OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 E 934/19

VG HAMBURG, Entscheidung vom

11mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen sofort vollziehbaren Auskunftsbescheid nach dem VIG kann vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden. • Bei summarischer Prüfung können verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragestellungen zur Herausgabe von behördlichen Informationen im Einzelfall offenstehen, sodass die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht als offensichtlich gering oder hoch anzusehen sind. • Ergibt die Interessenabwägung, dass die Herausgabe nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für den Betriebsinhaber bewirken und die Erfolgsaussichten offen sind, überwiegt das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. • Bei Veröffentlichung der behördlichen Auskünfte über Plattformen wie "Topf Secret" kommen die Auswirkungen der Herausgabe einer staatlichen Information nahe und können verfassungsrechtliche Anforderungen an Art. 12 GG berühren.
Entscheidungsgründe
Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen VIG-Auskunft bei Veröffentlichungsgefahr • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen sofort vollziehbaren Auskunftsbescheid nach dem VIG kann vom Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet werden. • Bei summarischer Prüfung können verfassungs- und verwaltungsrechtliche Fragestellungen zur Herausgabe von behördlichen Informationen im Einzelfall offenstehen, sodass die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht als offensichtlich gering oder hoch anzusehen sind. • Ergibt die Interessenabwägung, dass die Herausgabe nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile für den Betriebsinhaber bewirken und die Erfolgsaussichten offen sind, überwiegt das Interesse an der Aussetzung der Vollziehung. • Bei Veröffentlichung der behördlichen Auskünfte über Plattformen wie "Topf Secret" kommen die Auswirkungen der Herausgabe einer staatlichen Information nahe und können verfassungsrechtliche Anforderungen an Art. 12 GG berühren. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2019. Die Behörde beabsichtigte, dem Beigeladenen Auskunft über die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen des Betriebs der Antragstellerin zu erteilen; bei Beanstandungen sollte zusätzlich der Kontrollbericht herausgegeben werden. Der Beigeladene hatte die Auskunft über die Plattform „Topf Secret“ beantragt und wollte die erhaltenen behördlichen Antworten dort veröffentlichen. Die Antragstellerin befürchtete dadurch erhebliche Nachteile für ihre Wettbewerbsposition und Berufsausübung. Die Antragsgegnerin stellte die Herausgabe bis zur gerichtlichen Entscheidung zurück, der Beigeladene blieb ohne Stellungnahme. Die Antragstellerin suchte einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, da der Widerspruch gemäß § 5 Abs. 4 VIG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO; § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG entzieht dem Widerspruch grundsätzlich nicht die Anordnungsmöglichkeit der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht. • Rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten: In der summarischen Eilprüfung ist die Rechtmäßigkeit der Herausgabe offen. Es bestehen verfassungsrechtliche Fragen hinsichtlich eines Eingriffs in Art. 12 GG durch Weitergabe behördlicher Informationen und zur Anwendbarkeit der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum § 40 LFGB auf die hier streitige Informationsherausgabe. • Besonderer Prüfungsfokus: Es ist offen, ob die Herausgabe an einen privaten Antragsteller, der die Informationen über die Plattform "Topf Secret" verbreiten will, in ihren Auswirkungen einer staatlichen Veröffentlichung nahekommt und damit die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gegenüber dem betroffenen Unternehmen zu beachten sind. • Offen ist zudem, ob für einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG ein bestandskräftiger Verwaltungsakt erforderlich ist; dies mindert das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, wenn ein solcher Akt fehlt. • Interessenabwägung: Die Herausgabe würde vollendete Tatsachen schaffen und nicht mehr rückgängig gemacht werden können, was bei einer möglichen Veröffentlichung zu erheblichem Reputations- und Wettbewerbsschaden führen kann. Demgegenüber bestehen keine erkennbaren dringenden öffentlichen oder individuellen Überwie-gungsinteressen der Antragsgegnerin oder des Beigeladenen an sofortiger Herausgabe. • Rechtsfolgen im Eilverfahren: Liegen die Erfolgsaussichten offen und drohen nicht wiedergutzumachende Nachteile, ist aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nach Art.19 Abs.4 GG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Verfahrenskosten trägt die Antragsgegnerin; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2019 an. Begründend stellte es fest, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache im Eilverfahren offen sind und die Herausgabe der Informationen an den über die Plattform beantragenden Dritten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, sodass bei möglicher Veröffentlichung erhebliche, unwiederbringliche Nachteile für die Antragstellerin drohen. Wegen dieser nicht wiedergutzumachenden Folgen und des fehlenden überwiegenden öffentlichen oder spezifischen Interessens an sofortiger Herausgabe überwog im Zeitpunkt der Entscheidung das private Aufschubinteresse der Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.