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Urteil

1 S 1193/16

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufenthaltsverbote nach § 27a Abs. 2 PolG können gegenüber Personen der gewaltbereiten Fußballszene zulässig sein, wenn konkrete, personenbezogene Tatsachen eine Gefahrenprognose für Straftaten rechtfertigen. • Die Dreimonatsgrenze des § 27a Abs. 2 S.3 PolG ist kalendermäßig auszulegen: Ein Aufenthaltsverbot in einem Verwaltungsakt darf längstens für die sich an seinen Beginn anschließenden drei Monate angeordnet werden; bei weiterer Notwendigkeit ist eine aktualisierte Gefahrenprognose und ggf. ein neuer Verwaltungsakt erforderlich. • Polizeiliche Meldeauflagen können auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden, sind aber inhaltlich verhältnismäßig auszugestalten; eine bindende Meldepflicht auf den Wohnort kann unverhältnismäßig sein, wenn weniger belastende, gleich wirksame Regeln möglich sind. • Eine einheitliche Gebührenfestsetzung ist zu beanstanden, wenn ein Teil der unterliegenden Maßnahme rechtswidrig ist, weil die Gesamtgebührenfestsetzung dann ermessensfehlerhaft ist.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsverbote gegen Szenemitglieder zulässig; Dreimonatsfrist kalendarisch • Aufenthaltsverbote nach § 27a Abs. 2 PolG können gegenüber Personen der gewaltbereiten Fußballszene zulässig sein, wenn konkrete, personenbezogene Tatsachen eine Gefahrenprognose für Straftaten rechtfertigen. • Die Dreimonatsgrenze des § 27a Abs. 2 S.3 PolG ist kalendermäßig auszulegen: Ein Aufenthaltsverbot in einem Verwaltungsakt darf längstens für die sich an seinen Beginn anschließenden drei Monate angeordnet werden; bei weiterer Notwendigkeit ist eine aktualisierte Gefahrenprognose und ggf. ein neuer Verwaltungsakt erforderlich. • Polizeiliche Meldeauflagen können auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden, sind aber inhaltlich verhältnismäßig auszugestalten; eine bindende Meldepflicht auf den Wohnort kann unverhältnismäßig sein, wenn weniger belastende, gleich wirksame Regeln möglich sind. • Eine einheitliche Gebührenfestsetzung ist zu beanstanden, wenn ein Teil der unterliegenden Maßnahme rechtswidrig ist, weil die Gesamtgebührenfestsetzung dann ermessensfehlerhaft ist. Der Kläger, in der Szene als Angehöriger der Ultraszene eingeordnet, erhielt von der Kommunalbehörde Betretungs‑ und Aufenthaltsverbote für ausgewiesene Bereiche in Freiburg an mehreren Heimspieltagen des SC Freiburg sowie Meldeauflagen für Auswärtsspieltage. Die Polizei hatte seit 2009 gehäufte Gewaltdelikte im Umfeld von Spielen festgestellt und den Kläger wiederholt mit Auseinandersetzungen in Verbindung gebracht. Die Behörde erließ Bescheide vom 19.09.2014 und 06.10.2014 einschließlich Sofortvollzug und Zwangsandrohungen; eine Gebühr wurde erhoben. Der Kläger erhob Widerspruch und Klage; das VG gab teilweise statt und hob die Verbote für Zeiträume nach dem 01.11.2014 auf, wogegen beide Seiten Berufung bzw. Anschlussberufung einlegten. Der VGH überprüfte insbesondere die materiellen Voraussetzungen der Aufenthaltsverbote nach § 27a PolG, die Auslegung der Dreimonatsgrenze sowie die Rechtmäßigkeit der Meldeauflagen und der Gebührenfestsetzung. • Rechtsgrundlage für Heimaufenthaltsverbote ist § 27a Abs. 2 PolG; Maßnahme setzt konkrete, personenbezogene Tatsachen voraus, die nach ex‑ante‑Sicht eine Gefahrenprognose für Straftaten rechtfertigen. • Die Behörde durfte sich auf szenekundige Polizeierkenntnisse und Ermittlungsakten stützen; Zugehörigkeit zu einer gewaltbereiten Fanszene in Verbindung mit eigenen Tatbeiträgen oder aktiver Unterstützung kann die erforderlichen Tatsachen bilden. • Formelle Anforderungen (Zuständigkeit, Anhörung, Begründung) waren erfüllt; Textbausteine sind zulässig, wenn der konkrete Einzelfall erkennbar dargelegt ist (§ 28 LVwVfG, § 39 LVwVfG). • Die Dreimonatsgrenze des § 27a Abs. 2 S.3 PolG ist so auszulegen, dass ein in einem Verwaltungsakt angeordnetes Aufenthaltsverbot längstens für die sich an den Beginn der Geltung anschließenden drei Monate angeordnet werden darf; damit soll die Verhältnismäßigkeit sichergestellt und eine aktuelle Gefahrenprognose verlangt werden. • Bei den angefochtenen Bescheiden begann die Dreimonatsfrist mit dem ersten Geltungstag des in den Bescheiden verankerten Verbots (27.09.2014) und wurde nicht überschritten; die ergänzende Verfügung stützte sich auf dieselbe Gefahrenprognose. • Die erlassenen Aufenthaltsverbote waren verhältnismäßig: Zweck (Schutz von Leib und Leben) war legitim, die Maßnahmen geeignet und keine gleich wirksamen, weniger einschneidenden Mittel standen zur Verfügung. • Meldeauflagen können zwar auf die polizeiliche Generalklausel gestützt werden, hier hat die Behörde jedoch ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt: Die verpflichtende Bindung an den Wohnort war unverhältnismäßig, weil eine weniger belastende Meldepflicht (Melden an beliebige andere Dienststellen mit Ausnahme des Auswärtsorts) gleichermaßen geeignet gewesen wäre. • Die einheitliche Gebührenfestsetzung für Aufenthaltsverbot und Meldeauflage ist ermessensfehlerhaft, weil die Meldeauflage rechtswidrig war und somit die Gebührenentscheidung aufzuheben ist. Der VGH hat die Berufungen teilweise stattgegeben: Es wurde festgestellt, dass die Meldeauflagen (Nr. I.2) rechtswidrig waren und die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 19.09.2014 aufgehoben. Die für Heimspieltage angeordneten Aufenthaltsverbote nach § 27a Abs. 2 PolG sind materiell rechtmäßig geblieben, weil die erforderlichen, personenbezogenen Tatsachen zur Gefahrenprognose vorlagen und die Dreimonatsgrenze kalendermäßig eingehalten wurde. Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung bestätigt, dass präzise Personen- und Sachverhaltsfeststellungen sowie eine verhältnismäßige Ausgestaltung von Maßnahmen und Gebühren erforderlich sind; bei weiterem Gefährdungsbedarf sind aktualisierte Prognosen und neue Verwaltungsakte erforderlich.