pfersich, ZAR 2021, 125, 127 f. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass nach der deutschen Rechtslage durch die der Rückkehrentscheidung des Bundesamtes nachgelagerte, normativ vorhersehbare und gesicherte ausländerbehördliche Entscheidung bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung abstrakt-generell feststeht, dass eine Abschiebung nicht erfolgt, sofern und solange diese mit Blick auf eine mit Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 GRCH sowie Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern rechtlich unmöglich ist. So aber noch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris, Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 19. April 2021 - A 4 K 6798/19 - juris, Rn. 37; VG Potsdam, Beschluss vom 29. September 2021 - 6 L 411/21.A - juris, Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 29 K 116.18 A -, juris, Rn. 24, juris; im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A - juris Rn. 94 und 98. Denn allein das Vorsehen eines effektiven Vollstreckungsschutzes sieht der EuGH gerade nicht als ausreichend an. Eine am Ziel einer effektiven „gebührenden“ Berücksichtigung der Belange des Art. 5 RL 2008/115/EG orientierte Auslegung, die zugleich entsprechend Art. 6 RL 2008/115/EG den Mitgliedstaaten Spielräume einer nationalen Verfahrensregelung bezüglich der Berücksichtigung bestimmter Belange im Stadium des Vollzugs einer Rückkehrentscheidung überlässt - vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 19 A 810/16.A -, juris, Rn. 94; VG Wiesbaden, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 5 L 244/22.WI.A -, juris, Rn. 30; VG Cottbus, Beschluss vom 19. Juli 2022 - VG 5 L 141/22.A -, juris, Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 21. Dezember 2022 - 29 K 116.18 A -, juris, Rn. 25 -, lässt die eindeutige Rechtsprechung des EuGH daher nicht zu. Die zu Art. 5 lit. b RL 2008/115/EG aufgestellten Grundsätze sind auch auf familiäre Bindungen zwischen Erwachsenen zu übertragen; mithin sind auch diese vor Erlass einer Abschiebungsandrohung in gebührender Weise zu berücksichtigen. So im Ergebnis auch VG Aachen, Beschluss vom 30. März 2023 - 8 L 85/23 -, juris, zur drohenden Trennung von Eheleuten. Dies folgt schon daraus, dass Art. 5 Halbs. 1 lit. b RL 2008/115/EG nicht von den familiären Bindungen des Kindes oder den familiären Bindungen zu einem Kind, sondern allgemein von den familiären Bindungen des Drittstaatenangehörigen spricht und kein Grund dafür ersichtlich ist, warum das Kindeswohl und die familiären Bindungen des Kindes bzw. zum Kind zwingend vor Erlass der Rückkehrentscheidung, die familiären Bindungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen aber erst im Stadium des Vollzugs gebührende Berücksichtigung finden müssen. Zudem hat der EuGH Art. 5 RL 2008/115/EG dahin ausgelegt, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, wonach in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, gegen den bereits eine mit einem Einreiseverbot einhergehende Rückkehrentscheidung erlassen wurde, die noch in Kraft ist, eine Rückkehrentscheidung ergeht, ohne dass dabei die in einem nach Verhängung eines solchen Einreiseverbots gestellten Antrag auf Aufenthaltsgewährung zum Zweck einer Familienzusammenführung erwähnten Aspekte seines Familienlebens – insbesondere das Wohl seines minderjährigen Kindes – berücksichtigt werden, es sei denn, der Betroffene hätte diese Aspekte schon früher anführen können. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 (K.A.) -, juris, Rn. 107. Dem lässt sich aufgrund der Formulierung „insbesondere das Wohl seines minderjährigen Kindes“ entnehmen, dass auch sonstige familiäre Bindungen im Anwendungsbereich des Art. 5 Halbs. 1 lit. b RL 2008/115/EG zu berücksichtigen sind. Zudem besteht das Hauptziel der RL 2008/115/EG – wie aus ihren Erwägungsgründen Nr. 2 und 4 hervorgeht – in der Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Achtung der Grundrechte und der Würde der Betroffenen. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der RL 2008/115/EG – auch dann, wenn sie beabsichtigen, eine Rückkehrentscheidung oder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen – die Grundrechte beachten müssen, die diesem Drittstaatsangehörigen durch die Charta zuerkannt sind. Dies gilt insbesondere für das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Drittstaatsangehörigen, wie es in Art. 7 GRCh garantiert wird. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 (X) -, juris, Rn. 88 ff. Der Ausdruck „familiäre Bindungen“ in Art. 5 Halbs. 1 lit. b ist daher so zu lesen, dass er sich auf das in Art. 7 GRCh verankerte Recht auf Privat- und Familienleben bezieht - vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe vom 9. Juni 2022 im Verfahren C 69/21, juris, Rn. 103 – und daher in dessen Lichte auszulegen. Dieses Recht entspricht dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierten Recht, so dass ihm die gleiche Bedeutung und Tragweite zuzuerkennen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 (X) -, juris, Rn. 90, m.w.N. In den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt aber auch das eheliche und sonstige partnerschaftliche Familienleben. Vgl. Hofmann, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1. Juli 2022, Art. 8 EMRK Rn. 16 f. Daneben können ausnahmsweise auch sonstige familiäre Beziehungen zwischen Erwachsenen durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sein, sofern andere Abhängigkeitsaspekte als normale gefühlsmäßige Bindungen unter Familienangehörigen vorliegen. Vgl. EGMR, Urteil vom 24. März 2015 - 37074/13 (Kerkez ./. Deutschland) -, juris, Rn. 24, 33. Nach alledem muss das Bundesamt als zuständige nationale Behörde vor Erlass der Abschiebungsandrohung zwingend die Verpflichtungen nach Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b der Richtlinie 2008/115 einhalten und den Betroffenen hierzu anhören. Begrenzt wird diese Berücksichtigungspflicht durch die Pflicht des Betroffenen zur loyalen Zusammenarbeit. Ihm obliegt es, bei seiner Anhörung mit dem Bundesamt zu kooperieren, um ihm alle relevanten Informationen über seine persönliche und familiäre Situation zu geben, insbesondere jene, die es rechtfertigen können, dass von einer Rückkehrentscheidung abgesehen wird. Ferner muss er das Bundesamt unverzüglich über jede relevante Veränderung seines Familienlebens informieren. Der Anspruch des Drittstaatsangehörigen darauf, dass eine Veränderung seiner familiären Verhältnisse berücksichtigt wird, bevor eine Rückkehrentscheidung ergeht, darf nämlich nicht instrumentalisiert werden, um das Verwaltungsverfahren immer wieder zu eröffnen oder unbegrenzt zu verlängern. Vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2018 - C-82/16 (K.A.) -, juris, Rn. 103, 105, m.w.N. Nicht entscheidungserheblich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die auf dem Gesundheitszustand des Betroffenen (Art. 5 Halbs. 1 lit. c RL 2008/115/EG) beruhen, von der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betroffen sind. Solche Abschiebungshindernisse hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. c) Die für die Unionsrechtskonformität der Abschiebungsandrohung erforderliche Verpflichtung der nationalen Behörden und Gerichte, schon vor deren Erlass die in Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG genannten Belange gebührend zu berücksichtigen, lässt sich nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründen. Dem steht der eindeutige Wille des nationalen Gesetzgebers entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Rechts einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. September 2019 - C-143/18 (Romano) -, juris, Rn. 37, vom 7. August 2018 - C-122/17 (Smith) -, juris, Rn. 39, vom 13. Juli 2016 - C-187/15 (Pöpperl) -, juris, Rn. 43 und vom 15. Januar 2014 - C-176/12 (Association de médiation sociale) -, juris, Rn. 38; BVerfG, Beschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 27 und vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, juris, Rn. 27. Ihre Grenze findet diese Verpflichtung in dem nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 -, juris, Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 27; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris, Rn. 13 und Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17-, juris, Rn. 24. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung findet zudem in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und kann nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. September 2019 - C-143/18 (Romano) -, juris, Rn. 38, vom 7. August 2018 - C-122/17 (Smith) -, juris, Rn. 40 und vom 15. Januar 2014 - C-176/12 (Association de médiation sociale) - juris, Rn. 39, m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 -, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 17. November 2017 - 2 BvR 1131/16 -, juris, Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 27. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 -, juris, Rn. 45; BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19 -, juris, Rn. 13, Urteil vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 759/17 -, juris, Rn. 24. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt zwar von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 27, vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, juris, Rn. 27 und Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, juris, Rn. 54; BGH, Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05 -, juris, Rn. 21. Die sich aus dem Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Rechtsfortbildung sind aber dann überschritten, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseitegeschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1990 - 1 BvR 1186/89 - BVerfGE 82, 6 <12 f.>; BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 27, vom 31. Januar 2017 - 6 C 2.16 -, juris, Rn. 27. und Vorlagebeschluss vom 25. Juni 2014 - 6 C 10.13 -, juris, Rn. 54. Eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung setzt vielmehr voraus, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern sie seinem Willen (noch) entspricht. Vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 -, juris, Rn. 38 ff. und vom 18. November 2020 - VIII ZR 78/20 -, juris, Rn. 29, 36, 42 -, jeweils m.w.N. Sie kommt nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20 -, juris, Rn. 20. Die maßgebliche gesetzgeberische Grundentscheidung, an die die Gerichte verfassungsrechtlich gebunden sind, trifft dabei der nationale und nicht der europäische Gesetzgeber. Vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 -, juris, Rn. 51. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat zwar jedes nationale Gericht bei der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts davon auszugehen, dass der Staat die Absicht hatte, den sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen. Ferner gilt der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung für ein nationales Gericht, wenn ein Mitgliedstaat der Ansicht war, dass die bereits geltenden Vorschriften seines nationalen Rechts den Anforderungen der betreffenden Richtlinie genügen. Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 1993 - C-334/92 (Wagner Miret) -, juris, Rn. 20, 21. Das Gericht sieht darin allerdings keine zwingende methodische Vorgabe dahingehend, dass stets ein unbedingter Konformitätswille des Gesetzgebers zu fingieren wäre, sondern lediglich eine Vermutungsregel, wonach im Zweifel anzunehmen ist, dass der mitgliedstaatliche Gesetzgeber im Zweifel nicht gegen seine Pflicht aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, das Ziel der Richtlinie fristgemäß umzusetzen, verstoßen wollte. Vgl. auch BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 -, juris, Rn. 51; BGH, Urteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99 -, juris, Rn. 25 f.; kritisch zur Vermutung eines generellen gesetzgeberischen Willens zur korrekten Richtlinienumsetzung: Huber, EuR 2021, 696. Eine unionsrechtskonforme Fortbildung des Umsetzungsgesetzes ist der Rechtsprechung aber dann verwehrt, wenn der mit den europarechtlichen Vorgaben womöglich nicht in Einklang stehenden nationalen Gesetzesregelung erkennbar ein eigenständiger rechtsschöpfender Wille des Gesetzgebers zugrunde liegt, der sich nicht auf eine möglichst reibungslose Umsetzung und Einbettung der europarechtlichen Regelungen in das nationale Recht beschränkt. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 -, juris, Rn. 51 ff., Rn. 53; OLG Köln, Urteil vom 2. Juni 2022 - I-12 U 31/21 -, juris, Rn. 45. Den Vorgaben des Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG kann hier nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung Geltung verschafft werden. Eine Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG dahingehend, dass entgegen dem klaren Wortlaut von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG inlandsbezogene Abschiebungshindernisse - soweit sie in den Belangen des Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG wurzeln - vor dem Erlass der Abschiebungsandrohung geprüft werden müssen, kann nicht innerhalb der Grenzen des deutschen Rechts und seiner Methoden vorgenommen werden, weil sie im Widerspruch zum erklärten Willen des Gesetzgebers stünde. Denn die in § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG getroffene Regelung, nach der dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegensteht, dient ausdrücklich den Zwecken der Beschleunigung und Vereinfachung der Durchsetzung der Ausreisepflicht. Vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris, Rn. 19, Berlit, GK-AufenthG, Stand: 1. September 2022, § 59 AufenthG Rn. 54; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34 AsylG, Rn. 51. Dieser Effekt soll gerade durch den Verzicht auf die Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen vor Erlass der Abschiebungsandrohung erzielt werden. Bei einer richtlinienkonformen Auslegung bzw. Rechtsfortbildung, die ein solches Prüfungserfordernis wieder einführen würde, würde der Regelungsgehalt § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG folglich in das genaue Gegenteil dessen verkehrt, was der Gesetzgeber beabsichtigt hat. Eine solche vollständige Derogation der Norm ist dem Gericht verwehrt. Angesichts des dargestellten klaren Regelungskonzeptes des Gesetzgebers ist auch kein Raum für die Vermutung eines Willens zu einer richtlinienkonformen Umsetzung, die zu diesem Regelungskonzept im flagranten Widerspruch stünde. Auch in die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG kann nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung das Erfordernis einer Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen mit Bezug zu den Belangen des Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG hineingelesen werden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG wird in Abweichung von § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausdrücklich nur eine negative Entscheidung zu den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zur Voraussetzung des Erlasses der Androhung erhoben. Einer erweiternden Auslegung im Sinne einer Erstreckung auch auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse ist diese Ausnahmevorschrift nicht zugänglich. Hintergrund der Regelung ist (allein), dass bei Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 AufenthG erteilt wird - vgl. Begr. Gesetzesentwurf, BR-Drs. 17/6053, S. 83 - und bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine Abschiebungsandrohung zu unterbleiben hat (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Im Übrigen bleibt der § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu Grunde liegende Zweck der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung auch und gerade mit Blick auf die asylrechtliche Abschiebung einschlägig, sodass kein Raum für die Annahme eines gegenläufigen Willens des Gesetzgebers ist, wonach auch andere als die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen wären. A.A. wohl VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2021 - A 19 K 2100/21 -, juris, Rn. 33 (Prüfung des in Art. 5 lit. a RL 2008/115/EG aufgeführten Kindeswohlbelangs als „ungeschriebene Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung“). Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG ist im Verhältnis des Antragstellers zur Antragsgegnerin jedoch unmittelbar anwendbar. Art. 288 Unterabs. 3 AEUV steht dem nicht entgegen. Nach dieser Norm ist eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt den innerstaatlichen Stellen aber die Wahl der Form und der Mittel. Zwar begründen Richtlinien ausgehend von dieser Norm anders als Verordnungen (vgl. Art. 288 Unterabs. 2 AEUV) mangels unmittelbarer Geltung in den Mitgliedstaaten grundsätzlich keine Rechte oder Verpflichtungen Einzelner. Vgl. Herdegen, Europarecht, 12. Auflage 2010, S. 184. Abweichend hiervon kommt jedenfalls einer Richtlinienvorschrift, die Rechte gegenüber dem Staat begründet, unmittelbare Wirkung zu, wenn die Frist für die Umsetzung der Richtlinie abgelaufen ist, ohne dass der Mitgliedstaat diese vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat, und die betreffende Vorschrift inhaltlich unbedingt und hinreichend genau formuliert ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. Januar 1982 - Rs 8/81 (Becker) -, Slg. 1982, 53 Rn. 24 f. und vom 25. Juli 2018 - C-585/16 (Alheto) -, juris Rn. 98; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 288 AEUV Rn. 106. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinienvorschrift hat zur Folge, dass sich Einzelne vor innerstaatlichen Behörden und Gerichten auf diese berufen können und jene zu deren Anwendung verpflichtet sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Januar 1982 - Rs 8/81 (Becker) -, Slg. 1982, 53 Rn. 25; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 2. Auflage 2012, Art. 288 AEUV Rn. 101. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung des Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG liegen vor. Die Umsetzungsfrist für diese Norm ist gemäß Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/115/EG seit dem 24. Dezember 2010 abgelaufen. Die Bundesrepublik Deutschland hat Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG jedenfalls insoweit nicht ordnungsgemäß umgesetzt, als das deutsche Recht nicht vorsieht, dass die in Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG genannten Belange vor Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG berücksichtigt werden. Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG ist auch inhaltlich unbedingt und hinreichend klar formuliert. Inhaltlich unbedingt ist eine Bestimmung, wenn sie vorbehaltlos und ohne Bedingung anwendbar ist und keiner weiteren Maßnahme der Organe der Mitgliedstaaten oder der Union bedarf. Vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 288 Rn. 55. Dieser Anforderung genügt Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG. Hinreichend genau formuliert ist die Bestimmung, wenn sie unzweideutig eine Verpflichtung begründet, also rechtlich in sich abgeschlossen ist und als solche von jedem Gericht angewandt werden kann. Vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 288 Rn. 55, mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen. Die hinreichende Genauigkeit einer Richtlinienvorschrift ist stets in Bezug auf eine konkrete Rechtsfrage zu beurteilen. Vgl. Höpfner, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Auflage 2022, Art. 288 AEUV Rn. 35. Es genügt für die hinreichende Genauigkeit der Bestimmung, dass sich ihr Inhalt im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Hierfür ist nicht allein der Wortlaut der Richtlinie entscheidend. Eine Richtlinie ist auch dann hinreichend genau, wenn sich ihr Inhalt im Wege historischer, systematischer oder teleologischer Auslegung ergibt. Erforderlich ist jedenfalls, dass sich bei verpflichtenden Richtlinienbestimmungen Adressat und Inhalt der Pflicht, bei anspruchsbegründenden Bestimmungen Anspruchsträger, Verpflichteter und Anspruchsinhalt ermitteln lassen. Vgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 78. EL Januar 2023, Art. 288 AEUV Rn. 147; Höpfner, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Auflage 2022, Art. 288 AEUV Rn. 35; Jarass, NJW 1990, 2420, 2424. Unbestimmte Rechtsbegriffe allein stehen der unmittelbaren Wirkung nicht entgegen. Vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 288 Rn. 55; Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 78. EL Januar 2023, Art. 288 AEUV Rn. 147; Höpfner, in: Franzen/Gallner/Oetker, Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht, 4. Auflage 2022, Art. 288 AEUV Rn. 35; Jarass, NJW 1990, 2420, 2424, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH. Solange ein Begriff für den Richter noch auslegungsfähig ist, fehlt es nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. Vgl. Jarass, NJW 1990, 2420, 2424, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH. Wählt der europäische Richtliniengeber unbestimmte Rechtsbegriffe, nimmt er es hin, dass auch der nationale Umsetzungsnormgeber derartige Begriffe verwendet. Vgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 78. EL Januar 2023, Art. 288 AEUV Rn. 120, 135. Der europäische Richtliniengeber akzeptiert damit auch, dass der nationale Rechtsanwender einen Auslegungsspielraum hat. Vgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Stand: 78. EL Januar 2023, Art. 288 AEUV Rn. 120, 135. Dieser Auslegungsspielraum der nationalen Gerichte muss folgerichtig auf den unbestimmten Rechtsbegriff in der Richtlinie selbst durchgreifen, soweit der nationale Gesetzgeber eine Richtlinie nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt hat und berechtigt gewesen wäre, bei der Richtlinienumsetzung seinerseits unbestimmte Rechtsbegriffe zu gebrauchen und deren konkretisierende Interpretation den nationalen Gerichten zu überlassen. Ausgehend hiervon ist Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG hinreichend klar formuliert. Der Richtlinienbestimmung ist der verpflichtete Adressat, nämlich die nach mitgliedstaatlichem Recht für die Rückkehrentscheidung zuständige Behörde, zu entnehmen. Der Inhalt der Pflicht – die gebührende Berücksichtigung der Belange in Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG – hat jedenfalls durch die oben referierte Rechtsprechung des EuGH hinreichende Bestimmtheit erlangt. Soweit in Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG die ausfüllungsbedürftigen und nicht durch die Richtlinie näher definierten unbestimmten Rechtsbegriffe des „Wohls des Kindes“ und der „familiären Bindungen“ verwendet werden, steht dies einer unmittelbaren Anwendung nicht entgegen. Die Richtlinie enthält keinen Auftrag an den nationalen Umsetzungsgesetzgeber, diese Begriffe im Umsetzungsakt näher zu konkretisieren, sodass davon auszugehen ist, dass dieser die unbestimmten Begriffe auch wörtlich hätte übernehmen dürfen. Folglich sind die nationalen Gerichte zur Ausfüllung dieser Begriffe berufen. Die Begriffe sind auch auslegungsfähig. Der Begriff der „familiären Bindungen“ ist, wie gezeigt, durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh determiniert und kann unter Rückgriff auf die hierzu in Rechtsprechung und Lehre entwickelte umfangreiche Dogmatik nach Inhalt und Umfang näher bestimmt werden. Insofern sind die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze auf der Grundlage der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 1 EMRK, die den Inhalt von Art. 7 GRCh bestimmt, aus sich heraus offenkundig. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, BVerfGE 152, 216-274, Rn. 70. Ob ergänzend auch auf die in der deutschen Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entwickelte Dogmatik zurückgegriffen werden kann oder ob Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG auf ein vollständig vereinheitlichtes Schutzniveau abzielt und daher bei dessen konkretisierender Anwendung die Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes ausscheidet - vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, BVerfGE 152, 216-274 - lässt das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Hinsichtlich des Begriffs „Wohl des Kindes“ ergeben sich hinreichende Direktiven für die Auslegung daraus, dass er in der Rückführungsrichtlinie in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 (KRK) (Erwägungsgrund Nr. 22) und im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRCh auszulegen ist. Träger der Rechte aus Art. 24 GRCh sind die Kinder, womit entsprechend Art.1 KRK alle Menschen gemeint, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Vgl. Jarass EU-Grundrechte-Charta, 4. Aufl. 2021, Art. 24 Rn. 9. Der Begriff ist jedenfalls weit zu verstehen und umfasst insbesondere das gesundheitliche, materielle und soziale Wohlergehen des Kindes. Mit dem Wohl des Kindes („child‘s best interest“) dürfte das Wohlergehen in einer längerfristigen Perspektive gemeint sein, wie man den Erwägungsgründen der KRK entnehmen kann, wo von der „vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit“ und der Vorbereitung auf „ein individuelles Leben in der Gesellschaft“ gesprochen wird. Im Vordergrund dürfte u.a. die Entwicklung zur eigenständigen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit stehen. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2021 - A 19 K 9993/17 -, juris Rn. 81; Jarass, Kommentar zur GRCh, 4. Auflage 2021, Art. 24 Rn. 10 und 16; vgl. auch die Richtlinien des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) zur Bestimmung des Kindeswohls, hrsg. vom HCR im Mai 2008, abrufbar unter der Internetadresse http://www.unhcr.org/refworld/docid/48480c342.html. Art. 24 Abs. 2 GRCh statuiert allerdings keinen absoluten Vorrang des Kindeswohls. Das Wohlergehen des Kindes muss danach bei jeder Maßnahme berücksichtigt werden, es bindet die staatlichen Stellen trotz seines hohen Gewichts aber nicht derart, dass diesem stets der Vorrang eingeräumt werden müsste und nicht andere Gründe überwiegen könnten. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2011- 8 PA 317/10 -, juris Rn. 16; Schmahl, Kommentar zur KRK, 2. Auflage 2017, Art. 3 Rn. 7; Jarass, Kommentar zur GRCh, 4. Auflage 2021, Art. 24 Rn. 16. Ob daneben zur Bestimmung des Begriffs des „Wohls des Kindes“ die Dogmatik zu Art. 6 GG zur Berücksichtigung des Kindeswohls herangezogen werden kann, ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Soweit § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gegen Unionsrecht verstößt, darf die Vorschrift nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. Nach diesem Grundsatz geht das unmittelbar anwendbare Unionsrecht bei einem Konflikt mit dem Recht der Mitgliedstaaten diesem vor. Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - 6/64 (Costa/ENEL) -, NJW 1964, 2371, 2372, und vom 24. Juni 2019 - C-573/17 (Poplawski) -, juris, Rn. 53 f.; BVerfG, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 53 und vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, juris, Rn. 47. Dementsprechend haben die nationalen Gerichte eine Bestimmung des nationalen Rechts, die der vollen Wirksamkeit eines unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen. Vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - 106/77 (Simmenthal) -, NJW 1978, 1741, Rn. 21 ff., und vom 19. November 2019 - C-585/18 u.a. (A.K., CP und DO) -, juris, Rn. 161. Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG kommt hier, wie dargelegt, unmittelbare Wirkung zu. Soweit sich aus der Berücksichtigung der dort genannten Belange ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ergibt, muss § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG folglich unangewendet bleiben. Vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2021 - A 19 K 2100/21 -, juris, Rn. 33; VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 5 L 705/23.DA -, juris, Rn. 28. 2. Aus der Berücksichtigung der in Art. 5 Halbs. 1 lit. a und b RL 2008/115/EG genannten Belange folgt hier kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. a) Auf Kindeswohlbelange nach Art. 5 Halbs. 1 lit. a RL 2008/115/EG kann der Antragsteller sich nicht berufen, da sowohl seine Tochter, Frau F. , als auch sein Stiefsohn, Herr C. , bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben. b) Familiäre Bindungen des Antragstellers i.S.d. Art. 5 Halbs. 1 lit. b RL 2008/115/EG stehen der Abschiebung ebenfalls nicht entgegen. aa) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Ehefrau des Antragstellers, Frau I. , die ein eigenes Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland betrieben hat (Aktenzeichen X.). Eine Abschiebung des Antragstellers hätte keine mit Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 7 GRCh unvereinbare Trennung von seiner Ehefrau zur Folge. Die Ehefrau des Antragstellers ist vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem das Bundesamt ihren Asylantrag mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 nach § 29a AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihr die Abschiebung in den Kosovo oder nach Serbien angedroht hat und ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (16 K 3065/22.A) gegen die Abschiebungsandrohung mit Beschluss des VG Minden vom 31. Oktober 2022 - 16 L 857/22.A - rechtskräftig abgelehnt worden ist. Ihre Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 38 Abs. 1 AsylG, § 36 Abs. 1 AsylG). Ein Verbleib allein des Antragstellers im Bundesgebiet kann eine Trennung somit nicht verhindern. bb) In der Person des Antragstellers liegt auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK wegen der familiären Bindung zu seiner erwachsenen Tochter vor. Mit Blick auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ist zunächst klarzustellen, dass der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährte Schutz der Familie nicht unter dem Vorbehalt steht, dass die Familienmitglieder, von denen eine Trennung durch eine Abschiebung bewirkt würde, über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen und demnach ein bloßes vorübergehendes verfahrensbegleitendes Aufenthaltsrecht - wie es § 55 Absatz 1 Satz 1 AsylG vermittelt – nicht ausreichen würde. A.A. hinsichtlich der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 6 GG: VG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 - M 8 S 17.53599 -, juris, Rn. 25, VG München, Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2016 - M 12 K 15.50784 -, juris, Rn. 47; die Aufenthaltssgestattung dagegen genügen lassend VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 -, juris, Rn. 30. Die Regelungen des einfachgesetzlichen Aufenthaltsrechts beeinflussen die Reichweite des verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Schutzes dem Grunde nach nicht. Liegt eine Beeinträchtigung der grund- bzw. konventionsrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft vor, so bedarf sie der Rechtfertigung. Für diese ist der Aufenthaltsstatus zwar mitbestimmend, aber nicht schon allein für sich ausschlaggebend. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 2. März 2021 - 2 B 328/20 -, juris, Rn. 40, m.w.N. auch zur Gegenauffassung; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 8 ME 92/19 -, juris, Rn. 4 f., zu Art. 6 GG. Die Tochter des Antragstellers verfügt aufgrund der Äußerung ihres Asylgesuchs (§ 13 Abs. 1 AsylG)über eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG und somit über ein zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes Aufenthaltsrecht. Vgl. Röder, in: BeckOK MigR, Stand: 15. Januar 2023, § 55 AsylG, Rn. 1; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 55 Rn. 2 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1975 - I C 46.69 -, juris, Rn. 28. Die Tatsache, dass die Tochter des Antragstellers möglicherweise nach § 12 Abs. 1 AsylG nicht zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem Asylgesetz fähig ist, steht der Entstehung der Aufenthaltsgestattung nicht entgegen. Denn gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG wird für das Entstehen des gesetzlichen Aufenthaltsrechts auf das Nachsuchen um Asyl i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG abgestellt, nicht auf die formelle Asylantragstellung i.S.v. § 14 Abs. 1 AsylG. Vgl. Neundorf, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1. Oktober 2022, § 55 AsylG, Rn. 7. Für das Asylgesuch i.S.d. § 13 Abs. 1 AsylG ist die Handlungsfähigkeit nach § 12 AsylG keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Denn – anders als eine Antragstellung nach § 14 AsylG – kann das Stellen eines Asylgesuchs nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht zu negativen Folgen für das Aufenthaltsrecht führen. Vgl. Houben, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 36. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 13 AsylG, Rn. 6, m.w.N. Die Tochter des Antragstellers ist mithin derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Zwischen dem Antragsteller und seiner erwachsenen Tochter ist jedoch keine familiäre Bindung nachgewiesen, die einer durch die Abschiebung des Antragstellers bewirkten Trennung entgegenstünde. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK beschränkt sich regelmäßig auf den Schutz der Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern und erstreckt sich nur ausnahmsweise im Falle eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auch auf volljährige Kinder. Vgl. EGMR, Urteil vom 24. März 2015 - 37074/13 (Kerkez ./. Deutschland) -, juris, Rn. 24, 33, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 48321/99 (Slivenko ./. Lettland) -, EuGRZ 2006, 560, 561, Rn. 97. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis ist in dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht hinreichend dargelegt worden. Zwar ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt Anhaltspunkte für eine geistige Behinderung und eine Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit der Tochter des Antragstellers; nachgewiesen ist diese aber ebenso wenig wie ein tatsächliches Erbringen etwaiger Pflege- und/oder Betreuungsleistungen durch den Antragsteller. Dass der ebenfalls volljährige Stiefsohn des Antragstellers auf dessen Lebenshilfe angewiesen wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zudem wurde nach Aktenlage auch dessen Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom 15. August 2022 (Aktenzeichen X.) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es bedarf keiner Erörterung, in welchem Umfang die unter 2. dargestellte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 RL 2008/115/EG auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 RL 2008/115/EG übertragbar ist. Die Ausschlussgründe des Art. 6 RL 2008/115/EG, bei deren Vorliegen keine Rückkehrentscheidung ergehen darf, sind hier nicht gegeben. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller einen Aufenthaltstitel der Bundesrepublik oder eines anderen Mitgliedstaats hätte. Dass der Antragsteller Anspruch auf einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG hätte oder sich in einem Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 5 RL 2008/115/EG befände, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung ist auch sonst nicht zu beanstanden. Da der Antragsteller Staatsangehöriger Serbiens ist, ist nicht zu bemängeln, dass ihm die Abschiebung gerade in diesen Staat angedroht wurde. Auch im Übrigen ist die Abschiebungsandrohung rechtsfehlerfrei. Abweichendes folgt insbesondere nicht aus den unionsrechtlichen Vorgaben, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - („Gnandi“) aufgestellt hat, weil die Antragsgegnerin diesen Vorgaben jedenfalls Rechnung getragen hat, indem sie in dem hier streitgegenständlichen Bescheid die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt hat. Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris, Rn. 54 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.