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Urteil

8 A 3247/09

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2010:0429.8A3247.09.0A
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Leitsätze
Die Abgrenzung von Mängeln im Prüfungsverfahren und materiellen Bewertungsfehlern ist im Lichte der Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG zu treffen. Mängel im Vorgang der Leistungsbewertung sind auch dann geltend gemacht, wenn der Prüfling rügt, die Ungeeignetheit einer Aufgabenstellung ergebe sich erst aus der überzogenen Anforderungshöhe, die die Korrektoren im Zuge der Leistungsbeurteilung der Aufgabenstellung entnommen haben. Der Prüfling darf auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses davon ausgehen und sich darauf verlassen, dass in Anbetracht der ihm vorgelegten und zulässigen Aufgabenstellung der an seine Leistung angelegte Bewertungsmaßstab und damit das Antwortniveau, das von ihm in der gegebenen Bearbeitungszeit erwartet werden kann, nicht außer Verhältnis steht zu den Anforderungen, die gemessen an dem Ausbildungsziel, dessen Erreichung die Prüfung ermitteln will, seiner möglichen Qualifikation entsprechen. Die Bemessung der von einer Prüfungsaufgabe abverlangten Leistungsanforderungen gehört zu der fachwissenschaftlichen und prüfungsspezifischen Beurteilung einer Prüfungsleistung, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Im Streitverfahren gegen einen neuen Prüfungsbescheid ist der Prüfling mit Einwendungen gegen die Bewertung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen, die Grundlage des alten Prüfungsbescheids waren und nicht innerhalb der Rechtsmittelfristen angegriffen worden sind.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Abgrenzung von Mängeln im Prüfungsverfahren und materiellen Bewertungsfehlern ist im Lichte der Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG zu treffen. Mängel im Vorgang der Leistungsbewertung sind auch dann geltend gemacht, wenn der Prüfling rügt, die Ungeeignetheit einer Aufgabenstellung ergebe sich erst aus der überzogenen Anforderungshöhe, die die Korrektoren im Zuge der Leistungsbeurteilung der Aufgabenstellung entnommen haben. Der Prüfling darf auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses davon ausgehen und sich darauf verlassen, dass in Anbetracht der ihm vorgelegten und zulässigen Aufgabenstellung der an seine Leistung angelegte Bewertungsmaßstab und damit das Antwortniveau, das von ihm in der gegebenen Bearbeitungszeit erwartet werden kann, nicht außer Verhältnis steht zu den Anforderungen, die gemessen an dem Ausbildungsziel, dessen Erreichung die Prüfung ermitteln will, seiner möglichen Qualifikation entsprechen. Die Bemessung der von einer Prüfungsaufgabe abverlangten Leistungsanforderungen gehört zu der fachwissenschaftlichen und prüfungsspezifischen Beurteilung einer Prüfungsleistung, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Im Streitverfahren gegen einen neuen Prüfungsbescheid ist der Prüfling mit Einwendungen gegen die Bewertung einzelner Prüfungsteile ausgeschlossen, die Grundlage des alten Prüfungsbescheids waren und nicht innerhalb der Rechtsmittelfristen angegriffen worden sind. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zugelassene und sowohl fristgerecht als auch mit dem Verweis auf den Berufungszulassungsantrag hinreichend begründete (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a Rdnr. 68) Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die zulässige, gegen den Bescheid des Beklagten über das Nichtbestehen der wiederholten ersten juristischen Staatsprüfung vom 24. Januar 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2007 gerichtete Klage begehrt der Sache nach als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) die Verurteilung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Prüfungsleistung der Klägerin erneut zu entscheiden. Das damit geltend gemachte und den gerichtlichen Kontrollumfang bestimmende (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994 – 6 C 5/93–, NVwZ-RR 1994, S. 582) Überprüfungsbegehren bezieht sich auf die Prüfungsteile der – als weitere Wiederholungsleistung erbrachten – Hausarbeit sowie der – zuvor im regulären Prüfungstermin abgelegten – Aufsichtsarbeiten im Strafrecht, im Öffentlichen Recht und im Wahlpflichtfach. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Prüfungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erstrebte Neubescheidung und Neubewertung der angegriffenen Prüfungsleistungen bzw. Zulassung zur erneuten Anfertigung der entsprechenden Prüfungsteile. 1. Mit ihren gegen die Hausarbeit gerichteten Einwendungen macht die Klägerin durchgängig materielle Bewertungs- oder Korrekturfehler geltend. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich dabei nicht weiten Teils um Rügen, die sich lediglich gegen die Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellungen der Hausarbeit wenden und daher nicht als Bewertungsrügen, sondern als Einwände von Fehlern im Prüfungsverfahren zu qualifizieren wären, die von der Klägerin unverzüglich hätten erhoben werden müssen. Weil für Bewertungsrügen keine Präklusion gilt, ist die Klägerin daher insoweit nicht wegen des Versäumnisses der unverzüglichen Geltendmachung ausgeschlossen, sondern kann im Berufungsverfahren auch mit denjenigen Einwänden gehört werden, die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt worden sind. a) Die Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren, d.h. in dem Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, und Bewertungsmängeln, d.h. Fehlern im Verfahren oder im Inhalt der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994 – 6 C 37.92–, BVerwGE 96, S. 126 ff.). Nach ihr richtet sich zum einen die Art der nachträglichen Fehlerbeseitigung. Der durch einen Fehler im Prüfungsverfahren belastete Prüfling hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der regelmäßig durch die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) erfüllt wird (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage 2004, Rdnr. 504). Hingegen sind Mängel bei der Bewertung von erbrachten Prüfungsleistungen grundsätzlich durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 512). Zum anderen knüpft das Maß der dem Prüfling vorprozessual obliegenden Mitwirkungspflichten an diese Unterscheidung an. Während Mängel in Prüfungsverfahren unverzüglich gegenüber der Behörde oder dem Prüfer gerügt werden müssen, andernfalls sie im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen sind, können Bewertungsmängel vor Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geltend gemacht werden (vgl. wiederum grundlegend BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 133; Niehues, a.a.O., Rdnr. 513; Zimmerling/Brehm, Der Prüfungsprozess, 2004, Rdnr. 242; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 115; jeweils m.w.N.). Die Pflicht zur rechtzeitigen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren rechtfertigt sich aus der Wahrung der Chancengleichheit für die anderen Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art 19 Abs. 4 GG) und der Möglichkeit für die Prüfungsbehörde, den festgestellten Mangel zeitnah zu korrigieren oder zumindest zu kompensieren (BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 129 f.). Wegen der Präklusion vorprozessual versäumter Verfahrensrügen wirkt sich jedoch die Unterscheidung der beiden Fehlerarten zugleich auf die Rechtsschutzsituation des vermeintlich fehlerbelasteten Prüflings und damit auch auf dessen Chancengleichheit aus. Er hat daher auf der Grundlage des prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses einen Anspruch darauf, nicht mit ungerechtfertigten vorprozessualen Obliegenheiten belastet zu werden. So entfällt etwa die Pflicht zur unverzüglichen Verfahrensrüge, wenn ihm diese in der Prüfungssituation nicht zugemutet werden konnte (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 514). Ebenso aber steht schon die vorgreifliche Abgrenzung von Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits und materiellen Beurteilungsfehlern andererseits unter dem Einfluss der Anforderungen, die sich zugunsten des betroffenen Prüflings aus Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Art 19 Abs. 4 GG herleiten, und ist daher in ihrem Lichte zu treffen. b) Unter Beachtung dieser Maßgaben hat die Klägerin vorliegend keine bloßen Verfahrensmängel erhoben, mit denen sie mangels vorheriger rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen wäre. Mängel im Prüfungsverfahren sind solche, die den Sinn des rechtlich geordneten Prüfungsverfahrens verletzen, alle Prüflinge gleichermaßen in die Lage zu versetzen, ihre Leistungsfähigkeit bestmöglich in die von ihnen abverlangte Prüfungsleistung umzusetzen. Wird der einzelne daran im Stadium der Erbringung der Prüfungsleistung durch beachtliche Einflüsse gehindert oder gestört, so kann seine Prüfungsleistung dadurch beeinträchtigt sein. Der Unterschied zu einem materiellen Bewertungsmangel liegt mithin darin, dass diese Beeinträchtigung schon eintritt, bevor die Leistung von den Prüfern beurteilt wird. Auch wenn sie sich auf die Bewertung auswirkt, begründet sie keinen Bewertungsfehler im engeren Sinne. Bei einem gegebenen Verfahrensmangel scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung schon objektiv aus, weil es dafür an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 134 f.; Bad.-Württ. VGH, Urt. v. 29. November 2006 – 9 S 987/06 –, juris Rdnr. 17; Hess. VGH, Urt. v. 30. November 2006 – 8 UE 674/06 –, n.v.; Niehues, a.a.O., Rdnr. 504). Als typische Verfahrensbeeinträchtigungen sind Erkrankung, erhebliche Lärmstörung, Verkürzung der Prüfungsdauer, Befangenheit des Prüfers u.ä. anerkannt (weitere Beispiele bei Zimmerling/Brehm, a.a.O., Der Prüfungsprozess, Rdnr. 232 ff.). Solche stehen hier nicht in Rede. Ebenso gehört der Fall einer wegen Überschreitung des Prüfungsstoffes unzulässigen Aufgabenstellung hierher, wie sie dem Urteil des Senats vom 30. November 2006 (a.a.O.) zugrunde lag (vgl. etwa auch Nordrhein-Westf. OVG, Beschl. v. 10. September 2009 – 14 B 1009/09–, juris). Die Prüfungsbehörde muss sich bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben innerhalb der Vorgaben der einschlägigen Rechtsvorschriften halten, hier des Juristenausbildungsgesetzes und der Juristischen Ausbildungsordnung des Landes Hessen. Auch eine derartige Fallkonstellation ist jedoch entgegen den Ansichten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vorliegend nicht gegeben. Die Rügen der Klägerin richten sich nicht gegen die Aufgabenstellungen der Hausarbeit unter dem Aspekt ihrer thematischen Zulässigkeit. Der Vortrag der Klägerin kann des Weiteren nicht dahingehend verstanden werden, dass sie schlechthin die Unlösbarkeit oder die Ungeeignetheit der Hausarbeit wegen der Unklarheit, des Schwierigkeitsgrades oder des Umfangs ihrer Fragestellungen einwendet. Weil das durch Gesetz und Prüfungsordnung vorgegebene Ziel der Leistungskontrolle nur erreicht werden kann, wenn dem Prüfling eine diesem Ziel genügende Prüfungsaufgabe unterbreitet wird, durch die ihm hinreichend Gelegenheit gegeben wird, seine Kenntnisse und Fähigkeiten darzulegen, müssen die einzelnen Fragestellungen nach Form und Inhalt geeignet sein, Prüflinge, die das Ausbildungsziel erreicht haben, von denen zu unterscheiden, die es nicht erreicht haben (BVerwG, Urt. v. 9. August 1996 – 6 C 3.95–, DVBl. 1996, S. 1381 [1382] = NVwZ-RR 1998, S. 176 [177]). Ob eine Verfehlung dieser Anforderung mit der Erwägung, auch dabei handele es sich um eine Beeinträchtigung der Prüfungsleistung, die schon vor deren materieller Beurteilung auftritt, einen Fehler im Prüfungsverfahren darstellt, und ob und inwieweit eine solche Verfehlung der Pflicht zur rechtzeitigen Rüge bis spätestens zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses unterliegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend zielen die Einwendungen der Klägerin nicht nachträglich auf die Rüge einer derartigen Beeinträchtigung ihrer Prüfungsleistung. Sie sind daher auch nicht, anders als der Beklagte meint, mit der Fallkonstellation der Geltendmachung einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen gleichzusetzen. Die Aufgabenstellungen der Hausarbeit sind vielmehr nur insoweit Gegenstand von Einwendungen der Klägerin, wie sie meint, dass sich die Ungeeignetheit der Aufgaben wegen zu ungenauer Fassung, zu großen Umfangs und zu hohen Schwierigkeitsgrades erst aus deren Interpretation durch die Korrektoren im Zuge des von ihnen bei der Leistungsbewertung angelegten Anforderungsmaßstabs ergeben würde. Damit beruft sich die Klägerin nicht mehr nur auf eine durch die Art der Prüfungsbedingungen verursachte Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit, die schon objektiv und typischerweise eine unzutreffende materielle Beurteilung ihrer Prüfungsleistung nach sich ziehen würde. Ihr Berufungszulassungsantrag, auf den die Berufung Bezug nimmt, greift vielmehr durchgängig die Einschätzung der Anforderungshöhe der Aufgabenstellungen durch die Korrektoren an und macht damit in der Sache Mängel im Vorgang der Leistungsbewertung geltend. Soweit der Beklagte dagegen vorbringt, hier würden erstmals im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren neue Rügen erhoben, die so nicht im Widerspruchs- und erstinstanzlichen Klageverfahren unterbreitet worden seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Im Übrigen ist es der Klägerin unbenommen, die Begründung ihrer Einwendungen im Verlauf des Rechtsschutzverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz zu variieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 133). Solche, sich notwendig erst in Anbetracht der Leistungsbeurteilung offenbarenden Überziehungen der von dem Prüfling abverlangten Leistungsanforderungen können um so eher auftreten, je weiter die Aufgabenstellung gefasst und je größer der Interpretationsspielraum ist, den sie eröffnet. Gerade bei juristischen Prüfungen ist eine gewisse Offenheit der Aufgabenformulierung keine Seltenheit, sondern entspricht regelmäßig dem Ausbildungs- und Prüfungsziel, wie es die einschlägigen Vorschriften des Justizausbildungsrechts vorgeben. Danach ist die erste juristische Staatsprüfung keine bloße Wissensabfrage, sondern „vorwiegend Verständnisprüfung“ (§ 6 Satz 1 JAG in der hier einschlägigen Fassung vom 19. Januar 1994, GVBl. I S. 73). Sie dient der Feststellung, ob der Rechtskandidat das Recht in den Prüfungsfächern mit Verständnis auch für seine geschichtlichen, wirtschaftlichen, soziologischen, politischen und philosophischen Bezüge erfassen und unter Verwendung der wissenschaftlichen Arbeitsmethoden kritisch auseinandersetzen und praktisch anwenden kann. So verlangen schon reine Falllösungsaufgaben nicht nur eine strukturierte Behandlung bekannter Rechtsprobleme, sondern auch den Nachweis der Fähigkeit zu richtiger Problemerkenntnis. Besonders deutlich wird dies anhand der geläufigen und denkbar offen gehaltenen Bearbeiterfrage: „Wie ist die Rechtslage?“. Noch offenkundiger kann die Schwierigkeit, die Aufgabenstellung „richtig“ zu deuten, bei so genannten Themenarbeiten werden, die unter einem bestimmten Erkenntnisinteresse, wie hier der Kriminologie, eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einem bestimmten Thema fordern, das in der Sachverhaltsangabe lediglich mehr oder weniger illustriert ist. Der Prüfling darf aber auf der Grundlage seines prüfungsrechtlichen Rechtsverhältnisses davon ausgehen und sich darauf verlassen, dass in Anbetracht der ihm vorgelegten und zulässigen Aufgabenstellung der an seine Leistung angelegte Bewertungsmaßstab und damit das Antwortniveau, das von ihm in der gegebenen Bearbeitungszeit erwartet werden kann, nicht außer Verhältnis steht zu den Anforderungen, die gemessen an dem Ausbildungsziel, dessen Erreichung die Prüfung ermitteln will, seiner möglichen Qualifikation entsprechen. Wenn er sich in dieser berechtigten Erwartung enttäuscht sieht, kann das nur aus einem überzogenen Anforderungsniveau herrühren, das der Prüfer bei der Bewertung angelegt hat, wie dies z. B. bei der Orientierung an höchsten Forschungsmaßstäben der Fall wäre (vgl. Saarl. OVG, Beschl. v. 22. November 2000 – 3 V 26/00, 3 W 6/00 –, juris, zur Überziehung des Prüfungsmaßstabes in der ersten juristischen Staatsprüfung, wenn der Korrektor eine Klausurlösung, die sich an eine einschlägige Entscheidung des BGH anlehnt, als nicht mehr brauchbare Leistung einstuft). In einem solchen Fall, in dem der Prüfling, wie hier die Klägerin, nicht ein Defizit in der Leistungsermittlung, sondern ein Defizit in den Leistungsmaßstäben geltend macht, kann er damit im Verwaltungsstreitverfahren nicht unter Hinweis auf das Versäumnis der rechtzeitigen Rüge eines Verfahrensfehlers ausgeschlossen sein. Eine derartige Beeinträchtigung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Bewertung kann er vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses und dessen Begründung wesensgemäß nicht erkennen, so dass er sich auch nicht trotz Kenntnis dieses Mangels auf die Aufgabenstellung der Prüfung einlassen konnte. Würde ihm insofern eine Rügepflicht aufgebürdet, so bedeutete dies eine nicht gerechtfertigte Verkürzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und damit auf Wahrung seiner prüfungsrechtlichen Chancengleichheit. Dieser Lage könnte sich jeder Prüfling nur dadurch entziehen, dass er gleichsam vorsorglich jede ihm unterbreitete Aufgabenstellung, deren Anforderungshöhe nicht ohne Weiteres und offensichtlich erkennbar ist, bei der Prüfungsbehörde rügt, um sich nicht der Möglichkeit zur nachträglichen Anfechtung des Prüfungsergebnisses zu begeben. Sind demnach die Einwendungen der Klägerin gegen die Hausarbeit als materielle Bewertungsrügen zu qualifizieren, so können sie bei Erfolg die Rechtsfolge der Verpflichtung zur Neubewertung der Prüfungsleistung nach sich ziehen. Hingegen kommt die Zuteilung einer neuen Hausarbeit, wie sie der Klägervertreter insoweit als Hauptantrag begehrt, nicht in Betracht. Ein Anspruch auf eine bestimmte Rechtsfolgenauffassung, die der mit der Klage angestrebten Neubescheidung des (Gesamt-)Prüfungsergebnisses zugrunde zu legen sei, besteht nicht (BVerwG, Beschl. v. 24. Oktober 2006 – 6 B 47/06–, NVwZ 2007, S. 104 ff.). c) Die Rügen der Klägerin greifen jedoch in der Sache nicht durch. Die Beurteilungen der Hausarbeitsleistung durch die beiden Korrektoren weisen ausweislich der Begründungsblätter und der Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren keine Anforderungsmaßstäbe auf, die außerhalb dessen liegen, was dem gerichtlich nicht überprüfbaren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum zuzurechnen ist. Die Bemessung der von einer Prüfungsaufgabe abverlangten Leistungsanforderungen gehört zu der fach- und prüfungsspezifischen Beurteilung einer Prüfungsleistung. Ebenso wie die Bewertung der Prüfungsleistungen im engeren Sinne beruht der dieser zu Grunde liegende Beurteilungsmaßstab, mithin der Inhalt und die Höhe der Leistungsanforderungen, auf fachwissenschaftlichen und prüfungsspezifischen Gesichtspunkten, so dass dem Prüfer hierbei ein weiter Beurteilungs- und Bemessungsspielraum eingeräumt ist. Die gerichtliche Kontrollbefugnis erstreckt sich insoweit lediglich auf die Einhaltung der einschlägigen prüfungsrechtlichen Vorschriften, namentlich auf die Vereinbarkeit mit dem Ziel und Zweck der Prüfung, sowie – neben den sonstigen rechtsstaatlichen Grundanforderungen – auf die Wahrung der allgemein gültigen Bewertungsgrundsätze, wie das Willkürverbot, der Grundsatz der Chancengleichheit und das Bestehen eines Antwortspielraums (vgl. grundlegend BVerfG, Beschl. v. 17. April 1991 – 1 BvR 213/83, BVerfGE 84, S. 34 ff.). Danach müssen die aus einer Aufgabenstellung in der ersten juristischen Staatsprüfung abgeleiteten Anforderungen an die Güte der abverlangten Leistung den Anforderungen entsprechen, die von dem Ziel und Zweck der Prüfung umfasst sind. Das Maß der Leistungsbewertung ist inhaltlich auf dieses Ziel auszurichten und demgemäß auch begrenzt. Dass in diesem Rahmen mit den individuellen Vorstellungen der Prüfer regelmäßig unterschiedlich strenge Anforderungen in die Leistungskontrolle einfließen, kann nicht grundsätzlich beanstandet werden, sondern ist eine normativ nicht steuerbare Folge von Kollegialprüfungen, deren Einrichtung, wie hier das Zweiprüferprinzip bei der Korrektur von juristischen Hausarbeiten, gerade dazu dient, den Einfluss subjektiver Faktoren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen abzumildern. Nach diesen Maßgaben bietet sich dem Senat kein Anhaltspunkt, den von den beiden Korrektoren bei der Bewertung der Hausarbeit der Klägerin zugrunde gelegten Anforderungen entgegen zu treten. Die von den beiden Prüfern den Aufgabenstellungen entnommenen fachlichen Bewertungskriterien ebenso wie die von ihnen angelegten allgemeinen Bewertungsmaßstäbe halten sich innerhalb der Grenzen des ihnen prüfungsrechtlich zustehenden Einschätzungsspielraums. Die der Klägerin unterbreitete Hausarbeit aus dem Wahlpflichtfach Strafrecht/Kriminologie schilderte im Sachverhalt einen dpa-Bericht über die Verurteilung von zehn Rockern der „Hells Angels“. Die drei, vorliegend streitgegenständlichen Aufgabenstellungen lauteten: (1a) „Ohne auf weiteres Material zu den Hintergründen des konkret angesprochenen Geschehens einzugehen, sollen Sie diesen Bericht danach charakterisieren, wie er nach kriminologischen Forschungsmethoden als Erkenntnisquelle einzuordnen ist.“ (1c) „Welche Erkenntnisse gibt es allgemein zu entsprechend delinquent auffälligen Gruppierungen, wie sie in dem Bericht angesprochen werden ((jugend-)kriminologische Einordnung, Gruppenstrukturen).“ (2) „Strafverfahrenswissenschaftlich (rechtliche und empirische Sichtweise) sollen Sie zu der in dem Bericht angesprochenen Thematik der Verfahrensabsprache kritisch Stellung nehmen. Außer Kernfragen dieser Thematik sollen dabei auch folgende Teilaspekte behandelt werden: Wie sind die Interessen und Rechte von einzelnen Verfahrensbeteiligten – Beschuldigter, Staatsanwaltschaft, Strafverteidiger, Opfer und dessen Angehörigen als Nebenkläger – bei entsprechenden Verfahrensabsprachen zu beurteilen? Wie ist die Behauptung zu würdigen, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Maßstäbe für Verfahrensabsprachen würden im tatgerichtlichen Verfahren durch Verfahrensbeteiligte unterlaufen?“ Zur Frage 1a) legt der Erstgutachter, Prof. Dr. Dirk F, in seiner Bewertungsbegründung vom 27. November 2006 und in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2007 dar, dass die Aufgabe eine Inhaltsanalyse des dpa-Prozessberichts verlange und damit die Anwendung einer kriminologischen Methodik, die zu einer der drei Grundformen der kriminologischen Datenerhebung gehöre. Dass sich diese Interpretation des Aufgabenprofils in fachlicher Hinsicht im gegebenen Deutungsspielraum hält, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für den Zusatz der Zweitkorrektorin, dass sich im Rahmen dessen Gelegenheit zur Präzisierung der Aufgabenstellung geboten hätte. Im Übrigen hat auch die Klägerin, wie beide Korrektoren zu Recht ausführen, durchaus gesehen, was von ihr verlangt wird. Was das Anforderungsprofil angeht, so formuliert der Erstgutachter in der vorerwähnten Stellungnahme, dass von einer Examenskandidatin im Wahlpflichtfach erwartet werden könne, dass sie über kriminologische (Grund-)Kenntnisse verfüge und in der Lage sei, diese in einer wissenschaftlichen Hausarbeit durch die Beschäftigung mit weiterführender, vertiefender Spezialliteratur aus der empirischen Sozialforschung auszubauen. Auch gegen diesen prüfungsspezifischen Bewertungsmaßstab sind keine Erinnerungen veranlasst. Von einer überzogenen Anforderungshöhe kann keine Rede sein. Auch in der Umsetzung dieses Prüfungsmaßstabes im Zuge der konkreten Beurteilungen der klägerischen Ausarbeitungen tritt eine übermäßige Erwartungshaltung der Korrektoren an keiner Stelle auf. Der angelegte Maßstab entspricht vielmehr vollumfänglich dem Ziel und Zweck der Prüfungsaufgabe einer Hausarbeit in der ersten juristischen Staatsprüfung. Der Erstkorrektor führt dazu in seiner Stellungnahme zu Recht an, die Lektüre spezieller Literatur über die kriminologische Forschungsmethodik verschaffe eine vertieftes methodisches Fundament, das zu gedanklicher Klarheit führen und eine sorgfältige kriminologische Analyse, wie sie die Fragestellung aufgebe, unterstützen könne. Dass dies auch unter Berücksichtigung der weiteren Aufgabenstellungen der Hausarbeit und des zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeitraums eine Überforderung eines Kandidaten der ersten juristischen Staatsprüfung darstellt, kann die Klägerin daher nicht mit rechtserheblicher Wirkung behaupten. Die Frage 1c) wird von den Korrektoren unbedenklich dahingehend verstanden, dass nach Art einer Expertise allgemeine kriminologische Erkenntnisse zu entsprechend, oder mit anderen Worten, vergleichbar zu den im Bericht angesprochenen „Hells Angels“, delinquent auffälligen Gruppierungen darzulegen sind. Auch sei die Klägerin diesem Erfordernis nachgekommen. Zu Inhalt und Qualität der damit verlangten Leistung erwartet der Erstkorrektor hier wiederum eine Heranziehung und Auseinandersetzung mit einschlägiger Fach- und Spezialliteratur. Wenn die Leistungsbeurteilung demgegenüber die weiten Teils wortgetreue Wiedergabe von Textstellen aus kriminologischen Lehrbüchern und dort befindlichen Sekundärzitaten feststellt und negativ vermerkt, dass es an eigenständiger Argumentation fehle und weder Problembewusstsein noch Problemerkenntnis überzeugend erkennbar seien, dann liegt dem entgegen der Ansicht der Klägerin keine Anforderungshöhe zugrunde, die Forschungsmaßstäben nahe kommt, sondern ein dem Prüfungsziel entsprechender, angemessener Leistungsanspruch. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die denkbare Vielfalt der Kriterien einwenden lässt, unter denen eine Vergleichbarkeit der „Hells Angels“ mit anderen delinquent auffälligen Gruppierungen hergestellt werden kann, und damit der Sache nach geltend macht, die Korrektur hätte den ihr aus der Aufgabenstellung folgenden Antwortspielraum nicht hinreichend berücksichtigt, so vermag sie damit deswegen nicht durchzudringen, weil dieser Umstand an keiner Stelle der Bewertung ihrer Bearbeitung zum Maßstab erhoben, ihr also unter diesem Gesichtspunkt auch keine fehlerhafte oder sonst unzureichende Leistung vorgehalten wurde. Anderes folgt auch nicht aus der Einlassung der Zweitkorrektorin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2007, in der sie formuliert, es sei auf Gruppierungen einzugehen gewesen, die dem „Erscheinungsbild“ der „Hells Angels“ entsprächen, und diese Fragestellung habe die Bearbeiterin „verkannt“, ihre Ausführungen seien daher „verfehlt“. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist daraus kein einen Bewertungsmangel begründender Widerspruch herzuleiten. Aus den Formulierungen kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Korrektoren von gänzlich unterschiedlichen Verständnissen und Anforderungen der Aufgabenstellung ausgegangen sind. Indem die Zweitkorrektorin hier von verkannter Fragestellung und von verfehlten Ausführungen spricht, ist damit ersichtlich wenig anderes zum Ausdruck gebracht als mit der Formulierung, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Fragestellung finde „nur in Ansätzen statt“, wie sie der Erstkorrektor für seine Bewertung verwendet. Verbleibende Abweichungen bewegen sich innerhalb der Prärogative der Prüfer, ihre Beurteilungen auch in sprachlicher Hinsicht nach eigener Einschätzung zu gewichten. Auch die ohnehin detailliert ausgeformte Frage 2) erhält durch die Korrektoren keine Ausdeutung, die in fachlicher Hinsicht den gegebenen Verständnisrahmen übersteigt. Beide Korrektoren weisen zudem zutreffend darauf hin, dass die Klägerin die aufgeworfene Problematik auch mit den im Aufgabentext angesprochenen Teilaspekten durchaus erkannt hat. Zur Höhe der Anforderungen, die die Aufgabe stellt, hat der Erstgutachter in seiner Bewertungsbegründung ausdrücklich den – auch im Hinblick auf die vierwöchige Bearbeitungszeit – erheblichen Schwierigkeitsgrad hervorgehoben, während das fachliche Anforderungsniveau der Aufgaben im ersten Teil eher gering anzusetzen sei. Doch folgt aus dieser Einschätzung noch keine Überschreitung des zulässigen prüfungsspezifischen Bewertungsrahmens. Auch sofern die Korrektoren davon ausgehen, dass die Bewältigung der Aufgabe, zu Absprachen in Strafverfahren aus rechtlicher und empirischer Sicht kritisch Stellung zu beziehen, die Heranziehung und Auseinandersetzung bzw. Auswertung maßgeblicher Literatur und Rechtsprechung sowie eine eigene Würdigung verlangt, entspricht dies dem Anspruch, der an eine wissenschaftliche Hausarbeit in der ersten juristischen Staatsprüfung gestellt werden kann. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt allerdings, dass die Bewertung bei wesentlichen Abweichungen vom normalen oder durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad hiervon beeinflusst wird (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 312). Andernfalls kommt es in Betracht, dass die Prüfungsentscheidung deshalb auf einem Bewertungsdefizit beruht. Ungeachtet dessen, dass ein Verstoß gegen dieses Gebot von der Klägerin jedenfalls nicht ausdrücklich gerügt wird, ist nichts dafür ersichtlich, dass es vorliegend von den Korrektoren nicht beachtet worden ist. Vielmehr gibt die Erstbeurteilung offenbar zu erkennen, dass dem Gebot hinreichend Rechnung getragen wurde, indem sie in der Begründung vom 27. November 2006 ausführt, es sei der Bearbeiterin zugute zu halten, dass auch ein Großteil der Literatur sich mit „Durchwursteln“ begnüge und daher ein „Untergehen im Material“ mit Nachsicht zu behandeln sei. Nach alldem können die von der Klägerin erhobenen Rügen einen Anspruch auf Neubewertung ihrer Hausarbeit nicht begründen. 2. Soweit die Klägerin im Weiteren die Neubewertung ihrer im September 2004 angefertigten Aufsichtsarbeiten im Strafrecht, im Öffentlichen Recht und im Wahlpflichtfach (insoweit auch die Zulassung zu einer erneuten Anfertigung) beantragt, ist sie mit diesem Begehren im vorliegenden Streitverfahren ausgeschlossen. Die geforderte Überprüfung auszusprechen, ist dem Senat aus Rechtsgründen verwehrt. a) Die der Berufung zugrunde liegende Klage zum Verwaltungsgericht richtet sich gegen den Nichtbestehensbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2007. Mit diesem hatte der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bewertung ihrer Hausarbeit zurückgewiesen. Die Anfertigung dieser Hausarbeit war der Klägerin zuvor durch den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 als wiederholte Prüfungsleistung zugestanden worden. Dem war der Widerspruch der Klägerin gegen den ersten Bescheid des Beklagten über das Nichtbestehen der Prüfung vom 3. Mai 2005 vorangegangen. Soweit sie mit diesem auch eine Neubewertung ihrer im Prüfungstermin geschriebenen Aufsichtsarbeiten beantragt hatte, war sie jedoch ohne Erfolg geblieben. Der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 hatte ihr zwar die Neuanfertigung einer Hausarbeit eingeräumt und daher den Prüfungsbescheid vom 3. Mai 2005 aufgehoben, jedoch die Einwände gegen die Aufsichtsarbeiten für unbegründet erachtet. Ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel hat die Klägerin nicht erhoben. b) Nach Ansicht der Vorinstanz sei demzufolge der Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 insoweit in Bestandskraft erwachsen, wie er die Rügen gegen die Aufsichtsarbeiten zurückgewiesen habe. Die in diesen Arbeiten erzielten Noten seien daher in die Gesamtnote des Prüfungsbescheids vom 24. Januar 2007 eingegangen und könnten mit einer gegen diesen Bescheid gerichteten Klage nicht mehr angegriffen werden. Dem stimmt der Senat nach Maßgabe der folgenden Begründung zu: Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung stellt die Bewertung der einzelnen, im Rahmen juristischer Staatsprüfungen abgelegten Prüfungsleistungen rechtlich keinen selbstständig abtrennbaren Teil jener Gesamtbewertung dar, die über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung entscheidet. Die einzelnen Bewertungen bilden nur die Grundlage für die Berechnung der Abschlussnote. Allein der Bescheid des Justizprüfungsamtes, der dem Prüfling das Gesamtergebnis mitteilt, enthält jene rechtliche Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, die mit Rechtsmitteln angreifbar und auf diese hin aufhebbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 582; BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 128; auch BVerwG, Beschl. v. 25. März 2003 – 6 B 8.03–, DVBl. 2003, S. 871 [872]). Danach ist die Annahme, die Noten einzelner Prüfungsteile, wie hier der Aufsichtsarbeiten, könnten in Bestandskraft erwachsen, ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 582). Daher konnte der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 weder in dem Umfang, wie er die Anfechtung der Aufsichtsarbeiten für unbegründet erachtet hatte, (teilweise) bestandskräftig werden, noch in dem Umfang, wie er dem Antrag auf Zuteilung einer neuen Hausarbeit stattgegeben hatte, eine entsprechende (Teil-)Aufhebung des Prüfungsbescheids vom 3. Mai 2005 bewirken. Folgerichtig war der Bescheid vom 3. Mai 2005 im Tenor des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2006 (zur Gänze) aufgehoben worden und dem der neue Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2007 gefolgt. Das schließt es indessen nicht aus, für die rechtliche Würdigung zwischen den einzelnen Bestandteilen, aus denen die gesamte Prüfung besteht, und den auf diese jeweils bezogenen Rügen zu unterscheiden. Aus der Einheit der Prüfung, hier des zweiten Versuchs der Klägerin in der ersten juristischen Staatsprüfung, folgt aber, dass diejenigen Einzelleistungen, gegen die der Kandidat im Vorgehen gegen den Gesamtbescheid der Prüfungsbehörde innerhalb der Rechtsmittelfristen keine Einwände erhebt, feststehen und deren Bewertungen als Berechnungsgrundlage in den neuerlichen Prüfungsbescheid einfließen und somit auf die neue Abschlussnote angerechnet werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 16. März 1999 – 10 L 377/97 –, NVwZ-RR 2000, S. 225 [226]). Zwar kann der Kandidat trotz einer zwischenzeitlichen oder „überholenden“ Wiederholungsprüfung weiterhin aus einem früheren Prüfungsbescheid beschwert sein und daher im Verwaltungsstreitverfahren ein andauerndes Rechtsschutzinteresse an der Neubewertung einer diesem früheren Bescheid zugrunde liegenden Prüfungsleistung haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Juni 1996 – 6 B 81/95–, NVwZ-RR 1997, S. 101). Einen derartigen Bewertungsmangel könnte er vor Gericht auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geltend machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Juni 1994, a.a.O., S. 133). Das gilt aber nur, sofern er auch deshalb gegen jenen Prüfungsbescheid bzw. dessen Beschwer aufrecht erhaltenen Widerspruchsbescheid rechtzeitig, also innerhalb der Rechtsmittelfristen, Klage erhoben hat. Denn der betroffene Prüfling „hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwendungen vorgehen und welche er gelten lassen will; ein Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn er die Bewertung nicht in Frage stellt und damit eine Verletzung seiner Rechte insoweit nicht geltend macht“ (BVerwG, Urt. v. 16. März 1994, a.a.O., S. 583). Es würde gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Prüflinge verstoßen, wenn bei Gelegenheit des Vorgehens gegen einzelne wiederholte Prüfungsbestandteile auch die Bewertung älterer, nicht angegriffener Prüfungsbestandteile nachträglich in Frage gestellt und deren Nachbesserung verlangt werden könnte (vgl. ähnlich OVG Lüneburg, Urt. v. 16. März 1999, a.a.O., S. 226). Dem kann auch der Gesichtspunkt der Verwirkung des Klagerechts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Mai 1999 – 6 B 75/98 –, juris). Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im vorliegenden Klageverfahren gegen den Prüfungsbescheid vom 24. Januar 2007 nicht mehr mit rechtserheblicher Wirkung angreifen. Die Bewertungen waren bereits Grundlage des Prüfungsbescheids vom 3. Mai 2005. Mit dem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch war die Klägerin insofern ohne Erfolg geblieben. Der Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 hatte die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nur im Hinblick auf die Hausarbeit zugestanden. Die Noten der Aufsichtsarbeiten hingegen hat die Klägerin bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist (§§ 74, 58 Abs. 2 VwGO) gelten lassen. Demzufolge sind sie in die Gesamtnote des Prüfungsbescheids vom 24. Januar 2007 eingeflossen. Für eine nachträgliche Überprüfung des somit abgeschlossenen Prüfungsteils der Aufsichtsarbeiten steht der Klägerin daher ein schutzwürdiger Rechtsanspruch nicht mehr zu. 3. Die Klägerin ist nach alldem unterlegen. Sie hat daher die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin wendet sich gegen das Ergebnis der ersten juristischen Staatsprüfung. Im Jahre 2001 hatte die Klägerin das erste juristische Staatsexamen erstmalig nicht bestanden. Mit Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2005 wurde ihr mitgeteilt, dass sie auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden habe. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2006 den Bescheid vom 3. Mai 2005 auf (Bl. 84-86 der Prüfungsakte). In der Begründung wird ausgeführt, dass die Bewertung der Hausarbeit wegen des Umfangs der Aufgabenstellungen aufzuheben und die Klägerin daher zur Anfertigung einer neuen Hausarbeit zuzulassen gewesen sei. Hingegen wurden die Rügen der Klägerin gegen die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im Zivilrecht, im Strafrecht, im Öffentlichen Recht und im Wahlpflichtfach als unbegründet zurückgewiesen. Die von der Klägerin daraufhin in dem von ihr gewählten Wahlpflichtfach 5 (Strafrecht/ Kriminologie) erneut angefertigte Hausarbeit (Bl. 90 und 91 der Prüfungsakte) wurde von jedem der beiden Korrektoren mit „ausreichend (4 Punkte)“ bewertet. Mit Bescheid vom 24. Januar 2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, sie habe somit die Wiederholungsprüfung der ersten juristischen Staatsprüfung nicht bestanden. Mit dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch beantragte die Klägerin eine Neubewertung ihrer (wiederholten) Hausarbeit. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Aufgabenstellungen der Hausarbeit erhebliche Mängel, insbesondere solche Unklarheiten aufweisen würden, dass sie teilweise selbst für berufserfahrene Juristen kaum verständlich und mit studentischem Wissen gar nicht zu bewältigen seien, und dass diese Mängel bei der Bewertung der Leistung mit (nur) 4 Punkten nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs mit Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2007 hat die Klägerin am 6. September 2007 Klage erhoben. Darin wiederholt und vertieft sie ihre Einwendungen hinsichtlich Mehrdeutigkeit, Umfang und Anforderungen der Aufgabenstellungen der Hausarbeit. Auch seien diese von den Korrektoren, wie sich aus den Bewertungsbegründungen ergäbe, unterschiedlich interpretiert worden. Mit nachgereichtem Schriftsatz vom 27. Februar 2008 hat die Klägerin sodann ihre Klagebegründung erweitert und vorgetragen, nunmehr auch die Bewertungen ihrer Aufsichtsarbeiten im Strafrecht, im Öffentlichen Recht und im Wahlpflichtfach anzufechten. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Urteil vom 14. Januar 2009 – 12 K 2561/07.F (V) – abgewiesen. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung ihres Urteils führt die Vorinstanz zunächst im Hinblick auf die mit der Klage verfolgte Neubewertung der Hausarbeit im Wesentlichen aus, dass die Klägerin mit der Rüge der Mehrdeutigkeit, des Umfangs und des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellungen sowie des für deren Bearbeitung verfügbaren Zeitrahmens einen Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren geltend mache, der der unverzüglichen Rügepflicht unterfalle. Daher sei die Rüge verspätet, weil die Klägerin sie erstmals mit der Begründung ihres Widerspruchs im Schriftsatz vom 12. März 2007 erhoben habe, mithin erst nach Abgabe der angefertigten Hausarbeit und der Mitteilung des Bewertungsergebnisses im Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007. Auch sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin eine rechtzeitige Rüge des Verfahrensmangels einer fehlerhaften Aufgabenstellung nicht zumutbar gewesen sein sollte. Spätestens im Verlauf der Bearbeitung hätte die Klägerin erkennen können und müssen, mit einem nach ihrer Auffassung nicht zulässigen Prüfungsstoff konfrontiert zu sein. Diesen Mangel nach Kenntnis des Prüfungsergebnisses einzuwenden, müsse der Klägerin verwehrt bleiben, zumal nicht einmal die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Rückgabe der Hausarbeit genutzt worden sei. Auch soweit die Klägerin im Übrigen Fehler bei der Bewertung ihrer Hausarbeitsleistung vortrage, könne sie nicht durchdringen. Soweit die geltend gemachten Einwände nicht wiederum auf vermeintliche Fehlerhaftigkeit der Aufgabenstellung bezogen und daher ohnehin als verspätet ausgeschlossen seien, würden sich die Bewertungen und deren Begründungen im Rahmen der Grenzen des prüfungsrechtlich einzuräumenden und daher der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraums der Korrektoren halten. Beide Prüfer hätten in nachvollziehbarer Weise die positiven und negativen Aspekte der Lösungen der Klägerin abgewogen und seien zu einer von den Gründen ihrer Schlussbeurteilung getragenen und den jeweiligen Stellungnahmen im Überdenkensverfahren entsprechenden Festsetzung der Gesamtnote gelangt. Welche Teile der Lösungen der Hausarbeit in welchem Umfang bei den Bewertungen berücksichtigt würden, sei eine Frage der Gewichtung, die grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterliege. Es sei nicht ersichtlich, dass die Korrektoren vorliegend zu berücksichtigende Aspekte der Bearbeitung nicht in ihre Gesamtbeurteilung hätten einfließen lassen. Auch unterliege es dem klassischen Beurteilungsspielraum, bestimmte Erwartungen an den Begründungsaufwand einer juristischen Prüfungsleistung zu haben und gegebenenfalls eine eingehendere Begründung für wünschenswert zu halten. Damit würde nur zum Ausdruck gebracht, dass ein Prüfling die Prüfungslösung besser hätte umsetzen können, ohne dass die Lösung als falsch oder unvertretbar gewertet würde. Auch soweit mit dem erweiterten Klagevortrag die Neubewertung der im Rahmen des zweiten Prüfungsversuches geschriebenen Aufsichtsarbeiten gefordert werde, bleibe die Klägerin ohne Erfolg. Eine derartige Überprüfung sei dem Gericht, so die Vorinstanz, aus Rechtsgründen verwehrt, weil dem insoweit die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24. April 2006 entgegenstünde. Zur näheren Begründung wird die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen angeführt. Diese Rechtsprechung gelte vollumfänglich auch für die vorliegende Fallkonstellation. Der Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens sei zwar die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt. Der Widerspruchsbescheid enthalte aber eine Teilstattgabe, die zur Wiederholung des Prüfungsteils Hausarbeit geführt habe, während zugleich die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten als rechtsfehlerfrei ergangen erachtet worden seien. Die Klägerin hätte daher insoweit die Anfechtungslast getroffen. Dabei sei auch das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung unschädlich, denn sie hätte binnen Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO Klage erheben können. Der erkennende Senat hat auf Antrag der Klägerin mit Beschluss vom 22. Dezember 2009 – 8 A 1625/09.Z – die Berufung gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zugelassen. Zum einen habe der Berufungszulassungsantrag in hinreichender Weise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vorgetragen, soweit dieses die Rüge der Klägerin gegen die Bewertung ihrer wiederholten Hausarbeit zurückgewiesen hatte. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens sei gerechtfertigt, weil sich die Frage stelle, ob es sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um eine unverzüglich geltend zu machende Verfahrens-, sondern um eine Bewertungsrüge handele, wenn eingewendet würde, die Korrektoren der Hausarbeit hätten in Folge ihrer Deutung der Aufgabenstellung zu hohe Anforderungen an deren Bearbeitung angesetzt. Auch bleibe zu klären, ob das Verwaltungsgericht die Grenzen des grundsätzlich anzuerkennenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums zu weit gezogen habe, indem es den aus der Weite der Aufgabenstellung resultierenden Antwortspielraum der Bearbeiterin der Hausarbeit zu gering bemessen und das Vorliegen eines fachspezifischen Bewertungsmangels in Gestalt widersprüchlicher Korrekturanmerkungen abgelehnt habe. Der Zulassungsantrag sei ferner begründet, soweit er sich auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stütze und eine relevante Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2003 – 6 B 8/03– rüge. Insoweit stünde in Frage, ob die Klägerin, wie die Vorinstanz meint, eine Neubewertung ihrer vormals geschriebenen Aufsichtsarbeiten im vorliegenden, gegen den Prüfungsbescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 gerichteten Klageverfahren aus Rechtsgründen nicht mehr verlangen könne, weil dem die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 24. April 2006 entgegenstünde, oder ob die Benotungen jener Aufsichtsarbeiten, die in das Gesamtergebnis des Prüfungsbescheids vom 24. Januar 2007 eingeflossen sind, noch nachträglich mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage angegriffen werden könnten und bejahendenfalls die Bewertungsrügen auch in der Sache berechtigt seien. Der Zulassungsbeschluss ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Januar 2010 zugestellt worden. Sie hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010, eingegangen am 21. Januar 2010, die Berufung unter Verweis auf die Ausführungen in dem Berufungszulassungsantrag begründen lassen. Das Antragsbegehren ist mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010, eingegangen am 4. Februar 2010, konkretisiert und so in der mündlichen Verhandlung bekräftigt worden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 14. Januar 2009 – 12 K 2561/07.F (V) – den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2007 – PrLNr.722/04 F – in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2007 – 2230E/5-74/07 (JPA I/2) – aufzuheben, sowie dem Beklagten aufzugeben, die Klägerin zur erneuten Anfertigung einer Examenshausarbeit zuzulassen, hilfsweise, die Examensarbeit der Klägerin nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, die von der Klägerin erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Strafrecht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, die Klägerin zur erneuten Anfertigung einer Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach zuzulassen, hilfsweise, die von der Klägerin erstellte Aufsichtsarbeit im Wahlpflichtfach nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, und die von der Klägerin erstellte Aufsichtsarbeit im Fach Öffentliches Recht nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf seine schriftsätzliche Einlassung im Berufungszulassungsantragsverfahren vom 6. Juli 2009. Des Weiteren trägt er vor, das Verwaltungsgericht habe zu Recht die von der Klägerin gerügte „unlösbare“ Aufgabenstellung der Hausarbeit als verspätet geltend gemachten Verfahrensfehler im Prüfungsverfahren behandelt. Anders als es die Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags, auf den sich die Berufungsbegründung beziehe, darzustellen suche, habe die erstinstanzliche Klage nicht einen Bewertungsmangel in Form zu hoher Anforderungen bei der Bewertung der Hausarbeit gerügt, sondern ausdrücklich die objektive Unlösbarkeit der Aufgabenstellung beanstandet. Es sei der Klägerin aber verwehrt, ihrem erstinstanzlichen Vorbringen nunmehr einen anderen Inhalt unterzuschieben und erstmals im Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren eine neue Rüge zu erheben, die so nicht im Widerspruchs- und erstinstanzlichen Klageverfahren unterbreitet worden sei. Die Frage, ob ein Verfahrensfehler oder ein Bewertungsmangel vorliege, sei objektiv nach dem Inhalt der erhobenen Rüge zu entscheiden, das subjektive Verständnis der Klägerin könne insofern nicht maßgeblich sein. Dem Prüfling sei aber die Berufung auf eine zu umfangreiche oder unverständliche Aufgabenstellung verwehrt, wenn er diese verspätet, nämlich erst nach Abgabe der bearbeiteten Hausarbeit und Mitteilung des Bewertungsergebnisses erstmals geltend mache. Unklar bleibe auch, wie denn der Rüge einer unlösbaren Aufgabenstellung, wenn sie denn als Bewertungsfehler eingeordnet würde, bei Erfolg Rechnung getragen werden solle. Die regelmäßige Rechtsfolge, dass eine Neubewertung der angefertigten Arbeit erfolgen müsse, könne hier nicht in Betracht kommen. Was das Begehren der Überprüfung der Aufsichtsarbeiten angehe, so werde daran festgehalten, dass dem entsprechend den Grundsätzen zur materiellen Rechtskraft von Bescheidungsurteilen die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2006 entgegenstünde. Auch im erstinstanzlichen Klageverfahren habe die Klägerin nicht zusätzlich die Aufhebung dieses Widerspruchsbescheids vom 24. April 2006 beantragt. Sie habe sich damit der Anfechtungsmöglichkeit der Bewertung der Aufsichtsarbeiten im Berufungsverfahren begeben. Unbeschadet dessen lägen Bewertungsfehler hinsichtlich der angegriffenen Klausuren nicht vor. Dem Senat liegen die das Verfahren betreffenden Prüfungs- und Behördenakten des Beklagten nebst Anlagenheft und dem Widerspruchsvorgang vor. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen und des berufungsgerichtlichen Verfahrens Bezug genommen.