Urteil
8 K 6379/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0517.8K6379.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist amerikanischer Staatsangehöriger und ehemaliger Berufssoldat bei dem United States N. D. . Während seiner dortigen Tätigkeit verlor der Kläger durch einen Sprengsatz einen Teil seiner Hörfähigkeit. Er begann im September 2019 eine Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung bei der K. C. e. V. Der Kläger nahm im Jahr 2020 zum ersten Mal an der Jägerprüfung teil. Hierbei bestand er den schriftlichen Teil und die Schießprüfung mit einer Erfolgsquote von 90 %. Die mündlich-praktische Prüfung, die ursprünglich für April 2020 vorgesehen war, wurde aufgrund der Covid-19-Pandemie auf August 2020 verschoben. Der Kläger bestand den mündlich-praktischen Prüfungsteil an diesem Termin nicht und wurde sodann für den Wiederholungsprüfungstermin am 26. Oktober 2020 eingeladen. In einem Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Juli 2020 an die Kreise und kreisfreien Städte als Untere Jagdbehörden wurde ausgeführt, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie und der Corona-Schutzverordnung der Landesregierung NRW eine Verlegung des Prüfungstermins der Jägerprüfung zwingend gewesen sei. Dieser sei mit Erlass vom 8. Mai 2020 auf den 24. August 2020 festgelegt worden. Da sich durch den verschobenen Termin der schriftlichen Prüfungen sodann auch Nachprüfungstermine für die Schießprüfung sowie die mündlich-praktische Prüfung verschöben, was mit organisatorischen Schwierigkeiten wie Engpässen bei Schießständen sowie Kollisionen mit im Herbst beginnender Jungjägerkurse verbunden sei, könne von der Frist des § 10 Abs. 1 DVO LJG NRW abgewichen werden. Dies solle den Bewerbern ein zeitnahes Ablegen der Jägerprüfung ermöglichen. Unter den folgenden Voraussetzungen sei eine Abweichung möglich: Der abweichende Nachprüfungstermin werde von dem Prüfungsausschuss bei der unteren Jagdbehörde beschlossen (1.), den Bewerbern werde weiterhin ein angemessener Zeitraum zur Vorbereitung der Nachprüfung gewährt (2.) sowie die von der Nachprüfung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber erklärten schriftlich ihr unwiderrufliches Einverständnis zu einer Verkürzung der Frist (3.). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Oktober 2020 teilte die Beklagte mit, dass aufgrund des vom Prüfungsausschuss festgestellten Prüfungsergebnisses entschieden worden sei, dass der Kläger die Jägerprüfung insgesamt nicht bestanden habe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger habe in dem mündlich-praktischen Teil der Prüfung am 26. Oktober 2020 den an ihn gestellten Anforderungen in den Sachgebieten 1: Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz sowie 4: Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Natur- und Landschaftsschutzrechts nicht genügt. Aufgrund des Nichtbestehens des Sachgebiets 1 sei der mündlich-praktische Teil und damit die Jägerprüfung insgesamt von Gesetzes wegen als nicht bestanden zu werten. Der Kläger hat am 23. November 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bereits bei dem ersten mündlich-praktischen Prüfungstermin im August 2020 habe eine unangenehme Prüfungsatmosphäre geherrscht. Er und seine Mitprüflinge seien durch aggressives Auftreten eingeschüchtert und mit herablassenden Äußerungen konfrontiert worden. Es hätten auch mehr als 50 % der Prüflinge die Prüfung an diesem Tag nicht bestanden. Darunter sei auch er gewesen, da seine Prüfung in allen vier Sachgebieten des mündlich-praktischen Prüfungsteils als „nicht bestanden“ gewertet worden sei. Im Nachgang zu seiner Nachprüfung habe er zudem gehört, dass der Prüfer Herr L. , wegen dem er die Nachprüfung im Sachgebiet 1 nicht bestanden habe, aufgrund mangelnder Kenntnisse im Bereich Wildbiologie strafversetzt worden sei. Dies passe auch zu den teils erheblichen Durchfallquoten, die wohl in Zukunft vermieden werden sollten. Jedenfalls aber leide seine mündlich-praktische Nachprüfung insgesamt an Verfahrensfehlern und sei zu wiederholen. Die Prüfung habe pandemiebedingt in einem sehr großen Raum stattgefunden und sei Unregelmäßigkeiten unterworfen gewesen. Die Prüfer, insbesondere Herr T. , seien teilweise befangen gewesen, was die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigt habe. Zur Voreingenommenheit der Prüfer habe eine vorherige Mitteilung an die Prüfungskommission geführt, dass er nur über eingeschränkte Kenntnisse im Sachgebiet Wildbiologie verfüge. Im Vorfeld zum Nachprüfungstermin seien der Ausbildungsleiter des Klägers, Herr W. , sowie einer der Prüfer in der Nachprüfung, Herr T. , von einer ihm unbekannten Frau C1. über seinen Kenntnisstand im Bereich „Wildbiologie“ informiert worden. Woher besagte Frau C1. ihre Informationen bezogen habe, sei ihm, dem Kläger, nicht bekannt. Er habe am Abend vor dem Nachprüfungstermin von diesem Vorfall erfahren. Jedenfalls seien diese Informationen in die Bewertung seiner Nachprüfung offenbar eingeflossen. Als ihm – wie den übrigen Prüflingen auch – das Ergebnis der Nachprüfung im Einzelgespräch von Herrn C2. mitgeteilt worden sei, habe Herr T. zudem eingeworfen, dass die Prüfung besser verlaufen sei als im ersten Versuch. Er habe mit Ausnahme des Sachgebiets Wildbiologie die übrigen Sachgebiete nunmehr bestanden. Fachliche Zusatzfragen seien ihm in diesem Gespräch nicht mehr gestellt worden. Soweit die Beklagte ihm vorhalte, im Sachgebiet 4 von acht gestellten Fragen lediglich drei Fragen richtig beantwortet zu haben, fehle es diesbezüglich an einer Dokumentation. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe er die mündlich-praktische Prüfung im Sachgebiet 4 bestanden, da er die gestellten Fragen ausreichend beantwortet habe. Da es an jedweder Dokumentation fehle, werde ihm die Chance auf eine ausreichende Gegenwehr gegen die Prüfungsergebnisse verwehrt. Eine derartige Dokumentation diene nicht allein der Gedankenstütze des Prüfers, sondern auch der Nachvollziehbarkeit für den Prüfling, der auf dieser Grundlage erst Auskunft über das Zustandekommen der Prüfungsbewertung erhalten könne. Die Beklagte habe erst im gerichtlichen Verfahren die Fragen des Prüfers T. nachgereicht. Dass die Fragen derart gestellt worden seien, bestreite er. Er selbst, der Kläger, könne sich aufgrund der nunmehr verstrichenen Zeit an die Prüfung und ihren Verlauf – zumal er sich keine Notizen habe machen dürfen, geschweige denn diese aus der Prüfung mitzunehmen – auch nicht mehr erinnern, weswegen für die erst später nachgereichten Fragen des Prüfers T. nichts anderes gelten könne. Um dem entgegenzuwirken, sehe § 3 Abs. 5 DVO LJG NRW die Erstellung einer Prüfungsniederschrift vor. Aus dieser müssten sich auch Abwesenheitszeiten der Prüfer während der Prüfung sowie die gestellten Fragen ergeben. Das Prüfungsergebnis der Nachprüfung entbehre in Ermangelung einer solchen ordnungsgemäßen Niederschrift jedweder vernünftigen Bewertungsgrundlage und sei willkürlich getroffen worden. Da dem Kläger am Prüfungstag selbst schon mitgeteilt worden sei, dass er das Sachgebiet 4 bestanden habe, erfülle er insgesamt die Bestehensvoraussetzungen. Ein Gesprächsangebot der Beklagten, um die Gründe für das Nichtbestehen zu erfahren, habe es nicht gegeben. Er sei auch nicht durchweg von der vorgeschriebenen Anzahl von fünf Prüfern geprüft worden, wenngleich die Anwesenheit der Prüfer einer prüfungsrechtlichen Grundpflicht entspreche. Insbesondere der Prüfer Herr T. sei während der Prüfungsgespräche über einen längeren Zeitraum hinweg abwesend gewesen und habe keine Prüfungsfragen gestellt. Die Prüfung sei also teilweise nur von vier Prüfern durchgeführt worden. Es sei zu verlangen, die Prüfung bei jedem – wenn auch nur kurzfristigen – Verlassen des Prüfungsraumes durch einen Prüfer zu unterbrechen. Die Beklagte habe durch die Einräumung bisweilen kurzzeitig abwesender Prüfer in den Prüfungen zugestanden, dass dies praktiziert werde. In derartigem Vorgehen ohne Unterbrechung der Prüfung liege ein massiver Verfahrensfehler. Zwar habe die Prüfungskommission in der Nachprüfung grundsätzlich aus fünf Prüfern bestanden. Von diesen seien ihm zwei jedoch unbekannt. Er könne lediglich die Prüfer Herr C2. (für die Untere Jagdbehörde), Herr T. (als Vorsitzender der K. C. und Jagdbeamter der Unteren Jagdbehörde) und Herr X. (als Geschäftsführer der K. C. ) benennen. Aus dem Prüfungsprotokoll sei auch nicht ersichtlich, welche Prüfer darüber hinaus Mitglied der seine Prüfung betreffenden Kommission gewesen seien. Weder sei die Zusammensetzung der Prüfungskommission aus dem Prüfungsprotokoll oder weiteren Verwaltungsvorgang der Beklagten ersichtlich, noch ergebe sich daraus, wer die Mitprüflinge gewesen seien. Es müsse hingegen erkennbar sein, welcher Prüfer welchen Prüfling geprüft habe, um eine Überprüfung des Prüfungsergebnisses zu ermöglichen und nachvollziehen zu können, mit welchen Beweggründen welche Prüfungskommission in angeblich geheimer Beratung zu dem Gesamtergebnis gelangt sei. Es habe auch eine einschüchternde Atmosphäre geherrscht, die gegen das Verbot der Fairness verstoße. Denn auf seine Rückfragen sei mit Aggressivität reagiert worden. Er habe während der Prüfung bei drei von insgesamt 13 Prüfungsfragen um Wiederholung der Frage gebeten, welcher Bitte die Prüfungskommission nicht nachgekommen sei. Es sei seitens der Prüfungskommission vielmehr ausgeführt worden, dass die Kommission die Fragen stelle und nicht die Prüflinge. Aufgrund dessen habe er diese Fragen nicht beantworten können, während sämtliche weiteren seiner Antworten korrekt gewesen seien. Er habe die Fragen jedoch allein gesundheitsbedingt durch den erlittenen Hörschaden nicht verstehen können. Die Abweisung seiner Rückfragen sei deshalb unfair erfolgt, da er aufgrund seines eingeschränkten Hörvermögens benachteiligt gewesen sei. Diese Einschränkung habe er vor Prüfungsantritt jedoch nicht offen gelegt. Der Nachprüfungstermin habe schließlich entgegen von § 10 Abs. 1 Satz 3 DVO LJG NRW zu früh stattgefunden, nämlich nicht erst frühestens nach drei Monaten nach Nichtbestehen im ersten Versuch. Auch die Voraussetzungen zur Verkürzung der Frist für eine Nachprüfung aus dem Erlass vom 13. Juli 2020 hätten nicht vorgelegen. Insoweit sei bereits zweifelhaft, ob es sich um einen ausreichenden Beschluss des Prüfungsausschusses gehandelt habe. Jedenfalls sei die Vorbereitungszeit auch nicht angemessen gewesen, da für die Bemessung dieser Angemessenheit jedenfalls nicht auf den ursprünglichen Prüfungstermin im April 2020 als sachfremder Erwägung habe abgestellt werden dürfen. Jedenfalls sei auch keine Information der Prüflinge über die Verkürzung der Nachprüfungsfrist erfolgt, insbesondere ergebe sich eine solche nicht aus dem Antragsformular zur Nachprüfung. Aufgrund dieser Vorfälle müsse seine Jägerprüfung insgesamt für bestanden erklärt werden. Er habe sowohl die schriftliche Prüfung als auch die Schießprüfung mit mehr als 90 % bestanden und auch in der mündlich-praktischen Prüfung mit Ausnahme von drei Fragen alles richtig und damit im Verhältnis zu insgesamt 13 Fragen überwiegend beantwortet. Dass ihm 20 Fragen gestellt worden seien, treffe nicht zu und lasse sich dem Verwaltungsvorgang der Beklagten auch nicht entnehmen. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Professor Dr. X1. vom 16. November 2020 vorgelegt, in welchem ihm eine mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit beider Seiten mit deutlicher Einschränkung des Sprachverstehens bescheinigt wurde. Ausweislich der Bescheinigung bestehe seit 2007 eine Hörgeräteversorgung, die nunmehr erneuert worden sei. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids zu verpflichten, seine Jägerprüfung für bestanden zu erklären sowie ihn hilfsweise erneut zur mündlich-praktischen Prüfung zuzulassen. Der Kläger beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2020 zu verpflichten, seine Jägerprüfung im Jahr 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2020 zu verpflichten, ihn zur erneuten Anfertigung des mündlich-praktischen Teils der Jägerprüfung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Prüfer des Nachprüfungstermins für das Sachgebiet 1: Wildbiologie Herr L. , für das Sachgebiet 2: Jagdbetrieb und Wildkrankheiten Frau M. , für das Sachgebiet 3: Waffenkunde Herr G. und das Sachgebiet 4: Jagdrecht Herr T. gewesen seien. Für die Untere Jagdbehörde sei Herr C2. Mitglied der Prüfungskommission gewesen. Eine Regelung, dass der Prüfungsausschuss bzw. die daraus zu bildende Kommission den Prüflingen im Vorhinein bekannt geben wäre, bestehe nicht. Der Nachprüfungstermin habe nicht in einem „sehr großen“ Raum, sondern einem herkömmlichen Seminarraum des sog. „Hauses der Natur“ stattgefunden. Diese Räumlichkeiten seien aufgrund ihrer angenehmeren Prüfungsatmosphäre gegenüber den Seminarräumen im Stadthaus bewusst ausgewählt worden. Über eine Weitergabe von Informationen über den Kenntnisstand des Klägers im Bereich der Wildbiologie durch eine Frau C1. sei ihr, der Beklagten, nichts bekannt. Zwar sei Herr L. nunmehr mit einem anderen Aufgabenbereich befasst und nicht mehr als Stadtförster tätig. Diese stehe jedoch in keinerlei Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen des Prüfungsausschusses im Sachgebiet 1. Dass die Versetzung mit angeblich mangelnden Kenntnissen im Bereich der Wildbiologie in Zusammenhang stehe, beruhe allein auf Mutmaßungen des Klägers. Der Kläger verkenne insoweit, dass bei der Entscheidung über das Bestehen eines Sachgebiets unabhängig davon auch die Beratung sämtlicher Prüfer mit vorhandenen Kenntnissen in diesem Bereich ausschlaggebend sei. Zudem sei ein Verlassen des Prüfungsraumes durch Herrn T. für längere Zeit unzutreffend. Es könne zwar generell nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Prüfer zwischenzeitlich kurz den Prüfungsraum verließen, da die Prüfungstage regelmäßig um 8:00 Uhr morgen begännen und im Interesse der Prüflinge bis in den späten Nachmittag hinein eng getaktet seien. Dies beziehe sich jedoch wenn nur auf kurzzeitige Zeiträume, die der dauerhaften Anwesenheit der Prüfer über den ganzen Tag aus nachvollziehbaren Gründen geschuldet seien. In dem von Herrn T. geprüften Sachgebiet 4 habe der Kläger von acht gestellten Fragen fünf davon nicht richtig beantworten können. Darüber hinaus seien es im Sachgebiet 1 von 20 gestellten Fragen lediglich acht gewesen, die der Kläger richtig beantwortet habe, wohingegen neun nicht korrekt und drei Fragen nur teilweise korrekt beantwortet worden seien. Dass der Kläger neben dem Sachgebiet 1 auch das Sachgebiet 4 nicht bestanden habe, ergebe sich aus der Bewertungsübersicht der Prüfungskommission zur Leistung des Klägers, die von allen Prüfern unterschrieben worden sei. Einer weitergehenden Dokumentation der Prüfung im Sachgebiet 4 bedürfe es vorliegend nicht, da diese für die Rechtsmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids unerheblich sei. Herr T. habe sich jedoch handschriftliche Notizen während der Prüfung seines Prüfungsgebietes gemacht, welche zusammenfassend wiedergegeben werden könnten. Hinsichtlich der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Blatt 64 der Gerichtsakte verwiesen. Hinsichtlich der nunmehr vorgetragenen Schwerhörigkeit des Klägers habe er diese zu keinem Zeitpunkt während des Prüfungsverfahrens erwähnt, weder bei der schriftlichen Prüfung oder der Schießprüfung, noch während der mündlich-praktischen Prüfungsversuche. Insbesondere werde zu Beginn der Prüfungen bei der Begrüßung darauf hingewiesen, dass bei akustisch oder vom Sinn her nicht verstandenen Fragen eine Rückfrage erbeten werde. Auch im Rahmen dieser allgemeinen Hinweise habe der Kläger jedoch keine Mitteilung gemacht. Insbesondere habe auch bei dem Prüfungstermin im August 2020 keine aggressive oder einschüchternde Atmosphäre vorgelegen, geschweige denn, dass ein Bestreben vorgelegen habe, eine bestimmte Quote an nichtbestehenden Prüflingen zu erreichen. Es handele sich auch um eine den Anforderungen des § 3 Abs. 5 DVO LJG NRW genügende Prüfungsniederschrift. Denn die Norm fordere insoweit lediglich die Darstellung des wesentlichen Prüfungshergangs durch den Vertreter der Unteren Jagdbehörde. Dies sei vorliegend für die beiden Prüfungstage des 26. und 27. Oktober 2020 gemeinsam mit dem jeweiligen Prüfungstagbeginn ab 8:00 Uhr morgens geschehen, was vom Gesetz nicht anderweitig verlangt werde. Eine Dokumentation, welcher Prüfling wann von welchem Prüfer geprüft worden sei, sei hingegen nicht vonnöten. Die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten diese Niederschrift entsprechend der Vorgaben des Gesetzes zu unterzeichnen, was dem Dokument zu entnehmen sei. Das Gesetz sehe auch kein Verbot von Notizen der einzelnen Prüflinge vor, die folglich frei darin seien, eigene Mitschriften anzufertigen. Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 DVO LJG NRW liege überdies nicht vor. Denn die Oberste Jagdbehörde habe mit Erlass vom 13. Juli 2020 ein Abweichen von der normierten Drei-Monats-Frist zugelassen. Die Voraussetzungen für die Abweichung hätten auch vorgelegen. Der Termin für die Nachprüfung sei im Umlaufverfahren per Mail seitens der Mitglieder des Prüfungsausschusses X. , T. , L. und H. auf Vorschlag des Ausschussmitgliedes C2. beschlossen worden. Die Vorbereitungszeit für die Nachprüfung sei auch weiterhin angemessen gewesen, da sich diese um lediglich ein Drittel auf etwa zwei Monate statt vorher drei Monate verkürzt habe. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass der vorherige ursprüngliche Prüfungstermin im April 2020 gelegen habe und es sich daher nur um eine unwesentliche Verkürzung handele. Weiter seien sowohl die Prüfenden als auch die Prüflinge vorab im Anmeldeverfahren entsprechend informiert worden und hätten den Prüfungstermin durch Abgabe der unterschriebenen Anmeldung zur Nachprüfung, auf welcher der Prüfungstermin vermerkt sei, ausdrücklich angenommen. Von einem seitens der Beklagten unterbreiteten Angebot an den Kläger, die Gründe für das Nichtbestehen der mündlich-Parktischen Nachprüfung zu erhalten, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Mit Beschluss vom 24. April 2023 ist der Rechtstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die in der geänderten Form zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sowohl der als zulässige Verpflichtungsklage in Gestalt einer Bescheidungsklage i. S. d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO gestellte Hauptantrag als auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung zur Prüfungswiederholung, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sind unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung mit dem Ziel der Notenverbesserung (dazu I.). Er hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf die Einräumung eines weiteren Prüfungsversuchs der mündlich-praktischen Prüfung (dazu II.). I. Der Kläger kann eine Neubewertung seiner mündlich-praktischen Prüfung vom 26. Oktober 2020 nicht verlangen. Rechtsgrundlage des Bescheides über das Bestehen der Jägerprüfung sind die §§ 3 ff. DVO LJG NRW i. V. m. § 17 Abs. 2 LJG NRW. Die Jägerprüfung besteht gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO LJG NRW aus einem schriftlichen Teil, einer Schießprüfung und einem mündlich-praktischen Teil. Hierbei umfasst die Prüfung im schriftlichen wie auch mündlich-praktischen Teil nach § 3 Abs. 2 DVO LJG NRW folgende Sachgebiete: 1. Kenntnis der Tierarten, Wildbiologie, Wildhege, Naturschutz; 2. Jagdbetrieb, waidgerechte Jagdausübung, Sicherheitsbestimmungen, Jagdhundewesen, Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Grundzüge des Land- und Waldbaues, Wildschadenverhütung; 3. Waffentechnik, Führung von Jagd- und Faustfeuerwaffen (insbesondere sichere Handhabung, Gebrauch und Pflege der Jagd- und Faustfeuerwaffen); 4. Jagdrecht, Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Waffenrechts, des Tierschutzrechts, des Naturschutz- und Landschaftspflegerechts. Nach § 7 Abs. 1 DVO LJG NRW sind beim mündlich-praktischen Teil der Prüfung Fragen aus den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zu stellen. Die Bewerber sollen in Gruppen von höchstens drei Personen geprüft werden, wobei die Prüfung pro Person nicht länger als 30 Minuten dauern soll, vgl. § 7 Abs. 2 DVO LJG NRW. Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist nach § 3 Abs. 5 DVO LJG NRW von dem Vertreter der unteren Jagdbehörde, der Mitglied der Prüfungskommission ist, eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Gemäß § 8 Abs. 1 DVO LJG NRW sind die Leistungen in jedem Sachgebiet mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu werten. Hierbei ist der mündlich-praktische Teil der Prüfung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 DVO LJG NRW bestanden, wenn die Leistungen in drei Sachgebieten, darunter in den Sachgebieten des § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 3, mit „bestanden“ bewertet worden sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis in den einzelnen Sachgebieten. Nach § 10 Abs. 1 DVO LJG NRW ist bei Nichtbestehen der Schießprüfung oder des mündlich-praktischen Teils dem Bewerber auf Antrag Gelegenheit zu geben, an einer von der unteren Jagdbehörde festzulegenden einmaligen Nachprüfung teilzunehmen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 DVO LJG NRW kann die Nachprüfung frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden. Der Bewerber wird nur in demjenigen Prüfungsteil geprüft, den er nicht bestanden hat. Nach § 10 Abs. 2 DVO LJG NRW gelten für das Verfahren und die Durchführung der Nachprüfung die Vorschriften für die Jägerprüfung sinngemäß. Gemäß § 19 Abs. 1 DVO LJG NRW entscheidet die zuständige Jagdbehörde aufgrund der Prüfungsergebnisse, ob die Prüfung insgesamt bestanden ist. Dies ist nach § 9 Abs. 4 DVO LJG NRW der Fall, wenn der Bewerber den schriftlichen Teil, die Schießprüfung und den mündlich-praktischen Teil bestanden hat. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Der Kläger muss insbesondere die – hier streitgegenständliche – Bewertung der mündlich-praktischen Nachprüfung gegen sich gelten lassen. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Kläger im Erfolgsfalle überhaupt eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen in der mündlich-praktischen Prüfung begehren könnte. Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass bei der Feststellung von Bewertungsfehlern die mündliche Prüfung nicht neu zu bewerten, sondern zu wiederholen sein dürfte. Mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit ist es nicht vereinbar, im Rahmen eines auf Neubewertung gerichteten Verfahrens über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Bewertung der Prüfungsleistungen nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 9, und vom 5. Dezember 2016 – 6 B 17.16 –, juris, Rn. 30. Eine solche verlässliche Entscheidungsgrundlage ist insbesondere dann nicht mehr vorhanden, wenn wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs die Erinnerung der betroffenen Prüfer an das bewertungsrelevante Prüfungsgeschehen nicht bzw. nicht mehr hinreichend vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 6. September 1995 – 22 A 1844/94 –, juris, Rn. 16 f., und Beschluss vom 10. April 2017 – 14 A 430/17 –, juris, Rn. 7; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 690. Denn die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 6 B 17.16 –, juris, Rn. 30. Nach welchem Zeitablauf nicht mehr von einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung aufgrund fehlender Erinnerungen an die bewertungsmaßgeblichen Prüfungsumstände ausgegangen werden kann, lässt sich dabei nur anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 12. Jedenfalls bei einer beinahe drei Jahre zurückliegenden Prüfung ist in der Regel nicht mehr davon auszugehen, dass noch eine ausreichende Bewertungsgrundlage für eine Neubewertung herangezogen werden kann. Nach einem derart langen Zeitraum seit der Prüfung ist eine Einordnung der ursprünglichen Prüfungsleistung in den Gesamtzusammenhang regelmäßig nicht mehr möglich, weil nach der Lebenserfahrung nicht zu erwarten ist, dass sich die Prüfer nach einem so langen Zeitraum an sämtliche ihre Bewertung seinerzeit prägenden Beweggründe erinnern können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.04.2017 – 14 A 430/17 –, juris, Rn. 7, zu einem Fall, in dem die Prüfung etwas mehr als zwei Jahre zurücklag; vgl. auch VG Köln, Urteil vom 9. August 2022 – 6 K 3246/20 –, juris, Rn. 37. Ungeachtet dessen sind Bewertungsfehler, die zu einer Neubewertung der Prüfungsleistung des Klägers führen könnten, aber vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich. Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Nach dem Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht, müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengten, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten würde tiefgreifend beeinträchtigt. Sie ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird. Dieser Bewertungsspielraum ist jedoch überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die danach allein verbleibende Willkürkontrolle wird auf Extremfälle beschränkt, in denen eine Bewertung auch ohne näheres Eingehen auf fachspezifische Erwägungen möglich ist. Nur wenn eine Beurteilung auf einer derart eklatanten und außerhalb jedes vernünftigen Rahmens liegenden Fehleinschätzung wissenschaftlich-fachlicher Gesichtspunkte beruht, dass sich ihr Ergebnis dem Richter als gänzlich unhaltbar aufdrängen muss, ist diese Willkürgrenze überschritten. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 & 1 BvR 213/83 –, juris, Rn. 53, 56. Fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Dies bedeutet jedoch, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Beweiserhebung – (weiter) aufzuklären ist. Pauschalbehauptungen reichen dafür nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9.95 –, juris, Rn. 39, und Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 –, juris, Rn. 3 ff. Der Nachweis von Prüfungsmängeln ist zwar naturgemäß nach einer mündlichen Prüfung, in der nicht jede Einzelheit im Prüfungsprotokoll festgehalten werden kann und muss, besonders schwierig. Die pauschale Behauptung, alle Antworten des Prüflings seien richtig gewesen, ist jedoch nicht geeignet, die Bewertung durch die Prüfer in Zweifel zu ziehen oder den Vorwurf voreingenommener Bewertung durch den Prüfer zu begründen. In einem derartigen Falle muss vielmehr erwartet werden, dass der Prüfling einzelne Fragen oder Fragenkomplexe benennt, die nach seiner Auffassung von den Prüfern unzutreffend bewertet worden sind, um dem Gericht anhand dieser Fakten überhaupt die Möglichkeit der Nachprüfung der Vorwürfe zu geben. Dies ist einem Prüfling auch zuzumuten. Er wird sich nämlich nach einer Prüfung, in der er sich ungerecht behandelt fühlt, noch an Einzelheiten erinnern, zumal dann, wenn er beabsichtigt, das Ergebnis anzufechten, und sich deshalb unmittelbar im Anschluss an die Prüfung entsprechende Notizen macht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 – 6 B 19.93 –, juris, Rn. 8. Nach diesen Maßgaben genügt der Vortrag des Klägers nicht den anzulegenden Maßstäben an eine substantiierte Darlegung in Bezug auf etwaige fachliche Meinungsverschiedenheiten während der mündlich-praktischen Prüfung vom 26. Oktober 2020. Soweit der Kläger einen Bewertungsfehler damit zu begründen versucht, er habe 9 von 13 Fragen, also mehr als 50 Prozent, richtig beantwortet, kann er damit wegen des Fehlens einer mathematisierten Bewertungsvorgabe in der Jägerprüfungsordnung keinen Erfolg haben. Zum einen fehlt es bereits an einem substatiierten Vortrag dahingehend, auf welche Fragen in welchem Sachgebiet sich dieser Vortrag bezieht. Selbst wenn der Vortrag des Klägers auf das vorliegend allein maßgebliche Sachgebiet 1: Wildbiologie – denn nur ein Bestehen in diesem Sachgebiet würde dem Kläger ausweislich § 8 Abs. 4 Satz 1 DVO LJG NRW zum Bestehen der mündlich-praktischen Prüfung und damit der Jägerprüfung insgesamt verhelfen – bezogen wird, bleibt dieser zu pauschal. Es ergibt sich daraus nicht, welche Fragen der Kläger richtig und welche drei Fragen er aus seiner Perspektive fehlerhaft beantwortet hat. Diese Darlegung reicht nicht aus, das Gericht in die Lage zu versetzen, fachliche Meinungsverschiedenheiten aufzudecken und ggf. zu überprüfen, um Fehler in der darauf beruhenden Bewertungsentscheidung ausmachen zu können. Noch hinzu tritt, dass dieser Überblick über die richtig und falsch beantwortete Anzahl an Fragen nicht mit den Aufzeichnungen des Prüfers L. im Sachgebiet 1 übereinstimmt. Ausweislich der Prüfungsaufzeichnungen des Prüfers wurden dem Kläger 20 Fragen gestellt, hinsichtlich derer der Kläger acht korrekt, neun fehlerhaft und drei unvollständig beantwortete. Zum anderen würde jedoch selbst bei zutreffender Annahme des Klägers, nur drei von 13 Fragen nicht beantwortet zu haben, dies nicht per se zu einem festzustellenden Bewertungsfehler führen. Der Annahme eines allgemein anerkannten Bewertungsgrundsatzes, wonach die richtige Beantwortung von mindestens 50 Prozent der gestellten Fragen stets als „ausreichend“ bzw. „bestanden“ zu bewerten wäre, widerspricht die Tatsache, dass nicht alle Fragen in der mündlichen Prüfung den gleichen Schwierigkeitsgrad bzw. nicht das gleiche Gewicht haben. Denn zu den Bewertungsmaßstäben einer mündlichen Prüfung gehören nicht nur die in der Prüfung gestellten Fragen und Antworten, sondern auch Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen, des „Mitgehens“ im Prüfungsgespräch und die Sicherheit der Darlegungen des Prüflings. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 –, juris, Rn. 23. Soweit Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Grenze zwischen „ausreichend“ und „mangelhaft“ bei 50 Prozent ziehen, beziehen sich diese 50 Prozent zudem regelmäßig auf die erreichbare Punktzahl, bei deren Festlegung für die einzelnen Aufgaben der Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und ihre Gewichtung bereits vorab berücksichtigt worden sind. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Juni 2010 – 4 K 2552/07 –, juris, Rn. 18. Selbst nach diesen Maßgaben ist der DVO LJG NRW ein derartiger Bewertungsmaßstab orientiert an prozentualen Grenzen für das Bestehen der Jägerprüfung jedoch ohnehin nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch unschädlich, dass das Prüfungsprotokoll und die Mitschrift des Prüfers L. keine detaillierte Darstellung des Prüfungsverlaufs enthalten. Die in § 3 Abs. 5 DVO LJG NRW vorgegebenen Anforderungen an die Prüfungsniederschrift erfordern keine wie von dem Kläger geforderte Dokumentation. Für den mündlichen Teil einer Jägerprüfung genügt es in jedem Fall, wenn – wie hier vom zuständigen Prüfer L. – das in Frage und Antwort verlaufende Prüfungsgespräch stichwortartig festgehalten ist. Eine weitergehende Protokollierungspflicht folgt auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie ist für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes auch nicht unabdingbar, weil dem Prüfling die üblichen Beweismittel im Prozess (Zeugen- und Parteivernehmung) zur Verfügung stehen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Anspruch auf ein bestimmtes oder gar das effektivste Beweismittel. Es ist auch nicht erforderlich, dass derartige Niederschriften allgemein verständlich oder lesbar sind. Es genügt, wenn der Protokollführer den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Protokoll vorlesen und erklären kann. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 7. Januar 1988 – 3 UE 2123/86 –, juris, Rn. 32. Es entspricht hierbei auch dem üblichen Vorgehen, dass einzelne Prüfungsaufzeichnungen der Prüfer erst nachträglich im Zuge eines angegriffenen Prüfungsergebnisses herangezogen werden. Diese Heranziehung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer internen Kontrolle der Prüfungsentscheidung und in Reaktion auf die Rügen des Prüflings, was naturgemäß nach einem gewissen verstrichenen Zeitraum zu der Prüfungsleistung selbst erfolgt. Vgl. Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 785; zum internen Kontrollverfahren vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 – 22 A 4028/94 –, juris, Rn. 16 ff. Unabhängig davon haben etwaige Mängel des Prüfungsprotokolls aber auch keinen selbstständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, weil die Bewertung der Prüfungsleistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Prüfungsgeschehens und nicht anhand des Prüfungsprotokolls erfolgt. Sie machen daher das Ergebnis der Prüfung nicht fehlerhaft, sondern beeinträchtigen ggf. nur den Beweis des Prüfungshergangs. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 7. Januar 1988 – 3 UE 2123/86 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 28. November 1957 – II C 50.57 – juris, Rn. 24; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 466. Im Rahmen des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs auf Neubewertung sind die von dem Kläger zudem geltend gemachten Verfahrensfehler unbeachtlich. Macht ein Prüfling Bewertungsmängel, d. h. Fehler im Verfahren oder im Inhalt der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, geltend, sind diese Mängel grundsätzlich durch eine erneute Bewertung durch die zuständigen Prüfer zu beheben. Demgegenüber kommt regelmäßig als Form der Fehlerbeseitigung nur eine Prüfungswiederholung in Betracht, wenn sich der Prüfling auf Fehler im Prüfungsverfahren, d. h. in dem Verfahren zur Ermittlung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten, beruft. In dem Fall eines fehlerhaften „Ermittlungsverfahrens“ (Verfahrensfehler) ist regelmäßig das Leistungsbild verfälscht, sodass die Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung fehlt. Fiktive Leistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise vermutlich erbracht hätte, sind auch nicht ersatzweise der Prüfungsentscheidung zugrunde zu legen. Die Prüfung kann demnach in diesem Fall nicht etwa wegen des Verfahrensfehlers für bestanden erklärt, sondern sie muss wiederholt werden. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 29. April 2010 – 8 A 3247/09 –, juris, Rn. 29; VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 K 4399/20 –, juris, Rn. 29; Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 759. II. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag gerichtet auf Wiederholung der mündlich-praktischen Prüfung, vor allem im Sachgebiet 1: Wildbiologie, nicht begründet. Auch ein solcher Anspruch auf Wiederholung der Prüfung besteht zugunsten des Klägers nicht, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es sind keine Verfahrensfehler ersichtlich, die einen solchen Anspruch begründen können. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die in der Person der Prüfer L. (hierzu 1.) und T. (hierzu 2.) liegenden gerügten Mängel, als auch hinsichtlich der vorgetragenen Unstimmigkeiten im Prüfungsablauf. Weder die Rüge der aggressiven Prüfungsatmosphäre im Kontext der Hörschädigung des Klägers (hierzu 3.) noch der Termin der Nachprüfung (hierzu 4.) führen vorliegend zu einem Anspruch auf Prüfungswiederholung. 1. Fehler in der Zusammensetzung der Prüfungskommission, insbesondere im Hinblick auf den Prüfer L. , beim Nachprüfungstermin am 26. Oktober 2020 sind nicht ersichtlich. Die Prüfungskommission war ausweislich der angefertigten Niederschrift ordnungsgemäß durch fünf unterschiedliche Prüfer besetzt, die anhand der Unterschriften auf der Prüfungsniederschrift betreffend die Prüfung des Klägers entsprechend identifizierbar sind und von der Beklagten im Klageverfahren auch ausgehend davon benannt wurden. Dass die Prüfungskommission fehlerhaft besetzt war und daher eine Prüfungswiederholung angezeigt wäre, geht aus dem Vortrag des Klägers nicht hervor. Insbesondere eine mangelnde fachliche Eignung des Prüfers L. im Sachgebiet 1: Wildbiologie hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen und eine solche ist auch nicht ersichtlich. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Beurteilung von Prüfungsleistungen nur Personen übertragen werden darf, die nach ihrer fachlichen Qualifikation in der Lage sind, den Wert der erbrachten Leistung eigenverantwortlich zu ermitteln und zu beurteilen, ob der Prüfling die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, deren Feststellung die Prüfung dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2015 – 6 A 147/14 –, juris, Rn. 14 m. w. N. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine mangelnde Qualifikation einzelner Mitglieder seines Prüfungsausschusses hinweisen, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der Kläger hat vor allem keine durchgreifenden Zweifel an der Qualifikation des Prüfers L. substantiiert dargelegt. Allein die Tatsache einer beruflichen Umorientierung bzw. einer Versetzung auf eine andere Stelle innerhalb der Tätigkeit für die Beklagte reicht hierfür nicht aus. Dass der Prüfer L. nunmehr nicht mehr als Stadtförster für die Beklagte tätig ist – was er zur Zeit der maßgeblichen Nachprüfung zudem nach dem eigenen Vortrag des Klägers noch war –, lässt keinerlei Rückschluss auf eine etwaig fehlende fachliche Eignung zu. Dies gilt umso mehr, als es keinen allgemeinen Rechtssatz – vorbehaltlich entsprechender Regeln in den Prüfungsordnungen – dergestalt gibt, dass ein Prüfer stets diejenige abzuprüfende Prüfung selbst abgelegt haben muss bzw. in dem Fachgebiet, das geprüft wird, auch selbst beruflich tätig sein muss. Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 310. Auch die pauschalen Behauptungen des Klägers zu überdurchschnittlich hohen Durchfallquoten in Prüfungen unter Beteiligung dieses Prüfers verfangen nicht. Dieser Vortrag verkennt, dass fünf Prüfer gemeinschaftlich über das Ergebnis der Prüfungsleistungen auf Grundlage der individuellen, gezeigten Leistungen der einzelnen Prüflinge befinden, und lässt keinen Rückschluss auf einzelne Prüfer und deren fachliche Qualifikation zu. Der Vortrag gibt auch sonst keinen Anlass, der Qualifikation des Prüfers näher nachzugehen. Denn allgemeine Anforderungen an Art und Ausmaß des erforderlichen Sachverstandes des Prüfers, die für alle Prüfungen in gleicher Weise gelten, gibt es nicht. Sie bestimmen sich vielmehr nach dem jeweiligen Prüfungszweck und damit nach der durch die Prüfung festzustellenden beruflichen, wissenschaftlichen oder sonstigen Qualifikation des Prüflings. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 – 19 A 1881/10 –, juris, Rn. 35. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass das Verhalten des Prüfers L. sowie der weiteren Prüfer in früheren Prüfungen oder in der hier in Rede stehenden Prüfung des Klägers Zweifel an ihrer Qualifikation weckt. 2. Auch Einwendungen gegen die Person und das Verhalten des Prüfers T. gehen fehl. Weder mit dem Vortrag einer etwaigen Befangenheit des Prüfers noch hinsichtlich einer ein faires Prüfungsverfahren verletzenden zeitweisen Abwesenheit des Prüfers kann der Kläger mit Erfolg durchdringen. Auf eine etwaige Voreingenommenheit des Prüfers T. kann sich der Kläger jedenfalls nicht berufen. Zwar gilt auch in Prüfungsverfahren, dass eine Besorgnis der Befangenheit i. S. d. § 21 Abs. 1 VwVfG NRW gegen Mitglieder der Prüfungskommission seitens des Prüflings geltend gemacht werden kann. Ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings, zu beurteilen. Maßgeblich ist danach, wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf. Nicht ausreichend ist jedenfalls eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. Das Spezifikum der Befangenheit gegenüber anderen Mängeln des Prüfungsverfahrens liegt darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, sondern dass er von vornherein und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. August 2012 – 9 A 2384/11.Z –, juris, Rn. 9. Ob nach diesen Maßgaben in den Darlegungen des Klägers zu ihm zugetragenen Informationen über etwaige Hinweise einer gewissen Frau C1. an den Prüfer T. zu seinen Kenntnissen der Wildbiologie ein ausreichend substantiierter Befangenheitsgrund – vor allem in Anbetracht des im Falle einer Nachprüfung zwingend vorausgesetzten Nichtbestehens im Erstversuch, vorliegend sogar in sämtlichen vier Sachgebieten – gesehen werden kann, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist der Kläger mit dem Einwand der Befangenheit des Prüfers T. präkludiert, da er diesen potentiellen Verfahrensmangel nicht rechtzeitig gerügt hat. Einen Prüfling treffen im Rahmen des Prüfungsverfahrens Mitwirkungspflichten, die sich über das Verwaltungsverfahren hinaus bis in das gerichtliche Verfahren erstrecken. Insbesondere obliegt es dem Prüfling bereits im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Prüfungsverfahren hinzuwirken. Erscheint eine Verletzung der Chancengleichheit auch nur zweifelhaft, obliegt dem Prüfling eine entsprechende Rüge. Dies ist etwa bei nicht ohne weiteres erkennbarer persönlicher Betroffenheit des Prüflings der Fall, insbesondere wegen Krankheit oder im Fall von Prüfungsstörungen etwa durch Lärm. Da den Prüfling insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihm frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen, etwa um eine (vermeintlich) leichte Aufgabenstellung erfolgreich bearbeiten zu können. In diesem Fall ist es dem Prüfling jedoch nach Treu und Glauben grundsätzlich verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen. Denn es entspräche grundsätzlich widersprüchlichen Verhaltens, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens bewusst in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung etwa aufgrund (vermeintlich) leichter Aufgabenstellung zu erhalten, im Fall des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern – zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 11 f. Eine Rüge wurde nicht mehr unverzüglich erhoben, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können. Die Rüge der Befangenheit eines Prüfers ist jedenfalls verspätet, wenn diese erst im Rahmen des die angefochtene Prüfungsentscheidung betreffenden Klageverfahrens erhoben wird, obwohl der Prüfling dazu schon vor der Prüfung in der Lage gewesen wäre. Wer sich in Kenntnis angeblicher Befangenheitsgründe vorbehaltlos der Prüfung gestellt und zunächst deren Ergebnis abgewartet hat, bringt zum Ausdruck, einerseits selbst eine mögliche Voreingenommenheit des Prüfers nicht ernstlich befürchtet zu haben und sich andererseits jedenfalls nicht der Chance begeben zu wollen, bei eben diesem Prüfer eine zum Bestehen der Prüfung ausreichende Leistungsbeurteilung zu erzielen. Ein solches Verhalten muss unter den vom Prinzip der Chancengleichheit geprägten Prüfungsbedingungen die rechtliche Unerheblichkeit der nachträglich erhobenen Befangenheitsrüge zur Folge haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 – 15 A 1163/91 –, juris, Rn. 28. So liegt der Fall hier. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger bereits am Vorabend der mündlich-praktischen Nachprüfung von den vermeintlichen Angaben der Frau C1. gegenüber dem Prüfer T. erfahren, sich der Prüfung am Folgetag aber dennoch ohne Vorbehalt unterzogen. Eine Voreingenommenheit des Prüfers T. hat der Kläger erstmals mit der Klageschrift vom 20. November 2020 und damit erst mehrere Wochen nach der mündlich-praktischen Prüfung geltend gemacht. Dies wäre selbst bei einer erst während der Prüfung erlangten Kenntnis von einem etwaigen Befangenheitsgrund eines Prüfers zu spät gewesen und führt zum Ausschluss einer Berufung auf einen solchen Verfahrensmangel. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Januar 2021 – AN 2 K 20.00272 –, juris, Rn. 49; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 334 f. Im Hinblick auf die geltend gemachten Abwesenheitszeiten des Prüfers T. während der mündlich-praktischen Nachprüfung des Klägers am 26. Oktober 2020 fehlt es hingegen an einer substantiierten Darlegung des diesbezüglichen Prüfungsgeschehens. Zwar liegt in der Abwesenheit eines Prüfers während des Prüfungsgeschehens regelmäßig ein Verfahrensfehler. Denn die Bewertungstätigkeit kann nur aufgrund eigener, unmittelbarer und vollständiger Kenntnis der konkreten Prüfungsaufgabe und der darauf bezogenen Lösungen oder Antworten sachgerecht wahrgenommen werden. Nur so werden die für die Bewertung verantwortlichen Personen in die Lage versetzt, anhand ihrer Erfahrungen und Einschätzungen die erforderlichen Wertungen zu treffen, zu gewichten und untereinander ins Verhältnis zu setzen. Das Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme macht es für mündliche Prüfungen unumgänglich, dass zumindest alle für die Bewertung verantwortlichen Personen während der gesamten Prüfung im Prüfungsraum anwesend sind und das Prüfungsgeschehen verfolgen. Diese persönliche Anwesenheit kann nicht durch mündliche oder schriftliche Informationen von Dritten über den Prüfungshergang ersetzt werden. Der Zweck von mündlichen Prüfungen liegt gerade darin, das Leistungsvermögen der Bewerber unter dem Zwang zur spontanen Darstellung, zur unverzüglichen Reaktion auf unvorhergesehene Fragen oder Entwicklungen sowie im Meinungsaustausch festzustellen. Dies macht es für die Bewertung unverzichtbar, dass sich alle dafür verantwortlichen Personen einen unmittelbaren Eindruck vom gesamten Prüfungsgeschehen verschaffen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94 –, juris, Rn. 17 (zu Berufsqualifikationsprüfungen). Zur Feststellung eines solchen Verfahrensmangels bedarf es jedoch der Mitwirkung des Prüflings. Die Amtsermittlungspflicht des Verwaltungsgerichts gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO wird in Prüfungssituationen durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten begrenzt. Dies gilt besonders für die Mitwirkungspflichten eines klagenden Prüflings. Denn die dargelegten prüfungsrechtlichen Mitwirkungspflichten bzw. Obliegenheiten strahlen auf das Gerichtsverfahren aus. Dies gilt umso mehr, als die Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsrecht besonders wesentlich ist, weil das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt oftmals nicht mit hinreichender Gewissheit aus den Akten oder sonst ersehen kann. Vielmehr ist das Gericht regelmäßig darauf angewiesen, dass der Prüfling dem Gericht den Prüfungsablauf und seine sich daraus ergebenden Einwendungen hinreichend genau mitteilt. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12. Januar 2021 – AN 2 K 20.00272 –, juris, Rn. 47. Diesen Anforderungen an die Mitwirkungspflichten ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Aus seinem Vortrag ergibt sich schon nicht, in welchem Prüfungsabschnitt bzw. Sachgebiet der Prüfer T. abwesend gewesen sein soll. Dies wäre jedoch zuvorderst eine der elementaren Informationen gewesen, um der Beklagten und sodann dem Gericht zu ermöglichen, behaupteten Unregelmäßigkeiten durch gezielte Nachfragen sowie ggf. Beweiserhebungen im Hinblick auf die übrigen Prüfer und ggf. Mitprüflinge nachzugehen. Es hätte insoweit nahe gelegen, vor allem denjenigen Prüfer, in dessen Sachgebiet und unter dessen akuter Prüfungsleitung eine vermeintliche Abwesenheit des Prüfers T. stattgefunden haben soll, zu einer Stellungnahme, bspw. hinsichtlich der Frage, ob eine Abwesenheit und in der Folge Prüfungsunterbrechung stattfand bzw. warum davon abgesehen wurde, heranzuziehen. Ohne weitere Angaben des Klägers war eine weitere Aufklärung des Prüfungsgeschehens jedoch nicht angezeigt, da es sich um eine Sachverhaltsermittlung ins Blaue hinein gehandelt hätte. Es obliegt nicht dem Gericht, ohne weitere konkrete Anhaltspunkte im Vortrag des Klägers den gesamten Prüfungsverlauf lückenlos zu rekonstruieren. 3. Auch eine Verletzung des Fairnessgebots wegen einer geltend gemachten aggressiven Prüfungsatmosphäre bzw. infolge der Bitten des Klägers, bestimmte Fragen zu wiederholen, scheidet vorliegend aus. Der vom Kläger reklamierte Verstoß gegen das Fairnessgebot wegen einer aggressiven Prüfungsatmosphäre kommt nach seinen eigenen Darlegungen nicht in Betracht. Das auf dem Grundsatz der Chancengleichheit in Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG beruhende prüfungsrechtliche Fairnessgebot verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren – im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften – auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Insoweit verletzt aber nicht jede ungeschickte Verhaltensweise eines Prüfers gleichsam automatisch das prüfungsrechtliche Fairnessgebot. Derartige Ungeschicklichkeiten mögen ganz allgemein zwar nicht gerade von hohem Einfühlungsvermögen in die besondere psychische Situation des Prüflings zeugen. Ein rechtserheblicher Verstoß ist jedoch erst dann anzunehmen, wenn die Prüfungsatmosphäre erheblich beeinträchtigt und der Prüfling dadurch verwirrt oder verunsichert worden ist, so dass eine Verfälschung des Leistungsbildes und damit eine Verletzung der Chancengleichheit angenommen werden muss. Hierfür kommt es allerdings nicht darauf an, wie der konkret betroffene Prüfling aufgrund seiner subjektiven Befindlichkeiten, insbesondere aufgrund seiner psychischen Konstitution, die Situation empfindet. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob und inwieweit sich ein durchschnittlicher, d. h. nicht übermäßig empfindlicher, Kandidat in der konkreten Situation des Prüflings durch die gerügten Verhaltensweisen irritiert fühlen durfte und inwieweit dies zu einer Leistungsverfälschung geführt hat. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. August 2008 – 6 K 1219/07 –, juris, Rn. 37 ff. m. w. N. Nach diesen Maßgaben genügt der Vortrag des Klägers, ihm sei im Rahmen der mündlich-praktischen Nachprüfung einmal seitens der Prüfungskommission mitgeteilt worden, sie würden die Fragen stellen und nicht er, nicht den Anforderungen, um eine Verletzung des Fairnessgebots und der Chancengleichheit anzunehmen. Zum einen ist auch dieser Vortrag, der sich wiederum nicht dazu verhält, in welchem Sachgebiet ein derartiger Kommentar gefallen sein soll und ob dieser von dem betreffenden Prüfer oder einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission geäußert wurde, zu unbestimmt. Derartige Details wären für eine weitere Einschätzung der Prüfungssituation sowie Aufklärung etwaiger Mängel aber von Relevanz gewesen. Eine weitere Aufklärung dieses etwaigen Mangels des Prüfungsverfahrens ist unter diesen Gegebenheiten jedoch nicht durchzuführen. Dies gilt auch, soweit sich der Vortrag des Klägers gegen die – noch weniger substantiierte – Prüfungsatmosphäre bei der Erstprüfung am 28. August 2020 – die er unabhängig davon als eigene Prüfungsbewertung auch nicht separat (rechtzeitig) angegriffen hat – richtet. Zum anderen ist aber auch die Schwelle zu einer derart auf das Prüfungsgeschehen einwirkenden Verfehlung, dass eine nachhaltige Irritation und Verzerrung des Leistungsbildes dadurch vorläge, nach diesem Vortrag nicht überschritten. Bei der Schilderung mag es sich – den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt – um eine ungeschickte Reaktion eines Prüfers bzw. einer Prüferin auf die – seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumten – häufigeren Nachfragen aufgrund akustischer Probleme gehandelt haben. Der Kläger trägt jedoch selbst nicht vor, dass es darüber hinausgehend zu zwischenmenschlichen Vorfällen oder weiteren verbalen Unbedachtheiten gekommen sei, die seine Prüfung gestört hätten. Auch die krankheitsbedingte Einschränkung des Klägers infolge seiner Hörschädigung führt nicht zu einer Chancenungleichheit, wegen derer die Prüfung an einem Verfahrensfehler litte und zu wiederholen wäre. Weder stand dem Kläger ein Rücktrittsrecht von der Prüfung zu noch steht das Prüfungsergebnis als solches aufgrund seiner Gehörschädigung in Frage. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist. Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war. Die Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Prüfling anderenfalls unter Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) durch Wiederholung der Prüfung eine weitere, den Mitprüflingen nicht zustehende Prüfungschance gewinnen würde. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände. Unterlässt der Prüfling eine entsprechende – auf die Herbeiführung einer Reaktion der Prüfungsbehörde gerichtete – Erklärung, genügt er seiner ihm im Prüfungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 –, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 22 A 962/91 –, juris, Rn. 35; Hess. VGH, Urteil vom 29. April 2010 – 8 A 3247/09 –, juris, Rn. 30; VG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2022 – 6 K 4399/20 –, juris, Rn. 42; Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 418. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich der mündlich-praktischen Prüfung in Kenntnis seiner Gehörschädigung unterzogen und dies nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, ohne die Beklagte von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen oder dem durch das Tragen von Hörgeräten selbst entgegen zu wirken. Er hat auch insbesondere während der Prüfung nicht auf seinen gesundheitsbedingten Zustand aufmerksam gemacht, als ihm Gewahr geworden ist, die Fragen akustisch teilweise nicht vollständig zu verstehen. Diese in der Sphäre des Klägers liegenden Umstände seines ihm bekannten Gesundheitszustandes sowie der von ihm beeinflusste Umgang damit in der Prüfungssituation können ihm jedoch nicht zum Vorteil gereichen, um im Nachhinein aufgrund des von ihm selbst zu verantwortenden Verhaltens einen Vorteil durch einen erneuten Prüfungsversuch daraus zu ziehen. Aufgrund der fehlenden vorherigen Mitteilung an die Beklagte hat der Kläger diese und damit auch sich selbst die Möglichkeit genommen, auf diesen gesundheitsbedingten Umstand zu reagieren und die Prüfer bspw. um etwaige Ausgleichsmaßnahmen wie das parallele Vorlegen einer Frage in Schriftform oder dergleichen zu ersuchen. Insbesondere ist die Prüfungsleistung des Klägers aufgrund seiner nunmehr mitgeteilten Gehörschädigung auch nicht nachträglich in Relation betrachtet anders zu bewerten. Bleibt ein Prüfling aus gesundheitlichen Gründen hinter seinen Möglichkeiten zurück, dürfen diese im Vergleich zu seiner üblichen Leistungsfähigkeit minderwertigen Leistungen grundsätzlich nicht besser bewertet bzw. als erbracht angesehen werden. Eine derartige fiktive Leistungsbewertung ist aufgrund der Chancengleichheit und des dadurch bedingten identischen Bewertungsmaßstabes für sämtliche Prüflinge einer Prüfung unzulässig. Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich (Hrsg.), Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 253. 4. Auch auf eine etwaig entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 DVO LJG NRW zu früh erfolgte Nachprüfung kann sich der Kläger nicht berufen. Nach dieser Norm kann die Nachprüfung frühestens drei Monate nach Feststellung des Nichtbestehens der Jägerprüfung durchgeführt werden. Ob diese – unstreitig unterschrittene – Frist bis zur Anberaumung des Nachprüfungstermins vorliegend ordnungsgemäß nach den Vorgaben des Ministerialerlasses vom 13. Juli 2020 verkürzt werden durfte, kann insoweit dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Kläger einen darin ggf. liegenden Verfahrensmangel wiederum nicht rechtzeitig gerügt und kann sich aufgrund dessen auf einen solchen nicht berufen. Es entspricht allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen, dass auch ein derartiger Verfahrensmangel in Form der Nichteinhaltung der Nachprüfungsfrist unverzüglich und nicht erst nach Durchführung der nicht mit dem gewünschten Ergebnis beendeten Prüfung geltend zu machen ist. Aufgrund der einem Prüfling obliegenden Mitwirkungspflichten, die dem Schutz der Chancengleichheit dienen, sind sämtliche Verfahrensmängel – zu denen etwa auch die zu kurzfristige Bekanntgabe eines Prüfungstermins gehört – unverzüglich zu rügen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 7 CE 20.721 –, juris, Rn. 20. Dem kann nicht entgegenhalten werden, eine Rüge sei entbehrlich gewesen, weil der Mangel des Prüfungsverfahrens offensichtlich gewesen sei. Zwar besteht die Rügeobliegenheit ausnahmsweise dann nicht, wenn es sich um offensichtliche bzw. zweifelsfreie Mängel im Prüfungsverfahren handelt. Danach entfällt die Rügeobliegenheit jedoch nur, wenn für die Prüfungsbehörde offensichtlich ist, dass der „Durchschnitts“-Kandidat den Mangel als für die Erbringung der Prüfungsleistung so erheblich empfindet, dass er in seiner Chancengleichheit verletzt ist. In anderen Fällen bleibt die Prüfungsbehörde auf die Mitwirkung der Prüflinge angewiesen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 19 B 1243/13 –, juris, Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 10. August 1994 – 6 B 60.93 –, juris, Rn. 6 ff. (zu Lärmsituationen und Zusammenbruch eines Prüflings während der Prüfung) und Urteil vom 1. August 1993 – 6 C 2.93 –, juris, Rn. 54. Von einem derart erheblichen Mangel ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr trug die Verkürzung der Nachprüfungsfrist den Umständen der seinerzeitigen Covid-19-Pandemie Rechnung und sollte einen zügigen Abschluss des Prüfungsverfahrens aufgrund des ausgefallenen bzw. verschobenen Erstprüfungstermins im April 2020 sicherstellen. Die verkürzte Frist bis zur Nachprüfung war auch mit etwa zwei Monaten nach dem nunmehrigen Erstprüfungstermin am 28. August 2020 nicht derart kurz bemessen, dass es sich aufgrund dessen um einen offensichtlich benachteiligenden Ablauf oder eine derart kurz Vorbereitungszeit gehandelt hätte, die eine vorherige Rüge ausgeschlossen hätte. Vielmehr hat der Kläger selbst ausweislich seiner unterschriebenen Anmeldung zur Nachprüfung am 26. Oktober 2020 den dafür notwendigen finanziellen Prüfungsbeitrag bereits am 20. September 2020 überwiesen. Auch dadurch ist die Kenntnis der Prüflinge – insbesondere des Klägers – von dem Datum des Nachprüfungstermins und einer aufgrund dessen verkürzten Vorbereitungszeit mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf aktenkundig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 20.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.