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Urteil

RN 14 K 21.30578

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Insbesondere eine nach Nigeria rückgeführte Person, die zwar in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, aber über eine überdurchschnittliche Schulausbildung verfügt und bereits vor ihrer Ausreise aus Nigeria dort entsprechend ihrer Ausbildung erwerbstätig war, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet; zudem kann sie neben privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen auch auf staatliche Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgreifen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Insbesondere eine nach Nigeria rückgeführte Person, die zwar in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, aber über eine überdurchschnittliche Schulausbildung verfügt und bereits vor ihrer Ausreise aus Nigeria dort entsprechend ihrer Ausbildung erwerbstätig war, wird keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet; zudem kann sie neben privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen auch auf staatliche Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgreifen. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige, insbesondere fristgemäß erhobene (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) Klage ist nicht begründet. Die Entscheidung des Bundesamts, die Klägerin nicht als Asylberechtigte anzuerkennen, ihr die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zuzuerkennen sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu verneinen und die Klägerin unter Androhung ihrer Abschiebung nach Nigeria zur Ausreise aufzufordern, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Entsprechendes gilt für die vorgenommene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Die vom Bundesamt getroffenen Entscheidungen sind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, nicht zu beanstanden. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihr droht bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Verfolgung im Sinne der §§ 3, 3 a AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet (Nr. 2), dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Buchst. a)) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Buchst. b)). Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG ausgesetzt ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsland zu erleiden hat, etwa infolge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolution und Kriegen (vgl. OVG NRW, B.v. 28.3.2014 - 13 A 1305/13.A - juris). Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die soeben genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. dazu § 3d AsylG), und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10 - juris, Rn. 22 = BVerwGE 140, 22). Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt aber durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (QualRL - RL 2011/95/EU vom 13.12.2011, ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 ff.). Eine bereits erlittene Vorverfolgung, ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden, sind danach ernsthafte Hinweise darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Asylantragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. auch OVG NRW, U.v. 21.2.2017 - 14 A 2316/16.A - juris, Rn. 24). Bezüglich der vom Ausländer im Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu seiner Ausreise aus dem Heimatland geführt haben, genügt aufgrund der regelmäßig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Flüchtlings die Glaubhaftmachung. Die üblichen Beweismittel stehen ihm häufig nicht zur Verfügung. In der Regel können unmittelbare Beweise im Verfolgerland nicht erhoben werden. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung eine gesteigerte Bedeutung zu. Dies bedeutet anderseits jedoch nicht, dass der Tatrichter einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist (BVerwG U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 71, 180 und U.v. 11.11.1986 - 9 C 316.85 - juris, Rn. 11). Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinne setzt voraus, dass die Geschehnisse im Heimatland schlüssig, substantiiert und widerspruchsfrei geschildert werden. Erforderlich ist somit eine anschauliche, konkrete und detailreiche Schilderung des Erlebten. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris, Rn. 16, U.v. 1.10.1985 - 9 C 19.85 - juris, Rn. 16 und B.v. 21.7.1989 - 9 B 239.89 - juris, Rn. 3 = NVwZ 1990, 171). Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U.v. 8.9.1992 - 9 C 8.91 - juris = BVerwGE 90, 364; BVerwG, U.v. 16.8.1993 - 9 C 7.93 - juris). Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfG, B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris = NVwZ 2013, 1207), enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/ Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (ausführlich dazu: BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 16 ff.). Im vorliegenden Fall ist bei der Rückkehrprognose davon auszugehen, dass die Klägerin gemeinsam mit ihren Töchtern und ihrem Lebensgefährten in ihr Heimatland zurückkehren wird. Die Klägerin lebt auch in Deutschland mit ihren Töchtern und ihrem Lebensgefährten gemeinsam als Familie zusammen. In diesem Familienverband ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Klägerin eine Verfolgung durch ihren Ehemann, mit dem sie im Jahr 2005 zwangsverheiratet wurde, (a) oder eine Genitalbeschneidung (b) droht. a) Soweit die Klägerin Repressalien ihres Vaters, der für ihre Verheiratung mit einem älteren, reichen Mann Geld bekommen hat bzw. ihres Ehemannes, der sie aufgrund seiner finanziellen Leistungen an die Familie als ihr Eigentum betrachten würde, fürchtet, bestehen stichhaltige Gründe, die gegen eine Verfolgung der Klägerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland sprechen. Die Klägerin hat nämlich bereits im Jahr 2008 ihren Ehemann und ihr Heimatland verlassen und seit nahezu 14 Jahren weder zu ihm noch zu ihrer Familie Kontakt. Es ist schon fraglich, ob seitens des Ehemannes nach dieser langen Zeit überhaupt noch Interesse an der Klägerin besteht, welche im Familienverbund mit einem Partner und zwei Kindern zurückkehren würde. Im Übrigen steht der Klägerin eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung. Der Klägerin ist es vorliegend möglich - nach Art. 41 der Verfassung der Bundesrepublik Nigeria von 1999 steht es jedem Nigerianer frei, sich überall in Nigeria niederzulassen - und auch mit Blick auf ihre persönlichen Lebensumstände zumutbar, sich in einem anderen Landesteil Nigerias - etwa in einer der zahlreichen Millionenstädte - aufzuhalten. Dass eine Privatperson, sollte sie auch reich sein und über Einfluss verfügen, in der Lage ist, eine Person in ganz Nigeria zu verfolgen, lässt sich nicht feststellen. Dies gilt mit Blick auf die Größe des Landes, die Einwohnerzahl, die Bevölkerungsdichte in den Metropolen sowie die Mängel der Infrastruktur, ist aber auch dadurch bedingt, dass in Nigeria ein funktionierendes flächendeckendes Meldesystem nicht vorhanden ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria vom 16.1.2020, Stand: September 2019, Seite 16,24). Auch vorliegend erscheint es äußerst unwahrscheinlich, dass die Klägerin in einer der nigerianischen Millionenstädte nach nahezu 14 Jahren noch von ihrem Ehemann gesucht und aufgespürt werden könnte. Es ist schon fraglich, ob dieser überhaupt nach dieser langen Zeit noch Interesse an der Klägerin hat. Für die Klägerin besteht die Möglichkeit mit ihrer Familie eine Ausweichmöglichkeit in vielen anderen Landesteilen Nigerias, außerhalb von Benin City, insbesondere in einer der größeren Städte des Landes wie z. B. Abuja vorzufinden. Mit einer Fläche von 925.000 km² ist Nigeria fast dreimal so groß wie Deutschland. Verfolgte Personen können in andere Landesteile umziehen. (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, 3.9.2021, Version 3, 23.11.2020. Der Klägerin wäre es auch zumutbar, sich mit ihrem Partner und ihren Kindern in Nigeria in anderen Gegenden eine neue Existenz aufzubauen (vgl. Ausführungen unter 4a)). Eine den genannten Anforderungen genügende Ausweichmöglichkeit würde die Klägerin mit ihrer Familie innerhalb Nigerias jedenfalls in den Großstädten vorfinden. Anders als klägerseits vorgetragen ist eine Rückkehr zu ihrer Familie im Heimatland nicht zwingend und wird von der Klägerin selbst aufgrund der Furcht vor ihrem Ehemann ausgeschlossen. Die Familie könnte sich dagegen durchaus in Großstädten im Süden des Landes wie Ibadan, Lagos oder auch Abuja niederlassen. Dass der Ehemann der Klägerin diese in Lagos, einer Stadt mit nahezu 20 Millionen Einwohnern nach mehr als 14 Jahren auffinden könnte (oder auch wollte), ist nicht beachtlich wahrscheinlich, zumal die Klägerin damals Zuflucht im Haus der Schwester einer Freundin fand, die nicht weit von ihrem Zuhause entfernt gewohnt hatte und wohl auch deren Familie bekannt war, und so ihr Auffinden durch den Ehemann erleichterte. Dass - wie seitens des Klägervertreters vorgetragen - Städte wie Lagos oder Abuja als innerstaatliche Fluchtalternative ausgeschlossen sein sollen, ist schon nicht nachvollziehbar. Denn soweit für die Klägerin mit anwaltlichen Schriftsatz vom 31.03.2022 vorgetragen wird, ihr Partner werde durch eine kriminelle Gruppierung namens Eiye verfolgt, welche über ein weitreichendes Netzwerk in Nigeria verfüge und seine gesamte Familie ausgelöscht habe, entspricht dieser Vortrag schon nicht den eigenen Angaben ihres Partners beim Bundesamt. Danach habe es Landstreitigkeiten gegeben, in dessen Zuge sein Vater im Jahr 2000 umgebracht worden sei. Seine Mutter sei erst 2009 krankheitsbedingt verstorben, sein Bruder sei ebenfalls mit ihm 2016 weggelaufen. Dass diese Landstreitigkeiten im Zusammenhang mit einer kriminellen Gruppierung namens Eiye stünden, ergibt sich danach nicht. Auch wenn es angesichts der anhaltend schwierigen wirtschaftlichen Lage, ethnischen Ressentiments und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft für viele Menschen schwer ist, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen (so AA, Lagebericht Nigeria vom 05.12.2020, Stand: September 2020,S. 7; Niederländisches Außenministerium, Country of Origin Information Report Nigeria, Stand: März 2021, Ziff. 5.5), ist das Gericht dennoch überzeugt, dass es der Klägerin mit ihrem Partner gelingen wird, auch ohne Unterstützung der Familie und einer Dorfgemeinschaft - die Klägerin hat seit 14 Jahren keinen Kontakt mehr zur Familie, ihr Partner hat keine Familienangehörigen mehr bzw. solche, die er kennt - das Auskommen für sich und ihre Kinder zu sichern. Im Übrigen verweist das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Darstellungen und die Begründung im angegriffenen Bescheid und nimmt Bezug auf die Ausführungen im Urteil der Tochter der Klägerin (RN 14 K 20.31927). b) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt auch nicht wegen einer der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Genitalverstümmelung bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in Betracht. Denn nach eigenen Angaben der Klägerin, bestätigt mit ärztlichem Attest, wurde sie bereits einer Beschneidung unterzogen. Eine weitere Beschneidung stellte sie in der mündlichen Verhandlung in Abrede, da dies nur einmal passiere. 2. Für die Klägerin besteht auch kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG, denn auch der Anspruch auf Asylanerkennung setzt voraus, dass dem Ausländer in seinem Heimatland politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Anknüpfungspunkt einer Verfolgung müssen auch hier die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale sein. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch enger, weil die Verfolgung vom Staat ausgehen oder diesem zumindest zurechenbar sein muss, was im Falle der Klägerin nicht der Fall ist. Nachdem schon die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschied, gilt dies umso mehr für die Anerkennung als Asylberechtigte, für die die Voraussetzungen noch enger gefasst sind. Im Übrigen kann sich nach Art. 16a Abs. 2 GG auf das Asylrecht nicht berufen, wer zur Überzeugung des Gerichts über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG eingereist ist. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte scheidet hier bereits deshalb aus, weil die Klägerin über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Zu den sicheren Drittstaaten gehören nach § 26a Abs. 2 AsylG neben den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I des AsylG bezeichneten Staaten. Wer über einen solchen Staat in die Bundesrepublik Deutschland einreist, ist von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen. Er wird gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG nicht als Asylberechtigter anerkannt. Die Klägerin hat beim Bundesamt bestätigt, dass sie sich mehrere Jahre in Italien aufgehalten hat und erst im Anschluss in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. 3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Gefahr eines ernsthaften Schadens kann ausgehen von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren, da § 3c AsylG gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechend gilt. a) Dass der Klägerin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch staatliche Stellen droht, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Klägerin selbst hat nicht vorgetragen, von staatlicher Seite irgendetwas befürchten zu müssen. b) Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin die Gefahr besteht, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch nichtstaatliche Akteure nach den §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3c Nr. 3 AsylG zu erleiden. Soweit die Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria fürchtet, Repressalien seitens ihrer Eltern oder ihres Ehemannes ausgesetzt zu sein, ist die Klägerin auf eine inländische Fluchtalternative zu verweisen, §§ 4 Abs. 3, 3e AsylG. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1 wird Bezug genommen. c) Schließlich ist auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Klägerin infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erkennbar. Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss dabei nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation des schutzsuchenden Ausländers zurückzuführen sein. Der betreffende subsidiäre Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson werde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 17.2.2009 - C-465/07 Elgafaji - juris = Slg. 2009, I-921). Eine derartige Gefahrensituation besteht nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Auskünften derzeit nicht. Gewalt ist in der nigerianischen Gesellschaft alltäglich. Armut, mangelnde Bildung, Korruption der Staatsorgane und damit einhergehende Perspektivlosigkeit, vor allem junger Männer, bilden ideale Voraussetzungen für eine latente Gewaltbereitschaft aus politischen, religiösen oder wirtschaftlichen Motiven. Die staatlichen Ordnungskräfte sind personell, technisch und finanziell nicht in der Lage, die Gewaltkriminalität befriedigend zu kontrollieren. Zudem geht ein Teil der Kriminalität nach allgemeiner Auffassung auf das Konto der Polizei bzw. des Militärs selbst. Folter, willkürliche Verhaftungen und extralegale Tötungen gehören nach wie vor zum Handlungsrepertoire staatlicher Sicherheitsorgane, unter denen insbesondere die ärmeren Bevölkerungsschichten zu leiden haben (so AA, Lageberichte v. 21.1.2018, Stand: September 2017 und v. 10.12.2018, Stand: Oktober 2018; v. 5.12.2020, Stand: September 2020; ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation): ecoi.netThemendossier zu Nigeria: Sicherheitslage vom 7.6.2021). Gleichwohl gibt es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien. Im Wesentlichen lassen sich vier Konfliktherde unterscheiden. Der Boko Haram-Konflikt im Nordosten, der Ressourcenkonflikt zwischen Hirten und Bauern im Middlebelt, der derzeit latent bestehende „Biafra-Konflikt“ im Südosten sowie die Spannungen im ölreichen Niger-Delta. Im Nordosten hat sich die Sicherheitslage nach zeitweiliger Verbesserung in den Jahren 2015 bis 2017 seit 2018 weiter verschlechtert. Die nigerianischen Streitkräfte sind nicht in der Lage, ländliche Gebiete zu sichern und zu halten und beschränken sich auf das Verteidigen einiger urbaner Zentren im Bundesstaat Borno. 7,1 Mio. Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Wegen der anhaltenden Sicherheitsgefährdung besteht die humanitäre Krisenlage im Nordosten Nigerias fort, wenngleich sie gegenüber 2016/2017 durch den massiven Einsatz der internationalen Gebergemeinschaft (u.a. Deutschland) abgemildert werden konnte. Im „Middlebelt“ (insbesondere Kaduna-Süd, Taraba, Plateau und Benue State) kam es in den letzten Jahren immer häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen um knapper werdende Ressourcen zwischen Hirten und den dort traditionell ansässigen Bauern, in einigen Fällen sogar mit hunderten Toten. Der Konflikt lädt sich immer stärker auch ideologisch auf, zwischen Christen und Muslimen bzw. verschiedenen Ethnien. Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. Die „Indigenous People of Biafra“ (IPOB) ist allerdings derzeit in Nigeria nicht sehr aktiv (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 5. Dezember 2020, S. 9). Im Niger-Delta, dem entlang der Atlantikküste gelegenen südlichsten Landesteil und Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie, klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur und Bildungseinrichtungen und Korruption, insbesondere auf Ebene der Bundesstaaten, die darüber hinaus zur besorgniserregenden Vernachlässigung der Region geführt hat. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“) oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“), erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Von 2000 bis 2010 agierten im Niger-Delta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Delta-Bewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt (Sabotage der Öl-Infrastruktur) durchzusetzen. 2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar’Adua mit einem Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta eine Beruhigung des Konflikts. Unter Staatspräsident Buhari lief das Programm zwar am 15. Dezember 2015 aus. Nach Wiederaufnahme der Attacken gegen die Öl-Infrastruktur ist das Amnestieprogramm aber bis 2019 verlängert worden. Auch wenn Dialogprozesse zwischen der Regierung und Delta-Interessengruppen laufen und derzeit ein „Waffenstillstand“ zumindest grundsätzlich hält, scheint die Regierung nicht wirklich an Mediation interessiert zu sein, sondern die Zurückhaltung der Aufständischen zu „erkaufen“ und im Notfall mit militärischer Härte durchzugreifen. In Krisenzeiten kam es hier zu massiven Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane; willkürlichen Verhaftungen, „Verschwinden“ von Verdächtigen, Hinrichtungen und Folter, und zwar auch von Minderjährigen (Lagebericht AA, 5.12.2020, S. 9 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, 23.11.2020, Version 2; 31.01.2022, Version 4). Nach alledem gibt es in Nigeria zwar vier örtlich begrenzte Regionen, in denen die Sicherheitslage angespannt ist. Gleichwohl liegen keine Berichte vor, aufgrund derer die Annahme gerechtfertigt wäre, eine Zivilperson werde bei Rückkehr in die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sein. Es gibt in Nigeria zahlreiche Regionen, in denen die Sicherheitslage stabil ist. Dorthin könnte sich die Klägerin mit ihren Töchtern und ihrem Lebensgefährten begeben (vgl. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 AsylG). 4. Zuletzt liegen auch Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 - EMRK - (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Dabei umfasst das Abschiebungsverbot nicht nur Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder staatsähnlichen Organisationen drohen (so BVerwG v. 13.06.2013 - 10 C 13.12). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C.15.12 - juris = BVerwGE 146, 12; U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris = BVerwGE 147, 8 = NVwZ 2013, 1489; EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681; U.v. 13.10.2011 - Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 - NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 28.6.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ seien. Dieses Kriterium sei angemessen, wenn die schlechten Bedingungen überwiegend auf die Armut zurückzuführen seien oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen. Zum anderen könne - wenn Aktionen von Konfliktparteien zum Zusammenbruch der sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur führten - eine Verletzung darin zu sehen sein, dass es dem Betroffenen nicht mehr gelinge, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen. Zu berücksichtigen seien dabei auch seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit. Im Anschluss hieran stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Wenn eine solche Gefahr nachgewiesen sei, verletze die Abschiebung des Ausländers notwendig Art. 3 EMRK, einerlei, ob sich die Gefahr aus einer allgemeinen Situation der Gewalt ergebe, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden. Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein hoher Gefährdungsgrad zu fordern (so BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - juris, Rn. 17). Eine derartige Gefahrensituation erkennt das Gericht für die Klägerin in Nigeria bei einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalles nicht. Bei der anzunehmenden Rückkehr der Klägerin gemeinsam mit ihren Töchtern und ihrem Lebensgefährten ist davon auszugehen, dass für die Klägerin aufgrund ihrer individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage bestünde und sich die Situation für die Klägerin hinsichtlich ihrer Existenzbedingungen in Nigeria nicht lebensbedrohlich zuspitzen würde. Nach der derzeitigen Erkenntnislage ist die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch. Nigerias Haupteinnahme stammt mit etwa 80% der Gesamteinnahmen aus der Öl- und Gasförderung. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen 70-80% der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum bzw. 40% der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von einem US-Dollar pro Tag. Dieser große Teil der Bevölkerung lebt im Wesentlichen als Bauer, Landarbeiter, oder Tagelöhner vom informellen Handel sowie (Subsistenz-) Landwirtschaft. Die Armut ist in ländlichen Gebieten größer als in den städtischen Ballungsgebieten. Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung aktiv. Besonders hoch sind Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung unter Jugendlichen. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als „self-employed“ suchen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Version 4, 31.1.2022, S. 60ff.). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, allerdings in der Regel weit unter europäischem Standard. Es gibt sowohl staatliche als auch privat betriebene Krankenhäuser. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen. Ein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Mittellose existiert nicht (vgl. zur wirtschaftlichen Situation: AA, Lageberichte v. 21.1.2018, Stand: September 2017 und v. 10.12.2018, Stand: Oktober 2018; v. 5.12.2020, Stand: September 2020). Die Situation für eine alleinstehende Frau ohne familiären Rückhalt in Nigeria ist besonders schwierig, da alleinstehende Frauen vielen Arten von Diskriminierung ausgesetzt sind und meist nur schwer eine Unterkunft und eine berufliche Tätigkeit finden, dies umso weniger, je geringer die Schul- bzw. Berufsausbildung ist. Da es in Nigeria keinerlei staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die Familien, Nachbarn oder Freunde abhängig. Während alleinstehende Frauen insbesondere in traditionell geprägten Landesteilen, insbesondere im traditionell konservativen Norden eher sozialen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, ist die Akzeptanz in größeren Städten und im Süden des Landes hingegen steigend (so AA, Lagebericht v. 16.1.2020, Stand September 2019; v. 5.12.2020, Stand: September 2020). Auch für den Personenkreis der alleinstehenden Frauen ist es aber nicht gänzlich unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen, sodass nicht automatisch für sämtliche alleinstehende Frauen generell eine Extremgefahr zu prognostizieren ist. So existieren auch Hilfseinrichtungen bei verschiedenen Kirchengemeinden oder Nichtregierungsorganisationen in größeren Städten, die verschiedene Hilfestellungen anbieten, deren Inanspruchnahme jedoch von dem persönlichen Wissen und Engagement der betroffenen Frau abhängig ist (so auch VG Augsburg, U.v. 18.11.2013 - 7 K 13. 30129 -BeckRS 2014,45660). Auch gibt es internationale Bemühungen, Zentren in Nigeria für Rückkehrer und Migrationsberatung weiter auszubauen. So haben in Abuja, Lagos und Benin City Migrationsberatungszentren der GIZ ihren Betrieb aufgenommen, um über berufliche Perspektiven in Nigeria zu informieren (vgl. AA, Lagebericht Nigeria v. 16.1.2020, Stand: September 2019). Außerdem verfügt Nigeria gerade hinsichtlich rückgeführter Frauen über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung kümmern, ihnen bei der Reintegration helfen, als zentrale Anlaufstelle fungieren und auch Berufstraining anbieten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Nigeria, 3.9.2021, Version 3 und 23.11.2020, Version 2; AA, Lagebericht v. 16.1.2020, Stand September 2019; v. 5.12.2020, Stand: September 2020). Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation verbundenen Gefahren handelt es sich allerdings um Gefahren, die einem Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK i.S.d. Rechtsprechung des EGMR begründen (vgl. auch dazu BVerwG, B.v. 25.10.2012 - 10 B 16/12 -, juris Rz. 8f.). Lediglich in wenigen besonders gelagerten Einzelfällen ist die Situation anders zu beurteilen. Ein solcher besonders gelagerter Einzelfall ist hier bei einer Gesamtschau der Umstände der Klägerin nicht anzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zusammen mit ihrem Partner für sich und ihre Kinder eine ausreichende Existenzgrundlage erwirtschaften kann. Die Klägerin hat nach ihren Angaben zwölf Jahre die Schule besucht und verfügt damit über eine überdurchschnittliche Schulausbildung. Sie hat in Nigeria ihrer Mutter bei Verkaufstätigkeiten geholfen und vermochte sich in Italien mit dem Verkauf von Kleinartikeln vor dem Supermarkt ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Zudem verfügt sie aufgrund ihres 9-jährigen Aufenthalts in Italien über italienische Sprachkenntnisse. Es ist der Klägerin auch zuzumuten, im Falle einer Rückkehr mit Gelegenheitsarbeiten zum Familieneinkommen beizutragen. Hierfür kommen für sie Tätigkeiten in der Landwirtschaft, im Haushalt oder Straßenverkauf ebenso in Betracht wie die Eröffnung einer mobilen Küche oder sog. Minifarming (vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Alleinstehende Frau, Alleinerzieherin, 13.5.2016). Im Rahmen dieser Tätigkeiten könnte sie auch grundsätzlich ihre Töchter selbst betreuen, um eine ungewisse Fremdbetreuung mit der Gefahr einer Kindeswohlgefährdung zu vermeiden. Zudem bestünde auch die Möglichkeit Kontakt zu ihren in Nigeria lebenden Geschwistern wieder aufzunehmen und diese um Unterstützung zu bitten. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, den Kontakt abgebrochen zu haben, um insbesondere ihre jüngeren Brüder, welche ihre Zwangsverheiratung nicht unterstützt hätten, nicht in Gefahr zu bringen, besteht die Möglichkeit sie darum zu bitten, ihre Rückkehr nicht publik zu machen. Der Partner der Klägerin hat nach seinen Angaben zwar nur vier Jahre die Schule besucht, jedoch bereits in verschiedenen Bereichen wie Farmarbeit, Arbeiten auf dem Bau und als Autoverkäufer Erfahrungen auf dem nigerianischen Arbeitsmarkt gesammelt. An diese Kenntnisse könnte er bei einer Rückkehr wieder anknüpfen. Das Gericht geht davon aus, dass es der Klägerin mit ihrem Partner auch ohne Unterstützung durch die Familie möglich ist, den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder zu erwirtschaften. Des Weiteren ist in dem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin abgesehen von privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen auch auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgreifen kann. So hat die Klägerin die Option, ihre finanzielle Situation in Nigeria zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten kann nicht mit Erfolg einwendet werden, dass Start- bzw. Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris). Allgemein kann festgestellt werden, dass eine nach Nigeria rückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, a.a.O., S. 50). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich auch aufgrund der derzeit herrschenden weltweiten Corona-Pandemie, von der auch Nigeria betroffen ist, kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt. Das weltweite Pandemiegeschehen ist sehr dynamisch. Es fehlen jedoch greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die humanitären Verhältnisse derart verschlechtern, dass im Falle einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK droht. Zwar ist Nigeria sehr anfällig für die durch Covid-19 verursachten wirtschaftlichen Störungen und hat in der aktuellen Situation weniger Puffer, um negative Auswirkungen abzufedern. Das Land steht weiterhin vor massiven Entwicklungsherausforderungen und die bereits bestehenden strukturellen Herausforderungen haben die nigerianische Wirtschaft besonders verwundbar gemacht im Hinblick auf die Corona Pandemie. So hat sich seit der Pandemie die Arbeitslosigkeit verschärft und die Regierung rechnet mit einer hohen Zahl an Arbeitsplatzverlusten (so UK Home Office, Country Policy and Information Note Nigeria: Internal relocation, Version 2.0, September 2021, Ziff. 5). Jedoch ist der nigerianische Staat nicht tatenlos, sondern versucht etwaige wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie zu mindern. So wurde ein Notfallfonds für das „Nigeria Centre for Disease Control“ eingerichtet ebenso wie Konjunkturpakete, um die Auswirkungen für Haushalte und Betriebe zu lindern; außerdem wurden Nahrungsmittel verteilt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10-Herkunftsländern, Stand: 06/2020, S. 28 f.). So soll sich aufgrund der gestiegenen Ölpreise die Wirtschaft wieder zunehmend erholt haben. Die Privathaushalte spüren jedoch mit hoher Arbeitslosigkeit und hoher Inflationsrate weiterhin die Auswirkungen der Pandemie, auch wenn der private Konsum entgegen den Erwartungen wieder leicht zulegen konnte (so https://www.gtai.de/de/trade/nigeria/wirtschaftsumfeld/nigerias-wirtschaft-auf-leichtem-erholungskurs-258662). Zudem hat der internationale Währungsfond (IWF) am 25.01.2022 für 2022 und 2023 ein Wachstum des nigerianischen Bruttoinlandprodukts (BIP) von jeweils 2,7% prognostiziert (Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 31.1.2022). Das Gericht verkennt nicht, dass sich auch in Nigeria die wirtschaftliche Situation aufgrund der Corona-Pandemie verschlechtert hat. Dennoch fehlen dem Gericht zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 AsylG) greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich die humanitären Verhältnisse in Nigeria in der Weise verschlechtern, dass die Zugangsmöglichkeiten zum Arbeitsmarkt oder zur Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona Pandemie in entscheidungserheblicher Weise eingeschränkt wären und damit der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr droht (vgl. BayVGH, U.v. 24.1.2022 - 10 B 20.30598 - juris zur Rückkehr einer alleinerziehenden Mutter mit fünf Kindern und familiärem Rückhalt im Herkunftsland). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet daher aus. b) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine derartige Gefahr besteht weder aufgrund des Gesundheitszustands der Klägerin noch aufgrund der humanitären Verhältnisse, die sie im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria vorfinden würde. aa) Im Rahmen des Verfahrens wurden keinerlei ärztliche Atteste über etwaige Erkrankungen der Klägerin vorgelegt, so dass gemäß § 60 a Abs. 2 c AufenthG vermutet wird, dass einer Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. bb) Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aufgrund allgemeiner Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Bestehen für bestimmte Personengruppen allgemeine Gefahren, die nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können, so kann in Einzelfällen gleichwohl Abschiebeschutz gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1). Eine derartige Gefahrensituation kann sich grundsätzlich auch aus den harten Existenzbedingungen und der Versorgungslage im Herkunftsstaat ergeben. Eine derartige Gefahr besteht jedoch nicht, was bereits unter Ziffer 4 a) dargestellt wurde. cc) Gleiches gilt auch unter Berücksichtigung der derzeit weltweit herrschenden Corona-Pandemie. Da es sich bei der Corona-Pandemie um eine allgemeine Gefahr handelt, könnte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur festgestellt werden, wenn die Klägerin im Falle ihrer Überstellung nach Nigeria einer sog. Extremgefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - juris, Rn. 14 = BVerwGE 99, 324, U.v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 - juris, Rn. 34 = BVerwGE 102, 249 sowie U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris, Rn. 16 = BVerwGE 115, 1). Nigeria ist von COVID-19 im internationalen Vergleich weniger betroffen, verzeichnet aber seither landesweit steigende Infektionszahlen. Laut den allgemein zugänglichen Quellen gibt es zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt in Nigeria (Stand: 1.04.2022) weniger als 260.000 Infizierte und weniger als 3.200 Todesfälle (https://www.worldometers.info/coronavirus/country/nigeria). Ungeachtet der niedrigen Zahlen in Nigeria - was auch der geringeren Zahl an Tests geschuldet ist - bleibt der nigerianische Staat aber auch nicht tatenlos. So gelten angesichts der Corona-Pandemie Ausgangssperren, Versammlungsverbote und Schulschließungen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus auch in Nigeria nicht in allen Landesteilen gleich hoch ist. Vielmehr gibt es regionale Unterschiede beim Risiko angesteckt zu werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation COVID-19-Pandemie, Die Gesundheitssysteme in den Top-10 Herkunftsländern, Stand: 06/2020,S. 27ff; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, COVID-19 Afrika, Stand: 9.7.2020, 10.6.2020). Darüber hinaus bestehen - wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland - individuell persönliche Schutzmöglichkeiten wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren (vgl. dazu auch VG Würzburg, U.v. 10.8.2020 - W 8 K 20.30330 - juris; VG Cottbus, B.v. 29.5.2020 - 9 L 226/20.A - juris). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Anteil der Infizierten in Nigeria um ein Vielfaches höher ist, als dies die Zahlen der WHO ausweisen, weil etwa weniger getestet wird als in europäischen Ländern, ergibt sich aus den Zahlen der WHO, dass die Ansteckungsgefahr im Heimatland der Klagepartei nicht höher liegt als in Deutschland. Hinzu kommt, dass die Regierung Schutzmaßnahmen angeordnet hat, die sicherstellen sollen, dass eine ungebremste Ausbreitung des Virus unterbunden wird. Ferner hat es jeder Einzelne selbst in der Hand, sich und andere durch die Verwendung von Gesichtsmasken und vor allem durch die Einhaltung der Abstandsregelungen - insbesondere Meidung von Menschenmassen - zu schützen, sodass nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Klägerin in ihrer Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus infizieren würde. Selbst bei unterstellter Infektion besteht jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung. Nach den bisherigen Erkenntnissen zu COVID-19 kommt es beim ganz überwiegenden Teil der Erkrankten zu einem milden bis moderaten Verlauf und nur ein geringer Teil entwickelt eine schwere Erkrankung. Das größte Risiko für einen schweren Verlauf besteht bei älteren Personen ab etwa 50 bis 60 Jahren und bei Personen mit Vorerkrankungen. Bei Kindern sind Erkrankungen seltener und verlaufen in aller Regel mild (vgl. Robert Koch Institut [RKI], SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Die 33-jährige Klägerin gehört aber nicht zu einer besonderen Gruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der Covid-19-Erkrankung. Auch ein Abschiebungsverbot auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 AufenthG war daher nicht festzustellen. 5. Die in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den §§ 34 Abs. 1 AsylG, 59 AufenthG. Die der Klägerin gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen beruht auf § 38 Abs. 1 AsylG. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht unter Berücksichtigung der jüngsten EuGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 5 lit. a) und der familiären Bindungen nach Art. 5 lit. b) Rückführungsrichtlinie als unionsrechtswidrig. Den klägerseits benannten Entscheidungen des EuGH vom 11.03.2021 - C-112/20 - juris und 14.01.2021 - C-441/19 - juris ist nicht zu entnehmen, dass die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) im streitgegenständlichen Verfahren unterbleiben müsse. In der Rechtsprechung wird zwar die Frage, inwieweit sich aus der neuesten Rechtsprechung des EuGH ergebe, dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wie z.B. Trennung von Familienangehörigen bei der Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen seien, derzeit unterschiedlich beantwortet (in diesem Sinne VG Karlsruhe, B.v. 2.7.2021 - A 19 K 2100/21 - juris; VG Sigmaringen, U.v. 4.6.2021 - A 4 K 3124/19 - juris; a. A. OVG NRW, U.v. 23.4.2021 - 19 A 810/16.A - juris; VG Karlsruhe, U.v. 19.4.2021 - A 4 K 6798/19 - juris; VG Potsdam, B.v. 29.9.2021 - 6 L 411/21.A-juris). Jedoch stellt sich schon die Frage, welche inlandsbezogene Abschiebungshindernisse für die Klägerin zum Tragen kommen sollen. Die Klägerin wird im Familienverband in ihr Heimatland zurückkehren, da keinem Familienangehörigen derzeit ein Aufenthaltsrecht zukommt. Der Hinweis auf Duldungsgründe im Hinblick auf ihre Schwangerschaft, die Klägerin befindet sich nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in der 6. Schwangerschaftswoche, sind rein spekulativ im Hinblick auf eine mögliche Reiseunfähigkeit und stehen dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Im Übrigen wird dem unionsrechtlichen Erfordernis der gebührenden Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Änderungen von Umständen, welche u. a. das Wohl des Kindes und familiäre Bindungen betreffen (Art. 5 lit. a) und b) RL 2008/115/EG), dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund der gesetzgeberischen Systematik feststeht - wenn auch grundsätzlich in einem gesonderten Verfahren gegen die für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen - dass eine Abschiebungsandrohung nicht vollstreckt wird, solange inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen. Auf die Ausführungen im Urteil des OVG NRW vom 23.04.2021, a.a.O., und den Beschluss des VG Potsdam vom 29.09.2021, a.a.O., wird Bezug genommen. Mangels Unionsrechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung (insoweit folgt das Gericht den Ausführungen im Urteil des OVG NRW v. 23.4.2021) und Entscheidungserheblichkeit (Duldungsgründe liegen derzeit für die Klägerin im Frühstadium einer Schwangerschaft nicht vor) war eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst. 6. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im Ergebnis gleichfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG - in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) geltenden Fassung - ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden Die getroffene Ermessensentscheidung erweist sich als rechtmäßig. Hier wurde die maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Im Rahmen der Ermessensentscheidung wurde insbesondere die familiäre Situation der Klägerin sowie die Asylverfahren ihrer Eltern berücksichtigt. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.