Beschluss
RN 5 S 19.189
VG REGENSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz entfaltet eine Drittanfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
• Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; schwer rückgängig zu machende Herausgaben von Verwaltungsakten sprechen zugunsten des Antragstellers, wenn Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.
• Die Herausgabe von Kontrollberichten an einen Antragsteller, der den Antrag über eine Publikationsplattform gestellt hat, kann durch die Behörde in anderer Form (Akteneinsicht, Auskunft) erfolgen, wenn dadurch die Nähe zu staatlicher Öffentlichkeitsinformation und damit potenzielle Grundrechtseingriffe der Unternehmer vermieden werden.
• Ein Anspruch auf Informationsgewährung entfällt, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen überwiegen; dabei sind Art.12 GG, § 3 VIG sowie mögliche Rechtsmissbrauchs- und Umgehungsfragen des § 40 LFGB zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Herausgabeverlangen nach VIG wegen drohender Internetveröffentlichung • Für Anträge nach dem Verbraucherinformationsgesetz entfaltet eine Drittanfechtungsklage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann nach § 80 Abs.5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. • Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; schwer rückgängig zu machende Herausgaben von Verwaltungsakten sprechen zugunsten des Antragstellers, wenn Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind. • Die Herausgabe von Kontrollberichten an einen Antragsteller, der den Antrag über eine Publikationsplattform gestellt hat, kann durch die Behörde in anderer Form (Akteneinsicht, Auskunft) erfolgen, wenn dadurch die Nähe zu staatlicher Öffentlichkeitsinformation und damit potenzielle Grundrechtseingriffe der Unternehmer vermieden werden. • Ein Anspruch auf Informationsgewährung entfällt, wenn schutzwürdige Belange des Betroffenen überwiegen; dabei sind Art.12 GG, § 3 VIG sowie mögliche Rechtsmissbrauchs- und Umgehungsfragen des § 40 LFGB zu berücksichtigen. Der Betreiber eines Landgasthofs wehrt sich gegen die Weitergabe von behördlichen Lebensmittel-Kontrollberichten an einen Dritten, der über die Plattform "Topf Secret" die Information angefordert hatte. Der Antragsgegner entschied mit Bescheid vom 30.01.2019, die angeforderten Kontrollberichte an den Beigeladenen zu übermitteln. Der Betreiber beanstandete, dass die Behörde weder auf Verlängerungsbitte noch auf seine Bedenken gegen eine mögliche Internetveröffentlichung eingegangen sei, und rügte Verletzungen des Gehörs, Ermessensfehlgebrauch und Verletzungen grundrechtlich geschützter Belange wie Berufsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung. Er machte geltend, die Herausgabe könne eine nicht wieder gutzumachende Vorwegnahme der Hauptsache darstellen und sei angesichts der Plattformnutzung rechtsmissbräuchlich bzw. eine Umgehung spezialgesetzlicher Regelungen (§ 40 LFGB). Der Antragsgegner hielt die Fristsetzung und die Entscheidung für gesetzeskonform. Das Gericht hat daraufhin die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage wiedereingesetzt und die sofortige Übersendung der Berichte untersagt. • Statthaftigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung richtet sich nach § 80a Abs.3 Satz2, § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 5 Abs.4 Satz1 VIG, da die Drittanfechtungsklage nach VIG keine automatische aufschiebende Wirkung entfaltet. • Antragsbefugnis: Der Betreiber ist analog § 42 Abs.2 VwGO antragsbefugt, weil § 3 Satz1 Nr.2 VIG drittschützende Belange vorsieht und die Herausgabe die geschützten Unternehmerinteressen berühren kann (Art.12 GG). • Erfolgsaussichten offen: In der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Fragen offen (Art der Berichte, etwaige rechtliche Bewertung durch die Behörde, Rechtsmissbrauchsfragen, mögliche Umgehung des § 40 Abs.1a LFGB, Verfassungsmäßigkeitsfragen des VIG). Deshalb liegt kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache vor. • Interessenabwägung: Die Herausgabe der Berichte würde vollendete Tatsachen schaffen und wäre nicht rückgängig zu machen; demgegenüber bestehen keine erkennbaren dringenden Interessen des Beigeladenen oder der Behörde an einer sofortigen Übersendung, da es sich um ältere Berichte handelt. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. • Schutzmaßnahme der Behörde: Die Behörde kann in vergleichbaren Fällen geeignete Formen der Informationserteilung wählen (z.B. Akteneinsicht, Auskunft statt Übersendung von Kopien) insbesondere wenn die Antragstellung über Publikationsplattformen erfolgt und dadurch die Wirkung einer staatlichen Öffentlichkeitsinformation droht. • Kosten und Streitwert: Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde vorläufig auf 2.500 € festgesetzt. • Rechtliche Normen: Entscheidend sind insbesondere §§ 5 Abs.4, 6 Abs.1, 3 VIG, § 40 Abs.1a LFGB sowie §§ 80, 80a VwGO; verfassungsrechtliche Aspekte wurden unter Bezug auf Art.12 GG und die Rechtsprechung des BVerfG berücksichtigt. Dem Antrag des Betriebsinhabers wurde stattgegeben: Die aufschiebende Wirkung seiner noch zu erhebenden Klage gegen den an den Beigeladenen gerichteten Bescheid vom 30.01.2019 wurde angeordnet, sodass die Übersendung der Kontrollberichte vorerst unterbleibt. Das Gericht hat dies mit der offenen, aber nicht überwiegenden Erfolgslage der Hauptsache und dem Schutzinteresse des Antragstellers begründet, da die Herausgabe nicht rückgängig zu machen wäre und wegen der möglichen Veröffentlichung auf einer Internetplattform erhebliche Nachteile für den Betrieb drohen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 € festgesetzt. Die Entscheidung ist vorläufig und bezieht sich auf die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutz; die materielle Klärung erfolgt im Hauptsacheverfahren.