Urteil
Au 6 K 23.635
VG Augsburg, Entscheidung vom
3mal zitiert
11Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Gewährung von gesetzlich nicht geregelten Leistungen richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis; maßgeblich dafür sind insbesondere hierzu erlassene Verwaltungsvorschriften, aber auch von der Verwaltung zur Verfügung gestellte FAQ können berücksichtigt werden (Anschluss an VG Würzburg ). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel erfordert regelmäßig die Antragsablehnung, wenn die Antragsberechtigung nicht rechtzeitig belegt ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Gewährung von gesetzlich nicht geregelten Leistungen richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis; maßgeblich dafür sind insbesondere hierzu erlassene Verwaltungsvorschriften, aber auch von der Verwaltung zur Verfügung gestellte FAQ können berücksichtigt werden (Anschluss an VG Würzburg ). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel erfordert regelmäßig die Antragsablehnung, wenn die Antragsberechtigung nicht rechtzeitig belegt ist. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über welche auf Grund des allseitigen Verzichts der Beteiligten ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), erweist sich als unbegründet. I. Die Klage ist unbegründet, weil die Antragsablehnung nicht rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 VwGO) und daher kein Anspruch auf Aufhebung, erst recht nicht auf Gewährung oder Neuverbescheidung besteht. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) und ergänzend ausgeführt: 1. Die Rechtmäßigkeit der Antragsablehnung richtet sich allein nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Maßgeblich dafür sind insbesondere die Richtlinien für die Gewährung von Hilfen sowie die FAQ (dazu VG Würzburg, U.v. 24.10.2022 – W 8 K 21.1263 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die hier begehrte Ermessensentscheidung ist nach der geübten und gerichtsbekannten Verwaltungspraxis der Beklagten der Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BayVGH, B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 14). Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich demnach nur auf Ermessensfehler, die dem Bescheid zu entnehmen sein müssen (§ 114 VwGO). Über bloße Erläuterungen des bisherigen Vorbringens hinausgehender Vortrag neuer Tatsachen und die Vorlage neuer, nicht bis zum Bescheidserlass vorgelegter Unterlagen sind daher unbeachtlich (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.12.2022 – Au 6 K 22.955 – Rn. 41 mit Verweis auf VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.982 – BeckRS 2021, 42720 Rn. 16 m.w.N.). a) Die Förderrichtlinien stellen zwar keine Rechtsnormen dar, begründen aber als Verwaltungsvorschriften über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 und Art. 28 GG) Außenwirkung in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (BayVGH, B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris Rn. 6). b) Gemäß Ziffer 2.1 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe IV sind Unternehmen antragsberechtigt, die ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind. Dazu erfolgt ein automatisierter Datenabgleich mit den Finanzbehörden (vgl. Ziffer 3.14 der FAQ). Als Unternehmen im Sinne Nr. 1 Satz 7, Nr. 2.1 Satz 1 mit Fn. 5 und Fn. 7 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag beschäftigt hat. Dies hat der Kläger in seinem Antrag behauptet, den Widerspruch zu seinem vorangegangenen Antrag aber nicht aufgelöst. Auch als Soloselbständiger wäre er nicht antragsberechtigt, da er nicht dargelegt hat, aus dieser Tätigkeit mindestens 51% seiner Einkünfte im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 erzielt zu haben. Da hier die im Antrag angegebene Zahl der Beschäftigten mit den der bayerischen Finanzverwaltung bekannten Daten nicht übereinstimmte und der Kläger trotz mehrfacher fristgebundener Aufforderung und weiteren Zuwartens, sogar einer Aufforderung der Beklagten an den Steuerberater außerhalb des Portals am 14. Juli 2022, die hierauf gerichteten Fragen nicht beantwortet hat, ist für den maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses von seiner nicht nachgewiesenen und damit fehlenden Antragsberechtigung auszugehen und die Antragsablehnung mangels Mitwirkung im Sinne des Art. 26 VwVfG nicht zu beanstanden. c) Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei von ihrer Ablehnungsbefugnis Gebrauch gemacht. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte die Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die angeführten Ermessenserwägungen der Beklagten sind nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung deckt sich mit ihrer Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Überdies erfordert der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1996 – BVerwG 3 C 22.96 – juris Rn. 16; auch HessVGH, U.v. 13.5.2014 – 9 A 2289/12 – juris Rn. 44); erst recht also die Antragsablehnung, wenn die Antragsberechtigung nicht rechtzeitig belegt ist. Da der Beklagten bis zum Bescheidserlass die angeforderten Nachweise nicht vorlagen, wäre ihre Nachreichung im Klageverfahren unbeachtlich. Ohne rechtzeitig vorgelegte Nachweise zur bezweifelten Antragsberechtigung aber hat die Beklagte den Antrag nach Nr. 1 Satz 7, Nr. 2.1 Satz 1 mit Fn. 5 und Fn. 7 der Richtlinie zur Überbrückungshilfe IV zu Recht abgelehnt und die Abschlagszahlung zu Recht zurückgefordert. 2. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger wegen der offensichtlich objektiv unzutreffenden Angaben in seinem Antrag, des Prüfungsvorbehalts im vorläufigen Bescheid und seiner fehlenden Mitwirkung an der Aufklärung nicht berufen. Er unterliegt in einem automatisierten Massenverfahren wie jenem auf Corona-Hilfen – hier: Überbrückungshilfe IV – einer erhöhten Sorgfaltspflicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben, sogar unter näherer Befassung mit den Antragsvoraussetzungen und vom Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellten Informationsmaterialien (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – Rn. 11). Diese hat der Kläger nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ebenfalls auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.