Leitsatz
NotZ (Brfg) 5/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2020:161120BNOTZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2020:161120BNOTZ.BRFG.5.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ(Brfg) 5/20 vom 16. November 2020 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO §§ 7a ff.; NotFV § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 2 a) § 18 Abs. 2 NotFV stellt eine Ausschlussfrist dar. b) Zu der Bedeutung der Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets und zur Rechtmäßigkeit von Bewertungen schriftlicher Prüfungs- leistungen bei der notariellen Fachprüfung. BGH, Beschluss vom 16. November 2020 - NotZ(Brfg) 5/20 - KG Berlin wegen notarieller Fachprüfung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 16. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Dr. Böttcher, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Dr. Hahn beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 3. März 2020 zuzulas- sen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 € fest- gesetzt. Gründe: Der Beklagte stellte fest, dass die Klägerin vom mündlichen Teil der nota- riellen Fachprüfung ausgeschlossen sei und diese nicht bestanden habe. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hat das Kammergericht abgewiesen. Die Klägerin beantragt, hiergegen die Berufung zu- zulassen. Der Antrag ist nicht begründet. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO) noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Ent- scheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO). 1 - 3 - 1. Das Kammergericht hat zu Recht angenommen, dass sich die Klägerin auf den von ihr behaupteten Mangel einer Lärmbelästigung während der Klausur F 20-87 nicht berufen kann, weil sie diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass es sich bei der in § 18 Abs. 2 der Verordnung über die notarielle Fachprüfung in der Fassung vom 7. Mai 2016 (NotFV) normierten Antragsfrist um eine Ausschlussfrist handelt. Gemäß § 18 Abs. 1 NotFV kann auf Antrag eines Prüflings die Wiederho- lung der Prüfung angeordnet werden, wenn das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben. Ein solcher Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem die Antrag- stellerin oder der Antragsteller Kenntnis von dem Mangel erlangt hat, § 18 Abs. 2 NotFV. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ist der Prüfling mit einem solchen Antrag nach Ablauf der Frist ausgeschlossen. Sähe man diese dagegen nicht als Ausschlussfrist an, käme ihr - was offensichtlich sinnwidrig wäre - (gar) keine Bedeutung zu. Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverwal- tungsgerichts vom 10. August 1994 (DVBl 1994, 1364, juris Rn. 6 f.) und die Kommentierung von Niehues/Fischer/Jeremias (Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 484) verweist, verkennt sie, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Ausführungen in der Kommentierung sich auf Fälle beziehen, in denen die maßgebliche Prüfungsordnung eine Ausschlussfrist nicht vorsieht. Demge- genüber weist das Kammergericht zutreffend und von der Klägerin in diesem Punkt nicht angegriffen darauf hin, dass eine Regelung, die - wie hier § 18 Abs. 2 NotFV - dazu führt, dass der Prüfling bei verspäteter Geltendmachung mit seiner Rüge ausgeschlossen ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts nicht zu beanstanden ist (BVerwGE 96, 126, juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Nie- hues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 478, 485, 219). 2 3 - 4 - Da die Klägerin hiernach mit der Geltendmachung der behaupteten Lärm- belästigung ausgeschlossen ist, hat die Vorinstanz ihre sich darauf beziehenden Beweisanträge zu Recht zurückgewiesen; auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO), liegt daher nicht vor. 2. Das Kammergericht hat weiter zutreffend angenommen, dass in der Klausur F 20-87 kein unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt wird. a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV umfasst der Prüfungsstoff das Recht der Personengesellschaften und Körperschaften einschließlich der Grundzüge des Umwandlungs- und Stiftungsrechts. Die Beschränkung auf die "Grundzüge" ei- nes Rechtsgebiets bedeutet, dass einerseits die allgemeinen Grundlagen dieses Sachgebietes, andererseits aber auch einzelne Fragenkreise im Überblick ge- prüft werden können, die nach dem Inhalt und der Häufigkeit, mit der sie sich stellen, von erheblicher Bedeutung sind, wobei sich diese erhebliche Bedeutung auf die notarielle Amtstätigkeit bezieht. Davon geht das Kammergericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 1997 (NJW 1998, 323, juris Rn. 41) zu Recht aus. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass die geprüften Fragen sich oftmals stellen oder gar regelmäßig auftreten. Die notari- elle Amtstätigkeit beschränkt sich nicht auf die Bewältigung von Standardsituati- onen. Dass sich solche Fragen hin und wieder stellen, muss für die Prüfungser- heblichkeit genügen. Lediglich darf Einzelwissen in seltenen und atypischen Spe- zialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt werden. Nur Fragen, die nach den mit ihnen gestellten Anforderungen außerhalb dieses Rahmens liegen, sind un- zulässig. Soweit sie sich hingegen im Grenzbereich bewegen und daher zulässig sind, lässt sich dies bei der Bewertung des Schwierigkeitsgrads der Prüfungsauf- gabe berücksichtigen (BVerwG aaO - zur Prüfung als vereidigter Buchprüfer). 4 5 6 - 5 - Die Klägerin geht dagegen von einem unrichtigen Maßstab aus. Sie meint unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2014 (M 4 K 13.1953, juris Rn. 41), generell werde der Schwierigkeitsgrad der entsprechenden Aufgaben begrenzt. Nicht mehr zugelassen seien solche Fra- gen, die allein mit einem Grundwissen in dem bezeichneten Sachgebiet offen- sichtlich nicht zu lösen seien; dabei müsse die Begrenzung so gefasst werden, dass lediglich Verständnis und Arbeitsmethoden abgeprüft werden dürften. Die Klägerin verkennt indes, dass sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts München nicht auf die Frage beziehen, was unter den "Grundzügen" eines Rechtsgebiets zu verstehen ist. Sie sind vielmehr zu einer § 5 Abs. 2 NotFV ent- sprechenden Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 2 und 3 der bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen vom 13. Oktober 2003 ergangen (VG Mün- chen, ebenda). Gemäß § 5 Abs. 2 NotFV dürfen andere Rechtsgebiete - mithin solche, die nicht in § 5 Abs. 1 NotFV genannt sind - im Zusammenhang mit dem Prüfungsstoff zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, wenn sie in der notariellen Praxis typischerweise in diesem Zusammenhang auftreten oder so- weit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Ein- zelwissen nicht vorausgesetzt wird, § 5 Abs. 2 NotFV. b) Das Kammergericht hat in Anwendung des von ihm zutreffend zugrunde gelegten Maßstabs zu Recht angenommen, dass sich der in der Klausur F 20-87 abgeprüfte Stoff im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV hält. Es reicht aus, wenn sich die Fragen für einen Notar hin und wieder stellen, wobei Einzelwissen in seltenen oder atypischen Spezialfragen, die sich in der beruflichen Praxis kaum jemals stellen können, in der Prüfung nicht als präsentes Wissen abgefragt wer- den dürfen. 7 8 - 6 - Das war hier nicht der Fall. Der in der Klausur geprüfte Stoff bezieht sich vorrangig auf das Handelsrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 NotFV), das Recht der Perso- nengesellschaften und Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 NotFV) sowie das nota- rielle Kostenrecht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 NotFV). Dabei musste neben der Anmeldung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und einer neu errichteten GmbH & Co. KG zum Handelsregister auch ein Ausgliederungsvertrag entworfen werden, durch den das gesamte Vermögen des einzelkaufmännischen Unternehmens ausgegliedert und auf die GmbH & Co. KG übertragen wird. Dass sich eine sol- che Frage in der notariellen Praxis jedenfalls hin und wieder stellt, hat das Kam- mergericht zu Recht angenommen. Dagegen hat sich die Klägerin auch nicht gewendet. Bei der Fertigung des Ausgliederungsvertrags war eine Vielzahl von Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu erkennen und zu erwägen. Mehr als eine Anwendung des jeweiligen Wortlauts der Vorschriften war aber - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und wogegen sich die Klägerin ebenfalls nicht wendet - nicht erforderlich. Einzelwissen in seltenen und atypischen Spezi- alfragen wurde nicht abgefragt. 3. Ebenfalls zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Erörterungen der Klägerin in der Klausur F 20-87 zu einer möglichen Um- wandlung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsge- sellschaft nicht mehr vertretbar sind. Die Bewertung des Erstkorrektors ist nicht fehlerhaft. a) Nach ständiger Rechtsprechung dürfen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen nicht als falsch bewertet werden. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestan- 9 10 11 - 7 - den werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig be- gründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Fachliche Meinungsver- schiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling sind der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings notfalls mit sachverständiger Hilfe darüber zu befin- den, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fach- wissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissen- schaft kontrovers behandelt werden. Demgegenüber wird dem Prüfer ein Bewer- tungsspielraum zugebilligt, soweit komplexe prüfungsspezifische Bewertungen - beispielsweise bei der Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung oder bei der Würdigung der Qualität der Darstellung - im Gesamtzusammenhang des Prü- fungsverfahrens getroffen werden müssen und sich nicht ohne weiteres in nach- folgenden Verwaltungsstreitverfahren einzelner Prüflinge isoliert nachvollziehen lassen. Es geht zunächst um Fachfragen, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Insbesondere ist der fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich, ob bei der Lösung eines mit der Aufgabe gestellten Rechtsproblems die Prüfung einer Norm geboten, ver- tretbar oder fernliegend ist. Erst wenn feststeht, dass Vorzüge und Mängel einer Arbeit unter Beachtung des dem Prüfling zukommenden Antwortspielraums fach- wissenschaftlich korrekt erfasst worden sind, und sich sodann die Frage nach der Bewertung, insbesondere der richtigen Benotung stellt, ist Raum für die An- nahme des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums (st. Rspr., vgl. etwa Se- natsbeschluss vom 13. März 2017 - NotZ(Brfg) 6/16, ZNotP 2017, 299 Rn. 4 12 - 8 - mwN; BVerwG, NVwZ 1998, 738, juris Rn. 3 ff. mwN; vom 13. März 1998 - 6 B 28/98, juris Rn. 4; vom 28. Juni 2018 - 2 B 57/17, juris Rn. 7 ff.; BFHE 191, 140, juris Rn. 26; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 879 ff.). Ge- genstand der gerichtlichen Kontrolle im Streit um die Rechtmäßigkeit der Bewer- tung sind die angefochtenen Ursprungsbewertungen in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren erhalten haben (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2017 aaO Rn. 3 mwN). b) Nach diesen Maßstäben hat das Kammergericht die Ausführungen der Klägerin in der Klausur zu Recht als nicht mehr vertretbar beurteilt. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt der Beurteilung des Kammergerichts kein Fehlver- ständnis der Aufgabenstellung zugrunde. Die Klägerin übergeht, dass es im ers- ten Absatz der Aufgabenstellung heißt, B wolle "eine Personengesellschaft er- werben, in der weder er noch sonst eine natürliche Person unbeschränkt haftet." Damit schied die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft (§§ 105, 128 HGB) ersichtlich unmittelbar aus. Zwar gibt es Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, etwa bauwirt- schaftliche Arbeitsgemeinschaften (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359). Eine solche Konstruktion kam hier aber zur Weiterführung des Tiefbauunternehmens ersichtlich nicht in Betracht. Ausführun- gen zur offenen Handelsgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts wa- ren daher nicht mehr vertretbar. Dies gilt umso mehr, als es im zweiten Absatz der Aufgabenstellung heißt: "Der Empfehlung des Steuerberaters folgend soll eine GmbH & Co. KG geschaffen werden." Damit wurde den Prüflingen im Sinne einer Hilfestellung die Rechtsform der Personengesellschaft genannt, die die im ersten Absatz genannten Kriterien erfüllte. 13 - 9 - c) Nach alledem leidet das gebotene Überdenkungsverfahren in Bezug auf die Erstkorrektur der Klausur F 20-87 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an einem Verfahrensfehler, der sich auf das Prüfungsergebnis hätte auswirken kön- nen. Der Verfahrensfehler liegt nach Ansicht der Klägerin darin, dass eine Mit- arbeiterin des Beklagten den Erstkorrektor, nachdem er im Rahmen des Über- denkungsverfahrens die Ausführungen der Klägerin als nicht vertretbar beurteilt hatte, telefonisch dahin beeinflusst habe, dass er diesem "Fehler" mit der "Schutzbehauptung" begegnet sei, die Ausführungen seien weder negativ noch positiv bewertet worden. Nach den obigen Ausführungen liegt aber kein "Fehler" des Erstkorrektors vor. Der Erstkorrektor, der die Ausführungen in seinem Erst-Votum als "unnötig" bezeichnet hat, hat mit der Bewertung "nicht vertretbar" im Überdenkungsverfah- ren eine Formulierung der Klägerin in ihren Beanstandungen aufgegriffen und damit verdeutlicht, dass er die Ausführungen nicht als vertretbare Lösung und daher nicht als fachlich richtig ("positiv") bewertet hat. Das war - wie ausgeführt - im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar und hat sich in der Sache als richtig erwiesen. Auswirkungen des Telefonats auf das Ergebnis der Prüfungsentschei- dung können daher ausgeschlossen werden (vgl. BVerwGE 105, 328, juris Rn. 21 f.; Beschluss vom 13. März 1998 - 6 B 28/98, juris Rn. 7). 4. Zu Recht hat das Kammergericht schließlich Bewertungsfehler im Hin- blick auf die Klausur F 20-95 verneint. Die dagegen gerichteten Rügen der Klä- gerin greifen nicht durch. 14 15 16 17 - 10 - a) Die Ansicht der Klägerin, die Bewertung des Erstkorrektors im Rahmen der Aufgabe 2 sei widersprüchlich und damit willkürlich, der Erwartungshorizont lasse sich lediglich so verstehen, dass § 139 BGB zwar hätte begutachtet werden können, dies aber keineswegs zwingend sei, greift nicht durch. Zu Recht hat das Kammergericht bereits dem Gesamtzusammenhang des Erstvotums entnom- men, dass der Erstkorrektor die Prüfung von § 139 BGB erwartete. In zutreffender Anwendung der oben unter 3 a genannten Maßstäbe (vgl. insbesondere Senats- beschluss vom 13. März 2017 aaO) hat es ferner auf die Ursprungsbewertung in der Gestalt, die sie durch die Stellungnahme des Erstkorrektors im Überden- kungsverfahren erhalten hat, abgestellt und ausgeführt, dass dieser in seiner Stellungnahme deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er eine Prüfung von § 139 BGB verlangt habe. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. b) Der Rüge der Klägerin, sie habe im Rahmen der Aufgabe 5 ausdrücklich und inhaltlich zutreffend eine Entziehung des Pflichtteils von C angesprochen und diese Ausführungen seien unberücksichtigt geblieben, obwohl bei verständi- ger Würdigung zu erkennen sei, dass die Klägerin sie auch der Aufgabe 3 zuge- ordnet habe, ist kein Erfolg beschieden. aa) Das Vorbringen der Klägerin ist neu. Sie hat diese Rüge weder im Widerspruchsverfahren noch im Rahmen der ihr gemäß § 87b Abs. 1 VwGO ge- setzten Frist in erster Instanz erhoben. Im Laufe des gesamten bisherigen Ver- fahrens hat sie die Ansicht vertreten, es sei fernliegend, einen Grund zur Pflicht- teilsentziehung zu bejahen. Es hätte daher nicht negativ bewertet werden dürfen, dass sie § 2333 BGB im Rahmen der Aufgabe 3 - betreffend C - nicht angespro- chen habe. Der gegenteiligen Ansicht des Kammergerichts tritt die Klägerin nun- mehr in Bezug auf ihre Erörterungen im Rahmen der Aufgabe 3 aber nicht mehr entgegen. 18 19 20 - 11 - bb) Soweit die Klägerin im Zulassungsantrag nun erstmals vorträgt, ihre im Rahmen der Aufgabe 5 erfolgten Ausführungen zu § 2333 BGB seien unbe- rücksichtigt geblieben, ist sie mit diesem Vorbringen ausgeschlossen, § 87b Abs. 1, § 128a Abs. 1 VwGO. Zwar hat das Berufungsgericht bei der Entschei- dung über den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich auch vom Antragsteller erstmals innerhalb der Antragsfrist vorgetragene und nach materiellem Recht entscheidungserhebliche Tatsachen zu berücksichtigen (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 894, juris Rn. 6). Das gilt indes nicht, wenn die Vor- aussetzungen des § 128a Abs. 1 VwGO vorliegen, unter denen das Berufungs- gericht neue Erklärungen und Beweismittel ausnahmsweise zurückweisen kann (BVerwG, aaO Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 5 ZB 07.2149, juris Rn. 11). So liegt es hier. (1) Der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des Kammergerichts hat der Klägerin mit ihr am 18. März 2019 zugestellter Verfügung vom 13. März 2019 aufgegeben, binnen einer Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Zustellung die Tatsachen zu bezeichnen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksich- tigung im Prüfungsverfahren sie sich beschwert fühlt. Er hat ferner darauf hinge- wiesen, dass nach Ablauf der Frist vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel zurückgewiesen werden können, § 111b Abs. 1 BNotO, § 87b VwGO. (2) Die Klägerin hat innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht gerügt, dass die Korrektoren ihre im Rahmen der Aufgabe 5 erfolgten Ausführungen zu § 2333 BGB nicht oder nicht richtig bewertet hätten. Wie die Prüfer die Ausführungen zu § 2333 BGB im Rahmen der Aufgabe 5 gewertet haben, ergibt sich nicht aus den Voten des Erst- und des Zweitkorrektors. Da die Klägerin eine darauf bezogene Rüge im Widerspruchsverfahren nicht erhoben hat, hatten die Prüfer keinen An- lass, sich damit im Überdenkungsverfahren zu befassen (vgl. Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., Rn. 789; Unger, Möglichkeiten und Grenzen 21 22 23 - 12 - der Anfechtbarkeit juristischer (Staats-)Prüfungen, 2016, S. 509 ff.). Auch das Kammergericht musste nur solchen Einwendungen der Klägerin nachgehen, die diese "substantiiert" vorgebracht hat (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39/94, juris Rn. 7 mwN; vgl. auch Unger aaO, S. 567 ff.). Die Zulassung der neuen Rüge würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, zumal erneut ein Überdenkungsverfahren erforderlich wäre. c) Die Rüge der Klägerin, das Kammergericht habe in Bezug auf die Kritik des Erstkorrektors an der Bearbeitung der Aufgabe 4 (Ausführungen zu § 2333 BGB fernliegend) den Antwortspielraum der Klägerin verkannt, greift nicht durch. Zu Recht hat die Vorinstanz in zutreffender Anwendung der oben unter 3a bereits genannten Maßstäbe in fachlicher Hinsicht überprüft, ob die Beurteilung des Erstkorrektors, die Ausführungen der Klägerin zu § 2333 BGB seien fernlie- gend, zutrifft. Es hat dies mit überzeugender Begründung bejaht. Auch der Senat hält es für fernliegend, im Hinblick auf das nach der Aufgabenstellung schwer geistig und körperlich behinderte neunjährige Kind E die Entziehung des Pflicht- teils gemäß § 2333 BGB in mehreren Sätzen zu prüfen. Darauf, dass nach dem - ohnehin nur pauschalen - Vorbringen der Klägerin "andere Votanten" eine Über- prüfung der Voraussetzungen der Norm erwartet hätten, kommt es nicht an. d) Schließlich ist auch der im Hinblick auf die Klausur F 20-95 erhobenen Rüge der Klägerin, der Bewertungsvorgang werde den an ihn anzulegenden Maßstäben nicht gerecht, und sie habe eine Leistung erbracht, die offensichtlich durchschnittlichen Anforderungen noch genüge, kein Erfolg beschieden. 24 25 26 - 13 - aa) Die Bemessung der von einer Prüfungsaufgabe abverlangten Leis- tungsanforderungen gehört zu der fach- und prüfungsspezifischen Beurteilung einer Prüfungsleistung. Ebenso wie die Bewertung der Prüfungsleistungen im en- geren Sinne beruht der dieser zu Grunde liegende Beurteilungsmaßstab, mithin der Inhalt und die Höhe der Leistungsanforderungen, auf fachwissenschaftlichen und prüfungsspezifischen Gesichtspunkten, so dass dem Prüfer hierbei ein wei- ter Beurteilungs- und Bemessungsspielraum eingeräumt ist. Die gerichtliche Kontrollbefugnis erstreckt sich insoweit lediglich auf die Einhaltung der einschlä- gigen prüfungsrechtlichen Vorschriften, namentlich auf die Vereinbarkeit mit dem Ziel und Zweck der Prüfung, sowie - neben den sonstigen rechtsstaatlichen Grundanforderungen - auf die Wahrung der allgemein gültigen Bewertungs- grundsätze, wie das Willkürverbot, der Grundsatz der Chancengleichheit und das Bestehen eines Antwortspielraums (vgl. BVerfGE 84, 34, 54 f.; HessVGH, Urteil vom 29. April 2010 - 8 A 3247/09, juris Rn. 42; Niehues/Fischer/Jeremias, Prü- fungsrecht, 7. Aufl., Rn. 639 ff.). bb) Solche Fehler zeigt die Klägerin mit ihrer Rüge nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Zu Recht hat das Kammergericht angenommen, dass eine voll- ständige Neubewertung der Leistungen der Klägerin im Rahmen des Überden- kungsverfahrens durch die Korrektoren nicht erforderlich war. Entgegen der An- sicht der Klägerin steht die Bewertung der Prüfer auch nicht im Widerspruch zu den Prinzipien der Sachbezogenheit und Systemgerechtigkeit. Die notarielle Fachprüfung dient dem Nachweis, dass und in welchem Grad ein Rechtsanwalt für die Ausübung des Notaramtes als Anwaltsnotar fachlich geeignet ist, § 7a Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 BNotO. Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amts und übt einen gebundenen Beruf aus. Ihm sind als selbständigem Berufsträger gemäß § 1 BNotO die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege übertragen. Mit der ihm übertragenen Funktion steht er dem Richter nahe (BVerfGE 131, 130, 139). Vor diesem Hintergrund sind 27 28 - 14 - Anhaltspunkte dafür, dass die von den Korrektoren gestellten Anforderungen an die Güte der im Rahmen der Klausur F 20-95 abverlangten Leistung außer Ver- hältnis stünden zu den Anforderungen, die mit dem Ziel und Zweck der notariellen Fachprüfung vereinbar sind, weder vorgetragen noch ersichtlich. Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2020 - Not 5/19 -