Beschluss
3 K 5407/19
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine von der Antragsgegnerin beabsichtigte Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). 2 Die Antragstellerin betreibt den "..." in der ... in ... . Mit E-Mail vom 15.05.2019 beantragte der Beigeladene über das von foodwatch e.V. bzw. FragDenStaat betriebene Internetportal "Topf Secret" bei der Antragsgegnerin die Herausgabe von Informationen darüber, wann in dem genannten Betrieb die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen stattgefunden hätten und ob es hierbei zu Beanstandungen gekommen sei. Für den Fall, dass es Beanstandungen gegeben habe, beantragte er die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. Eine Antwort erbat er in elektronischer Form. 3 Die Antragsgegnerin teilte dem Beigeladenen hierauf mit Schreiben vom 15.05.2019 mit, dass sein Antrag dahingehend ausgelegt werde, dass er Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte, nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht in dem genannten Betrieb für die letzten beiden Überprüfungen begehre. Eine Herausgabe von Kontrollberichten sehe das Verbraucherinformationsgesetz nicht vor. 4 Nach Anhörung der Antragstellerin gab die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.07.2019 dem Antrag des Beigeladenen auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz statt. Der Informationszugang werde frühestens mit Ablauf des 30.08.2019 in Form eines einfachen Briefes postalisch gewährt. Unter "Hinweis" führte die Antragsgegnerin aus, dass die VIG-Auskunft nur dem privaten Gebrauch diene. Eine weitere Verwendung der Informationen werde durch das VIG nicht geregelt und geschehe in eigener Verantwortung des Verbrauchers. Rein vorsorglich werde in Hinblick auf die kontroverse Diskussion um die Informationsplattform "Topf Secret" darauf hingewiesen, dass – wie bei allen Meinungsäußerungen über Dritte – ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden könnte. Die Beantwortung der Frage, ob ein solcher Anspruch im Einzelfall gegeben sei, liege nicht im Aufgabenbereich der Verwaltung. Die Entscheidung wurde dem Beigeladenen am 19.07.2019 zugestellt und zugleich der Antragstellerin bekanntgegeben. 5 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26.07.2019, bei der Behörde am 29.07.2019 eingegangen, Widerspruch erhoben. Am 16.08.2019 hat sie beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt. 6 Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen nicht um Informationen über nicht zulässige Abweichungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handele. Angaben wie das Datum der Kontrollen stellten ersichtlich keinen Rechtsverstoß dar. Ferner seien weder ausreichende tatbestandliche Festsetzungen getroffen worden, noch eine einzelfallbezogene rechtliche Subsumtion unter eine Verbotsnorm erfolgt. In keinem Fall sei eine konkrete lebensmittelbezogene Kontamination bzw. die Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln festgestellt worden. Sämtliche in den Betriebskontrollen bemängelten Umstände seien unverzüglich abgestellt worden. Informationen wie das Kontrolldatum oder sonstige Feststellungen unterfielen allenfalls § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, für den § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht gelte und der Widerspruch demnach bereits nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung habe. Ferner stünden einer Informationserteilung auch Ausschluss- und Beschränkungsgründe nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c VIG entgegen. Hierunter fielen auch "ungünstige Untersuchungsergebnisse". Diese seien in der Gesetzesbegründung zum VIG a.F. als Beispiel für "sonstige wettbewerbsrelevante Informationen" genannt und ausdrücklich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gleichgestellt gewesen. Dieser Schutz bestehe trotz des Umstands, dass die sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen im VIG n.F. nicht mehr erwähnt seien, fort. Weiter stünden der Informationsgewährung europarechtliche Vorschriften entgegen. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 verpflichte die Behörden zur Beachtung von Unternehmensgeheimnissen. Würden Informationen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr, welche hier nicht erreicht sei, weitergegeben, bestehe europarechtlich ein Vorrang der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen. Weiter bestünden verfassungsrechtliche Einwände, da der Staat im Zusammenhang mit Anfragen über das Portal "Topf Secret" Informationen an Dritte herausgebe, ohne dass die vom Bundesverfassungsgericht zum staatlichen Informationshandeln entwickelten Vorgaben eingehalten würden. Denn die Auswirkungen der zu erwartenden Veröffentlichung auf der genannten Plattform seien mit einer staatlichen Information vergleichbar. Auf den zivilrechtlichen Rechtsschutz müsse sich die Antragstellerin nicht verweisen lassen, da eine Veröffentlichung durch den Beigeladenen der Behörde zuzurechnen sei. Auch bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG. Jedenfalls überwiege bei zumindest offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 7 Die Antragstellerin beantragt, 8 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2019 anzuordnen, 9 hilfsweise festzustellen, dass ihr Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2019 aufschiebende Wirkung hat. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass das sich aus § 2 Abs. 1 VIG ergebende Recht jedermann zustehe und die Art der Kontaktaufnahme – etwa über die Plattform "Topf Secret" – dem Bestehen des Anspruchs nicht entgegenstehe. Ob der Verbraucher durch eine Weitergabe der Information und eine Veröffentlichung auf der genannten Plattform Rechte der Antragstellerin verletze, sei eine zivilrechtliche Fragestellung, die vor den ordentlichen Gerichten zu klären sei. Auch seien vorliegend die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 VIG erfüllt. Grundsätzlich würden Anfragende nur Informationen über Beanstandungen erhalten, welche im Rahmen von Kontrollen festgestellt worden seien. Spätestens bei Eingang einer Anfrage werde eine rechtliche Subsumtion der Mängel vorgenommen, bevor eine Weiterreichung der Information erfolge. Keine Information gehe ungeprüft raus. Alle einzelnen festgestellten Vorkommnisse würden auf ihre Informationstauglichkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG überprüft und nur die herausgegeben, die als Verstoß gegen eine Rechtsnorm bewertet worden seien. Zu den Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG gehöre auch die Angabe, wann eine Überprüfung stattgefunden habe. Diese Information falle nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG. Eine Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse komme nicht in Betracht, da solche nicht betroffen seien. Die Einordnung einer negativen Feststellung als Betriebsgeheimnis würde das Verbraucherinformationsgesetz, welches die Information von Verbrauchern gerade über Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben bezwecke, völlig obsolet werden lassen und sei gesetzgeberisch nicht intendiert. Ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Europarecht liege ebenfalls nicht vor. Insbesondere unterscheide sich § 40 LFGB, der aktive Informationsgewährung durch den Staat betreffe, grundlegend von der vorliegenden Konstellation. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege trotz Vorwegnahme der Hauptsache das Informationsinteresse des Anfragenden. Eine irreparable Verletzung in Art. 12 GG sei auf Antragstellerseite, auch im Falle einer Veröffentlichung der Informationen auf "Topf Secret", nicht erkennbar. Der Gesetzgeber habe das Informationsinteresse des Verbrauchers als überragend wichtig eingestuft. Auch der Umstand, dass die Abweichungen nicht mehr fortbestünden, sei unerheblich, da das Gesetz die Herausgabe von entsprechenden Feststellungen für bis zu fünf Jahre vorsehe. Auch liege keine missbräuchliche Anfrage vor, zumal der Beigeladene nur drei Minuten von der streitgegenständlichen Filiale der Antragstellerin entfernt wohne. 13 Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch Stellung genommen. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin verwiesen. II. 15 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2019 anzuordnen, ist zulässig (dazu 1. ), jedoch nicht begründet (dazu 2. ). Der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat ebenfalls keinen Erfolg (dazu 3. ). 16 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG statthaft und auch im Übrigen zulässig. 17 Der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2019 hat gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, da sich das Informationsbegehren des Beigeladenen in der durch die Antragsgegnerin ausgelegten Form (vgl. Schreiben vom 15.05.2019) ausdrücklich auf den Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG richtet. Die Kammer teilt nicht die Auffassung der Antragstellerin, wonach die streitgegenständlichen Informationen, etwa das Datum der Kontrolle, allenfalls unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG fielen, mit der Folge, dass ihrem Widerspruch – mangels Anwendbarkeit von § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG – kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung zukommt. Denn der Auskunftsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG umfasst Informationen über allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, was etwa durch die in der Norm genannten Auswertungen und Statistiken deutlich wird (vgl. Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand März 2019, § 2 VIG Rn. 56). Konkrete Rechtsverstöße und die behördliche Reaktion hierauf fallen hingegen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG (wie hier m.w.N. VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2019 – 5 K 3162/19 –, juris, Rn. 5; VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 – 8 E 423/19 –, juris, Rn. 4; Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, Stand: 01.05.2019, § 2 VIG Rn. 32). Der Beigeladene begehrt vorliegend keine Informationen über allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Sachverhalte, sondern vielmehr Informationen über mögliche Rechtsverstöße im Betrieb der Antragstellerin. Hierunter fällt auch das Datum eines möglichen Rechtsverstoßes (vgl. hierzu VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346 –, juris, Rn. 50). Die Information darüber, wann eine Abweichung von den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften vorgelegen hat, ist für einen Auskunftbegehrenden von essentieller Bedeutung und gehört zum Kernbestandsteil des konkreten Sachverhalts, ohne den die Information über eine festgestellte Abweichung zeitlich nicht eingeordnet werden kann. 18 Die Antragstellerin als Drittbetroffene ist analog § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Sie kann zum einen eine mögliche Verletzung der einfachgesetzlichen drittschützenden Norm des § 3 Satz 1 Nr. 2 VIG geltend machen, die ausdrücklich den Schutz privater Rechte vorsieht. Zum anderen kann sie sich wegen der Herausgabe von Informationen über Mängel in ihrem Betrieb auf ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf ihre Berufsfreiheit (Art. 12 GG) berufen (vgl. m.w.N. Bayerischer VGH, Urteil vom 16.02.2017 – 20 BV 15.2208 –, juris, Rn. 19; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 – 4 K 2530/19 –, juris, Rn. 7). 19 2. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.07.2019 anzuordnen, ist nicht begründet. 20 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt auf Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene, originäre Ermessensentscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und das öffentliche Interesse sowie das Interesse des Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Wird der Rechtsbehelf in der Hauptsache bei summarischer Prüfung hingegen offensichtlich erfolgreich sein, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. 21 In Verfahren, in denen – wie vorliegend – das Eilverfahren praktisch die Funktion des Hauptsacheverfahrens einnimmt, ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine dem Hauptsacheverfahren angenäherte, vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten (vgl. hierzu Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Februar 2019, § 80 Rn. 411 m.w.N.). Dass sich der zu gewährleistende (effektive) Rechtsschutz in einer Konstellation wie der vorliegenden allein im gerichtlichen Eilverfahren abspielen soll, aber auch kann, war dem Gesetzgeber durchaus bewusst. In der Begründung zum Gesetzesentwurf kommt klar zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber das Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information in Kenntnis der durch den Sofortvollzug entstehenden Folgen für betroffene Dritte für "überragend" hält, da nach einem längeren Zeitraum die Informationen "weitgehend wertlos" seien (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 18 f.). Diese Wertung ist im Rahmen der Abwägung ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen wie hier VG Freiburg, a.a.O., Rn. 10; VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 10; VG Weimar, a.a.O., Rn. 11). 22 Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zulasten der Antragstellerin aus. Ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.07.2019 wird bei eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolglos bleiben. Der Beigeladene hat einen Anspruch auf die begehrte Auskunft (dazu 2.1. ). Gründe, den Informationszugang zu versagen, liegen nicht vor (dazu 2.2. ). Solche ergeben sich auch nicht aus Verfassungs- (dazu 2.3. ) oder Europarecht (dazu 2.4. ) Die Art der Informationsgewährung ist nicht zu beanstanden (dazu 2.5. ). Schließlich liegt auch ein überwiegendes Vollzugsinteresse vor (dazu 2.6. ). 23 2.1. Der Beigeladene hat auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG einen Anspruch auf die begehrte Informationserteilung. 24 Hiernach hat jeder nach Maßgabe des Verbraucherinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über 25 1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen 26 a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, 27 b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, 28 c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze 29 sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Abweichungen getroffen worden sind. 30 Die persönlichen (dazu 2.1.1. ) und sachlichen (dazu 2.1.2. ) Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind vorliegend erfüllt. Eine missbräuchliche Antragstellung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG liegt nicht vor (dazu 2.1.3. ) 31 2.1.1. Der Beigeladene als natürliche Person ist Berechtigter des genannten Anspruchs. Dieser steht nach der klaren gesetzlichen Regelung jedermann zu und ist nicht von einem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt § 2 Abs. 1 VIG einen "prinzipiell voraussetzungslosen" Anspruch auf Gewährung der bei einer Behörde vorhandenen Informationen (BVerwG, Beschluss vom 15.06.2015 – 7 B 22.14 –, juris, Rn. 9 f.). Entsprechend des gesetzgeberischen Leitbilds des "mündigen Verbrauchers" sollen diesem die bei der Behörde vorhandenen Informationen grundsätzlich ungefiltert zugänglich gemacht werden. So ist durch die Schaffung eines weiten Informationszugangs bezweckt, Einzelpersonen zu Sachwaltern des Allgemeininteresses zu machen (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 38). 32 2.1.2. Auch sachlich sind die begehrten Informationen von der Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG umfasst. 33 Grundsätzlich sind alle in der Anspruchsnorm verwendeten Begriffe entsprechend der gesetzgeberischen Intention weit auszulegen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 11). Wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen entschieden hat (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 60/2019 vom 29.08.2019 zum Urteil vom 29.08.2019, Az. 7 C 29.17; die Entscheidungsgründe liegen im Zeitpunkt dieses Beschlusses noch nicht vor) ist der Anspruch auf Zugang zu Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Zu dieser Frage hat bereits der durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., Rn. 38) ausgeführt, dass es für eine entsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs der Norm weder im Gesetzeswortlaut noch in Systematik, Teleologie oder Entstehungsgeschichte hinreichende Anhaltspunkte gibt. Ein derart enges Normverständnis, bei dem der Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung von Erzeugnissen ausgeklammert würde, widerspricht zudem dem unionsrechtlichen Kontext des Verbraucherinformationsgesetzes (auch hierzu Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 38). Dieser überzeugenden ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. 34 Auch die weitere, bisher umstrittene Frage, ob eine nicht zulässige Abweichung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG durch Verwaltungsakt festgestellt sein müsse, ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich dahingehend geklärt, dass es einer Feststellung durch Verwaltungsakt nicht bedarf (vgl. auch hierzu Pressemitteilung des BVerwG Nr. 60/2019 vom 29.08.2019). Ausreichend ist demnach, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Hiergegen bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch keine verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. 35 Eine nicht zulässige Abweichung – ein nach der Gesetzesintention ebenfalls weit auszulegender Begriff – umfasst jedes objektive Nichtübereinstimmen mit einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung subjektiver Elemente. Im Vergleich zu dem Begriff "Verstoß", der sich in der früheren Fassung des Verbraucherinformationsgesetzes fand, legt der Begriff der "nicht zulässigen Abweichung" eine niedrigere Eingriffsschwelle nahe (vgl. auch hierzu Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 42). Nicht erforderlich ist demnach, dass es zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder gar Strafverfahren gekommen ist. Allerdings erfordert die Feststellung einer unzulässigen Abweichung, dass eine rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Behörde erfolgt sein muss. Dass die festgestellte Abweichung noch andauert, ist hingegen keine Voraussetzung des Informationszugangs (so auch Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 53; VG Weimar, a.a.O., Rn. 14; VG Freiburg, a.a.O., Rn. 15). 36 Ausgehend von diesen Maßgaben fallen die Informationen zum Betrieb der Antragstellerin, die dem Beigeladenen zur Verfügung gestellt werden sollen, inhaltlich unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Die Behörde ist ihrer Verpflichtung, die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festzustellen, am 15.05.2019 (vgl. Schreiben mit Betreff "Anfrage nach dem VIG; Subsumtion") nachgekommen. Sie hat insoweit die Kontrollergebnisse, welche selbst nicht herausgegeben werden sollen, einer rechtlichen Subsumtion zugeführt, indem sie – unter Nennung des Datums der Kontrolle – die Beanstandungen im Betrieb der Antragstellerin jeweils einem Verstoß gegen eine unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c VIG fallende, konkret benannte europarechtliche Vorschrift zugeordnet hat. Angesichts des klaren und eindeutigen Tatbestands dieser konkreten Vorschriften bedurfte es insoweit auch keiner weiteren Ausführungen zur rechtlichen Subsumtion. Da bereits jedes objektive Nichtübereinstimmen mit einschlägigen Rechtsvorschriften vom Tatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfasst ist, kommt es entgegen der Ausführungen der Antragstellerin weder auf ein etwaiges Verschulden an, noch muss eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle (z.B. eine konkrete Kontamination von Lebensmitteln oder eine Gesundheitsgefährdung) erreicht sein. Soweit ferner ausgeführt wird, dass die Kontrollergebnisse die zu stellenden Anforderungen an eine ausreichende rechtliche Bewertung nicht erfüllen würden, geht dieser Vortrag an der Sache vorbei, da die Antragsgegnerin ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Kontrollergebnisse nicht herausgegeben werden (vgl. Schreiben vom 15.05.2019). Auch aus dem Umstand, dass die aktenkundig gemachte rechtliche Subsumtion erst bei Eingang der Anfrage, mithin deutlich nach den Betriebskontrollen, und auch nicht durch den bei den Kontrollen anwesenden Mitarbeiter vorgenommen wurde, ergibt sich bezüglich des Anspruchs auf Informationszugang keine anderweitige rechtliche Einschätzung. Denn es ist den gesetzlichen Regelungen nicht zu entnehmen, dass diese Verfahrensweise zu beanstanden wäre. Die streitgegenständlichen Informationen fallen demnach vollumfänglich unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Soweit darin personenbezogene Daten enthalten sein sollten, geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin vor Herausgabe an den Beigeladenen eine Anonymisierung vornimmt (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 2 a VIG). 37 2.1.3. Ein den Informationsanspruch ausschließender Rechtsmissbrauch des Beigeladenen im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG ist nicht feststellbar. Inwiefern die Geltendmachung eines individuellen jedermann zustehenden Informationsanspruchs missbräuchlich sein sollte, auch wenn bzw. weil sich der Beigeladene – wie viele andere Verbraucher auch – hierzu des Portals von "Topf Secret" und den dort zur Verfügung gestellten Erleichterungen bedient, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen (wie hier VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 17). Im Übrigen schützt die Vorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG allein das allgemeine Interesse an einer funktionierenden Verwaltung, gesteht der Antragstellerin aber kein subjektives Abwehrrecht zu, eine sie betreffende Auskunftserteilung zu verhindern (vgl. nur VG Freiburg, a.a.O., Rn. 18, Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 32, jeweils m.w.N.). 38 2.2. Die Antragstellerin kann sich gegen die beabsichtigte Informationserteilung an den Beigeladenen auch nicht unter Berufung auf geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Wehr setzen. 39 Nach § 3 Satz 1 Nr. 2 c VIG besteht der Anspruch nach § 2 VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Rezepturen, Konstruktions- oder Produktionsunterlagen, Informationen über Fertigungsverfahren, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie sonstiges geheimnisgeschütztes technisches oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden. Gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG kann der Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VIG, um die es vorliegend geht, jedoch nicht unter Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis abgelehnt werden. Nach der dieser Regelung zugrundeliegenden klaren gesetzgeberischen Wertung stellen Rechtsverstöße keine schützenswerten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse dar (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 16; Rossi in BeckOK Informations- und Medienrecht, a.a.O., § 3 VIG Rn. 22). Rechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Wertung bestehen nicht. Der in der Gesetzesfassung von 2012 nicht mehr enthaltene Begriff der "sonstigen wettbewerbsrelevanten Informationen", auf den die Antragstellerin zur Begründung eines Ausschlussgrundes Bezug nimmt, wurde im Zuge der Novellierung ersatzlos gestrichen. Daraus kann allerdings nicht geschlossen werden, dass dieser Begriff dennoch weiterhin eine Rolle spielt. Denn die Annahme eines ungeschriebenen Ausschluss- oder Beschränkungsgrund liefe der Zielsetzung des Gesetzes ersichtlich zuwider. Vielmehr sind ausgehend von dieser Zielsetzung die Ausschluss- und Beschränkungsgründe keiner erweiternden Auslegung zugänglich (vgl. zum Ganzen: Bayerischer VGH, a.a.O., Rn. 57). Im Übrigen vermochte die Antragstellerin die Kammer auch nicht ansatzweise davon zu überzeugen, inwiefern es sich bei "ungünstigen Untersuchungsergebnissen" um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln soll. 40 2.3. Der Informationsgewährung an den Beigeladenen stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes stehen mit Verfassungsrecht in Einklang (dazu 2.3.1. ). Die Grundsätze zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an staatliches Informationshandeln sind nicht auf den Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 2 VIG zu übertragen (dazu 2.3.2. ). Dies gilt auch in Konstellationen, in denen der Auskunftsantrag – wie hier – über das Portal "Topf Secret" gestellt wurde und eine spätere Veröffentlichung der erlangten Informationen auf dieser Plattform zu erwarten ist (dazu 2.3.3. ). 41 2.3.1. Die Regelungen des Verbraucherinformationsgesetzes verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Die Kammer schließt sich insoweit zunächst den nachfolgend dargestellten Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O., Rn. 58) an, dessen Entscheidung jüngst vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 60/2019 vom 29.08.2019): 42 "Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelungen des VIG bestehen nach der Überzeugung des Senates nicht (ebenso Nds.OVG, U.v. 2.9.2015 - 10 LB 33/13 – juris Rn. 97 ff.). Vor allem verkennt die Klägerin, dass der Verbraucherschutz ein verfassungsrechtlicher Gemeinwohlbelang ist, dem der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts einen hohen Stellenwert beigemessen hat und der eine Einschränkung des Schutzgehalts der von der Klägerin angeführten Grundrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, B.v. 13.7.1992 – 1 BvR 303/90 – NJW 1993, 1969, v. 13.7.1992 – 1 BvR 238/92 – GRUR 1993, 754, und v. 4.8.1998 – 1 BvR 2652/95 – NJW 1998, 2811, sowie v. 22.1.1997 – 2 BvR 1915/91 – BVerfGE 95, 173). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 2 Abs. 1 VIG steht im Einklang mit den Grundrechten der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte verbürgen zwar auch den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; der grundrechtliche Geheimnisschutz wird allerdings durch die einfach-rechtlichen Verbraucherschutz- und -informationsrechte entscheidend mitbestimmt. Die vorgenannten grundrechtlichen Gewährleistungen schützen ein am Markt tätiges Unternehmen, das sich der Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte oder seines Verhaltens aussetzt, nicht vor diesbezüglichen "Imageschäden" und dadurch bedingten "Umsatzeinbußen". Vor allem Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt kein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber sieht; ein solches Recht kann auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht begründet werden, weil auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst. Vielmehr sichert Art. 12 Abs. 1 GG nur die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Der Schutz der unternehmerischen Berufstätigkeit am Markt – um den es auch hier geht – wird insofern durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Diese Regeln sind zugleich Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 26.6.2002 – 1 BvR 558/91 – BVerfGE 105, 252; OVG NRW, U.v. 1.4.2014 a.a.O.)." 43 2.3.2. Das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren rechtfertigt keine anderweitige Einschätzung. Insbesondere ist die Kammer der Auffassung, dass die verfassungsrechtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.03.2018 – 1 BvF 1/13 –, juris zur Vereinbarkeit von § 40 Abs. 1a LFGB mit Art. 12 GG) zu den besonderen Anforderungen an Akte aktiver staatlicher Verbraucherinformation nicht auf die hier streitgegenständliche antragsgebundene Informationsgewährung nach dem Verbraucherinformationsgesetz übertragbar ist. 44 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 15.06.2015 (a.a.O., Rn. 12) hierzu wie folgt ausgeführt: 45 "Zwischen beiden Arten der Informationsgewährung bestehen gravierende Unterschiede, die es ausschließen, die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die antragsgebundene Informationsgewährung zu übertragen. Mit aktivem Informationshandeln wendet sich der Staat nicht an einen einzelnen zuvor selbst initiativ gewordenen Anspruchsteller, sondern an alle Marktteilnehmer und wirkt so unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf den öffentlichen Kommunikationsprozess ein. Das verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Eine Breitenwirkung vermögen sie nur vermittelt durch Veröffentlichungen Privater zu erzielen, denen nicht die Autorität staatlicher Publikation eigen ist und gegen die sich die betroffenen Unternehmen bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtigkeit, zivilrechtlich zur Wehr setzen können. Auf Grund dieser Unterschiede stellen die Schutzvorkehrungen in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 2 VIG 2008 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VIG 2012 jedenfalls für die antragsgebundene Informationsgewährung einen angemessenen, den Anforderungen des Art. 12 Absatz I GG gerecht werdenden Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse des Ast. und dem Schutzbedürfnis des von der Informationsgewährung betroffenen Unternehmens dar (so auch Schoch, NJW 2010, 2241 , derselbe, NJW 2012, 2844 >2848 47 46 Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. 47 2.3.3. Die dargelegten Grundsätze beanspruchen nach Auffassung der Kammer auch dann Geltung, wenn – wie vorliegend – eine spätere Veröffentlichung der dem einzelnen Antragsteller gewährten Informationen auf einem einer breiten Öffentlichkeit zugänglichen Onlineportal (wie etwa dem von foodwatch e.V. bzw. FragDenStaat betriebenen Portal "Topf Secret") im Raum steht. Die gegenteilige Auffassung, auf die sich die Antragstellerin unter Bezugnahme auf verschiedene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bezieht (vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 12.06.2019 – AN 14 K 19.00773 –; VG Hamburg, Beschluss vom 27.05.2019 – 20 E 934/19 –; VG Regensburg, Beschluss vom 15.03.2019 – RN 5 S 19.189 –; VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.04.2019 – 10 K 1068/19 –; alle juris), vermag nicht zu überzeugen (wie hier VG Freiburg, a.a.O.; VG Weimar, a.a.O.; VG Sigmaringen vom 08.07.2019, a.a.O.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19 –, juris; VG München, a.a.O.). Denn eine Übertragung der Anforderungen an staatliches Handeln auf die Informationszugangsgewährung für Private findet nicht nur keine Grundlage im einfachen Recht, sondern ist nach Auffassung der Kammer aufgrund der qualitativen und quantitativen Unterschiede sowie der Möglichkeit der Verweisung der betroffenen Dritten auf den Zivilrechtsweg auch verfassungsrechtlich nicht geboten. 48 Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass eine Veröffentlichung auf einer Plattform wie "Topf Secret" geeignet sein kann, eine einem staatlichen Informationshandelns zumindest nahekommende Breitenwirkung zu erzielen. Allerdings ist der mündige und aufgeklärte Verbraucher, von dem der Gesetzgeber ausgeht, nach Auffassung der Kammer durchaus in der Lage zu erkennen, dass es sich bei einer Veröffentlichung von VIG-Einzelauskünften auf einem Portal wie "Topf Secret" nicht um einen Akt unmittelbaren staatlichen Informationshandelns handelt (vgl. VG Freiburg, a.a.O., Rn. 22), zumal es sich bei der Plattform erkennbar nicht um eine amtliche Webseite handelt und die eingestellten Informationen ersichtlich überarbeitet sind (vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 48). 49 Ferner regelt das Verbraucherinformationsgesetz lediglich, unter welchen Voraussetzungen dem jeweiligen Antragsteller ein Informationszugang zu gewähren ist. Nicht geregelt ist im Verbraucherinformationsgesetz hingegen die Frage einer späteren Verwendung von gewährten Informationen durch den Anfragenden, etwa die Zulässigkeit einer späteren Veröffentlichung (vgl. auch hierzu VG Freiburg, a.a.O.). Die Antragsgegnerin weist insoweit im Rahmen eines Hinweises am Ende ihres Bescheids den antragstellenden Verbraucher zutreffend darauf hin, dass eine spätere Veröffentlichung in seinem Verantwortungsbereich liegt und er ggf. zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. 50 Inwiefern ein Verweis auf den Zivilrechtsweg bezüglich nicht rechtmäßiger Veröffentlichungen den betroffenen Dritten in seinen grundrechtlich geschützten Rechten verletzen sollte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insoweit wird auf die oben dargestellte überzeugende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, welche auch in der vorliegenden Konstellation uneingeschränkt Geltung beansprucht. Hierfür spricht insbesondere auch, dass gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG ein Informationszugang erst erfolgen darf, wenn die Entscheidung dem Dritten bekannt gegeben und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass der betroffene Dritte in allen Fällen – auch wenn von seiner vorherigen Anhörung nach § 5 Abs. 1 VIG abgesehen wurde – davon Kenntnis erlangt, dass und wann eine Behörde beabsichtigt, einem Antragsteller Informationszugang zu verschaffen. Auf Nachfrage kann der betroffene Dritte zudem Name und Anschrift des Auskunftsantragstellers erlangen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 4 VIG). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Zeitraum, der dem betroffenen Dritten bleibt, um gegen die stattgebende Behördenentscheidung Widerspruch zu erheben bzw. einen Eilantrag nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen, nicht ausreichen würde, um bezüglich einer etwaigen späteren Veröffentlichung durch den Anfragenden rechtzeitig um Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten nachzusuchen. Der Zivilrechtsweg ist vielmehr gleichermaßen effektiv und bietet ebenso praktisch wirksame Möglichkeiten einschließlich des dazugehörigen Eilrechtsschutzes (vgl. m.w.N. VG Sigmaringen vom 08.07.2019, a.a.O., Rn. 22). Dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie sich auf den Zivilrechtsweg deshalb nicht verweisen lassen müsse, weil eine spätere Veröffentlichung der Behörde zuzurechnen sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. 51 Schließlich überzeugt auch nicht, dass die gegenteilige Auffassung die Versagung des Informationszugangs letztlich an nicht klar bestimmbare Umstände bzw. an eine noch ungewisse zukünftige Handlung des Auskunftbegehrenden knüpft (vgl. etwa VG Ansbach, a.a.O., Rn. 30 zu einer "hinreichenden Wahrscheinlichkeit" bzw. einem "entsprechenden Rechtsschein"). Eine solche Verknüpfung, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt, erscheint insbesondere unter dem Gesichtspunkt der rechtsstaatlich gebotenen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit problematisch. Es stellt sich die Frage, in welchen Konstellationen ein Antrag auf Informationszugang nach dem Verbraucherinformationsgesetz in Hinblick auf eine mögliche spätere Veröffentlichung durch den Anfragenden sowie die insoweit aufgeworfenen Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Unternehmen abzulehnen sein soll. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Verbraucher, der sich zur Antragstellung der Erleichterungen von "Topf Secret" bedient, die gewährten Informationen später auch tatsächlich auf der Plattform hochlädt. Gerade bei einer – wie hier vorgesehenen – postalischen Zusendung der Informationen bedarf es insoweit einer eigenständigen Veröffentlichungshandlung durch den Auskunftbegehrenden, welche ihm mit der Folge der Versagung seines Anspruchs unterstellt werden müsste. Auch unklar bleibt der Umgang mit Fällen, in denen der Antrag auf Informationszugang ohne Zuhilfenahme von "Topf Secret" gestellt wird, der Auskunftbegehrende aber bereits in Aussicht stellt, dass er eine Antwort zu veröffentlichen beabsichtigt, sei es auf einem Portal wie "Topf Secret" oder anderswo (z.B. in den sozialen Medien). Umgekehrt sind auch Fälle denkbar, in denen eine mögliche Veröffentlichungsabsicht für die Behörde vorab gar nicht erkennbar ist, etwa wenn der Verbraucher sich erst nach Gewährung der Informationen zu einer Veröffentlichung entscheidet. Ab wann eine zur Auskunft verpflichtete Stelle von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit für eine spätere Veröffentlichung ausgehen soll, ist weder geregelt noch gibt es hierzu verbindliche Maßstäbe. Auch diese Erwägungen sprechen aus Sicht der Kammer dagegen, der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Rechtsprechung zu folgen. 52 2.4. Eine Informationsgewährung an den Beigeladenen kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht unter Berufung auf einen Verstoß gegen Europarecht abgewehrt werden. Auch insoweit macht sich die Kammer die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seiner vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Entscheidung (a.a.O., Rn. 61) zu eigen: 53 "Der dem Beigeladenen gewährte Informationszugang verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht (ebenso OVG NRW, U.v. 12.12.2016 – 13 A 941/15 – juris Rn. 86 ff.). Nach der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. April 2013 (EuGH, U.v. 11.4.2013 – C-636/11 – juris) entfaltet Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit vom 28. Januar 2002 (ABl. Nr. L 31, S. 1 – EG-BasisVO) keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle. Auch Art. 7 Abs. 2 und 3 der EG-KontrollVO Nr. 882/2004 stehen dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Insbesondere begründen sie keine subjektiven Rechte der Klägerin (BayVGH, B.v. 22.12.2009 – G 09.1 – juris Rn. 26 m.w.N.)." 54 Auch insoweit begründet das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren keine anderweitige Einschätzung (vgl. hierzu auch VG Weimar, a.a.O., Rn. 28). 55 2.5. Schließlich bestehen auch gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte und in ihrem Ermessen stehende (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VIG) Art des Informationszugangs durch postalische Zusendung der Informationen keine rechtlichen Bedenken. Zwar hat der Auskunftbegehrende, der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG grundsätzlich sogar eine bestimmte Form der Zugangsgewährung verlangen kann, eine Übersendung in elektronischer Form beantragt. Er hat jedoch den mit Bescheid vom 18.07.2019 angekündigten Weg der postalischen Zusendung nicht beanstandet, vielmehr ist der Bescheid ihm gegenüber bestandskräftig geworden. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, im Interesse der Antragstellerin eine andere Form des Zugangs zu wählen, z. B. durch bloße Akteneinsicht, besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Ermessensfehler oder eine Ermessensreduzierung auf Null sind nicht gegeben (wie hier VG München, a.a.O., Rn. 72; VG Weimar, a.a.O., Rn 25 f.). 56 2.6. Schließlich überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse der Öffentlichkeit und des Beigeladenen auch gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. 57 Der gesetzlichen Regelung zur Anordnung des Sofortvollzugs in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG liegt die klare gesetzgeberische Wertung zugrunde, wonach "regelmäßig" ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information bestehen wird (vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 18). Der Gesetzgeber hat insoweit die Interessen des Einzelnen, der als Sachwalter für die Allgemeinheit agiert, einerseits und andererseits das Interesse des betroffenen Dritten gegeneinander abgewogen, wobei der Umstand berücksichtigt wurde, dass eine einmal erteilte Information "in der Welt" ist und nicht mehr zurückgeholt werden kann. Der Gesetzgeber ist bei dieser Abwägung zu dem Ergebnis gekommen, dass in den Fällen, in denen eine festgestellte unzulässige Abweichung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG streitgegenständlich ist, Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Grundverwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfalten. In solchen Fällen hat der Dritte in seiner Verantwortungssphäre – unabhängig von einer persönlichen Vorwerfbarkeit – ein Risiko gesetzt, über dessen Existenz der Antragsteller aufgeklärt werden möchte. Es erscheint daher sachgerecht und im öffentlichen Interesse, diese Konstellation gegenüber den sonstigen Auskunftstatbeständen verfahrensrechtlich zu privilegieren (vgl. zum Ganzen: Heinicke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, a.a.O., § 5 VIG Rn. 15). Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG (so VG Köln, Beschluss vom 02.05.2019 – 13 L 653/19 –) bestehen – insbesondere angesichts der dem Dritten zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, zu deren Einlegung ihm vor Informationsherausgabe ein ausreichender Zeitraum einzuräumen ist (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 VIG), – nicht. 58 Ausgehend von der nicht zu beanstandenden gesetzgeberischen Wertung vermag die Kammer keine besonderen Umstände zu erkennen, welche im vorliegenden Einzelfall ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin rechtfertigen würden. Soweit sie darauf verwiesen hat, dass die Übermittlung der Informationen nicht rückgängig gemacht werden könne, ist diese Folge letztlich jeder Informationsgewährung immanent. Ließe man allein diesen Umstand als Begründung für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des betroffenen Dritten genügen, würde hierdurch die ausdrückliche Entscheidung des legislativen Normgebers missachtet (wie hier VG Freiburg, a.a.O., Rn. 84). 59 Auch im Übrigen sind mit der Informationsgewährung verbundene unzumutbare Nachteile auf Seiten der Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Solche können insbesondere auch nicht in dem Umstand gesehen werden, dass ein über Beanstandungen im Betrieb der Antragstellerin informierter Verbraucher ggf. eine andere Kaufentscheidung trifft als ein insoweit nicht informierter Verbraucher. Gegen eine solche – durchaus intendierte – Folge der weit auszulegenden Rechte nach dem Verbraucherinformationsgesetz können betroffene Unternehmen sich nicht unter Berufung auf ihre grundrechtlich geschützten Rechte wehren (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.04.2014 – 8 A 654/12 –, juris, Rn. 177 ff.). 60 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Betrieb der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen (vgl. Antragsschriftsatz, S. 10) in keinem Fall eine konkrete lebensmittelbezogene Kontamination festgestellt worden sei, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die streitgegenständlichen Informationen besonders gravierende Beanstandungen betreffen. Des Weiteren ist seit den entsprechenden Kontrollen bereits ein gewisser Zeitraum vergangen. Angesichts dieser Gesamtumstände ist nicht zu erwarten, dass es – selbst bei einer unterstellten Veröffentlichung der Informationen im Internet – für den Betrieb der Antragstellerin zu nennenswerten Einbußen oder merklichen Imageschäden kommen wird. Im Übrigen ist die Antragstellerin auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass sie sich gegen eine etwaige Veröffentlichung der Informationen durch den Beigeladenen, sollte sie eine solche für rechtswidrig halten, auf dem hierfür vorgesehenen Zivilrechtsweg wehren kann. 61 3. Der hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Widerspruch der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat, hat keinen Erfolg. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach die vorliegend begehrten Informationen unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG – mithin nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG – fallen, sodass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG Anwendung findet. 62 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist, seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 63 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Halbierung des demnach anzusetzenden Auffangstreitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist angesichts der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).