Urteil
16 K 4043/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0416.16K4043.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d 2 Auf den Antrag der Klägerin vom 21.11.2003 in der Fassung der Änderungsanträge vom 24.03. und 03.05.2004, gerichtet auf die Gewährung einer Zuwendung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, erließ der Beklagte als Projektträger des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter dem 07.06.2004 einen Zuwendungsbescheid mit u.a. folgendem Inhalt: 3 „1. Höhe der Zuwendung/Finanzierungsform und –art ... . 4 Wir bewilligen Ihnen ... als Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung von 44,00 v.H. der tatsächlich entstehenden, aufgrund einer Nachkalkulation zu ermittelnden zuwendungsfähigen Selbstkosten, höchstens jedoch 848.129,48 € ... (Anteilfinanzierung).“ 5 „2. Nebenbestimmungen ... . 6 Die beigefügten NKBF 98 sind ... Bestandteil dieses Bescheides.“ 7 Die Vorbemerkung und die Nummern 2 und 22 der NKBF 98 (Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben – Stand Januar 2003), lauten: 8 „Die NKBF 98 enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ... . Die NKBF 98 sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides ... .“ 9 „2 Nachträgliche Ermäßigung der Kosten ... 10 (2.1) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in der Gesamtvorkalkulation veranschlagten Kosten für den Zuwendungszweck ... , so ermäßigt sich die Zuwendung (2.1.1) bei Anteilfinanzierung anteilig ... .“ 11 „22 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 12 (22.1) Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG) ... unwirksam ... wird. (22.2) Dies gilt insbesondere, wenn (22.2.1) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Kosten ... , siehe Nr. 2). 13 (22.4 mit Fußnote 1) Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit 5 % über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.“ 14 Mit Änderungs- und Kürzungsbescheiden vom 08.11.2004, 08.06. und 22.12.2005 sowie 30.06., 26.09. und 22.11.2006 wurde u.a. die Bewilligung auf „höchstens 758.129,48 €“ festgesetzt; die Fördermittel wurden im Zeitraum vom 04.08.2004 bis 05.12.2007 ausgezahlt. 15 Die von der Klägerin unter dem 17.02.2005, 21.04.2006 und 27.08.2007 vorgelegten Verwendungsnachweise wurden vom Beklagten jeweils mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ und „keine Beanstandungen“ versehen. Mit Schreiben vom 28.05./03.06.2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Prüfung des Verwendungsnachweises habe „vorbehaltlich der Prüfung durch weitere Prüfungsinstanzen (z.B. Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Rechnungsprüfungsamt, Preisüberwachungsstelle)“ keine Beanstandungen ergeben. 16 Unter gleichem Datum (03.06.2008) legte der Beklagte die Verwendungsnachweise der Bezirksregierung Köln mit der Bitte um Preisprüfung vor, die mit beim Beklagten am 20.12.2011 eingegangenem Prüfungsbericht vom 16.12.2011 mit dem Ergebnis abgeschlossen wurde, hinsichtlich der Personalkosten gebe es geringe Abweichungen mit der Folge einer Überzahlung von Fördergeldern im Umfang von 44.926,07 €. 17 Nachdem die Klägerin diesen Betrag auf ein entsprechendes Schreiben des Beklagten vom 19.01.2012 am 13.02.2012 zurücküberwiesen hatte, erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin unter dem 16.02.2012 einen Zinsbescheid über 11.729,67 € für den Zeitraum 18.09.2007 bis 13.02.2012. 18 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 29.02.2012, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 als unbegründet zurückwies. 19 Am 04.07.2013 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, der Zinsanspruch sei verjährt. Im Übrigen sei der Beklagte verpflichtet, wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere wegen der überlangen Verfahrensdauer, im Wege des Ermessens von der Geltendmachung des Zinsanspruches abzusehen. 20 Nachdem die Klägerin zunächst sinngemäß beantragt hatte, 21 den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2013 aufzuheben, 22 beantragt sie nunmehr, 23 den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2013 aufzuheben, 24 sowie hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, im Ermessenswege unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts darüber zu entscheiden, ob von der Zinsforderung abgesehen wird. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Der Beklagte hat der „Klageänderung im Hilfsantrag“ widersprochen und zur Begründung des Klageabweisungsantrages im Wesentlichen vorgetragen, die Zinsforderung sei nicht verjährt, da dem Beklagten erst mit Erhalt des Prüfungsberichtes vom 16.12.2011 die Umstände, auf denen die Rückforderung beruht habe, bekannt geworden seien. Die Gesamtprüfdauer des Vorgangs sei nicht zu beanstanden, gleichwohl sei deren Länge im Rahmen des Ermessens berücksichtigt worden. Im Übrigen trage die Klägerin die Verantwortung für die Überzahlung, da sie die Selbstkosten unzutreffend berechnet habe. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 30 Die Klage bleibt mit Haupt- und Hilfsantrag ohne Erfolg. 31 Die gegen den Zinsbescheid gerichtete Klage erweist sich mit dem Hauptantrag als unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 16.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. 32 Die Aufforderung zur Zahlung von Erstattungszinsen in Höhe von 11.729,67 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. Nr. 22.4 NKBF 98 und § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Danach sind, soweit ein Verwaltungsakt u.a. infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten und der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 33 Die Voraussetzung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegt hier deshalb vor, weil sich die in der Vorkalkulation zum Zuwendungsantrag vom 21.11.2003 in der Fassung der Änderungsanträge vom 24.03. und 03.05.2004 veranschlagten Kosten für den Zuwendungszweck nachträglich im Umfang von 44.926,07 € ermäßigt haben – was zwischen den Parteien unstreitig ist – und damit eine auflösende Bedingung eingetreten ist, die den Zuwendungsbescheid vom 07.06.2004 insoweit teilweise extunc unwirksam werden lässt, als der Klägerin mit ihm unter Berücksichtigung der Kostenermäßigung nicht zustehende Beträge bewilligt worden sind. 34 Dass der Zuwendungsbescheid vom 07.06.2004 in der Fassung der genannten Änderungsbescheide hier infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung (teilweise) in Höhe von 44.926,07 € unwirksam geworden ist, ergibt sich auf der Grundlage der ständigen Kammerrechtsprechung aus nachstehenden, sich an den einzelfallbezogenen Regelungen des konkreten Zuwendungsbescheides orientierenden Überlegungen: 35 Mit dem genannten Zuwendungsbescheid hat der Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2006 eine Zuwendung in Höhe von (zunächst) insgesamt höchstens 848.129,48 € bewilligt. Unter Ziffer 2. des Zuwendungsbescheides „Nebenbestimmungen und Hinweise“ werden die NKBF 98 zum Bestandteil des Bescheides erklärt. Unter Ziff. 2.1 und 2.1.1 NKBF 98 heißt es u.a.: 36 (2.1) Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in der Gesamtvorkalkulation veranschlagten Kosten für den Zuwendungszweck ... , so ermäßigt sich die Zuwendung (2.1.1) bei Anteilfinanzierung anteilig ... .“ 37 In dieser zum Inhalt des Zuwendungsbescheides gewordenen Bestimmung ist eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zu sehen, wie der Beklagte auch selbst – im Wege der Einbeziehung der NKBF 98 – im Zuwendungsbescheid ausdrücklich geregelt hat. 38 Vgl. Nr. 22.2 NKBF 98: „Dies gilt insbesondere, wenn (22.2.1) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Kosten ... , siehe Nr. 2)“. 39 In Verbindung mit der sich aus Ziffer 1 des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung (... „höchstens jedoch“ ...) wird durch die Regelung nach Ziff. 2.1 und 2.1.1 NKBF 98 zur Überzeugung der Kammer für einen verständigen Adressaten des Zuwendungsbescheides mit hinreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag von (zunächst) 848.129,48 € für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich nach abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises ergibt. 40 Bestätigt wird diese Bewertung des Regelungsgehaltes des konkreten Zuwendungsbescheides vom 07.06.2004 durch eine weitere Regelung, die der Beklagte gleichfalls zum Gegenstand dieses Bescheides gemacht hat: Wie sich nämlich aus Nr. 22 der NKBF 98 (Erstattung der Zuwendung, Verzinsung) ergibt, ist die Klägerin mit dem Zuwendungsbescheid verpflichtet worden, die Zuwendung zu erstatten, soweit der Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49 VwVfG) ... unwirksam ... geworden ist (Nr. 22.1 NKBF 98), was insbesondere dann gilt (Nr. 22.2 NKBF 98), wenn (Nr. 22.2.1 NKBF 98) eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. eine nachträgliche Ermäßigung der Kosten ... , siehe Nr. 2). Auch daraus ergibt sich, dass der Klägerin die beantragte Zuwendung nicht etwa im Wege eines lediglich vorläufigen Bescheides (Vorbehaltsbescheid), der später durch einen Schlussbescheid ersetzt werden und damit seine Wirkung verlieren sollte, gewährt worden ist, sondern durch einen insbesondere die Förderart (nicht rückzahlbare Projektförderung im Wege einer Anteilsfinanzierung von 44,00 v.Hd.) und den Förderhöchstbetrag (zunächst 848.129,48 €) abschließend regelnden Verwaltungsakt, mit dem darüber hinaus aber gerade auch festgeschrieben worden ist, dass im Fall einer nachträglichen Ermäßigung der Kosten kein Schluss- oder Aufhebungsbescheid zu erlassen war, sondern eine automatische (Teil-)Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides eintreten sollte. 41 Vgl. zu alledem Urteil der Kammer vom 02.12.2010 – 16 K 185/08 –, juris, sowie in ständiger Rechtsprechung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 05.07.2012 – 4 A 326/11 –, 21.04.2004 – 4 A 1951/03 – 28.01.2002 – 4 A 4927/99 – und 15. 05.2003 – 4 A 992/02 –, jeweils juris, sowie Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22.02.2012 – 3 B 82/11 –, juris. 42 Die danach dem Zuwendungsbescheid vom 07.06.2004 zu entnehmende auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil sich im Sinne von Ziff. 2.1 und 2.1.1 NKBF 98 die veranschlagten Kosten für die Fördermaßnahmen (vgl. Gesamtvorkalkulation der Klägerin mit Antrag vom 21.11.2003) nach abschließender Prüfung um 44.926,07 € verringert haben. 43 Denn die Klägerin hat mit ihren Verwendungsnachweisen vom 17.02.2005, 21.04.2006 und 27.08.2007 teilweise Aufwendungen (insbesondere Personalkosten) abgerechnet, die nach den die Klägerin über Ziff. 5.1 NKBF 98 bindenden Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr.30/53, dort insbesondere III.B.) – LSP – nicht zuwendungsfähig waren. Folglich hat sich der ursprüngliche Zuwendungsbetrag um diesen von der Preisprüfung beanstandeten Betrag automatisch reduziert. Offenbleiben kann danach, ob es sich bei dem (am Ende als „Bescheid“ bezeichneten) Schreiben vom 19.01.2012 lediglich um eine rechnerische Mitteilung oder um eine ggf. als Aufhebungsbescheid zu qualifizierende Regelung handelt, weil selbst dann, wenn diesem Schreiben Verwaltungsaktsqualität beizumessen wäre, es sich (jedenfalls) nur um eine Regelung mit lediglich deklaratorischer Bedeutung handeln würde. 44 Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris, Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris. 45 Der folglich von der Klägerin zu erstattende und am 13.02.2012 erstattete Betrag ist nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. Nr. 22.4 NKBF 98 vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 46 Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches, § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG, liegen nicht vor. Von der Geltendmachung des Zinsanspruches kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die u.a. zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben, nicht zu vertreten hat. Diese Regelung dient zwar grundsätzlich dazu, die Folgen des Eintritts einer rückwirkenden Zinspflicht u.a. in den Fällen abzumildern, in denen der Zahlungspflichtige die Umstände nicht zu vertreten hat, aus denen der Eintritt der Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes folgt, wobei ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruches im Ermessen der Behörde steht. Zu beachten ist allerdings, dass insoweit analog § 276 BGB jedes Verschulden des Zinsschuldners ausreicht, auch leichte Fahrlässigkeit, so dass z.B. selbst ein bloßes Dulden der in Frage stehenden Umstände und auch ein Mitverschulden zu einem Vertretenmüssen führt. Weiterhin kommt den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei einer unwirksam gewordenen Subventionsbewilligung auch hinsichtlich der viel weniger eingreifenden Zinsforderung eine ermessenslenkende Bedeutung zu, so dass im Regelfall nur die Erhebung der Zinsen ermessensfehlerfrei ist, vgl. auch § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden und erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind. 47 Vgl. z.B. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 18.02.1999 – 2 KO 61/96 –, juris. 48 Ausgehend von diesem Maßstab hat die Klägerin jedenfalls leicht fahrlässig gehandelt. Denn auf der Grundlage des von ihr nicht angegriffenen Zuwendungsbescheides vom 07.06.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide, mit dem sie ausdrücklich zur Einhaltung der Regelungen der NKBF 98 einschließlich der LSP verpflichtet worden ist, musste sie wissen, dass sie nur solche Selbstkosten (insbesondere Personalkosten) abrechnen durfte, die nach den sie bindenden LSP zuwendungsfähig waren. Dass sie dessen ungeachtet in ihre dem Beklagten vorgelegten Verwendungsnachweise Positionen eingestellt hat, die diesen Vorgaben nicht genügt haben, liegt ausschließlich in ihrer Sphäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die vorgelegten Verwendungsnachweise jeweils als „Sachlich richtig / rechnerisch richtig“ abgezeichnet und – mit Schreiben vom 28.05.2008 – ergänzt hat, die Prüfung habe keine Beanstandungen ergeben. Denn gerade dieses letzte Schreiben des Beklagten enthielt ausdrücklich den Zusatz, dass eine Prüfung durch weitere Prüfungsinstanzen, wobei die mit der Prüfung beauftragte Stelle (Preisüberwachungsstelle) ausdrücklich genannt ist, vorbehalten bleibt. Ein Vertrauenstatbestand konnte danach keinesfalls entstehen. Angesichts des Inhaltes des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2013 bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass der Beklagte den Charakter des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG als Ermessensvorschrift erkannt und auch unter Berücksichtigung der Dauer des Preisprüfungsverfahrens jedenfalls im Ergebnis eine den Vorgaben des gelenkten Ermessens genügende Ermessensentscheidung getroffen hat mit dem Ergebnis, dass der bei der Klägerin verbliebene wirtschaftliche Vorteil (Verfügungsmöglichkeit über ihr subventionsrechtlich nicht zustehende steuerfinanzierte Bundesmittel) nach Maßgabe des gesetzliche vorgesehenen Zinssatzes abgeschöpft wird. 49 An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass hier die Preisprüfung durch die Bezirksregierung länger als 3 ½ Jahre gedauert hat und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 50 vgl. Urteil vom 19.11.2009 – 3 C 7/09 –, juris, 51 (in besonderen Fällen) über die in § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG geregelten Voraussetzungen hinaus die Behörde auch berücksichtigen muss, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund der Erlass der behördlichen Entscheidung verzögert worden ist. Ein solcher – besonderer Fall – liegt hier gerade nicht vor. Denn vorliegend hat der Beklagte nicht etwa – wie in dem vom 3. Senat entschiedenen Fall – nach dem Erlass eines lediglich vorläufigen Bewilligungsbescheides den Erlass des endgültigen Schlussbescheides verzögert, also eine nur unter Vorbehalt getroffene Regelung „beliebig lange“ aufrecht erhalten, sondern die Klägerin war bereits aufgrund des Zuwendungsbescheides vom 07.06.2004 abschließend verpflichtet, eventuell überzahlte Fördergelder ohne vorherigen Erlass eines Schluss- oder Aufhebungsbescheides umgehend zu erstatten und in der Regel auch zu verzinsen. Bei dieser Sachlage musste der Klägerin bewusst sein und sie musste sich darauf einstellen, dass jede auf die Geltendmachung objektiv nicht zuwendungsfähiger Kosten erfolgte Auszahlung von Fördermitteln bis zum Verjährungseintritt (automatisch) einen Erstattungsanspruch auslöst und regelmäßig die Forderung von Erstattungszinsen zur Folge hat. 52 Der mit der Klage angegriffene Zinsanspruch ist auch nicht verjährt. Nach den auf den Anspruch auf Erstattungszinsen entsprechend anzuwendenden Regelungen der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, 53 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 – 8 C 2/12 –, juris, 54 die zur Überzeugung der Kammer im öffentlichen Recht auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung finden, 55 vgl. Urteil der Kammer vom 05.11.2009 – 16 K 713/05 –, juris; so auch HessVGH, Urteil vom 13.05.2014 – 9 A 2289/12 – unter Hinweis auf das Teilurteil des BVerwG vom 21.10.2010 – 3 C 4/10 –, juris, und BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 –, juris; offenlassend BVerwG, Urteil vom 30.01.2013– 8 C 2/12 –, juris, 56 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren u.a. mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). 57 Hinsichtlich der subjektiven Umstände nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Verjährungsbeginn die Möglichkeit der Behörde, den Anspruch durch Rechtsverfolgung verjährungshemmend gelten zu machen, wobei im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Tatsachen auf die Kenntnis der für die Rückforderung zuständigen Stelle (hier des Beklagten, nicht der Bezirksregierung Köln) abzustellen ist. 58 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20.04.2012 – 4 A 2005/10 –, juris, HessVGH, Urteil vom 13.05.2014 – 9 A 2289/12 –, juris, BVerwG, Urteil vom 26.04.2012– 2 C 4/11 –, juris. 59 Anknüpfungspunkt für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist ist danach im vorliegenden Fall, in dem der maßgebende Verwaltungsakt i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 1 (hier der Zuwendungsbescheid vom 07.06.2004) infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung (automatisch) unwirksam geworden ist, – unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches – zur Überzeugung der Kammer frühestens der Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens (hier: Zeitpunkt des Eingangs des Prüfungsberichtes beim Beklagten am 20.12.2011), weil der Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von den den Ansprüchen begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Denn erst zu diesem Zeitpunkt hat der Beklagte davon erfahren, dass die Klägerin im Umfang von 44.926,07 € nicht zuwendungsfähige Kosten geltend gemacht hatte, auf die in entsprechender Höhe Auszahlungen von Fördermitteln erfolgt waren. Frühestens am 20.12.2011 war damit der Beklagte in der Lage, die Fragen zu klären, ob und in welcher Höhe die Klägerin einem Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG ausgesetzt war und auch, ob und in welcher Höhe ein Zinsbescheid zu erlassen war. Danach war der streitige Zinsanspruch nicht verjährt; die wegen des Zeitpunktes des Eingangs des Prüfungsberichtes beim Beklagten am 20.12.2011 zum Schluss des Jahres 2011 beginnende Verjährungsfrist von drei Jahren war zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Zinsbescheides vom 16.02.2012 noch nicht abgelaufen. 60 Rechtsfehler hinsichtlich des der Zinsberechnung zugrunde gelegten Zeitraumes, § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG, sind angesichts der extunc eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides und der unstreitigen Termine für die Auszahlung der vom Beklagten angesetzten Rate (18.09.2007) und der Rückzahlung (13.02.2012) nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. 61 Schließlich bleibt die Klage ungeachtet der sich nach § 91 VwGO stellenden Fragen auch mit dem Hilfsantrag erfolglos; sie erweist sich insoweit jedenfalls bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig. Die Klärung der Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, von der Geltendmachung des Zinsanspruches abzusehen, § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG, ist notwendiger Bestandteil der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens. 62 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO. 63 Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.