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Urteil

5 A 83/16

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine Heranziehung zu pauschalem Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz setzt eine wirksame Satzungsregelung der Pauschalbeträge voraus. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. beschränkt die Heranziehung der Kostenpflichtigen auf den Ersatz der unmittelbar durch Einsätze tatsächlich verursachten Kosten. 2. Eine Stadt kann mit einem Unternehmen, das geschäftsmäßig u. a. mit Straßenbahnen Personen befördert, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass das Unternehmen die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für seine Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen, auch außerhalb eines Gleisbereichs, gewährleistet. Beruht der Einsatz der Feuerwehr der Stadt zur Beseitigung einer aus einem Kraftfahrzeug ausgelaufenen Ölspur auf einer Verletzung der dem Unternehmen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Stadt zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes ausschließlich den Halter des Kraftfahrzeugs in Anspruch nimmt.
Entscheidungsgründe
1. Eine Heranziehung zu pauschalem Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz setzt eine wirksame Satzungsregelung der Pauschalbeträge voraus. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. beschränkt die Heranziehung der Kostenpflichtigen auf den Ersatz der unmittelbar durch Einsätze tatsächlich verursachten Kosten. 2. Eine Stadt kann mit einem Unternehmen, das geschäftsmäßig u. a. mit Straßenbahnen Personen befördert, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass das Unternehmen die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für seine Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen, auch außerhalb eines Gleisbereichs, gewährleistet. Beruht der Einsatz der Feuerwehr der Stadt zur Beseitigung einer aus einem Kraftfahrzeug ausgelaufenen Ölspur auf einer Verletzung der dem Unternehmen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Stadt zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes ausschließlich den Halter des Kraftfahrzeugs in Anspruch nimmt. Az.: 5 A 83/16 3 K 534/13 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache - Klägerin - - Berufungsbeklagte - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Berufungsklägerin - wegen Kostenbescheid für Feuerwehreinsatz hier: Berufung 2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2019 am 16. Oktober 2019 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2015 - 3 K 534/13 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit der festgesetzte Kostenersatz 1.665,32 € übersteigt. Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Gläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ein von ihr gegenüber der Klägerin erlassener Kostenbescheid für einen Feuerwehreinsatz aufgehoben wurde. Die Klägerin, eine Spedition und Lagerei, war am 12. Februar 2012 Halterin des aus einem Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen .......... und einem Doppelachsanhänger bestehenden Gespanns. Am 12. Februar 2012 befuhr der Zeuge H...... mit diesem Gespann gegen 23:40 Uhr in Leipzig die H...........-Straße in Richtung der Kreuzung mit der G............-Straße. In Höhe des Grundstücks H...........-Straße.. befand sich an der rechten Seite der durch den Lastzug genutzten Mittelspur eine Schachtabdeckung, die zu durch die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH (LVB) betriebenen Straßenbahnanlagen gehörte. Die Schienenanlage selbst befand sich im Bereich der Linksabbiegerspur und der Gegenfahrbahn. Beginnend ab dieser Schachtabdeckung trat aufgrund einer aufgerissenen Naht im unteren Bereich des rechten Dieseltanks des 1 2 3 Lkw Diesel in erheblichen Mengen aus diesem Tank aus und floss auf die Straße. Die Dieselspur erstreckte sich etwa 720 m weit bis zur M.......... Straße / R............. Straße, wo der Fahrer den Betriebsstoffverlust aufgrund der rasant abfallenden Tankanzeige bemerkte. In dem Tank und einem mit diesem verbundenen weiteren Tank befanden sich bei Antritt der Fahrt in Leipzig mehrere hundert Liter Dieselkraftstoff. Durch die vom Fahrer des Lkw informierte Feuerwehr der Beklagten wurden die in unmittelbarer Fahrzeugnähe ausgelaufenen Betriebsstoffe abgedeckt, aufgenommen und entsorgt sowie ein Einlaufen der Betriebsstoffe in die Kanalisation verhindert. Der restliche, sich noch im Tank befindende Diesel (ca. 150 Liter) wurde abgepumpt und bis zur Abholung durch die Klägerin zwischengelagert. Im Anschluss erfolgte eine Reinigung der betroffenen Straßen durch die Fa. T....... Die hier anzuwendende Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Leipzig vom 19. November 2009 (FwKS) enthält u. a. folgende Regelungen: "§ 1 Begriffsbestimmungen Nr. 1: Kosten im Sinne des § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brand- schutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind: - Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. Nr. 2: Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amts wegen erfolgt. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache. … § 3 Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt Leipzig durch einen Einsatz der Feuer- wehr entstehen, ist verpflichtet 1. der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen- Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, … § 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren 3 4 (1) Soweit im Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, werden der Kostenersatz und die Gebühren nach den Kostensätzen des Kosten- und Gebührenverzeichnisses für Leistungen der Feuerwehr (KVzLFw) der Stadt Leipzig sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kosten- und Gebührenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr (KVzLFw) der Stadt Leipzig (siehe Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung des Kostenersatzes und der Gebühren. … (3) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. (4) Die Kostenerstattung und die Gebühren setzen sich neben der Berechnung nach Absatz 1, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus: 1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge 3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte. (5) Entstehen der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Personal, Fahr- zeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen zusätzlich Kosten, so sind sie neben denjenigen nach Abs. 4 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. … (6) Kostenersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kosten- schuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. … § 6 Schuldner des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird verlangt von demjenigen, der nach § 3 Nr. 1 bis 8 bestimmt ist. … (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Von der Erhebung des Kostenersatzes bzw. der Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die vollständige Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt. … Kosten- und Gebührenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr (KVzLFw) der Stadt Leipzig … I.1.1 Angestellte/Beamte des mittleren Dienstes der Berufsfeuerwehr und Ein- satzpersonal der Freiwilligen Feuerwehren 19,00 €/Stunde I.1.2 Angestellte/Beamte des gehobenen Dienstes der Berufsfeuerwehr 32,00 €/Stunde 5 … II.1.1.1 Löschgruppenfahrzeug - LF 8 353,00 €/Stunde … II.1.1.3 Hilfeleistungslöschfahrzeug - HLF 16/12 232,00 €/Stunde … II.3.2.2 Gerätewagen - Messdienst 331,00 €/Stunde … II.4.1.1 Wechselladerfahrzeug - WLF 245,00 €/Stunde II.4.2.1 Abrollbehälter 22,00 €/Stunde … II.6.1.1 Einsatzleitwagen – ELW 1 und ELW 2 99,00 €/Stunde … II.6.2.4 LKW 116,00 €/Stunde…" Mit Bescheid vom 22. März 2012 erhob die Beklagte bei der Klägerin Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr für das Abdecken, Aufnehmen und Entsorgen der aus dem Fahrzeug der Klägerin ausgelaufenen Betriebsstoffe sowie das Abpumpen von ca. 150 Liter Dieselkraftstoff aus dem Tank in Höhe von 4.600,82 € gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG i. V. m. § 3 Nr. 2 und § 4 Nr. 1 FwKS. Die Kosten setzen sich zusammen aus Kosten für den Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen und einem Abrollbehälter gemäß den Tarifen II.1.1.1, II.1.1.3, II.3.2.2, II.4.1.1, II.4.2.1, II.6.1.1 und II.6.2.4 von insgesamt 2.935,50 €, Personalkosten gemäß den Tarifen I.1.1 und 1.1.2 von insgesamt 919,00 € und Kosten für 152 kg Ölbindemittel nebst Entsorgungspauschale in Höhe von 746,32 €. Gegen den Bescheid legte die Klägerin über ihren Haftpflichtversicherer ................................. am 29. März 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, im Bereich einer Kanalabdeckung habe das Fahrzeug in einem Schlagloch aufgesetzt. Hierdurch sei der Tank beschädigt worden und sei es zum Austritt des Diesel gekommen. Eine Verantwortlichkeit der Klägerin bestehe nicht, da das Schlagloch für den Fahrer nicht erkennbar gewesen sei. Die Verantwortung treffe den Straßenbaulastträger, da dieser für einen ordnungsgemäßen Zustand der Straßen verantwortlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG zum Ersatz der Kosten verpflichtet, da die Verunreinigung durch ihr Fahrzeug verursacht worden sei. Die Haftung der Beklagten aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei 4 5 6 6 geprüft und abgelehnt worden. Die Polizei habe keine Schlaglöcher feststellen können, die hinsichtlich Größe und Tiefe einen Schaden am Tank des Lkw verursachen konnten. Die Klägerin hat am 15. Juli 2013 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H, Polizeihauptmeister B.... und den Brandamtmann L.........., der den hier in Rede stehenden Feuerwehreinsatz geleitet hat. Zudem hat das Verwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Beweisfrage eingeholt, ob der an dem rechten Dieseltank des durch den Zeugen H zum Schadenszeitpunkt geführten Lkw´s entstandene Schaden durch einen auf der Straße liegenden Asphaltbrocken verursacht worden sein könne. Das Gutachten solle sich zum Mechanismus der möglichen Entstehung des dokumentierten Schadens verhalten. Der Gutachter kam zu der Schlussfolgerung, dass der dokumentierte Schaden am Tank des Lkw, der sich auf der rechten Fahrzeugseite befindet, nicht durch im Bereich vor der Kreuzung H...........-Straße / G............-Straße auf der Fahrbahn liegende Bitumenbrocken entstanden sein könne. Vielmehr sei mit dem Überfahren des Deckels der Schachtabdeckung in Höhe des Grundstücks Nr. .. in der H...........-Straße vor der anschließenden Ampelkreuzung mit dem rechten Vorderrad ein Aufstellen der auf dem Deckel liegenden Bitumenplatte und anschließend ein Anstoß dieser Platte gegen den vorderen unteren Stirnwand- und unteren Bereich des Haupttanks des Lkw erfolgt. Dieser sei hierdurch in der dokumentierten Art und Weise beschädigt worden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2015 den Bescheid der Beklagten vom 22. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juni 2013 aufgehoben. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Schaden am Haupttank des klägerischen Fahrzeugs dadurch verursacht wurde, dass sich an der Schachtabdeckung im rechten Teil der durch den Zeugen H befahrenen Mittelspur in Höhe H...........-Straße.. eine dort befindliche, etwa rechteckige Bitumenplatte von ca. 10 cm Dicke mit einer Breite von ca. 30 cm und einem Gewicht von ca. 60 bis 63 kg aufgestellt hat, wodurch ein Anstoß gegen den Haupttank im vorderen und unteren Bereich erfolgt, die Naht aufgerissen und anschließend sofort Kraftstoff in erheblicher Menge ausgetreten sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Entscheidung der Beklagten, allein die Klägerin in Haftung zu nehmen, als fehlerhaft. Sie hätte eine eigene Verantwortlichkeit und 7 8 7 gegebenenfalls auch eine solche der LVB, welcher der fragliche Schacht bereits im Vorverfahren zugeordnet worden sei, in Betracht ziehen müssen. Angesichts des durch den Sachverständigen geschilderten Zustands der Schachtabdeckung wie auch des Schachtdeckels selbst stehe fest, dass die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast ihren Pflichten zur Unterhaltung im Sinne von § 9 Abs. 1 SächsStrG nicht ausreichend nachgekommen sei. Der Zeuge H sei auch nicht gehalten gewesen, an der Gefahrenstelle in besonderer Weise Sorgfalt und Vorsicht walten zu lassen. Werde ein Schaden aufgrund einer anzunehmenden Verkehrssicherungspflichtverletzung durch die mit der Trägerin der Feuerwehr identische Trägerin der Straßenbaulast selbst mitverursacht, müsse dies bei der Entscheidung zur Heranziehung zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes berücksichtigt werden. Mit Beschluss vom 20. November 2018, zugestellt am 14. Dezember 2018, hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 12. Februar 2019 innerhalb aufgrund rechtzeitigen Antrags verlängerter Frist wie folgt begründet: Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 22. März 2012 sei der Beklagten die Ursache für den aufgeschlitzten Tank des Fahrzeugs der Klägerin nicht bekannt gewesen. § 69 Abs. 2 SächsBRKG sei keine Ermessensvorschrift. Bei Vorliegen der Voraussetzungen müsse die Gemeinde Kostenerstattung verlangen, da sie verpflichtet sei, vorhandene Einnahmequellen zu nutzen. Ein Einschreiten gegen den Zustandsstörer sei dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn unklar sei, ob und in welchem Umfang eine Haftung anderer Personen als Handlungsstörer in Betracht komme. Aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr sei gesetzlich für die Halter von Kraftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, die die Einsatzkosten der Feuerwehr für die Beseitigung auslaufenden Öls mit umfasse. Auch § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG beruhe auf der hohen Betriebsgefahr, die von Kraftfahrzeugen ausgehe. Im Hinblick auf die Gefährdungshaftung komme es bei der Geltendmachung des Kostenersatzes für den Einsatz der Feuerwehren nicht darauf an, wer die Schuld an dem gefahren- bzw. schadensauslösenden Ereignis hatte. Es sei Sache der Unfallbeteiligten bzw. ihrer Haftpflichtversicherungen, die jeweiligen Verschuldens- und Ausgleichsanteile untereinander auszumachen. Das Ermessen bei der Heranziehung verschiedener Verantwortlicher nach § 69 Abs. 2 SächsBRKG sei nicht vorgezeichnet. Erwägungen zur Auswahl seien entbehrlich, weil die in § 69 Abs. 2 9 10 8 SächsBRKG Genannten als Gesamtschuldner haften. Die Entscheidung, die Klägerin heranzuziehen, sei weder willkürlich noch offenbar unbillig. Gründe, den Bescheid vom 22. März 2012 aufzuheben und gegenüber der für den Schachtdeckel verantwortlichen LVB Kosten zu erheben, lägen nicht vor, da Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der LVB nicht nachgewiesen werden könnten. Unabhängig von der Halterhaftung der Klägerin würden die Aussagen und das Ergebnis des vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens angezweifelt. Dem angefochtenen Urteil lasse sich zudem nicht entnehmen, worin das Verwaltungsgericht den Ermessensfehler der Beklagten sehe, in der Nichtberücksichtigung der LVB oder in der Nichtberücksichtigung der eigenen Verantwortlichkeit der Beklagten als Straßenbaulastträgerin. Der Bescheid der Beklagten sei auch sonst nicht ermessensfehlerhaft. Der Bescheid sei auch hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung rechtmäßig. Es seien insgesamt elf Fahrzeuge, besetzt mit 40 Einsatzkräften, alarmiert worden seien. Der Einsatz habe insgesamt 3:34 Stunden gedauert. Es seien nur die Fahrzeuge und Einsatzkräfte berechnet worden, die zum Einsatz gekommen seien, und nur für die Einsatzzeit. Der Feuerwehreinsatz sei so umfangreich gewesen, weil die Fa. T...... einen technischen Defekt an ihrem Fahrzeug gehabt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Dezember 2015 - 3 K 534/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast ihren Pflichten zur Unterhaltung im Sinne von § 9 Abs. 1 SächsStrG nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Beklagten zweifle das Ergebnis des Gutachtens zu Unrecht an. Es handele sich nicht um bloße Vermutungen, sondern um eine anhand von Lichtbildern und Vergleichsfahrzeugen exakte Unfallrekonstruktion. Gegenüber den Angaben der Polizeibeamten zur Absuche nach Schlaglöchern würden die Ausführungen des 11 12 13 9 Sachverständigen anhand von zeitnah angefertigten Lichtbildern und Videomaterial als vorrangig angesehen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts lasse es ausgeschlossen erscheinen, dass die Beklagte der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist. Die behaupteten Kontrollen am 23. Januar 2012 und 31. Januar 2012 (13 Tage vor dem Unfallereignis) und am 14. Februar 2012 (zwei Tage nach dem Unfallereignis) werden bestritten. Jedenfalls könnten diese nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sein, wenn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme am Morgen des 13. Februar 2012 ein Zustand dokumentiert ist wie er sich aus den Lichtbildern 10 und 15 der Fotoanlage 3 des Gutachtens ergibt. Auf die durchgeführten Kontrollen komme es aber nicht an, da jedem Laien bereits einleuchten dürfte, dass der mit einer Betonplatte in einem Metallrahmen ausgeführte Kanaldeckel so konstruiert sei, dass er dasselbe Niveau habe wie die Fahrbahn. Ein Niveauausgleich dergestalt, dass Bitumen auf den Deckel gegossen wird, könne keine fachtechnisch einwandfreie Lösung darstellen und das habe dem Tiefbauamt bei seinen angeblichen Kontrollen auch nicht entgangen sein können. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Beklagten die Verkehrssicherungspflicht für den hier maßgeblichen Fahrbahnbereich gemäß § 9 Abs. 1 SächsStrG oblag. Die Norm beziehe sich auf die Leistungsfähigkeit der gesamten Fahrbahnoberfläche ohne Rücksicht darauf, ob sich in dieser Gleise oder Kanaldeckel befinden. Die Kostenerhebung sei im Sinne von § 69 Abs. 5 SächsBRKG unbillig, denn es handele sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Zeugen H um ein unabwendbares Ereignis. Dies reduziere in Verbindung mit dem erheblichen Verschulden der Beklagten das Ermessen der Beklagten für eine Inanspruchnahme gerade der Klägerin jedenfalls auf Null. Der Senat hat im Hinblick auf den Vortrag in einem anderen Verfahren, das ebenfalls die Heranziehung zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Feuerwehr der Beklagten wegen der Beseitigung von aus Kraftfahrzeugen ausgelaufenen Betriebsstoffen betrifft, die dem Kosten- und Gebührenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr (KVzLFw) der Stadt Leipzig zugrunde liegende Kalkulation angefordert. Die Klägerin wurde hierüber informiert. Die diesbezügliche Sach- und Rechtslage wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert. 14 10 Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2013 ist aufzuheben, soweit der festgesetzte Kostenersatz 1.665,32 € übersteigt, weil er insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Maßgeblich ist hier die Sach- und Rechtslage am 13. Februar 2012. An diesem Tag fand der Feuerwehreinsatz statt, für den die Beklagte Ersatz der Kosten begehrt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. März 2016 - 5 A 544/14 -, juris Rn. 15). Zu diesem Zeitpunkt galt das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, ber. 647) in seiner zuletzt durch Art. 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) geänderten Fassung (a. F.). § 69 SächsBRKG a. F. legt für den Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr fest, dass Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe unentgeltlich sind, soweit die Absätze 2 und 3 SächsBRKG a. F. nichts anderes bestimmen (§ 69 Abs. 1 SächsBRKG a. F.). Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG a. F. - u. a. - verpflichtet der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. §§ 16, 17, 19 und 22 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) 15 16 17 18 19 11 (SächsVwKG a. F.), gelten entsprechend (§ 69 Abs. 4 SächsBRKG a. F.). Ersatz der Kosten soll dabei gemäß § 69 Abs. 5 SächsBRKG a. F. nicht verlangt werden, wenn dies eine unbillige Härte wäre. II. Die Klägerin ist als Halterin des Kraftfahrzeugs, bei dessen Betrieb die Gefahr oder der Schaden entstanden ist, für die Kosten, die der Beklagten durch den Feuerwehreinsatz vom 13. Februar 2012 entstanden sind, gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG a. F. dem Grunde nach ersatzpflichtig. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. vom 17. März 2016 - 5 A 544/14 -, juris Rn. 41) setzt die Ersatzpflicht bei der bis zum 14. September 2012 geltenden Rechtslage voraus, dass die Voraussetzungen für technische Hilfe vorliegen, da § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. - anders als bei der ab dem 15. September 2012 geltenden Rechtslage (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16. Oktober 2019 - 5 A 376/16 -) - nur Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe umfasst und § 69 Abs. 3 SächsBRKG a. F. mangels eines Regelungsinhalts keine Ermächtigungsgrundlage für eine satzungsrechtliche Regelung darstellt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15. Juli 2015 - 5 A 701/13 -, juris Rn. 25 und 41). Hier liegen die Voraussetzungen der technischen Hilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG a. F. vor. Die Gefahr hätte nicht durch polizeiliche Maßnahmen, insbesondere durch die Beauftragung eines spezialisierten Unternehmens (vgl. SächsOVG, Urt. v. 15. Juli 2015 - 5 A 701/13 -, juris Rn. 31), beseitigt werden können. Ein sofortiger Einsatz der Feuerwehr zur Beseitigung der Ölspur und zur Verhinderung des Auslaufens weiteren Diesels aus dem defekten Tank im erfolgten Umfang war erforderlich, weil die als spezialisiertes Unternehmen allein in Betracht kommende Fa. T...... einen technischen Defekt an ihrem Fahrzeug hatte (Einsatzbericht des BAM L.......... vom 15. August 2013, Bl. 51 d. BA) und sich der Schaden um 23.40 Uhr ereignet hat. Dementsprechend wird im Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2013 ausschließlich § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG i. V. m. § 3 Nr. 2 FwKS als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Die Kostenersatzpflicht des § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. besteht dabei unmittelbar von Gesetzes wegen, ohne dass es hierfür zusätzlich einer Satzungsregelung zur 20 21 22 23 12 Kostenschuldnerschaft bedarf (vgl. SächsOVG, Urt. v. 17. März 2016 - 5 A 544/14 -, juris Rn. 17). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 2 SächsBRKG ("Zum Ersatz der Kosten … ist verpflichtet …"), während § 69 Abs. 3 SächsBRKG es demgegenüber ausdrücklich der Gemeinde überlässt, durch Satzung zu bestimmen, dass auch die dort genannten möglichen Kostenschuldner zum Ersatz der Einsatzkosten herangezogen werden sollen. III. Die Beklagte hat das ihr gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBRKG a. F. i. V. m. § 421 BGB eingeräumte Ermessen bei der Gesamtschuldnerauswahl nicht fehlerhaft ausgeübt. 1. Existieren mehrere gesamtschuldnerisch haftende Kostenschuldner nach § 69 SächsBRKG a. F., sind diese entsprechend § 421 Satz 1 BGB verpflichtet, die gesamte Leistung zu bewirken. Die Gemeinde darf sie freilich nur einmal fordern (BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 12). Sie kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner sie die Leistung fordern will. Das der Gemeinde eingeräumte Ermessen ist sehr weit. Sie darf nach ihrer Wahl einen Gesamtschuldner zur Kostenerstattung in voller Höhe heranziehen und es ihm überlassen, bei mithaftenden weiteren Kostenschuldnern einen Ausgleich zu suchen. Innerhalb der ihrem Ermessen lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann sie den Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl eines Gesamtschuldners bedarf in der Regel keiner Begründung (BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993 - 8 C 57/91 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschl. v. 6. März 2015 - 3 B 305/14 -, juris Rn. 9). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Rechtsträger der Feuerwehr, also die Gemeinde, auch Träger der Straßenbaulast ist und dieser wegen Versäumnissen der ihm dann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG obliegenden Verkehrssicherungspflicht ein erhebliches Mitverschulden trägt (SächsOVG, Urt. v. 17. März 2016 - 5 A 544/14 -, juris Rn. 34). 2. Hiernach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ausschließlich die Klägerin zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommen hat. 24 25 26 13 a) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beschädigung des rechten Dieseltanks auf einer Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht beruht. Nach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten spricht - wie vom Verwaltungsgericht festgestellt - sehr viel dafür, dass der Schaden am Haupttank des Lkw der Klägerin dadurch verursacht wurde, dass sich an der Schachtabdeckung im rechten Teil der durch den Zeugen H befahrenen Mittelspur in Höhe H...........-Straße.. eine dort befindliche, etwa rechteckige Bitumenplatte von ca. 10 cm Dicke mit einer Breite von ca. 30 cm und einem Gewicht von ca. 60 bis 63 kg aufstellte, wodurch ein Anstoß gegen den Haupttank im vorderen unteren Bereich erfolgte, die Naht aufriss und anschließend sofort Kraftstoff in erheblicher Menge austrat. Ob der Schaden auf diese Weise verursacht wurde, kann letztlich dahin stehen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schaden durch Fahrbahnschäden außerhalb des Schachtbereichs verursacht wurde. Denn die Polizei konnte in der Nacht des Schadensereignisses keine Schlaglöcher feststellen, die ursächlich für den eingetretenen Schaden am rechten Dieseltank sein konnten. Die einzig in Betracht kommende Schadensursache, die nicht ordnungsgemäße Schachtabdeckung, fällt jedoch hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern der LVB. Bei dem Schacht handelt es sich, auch wenn er sich nicht im Gleisbereich befindet, um eine Anlage der LVB. Für eine solche Anlage obliegt die Verkehrssicherungspflicht nicht der Beklagten, sondern der LVB. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Nach Satz 2 haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben die Straßenbaubehörden auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen. Träger der Straßenbaulast für die hier maßgebliche Straße war gemäß § 44 SächsStrG die Beklagte. Gemäß § 45 Abs. 1 SächsStrG gilt § 44 SächsStrG jedoch nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen 27 28 29 14 wird. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt (§ 45 Abs. 2 SächsStrG). Gemäß § 31 PBefG hat der Unternehmer, gemäß § 2 Abs. 1 PBefG derjenige, der entgeltlich oder geschäftsmäßig u. a. mit Straßenbahnen Personen befördert, hier also die LVB, die Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast beizubringen, wenn eine öffentliche Straße von der Straßenbahn benutzt werden soll. Diese Zustimmung ersetzt die ansonsten gemäß § 18 SächsStrG erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Die Zustimmung zur Benutzung der Straße im Sinne des § 31 Abs. 1 PBefG ist ein öffentlich-rechtlicher Rechtsakt. Für die Zustimmung ist keine Form vorgeschrieben. Das Personenbeförderungsgesetz geht mit dem Terminus "Vereinbarungen" in § 31 Abs. 2 und 6 selbst in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis davon aus, dass die Zustimmung im Rahmen eines Zustimmungsvertrages gegeben wird (vgl. Stahlhut, in: Kodal, Straßenrecht, Kapitel 28 Rn. 171). Angesichts der öffentlich-rechtlichen Rechtsnatur der Zustimmung handelt es sich bei einem solchen Vertrag insgesamt um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 54 VwVfG. In Leipzig erfolgte die Zustimmung der Beklagten in dem zwischen dieser und der LVB geschlossenen Straßenbenutzungsvertrag (Bl. 95 d. BA). Gemäß § 3 Nr. 2 des Vertrages gewährleisten die LVB als Sondernutzer der öffentlichen Straßen die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht für ihre Betriebsanlagen, soweit nichts anderes geregelt ist. Der Schacht gehört hier zu den Betriebsanlagen der LVB. Die Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht wurde somit in gemäß § 45 Abs. 1 SächsStrG zulässiger Weise übertragen. b) Mangels eigenen erheblichen Mitverschuldens hatte die Beklagte, soweit hier überhaupt eine Kostenpflichtigkeit der LVB besteht, hinsichtlich der Heranziehung zum Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatzes die Auswahl zwischen der Klägerin und der LVB. Da die Ersatzpflicht der Klägerin hier im Gegensatz zu derjenigen der LVB unproblematisch feststand, durfte die Beklagte die Klägerin in Anspruch nehmen, ohne dass es insoweit Ermessenserwägungen bedurfte. Aus dem Umstand, dass der Zeuge H den Schaden am Schacht nicht bemerken konnte, ergibt sich nichts anderes. 30 31 15 IV. Die Festsetzung der von der Klägerin zu erstattenden Einsatzkosten steht jedoch der Höhe nach nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Zu einem Ersatz pauschaler Einsatzkosten für die eingesetzten Fahrzeuge kann die Beklagte die Klägerin nicht heranziehen, weil für den hierfür festgesetzten pauschalen Kostenersatz eine wirksame Satzungsregelung der Stundensätze erforderlich ist, welche hier fehlt (hierzu unter Nummer 1). Hingegen ist die Beklagte berechtigt, von der Klägerin eine pauschalierende Erstattung der Kosten des eingesetzten Personals zu beanspruchen (hierzu unter Nummer 2). Auch die Festsetzung der Materialkosten ist rechtmäßig (hierzu unter Nummer 3). 1. Die Beklagte kann gegenüber der Klägerin keine pauschalen Einsatzkosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte (hier: Abrollbehälter) festsetzen. Eine solche Heranziehung zu pauschalem Kostenersatz setzt eine wirksame Satzungsregelung der Pauschalbeträge voraus, die hier nicht gegeben ist. Der hier maßgeblichen Feuerwehrkostensatzung der Beklagten vom 19. November 2009 liegt bezüglich der hier eingesetzten Fahrzeuge keine mit § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. als höherrangigem Recht in Einklang stehende Kalkulation der bei Einsätzen der Feuerwehr ersatzfähigen Einsatzkosten zugrunde. Die Beklagte hat vielmehr in ihre Kalkulation in maßgeblichem Umfang auch Kosten eingestellt, die nicht gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. ersatzfähig sind. a) § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. begrenzt die ersatzfähigen Kosten ihrem Inhalt und der Höhe nach auf die Kosten, "die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen". Aus § 69 Abs. 4 Satz 2 SächsBRKG a. F. i. V. m. § 22 SächsVwKG a. F., wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden, folgt weiter, dass Kosten nur zu erstatten sind, soweit die getroffenen Maßnahmen und ihr Umfang erforderlich und damit rechtmäßig waren. Dies folgt auch aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit handelt es sich um eine vom Gericht voll zu prüfende Rechtsfrage. Die Feuerwehr hat aber einen gewissen Einschätzungsspielraum (SächsOVG, Beschl. v. 25. März 2009 - 5 B 409/07 -, juris Rn. 6), sie kann grundsätzlich nach auf Grund von Erfahrungswerten erlassenen Alarmierungskonzepten oder Ausrückanordnungen verfahren. Es dürfen aber keine Maßnahmen veranlasst werden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem 32 33 34 16 Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand stehen (SächsOVG, Urt. v. 17. März 2016 - 5 A 544/14 -, juris Rn. 28). Die Gemeinde ist auf der Grundlage von § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. berechtigt, in ihrer Satzung Pauschalbeträge für den Kostenersatz festzulegen. Diese haben sich in ihrer Höhe in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze zur orientieren. Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicher zu stellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind (SächsOVG, Beschl. v. 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 12 f.). Die Gemeinde kann danach insbesondere durch Satzung Pauschalsätze auch für die Zukunft aufgrund einer Prognose der entstehenden Kosten festlegen. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. beschränkt die Heranziehung der Kostenpflichtigen auf den Ersatz der unmittelbar durch Einsätze tatsächlich verursachten Kosten unter Einschluss auch entsprechender "Sowieso-" bzw. Vorhaltekosten, die auf die Einsatzzeit entfallen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; VG Dresden, Urt. v. 26. März 2014 - 6 K 1433/11 -, juris; s. auch VGH BW, Beschl. v. 16. November 2010 - 1 S 2402/09 -, juris; OVG MV, Urt. v. 30. November 2011 - 1 L 93/08 -, juris); er erlaubt hingegen keine hierüber hinausgehende Überwälzung von anteiligen Gesamtkosten des Betriebs einer "Einrichtung Feuerwehr", von nicht die Einsatzzeit betreffenden Vorhaltekosten, von nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkulierten Kosten ohne entsprechenden tatsächlichen Aufwand oder von in früheren Kalkulationszeiträumen entstandenen Kostenunterdeckungen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: aa) Gemäß § 15 Abs. 2, § 64 Satz 1 SächsBRKG a. F. haben die Gemeinden Feuerwehren aufzustellen und hierfür die Kosten zu tragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 69 SächsBRKG a. F. regelt als Auffangnorm zu anderen spezielleren Kostenregelungen, in welchen Fällen die Kosten eines Feuerwehreinsatzes von der Gemeinde auf Dritte abgewälzt werden können. § 69 Abs. 1 SächsBRKG a. F. legt im Ausgangspunkt die Unentgeltlichkeit der Einsätze 35 36 37 17 der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe fest. Absatz 2 der Norm regelt Ausnahmen von dieser Unentgeltlichkeit und berechtigt inhaltlich zur Abwälzung lediglich der Kosten, "die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen". Eine allgemeine Gebührenpflichtigkeit der gesamten "Einrichtung Feuerwehr" oder eine Ausrichtung ihrer Finanzierung an einer Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Prinzip der (Gesamt-)kostendeckung sieht § 69 SächsBRKG a. F. nicht vor. Bestimmungen, wie sie etwa §§ 9 und 10 SächsKAG mit der Bemessung der Gebühren für die Benutzung einer Einrichtung nach der Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung oder § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsVwKG a. F. und § 4 Abs. 2 SächsVwKG n. F. mit der Bemessung der Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung bzw. öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) enthalten, umfasst § 69 SächsBRKG a. F. nicht, obwohl eine Anlehnung an die vorgenannten Normen nahe gelegen hätte, wenn auch hier nicht lediglich "unmittelbare" Kosten konkreter Einsätze, sondern anteilige Gesamtkosten des Betriebs der "Einrichtung Feuerwehr" hätten überwälzt werden sollen. Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte der gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt des Kostenersatzanspruchs für Leistungen der Feuerwehr. Die Kostenersatzregelung war zunächst in § 22 SächsBrandschG (Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen vom 2. Juli 1991 [SächsGVBl. S. 227; 1992 S. 151]) enthalten und lautete ursprünglich wie folgt: "§ 22 Kostenersatz (1) Die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde im Rahmen der ihr nach § 7 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Die Träger der Feuerwehren sollen Ersatz der Kosten verlangen 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen entstanden ist und 3. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung, Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der 38 18 Gefahrgutverordnung Straße in den jeweils geltenden Fassungen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist. (2) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr können die Träger der Feuerwehr der Gemeinde Kosten verlangen 1. von demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat und 2. vom Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt. (3) Die Träger der Feuerwehr der Gemeinde können Ersatz der Kosten verlangen 1. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert und 2. vom Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage wiederholt Fehlalarme ausgelöst wurden. (4) Zu den Kosten können auch die angemessene Verzinsung des Anlagenkapitals und angemessene Abschreibungen gerechnet werden. Den Kapitalzinsen ist das um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzte Anlagekapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungen) zugrunde zu legen, den Abschreibungen die um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. …" Diese Regelung enthielt mithin ihrem Wortlaut nach noch keine ausdrückliche Begrenzung der Kostenüberwälzung auf die Kosten des jeweiligen Einsatzes und sah im Übrigen auch ausdrücklich eine betriebswirtschaftliche Kalkulation der Kosten unter Grundlage auch von Anschaffungs- und Herstellungskosten vor. Die Bestimmung wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglück und Notständen im Freistaat Sachsen vom 26. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 434) durch folgende Norm abgelöst: "§ 21 Kostenersatz (1) Die Leistungen der Feuerwehr der Gemeinde im Rahmen der ihr nach § 7 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet 1. der Verursacher, der die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist, 3. der Unternehmer oder Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne des § 3 der Verordnung über Anlagen zur 39 19 Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 836, 838), oder von anderen besonders feuergefahrliehen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (Gefahrgutverordnung Straße - GGVS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I S. 1025) und der Anlage hierzu entstanden ist, 4. derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird, 5. der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird und 6. derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert. (2) Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 1 hinaus auch verpflichtet ist 1. derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) genannten Personen, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, und 3. derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. … (5) Die Kosten im Sinne der Absätze 1 und 2 umfassen auch die Personalkosten. Die Kostenbemessung kann von der Gemeinde durch Satzung geregelt werden. Dabei können angemessene Pauschalsätze festgelegt werden. ..." Mit dieser Umgestaltung der Regelung beschränkte der Gesetzgeber mithin, ohne dass dies in den Gesetzesmaterialien näher begründet wurde (vgl. LT-Drs. 2/4312, S. 11), die ersatzfähigen Kosten auf die "durch den Einsatz entstandenen" Kosten, er gab die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Kostenersatzes auf und verzichtete auf die ausdrückliche Regelung der Berücksichtigungsfähigkeit von Anschaffungs- und Herstellungskosten, wobei er gleichzeitig festlegte, dass auch die Personalkosten ersatzpflichtig sind. Diese Regelung wurde sodann mit dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) unter Verzicht auf die Konkretisierung der überwälzbaren Kosten des § 21 Abs. 5 SächsBrandschG in § 69 SächsBRKG überführt, ohne dass hiermit inhaltliche Änderungen der Norm erfolgen sollten (LT-Drucks. 3/9866, S. 99 f.). Mit dem aktuellen Dritten Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über 40 20 den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) wurde § 69 Abs. 4 SächsBRKG neu wie folgt gefasst: "(4) Die Gemeinde kann durch Satzung Pauschalsätze für die Bemessung des Kostenersatzes nach den Absätzen 2 und 3 festlegen. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Eine die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigende Eigenbeteiligung der Gemeinde an den zur Erfüllung der Pflichtaufgaben nach § 16 Absatz 2 Satz 1 entstehenden Vorhaltekosten ist vorzusehen. § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Kosten, die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- oder Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstanden sind, sind nicht Teil der Pauschalsätze sondern werden gesondert abgerechnet. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass mit einem Eigenanteil der Gemeinden in Höhe von 20 Prozent an den Vorhaltekosten die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt sind. Die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge sind auf der Grundlage der Jahreseinsatzstunden zu berechnen." Hiermit ist - nunmehr - eine gebührenähnliche Ausgestaltung der Kostenerstattungsansprüche beabsichtigt (vgl. LT-Drs. 6/16210, S. 21), die in Abkehr von der zu § 69 SächsBRKG a. F. rezipierten Rechtslage künftig insbesondere auch eine Umlegung von Vorhaltekosten auf lediglich die Jahreseinsatzstunden - nicht mehr auf alle Jahresstunden - ermöglichen soll (vgl. LT-Drs. 6/17671, Anlage 5 S. 3; LT- Drs. 6/16210, dort Stellungnahme des Sächsischen Städte- und Gemeindetags e.V. vom 25. Oktober 2018, S. 3 f.). Demgegenüber hatte sich der Landesgesetzgeber mit der Änderung der Regelung zu den ersatzfähigen Kosten aus 1997, die bei der umfassenden Neugestaltung des Feuerwehrrechts 2004 und den späteren Änderungen bis zu der erst jetzt erfolgten gebührenähnlichen Umgestaltung des Kostenersatzes beibehalten worden war, am Wortlaut der Bestimmungen anderer Bundesländer orientiert, für die die obergerichtliche Rechtsprechung der jeweiligen Bundesländer seit langem von einer Beschränkung der ersatzfähigen Kosten auf die konkret durch den Einsatz entstandenen Kosten - einschließlich der Vorhaltekosten für eingesetzte Sachgüter berechnet nach den auf die Jahresstunden entfallenden Anteilen und der Vorhaltekosten für Personal - ausging (s. o. OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 5 ff.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, 41 21 juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; vgl. demgegenüber für abweichende Kostenerstattungssysteme anderer Bundesländer BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 25 zu Vorhaltekosten; NdsOVG, Beschl. v. 19. März 2019 - 11 LC 293/16 -, juris Rn. 37 zu Gemeinkosten). Nach alledem sind gemäß § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. ersatzfähig nur die jeweils durch den konkreten Einsatz bedingten Kosten. Hingegen kann ihre Berechnung nicht nach Art einer an der Deckung der Gesamtkosten der "Einrichtung Feuerwehr" ausgerichteten Gebührenkalkulation erfolgen. bb) Zu den danach ersatzfähigen Kosten zählen die Kosten des bei einem Einsatz eingesetzten Personals und der eingesetzten Sachgüter sowie aufgrund des Einsatzes entstandene Aufwendungen, wie etwa Ansprüche auf Auslagenersatz und Ersatz von Sachschäden gemäß § 63 SächsBRKG a. F., Ansprüche auf Lohnfortzahlung gemäß § 62 SächsBRKG a. F. und Entschädigungsansprüche gemäß § 60 SächsBRKG a. F. Ausgeschlossen ist demgegenüber ein Ersatz der Gemeinkosten der allgemeinen Verwaltung der Feuerwehr, von Gebäudekosten sowie der anteiligen Kosten von Querschnittsämtern u. Ä., da diese Sach- und Personengesamtheiten nicht "zum Einsatz kommen" und durch den konkreten Feuerwehreinsatz auch nicht "blockiert" und "in Beschlag genommen" werden (vgl. BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 34). Gleichfalls ausgeschlossen ist ein Ersatz von Kostenunterdeckungen der "Einrichtung Feuerwehr" aus früheren Kalkulationsperioden, da es sich auch hierbei nicht um Kosten handelt, die prognostisch unmittelbar aus Einsätzen in der aktuellen Kalkulationsperiode resultieren. Die kommunalabgabenrechtliche Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsKAG, die für die gesamtkostendeckende Kalkulation von Gebühren für öffentliche kommunale Einrichtungen einen Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen aus früheren Kalkulationszeiträumen regelt, gilt für den Kostenersatz nach § 69 SächsBRKG a. F. weder kraft gesetzlicher Anordnung noch dem Rechtsgedanken nach, weil § 69 SächsBRKG a. F., wie ausgeführt, gerade keine an das Kommunalabgabenrecht angelehnte "Gebührenkalkulation" regelt. 42 43 22 Die Vorhaltekosten eingesetzter Sachgüter und Einsätzkräfte zählen grundsätzlich zu den durch einen Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten i. S. d. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. und sind damit ersatzfähig (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30; a. A. Schön, Brandschutzhilfeleistungsgesetz, 3. Aufl., § 42 Nr. 6.1). Dem steht nicht entgegen, dass diese Kosten bei der Gemeinde auch dann angefallen wären, wenn ein Einsatz nicht stattgefunden hätte (sog. Sowieso-Kosten). Für einen vollständigen Ausschluss eines Ersatzes von "Sowieso-Kosten" ließe sich zwar der Vergleich mit polizeirechtlichen Kostenersatzregelungen wie der des § 6 Abs. 2 SächsPolG anführen, für die bei vergleichbarem Wortlaut weithin angenommen wird, dass ersatzfähig nur die reinen "Mehrkosten" sind, die durch den Einsatz verursacht wurden (vgl. Elzermann/Schwier, SächsPolG, 5. Aufl., § 6 Rn. 9; Stephan/Deger, PolG BW, 7. Aufl., § 8 Rn. 29 m. w. N.; OVG Schl.-H., Urt. v. 5. März 2015 - 4 LB 10/14 -, juris). Gegen ein solches Verständnis von § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. spricht jedoch durchgreifend, dass für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, auch diese Vorhaltekosten durch den Einsatz verursacht werden, weil für diesen Zeitraum die eingesetzten Sachgüter und das eingesetzte Personal nicht für sonstige Pflichteinsätze der Feuerwehr sowie für die allgemeine Bereitstellung im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach § 16 Abs. 1 und 2 SächsBRKG zur Verfügung stehen (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30). Überdies enthielt die Vorläuferregelung des § 69 SächsBRKG a. F. - § 21 SächsBrandschG - in seinem Absatz 5 sogar die ausdrückliche Klarstellung, dass Personalkosten - mithin bei Berufsfeuerwehren "Sowieso-Kosten" - ersatzfähig sind. Hieran wollte der Gesetzgeber nach dem oben Gesagten auch mit der Überführung der Kostenerstattungsregelung in § 69 SächsBRKG a. F. inhaltlich nichts ändern (LT- Drucks. 3/9866, S. 99 f.). Diese Vorhaltekosten können allerdings nach § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. nur mit dem Kostensatz in die Kalkulation eingestellt werden, der bezüglich der Sachmittel auf eine Jahresstunde und bezüglich der Personalkosten auf eine Arbeitsstunde entfällt. Unzulässig ist hingegen eine Umlegung der Kosten allein auf sämtliche 44 45 23 Einsatzstunden der Feuerwehr (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 12; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17; HessVGH, Urt. v. 22. August 2007 - 5 UE 1734/06 -, juris Rn. 30). Denn soweit diese Kosten auf Zeiträume entfallen, in denen die Sachmittel und das Personal nicht bei einem Feuerwehreinsatz verwendet werden, werden die Kosten auch nicht i. S. d. § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. durch einen Einsatz verursacht, sondern beruhen vielmehr auf der allgemein gewährleisteten staatlichen Sicherheitsvorsorge durch das Vorhalten einer Feuerwehr. Dieses Vorhalten einer Feuerwehr als einer Einrichtung der Gefahrenabwehr erfolgt nicht lediglich im Interesse derjenigen, zu deren Gunsten oder auf deren Veranlassung letztlich tatsächlich Einsätze erfolgen, sondern es dient darüber hinaus auch maßgeblich dem Interesse der Allgemeinheit, weil so zugunsten aller potentiell von einem Brand, einem Schaden oder einem öffentlichen Notstand Betroffenen Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass auch sie bei Bedarf auf die Leistungen der Feuerwehr zurückgreifen können. Die Finanzierung dieser Vorhalteleistungen weist das Gesetz mit § 15 Abs. 2, § 64 Satz 1 SächsBRKG a. F. den Gemeinden zu. Nicht vereinbar mit § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. ist darüber hinaus eine betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation, soweit dieser keine tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde liegen (OVG NW, Urt. v. 13. Oktober 1994 - 9 A 780/93 -, juris Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 18. November 2004 - 12 A 11382/04 -, juris Rn. 17). Denn § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. hebt seinem Wortlaut nach auf tatsächlich entstandene Kosten ab; die Norm sieht überdies die vormals schon einmal geregelte Möglichkeit einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation, die nun mit der Novellierung des § 69 Abs. 4 SächsBRKG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 25. Juni 2019 erneut eingeführt wurde, gerade nicht vor. b) Gemessen hieran steht die Kostenkalkulation der Beklagten für die hier eingesetzten Fahrzeuge und Geräte nicht im Einklang mit den Vorgaben des § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. Dieser Mangel führt zur Nichtigkeit der in der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten hierfür festgesetzten Stundensätze. 46 47 24 Die Beklagte hat zum einen in ihre Kalkulation für die hier eingesetzten Fahrzeuge und Geräte in weitem Umfang nicht unmittelbar einsatzbezogene Verwaltungskosten eingestellt. Dies betrifft Kosten von Gebäuden und Grundstücken, Personalkosten der Verwaltung, die Verwaltungskostenerstattung der Querschnittsämter, Werkstättenbedarf, einrichtungsspezifische Sachkosten, Kosten für Büromaterial, Post- und Fernmeldegebühren, Dienstreisen, Sachverständigenkosten, sonstige Geschäftskosten und Kosten sowie Kosten des Betriebs der Feuerwehrleitstelle ohne Rettungsdienst. Sie hat darüber hinaus fahrzeugbezogene und personalbezogene Vorhaltekosten, welche nicht auf Einsätzen beruhen, nicht auf die Jahresstunden, sondern nur auf die Einsatzstunden umgelegt. Hierzu zählen Kosten von Dienst- und Schutzkleidung sowie von Aus- und Fortbildungen und Wartungs-, Reparatur-, Pflege- und Inspektionskosten für Fahrzeuge und Gerätschaften, soweit es nicht um Reparaturen und Inspektionen aufgrund von Einsätzen geht. Bereits diese Kalkulationsmängel haben sich dahin ausgewirkt, dass durch die Beklagte in der Feuerwehrkostensatzung für die hier eingesetzten Fahrzeuge und Geräte evident überhöhte Stundensätze festgelegt worden sind; diese Satzungsregelungen sind daher nichtig. Danach bedarf keiner weiteren Untersuchung, inwieweit in die Kalkulation der Beklagten für die hier eingesetzten Fahrzeuge und Geräte darüber hinaus auch betriebswirtschaftliche Kostenkalkulationen eingeflossen sind, denen keine tatsächlich anfallenden Kosten zugrunde liegen. 2. Hingegen ist die Beklagte gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG a. F. i. V. m. § 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 FwKS, Nr. I.1.1 und I.1.2 KVzLFw berechtigt, die Klägerin für den Einsatz von Personal der Feuerwehr zu Kostenersatz heranzuziehen. a) Der Bescheid der Beklagten kann sich für den pauschalierenden Ersatz der Personaleinsatzkosten auf eine wirksame Satzungsregelung stützen. aa) Die Kalkulation des Stundensatzes für die Einsatzkräfte des mittleren Dienstes der Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehren sowie des gehobenen Dienstes der Berufsfeuerwehr genügt den Vorgaben des § 69 Abs. 2 SächsBRKG a. F. Insbesondere fließt in diese Kalkulation nicht die Einsatzhäufigkeit ein; kalkuliert 48 49 50 51 52 25 wurden von der Beklagten vielmehr in zulässiger Weise die Kosten einer "effektiven Arbeitsstunde" der Einsatzkräfte. (1) Gegen die von der Beklagten vorgenommene Mischkalkulation der Einsatzkräfte des mittleren Dienstes der Berufsfeuerwehr und Freiwilliger Feuerwehren, die bei Einsätzen vergleichbare Aufgaben erfüllen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auch die hierin inbegriffene Teilkalkulation des Stundensatzes des Einsatzpersonals mittlerer Dienst der Berufsfeuerwehr, mit der die Beklagte die prognostizierten durchschnittlichen Jahreskosten einer Einsatzkraft (Mannkosten) auf die prognostizierten effektiven Arbeitsstunden (Jahresmannstunden) verteilt hat, orientiert sich hinreichend an den tatsächlichen Kosten der ersatzpflichtigen Einsätze und hält sich deshalb im Rahmen des vertretbaren Prognosespielraums der Beklagten. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zur Ermittlung der Jahresmannstunden von den durchschnittlichen Jahresstunden einer Einsatzkraft die auf Urlaub, Krankheit und Ausbildungen entfallenden Stunden in Abzug gebracht hat. Denn die Beklagte hat so die Kosten einer "effektiven Arbeitsstunde" einer Einsatzkraft in der Höhe ermittelt, wie sie ihr dafür entstehen, dass ihr die Einsatzkraft in diesen "effektiven Arbeitsstunden" eines Jahres für Feuerwehreinsätze tatsächlich abrufbereit zur Verfügung steht. Zu diesen Kosten, die für die effektive Arbeitszeit des Personals aufzuwenden sind, können neben dem auf Zeiten des Urlaubs und von Krankheit entfallenden Entgelt insbesondere auch Lohn und Bezüge gezählt werden, die für den Besuch von Ausbildungen anfallen. Denn zu den Kosten der effektiven Arbeitszeit einer Einsatzkraft gehört auch der finanzielle Aufwand für das Erreichen des Ausbildungsstands, der der Einsatzkraft die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sächsischen Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ermöglicht. Gleichfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte darüber hinaus in die Jahresmannstunden diejenigen Stunden nicht eingerechnet hat, die prognostisch durchschnittlich auf "andere Dienste" entfallen. Es hält sich hinsichtlich dieser geringfügigen Abzugsposition, die lediglich ca. 3 % der Jahresstunden einer Einsatzkraft betrifft, auch ohne nähere Differenzierung im Rahmen des satzungsgeberischen Ermessens der Beklagten, auch das auf diese Zeitanteile entfallende Entgelt zu den Kosten der "effektiven Arbeitszeit" zu rechnen. 53 54 26 Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Der durchschnittliche Stundensatz des Einsatzpersonals des mittleren Dienstes der Berufsfeuerwehr beträgt nach der Berechnung der Beklagten für den hier maßgeblichen Prognosezeitraum 2008 bis 2012 unter Berücksichtigung des Abzugs für andere Dienste 22,69 €. Hiervon hat die Beklagte eine Überdeckung aus den Jahren 2006 bis 2007 in Höhe von 0,91 € pro Stunde abgezogen. Daraus ergibt sich ein Stundensatz von 21,78 €, den die Beklage auf 22,00 € aufgerundet hat. Nach dem oben unter Nummer 1 Buchst. a Gesagten war der Ausgleich einer vorangegangenen Überdeckung allerdings nicht veranlasst. Ohne den Abzug für andere Dienste und ohne Berücksichtigung der Überdeckung in den Jahren 2006 und 2007 beträgt der durchschnittliche Stundensatz für den Prognosezeitraum 22,03 €, unter Berücksichtigung des rechtlich unproblematischen Rundungskonzepts der Beklagten also auch 22,00 €. Der Abzug für andere Dienste wird somit durch den nicht veranlassten Abzug der vorausgegangenen Überdeckung kompensiert. (2) Die Berechnung des Stundensatzes für Einsatzkräfte des gehobenen Dienstes ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zahl der in der Kalkulation berücksichtigten Jahresstunden entspricht mit 1.624,40 in etwa der Zahl der jährlichen Arbeitsstunden gemäß Nummer 7 der Anlage 2c zu Abschnitt 1 Großbuchst. B Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Festlegung von Verwaltungsgebühren sowie Benutzungsgebühren und Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV Kostenfestlegung 2013) von 1632. Die geringfügige Differenz führt zu einem niedrigeren Stundensatz. bb) Die Teilnichtigkeit der Satzungsregelungen zu den Stundensätzen für die Fahrzeuge und Geräte bewirkt nicht die Gesamtnichtigkeit der Feuerwehrkostensatzung und damit auch nicht die Nichtigkeit der Stundensatzregelung für die Personalkosten. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Teilnichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 55 56 57 27 28. August 2008 - 9 B 40.08 -, juris Rn. 13 und Urt. des Senats v. 28. Oktober 2010 - 5 D 5/06 -, juris Rn. 163). Beides ist hier gegeben. Eine Beschränkung der Nichtigkeit der Satzung auf die Regelung der Stundensätze für die vorgenannten Fahrzeuge belässt eine sinnvolle Regelung zum Kostenersatz für Feuerwehreinsätze jedenfalls bezüglich der Personalkosten, für die Verstöße gegen höherrangiges Recht auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten nicht ersichtlich sind. Ein entsprechender hypothetischer Regelungswille des Satzungsgebers ist auch hinreichend sicher zu bejahen, da der Satzungsgeber sich tatsächlich für eine separate Kalkulation und Festlegung der Stundensätze für die Personalkosten entschieden hat, was wegen der gebotenen Orientierung der Pauschalsätze an den tatsächlichen Kosten der Einsätze auch kaum anders umsetzbar ist. cc) Auch die Satzungsregelung des § 5 Abs. 3 FwKS, nach der angefangene Einsatzstunden typisierend auf volle halbe Stunden aufgerundet werden, ist wirksam. Sie verletzt insbesondere nicht Art. 3 GG und den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung Bedenken geäußert hatte, ob bei der Bemessung der Einsatzzeit eine Aufrundung auf halbe Stunden zulässig ist, hält er hieran für Satzungen wie der Vorliegenden, bei denen über das Aufrunden pauschalierend Zeiten der Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit erfasst werden, nicht fest (SächsOVG, Beschl. v. 4. Oktober 2013 - 5 A 209/12 -, juris Rn. 12 f.; die Rechtswidrigkeit solcher Rundungsregeln annehmend OVG NW, Beschl. v. 15. September 2010 - 9 A 1582/08 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 19. August 2013 - 9 A 1556/12 -, juris Rn. 5 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 10. Februar 2011 - OVG 1 B 73.09 -, juris Rn. 27 f.; einschränkend VG Dresden, Urt. v. 11. Februar 2019 - 6 K 5853/17 -, juris Rn. 24 ff.; eine solche Rundungsregel für zulässig erachtend NdsOVG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn 61 ff.; BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -, juris Rn. 35). (1) Kosten- und abgabenrechtliche Typisierungen und Pauschalierungen wie die Rundungsregel des § 5 Abs. 3 FwKS müssen sich am Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Diese Verfassungsgrundsätze begrenzen den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum für 58 59 60 28 Entscheidungen, welche Zwecke zusätzlich zur Kostendeckung verfolgt und nach welchem Maßstab die Schuldner belastet werden. Aus dem Gebot der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Verteilungsmaßstab und Abgabenhöhe "kostenbezogen" sein müssen. Sie dürfen sich nicht zu sehr vom Zweck der Vorzugslast, der Finanzierung einer bestimmten staatlichen Leistung, entfernen. Entscheidender Prüfungsmaßstab ist die Belastungsgleichheit. Das verfassungsrechtliche Erfordernis der besonderen Rechtfertigung der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben ist ebenfalls in Art. 3 Abs. 1 GG verankert: Es verlangt, dass Vorzugslasten zusätzlich zu Steuern nur solchen Personen auferlegt werden dürfen, die die abzugeltende Leistung in Anspruch nehmen bzw. sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme verschaffen (Vorteilsprinzip). Darin erschöpft sich die Bedeutung des Gebots der Belastungsgleichheit aber nicht. Auch der Verteilungsmaßstab, nach dem die zu deckenden Kosten auf die "Vorteilsnehmer" umgelegt werden, muss in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistung Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass sich die Höhe der Abgabenpflicht des Einzelnen soweit als möglich an der Größe seines individuellen Vorteils orientieren muss. Je größer dieser Vorteil, desto höher soll die Beteiligung an den zu deckenden Kosten sein. Der Gesetzgeber darf aus triftigen Gründen pauschalieren und typisieren, solange die Vorteile der Typisierung in einem angemessenen Verhältnis zu der damit notwendig verbundenen Ungleichbehandlung stehen (BVerwG, Urt. v. 27. September 2017 - 6 C 34/16 -, juris Rn. 27 f. m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kosten- und Abgabengesetze Massenvorgänge betreffen können. Sie müssen dann, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben kosten- und abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist auch ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Kosten und Abgaben - insbesondere sofern sie auf der Grundlage von kommunalen Satzungen erfolgt - so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die ungleiche Wirkung auf die Kosten- und Abgabepflichtigen darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. 29 BVerfG, Beschl. v. 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -, BVerfGE 137, 1, juris Rn. 50 m. w. N.). (2) Nach diesen Maßstäben ist die Rundungsregel des § 5 Abs. 3 FwKS für die Einsatzzeit hier nicht zu beanstanden, weil sie eine zulässige Pauschalierung der Bemessung der Einsatzzeit enthält, deren Vorteile für die Vereinfachung der Verwaltung nicht außer Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Denn durch diese Rundungsregel werden Nachbereitungszeiten für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit pauschalierend erfasst, die nach der Feuerwehrkostensatzung sonst nicht als Einsatzzeit berücksichtigt würden, weil gemäß § 1 Nr. 2 Satz 2 FwKS der Einsatz spätestens mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache endet. Eine konkrete Messung dieser Nachbereitungszeiten für die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit würde einen hohen Verwaltungsaufwand erfordern. Dies gilt nicht nur dann, wenn ehrenamtliche Feuerwehrkräfte eingesetzt werden, die im Anschluss an einen Einsatz Zeit benötigen, um sich wieder an ihrem Arbeitsplatz einzufinden, sondern auch bei einem Einsatz von Berufsfeuerwehrkräften für die notwendige Zeit zur Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit des Wagens und sonstiger Feuerwehrmittel (NdsOVG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 11 LC 234/11 -, juris Rn 61 ff.). Der Vorteil, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung diesen zusätzliche Zeitaufwand nicht gesondert zu ermitteln, sondern stattdessen auf das einfach feststellbare Aus- und Wiedereinrücken abzustellen und die zusätzlich notwendige Zeit der Nachbereitung pauschal durch Aufrunden auf eine volle halbe Stunde zu berücksichtigen, steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur hierdurch bewirkten Ungleichbehandlung der Kostenschuldner. Es liegt deshalb im Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers, eine solche Pauschalierung vorzunehmen. b) Die Beklagte ist danach gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG a. F. i. V. m. § 1 Nr. 2, § 5 Abs. 3 FwKS, Nr. I.1.1 und I.1.2 KVzLFw berechtigt, die Klägerin als Gesamtschuldnerin (§ 69 Abs. 4 Satz 1 SächsBRKG a. F.) zu den Personalkosten für die Dauer des Feuerwehreinsatzes heranzuziehen. Ihr Anspruch erstreckt sich dabei auf die Erstattung der hierfür festgesetzten 919,00 €. 61 62 30 3. Die Beklagte ist schließlich berechtigt, die Klägerin der Höhe nach zu einem Ersatz der Materialkosten - der Kosten des verwendeten Ölbindemittels mit Entsorgungspauschale - von 746,32 € heranzuziehen. Zusätzliche Kosten, die der Feuerwehr durch die Inanspruchnahme von Ausrüstungsgegenständen entstehen, sind gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG a. F., § 5 Abs. 5 Satz 1 FwKS neben den pauschalierenden Kostenforderungen für das eingesetzte Personal und die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte zu erstatten. Hierzu zählen auch die Aufwendungen der Beklagten für das verwendete Ölbindemittel einschließlich der Entsorgungspauschale. V. Die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 63 64 65 66 31 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser 32 Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Groschupp Dr. Helmert Beschluss vom 12. November 2019 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 4.600,82 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Tischer Dr. Helmert