Urteil
10 K 88/23
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:1128.10K88.23.00
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Leitsätze
Durch die pauschalierte Aufrundung des Kostenersatzes in § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG (juris: FeuerwG BW 2010) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Feuerwehrkostenersatzsatzung auf volle halbe Stunden werden weder der Grundsatz der Leistungsproportionalität noch das Übermaßverbot verletzt.(Rn.46)
Tenor
Die Verfügung der Beklagten vom 31. Januar 2022 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts XXX vom 1. Dezember 2022 werden aufgehoben, soweit der Kläger zum Ersatz von mehr als 533,00 EUR Feuerwehrkosten herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch die pauschalierte Aufrundung des Kostenersatzes in § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG (juris: FeuerwG BW 2010) i.V.m. § 3 Abs. 2 der Feuerwehrkostenersatzsatzung auf volle halbe Stunden werden weder der Grundsatz der Leistungsproportionalität noch das Übermaßverbot verletzt.(Rn.46) Die Verfügung der Beklagten vom 31. Januar 2022 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts XXX vom 1. Dezember 2022 werden aufgehoben, soweit der Kläger zum Ersatz von mehr als 533,00 EUR Feuerwehrkosten herangezogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 31. Januar 2022 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts XXX vom 1. Dezember 2022 sind rechtswidrig, soweit der Kläger darin zum Ersatz von mehr als 533,00 EUR Feuerwehrkosten herangezogen wird, und verletzen ihn insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Maßgeblich für den Erfolg einer Anfechtungsklage gegen eine Verfügung über die Erhebung von Feuerwehrkosten ist grundsätzlich - so auch hier - die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d.h. in der Regel des Widerspruchsbescheids (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 30 m.w.N.). Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des Klägers ist § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG. II. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Zwar enthält die angefochtene Verfügung der Beklagten als Verfügungsdatum den 31. Januar 2021, anstelle des 31. Januar 2022. Allerdings handelt es sich bei der Datumsangabe um einen offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler, der nach § 42 Satz 1 LVwVfG jederzeit, also auch noch im gerichtlichen Verfahren, berichtigt werden kann (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013 - 9 A 1556/12 - juris Rn. 3). Aus der Verfügung selbst wird ersichtlich, dass es sich um den 31. Januar 2022 handelt, weil in der Verfügung ein Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz vom 19. Januar 2022 erhoben wird. Soweit eine Anhörung nach § 28 LVwVfG vor Erlass der Verfügung unterblieben ist, ist dies jedenfalls durch das durchgeführte Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG nachgeholt worden, indem sich das Landratsamt XXX im Widerspruchsbescheid mit den Gründen des Widerspruchs auseinandergesetzt hat (vgl. allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 45 Rn. 26, 41). III. In materieller Hinsicht sind die Verfügungen teilweise rechtswidrig. Die Beklagte durfte den Kläger zwar zum Kostenersatz heranziehen (hierzu unter 1.). Sie hat aber das ihr hinsichtlich der Kostenhöhe zustehende Ermessen teilweise fehlerhaft ausgeübt (hierzu unter 2.). 1. Die Beklagte durfte den Kläger zum Kostenersatz heranziehen. Die sich aus § 34 FwG ergebenden Tatbestandsvoraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten für den Feuerwehreinsatz vom 19. Januar 2022 sind erfüllt. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG sind Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach § 2 Abs. 1 unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FwG hat die Feuerwehr bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG verlangen die Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Im Unterschied zur früheren Fassung des Kostenersatzanspruchs in § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG a.F. (dort sollen) müssen nun bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG die Gemeinden Kostenersatz erheben. Dadurch soll die vom Rechnungshof geforderte konsequente Erhebung von Kostenersatz erreicht werden (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 7; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2017 - 4 K 311/15 - n.v.). a. Eine „Gefahr“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG lag bei dem Einsatz vor. Dass sich die ex ante gerechtfertigte Annahme einer lebensbedrohlichen Lage ex post betrachtet als objektiv unzutreffend erwiesen hat, steht der Annahme einer „Gefahr“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG nicht entgegen. Denn ein Kostenersatzanspruch nach dieser Vorschrift kommt auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 41 m.w.N.; Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 9). Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, der mit den Tatbestandsmerkmalen „Verursacher“, „Gefahr“ und „Schaden“ ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 41). Eine solche Anscheinsgefahr - und nicht lediglich eine Scheingefahr (Putativgefahr) - war hier gegeben. Denn die Feuerwehr der Beklagten hat nach im Zeitpunkt ihres Tätigwerdens aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte und vom Standpunkt eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters aus betrachtet das Vorliegen einer Gefahr in der Gestalt einer lebensbedrohlichen Lage zu Recht bejaht (vgl. zur Abgrenzung von Anscheins- und Putativgefahr auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.1990 - 5 S 1842/89 - juris Rn. 30). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass das Feuer auf der Dachloggia in einem Grill und nicht in einer Feuerschale entfacht wurde. Der Kläger und die Zeugin haben glaubhaft angegeben, dass sie keine Feuerschale besitzen und dass sie in der Regel nach dem Grillen zwei bis drei Holzscheite auflegen würden. Der Vertreter der Beklagten, der zugleich der am 19. Januar 2022 anwesende Feuerwehrkommandant war, war sich hingegen nicht mehr sicher, ob es sich um eine Feuerschale oder einen Grill gehandelt habe. Hinsichtlich der Größe des Feuers geht das Gericht von einer Höhe bis zu 30 cm aus. Zwar hat der Kläger angegeben, das Feuer sei lediglich 20 cm groß gewesen. Allerdings hat die Zeugin glaubhaft eine Höhe von ca. 30 cm angezeigt und auch der Vertreter der Beklagten hat angegeben, dass das Feuer größer als 20 cm gewesen sei. Zudem ist, wenn man zwei Holzscheite auflegt, eine Höhe von ca. 30 cm wahrscheinlicher als eine Höhe von nur 20 cm. Weiter geht das Gericht von einem Funkenflug aus und davon, dass die Dachloggia - wie auf den vorgelegten Fotos ersichtlich - mit Holz verkleidet ist. Aus der ex ante Sicht bestanden hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr. Ein Nachbar, der die Feuerwehr alarmierte, hatte im Dunkeln auf der Balkonloggia des Klägers, im Dachbereich, einen deutlich sichtbaren Feuerschein gesehen und Brandgeruch wahrgenommen. Hierzu hat der Vertreter der Beklagten angegeben, dass auf dem Video, das ihm ein Passant am 19. Januar 2022 gezeigt habe, ein deutlich sichtbarer Feuerschein zu sehen gewesen sei, die ganze Wand sei rot gewesen. Diese Annahme wird nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung daraufhin angegeben hat, dass er in der Wohnung rote LED-Lampen habe. Denn eine Verwechslung von roten LED-Lampen mit einem Feuerschein ist nicht wahrscheinlich, da ein Feuerschein durch das Flackern anders aussieht als statische LED-Lampen und da sich die Lampen in der Wohnung befanden und nicht auf der Dachloggia, so dass sie von Passanten von unten nicht in derselben Weise wahrgenommen werden konnten. Der weitere Einwand in der mündlichen Verhandlung, dass dann auch LED-Fackeln zur Annahme einer Gefahr führen würden, verfängt ebenfalls nicht. Denn bei diesen gibt es keinen Brandgeruch, vorliegend führte aber gerade die Kombination aus Feuerschein und Brandgeruch zur Annahme einer Gefahr. Soweit der Kläger auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 10. Dezember 2008 - 5 K 1068/08 KO - verweist, wonach Fälle, in denen ein Gefahrenverdacht oder eine Anscheinsgefahr besteht, grundsätzlich nicht für die Auslösung der Kostenersatzvorschriften genügen, vermag dies nicht zu überzeugen. Zum einen ist dieses Urteil zu einer landesrechtlichen Vorschrift aus Rheinland-Pfalz ergangen und somit nicht übertragbar auf baden-württembergische Vorschriften. Zum anderen war der Sachverhalt nicht vergleichbar, weil es sich um ein Feuer in einem offenen Kamin auf dem Flachdach eines Wohnhauses gehandelt hat und es am 21. November um 16.42 Uhr (Alarmierungszeitpunkt) noch nicht dunkel war. b. Der Kläger hat die Anscheinsgefahr auch grob fahrlässig verursacht. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Grob fahrlässig handelt demnach, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 - juris Rn. 29: „Vorwurf besonders schwerer Pflichtverletzung“). Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8.07 - juris Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 43 m.w.N. und vom 07.10.2014 - 1 S 1327/13 - VBlBW 2015, 207, juris Rn. 55). An diesen Maßstäben gemessen hat der Kläger die Anscheinsgefahr am Abend des 19. Januar 2022 grob fahrlässig verursacht. Sein Verhalten stellte sich in objektiver Hinsicht als grob verkehrswidrig dar. Denn er hat im Januar um 21 Uhr im Dachbereich eines Mehrfamilienhauses auf einer Dachloggia ein Feuer entzündet. Aufgrund der Hanglage könnte ein Feuerschein gegebenenfalls auch von der gegenüberliegenden Talseite aus gesehen werden. Der Vertreter der Beklagten hat insoweit ausgeführt, dass es Fälle gegeben habe, in denen die Feuerwehr für beobachtete Feuer auf der anderen Talseite alarmiert worden sei. Zwar war der Boden der Dachloggia mit feuerfesten Materialien ausgelegt und stand - nach den Angaben des Klägers und der Zeugin - ein Wassereimer bereit. Allerdings gab es auch Funkenflug und ist zu beachten, dass die Dachloggia mit Holz verkleidet ist. Das Verhalten des Klägers war auch in subjektiver Hinsicht in besonders schwerem Maße sorgfaltswidrig. Er kannte die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere, dass die Dachloggia von unten schlecht einsehbar war. Weiter wusste er, dass er ein Holzfeuer im Dachbereich bei Dunkelheit entzündete und dass es im Januar um 21 Uhr eine ungewöhnliche Jahres- und Uhrzeit zum Grillen ist. Bei der Dunkelheit war es daher naheliegend, dass Passanten den Feuerschein nicht einordnen konnten und ggf. die Feuerwehr alarmieren. Auch ein Feuer von einer Größe bis zu 30 cm kann auf den umgebenden Wänden bzw. Fenstern in der Dachloggia einen erheblichen Feuerschein erzeugen. Außerdem war bereits zuvor aufgrund des Grillens einmal die Polizei alarmiert worden. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin hatten sie bei diesem Anlass im Hellen und bei Regen gegrillt, aber keine Holzscheite aufgelegt. Wenn selbst bei Helligkeit und ohne das Auflegen von Holzscheiten aufgrund des Qualms einmal die Polizei gerufen wurde, liegt es erst recht nahe, dass Passanten bei Dunkelheit die Feuerwehr alarmieren. Selbst wenn sich die Polizeibeamten - so der Vortrag des Klägers - dabei locker verhalten hatten, vermag dies eine grobe Fahrlässigkeit nicht zu beseitigen. Denn ein Grillen bei Helligkeit und Regen ist insoweit nicht mit dem Feuer mit Holzscheiten bei Dunkelheit zu vergleichen. Der Einwand, dass der Nachbar missbräuchlich die Feuerwehr gerufen habe und gewusst habe, dass er - der Kläger - grille, verfängt nicht. Sollte derselbe Nachbar bereits beim ersten Mal die Polizei alarmiert haben, so hätte es erst recht nahegelegen, auf ein Feuer bei Dunkelheit zu verzichten, um nicht eine erneute Alarmierung auszulösen. Zudem musste der Kläger in seine Überlegungen einstellen, dass nicht nur Nachbarn, sondern auch ortsunkundige Besucher oder Passanten den Feuerschein von der Straße aus wahrnehmen konnten und ggf. die Feuerwehr alarmieren würden. c. Weiter ist der Kostenersatz nicht aufgrund einer unbilligen Härte im Sinne von § 34 Abs. 3 FwG zu reduzieren. Nach dieser Vorschrift soll der Ersatz der Kosten nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu ist ein hinreichend substantiierter Vortrag des Klägers erforderlich (vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 55). Kommt der Kostenpflichtige seiner Pflicht, die Unbilligkeit schon gegenüber der Behörde geltend zu machen, nicht nach - und prüft die Behörde auch nicht von Amts wegen -, ist er wegen der rechtlichen Besonderheiten dieses Einwands auch vor Gericht im Anfechtungsstreit mit dem nunmehr hierauf bezogenen neuen Vorbringen ausgeschlossen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2008 - 1 S 2913/07 - juris Rn. 27). Danach ist der Kläger, der diesen Vortrag soweit ersichtlich erst im gerichtlichen Verfahren vorgebracht hat, mit diesem Einwand ausgeschlossen. Er kann sich aber in dem auf die Festsetzung des Kostenersatzes folgenden Erhebungsverfahren auf das Vorliegen einer besonderen Härte nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO berufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2008 - 1 S 2913/07 - juris Rn. 27). Selbst wenn er sich auf den Vortrag einer unbilligen Härte erstmals im gerichtlichen Verfahren berufen könnte, dürfte diese nicht vorliegen. Der Kläger hat zwar angegeben, als Pflegehelfer und Unterhaltsverpflichteter finanziell nicht in der Lage zu sein, die Kosten zu bezahlen, da er netto nur 1.060 EUR monatlich zur Verfügung habe. Allerdings kann dies alleine nicht ausreichen, eine unbillige Härte anzunehmen. Es ist auch das öffentliche Interesse an einem Kostenersatz zu berücksichtigen. Die Höhe des Kostenersatzes erscheint auch bei dem angegebenen Verdienst nicht unverhältnismäßig und unzumutbar hoch, zumal der Kläger Ratenzahlung bei der Beklagten beantragen könnte und in einer Eigentumswohnung lebt. 2. Die Beklagte hat jedoch das ihr hinsichtlich der Kostenhöhe zustehende Ermessen teilweise fehlerhaft ausgeübt. a. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 FwG wird Kostenersatz in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe der Absätze 5 bis 8 erhoben; er kann durch Satzung geregelt werden. Nach § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG werden die Stunden-sätze halbstundenweise abgerechnet. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat die Gemeinde in jedem Fall zu entscheiden, in welcher Höhe ein Kostenpflichtiger zum Kostenersatz herangezogen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 52). Die Gemeinde kann durch eine Satzung (§ 4 i.V.m. § 10 GemO) zur Gewährleistung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Transparenz des Verwaltungshandelns eine bestimmte Ermessensausübung festschreiben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 53 m.w.N.). Durch Satzung können insbesondere Pauschalsätze für den Kostenersatz festgelegt werden (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 FwG). Auf diese Weise konnte der dem Träger der Feuerwehr eingeräumte Ermessensspielraum durch für ihn dann verbindliche Vorgaben durch Satzung konkretisiert werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 53 m.w.N.). Zu beachten war bei der Ermessensausübung außerdem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der es in Einzelfällen insbesondere gebieten konnte, den Kostenersatz zu reduzieren, wenn der Feuerwehreinsatz im Einzelfall nicht nach der jeweils einschlägigen Ausrückeordnung durchgeführt wurde oder sich aus anderen Gründen als überdimensioniert erwies (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 53; vgl. Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 56). Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte bei der ihr obliegenden Ermessenentscheidung, in welcher Höhe sie den Kläger zum Kostenersatz heranzieht, an ihre Feuerwehrkostenersatzsatzung vom 27. September 2016 (FwKS) und deren Kostenverzeichnis, die zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids galten, gebunden. Nach § 3 Abs. 1 FwKS gilt: Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Verzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen und bei Alarm angetretenen Personals, der Fahrzeuge und der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Gemäß § 3 Abs. 2 FwKS werden bei Stundensätzen angefangene Stunden auf volle halbe Stunden aufgerundet. b. Soweit § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG eine halbstundenweise Abrechnung und dem folgend auch § 3 Abs. 2 FwKS eine Aufrundung auf volle halbe Stunden vorsieht, ist dies nicht zu beanstanden. Durch die pauschalierte Aufrundung des Kostenersatzes in § 34 Abs. 4 Satz 2 FwG i.V.m. § 3 Abs. 2 FwKS auf volle halbe Stunden werden weder der Grundsatz der Leistungsproportionalität noch das Übermaßverbot verletzt. Der Grundsatz der Leistungsproportionalität ist eine Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 - juris Rn. 51; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - OVG 1 B 72/09 - juris Rn. 24). Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Verfassungsrechtlich geboten ist nicht, dass dem unterschiedlichen Maß der Inanspruchnahme staatlicher Leistung genau Rechnung getragen wird, sondern nur, dass in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit eine verhältnismäßige Belastungsgleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 01.12.2005 - 10 C 4/04 - juris Rn. 51; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28.06.2012 - 11 LC 234/11 - juris Rn. 61 m.w.N.). Vorliegend besteht jedoch dadurch, dass eine (minuten)genaue Abrechnung der individuellen Vor- und Nachbereitung sehr aufwändig wäre, ein sachlicher Grund, die dafür anfallenden Zeiten durch die Aufrundung um maximal 29 Minuten pauschal zu erfassen. Der Vertreter der Beklagten hat zur Nachbereitungszeit in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass beispielsweise die Protokollierung erstellt werden müsse, es würden die Personallisten geführt und die Feuerwehrleute würden sich umziehen. Hinzu kommt, dass die für die Nachbereitung erforderlichen Zeiten sowohl pro Feuerwehrkraft und Fahrzeug als auch pro Einsatz erheblich variieren können, so dass eine (minuten)genaue Erfassung und Abrechnung dieser Zeiten in jedem Einzelfall besonders aufwändig und möglicherweise zusätzlich auch noch besonders fehleranfällig wäre (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.03.2019 - 11 LC 293/16 - juris Rn. 63; Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2019 - 5 A 83/16 - juris Rn. 59; a.A. zum jeweils maßgeblichen Landesrecht für eine Abrechnung im Stundentakt: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - OVG 1 B 73/09 - juris Rn. 27 f.; im Halbstundentakt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2013 - 9 A 1556/12 - juris Rn. 6 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Personalkosten mit 25,00 EUR pro Stunde einen niedrigen Stundensatz vorsehen, so dass eine großzügigere Pauschalierung möglich ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.04.2022 - 3 L 6/21 - juris Ls. 2 und Rn. 10). c. Die Berechnung ist hinsichtlich der Kosten für das Tanklöschfahrzeug, die Drehleiter und den Kommandowagen nicht zu beanstanden. Insbesondere stimmt sie mit den Angaben des Kostenverzeichnisses zu § 3 FwKS überein (vgl. Nr. 2.5, 2.15 und 2.21 des Kostenverzeichnisses). d. Demgegenüber ist die Berechnung hinsichtlich des Löschgruppenfahrzeugs LF 16/12 ermessensfehlerhaft, weil die Maßnahme nicht ausreichend begründet wurde. Den angefochtenen Verfügungen lassen sich keine konkreten Satzungsbestimmungen entnehmen, auf die die Beklagte ihre Entscheidung hinsichtlich des Löschgruppenfahrzeugs LF 16/12 gestützt hat und das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 wird in dem Kostenverzeichnis der Satzung der Beklagten nicht genannt. aa. Nach § 39 LVwVfG ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessens-entscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Sätze 1-3 LVwVfG). Eine Begründung gemäß § 39 LVwVfG muss (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Vorschrift verlangt nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 4 C 31.13 - juris m.w.N..; zur Rechtsschutz- und Akzeptanzfunktion VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 - juris). Das Wort „soll“ in § 39 Abs. 1 Satz 3 LVwVfG bedeutet, dass derartige Erwägungen im Regelfall zwingend geboten sind, und zwar umso mehr, je weiter der der Behörde eingeräumte Gestaltungs- und/oder Ermessensspielraum ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2006 - 6 S 1508/04 - juris; zu den Grenzen vgl. VGH München, Beschluss vom 21.03.2017 - 4 ZB 16.2255 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.2017 - 9 S 2244/15 - juris Rn. 121). Ist eine Ermessensentscheidung unter Verstoß gegen § 39 Abs. 1 LVwVfG nicht begründet, leidet sie auch inhaltlich an einem Mangel, der zu ihrer Rechtswidrigkeit führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.02.2014 - 8 S 2146/13 - juris Rn. 19; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2011 - 12 LB 318/08 - juris; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 19.10.2012 - 2 A 762/11 - juris Rn. 9). bb. Nach diesem Maßstab liegt keine ausreichende Begründung vor. Die Beklagte nimmt in der angefochtenen Verfügung nur allgemein auf die satzungsrechtlichen Bestimmungen Bezug, wonach Einsatzkosten von einem Kostenpflichtigen erhoben werden sollen, wenn die Feuerwehr entsprechende kostenpflichtige Leistungen erbringt. Auf welche Ermessenserwägungen die Beklagte ihre Verfügung gestützt hat, ist danach - auch im Widerspruchsbescheid - nicht erkennbar. Soweit man annehmen könnte, dass die Beklagte ihre Verfügung hinsichtlich des Löschgruppenfahrzeugs LF 16/12 auf Ziffer 2 des Kostenverzeichnisses zu § 3 FwKS stützen wollte, liegen keine Ermessenserwägungen vor, die auf die Anwendung einer einschlägigen Satzungsbestimmung schließen lassen könnten. Das von ihr abgerechnete Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 wird in dem Kostenverzeichnis ihrer Satzung nicht genannt (1). Weiter ist die Satzungsbestimmung über ein vergleichbares Fahrzeug nicht zu berücksichtigen (2). (1) Das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 wird in dem Kostenverzeichnis ihrer Satzung nicht genannt, weshalb eine darauf aufbauende Ermessensausübung insoweit unter Rechtsfehlern leidet. Dem Kostenverzeichnis zu § 3 FwKS lassen sich folgende Löschgruppenfahrzeuge entnehmen: 2. Fahrzeugkosten (die Festlegung der Kostensätze erfolgt nach der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg in der Verordnung Kostenersatz Feuerwehr - VOKeFw - in der Fassung vom 18. März 2016) EURO/Std (…) 2.9 Löschgruppenfahrzeug LF 10 120,00 2.10 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 10 135,00 2.11 Löschgruppenfahrzeug LF 20 170,00 2.12 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 184,00 2.13 Löschgruppenfahrzeug LF 20 KatS 133,00 Darin ist das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 nicht aufgeführt. Soweit sie ihre Ermessensausübung in dem angefochtenen Bescheid dennoch auf diese Satzungsbestimmungen gestützt hätte, wäre die Ermessensausübung mangels Einschlägigkeit der Bestimmungen rechtsfehlerhaft. (2) Weiter ist die Satzungsbestimmung über ein vergleichbares Fahrzeug nicht zu berücksichtigen, weil kein genügend bestimmtes Nachschieben von Ermessenserwägungen vorliegt. Nach dem Kostenverzeichnis gelten die in Nummer 2. festgelegten Kostensätze auch für Feuerwehrfahrzeuge, die mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind. Hierzu hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 mit dem Löschgruppenfahrzeug LF 20 vergleichbar sei, wie sich aus dem Funkrufnamen- und OPTA-Plan ergebe. Dem Verweis auf diese Satzungsbestimmung steht aber entgegen, dass diese Bestimmung in den angefochtenen Verfügungen nicht genannt wird und die Beklagte erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat. Dies ist nicht zu berücksichtigen, denn es liegt kein genügend bestimmtes Nachschieben von Ermessenserwägungen vor. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen. Ein Nachschieben von Ermessenserwägungen ist nach der Rechtsprechung materiell-rechtlich zulässig, wenn die nachgeschobene Erwägung Umstände berücksichtigt, die bereits bei Bescheiderlass vorlagen, wenn durch die nachgeschobenen Erwägungen der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert wird und wenn durch die Berücksichtigung im Prozess die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 32; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 89 ff. m.w.N.). Kommt ein Nachschieben von Ermessenserwägungen nach dem Vorstehenden in Betracht, so muss dies genügend bestimmt geschehen. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit ergibt sich aus § 37 Abs. 1 (L)VwVfG und gilt als Ausprägung des Rechtsstaatsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG) auch für die Änderung eines Verwaltungsakts einschließlich seiner Begründung. Wird die Änderung erst in einem laufenden Verwaltungsprozess erklärt, so muss die Behörde unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Außerdem muss deutlich werden, welche der bisherigen Erwägungen weiterhin aufrechterhalten und welche durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.02.2021 - 8 C 25.19 - juris Rn. 14 und vom 20.06.2013 - 8 C 46.12 - juris Rn. 35). Eine derartige Ergänzung des Ermessens kann bis zum Abschluss des Verfahrens geschehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2021 - 5 S 1996/19 - juris Rn. 57; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.08.2016 - 9 ZB 13.1993 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.04.2011 - 18 A 1491/10 - juris Rn. 4; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 114 Rn. 63). Danach liegt kein hinreichend bestimmtes Nachschieben von Ermessenserwägungen vor. Die Bestimmung zur Vergleichbarkeit wird in den angefochtenen Verfügungen nicht genannt und die Beklagte hat erstmals in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt. Bei diesem Vortrag in der mündlichen Verhandlung handelt es sich um prozessuales Verteidigungsvorbringen. Hingegen wurde die Erwägung nicht als Ermessensergänzung gekennzeichnet und keine schriftliche Aufnahme ins Protokoll der mündlichen Verhandlung beantragt. Ob die Satzungsbestimmung daneben unwirksam ist, weil sie nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 66 ff.), kann hingegen offen bleiben. An einer Unwirksamkeit bestehen im Übrigen Zweifel, weil konkrete Vergleichsmaßstäbe - taktischer Einsatzwert, zulässige Gesamtmasse und technische Beladung, die § 1 Abs. 2 VOKeFw entsprechen - genannt werden. e. Nach dem zuvor Gesagten hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das hat zur Folge, dass die angefochtene Verfügung materiell rechtswidrig ist, soweit die Beklagte den Kläger darin zur Heranziehung von Kosten für das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (85,00 EUR) herangezogen hat. Der genannte Fehler führt allerdings nicht dazu, dass die angefochtenen Verfügungen deshalb in vollem Umfang aufzuheben sind. Grundsätzlich führt ein rechtlich erheblicher Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG zwar zur Aufhebung des betroffenen Verwaltungsakts (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 114 Rn. 196; Riese, in: Schoch u.a., VwGO, 36. Erg.-Lfg., § 114 Rn. 72). Das gilt allerdings ausnahmsweise dann nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass sich die als rechtsfehlerhaft herausgestellten Erwägungen im konkreten Einzelfall auf die Entscheidung ausgewirkt haben können, wenn mit anderem Worten der Ermessensfehler nicht kausal für die Entscheidung war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 79 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass sich der Ermessensfehler auf die Entscheidung der Beklagten ausgewirkt hat, den Kläger zu den Kosten für das Tanklöschfahrzeug, die Drehleiter und den Kommandowagen heranzuziehen. Denn diese Fahrzeuge sind in ihrem Kostenverzeichnis genannt und es ist davon auszugehen, dass die nach ihrem Satzungsrecht grundsätzlich zur Kostenerhebung (vgl. § 2 Abs. 1 FwKS) und nach dem Gesetzesrecht zu einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung (vgl. § 77 Abs. 2 GemO) sowie zu einer gleichheitskonformen Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtete Beklagte die nach ihrem Satzungsrecht rechtmäßig abrechenbaren Fahrzeuge auch dann abgerechnet hätte, wenn sie erkannt hätte, dass ein anderes Fahrzeug nicht abrechnungsfähig war. Ebenfalls ausgeschlossen werden kann aus denselben Gründen, dass der Fehler für die Entscheidung der Beklagten kausal war, den Kläger zu den Kosten für das Personal heranzuziehen, das auf dem Tanklöschfahrzeug (6 Mann), der Drehleiter (3 Mann) und dem Kommandowagen (1 Mann) tätig war, sowie zu den Kosten für das Bereitschaftspersonal (6 Mann). Dies zugrunde gelegt, sind die angefochtenen Verfügungen nicht aufzuheben, soweit sie sich noch auf die Kosten für den Einsatz des Tanklöschfahrzeugs in Höhe von 60,00 EUR, der Drehleiter in Höhe von 132,00 EUR, des Kommandowagens in Höhe von 16,00 EUR sowie auf die Kosten für den Einsatz von 10 Mann in Höhe von 250,00 EUR (10 x 25,00 EUR) und die Kosten für das Bereitschaftspersonal in Höhe von 75,00 EUR beziehen, insgesamt mithin auf eine Kostenforderung in Höhe von 533,00 EUR (60,00 EUR + 132,00 EUR + 16,00 EUR + 250,00 EUR + 75,00 EUR). Nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann allerdings, dass sich der Ermessensfehler der Beklagten auch auf die Abrechnung des Personals des nicht anrechnungsfähigen Fahrzeugs (8 Mann) ausgewirkt hat. Das Gericht würde die Grenzen einer Ermessenskontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) überschreiten und unzulässigerweise sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Beklagten setzen, wenn es unterstellen würde, dass und in welchem Umfang sie das Personal des Fahrzeugs auch ohne dieses selbst sicher abgerechnet hätte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2020 - 1 S 2712/19 - juris Rn. 80). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. B E S C H L U S S vom 28. November 2024 Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Streitwert wird auf 818,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist vorliegend nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu bejahen, weil ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell- und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 162 Rn. 18 m.w.N.). Umstände, die es rechtfertigten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, sind nicht ersichtlich. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Kosten für einen Feuerwehreinsatz. Der Kläger grillte am 19. Januar 2022 abends auf seiner Dachloggia. Um 21.09 Uhr rief ein Anwohner die Feuerwehr. Die integrierte Leitstelle des Landkreises XXX alarmierte daraufhin die Freiwillige Feuerwehr XXX, Abteilung XXXX, mit dem Stichwort „B 3 - Großbrand, Dachstuhlbrand“. Über Funk wurde nach erfolgter Rückmeldung mitgeteilt, Mehrfamilienwohnhaus, XXXweg XXX, Feuerschein und Brandgeruch feststellbar. Der Löschzug der Freiwilligen Feuerwahr XXX rückte daraufhin in Vollausrüstung aus. Er bestand aus Kommandowagen, Tanklöschfahrzeug, Drehleiter und Löschgruppenfahrzeug. Bei Eintreffen der Feuerwehr war für diese Feuerschein vom Standort vor dem Gebäude nicht sichtbar, jedoch deutlicher Brandgeruch feststellbar. Ein Passant zeigte dem Feuerwehrkommandanten eine aufgenommene Videosequenz, in welcher ein deutlicher Feuerschein am Dachstuhl sichtbar war. Nach Erkundung vor Ort suchte der Feuerwehrkommandant die Dachgeschosswohnung des Klägers auf. Ein weiterer Feuerwehrmann stand im Hausflur. Der Kläger teilte nach Angaben der Beklagten mit, sie hätten auf der Dachloggia ein Feuer in einer Feuerschale entzündet, wie sie es schon öfters gemacht hätten. Bei Eintreffen der Feuerwehr brannte nach Angaben der Beklagten ein Feuer in einer Feuerschale inmitten auf der Dachloggia (Balkonterrasse im Dachgeschoss). Der Feuerwehrmann teilte dem Kläger mit, dass bei einem Feuer bei Dunkelheit im Dachbereich, welcher nicht einsehbar sei, er damit rechnen müsste, dass Passanten von einem Schadensfeuer ausgingen und die Feuerwehr verständigen würden. Mit einem entsprechenden Kostenbescheid sei daher zu rechnen. Als festgestellt wurde, dass es sich um ein kontrolliertes Feuer gehandelt hatte, wurde der Einsatz beendet. Die aufgebaute Wasserleitung bis zum Verteiler wurde wieder abgebaut und die Angriffstruppe legte ihre Atemschutzgeräte wieder ab. Mit Verfügung vom 31. Januar 2021, gemeint wohl 2022, erhob die Beklagte beim Kläger die Kosten für den Einsatz am 19. Januar 2022 in Höhe von 810,00 EUR. Die Kostenaufstellung war wie folgt: 18 Feuerwehrangehörige a 25 €/Stunde Abrechnungszeit 1,0 Stunden = 450,00 € 6 Feuerwehrangehörige a 25 €/Stunde Abrechnungszeit 0,5 Stunden = 75,00 € Tanklöschfahrzeug a 120 €/Stunde Abrechnungszeit 0,5 Stunden = 60,00 € Drehleiter a 264 €/Stunde Abrechnungszeit 0,5 Stunden = 132,00 € Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 a 170 €/Stunde Abrechnungszeit 0,5 Stunden = 85,00 € Kommandowagen a 16 €/Stunde Abrechnungszeit 1,0 Stunden = 16,00 € Summe der Einsatzkosten = 818,00 € Zur Begründung führte sie aus, die Höhe der Einsatzkosten ergebe sich aus § 4 GemO, § 34 Feuerwehrgesetz (FwG) i.V.m. der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Stadt XXX vom 27.09.2016 sowie des dazugehörigen Kostenverzeichnisses. Die Höhe der Kosten richte sich nach dem jeweiligen Aufwand (Anzahl der Fahrzeuge, Personalstärke und Einsatzdauer) und sei in der Kostenordnung festgelegt. Es habe kein Schadensfeuer vorgelegen, jedoch habe zum Zeitpunkt der Alarmierung von einem solchen ausgegangen werden müssen (ex-ante-Betrachtung). Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG solle der Träger der Gemeindefeuerwehr Kostenersatz erheben, wenn der Verursacher die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das SOLL der Ersatz von Kosten sei hier ein MUSS der Kostenanforderung. Es bestehe kein Ermessensspielraum bei der Entscheidung, ob Kosten erhoben werden oder nicht. Vorliegend habe ein begründeter Verdacht eines Schadensfeuers bestanden. Der Kläger habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Er habe im Dunkeln der Nacht (Alarmzeit 21.09 Uhr im Januar) ein Holzfeuer mit sichtbarem Feuerschein im Dachbereich entzündet. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass andere Personen eine Gefahrensituation annehmen würden. Die Zuordnung und Einschätzung eines Brandes sei in der Dunkelheit schwierig. Ein deutlich sichtbarer Feuerschein bei Nacht spreche für ein Schadensfeuer, die Annahme eines solchen Schadensfeuers durch Dritte sei vorherzusehen gewesen und in die Überlegungen einzustellen gewesen. Dem Kläger sei auch bewusst gewesen, dass wegen desselben Grundes bereits schon einmal die Polizei anwesend gewesen sei und nur aus diesem Grund seinerzeit aufgrund der schnellen Präsenz der Polizei vor Ort die Feuerwehr nicht verständigt worden sei. Die Einsatzkosten sollten entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen von einem Kostenpflichtigen erhoben werden, wenn die Feuerwehr XXX entsprechende kostenpflichtige Leistungen erbringe. Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2022 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, es habe sich um ein kontrolliertes Feuer mit allenfalls geringer Flammenbildung (unter 20 cm) in einem handelsüblichen Grill gehandelt. Als die Feuerwehr eingetroffen sei, sei der Grill bereits aus gewesen, es habe lediglich noch etwas Qualm-/Rauchbildung gegeben. Grundsätzlich seien Einsätze der Feuerwehr nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FwG unentgeltlich. Die Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG sei nicht einschlägig. Es fehle schon am Vorliegen einer Gefahr. Ein Grill diene bestimmungsgemäß dazu, in ihm ein Feuer zu entzünden. Dass dabei Rauch entstehe, liege in der Natur der Sache. Er sei anwesend gewesen und habe das Feuer kontrolliert. Objektiv habe zu keiner Zeit die Gefahr eines Brandes bestanden (unter Verweis auf VG Koblenz, 5 K 1068/08 KO). Im Übrigen verstoße es gegen das Gebot der Leistungsproportionalität, Kosten für den Feuerwehreinsatz auf der Basis gerundeter halbständiger bzw. einstündiger Abrechnungszeiten festzusetzen, wenn die Einsatzzeit unter 30 Minuten betragen habe und eine minutengenaue Abrechnung des Einsatzes ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre (unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2011 - OVG 1 B 72/09). Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 2. März 2022 gegenüber dem Kläger und mit Schreiben vom 25. April 2022 gegenüber der Widerspruchsbehörde Stellung. Es habe in einer Feuerschale (kein Grill) ein Feuer mit kleinerem Scheitholz und Funkenflug in einem Dachausschnitt, welcher mit Holz im Dachbereich verkleidet sei, gebrannt. Durch Funkenflug könne eine Gefährdung im Dacheinschnitt und des Holzes bestehen. Beim Eintreffen der Feuerwehr habe das Feuer noch gebrannt. Die Einsatzdauer des Einsatzes habe von 21.09 Uhr bis 21.45 Uhr betragen, somit mehr als 30 Minuten und weniger als 1 Stunde. Die Abrechnungszeiten nach § 34 Abs. 4 FwG sähen jeweils aufgerundete Halbstundensätze vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2022, zugestellt am 9. Dezember 2022, wies das Landratsamt XXX den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Alarmierung der Feuerwehr XXX mit der Eskalationsstufe 3 (Großbrand in Wohnung, Personen im Gebäude) sei gerechtfertigt gewesen, wie sich nach Rücksprache mit dem Feuerwehrkommandanten der Beklagten und dem Kreisbrandmeister ergebe. Das Feuer sei in der Dachloggia entzündet worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die durch das offene Feuer entstandene Wärmestrahlung bei längerem Betrieb der Feuerschale zu einer Brandentstehung von z.B. Gardinen innerhalb der Wohnung führe. Der Funkenflug könne grundsätzlich zu einer Brandentstehung auf der benachbarten Dachloggia führen. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Weiter sei die Abrechnung korrekt. Nach § 34 Abs. 4 FwG würden die Stundensätze für die Feuerwehrleute und Einsatzfahrzeuge halbstundenweise abgerechnet. Die Beklagte habe diejenigen Feuerwehrleute und Fahrzeuge, die ausgerückt seien, entsprechend ihrem Einsatz eine Stunde angerechnet; die bei Alarm angetretenen, aber nicht ausgerückten Feuerwehrleute und Fahrzeuge seien mit dem Satz für die Einsatzdauer von 0,5 Stunden abgerechnet worden. Der Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Der zitierte Fall habe sich in einem offenen Kamin auf dem Flachdach eines Wohnhauses abgespielt und am 21. November um 16.42 Uhr (Alarmierungszeitpunkt) sei es noch nicht dunkel. Im vorliegenden Fall sei es dunkel gewesen und der Feuerschein des Brandes in einer Feuerschale habe einen größeren Brand vermuten lassen. Am 9. Januar 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Insbesondere führt er aus, es handle sich nicht um eine Feuerschale, sondern um einen kleinen runden Grill aus dem Baumarkt, dessen Durchmesser 34 cm betragen habe. Die Grillfläche werde durch einen Windschutz geschützt. Der Boden der Terrasse bestehe aus feuerfesten Stein, sodass der Grill sicher gestanden habe. Der Grill sei mittig auf der Dachterrasse platziert worden. Diese biete mit einer Länge von ca. 230 cm und einer Breite von 210 cm ausreichend Fläche für den kompakten Grill und gleichzeitigen Windschutz von allen Seiten. Eine Löschkanne habe griffbereit zur Seite gestanden. Die Fenster zur Terrasse hin hätten keine Gardinen. Er sei während des Betriebs des Grills durchgängig anwesend gewesen. Der Bescheid datiere zwar vom 31. Januar 2021, dabei handle es sich aber lediglich um einen Fehler, weil darin Kosten für einen Einsatz vom 19. Januar 2022 erhoben worden wären. Möglicherweise sei aber der Bescheid schon deshalb formal unwirksam. Die Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 2 FwG sei nicht einschlägig, weil der Kläger weder eine Gefahr noch einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt habe. Es fehle schon am Vorliegen einer Gefahr. Hierzu sei auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen, so wie sie sich am Einsatzort dargestellt hätten. Der beschriebene „Feuerschein“, den der Nachbar gesehen haben wolle, sei nicht als Anschein des Bestehens einer Gefahr zu werten. Es handle sich um eine geringe und beherrschbare Flamme in seinem Beisein und der Nachbar habe von den gelegentlichen Grillabenden Kenntnis gehabt und dürfte ihn und weitere Familienmitglieder auf der Terrasse gesehen haben. Derselbe Nachbar habe mutmaßlich bereits zuvor schon einmal die Polizei verständigt, was dafür spreche, dass die Alarmierung der Feuerwehr durch den Nachbarn missbräuchlich erfolgt sei. Vor Ort hätten die Beamten weder eine Gefahr durch den Grill festgestellt noch ein Grillverbot ausgesprochen. Mit ihrem lockeren Verhalten hätten sie vielmehr deutlich gemacht, dass die Alarmierung durch den Nachbarn überspitzt gewesen sei, sodass es für den Kläger auch keinen Grund gegeben habe, das Grillen in Zukunft zu unterlassen. Er vermute, dass der Nachbar sich am Grillgeruch gestört habe. Zudem sei er, der als Pflegehelfer tätig und einem minderjährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig sei, finanziell nicht in der Lage, die verlangten Kosten aufzubringen. Im Klageverfahren hat der Kläger zwei Fotos der Dachterrasse und des Grills vorgelegt. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Stadt XXX vom 31. Januar 2022 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts XXX vom 1. Dezember 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, es habe keinesfalls nur eine geringe Flamme gebrannt, auf diesem Feuer hätte auch nicht gegrillt werden können, weil die Flamme viel zu groß gewesen sei; es sei auch Holz und keine Holzkohle verbrannt worden. Im Einsatzbericht der Feuerwehr sei eine Feuerschale genannt. Nach der allgemeinen Rechtsprechung der Gerichte z.B. bei grober Fahrlässigkeit beim Verbrennen von Heu heiße es, selbst wenn es sich nicht um ein Schadensfeuer handle, erfolge der Feuerwehreinsatz im Rahmen der der Feuerwehr obliegenden Aufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG, wenn der begründete Verdacht eines Schadenfeuers bestehe. Dies sei der Fall, weil ein Passant einen deutlich sichtbaren Feuerschein gesehen habe und Brandgeruch wahrgenommen habe. Der Kläger habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Er habe im Dunkeln der Nacht (Alarmzeit 21.09 Uhr im Januar) ein Holzfeuer mit sichtbarem Feuerschein im Dachbereich entzündet. Es müsse daher damit gerechnet werden, dass andere Personen eine Gefahrensituation annehmen würden. Inwieweit der Betrieb einer offenen Feuerschale im Bereich einer Dachloggia bereits für sich grob fahrlässig sei, trage hier zur Betrachtung bei. Es sei nicht auszuschließen, dass durch die größere Wärmestrahlung des offenen Feuers, anders als bei einem geschlossenen Grill, hier ein erheblich größeres Risiko einer Wärmebeaufschlagung der Holzverkleidungen im Dachbereich sowie ein unkontrollierter Funkenflug bestehe. Bestätigt werde dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörer auf der sogenannten Sekundärebene Geltung beigemessen werde. Danach solle eine kostenmäßige Freistellung nicht in den Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch genommene – bei rückschauender Betrachtung – den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst habe. Es sei dem Kläger auch bewusst, dass wegen desselben Grundes bereits schon einmal die Polizei anwesend gewesen sei. Der Vortrag hinsichtlich der minutengenauen Abrechnung gehe an den rechtlichen Voraussetzungen in Baden-Württemberg vorbei. Die abgerückten Einsatzkräfte seien entsprechend ihrer Einsatzdauer mit 1 Stunde, die bei Alarm angetretenen, aber nicht mehr abgerückten Feuerwehrangehörigen mit 0,5 Stunden und die Fahrzeuge mit ihrer tatsächlichen Einsatzdauer von 0,5 bzw. 1 Stunde abgerechnet worden. Ein gerichtliches Eilverfahren endete mit Beschluss vom 24. März 2023, nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde (Az. 14 K 102/23). Der Kläger hat auf gerichtliche Nachfragen in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie würden gerne, auch im Winter, grillen. Am 19. Januar 2022 habe er zunächst gegrillt und nach dem Grillen zwei bis drei handelsübliche Holzscheite aufgelegt. Der Grill habe mittig, windgeschützt gestanden und ein Eimer Wasser habe bereit gestanden. Das Feuer sei ca. 20 cm hoch gewesen und es habe einen überschaubaren Funkenflug gegeben. Eine Feuerschale besitze er nicht. Als zuvor einmal die Polizei gekommen sei, habe es geregnet und die Polizei habe gesagt, es sei in Ordnung. Nach oben sei die Dachloggia komplett offen und es gebe einen Meter Abstand zu den Wänden. Die Dachloggia sei von unten/von der Straße aus eigentlich nicht einsehbar. Man sehe, dass es eine Dachloggia gebe. Nur von den benachbarten Hochhäusern aus sei sie einsehbar. Er habe gewusst, dass die Dachloggia von unten schlecht einsehbar war. Weiter hat der Kläger ausgeführt, sie hätten in der Wohnung LEDs, die in verschiedenen Farben leuchten könnten und meistens in rot leuchten würden. Auch gebe es eine Stehlampe in rot am Fenster an der Terrasse. Weiter hat der Kläger zu seinen finanziellen Verhältnissen angegeben, dass er ca. 1.600 EUR verdiene, davon zahle er Alimente für zwei minderjährige Kinder, die bei den Müttern leben würden, so dass er ca. 1.060 EUR für sich zur Verfügung habe. Er habe kein Vermögen. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei als Feuerwehrkommandant als erstes an der Einsatzstelle gewesen. Auf dem Video, das ihm ein Passant am 19. Januar 2022 gezeigt habe, sei ein deutlich sichtbarer Feuerschein zu sehen gewesen, die ganze Wand sei rot gewesen. Das Video sei vermutlich von der angrenzenden Wohnstraße aus, von unten gefilmt gewesen. Als er zuerst an der Wohnung geklingelt und dann geklopft habe, sei ihm gesagt worden, auf der Dachterrasse gebe es eine Feuerschale oder einen Grill. Es könne sich auch statt um eine Feuerschale um einen Grill gehandelt haben. Als er auf der Dachterrasse gewesen sei, hätten Holzscheite gebrannt, das Feuer sei mehr als 20 cm hoch gewesen und es habe Funkenflug gegeben. Zur Nachbereitung nach dem Einsatz hat der Vertreter der Beklagten ausgeführt, die Fahrzeuge müssten aufgerüstet werden, nasse Schläuche müssten entnommen und durch frische ersetzt werden. Dies sei noch während der Einsatzzeit bis 21.45 Uhr passiert. Danach müsse die Protokollierung erstellt werden, es würden z.B. die Personallisten geführt und die Feuerwehrleute würden sich umziehen. Der Einsatzleiter fertige den Einsatzbericht, das sei in diesem Fall am nächsten Tag geschehen und die Verwaltung mache dann das weitere. Zur Vergleichbarkeit des LF 16/12 mit dem LF 20 hat der Vertreter der Beklagten den Funkrufnahmen- und OPTA-Plan vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass unter dem Funknamen „44“ sowohl LF 16/12 als auch LF 20 erfasst werden. In der mündlichen Verhandlung ist die Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin vernommen worden. Ihre Angaben ergeben sich aus der Anlage zum Protokoll. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten, auch im Eilverfahren 14 K 102/23, Bezug genommen.