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Urteil

7 K 121/14.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2018:0724.7K121.14.WI.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der beiden Bescheide vom 25.11.2011 in der jeweiligen Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.05.2012 verpflichtet, über die beiden Anträge des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik in den beiden Fachrichtungen Massivbau und Metallbau nach Neubewertung der beiden schriftlichen Kenntnisnachweise durch neue, geeignete Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der beiden Bescheide vom 25.11.2011 in der jeweiligen Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.05.2012 verpflichtet, über die beiden Anträge des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik in den beiden Fachrichtungen Massivbau und Metallbau nach Neubewertung der beiden schriftlichen Kenntnisnachweise durch neue, geeignete Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 70 % und der Kläger zu 30 % zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Soweit der Kläger primär die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die beiden Fachrichtungen Massivbau und Metallbau begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Prüfsachverständiger, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger stützt die vermeintliche Anerkennung als Prüfsachverständiger zunächst auf die Anerkennungsfiktion gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 HPPVO. Danach gilt die beantragte Anerkennung als Prüfsachverständiger als erteilt, wenn die Anerkennungsbehörde über die beantragte Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden hat. § 6 Abs. 3 Satz 2 HPPVO verweist im Übrigen auf § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG). Nach § 42a Abs. 2 Satz 2 HVwVfG beginnt die Fiktionsfrist mit Eingang der vollständigen Unterlagen zu laufen. Nach allgemeiner Ansicht ist die Vollständigkeit der Unterlagen objektiv zu bestimmen (vgl. Broscheit, Rechtswirkungen von Genehmigungsfiktionen im Öffentlichen Recht, 2016, S. 66 mit weiteren Nachweisen). Die objektive Vollständigkeit bestimmt sich danach, ob der Antrag aufgrund der eingereichten Unterlagen materiell-rechtlich entscheidungsreif ist, ob die Genehmigungsbehörde also durch den Antrag in die Lage versetzt wird, die Genehmigungsfähigkeit des fraglichen Projektes abschließend zu beurteilen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.10.2015 – 13 B 875/15, juris, Rn. 7; Broscheit, Rechtswirkungen von Genehmigungsfiktionen im Öffentlichen Recht, 2016, S. 66). Maßgeblich dafür sind insbesondere Rechtsvorschriften, welche die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen benennen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HPPVO gehören zu den für die Anerkennung erforderlichen Nachweisen insbesondere die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzung für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen. Nach § 10 Satz 1 Nr. 4 bis Nr. 6 HPPVO bedürfen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau und Metallbau besonderer Kenntnisse. Diese Kenntnisse sind nach § 10 Satz 2 HPPVO durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HPPVO nachzuweisen. Damit statuiert der Normgeber ausdrücklich, dass der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in den Fachrichtungen Massivbau und Metallbau durch eine entsprechende Bescheinigung des Prüfungsausschusses elementar für die Anerkennung als Prüfingenieur ist. Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht nicht der Argumentation des Klägers, wonach die Fiktionsfrist spätestens in dem Zeitpunkt zu laufen beginne, indem er sich der schriftlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2 HPPVO unterzogen habe. Zwar ist zuzugeben, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HPPVO die Anerkennungsbehörde die „vollständigen Antragsunterlagen“ nach § 6 Abs. 2 HPPVO dem Prüfungsausschuss zuzuleiten hat, der im Anschluss dann die schriftliche Prüfung durchführt und bei deren Bestehen das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 bescheinigt. Der Terminus der „vollständigen Antragsunterlagen“ in § 12 Abs. 1 Satz 1 HPPVO ist jedoch nicht deckungsgleich mit demjenigen in § 42a Abs. 2 Satz 2 HVwVfG. Vielmehr sieht die HPPVO systematisch eine zweistufige Prüfung für die Anerkennung vor: Zunächst hat der Antragsteller diverse Nachweise vorzulegen, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 HPPVO niedergelegt sind. Liegen all diese Nachweise vor, leitet die Anerkennungsbehörde die Antragsunterlagen dem Prüfungsausschuss zu, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 HPPVO. Im Anschluss daran unterzieht der Prüfungsausschuss den Antragsteller einer schriftlichen Prüfung, um zu ermitteln, ob dieser die erforderlichen Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 HPPVO besitzt. § 12 Abs. 1 Satz 1 HPPVO ist insoweit tatsächlich nicht ganz durchdacht, weil zu den vollständigen Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 HPPVO dem Wortlaut nach auch die Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzung gehören, die aber gerade in einem zweiten Schritt nach § 12 Abs. 2 HPPVO im Rahmen einer schriftlichen Prüfung unter Beweis zu stellen sind. Gleichwohl ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang und angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 10 Satz 2 HPPVO i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HPPVO, dass der Normgeber den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse zu den vollständigen Unterlagen im Sinne des § 42a Abs. 2 Satz 2 HVwVfG zählt (so bereits VG Wiesbaden, Urt. v. 27.07.2012 – 7 K 574/11.WI, juris, Rn. 19; vgl. ferner VG Weimar, Urt. v. 23.10.2012 – 8 K 138/12 We, nicht veröffentlicht). Eine andere Sichtweise führte dazu, dass unter Umständen Personen als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach § 6 Abs. 3 HPPVO anerkannt würden, ohne über die erforderlichen Kenntnisse zu verfügen. Angesichts der herausgehobenen Funktion von Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen (vgl. § 2 Abs. 2 HPPVO) stellte dies eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dar. Es ist nicht erkennbar, dass der Normgeber mit der Einfügung der Anerkennungsfiktion, die lediglich eine Verfahrensbeschleunigung mit sich bringen soll, ein solches Ergebnis bezweckt hätte. Überdies ginge die Beschleunigungswirkung des § 6 Abs. 3 HPPVO mit der hier vertretenen Sichtweise nicht etwa verloren, sondern würde eben erst bei Vollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen nebst Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch den Prüfungsausschuss greifen. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Anerkennungsbehörde drei Monate Zeit, um über den Antrag zu entscheiden. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau aufgrund der von ihm geltend gemachten Bewertungsfehler. Dem Gericht ist es – abgesehen von besonderen Einzelfällen (z.B. rechnerisch fehlerhafte Notenermittlung) – verwehrt, eine eigene Bewertungsentscheidung zu treffen (VG München, Urt. v. 09.03.1998 – 3 K 96.6744, juris, Rn. 12). Selbst bei Feststellung relevanter Bewertungsfehler besteht lediglich ein Anspruch auf Neubewertung der Klausurleistung. Das Gericht kann den (gegebenenfalls neuen) Prüfern nicht aufgeben, wie sie durch eine neue Bewertung im Einzelnen unter Vermeidung der gerügten Bewertungsfehler dem Anspruch des Prüflings auf einen fehlerfreien Fortgang bzw. Abschluss des Prüfungsverfahrens Rechnung zu tragen haben. Insbesondere kann das Gericht die Leistungsbewertung der Prüfer grundsätzlich nicht ersetzen, vielmehr sind die zuständigen Prüfer unter Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung nur zu einer neuen fehlerfreien Beurteilung verpflichtet, sofern entsprechende Bewertungsfehler durch das Gericht festgestellt werden. Dies folgt aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit. Danach müssen für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen unabhängigen Bewertung erhielten. Die gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist aber nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81). Dieser prüfungsspezifische Bewertungsspielraum erstreckt sich auch auf die Notenvergabe bei Prüfungen wie der streitgegenständlichen: Die Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Korrekturtätigkeit bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Daraus folgt, dass die Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, welches durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Da sich die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, nicht regelhaft erfassen lassen, würde eine gerichtliche Kontrolle zu einer Verzerrung der Maßstäbe führen (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81). Angesichts dieser Ausführungen kann dem Kläger die begehrte Anerkennung nicht gewährt werden, selbst wenn die von ihm vorgebrachten Bewertungsfehler tatsächlich vorliegen sollten. Eine solche Vorgehensweise würde den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen, weil der Kläger andernfalls eine vom Vergleichsrahmen der übrigen Prüflinge unabhängige Bewertung erhielte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der im hiesigen Verfahren beauftragte Sachverständige Herr Prof. C. hinsichtlich der Prüfung Metallbau diverse Bewertungsfehler festgestellt und eigene Punkte vergeben hat, die bei Annahme einer Maximalpunktzahl von 50 Punkten zum Bestehen der Prüfung geführt hätten. Angesichts der oben dargestellten Ausführungen würde es gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen, dem Kläger allein auf der Grundlage dieses im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachtens einen Anspruch auf Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fachrichtung Metallbau zuzuerkennen. Auch wenn der Sachverständige hinsichtlich der Prüfung Metallbau diverse Zusatzfehler erkannt hat, die in der Lösungsskizze nicht enthalten seien, die der Kläger aber dennoch gefunden habe, ist es dem Gericht verwehrt, die so ermittelte Punktzahl zugrunde zu legen und gegebenenfalls vom Bestehen des Klägers auszugehen. Eine etwaige Berücksichtigung von Zusatzfehlern, die in der Lösungsskizze nicht enthalten sind, macht vielmehr eine neue Bewertung erforderlich. Zum einen ist anhand des Schwierigkeitsgrades des aufgefundenen Fehlers eine eigene Punktzahl zu vergeben und zum anderen ist zu ermitteln, inwieweit die jeweiligen Ausführungen des Klägers zu diesem Fehler überzeugend ausfallen. Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades des Fehlers und der zu vergebenden Punktzahl besteht mithin ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum. Mithin kann das Gericht über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur nicht ohne Eingriff in den Bewertungsspielraum des jeweiligen Prüfers entscheiden. Hinsichtlich des Hauptantrages war die Klage deswegen unbegründet. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Versagungsbescheide vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau nach Durchführung einer neuen Prüfung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dieser Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Hinsichtlich des Hilfsantrages auf Neuentscheidung nach Durchführung einer neuen Prüfung macht der Kläger diverse Fehler im Prüfungsverfahren geltend. Die Unterscheidung zwischen Mängeln im Prüfungsverfahren einerseits, d.h. in dem Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings, und Bewertungsmängeln andererseits, d.h. Fehlern im Verfahren oder im Inhalt der Bewertung der erbrachten Prüfungsleistungen, entspricht gefestigter Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urt. v. 22.06.1994 – 6 C 37.92 = BVerwGE 96, 126 ff.). Nach ihr richtet sich die Art der nachträglichen Fehlerbeseitigung. Der durch einen Fehler im Prüfungsverfahren belastete Prüfling hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Folgenbeseitigung, der regelmäßig durch die Wiederholung der Prüfung (Neuprüfung) erfüllt wird (Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 – 8 A 3247/09, juris, Rn. 29). Hingegen sind Mängel bei der Bewertung von erbrachten Prüfungsleistungen grundsätzlich durch eine erneute Bewertung seitens der zuständigen Prüfer zu beheben (Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 – 8 A 3247/09, juris, Rn. 29). Mängel im Prüfungsverfahren sind solche, die den Sinn des rechtlich geordneten Prüfungsverfahrens verletzen, alle Prüflinge gleichermaßen in die Lage zu versetzen, ihre Leistungsfähigkeit bestmöglich in die von ihnen abverlangte Prüfungsleistung umzusetzen (vgl. dazu und zum Folgenden Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 – 8 A 3247/09, juris, Rn. 32). Wird der einzelne daran im Stadium der Erbringung der Prüfungsleistung durch beachtliche Einflüsse gehindert oder gestört, so kann seine Prüfungsleistung dadurch beeinträchtigt sein. Der Unterschied zu einem materiellen Bewertungsmangel liegt mithin darin, dass diese Beeinträchtigung schon eintritt, bevor die Leistung von den Prüfern beurteilt wird. Auch wenn sie sich auf die Bewertung auswirkt, begründet sie keinen Bewertungsfehler im engeren Sinne. Bei einem gegebenen Verfahrensmangel scheidet eine zutreffende Bewertung der erbrachten Leistung schon objektiv aus, weil es dafür an einer hinreichenden und geeigneten Grundlage fehlt und/oder die Chancengleichheit aller Prüflinge verletzt würde. Als typische Verfahrensbeeinträchtigungen sind Erkrankung, erhebliche Lärmstörung, Verkürzung der Prüfungsdauer, Befangenheit des Prüfers u.Ä. anerkannt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 – 8 A 3247/09, juris, Rn. 33). Die Unterscheidung von Fehlern im Prüfungsverfahren und Bewertungsfehlern ist jedoch nicht nur konstitutiv für die sich daraus ergebende Rechtsfolge, sondern bestimmt auch das Maß der dem Prüfling vorprozessual obliegenden Mitwirkungspflichten. Während Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich gegenüber der Behörde oder dem Prüfer gerügt werden müssen, andernfalls sie im gerichtlichen Streitverfahren ausgeschlossen sind, können Bewertungsmängel vor Gericht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz geltend gemacht werden (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 – 8 A 3247/09, juris, Rn. 29 m.w.N.). Die Pflicht zur unverzüglichen Verfahrensrüge entfällt jedoch, wenn dem Prüfling diese in der konkreten Prüfungssituation nicht zugemutet werden konnte. Die Pflicht zur rechtzeitigen Rüge von Fehlern im Prüfungsverfahren rechtfertigt sich aus der Wahrung der Chancengleichheit für die anderen Prüflinge (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG) und der Möglichkeit für die Prüfungsbehörde, den festgestellten Mangel zeitnah zu korrigieren oder zumindest zu kompensieren (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 29.04.2010 – 8 A 3247/09, juris, Rn. 30). Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit folgt nämlich, dass der Prüfling im Falle eines Verfahrensfehlers nicht die Option haben soll, zunächst die Bewertung seiner Prüfungsleistung abzuwarten, um erst im Anschluss daran zu entscheiden, ob er ein gerichtliches Verfahren anstrebt und sich damit eine neue, nach der Prüfungsordnung nicht vorgesehene Chance auf eine neue Prüfung verschafft. Unter Beachtung dieser Maßgaben kann das Gericht im vorliegenden Fall keinen rechtzeitig gerügten Mangel in einem der beiden Prüfungsverfahren feststellen, welcher für den Kläger einen Anspruch auf eine neue Prüfung begründen könnte. Hinsichtlich der Prüfung Massivbau fand die Prüfung im Bürgerhaus Finthen statt, obwohl in der Ladung zu dieser Prüfung das Atriumhotel Mainz angegeben war. Die beiden Orte liegen ungefähr 800 m entfernt und die Prüflinge, zu denen auch der Kläger gehörte, wurden vom Atriumhotel Mainz umgeleitet, sodass die Prüfung pünktlich um 9:00 Uhr im Bürgerhaus Finthen beginnen konnte. Diesen Fehler hat der Kläger erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gerügt. Indes wurden die Prüflinge noch am Tag der Prüfung gefragt, ob jemand Einwände gegen die Ableistung der Prüfung angesichts des Ortwechsels habe. Der Kläger hat jedoch keine Einwände erhoben. Damit hat der Kläger diesen etwaigen Fehler im Prüfungsverfahren nicht unverzüglich gerügt. Eine Rüge war ihm – insbesondere angesichts der ausdrücklichen Frage, ob jemand Einwände habe – auch ohne Weiteres zuzumuten. Soweit der Kläger vorbringt, er habe nur deswegen nicht protestiert, weil er schon so lange auf diese Prüfung gewartet und eine weitere Verzögerung befürchtet habe, mag dies menschlich zwar nachvollziehbar sein, führt aber nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit der rechtzeitigen Rüge. Auch die Austeilung der offen liegenden Aufgaben zunächst an die vorderen Reihen und erst später an die hinteren Reihen, in denen der Kläger gesessen hat, wurde von Seiten des Klägers erst im Widerspruchsverfahren und damit verspätet gerügt. Es kann damit dahinstehen, wie viel Zeit dem Kläger durch die versetzte Austeilung der offen liegenden Aufgaben tatsächlich weniger zur Verfügung gestanden hat, um die Klausur zu bewältigen. Insofern ist ebenfalls nicht ersichtlich, warum eine vorzeitige Rüge zumindest vor der Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung unzumutbar gewesen sein sollte. Die anfängliche Vertauschung der Aufgaben in der Prüfung Massivbau (Aufgabe Nr. 6 statt Aufgabe Nr. 2) wurde vom Kläger ebenfalls erst im Widerspruchsverfahren und mithin zu spät gerügt. Damit kann ebenfalls dahinstehen, wie viel Zeit dem Kläger dadurch tatsächlich weniger zur Verfügung gestanden hat, um die Aufgabe zu erledigen, auch wenn insoweit zwischen den Beteiligten etwas Unklarheit besteht. Die rechtzeitige Rüge jedenfalls vor Bekanntgabe der Bewertung war für den Kläger ebenfalls ohne Weiteres zumutbar. Die vom Kläger behauptete Befangenheit des Prüfungsausschusses führt ebenfalls nicht zu der Annahme eines Fehlers im Prüfungsverfahren. Die Besorgnis der Befangenheit setzt nach § 21 HVwVfG voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Gesichtswinkel eines Prüflings, zu beurteilen (vgl. dazu und zum Folgenden Hess. VGH, Urt. v. 21.05.2012 – 9 A 1156/11, juris, Rn. 36 ff.). Nicht ausreichend ist jedenfalls eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Es müssen vielmehr Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat. Das Spezifikum der Befangenheit gegenüber anderen Mängeln des Prüfungsverfahrens liegt darin, dass der Prüfer nicht mehr offen ist für eine (nur) an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung, sondern dass er von vornherein und ohne hinreichende Ermittlung der Fähigkeiten des Prüflings auf eine bestimmte (negative) Bewertung festgelegt ist. Hinsichtlich der Befangenheit von Herrn Prof. Dr. D sind die Vorwürfe des Klägers bereits unerheblich, da dieser überhaupt nicht an dem Prüfungsverfahren des Klägers teilgenommen hat. Vielmehr hat er seine Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss wegen seiner Befangenheit ruhend stellen lassen. Darüber hinaus sind auch die Einwände des Klägers gegen die zum Zeitpunkt der Klausurbewertung vermeintlich vorhandene Befangenheit des Prüfungsausschusses fernliegend. Allein aus ihrer Eigenschaft als Prüfingenieure kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Prüfer dazu neigen würden, möglichst wenig neue Prüfingenieure zuzulassen. Andernfalls dürften juristische Klausuren auch nicht durch Rechtsanwälte geprüft werden, weil diese ja ebenfalls ein Interesse daran haben könnten, den Markt von neuen Kandidaten freizuhalten. Zudem sind diejenigen Personen, welche die vom Prüfling erstrebte Anerkennung als Prüfingenieur bereits besitzen, angesichts ihrer bereits unter Beweis gestellten Kenntnisse besonders geeignet, die Arbeiten der Prüflinge zu bewerten. Substantiierte Anhaltspunkte für die Befangenheit des Prüfungsausschusses hat der Kläger auch im Übrigen nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum Herr F allein aufgrund seiner Tätigkeit für die BVS gegenüber dem Kläger befangen sein sollte. Die angebliche Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses hat der Kläger zudem erst im Rahmen des Widerspruchverfahrens und damit zu spät gerügt. Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, Herrn F, für die BVS kannte der Kläger bereits vor Durchführung seiner Prüfung. Ebenso ist davon auszugehen, dass ihm die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zum Zeitpunkt der Prüfung, jedenfalls aber vor der Bekanntgabe seiner Prüfungsergebnisse bekannt war. Er hat im Laufe des Widerspruchverfahrens bzw. des gerichtlichen Verfahrens auch nichts Gegenteiliges vorgetragen, obwohl diese Thematik in der mündlichen Verhandlung ausführlich besprochen und von Seiten des Gerichts auf die Pflicht des Klägers zur rechtzeigen Rüge hingewiesen wurde. Der Kläger hat sich demnach in Kenntnis der angeblichen Befangenheitsgründe vorbehaltlos der Prüfung gestellt und zunächst deren Ergebnis abgewartet. Das lässt die Schlussfolgerung zu, dass er einerseits selbst eine mögliche Voreingenommenheit des Prüfers nicht ernstlich befürchtet hat oder dass er andererseits sich jedenfalls nicht der Chance begeben wollte, bei eben diesen Prüfern eine zum Bestehen der Prüfung ausreichende Leistungsbeurteilung zu erzielen. Ein solches Verhalten muss unter den vom Prinzip der Chancengleichheit geprägten Prüfungsbedingungen die rechtliche Unerheblichkeit der nachträglich erhobenen Befangenheitsrüge zur Folge haben (vgl. OVG NRW, Urt. v. 23.02.1993 – 15 A 1163/91, juris, Rn. 28). Von dem Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hat, eine Befangenheit des Prüfers zu befürchten, muss im Regelfall erwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt, jedenfalls aber bevor er deren Ergebnis erfährt (OVG NRW, Urt. v. 23.02.1993 – 15 A 1163/91, juris, Rn. 30). Unterzieht er sich der Prüfung ohne Vorbehalt, so verbietet es die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge, ihm auf die erst nachträglich erhobene Befangenheitsrüge hin eine zusätzliche Prüfungschance einzuräumen (OVG NRW, Urt. v. 23.02.1993 – 15 A 1163/91, juris, Rn. 32). Auch der Einwand des Klägers, der Prüfungsausschuss sei fehlerhaft besetzt, geht fehl. Die unrichtige Besetzung eines Prüfungsausschusses ist zwar ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Prüfungsentscheidung rechtswidrig macht (vgl. FG Hamburg Urt. v. 28.01.2004 – V 138/03, juris, Rn. 107). Gleichwohl begründet der Kläger die fehlerhafte Besetzung allein damit, dass der von dem Beklagten berufene Prüfungsausschuss prozentual zu viele Prüfingenieure aufweise. Allein daraus folgt aber gerade nicht die Fehlerhaftigkeit der Besetzung. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 HPPVO bildet das Regierungspräsidium Darmstadt als Anerkennungsbehörde einen Prüfungsausschuss. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 HPPVO besteht der Prüfungsausschuss aus mindestens sieben Mitgliedern. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 HPPVO beruft die Anerkennungsbehörde die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Dem Prüfungsausschuss sollen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 HPPVO angehören: ein Hochschullehrer, ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft, ein Mitglied der Vereinigung der Prüfingenieure für Baustatik in Hessen, ein Vertreter der Ingenieurkammer Hessen und ein Vertreter des Regierungspräsidiums C-Stadt. Weitere Anforderungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses enthält die HPPVO nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein prozentual hoher Anteil an Prüfingenieuren eine fehlerhafte Besetzung begründen könnte. Ganz im Gegenteil wird durch den Einsatz von Prüfingenieuren garantiert, dass die schriftlichen Leistungen der Antragsteller von qualifiziertem Personal korrigiert und bewertet werden. Weiterhin macht der Kläger geltend, dass die Qualifikation der Prüfer nicht ausreichend durch den Gesetzgeber geregelt worden sei. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht folgende Vorgaben gemacht (NVwZ 1994, 1209; vgl. ferner Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 27, 304): Zu ihrer Vereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG müssen Vorschriften, die den Ablauf von berufsbezogenen Prüfungen ausgestalten, geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein, den Prüfungszweck zu erreichen. Dies bedeutet für Regelungen des Verfahrens der Leistungsbewertung, wie insbesondere Regelungen über die Auswahl und Bestellung der an der konkreten Bewertung mitwirkenden Personen sowie die Verteilung der Entscheidungskompetenzen, dass ihre Verfassungsmäßikeit davon abhängt, ob sie eine hinreichend sachkundige Bewertung der Prüfungsleistungen gewährleisten. Nur wenn sichergestellt ist, dass die Leistungsbewertungen von hinreichendem Sachverstand getragen werden, ist die Annahme gerechtfertigt, dass sie und somit auch das Prüfungsergebnis hinreichend zuverlässige Aussagen über diejenigen Fähigkeiten und Kenntnisse der Bewerber machen, deren Feststellung der Prüfung dient. Dieses verfassungsrechtliche Gebot der sachkundigen Leistungsbewertung ist dem Gebot der eigenen, unmittelbaren und vollständigen Kenntnisnahme der Prüfungsleistung vorgelagert. Dem Gebot der sachkundigen Bewertung entspricht ein Recht des Prüflings, dass über seine Leistung letztlich von hinreichend sachkundigen Personen entschieden wird. Der oben bereits zitierte § 11 Abs. 2 Satz 3 HPPVO regelt lediglich die Qualifikation von fünf Mitgliedern des Prüfungsausschusses. Im Übrigen findet sich weder in der HPPVO noch in den Prüfungsrichtlinien des Landes Hessen vom 29.04.2011 eine Regelung, welche entsprechend § 15 Abs. 4 HRG die Mindestqualifikation der Prüfer regeln würde (Wortlaut § 15 Abs. 4 HRG: „Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen“). Damit bestehen zumindest Zweifel daran, ob die dargestellten verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bewertung von Klausurleistungen der angehenden Prüfingenieure eingehalten sind. Gleichwohl hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen, dass diejenigen Prüfer, welche die schriftlichen Leistungen des Klägers tatsächlich bewertet haben, über keine ausreichende Sachkunde verfügen würden. Insofern hat er zunächst behauptet, die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien befangen, vgl. oben. Ferner hat er geltend gemacht, es hätten Personen Prüfungsleistungen bewertet, ohne hierzu die fachlichen Qualifikation zu besitzen. Dies ist indes lediglich eine unsubstantiierte Behauptung geblieben. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Kläger selbst den zu hohen Anteil an Prüfingenieuren bemängelt hat. Es ist davon auszugehen, dass anerkannte Prüfingenieure geeignet sind, die schriftlichen Leistungsnachweise von angehenden Prüfingenieuren bewerten zu können. Warum das im Falle des Klägers im Einzelfall anders sein sollte, blieb unklar. Das Recht des Klägers auf eine sachkundige Bewertung ist deswegen im vorliegenden Fall nicht verletzt, auch wenn die Mindestqualifikation der Prüfer unter Umständen nicht in ausreichendem Maße normativ geregelt ist. Abgesehen davon führte die Annahme, dass die Qualifikation der Prüfer nicht in ausreichendem Maße gesetzlich geregelt ist, lediglich zur Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide und nicht zu einem direkten Anspruch auf eine neue Prüfung bzw. Neubewertung der Klausuren. Vielmehr wäre der Gesetzgeber angehalten, die Qualifikation der Prüfer zunächst zu regeln und erst danach könnte sich der Kläger einer neuen Prüfung unterziehen. Weiter hilfsweise macht der Kläger einen Anspruch auf Neubescheidung nach Neubewertung seiner Klausuren durch neue Prüfer geltend. Dieser Hilfsantrag ist begründet, denn dem Kläger steht für beide Prüfungen ein entsprechender Anspruch zu. Wie oben bereits dargestellt ergibt sich aus festgestellten Bewertungsfehlern ein Anspruch auf Neubewertung. Hinsichtlich der Prüfung Massivbau ergibt sich ein entsprechender Anspruch des Klägers aus einem Fehler im Überdenkungsverfahren. Insoweit macht sich das erkennende Gericht zunächst folgende Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen (NVwZ-RR 2013, 44): Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung betont, beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit Geltung auch für die Durchführung berufsbezogener Abschlussprüfungen und ist der insoweit gewährleistete Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens zu bewirken (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 – BVerfGE 84, 59 und vom selben Tag – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – BVerfGE 84, 34 ). Wegen der Intensität, mit der solche Prüfungen in die Freiheit der Berufswahl eingreifen, und weil der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle – vor allem wegen der unabdingbaren Entscheidungsfreiräume der Prüfer in Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen – Grenzen gesetzt sind, bedarf es einer objektivitäts- und neutralitätssichernden Gestaltung des Bewertungsverfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – a.a.O. S. 46). Dieses Erfordernis wird zusätzlich dadurch untermauert, dass die Bürger allgemein – als Kern grundrechtlicher Verfahrensgarantien – über die Möglichkeit verfügen müssen, ihren Standpunkt wirksam vertreten und Einwände gegen das Verwaltungshandeln wirksam vorbringen zu können, speziell bei Staatsprüfungen der Kandidat jedoch meist erst nach Erlass des Prüfungsbescheides in ausreichendem Umfang erfährt, wie seine Leistungen im Einzelnen bewertet worden und welche Erwägungen dafür maßgebend gewesen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – a.a.O. S. 46 und vom selben Tag – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 – a.a.O. S. 72 f.). Vor diesem Hintergrund besteht ein grundrechtlich fundierter Anspruch von Prüflingen, bereits im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens ihre Einwände gegen die Bewertungen der Prüfer vorzubringen, um deren wirksame Nachprüfung zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – a.a.O. S. 46). In Anknüpfung an diese Verfassungsrechtsprechung hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 1993 – BVerwG 6 C 35.92 – (BVerwGE 92, 132 = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 313 S. 262) ausgesprochen, dass das eigenständige verwaltungsinterne Kontrollverfahren zur Überprüfung der Einwände des Prüflings „einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte (darstellt) und damit zugleich – in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes – eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (erfüllt)“. Damit das Verfahren des Überdenkens der Prüfungsentscheidung seinen Zweck, das Grundrecht der Berufsfreiheit des Prüflings effektiv zu schützen, konkret erfüllen kann, muss – wie der Senat in diesem Urteil präzisierend ausgeführt hat – gewährleistet sein, dass die Prüfer ihre Bewertungen hinreichend begründen, dass der Prüfling seine Prüfungsakten mit den Korrekturbemerkungen der Prüfer einsehen kann, dass die daraufhin vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinandersetzen und, soweit diese berechtigt sind, ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser – möglicherweise veränderten – Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (a.a.O. S. 137 bzw. 262; bestätigt durch Urteil vom 30. Juni 1994 – BVerwG 6 C 4.93 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 S. 34; seitdem st. Rspr.). Zudem ist es geboten, dass sämtliche mit einer Bewertung betrauten Prüfer ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1995 – 1 BvR 1505/94, juris, Rn. 20). Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde andernfalls zu einem erheblichen Teil wieder zunichte gemacht werden. Das Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung gilt auch im Stadium des Überdenkensverfahrens, das gerade hierdurch die nötige Kontrolleffizienz gewinnt. Es wird selbst dann nicht obsolet, wenn sich der Zweitprüfer im Rahmen des ersten Bewertungsdurchgangs der Bewertung des Erstprüfers ohne eingehende inhaltliche Begründung angeschlossen hatte. Ein Zweitprüfer, der sich die Bewertung des Erstprüfers vollständig zu eigen macht, erklärt hiermit nicht sein Einverständnis mit sämtlichen von diesem vorgenommenen prüfungsspezifischen Wertungen, weil diese Wertungen – was in der Natur der Sache liegt – in der schriftlichen Bewertungsbegründung des Erstprüfers zwangsläufig nicht sämtlich zur Abbildung gelangen können; zudem besteht die Möglichkeit, dass beide Prüfer die vom Prüfling im Überdenkensverfahren vorgebrachten Einwände in jeweils unterschiedlichem Umfang für begründet erachten. Auch in dieser Konstellation kommt es somit auf die eigenständige und unabhängige Urteilsbildung des Zweitprüfers an. Das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer wird durch eine Verfahrensgestaltung verletzt, die den Prüfern im Rahmen des Überdenkensverfahrens die Möglichkeit eröffnet, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden Beratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben. Das Überdenken der Prüfungsbewertung findet für jeden beteiligten Prüfer seinen Abschluss erst mit der schriftlichen Niederlegung des Ergebnisses. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die schriftliche Fixierung eigener Überlegungen bzw. ihres Ergebnisses noch zu Änderungen führen kann. Tauschen sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, eröffnet dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre hier noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließt. Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Zweitprüfers wird durch die mit einem solchen Austausch verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten deutlich stärker als dadurch in Frage gestellt, dass er – entsprechend den Gepflogenheiten einer sog. offenen Zweitkorrektur – zu Beginn seiner eigenen Befassung die schriftliche Begründung der Überdenkensentscheidung des Erstprüfers zur Kenntnis nimmt; noch stärker wird naturgemäß die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Urteilsbildung des Erstprüfers in Frage gestellt, dessen Befassung in Unkenntnis der Bewertung des Zweitprüfers einsetzte. Dass nicht in jedem Einzelfall ein solcher Austausch die Beteiligten in ihrer persönlichen Urteilsbildung tatsächlich beeinflusst, ändert nichts daran, dass die fragliche Verfahrensgestaltung eine dahingehende Gefahr begründet. Dieser Gefahr schon im Ansatz zu begegnen, ist im Prüfungsverfahren in Anbetracht der begrenzten intersubjektiven Nachvollziehbarkeit prüfungsspezifischer Wertungen ein besonders gewichtiges Anliegen. Dem verfassungsrechtlichen Rang des Anspruchs des Prüflings auf ein wirksames Überdenken der Prüferbewertungen entspricht es, dass Einbußen der Objektivitätsgewähr des Verfahrens nur dann tolerabel sind, wenn sie sich als strukturell alternativlos erweisen, eine andernfalls drohende unzumutbare Arbeitsbelastung der Prüfungsbehörde abwenden oder einem vergleichbar gewichtigen Ziel dienen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen hat das VG Kassel mit Urteil vom 07.11.2017 (3 K 1025/12.KS) den ablehnenden Bescheid des Beklagten in einem Parallelverfahren aufgehoben und einen Anspruch des Klägers dieses Verfahrens auf eine Neubewertung festgestellt, weil der Prüfungsausschuss im Rahmen des Überdenkungsverfahrens im Hinblick auf die inhaltlichen Einwände der Widerspruchsbegründung eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben habe, ohne dass die Prüfer zuvor ihre Ansicht zu den Einwänden getrennt voneinander zu Papier gebracht hätten. Das erkennende Gericht sieht jedenfalls keine Veranlassung, von der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, weil das Überdenkungsverfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen angesichts der oben bereits dargestellten eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte in der Tat eine hervorgehobene Rechtschutzfunktion einnimmt. Im Gegensatz zu den Verwaltungsgerichten steht es dem Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens frei, auf die inhaltlichen Einwände des Klägers hin seinen Bewertungsspielraum anders auszuüben und auf dieser Grundlage eine bessere Klausurbewertung vorzunehmen. Erfolgte die Korrektur einer Klausur – wie im vorliegenden Fall – durch zwei verschiedene Prüfer, müssen diese beiden die Widerspruchsbegründung erhalten, welche Bewertungsfehler geltend macht. In einem zweiten Schritt müssen die beiden Prüfer sich getrennt voneinander Gedanken über diese Einwände machen und ihre Ansicht dazu getrennt voneinander und ohne vorherigen Austausch miteinander schriftlich fixieren. Nur auf diese Weise kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich die beiden Prüfer bei ihrer Stellungnahme gegenseitig beeinflussen. Angesichts dieser Maßstäbe geht das erkennende Gericht wie auch das VG Kassel in dem genannten Parallelverfahren davon aus, dass ein Fehler im Überdenkungsverfahren vorliegt, der einen Anspruch des Klägers auf Neubewertung seiner Klausur begründet. Zunächst ist festzuhalten, dass die schriftlichen Leistungen des Klägers jeweils von zwei Prüfern einzeln bewertet wurden. Dies entspricht auch der Regelung des § 4 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinien für das Prüfungsverfahren vom 16.05.2011 (Bl. 847 ff. der Gerichtsakte). Danach müssen mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses „einzeln und unabhängig voneinander“ die schriftlichen Leistungen bewerten. Nur wenn die jeweiligen Prüfer zu unterschiedlichen Bewertungen kommen, werden diese Fälle in der Fachrichtungsgruppe abschließend diskutiert, vgl. § 4 Abs. 7 Satz 4 der Richtlinien für das Prüfungsverfahren vom 16.05.2011. Der Kläger hat in seiner Widerspruchsbegründung vom 21.12.2011 hinsichtlich der Aufgabe Nr. 1 der Prüfung Massivbau in substantiierter Weise einen Bewertungsfehler geltend gemacht. Die fehlende Einbindelänge des schrägen Zugpfahles in der Aufgabe 1 sei als wesentlicher Fehler gewertet worden. Diese Einschätzung sei jedoch nicht zutreffend, da die Norm, welche die Einbindelänge des Zugpfahles vorschreibe, in diesem Fall nicht einschlägig gewesen sei. Dieser Pfahl sei zu flach gewesen. Es kommt nicht darauf an, ob insoweit tatsächlich ein Bewertungsfehler vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die beiden Prüfer, welche eben diese Aufgabe im Falle des Klägers bewertet haben, mit diesem inhaltlichen Einwand des Klägers zunächst getrennt hätten auseinandersetzen und ihre Ansicht dazu getrennt voneinander hätten niederlegen müssen. Stattdessen besprach der Prüfungsausschuss den inhaltlichen Einwand gemeinsam und gab – unterschrieben vom Vorsitzenden des Ausschusses, Herrn F, und von Herrn Prof. Dr. G – eine gemeinsame Stellungnahme im Rahmen des Widerspruchverfahrens ab. Damit war nicht in ausreichendem Maße gewährleistet, dass die Prüfer angesichts des Einwandes des Klägers gegebenenfalls eine andere Bewertung abgegeben hätten. Durch die gemeinsame Befassung des Prüfungsausschusses ohne eine vorherige Verschriftlichung der jeweiligen Ansicht der Prüfer kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Prüfer durch die gemeinsame Diskussion über den geltend gemachten Fehler haben beeinflussen lassen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte vorbringt, der Prüfungsausschuss habe sich in seiner Gesamtheit mit dem Einwand des Klägers auseinandersetzen müssen, weil die Richtigkeit der Aufgabenstellung und der Lösungsskizze als solche angegriffen worden seien. Hinsichtlich solcher prüfungskonstitutiven Elemente habe der Einzelprüfer keine Verwerfungskompetenz. Diese Argumentation verfängt nicht, denn auch im Falle des Einwandes gegen die Richtigkeit der Aufgabenstellung und der Lösungsskizze hat sich der jeweilige Prüfer zunächst Gedanken zu machen, ob er die Aufgabenstellung und die Lösungsskizze für zutreffend hält. Wenn die Prüfer nämlich dem Einwand des Klägers gefolgt wären, so hätten sie für die entsprechende Aufgabe eine höhere Bewertung abgeben können, ohne an die Einschätzung des Prüfungsausschusses gebunden zu sein. Die Kompetenz des einzelnen Prüfers hinsichtlich einer Abweichung von der Lösungsskizze wird durch die oben bereits zitierte Regelung des § 4 Abs. 7 der Richtlinien für das Prüfungsverfahren vom 16.05.2011 deutlich. Nach Satz 1 dieser Vorschrift haben die jeweiligen Prüfer die schriftliche Leistung „einzeln und unabhängig voneinander“ zu bewerten. Nur wenn die jeweiligen Prüfer zu unterschiedlichen Bewertungen kommen, werden diese Fälle in der Fachrichtungsgruppe abschließend diskutiert, vgl. Satz 4 der Vorschrift. Angesichts dieser Regelung wäre es zulässig gewesen, wenn die Prüfer bezüglich des Einwandes des Klägers eine höhere Bewertung seiner Klausurleistung abgeben hätten. Aufgrund der obigen Ausführungen wäre es die richtige Reihenfolge gewesen, wenn die beiden Prüfer zunächst jeweils eine Stellungnahme hinsichtlich des inhaltlichen Einwands des Klägers verschriftlich hätten, um sich im Anschluss daran im Prüfungsausschuss gemeinsam über den Einwand auszutauschen, sofern dafür Bedarf bestanden hätte. Stattdessen tauschte sich der Prüfungsausschuss direkt über den Einwand aus und gab im Anschluss daran eine gemeinsame inhaltliche Stellungnahme ab, in welcher kein Grund für eine Neubewertung der schriftlichen Leistung des Klägers gesehen wurde. Unerheblich ist ferner, dass der inhaltliche Einwand des Klägers im Rahmen der Widerspruchbegründung lediglich den Fehler Nr. 2 der Aufgabe Nr. 1 betraf. Die Maximalpunktzahl für diesen Fehler beträgt ausweislich der Lösungsskizze einen Punkt. Der Kläger hat für seine Leistung an dieser Stelle keinen Punkt erhalten. Auch bei Erhöhung der vom Kläger erzielten Gesamtpunktzahl von 24,35 Punkten hätte der Kläger damit lediglich 25,35 Punkte erreichen können. Die Kausalität des geltend gemachten Bewertungsfehlers für das Bestehen der Prüfung spielt aber für den festgestellten Fehler im Überdenkungsverfahren keine Rolle, weil die Prüfer entgegen dem Gericht eine umfassende Kompetenz zur Neubewertung der gesamten Prüfungsleistung haben. Es kann deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Prüfer auf den einen inhaltlichen Einwand des Klägers hin insgesamt eine andere Bewertung hätten abgeben können. Diese Chance wurde dem Kläger von vornherein genommen, indem der Prüfungsausschuss gemeinsam über seinen Einwand diskutiert und entschieden hat. Dieser Fehler im Überdenkungsverfahren stellt einen Bewertungsfehler und keinen Fehler im Prüfungsverfahren dar, denn er geschah zeitlich erst nach Beendigung der Prüfungsleistung durch den Kläger. Es kommt deswegen für die Neubewertung der Prüfung Massivbau nicht auf die zahlreichen vom Kläger geltend gemachten inhaltlichen Bewertungsfehler an. Im Übrigen hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige hinsichtlich der Prüfung Massivbau lediglich einen Bewertungsfehler in Aufgabe 3, Fehler Nr. 5 festgestellt. Diesen Fehler habe der Kläger ausweislich seines Eintrages auf S. 22 der Prüfungsunterlagen richtig erkannt, weshalb ihm für diese Aufgabe die volle Punktzahl von 0,25 Punkten zu gewähren sei. Ein Bewertungsfehler führt aber nur dann zu einem Anspruch auf Neubewertung, wenn der Fehler erheblich und damit kausal für das Prüfungsergebnis war (OVG NRW, Beschl. v. 29.07.2015 – 2 A 359/14, juris, Rn. 10). Auch wenn man dem Kläger – wie vom Sachverständigen festgestellt – für den Fehler Nr. 5 der Aufgabe Nr. 3 die volle Punktzahl gewährte, bedeutete dies lediglich eine Anhebung der Gesamtpunktzahl des Klägers von 24,35 Punkte auf 24,6 Punkte. Die für das Bestehen erforderliche Punktzahl liegt indes bei 27,5 Punkten. Die Frage der Kausalität dieses Bewertungsfehlers kann aber angesichts des festgestellten Fehlers im Überdenkungsverfahren dahinstehen. Der Fehler im Überdenkungsverfahren betrifft allerdings nur die Prüfung Massivbau und nicht die Prüfung Metallbau, denn gegen zweitere hat der Kläger im Zuge seiner Widerspruchsbegründung keine Bewertungsfehler geltend gemacht. Dementsprechend befasst sich die gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses auch nur mit dem inhaltlichen Einwand gegenüber der Prüfung Massivbau. Es gab mithin keinen Anlass für die Prüfer, sich inhaltlich mit der Bewertung in der Fachrichtung Metallbau noch einmal auseinander zu setzen. Gleichwohl sind auch hinsichtlich der Prüfung Metallbau Bewertungsfehler festzustellen, die ebenfalls einen Anspruch des Klägers auf Neubewertung seiner schriftlichen Leistung begründen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass die gerichtliche Kontrolldichte von Prüfungsbewertungen generell eingeschränkt ist. Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen gelten folgende Grundsätze: Die Gerichte dürfen bei der Überprüfung der Bewertungen verschiedene Aufgaben, die gestellt worden sind, weder untereinander gewichten, den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnen, die Qualität einer Darstellung würdigen oder aber Stärken und Schwächen in der Bearbeitung bzw. die Bedeutung eines Mangels gewichten (BVerwG, Urt. v. 12.11.1997, 6 C 11.96). Ebenso handelt es sich um eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend determinierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ zu bewerten ist (BVerwG, Urt. v. 12.11.1997, 6 C 11.96). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraumes dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen, sondern haben nur zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, auch rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraumes überschritten haben (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81). Der Bewertungsspielraum ist indes überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen dürfen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Das Gericht hat die zu Grunde liegenden Prüfungsbewertungen indes nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991, 1 BvR 419/81). Dazu genügt es nicht, dass er sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erhebt. Macht er geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993, 6 C 35/92). Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die beanstandete Klausurbewertung in der Prüfung Metallbau mangelhaft ist. Insoweit hat der vom Gericht beauftragte Sachverständige diverse Bewertungsfehler festgestellt. Hinsichtlich der einzelnen Fehler wird zunächst auf das von ihm erstellte Fachgutachten für die Prüfung Metallbau verwiesen. Danach hat der Kläger bei einigen Aufgaben insbesondere diverse Fehler in der Aufgabenstellung gefunden, die in der Lösungsskizze nicht auftauchen und dementsprechend von den Prüfern nicht bewertet wurden (siehe die zusammenfassende Auflistung der festgestellten Bewertungsfehler auf Bl. 35 des Gutachtens). Auf eine detaillierte Wiedergabe der einzelnen Bewertungsfehler in den Urteilsgründen verzichtet das Gericht angesichts ihrer Vielzahl einerseits und der ausführlichen Darstellung des Gutachtens andererseits. Die Kammer hat das Sachverständigengutachten ausführlich gewürdigt. Die vorhandenen Fehler werden in diesem Gutachten gut strukturiert und für Laien nachvollziehbar dargestellt. Der Sachverständige widmet sich en detail den jeweiligen Aufgaben der Prüfung Massivbau. Dabei gibt er zunächst die Aufgabenbeschreibung wieder, um sich im Anschluss daran der Beschreibung der relevanten Fehler in der Lösungsskizze zuzuwenden. In einem nächsten Schritt stellt der Sachverständige dar, wie die Prüfer im Falle des Klägers dessen Ausführungen gewertet haben. In einem letzten Schritt bewertet der Sachverständige sowohl die Ausführungen in der Lösungsskizze als auch diejenigen der jeweiligen Prüfer. Zwar haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die Ausführungen in dem Gutachten größtenteils bemängelt. Aus Sicht des Klägers hätten noch sehr viel mehr Bewertungsfehler festgestellt werden müssen, aus Sicht der Beklagten seien hingegen fast alle festgestellten Bewertungsfehler unzutreffend. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, den Sachverständigen ergänzend zu dessen Gutachten zu befragen, in der mündlichen Verhandlung, in welcher der Sachverständige anwesend war, indes nicht wahrgenommen. Im Übrigen geht das jeweilige Vorbringen so sehr in die fachliche Tiefe des Ingenieurwesens, dass eine fundierte Wertung der erhobenen Einwände wiederum nur durch einen weiteren Gutachter hätte vorgenommen werden können. Dafür bestand indes kein Anlass, weil das Gutachten des bestellten Sachverständigen zu wissenschaftlich begründeten und logisch nachvollziehbaren Ergebnissen kommt, denen sich die Kammer anschließt. Das Gericht hat angesichts der beiden vorgelegten Fachgutachten und des Auftritts des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch keine Zweifel an dessen Kompetenz hinsichtlich der Überprüfung der vom Kläger erbrachten Klausurleistungen. Angesichts der Vielzahl an festgestellten Bewertungsfehlern steht auch deren Kausalität für die Bewertung nicht in Zweifel. Teilweise stellt das Gutachten fest, dass der Kläger Fehler in der Aufgabenstellung gefunden hat, die in der Lösungsskizze nicht enthalten und dementsprechend auch nicht von den Prüfern honoriert wurden. Derartige Bewertungsfehler unterliegen der gerichtlichen Kontrolldichte, weil sie nicht in den Bewertungsspielraum der Prüfer eingreifen. Ziel der gestellten Aufgaben war es, dass die Prüflinge die enthaltenen Fehler aufdecken sollten. Dies hat der Kläger getan, indem er zusätzliche Fehler festgestellt hat, die in der Lösungsskizze fälschlicherweise nicht benannt waren. Teilweise hat der Kläger auch Fehler erkannt, die in der Lösungsskizze bezeichnet sind, bei denen die Prüfer aber der Meinung waren, der Kläger habe den Fehler nicht gesehen (siehe Aufgabe 4 Fehler Nr. 4). Auch solche Fehler unterliegen der Kontrolldichte des Gerichts, weil die Bewertung der Prüfer insoweit unzutreffend ist. Hat der Prüfling einen Fehler in der Aufgabenstellung richtig erkannt, ist dies entsprechend zu honorieren. Somit sind Bewertungsfehler sowohl in der Prüfung Massivbau als auch in der Prüfung Metallbau zu attestieren, die jeweils einen Anspruch des Klägers auf Neubewertung seiner schriftlichen Leistungen begründen. Wird ein Bewertungsfehler festgestellt, gebietet es der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), dass eine gebotene Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuss vorgenommen wird, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben (BVerwG, Urt. v. 24.02.1993 – 6 C 38/92, juris, Rn. 20). Dadurch lässt sich am besten gewährleisten, dass dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen zugrunde gelegt werden wie der Erstbewertung. Für den Vorrang des Grundsatzes der Bewertung durch dieselben Prüfer spricht insbesondere, dass das Prüfungsverfahren so gestaltet sein muss, dass alle Prüfungsteilnehmer in möglichst ungehindertem Wettbewerb die gleichen Möglichkeiten haben, die ihren Fähigkeiten entsprechenden Leistungen zu erbringen, und dass eine unterschiedliche Beeinflussung der Prüfungsleistung und des Prüfungsergebnisses durch außerhalb ihrer Person liegende Umstände möglichst verhindert wird. Etwas Anderes gilt indes, wenn von der Befangenheit der alten Prüfer auszugehen ist (vgl. dazu und zum Folgenden Hess. VGH, Urt. v. 21.05.2012 – 9 A 1156/11, juris, Rn. 36 ff.). Die Besorgnis der Befangenheit setzt – wie oben bereits dargestellt – nach § 21 HVwVfG voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Im Übrigen wird hinsichtlich der Voraussetzungen der Befangenheit der Prüfer nach oben verwiesen. Ausgehend von diesen Grundsätzen geht das Gericht nicht davon aus, dass die Prüfer eine Neubewertung der Klausuren des Klägers unbefangen vornehmen könnten. Vielmehr steht der Prüfungsausschuss im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens deutlich auf der Seite des Beklagten und hat damit mittlerweile eine beteiligtenähnliche Stellung eingenommen. Dies belegt insbesondere die fachliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 24.10.2013. Darin befindet sich auf S. 20 folgende Passage: „Sowohl der Ton der Schriftsätze deuten [sic!] daraufhin [sic!], dass der Prüfungsteilnehmer nicht nur fachlich keine Eignung zum Prüfingenieur besitzt, sondern auch die charakterliche [sic!] Gegebenheiten nicht ausreichen“. Darin wird zum einen deutlich, dass der Prüfungsausschuss von vornherein davon überzeugt ist, dass der Kläger fachlich nicht zum Prüfingenieur geeignet ist. Dadurch legt sich der Prüfungsausschuss einseitig fest. Losgelöst davon spricht der Prüfungsausschuss dem Kläger aber auch noch die charakterliche Eignung ab, bewertet also auch noch dessen Persönlichkeit in negativer Weise. Auch gegenüber dem Fachgutachten des vom Gericht bestellten Sachverständigen hat der Prüfungsausschuss eine fachliche Stellungnahme abgegeben (Bl. 575 ff. der Gerichtsakte), in welcher die einmal eingenommene Position – mit einer Ausnahme –vehement verteidigt wird. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen des Klageverfahrens deutlich auf der Seite des Beklagten steht und nicht bereit ist, die einmal gefertigte Bewertung zu ändern. Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger ein Anspruch auf Neubewertung seiner Klausurleistungen durch neue, geeignete Prüfer zu. Die beiden ablehnenden streitgegenständlichen Bescheide vom 25.11.2011 in der jeweiligen Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.05.2012 waren deswegen nach § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO, weil die Beteiligten teils obsiegt und teils verloren haben. Aus der tenorierten Kostenquotelung ergibt sich dabei das Verhältnis, welches das Gericht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen zugemessen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO und für den Beklagten aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Dies gilt sowohl für die Frage, wann die Fiktionsfrist nach § 6 Abs. 3 HPPVO zu laufen beginnt, als auch für die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Trennung der Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren auch für die Prüfung von angehenden Prüfingenieuren anzuwenden ist, wenn die Richtigkeit der Aufgabenstellung als solche vom Prüfling angegriffen wird. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Anerkennung als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau, hilfsweise die erneute Entscheidung über seinen gestellten Antrag nach Durchführung einer neuen Prüfung bzw. nach Neubewertung seiner schriftlichen Leistungsnachweise. In den Jahren 2005 und 2008 unterzog sich der Kläger für die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für die Fachrichtung Massivbau im Land Hessen jeweils einer Prüfung, die er nicht bestand. Mit Schreiben vom 24.09.2010 beantragte der Kläger erneut die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für die Fachrichtung Massivbau. Mit Schreiben vom 30.11.2010 beantragte der Kläger zusätzlich die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik für die Fachrichtung Metallbau. Weiterhin legte er für die beiden Anträge diverse Unterlagen über seine Ausbildung und seine bisherigen Tätigkeiten vor. Mit zwei Schreiben vom 07.03.2011 wurde der Kläger vom Regierungspräsidium Darmstadt nach positiver Bewertung der dem Antrag beigefügten Unterlagen zum schriftlichen Eignungsnachweis in den beiden Fachrichtungen Massivbau und Metallbau geladen. Die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Massivbau sollte danach am 10.05.2011 um 9:00 Uhr und die Prüfung in der Fachrichtung Metallbau am 07.06.2011 um 9:00 Uhr stattfinden, jeweils im Atriumhotel Mainz. Mit Schreiben vom 12.05.2011 informierte das Regierungspräsidium Darmstadt den Kläger darüber, dass die schriftliche Prüfung in der Fachrichtung Metallbau am 07.06.2011 abweichend von der ursprünglichen Ladung im Bürgerhaus Mainz-Finthen stattfinden würde. Eine Umladung hinsichtlich der Prüfung Massivbau erfolgte vorab nicht, vielmehr wurden der Kläger und die anderen Prüfkandidaten am 10.05.2011 vor dem Prüfungsbeginn um 9:00 Uhr vom Atriumhotel Mainz in das nahe gelegene Bürgerhaus Mainz-Finthen umgeleitet. Am 10.05.2011 unterzog sich der Kläger der schriftlichen Prüfung in der Fachrichtung Massivbau und am 07.06.2011 in der Fachrichtung Metallbau. Insoweit wird auf die beiden Klausuren in dem beigezogenen Prüfungsordner verwiesen. Mit Schreiben vom 19.10.2011 teilte der Kläger dem Regierungspräsidium Darmstadt unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (HPPVO) mit, dass er nach Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung und Vorlage seiner Antragsunterlagen vom Eintritt der Fiktionswirkung der Norm ausgehe. Demnach würde die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau als erteilt gelten. Mit Schreiben vom 15.11.2011 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt dem Kläger mit, dass die von diesem geäußerte Rechtsauffassung, wonach die Anerkennungsfiktion gemäß § 6 Abs. 3 HPPVO eingetreten sei, nicht zutreffe. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 HPPVO i.V.m. § 42a Abs. 2 Satz 2 HVwVfG beginne die Fiktionsfrist erst mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 HPPVO sei dem Antrag unter anderem der für die Anerkennung erforderliche Nachweis beizugeben, dass die besonderen Voraussetzung gemäß § 10 HPPVO vorliegen. Die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 3 bis Nr. 6 HPPVO seien durch eine Bescheinigung des Prüfungsausschusses nachzuweisen, vgl. § 10 Satz 2 HPPVO. In der Fachrichtung Massivbau erzielte der Kläger XY Punkte von maximal erreichbaren 50 Punkten. Zum Bestehen der schriftlichen Prüfung sind 27,5 Punkte erforderlich. Mit Bescheid vom 25.11.2011 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt daraufhin den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik in der Fachrichtung Massivbau wegen des fehlenden Nachweises der erforderlichen Fachkenntnisse ab. In der Fachrichtung Metallbau erzielte der Kläger XY Punkte von maximal erreichbaren 50 Punkten. Zum Bestehen der schriftlichen Prüfung sind wiederum 27,5 Punkte erforderlich. Mit Bescheid vom 25.11.2011 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt daraufhin den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik in der Fachrichtung Metallbau wegen des fehlenden Nachweises der erforderlichen Fachkenntnisse ebenfalls ab. Die beiden Bescheide wurden dem Kläger am 29.11.2011 bzw. 30.11.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 08.12.2011 legte der Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die beiden Ablehnungsbescheide vom 25.11.2011 ein. Diese begründete der damalige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 21.12.2011. Zur Begründung verwies der Kläger zunächst auf die Fiktionswirkung des § 6 Abs. 3 HPPVO. Sinn und Zweck der Norm sei es, den Prüfling vor willkürlicher Zeitverzögerung und anderen Ereignissen, die nicht im Machtbereich des Prüflings zu verordnen seien, zu schützen. Zudem drohe dem Kläger durch eine Verzögerung seines Antragverfahrens ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden und er habe keine Möglichkeit, das Verfahren zu beschleunigen. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe eine zeitnahe Entscheidung versäumt, weshalb die Fiktionswirkung des § 6 Abs. 3 HPPVO eingetreten sei. Ferner würden die durchgeführten schriftlichen Prüfungen den formellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prüfungssituation nicht gerecht. Bereits die Ladung zur schriftlichen Prüfung am 10.05.2011 sei fehlerhaft gewesen, da der falsche Prüfungsort angegeben worden sei. Der Kläger habe erst am Tag der Prüfung Kenntnis davon erlangt, dass die Prüfung im Bürgerhaus in Mainz-Finthen stattfinden würde. Auch die Prüfungssituation selbst sei unprofessionell organisiert gewesen. So sei jede Aufgabe zwar einzeln ausgeteilt und bearbeitet worden, beim Austeilen seien jedoch stets die vorderen Reihen bevorzugt worden, da die Bearbeitungszeit der vorne sitzenden Prüflinge durch das offene Austeilen der Aufgaben entsprechend länger gewesen sei als bei denjenigen Prüflingen, die wie der Kläger weiter hinten platziert gewesen seien. Ferner sei dem Kläger als zweite Aufgabe die Aufgabe 6 ausgeteilt worden. Nachdem der Kläger die Aufgabe gelesen habe und beginnen wollte, sie zu lösen, sei ihm die Aufgabe wieder abgenommen worden. Stattdessen habe er die Aufgabe 2 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hätten die übrigen Prüflinge ihre Bearbeitung bereits beginnen können, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für den Kläger sei nicht angeboten worden. Wegen des überraschenden Austausches der beiden Aufgaben sei der Kläger nicht nur irritiert und unkonzentriert gewesen, vielmehr sei er aufgrund der um knapp zehn Minuten verkürzten Bearbeitungszeit zudem nicht in der Lage gewesen, die Aufgabe zufriedenstellend zu lösen. Auch die Bewertung der Klausuren sei mangelhaft. In der Prüfung Massivbau sei die fehlende Einbindelänge des schrägen Zugpfahles in der Aufgabe 1 als wesentlicher Fehler gewertet worden. Diese Einschätzung sei jedoch nicht zutreffend, da die Norm, welche die Einbindelänge des Zugpfahles vorschreibe, in diesem Fall nicht einschlägig gewesen sei. Dieser Pfahl sei zu flach gewesen. Ferner zweifelte der Kläger daran, dass die Punkteverteilung bereits vor der Prüfung festgelegt worden sei. Vielmehr entstehe insbesondere aufgrund der langen Bewertungszeit der Eindruck, die Ergebnisse würden nicht entsprechend der erbrachten Leistungen ermittelt. Hierfür spreche auch, dass einige Prüfkandidaten bereits vor der offiziellen Bekanntgabe der Ergebnisse darüber Bescheid gewusst hätten, dass sie bestanden hätten. Dies sei mit den Anforderungen an eine chancengleiche und unparteiische Organisation der schriftlichen Prüfung nicht vereinbar. Die schriftlichen Prüfungsbewertungen seien nicht das Ergebnis einer unparteiischen und ordnungsgemäßen Prüfung. Insbesondere bestehe der Prüfungsausschuss aus Mitgliedern, denen einzelne Prüflinge bekannt seien oder die im Einzelfall sogar wirtschaftlich mit einzelnen Prüflingen verbunden seien. So sei im Rahmen der angefochtenen schriftlichen Prüfung Herr Prof. Dr. D Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen, während sein Partner, Herr E, als Prüfling beteiligt gewesen sei. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass Herr F als Vorsitzender des Prüfungsausschusses tätig sei, obwohl er Geschäftsführer des BVS (Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure für Baustatik) sei. Damit sei der Vorsitzende mit nahezu allen Prüflingen wirtschaftlich verbunden, da er von den Partnern der Prüflinge als hauptamtlicher Geschäftsführer der BVS finanziert werde. Diese Verbindung einzelner Mitglieder des Prüfungsausschusses mit einzelnen Prüflingen sei nicht akzeptabel und lasse erhebliche Zweifel an der Unparteilichkeit des Ausschusses aufkommen. Das Fehlen objektiver Bewertungsschemata, die eigentlich bereits vor Durchführung der Prüfung hätten vorhanden sein müssen, lasse den Schluss zu, dass die Arbeiten des Klägers herunterkorrigiert worden seien. Die Problematik der wirtschaftlichen Verbundenheit zwischen Prüfungsausschuss und Prüflingen habe auch der Gesetzgeber erkannt. So habe das Land Hessen in den Richtlinien vom 29.04.2011, welche am 16.05.2011 im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden seien, festgelegt, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses, dass in geschäftlichen, verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen zu dem Antragsteller stehe, kein Stimmrecht in Bezug auf die betreffende Person habe und auch nicht an der Beratung, Bewertung und Beschlussfassung über die fachliche Eignung dieser Person teilnehmen dürfe. Diese Richtlinien seien indes erst nach der angefochtenen Prüfung des Klägers am 10.05.2011 in Kraft getreten. Ferner sei der Kläger sehr wohl als Prüfberechtigter für Baustatik geeignet, dies ergebe sich bereits aus seiner Ausbildung und seinem Werdegang. Mit Schreiben vom 13.03.2012 ergänzte der Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten die Widerspruchsbegründung, indem er darauf hinwies, dass von den 17 Mitgliedern des Prüfungsausschusses zwölf Personen selbst Prüfingenieure seien. Hinzuzurechnen sei ebenfalls Herr F als Geschäftsführer der BVS. Dies entspreche nicht der intendierten Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach § 11 Abs. 2 HPPVO, der eine ausgewogene Mitgliederverteilung zwischen Interessenvertretern der Prüfingenieure sowie der wissenschaftlichen Abteilungen vorsehe. Mit Schreiben vom 18.04.2012 nahmen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr F, und der Fachrichtungsleiter Massivbau, Herr Prof. Dr. G, Stellung zur Widerspruchsbegründung. Das Schreiben ist von beiden Personen unterschrieben. Darin stuften die beiden den angeblichen inhaltlichen Bewertungsfehler in Aufgabe 1 als nicht zutreffend ein. Der Kläger habe bei Aufgabe 1 auf Seite 2 seiner Klausur angemerkt, dass EN 1536 nur für Pfahlneigungen > 4:1 gelte. Dies sei der Fehler Nr. 1 gewesen, den der Kläger erkannt und für den er die volle Punktzahl erhalten habe, obwohl die Richtigstellung bei diesen Fehler hätte lauten müssen „entweder Änderung der Pfahlneigung oder Verrohrung“. Hinsichtlich des Fehlers Nr. 2 in der Aufgabe, der die Einbindetiefe vorschreibe, habe der Kläger anmerken müssen, dass die Einbindetiefe von 3 m zu gering sei. Sofern Abweichungen von den Vorgaben der Ausführungs- und Herstellernorm DIN EN 1536:1999-06 vorliegen würden, sei hieraus nicht im Umkehrschluss die Unzulässigkeit der Anwendung von DIN 1054 abzuleiten. Der Kläger hätte erkennen müssen, dass es sich bei den Pfählen der Pfahlreihe P3 um Zugpfähle gehandelt habe, die unter Dauerbeanspruchung gestanden hätten. Die vorhandene Einbindelänge in den Fels von T = 3 m verstoße gegen DIN 1054. Der Kläger hätte die erforderliche Einbindetiefe richtigstellen müssen. Folgte man der Logik der Widerspruchsbegründung, dann hätte die Arbeit bereits mit der Anmerkung auf Seite 2 in Aufgabe 1, nämlich, dass EN 1536 nur für eine andere Pfahlneigung gelte, eingestellt werden können. Dies stehe im Widerspruch zur Aufgabenstellung, da dort festgelegt sei, dass die Berechnung ohne Rücksicht auf erkannte Fehler bis zum Ende zu prüfen sei. Vor diesem Hintergrund behalte der Prüfungsausschuss seine Bewertung zum schriftlichen Eignungstest Massivbau trotz der Einwände des Klägers bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012 wies das Regierungspräsidium Darmstadt den Widerspruch des Klägers gegen die beiden Versagungsbescheide vom 25.11.2011 zurück. Zunächst bezog sich das Regierungspräsidium Darmstadt zur Begründung auf die oben wiedergegebene Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 18.04.2012. Ferner führte das Regierungspräsidium aus, dass die Prüfung ordnungsgemäß abgelaufen sei. Zwar seien die Prüfungskandidaten aufgrund eines Missverständnisses zum schriftlichen Eignungsnachweis am 10.05.2011 nicht in das Bürgerhaus Mainz-Finthen, sondern in das Atriumhotel, ebenfalls in Mainz-Finthen, eingeladen worden. Das Hotel befinde sich jedoch in einer Entfernung von etwa 800 m zum Bürgerhaus. Es sei dafür gesorgt worden, dass alle Prüfungskandidaten ohne Beeinträchtigung vor Beginn der Prüfung um 9:00 Uhr pünktlich in das Bürgerhaus hätten umgeleitet werden können. Hier seien die Kandidaten durch den Vertreter der Anerkennungsbehörde befragt worden, ob sie sich aufgrund des geänderten Prüfungsortes und der kurzfristigen Umleitung so beeinträchtigt fühlten, dass sie die Prüfung nicht ablegen könnten. Weder der Kläger noch andere Kandidaten hätten Einwände erhoben oder eine Beeinträchtigung zu Protokoll gegeben. Weiterhin seien die Aufgaben und die entsprechenden Lösungen einschließlich der dazugehörigen Bewertungsschemata bereits vor Beginn der ersten Prüfung erstellt worden. Ferner finde die Beurteilung der Prüfungsarbeiten anonymisiert statt, es habe also keine Gefahr bestanden, dass der Kläger „herunterkorrigiert“ worden sei. Dies sei auch unzutreffend. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses seien auch nicht befangen. Insbesondere habe Herr Prof. Dr. D an dem Prüfungsverfahren überhaupt nicht teilgenommen. Der Kläger sei beim Austeilen und Einsammeln der einzelnen Prüfungsaufgaben auch nicht zeitlich benachteiligt worden. Das Austeilen und Einsammeln erfolge stets auf dieselbe Weise, nämlich von der vorderen bis zur letzten Reihe, sodass für alle Kandidaten die vorgegebene Bearbeitungszeit gewährleistet sei. Das versehentliche Austeilen der Aufgabe 6 anstatt der Aufgabe 2 an einige der Prüfungsteilnehmer habe lediglich zu einer zeitlichen Verschiebung des Prüfungsablaufs von insgesamt 5 Minuten geführt. Da das Austeilen und Einsammeln immer in der gleichen Reihenfolge erfolge, habe dem Kläger die für die Aufgabe vorgesehene Zeit zur Verfügung gestanden. Ferner sei die Anerkennungsfiktion nach § 6 Abs. 3 HPPVO nicht eingetreten, da die Antragsunterlagen ohne den Nachweis des Bestehens der schriftlichen Prüfungen gerade nicht vollständig gewesen seien. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 14.05.2012 zugestellt. Am 06.06.2012 hat der Kläger über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht C-Stadt Klage erhoben. Mit Beschluss vom 28.01.2014 hat das Verwaltungsgericht C-Stadt das Verfahren an das Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Der Kläger wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus der Begründung des Widerspruchs. Insbesondere sei er durch den Wechsel des Prüfungsortes am 10.05.2011 in einer Stresssituation gewesen, die seine Konzentration gestört habe. Er habe nur deswegen an der Prüfung teilgenommen, weil er befürchtet habe, dass ein Prüfungsabbruch für ihn erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen gehabt hätte. Bereits die Zulassung zur stattfinden Prüfung habe nämlich einen erheblichen Zeitraum in Anspruch genommen und der Kläger hätte erneut ein Jahr auf einen Prüfungstermin warten müssen. Ferner wecke bereits die Gesamtdauer des Anerkennungsverfahrens von mehr als 17 Monaten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens. Das offene Austeilen der Aufgaben zunächst an die vorderen Reihen stelle einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung der Prüflinge dar, weil den vorne positionierten Prüflingen dadurch eine längere Bearbeitungszeit gewährt worden sei. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Arbeiten der hinteren Reihen zeitlich nach denjenigen der vorderen Reihen eingesammelt worden seien. Die Bearbeitungszeit dürfe offiziell erst beginnen, wenn alle Aufgaben ausgeteilt seien. Dementsprechend ende die Bearbeitungszeit für alle Prüflinge gleichermaßen. Der Vorteil der vorderen Reihen könne mithin nicht durch das zeitlich versetzte Einsammeln der Bearbeitung ausgeglichen werden. Hinsichtlich der zunächst falschen Austeilung von Aufgabe 6 sei die Bearbeitungszeit des Klägers nicht verlängert worden. Da alle Bearbeitungen gleichzeitig eingesammelt worden seien, sei der Kläger dadurch benachteiligt worden. Es sei dem Kläger auch kein Vorteil durch die vorzeitige Austeilung der Aufgabe 6 entstanden, da die Prüfungssituation ein vollständiges Eintauchen in die Aufgabenstellung erfordere. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Herr F, verfüge ferner nicht über eine ausreichende fachliche Qualifikation für die Überprüfung der schriftlichen Leistung, da er nicht selbst als Bauingenieur tätig sei. Es hätten auch andere Personen Prüfungsleistungen bewertet, ohne hierzu die fachliche Qualifikation zu besitzen. Damit sei die Prüfung insgesamt unwirksam. Weiterhin sei trotz der Anonymisierung der Klausuren davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss befangen sei, da eine grundsätzliche Tendenz dazu bestehe, den Nachwuchs an Prüfingenieuren zu regulieren, um einen Konkurrenzdruck zu vermeiden. Insbesondere habe die Zahl der Prüfingenieure in den letzten Jahren erheblich abgenommen. Weiterhin bestreitet der Kläger, dass die Bewertungsmaßstäbe bereits vor der Prüfung vorgelegen hätten. Vielmehr bestände der Eindruck, dass die Bewertung der Aufgaben erst nach vollständiger Durchsicht aller Prüfungsleistungen erfolgt sei. Dafür spreche auch die Situation im Anschluss an die Prüfung, wo seitens des Prüfungsausschusses mündlich eine Übersicht über die behaupteten Fehler erfolgt, aber kein Bewertungsmaßstab transparent gemacht worden sei. Die Punktevergabe habe erst fünf Monate nach der Prüfung stattgefunden. Somit habe für den Prüfungsausschuss bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Möglichkeit bestanden, das Gesamtergebnis der Prüfung durch die willkürliche Vergabe von Punkten zu beeinflussen. Dafür spreche weiterhin der erhebliche Zeitraum, der für die Korrektur der Prüfungsleistungen in Anspruch genommen worden sei. Ferner sei aufgrund der Nummerierung des Akteninhalts der Prüfungsunterlagen von einer nachträglichen Anlage der Lösungsübersicht auszugehen. Im Übrigen habe der Prüfungsausschuss die relevanten Schritte nicht ausreichend dokumentiert. Insbesondere sei unklar, wann und von wem die Fragen der Prüfung und das Bewertungsschema erstellt worden seien, wo das Schema bis zur Bewertung der Prüfungsleistung aufbewahrt worden sei und welche Prüfer in welcher Reihenfolge die Aufsichtsarbeiten korrigiert hätten. Die Bewertung der Prüfungsleistung verstoße zudem gegen das Willkürverbot und den Grundsatz der Chancengleichheit, da die Vergabe der Punkte völlig willkürlich erfolgt sei. Das Finden bestimmter Fehler sei ungewöhnlich hoch bewertet worden, wohingegen das Auffinden anderer Fehler entweder gar nicht oder nur mit einer geringen Punktzahl bewertet worden sei. Darüber hinaus sei die Richtlinie für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung für Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 29.04.2011 unwirksam, da sie wesentliche Bestandteile des Verfahrens, namentlich die Qualifikation der Prüfer der gegenständlichen Prüfung, nicht regele. Aus dem Grundsatz der Chancengleichheit in Art. 3 Abs. 1 GG folge das Recht eines Prüflings, dass über seine Leistung nur von hinreichend sachkundigen Personen entschieden werde. Dies gelte umso mehr für die Tätigkeit als Prüfingenieur. Der Gesetzgeber müsse daher im Wege einer Grundentscheidung die Zuständigkeit für die jeweilige Prüfung selbst treffen, d.h. diejenige Institution benennen, die im Einzelfall für die Prüfungsentscheidung verantwortlich sei. Neben der Grundentscheidung über die Zuständigkeit müsse auch die Frage der für die Person des Prüfers vorauszusetzenden Mindestqualifikation vom Gesetzgeber festgelegt werden. Im vorliegenden Fall fehle eine Regelung für die erforderliche Qualifikation der Prüfer. Nach der jetzigen Geschäftsordnung sei es auch zulässig, dass die oberste Bauaufsichtsbehörde ihren Hausmeister zum Prüfungsvorsitzenden bestelle. Jedenfalls habe der Prüfungsausschuss die eigene Geschäftsordnung nicht beachtet. In der Behördenakte seien keine Protokolle von Sitzungen des Prüfungsausschusses und der Fachrichtungsgruppen nach § 3 Abs. 7 Satz 1 der Richtlinie enthalten. Ferner habe das Regierungspräsidium Darmstadt verkannt, dass dem Kläger gemäß § 12 Abs. 3 HPPVO noch zwei Wiederholungsversuche für die Prüfung in der Fachrichtung Metallbau zur Verfügung ständen. Vor diesem Hintergrund habe das Regierungspräsidium den Ablehnungsbescheid nicht ohne Weiteres erlassen dürfen, sondern hätte zunächst die Wiederholung abwarten müssen. Hinsichtlich des Eintritts der Anerkennungsfiktion nach § 6 Abs. 3 HPPVO seien die Antragsunterlagen vollständig gewesen. Die schriftliche Prüfung werde nach § 12 Abs. 1 HPPVO erst eingeleitet, wenn die Anerkennungsbehörde die vollständigen Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 HPPVO dem Prüfungsausschuss zugeleitet habe. Da die schriftliche Prüfung gemäß § 12 HPPVO Bestandteil des Prüfungsverfahrens sei, könne der Nachweis über das Bestehen der schriftlichen Prüfung nicht zur Bedingung für die Vollständigkeit des Anerkennungsantrages gemacht werden. Zudem würde die Beschleunigungswirkung des § 6 Abs. 3 HPPVO unterlaufen, wenn die zuständige Behörde das Anerkennungsverfahren durch Nichtvergabe eines Prüfungstermins bzw. der Verzögerung der Korrektur der schriftlichen Prüfung in die Länge ziehen könnte. Die parallelen Regelungen der Prüfsachverständigenverordnungen der Bundesländer Bremen und Mecklenburg-Vorpommern verpflichteten die jeweilige Anerkennungsbehörde dazu, den Eingang des Antrags zu bestätigen und auf die Genehmigungsfrist hinzuweisen. Diese Regelungen würden aufzeigen, dass der Verordnungsgeber den Abschluss des Anerkennungsverfahrens binnen drei Monaten zum Regelfall habe machen wollen. Die Verfahrensgestaltung in Hessen konterkariere dieses gesetzgeberische Ziel und sei deshalb rechtswidrig. Zudem sei die Entscheidung des Prüfungsausschusses, dass der Prüfling die schriftliche Prüfung bestanden habe, lediglich an die Anerkennungsbehörde gerichtet und entfalte deshalb keinerlei Außenwirkung, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 HPPVO. Es könne vom Kläger nicht verlangt werden, dass er Unterlagen vorlegen soll, die vom Prüfungsausschuss übersandt würden. Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen könne deswegen nur solche Unterlagen betreffen, die der Kläger von sich aus beibringen könne. Dementsprechend sei die Anerkennungsfiktion spätestens am 07.09.2011 eingetreten. Diese Auffassung werde auch durch eine Entscheidung des OVG Hamburg vom 18.11.2010 (Az. 3 Bs 206/10) hinsichtlich der Genehmigungsfiktion im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) unterstützt. Nach dieser Entscheidung gehöre das polizeiliche Führungszeugnis, das von einer Behörde übersendet werden müsse, nicht zu den Unterlagen, die einen vollständigen Antrag für den Beginn der Fiktionsfrist ausmachten, da das Führungszeugnis nicht vom Antragsteller selbst übersendet werden müsse. Dies müsse auch für die Entscheidung des Prüfungsausschusses gelten, da diese nicht vom Kläger vorgelegt werden könne. Dem Kläger würde die Mitteilung der Bewertung seiner schriftlichen Arbeiten durch den Prüfungsausschuss nicht einmal selbst zugehen. Vielmehr würde bereits die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung ausreichen, um die Fiktionsfrist in Gang zu setzen. Ferner verweist der Kläger auf eine Entscheidung des VG Kassel vom 07.11.2017 (3 K 1025/12.KS). Dieser lag die gleiche Prüfung in der Fachrichtung Massivbau wie im Falle des Klägers zugrunde. Das VG Kassel hob den dort streitgegenständlichen Bescheid auf und entschied, dass über den Antrag des dortigen Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden sei. Das VG Kassel ließ die Berufung gegen dieses Urteil zu, der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein, welche dort unter dem Aktenzeichen 7 A 2482/17 geführt wird. Der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides durch das VG Kassel lag die Wertung zugrunde, dass ein Verfahrensfehler im Widerspruchsverfahren vorläge. Bei berufsbezogenen Prüfungen dürften die beteiligten Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens keine gemeinsame Stellungnahme zu den substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen die Bewertung abgeben, soweit die Prüfer das Ergebnis ihres Überdenkens nicht zuvor jeweils gesondert schriftlich niedergelegt hätten. Jeder mit der Bewertung betraute Prüfer müsse das Überdenken vielmehr jeweils eigenständig und unabhängig von dem anderen Prüfer vornehmen. Nur auf diese Weise könne das Überdenkungsverfahren die nötige Kontrolleffizienz gewährleisten. Tauschten sich die Prüfer dagegen vor der abschließenden schriftlichen Abfassung ihres jeweiligen eigenständigen Votums vorab untereinander aus, so eröffnete dies die Möglichkeit, dass dieser Gedankenaustausch in die noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließe. Diese Vorgaben seien in der streitgegenständlichen Prüfung nicht eingehalten worden, vielmehr habe der Prüfungsausschuss im Widerspruchsverfahren eine gemeinsam verfasste und gemeinsam unterschriebene Stellungnahme im Hinblick auf die Widerspruchsbegründung abgegeben. Insoweit wäre es geboten gewesen, dass die einzelnen Prüfer zunächst separate schriftliche Stellungnahmen hätten abgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler verstoße gegen § 4 Abs. 7 Satz 1 der Prüfungsrichtlinien, in dem der Grundsatz der Chancengleichheit für das vorliegende Prüfungsverfahren seine konkrete Ausgestaltung gefunden habe. Danach seien die schriftlichen Prüfungen von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses einzeln und unabhängig voneinander mit dem vorgegebenen Punkteschema zu bewerten. Sowohl vom Wortlaut der Norm als auch vom sachlichen Sinngehalt her sei eine gemeinsame Stellungnahme im Überdenkungsverfahren unstatthaft. Durch die gemeinsam abgegebene Stellungnahme hätten sich die bisherigen Prüfer bei ihrer Urteilsbildung beeinflusst und diese Beeinflussung sei auch nicht revidierbar. Allein dieser Verfahrensfehler führe zur unheilbaren Fehlerhaftigkeit der Prüfung, da das Gebot der Chancengleichheit und das Rechtsstaatsprinzip dadurch verletzt worden seien. Diese Verletzung könne nur durch eine Neubewertung der Klausur durch andere Prüfer behoben werden. Im Übrigen habe der Prüfungsausschuss im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Rolle einer Partei angenommen, die ihren einmal gefassten Standpunkt gegenüber dem Kläger mit allen Mitteln zu verteidigen versucht habe. Der Prüfungsausschuss habe mit zahlreichen Formulierungen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens zu erkennen gegeben, dass er dem Gebot der Sachlichkeit nicht mehr folge. Die Ausführungen des VG Kassel seien nach Auffassung des Klägers auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sich der Kläger in der Widerspruchsbegründung ebenfalls mit inhaltlichen Einwänden gegen die Prüfung gewandt habe. Die Stellungnahme der Herren Prof. Dr. G und Dipl.-Ing. F zu diesen Einwänden sei von diesen gemeinsam verfasst und unterschrieben worden. Überdies habe der Prüfungsausschuss auch in dem vorliegenden Verfahren zu erkennen gegeben, dass er nicht mehr sachlich die Leistung des Klägers begutachten könne. Dies belege allein schon die fachliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 24.10.2013. Darin befände sich auf S. 20 folgende Passage: „Sowohl der Ton der Schriftsätze deuten [sic!] daraufhin [sic!], dass der Prüfungsteilnehmer nicht nur fachlich keine Eignung zum Prüfingenieur besitzt, sondern auch die charakterliche [sic!] Gegebenheiten nicht ausreichen“. Ferner rügt der Kläger diverse inhaltliche Bewertungsfehler. Insoweit wird im Einzelnen auf Bl. 157 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Weiterhin seien die Prüfungsaufgaben insgesamt nicht geeignet, das Ausbildungsziel zu erreichen. Die Inhalte der gestellten Aufgaben wiesen eine große Diskrepanz zu den Tätigkeiten eines Prüfingenieurs in der Praxis auf. Den Prüfungsteilnehmern werde lediglich abverlangt, in kurzer Zeit viel und schnell lesen zu können, wohingegen ingenieurmäßiges Verständnis und das Verstehen von komplexen mechanischen Zusammenhängen größtenteils nicht abgefragt werde. Im Übrigen verlange die Lösungsskizze teilweise das Finden von Fehlern, die tatsächlich nicht vorhanden seien. Der Kläger hat zunächst mit Schriftsatz vom 06.06.2012 beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Versagungsbescheide vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.05.2012 zu verpflichten, den Kläger als Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau anzuerkennen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung der Versagungsbescheide vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 zu verpflichten, den Kläger als Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau anzuerkennen, hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der Versagungsbescheide vom 25.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2012 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger für die Fachrichtungen Massivbau und Metallbau nach Durchführung einer neuen Prüfung, hilfsweise nach Neubewertung der Klausuren durch neue Prüfer unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft seine Ausführungen in den beiden streitgegenständlichen Bescheiden vom 25.11.2011 sowie in dem Widerspruchsbescheid vom 11.05.2012. Ergänzend führt er Folgendes aus: Das Anerkennungsverfahren werde in Hessen seit Jahren in der auch im streitgegenständlichen Verfahren durchgeführten Form vollzogen. Soweit der Kläger bemängelt, dass sein Anerkennungsverfahren 17 Monate gedauert habe, sei festzuhalten, dass die HPPVO keine Vorgaben zur maximalen Verfahrensdauer enthalte. Die Dauer des Anerkennungsverfahrens sei im Hinblick auf dessen Umfang auch erforderlich und angemessen. Insbesondere sei zu beachten, dass das Anerkennungsverfahren durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses rein ehrenamtlich ausgeübt werde. Ferner sei die Behauptung des Klägers, die Gesamtdauer des Anerkennungsverfahrens habe 17 Monate betragen, unzutreffend, da die Ergebnisse des schriftlichen Eignungsnachweises vom Prüfungsausschuss erst am 15.11.2011 an die Anerkennungsbehörde übermittelt worden seien. Erst zu diesem Zeitpunkt seien die Antragsunterlagen vollständig gewesen. Die Zweifel des Klägers an der fachlichen Qualifikation des Prüfungsausschusses seien unsubstantiiert. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei in § 11 Abs. 2 HPPVO geregelt. Diesen Anforderungen genüge der Prüfungsausschuss, welcher über die Prüfungen des Klägers zu urteilen gehabt habe. In den vier Bundesländern Saarland, Rheinland-Pfalz, Thüringen und Hessen seien die Prüfungsausschüsse und die Geschäftsführung mit denselben Personen besetzt, da die Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure in diesen Ländern in gegenseitiger Abstimmung zeitgleich durchgeführt würden. Die Verordnungen der Länder sähen eine gemischte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor. Die erforderliche ausgewogene Besetzung mit Wissenschaftlern, Praktikern und Vertretern der Bauwirtschaft sei im vorliegenden Fall gegeben. Herr Prof. Dr. D sei zwar Mitglied des Prüfungsausschusses gewesen, habe jedoch vor Beginn der ersten Sitzung seine Befangenheit erklärt, da sein Geschäftspartner an dem schriftlichen Eignungstest teilnehmen würde. Seine Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss sei daraufhin ruhend gestellt worden. Gleiches treffe für ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zu. Diese beiden Prüfungsausschussmitglieder seien somit bei der Vorbereitung der maßgeblichen Prüfung im Jahre 2011 und an den Beratungen dazu nicht beteiligt gewesen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sei zwar hauptberuflich Geschäftsführer der BVS, diese Tätigkeit stehe aber nicht im Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied des Prüfungsausschusses. Die BVS erbringe Dienstleistungen für Prüfingenieure und Sachverständige im Eisenbahnbau. Diese Leistungen würden den entsprechenden Büros in Rechnung gestellt. Eine direkte Abhängigkeit von einzelnen Prüfingenieuren sei damit nicht gegeben. Ferner werde die BVS durch einen Beirat, in dem die obersten Bauaufsichtsbehörden aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vertreten seien, kontrolliert. Im Übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das gesamte Prüfungsverfahren – wie vom Kläger behauptet – steuern würde. Das Prozedere der Bewertung des schriftlichen Eignungstests sei in § 4 Abs. 7 der Prüfungsrichtlinien geregelt. Danach müsse die Bewertung anhand eines festgelegten Bewertungsschemas erfolgen. Diesen Anforderungen genüge die Bewertung der Klausur des Klägers, da sehr wohl ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt worden sei. Die kurze Fehlerbeschreibung direkt im Anschluss an die Prüfung stelle lediglich ein Entgegenkommen des Prüfungsausschusses gegenüber den Prüfungsteilnehmern dar. Dieses Vorgehen sei in der Prüfungsordnung so nicht vorgesehen. In diesem Zusammenhang sei auch klargestellt worden, dass die vom Prüfungsausschuss direkt im Anschluss an die Prüfung genannten Fehler nur die wesentlichen in der Klausur enthaltenen Fehler betreffen würden. Die kleineren Fehler seien in diesem Zusammenhang nicht genannt worden, dies sei vor Ort auch so betont worden. Im Übrigen seien die Aufgaben und die entsprechenden Lösungen einschließlich der dazugehörigen Bewertungsschemata vor Beginn der Prüfung erstellt worden. Die Nummerierung des Akteninhalts der Prüfungsunterlagen lasse nicht etwa auf eine nachträgliche Anlage der Lösungsübersicht schließen, vielmehr sei die Akte des Prüfungsausschusses lediglich nach den eigenen Erfordernissen sortiert und lasse keine Rückschlüsse auf einen chronologischen Ablauf zu. Abgesehen davon sei der Vorwurf des Klägers, die Vorschriften der Prüfungsrichtlinien seien nicht eingehalten worden, als nicht substantiiert zurückzuweisen. Auch die Vergabe der Punkte sei nicht zu beanstanden, das entsprechende Vorbringen des Klägers sei unsubstantiiert. Hinsichtlich des Ortes der Prüfung vom 10.05.2011 habe der Kläger an diesem Tag keinen Einwand erhoben. Zwischen dem Prüfungsausschussvorsitzenden und dem Vertreter der Anerkennungsbehörde sei im Vorhinein beschlossen worden, die Prüfung an diesem Tag abzubrechen, wenn einer der Prüflinge eine Beeinträchtigung zu Protokoll geben sollte. Für diesen Fall sollte der Saal erneut angemietet und die Prüfung kurzfristig neu anberaumt werden. Die Zahl der Prüfingenieure habe in den letzten Jahren auch nicht erheblich abgenommen. In Hessen seien derzeit 73 Personen als Prüfingenieure anerkannt. Die Entwicklung der Anzahl von Prüfingenieuren in Hessen könne als gleichbleibend bezeichnet werden. Die Anerkennungsfiktion nach § 6 Abs. 3 HPPVO sei nicht eingetreten, da die Unterlagen erst mit dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse gemäß den §§ 10 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6, 12 Abs. 2 HPPVO vollständig gewesen wären. Das VG Weimar habe dieses für die parallele Regelung in Thüringen auch so entschieden (Urt. v. 23.10.2012 – 8 K 138/12 We). Daran ändere die Tatsache nichts, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HPPVO die vollständigen Antragsunterlagen nach § 6 Abs. 2 HPPVO dem Prüfungsausschuss zugeleitet werden. Hierbei handele es sich lediglich um diejenigen Antragsunterlagen, die Voraussetzung für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung seien. In der zweiten Stufe des Anerkennungsverfahrens erfolge dann der schriftliche Eignungsnachweis. Erst wenn feststehe, dass die erforderlichen Fachkenntnisse nachgewiesen worden seien, könne von der Vollständigkeit der Unterlagen im Anerkennungsverfahren ausgegangen werden. Die Entscheidung des OVG Hamburg zu § 15 PBefG sei nicht übertragbar, weil der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse eines Prüfingenieurs im Rahmen einer schriftlichen Prüfung nicht mit dem Führungszeugnis, das Gegenstand der Entscheidung des OVG Hamburg gewesen sei, vergleichbar sei. Die Prüfungsrichtlinien vom 29.04.2011 seien wirksam, insbesondere regele die HPPVO selbst in ihrem § 11 Abs. 2 die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Diesen Vorgaben genüge der eingesetzte Prüfungsausschuss, einer Regelung in den Prüfungsrichtlinien habe es darüber hinaus nicht bedurft. Die Protokolle der Zusammenkünfte des Prüfungsausschusses und der Fachrichtungsgruppen seien gefertigt worden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern diese Protokolle für das Prüfungsverfahren des Klägers relevant sein sollten. Hinsichtlich der von Seiten des Klägers bemängelten Bewertungsfehler bezieht der Prüfungsausschuss ausführlich Stellung. Insoweit wird auf Bl. 243 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Es bestehe vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, eine höhere Bewertung vorzunehmen. Eine einzige Ausnahme betreffe die Aufgabe 2 der Prüfung Massivbau, bei der man die Bewertung um 0,125 Punkte erhöhen könnte. Dies ändere jedoch am Gesamtergebnis nichts. Die Stellungnahme des Prüfungsausschusses wird durch den Kläger wiederum in Zweifel gezogen, vgl. Bl. 317 ff. der Gerichtsakte. Ferner sei nach Auffassung des Beklagten weder die Lösungsskizze fehlerhaft noch litten die Prüfungsaufgaben an fachlichen Mängeln. Der Vortrag des Klägers sei diesbezüglich nicht substantiiert, denn er führe nicht aus, welche Prüfungsaufgaben aus welchem Grund nicht für die Prüfung geeignet sein sollten. Auch der Hinweis, dass die Inhalte der gestellten Aufgaben eine große Diskrepanz zu den Tätigkeiten des Prüfingenieurs in der Praxis darstellten, sei pauschal und im Übrigen unzutreffend. Des Weiteren werde auf Ziffer 5 der Anlage 1 der Prüfungsrichtlinien vom 29.04.2011 verwiesen, wo die zu stellenden Aufgaben näher beschrieben würden. Die Entscheidung des VG Kassel sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil jede Prüfungsleistung individuell zu sehen und zu bewerten sei. Einzelstellungnahmen der jeweiligen Prüfer müssten nur dann eingeholt werden, wenn mit den Einwendungen die Bewertung der einzelnen Prüfer angegriffen würde. Werde dagegen die Aufgabenstellung oder das Bewertungsschema angegriffen, könne dies nur vom Prüfungsausschuss insgesamt entschieden werden. Hinsichtlich solcher prüfungskonstitutiven Elemente habe der Einzelprüfer keine Verwerfungskompetenz. Der Kläger habe in seiner Widerspruchsbegründung vom 21.12.2011 lediglich die Ansicht geäußert, dass die Einschätzung des Prüfungsausschusses hinsichtlich der Einbindelänge des Zugpfahles nicht zutreffend sei. Die Norm, die die Einbindelänge des Zugpfahles vorschreibe, sei in diesem Fall nicht einschlägig. Dies habe eine Befassung des gesamten Prüfungsausschusses bzw. der Fachrichtungsgruppe erforderlich gemacht, da nur der Prüfungsausschuss bzw. die Fachrichtungsgruppe über ein solches für die Klausur konstitutives Element habe entscheiden können. Im Übrigen seien die Ausführungen des VG Kassel nicht zutreffend, weshalb der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt habe. Mit Beschluss der Kammer vom 14.07.2015 ist der Sachverständige Herr Prof. Dipl.-Ing. C. mit der Erstellung eines Fachgutachtens beauftragt worden. Gegenstand der Begutachtung war zum einen, ob die schriftlichen Leistungsprüfungen des Klägers in den Fachrichtungen Massivbau und Metallbau fehlerfrei bewertet worden sind, und zum anderen, ob die Prüfungsaufgaben geeignet waren, geeignete von ungeeigneten Prüfingenieurskandidaten zu unterscheiden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen Gutachter mit Schreiben vom 15.07.2015 als befangen abgelehnt, weil Herr Prof. C. selbst als Prüfingenieur in Hessen tätig und dadurch ein potentieller Konkurrent des Klägers sei. Zudem unterliege Herr Prof. C. der Fachaufsicht des Beklagten. Mit Beschluss der Kammer vom 27.08.2015 ist das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Sachverständigen Prof. C. als unbegründet bewertet worden. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen (Bl. 432 f. der Gerichtsakte). Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses hat Herr Prof. C. am 04.08.2016 für die Fachrichtung Massivbau und am 05.08.2016 für die Fachrichtung Metallbau jeweils ein Fachgutachten hinsichtlich der Bewertung der beiden Klausuren des Klägers erstellt. Insoweit wird auf die beiden Gutachten und das darin enthaltene Ergebnis Bezug genommen. Nach Ansicht des Sachverständigen seien die Prüfungsaufgaben insgesamt geeignet gewesen, geeignete von ungeeigneten Prüfungskandidaten zu unterscheiden. Hinsichtlich der Fachrichtung Massivbau hat der Sachverständige lediglich hinsichtlich der Aufgabe 3, Fehler Nr. 5 einen Bewertungsfehler festgestellt. Der Kläger habe bei dieser Aufgabe den fehlenden Windansatz korrekt erkannt. Dafür seien dem Kläger 0,25 Punkte gutzuschreiben. Hinsichtlich der Fachrichtung Metallbau hat der Sachverständige mehrere Bewertungsfehler festgestellt. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Gutachten Bezug genommen. Insgesamt sei die maximale Gesamtpunktzahl auf 53,75 Punkte zu erhöhen, da bestimmte Fehler in der Lösungsskizze nicht aufgeführt worden seien. Von dieser so ermittelten Gesamtpunktzahl habe der Kläger 29,4 Punkte erreicht. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Erhöhung der maximalen Gesamtpunktzahl durch den Sachverständigen nicht zulässig sei. Ein Zusatzpunkt könne nicht dazu führen, dass die erreichbare Gesamtpunktzahl ebenfalls erhöht werde. Zudem würde der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt, wenn lediglich hinsichtlich des Klägers von einer höheren erreichbaren Gesamtpunktzahl auszugehen sei. Wenn der Kläger Fehler gefunden habe, die in der Musterlösung nicht enthalten seien, sei dies als ein regulärer zusätzlicher Punkt zu bewerten, wenn die Musterlösung abstrakt für jeden gefundenen Fehler einen Punkt vergebe. Im Einzelnen wird die Begutachtung durch den Sachverständigen bemängelt, insoweit wird auf Bl. 494 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Insbesondere erwecke die Begutachtung der Prüfung in der Fachrichtung Massivbau den Anschein, als habe der Sachverständige die Musterlösung als richtig unterstellt und sich deswegen mit den Einwänden des Klägers nicht in ausreichendem Maße auseinandergesetzt. Abgesehen davon sei bemerkenswert, dass der Sachverständige insgesamt 127 Stunden für die Erstellung des Gutachtens in Rechnung gestellt habe, wohingegen dem Kläger als Prüfling für die jeweilige Prüfung nur fünf Stunden zur Verfügung gestanden hätten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Ausführungen des Sachverständigen zur Prüfung Massivbau hinsichtlich der Vergabe von zusätzlichen 0,25 Punkten nicht zutreffend seien. Abgesehen davon habe der Kläger die Prüfung auch bei Hinzurechnung dieser Punkte nicht bestanden. Hinsichtlich der Prüfung Metallbau sei die Hinzurechnung von zusätzlichen Punkten zur Gesamtpunktzahl unzulässig, weil alle Prüflinge anhand der Musterlösung beurteilt worden seien. Dies werde auch in § 4 Abs. 9 der Prüfungsrichtlinien vom 15.06.2014 geregelt, wonach bei der schriftlichen Prüfung jeder Fachrichtung maximal 50 Punkte erreichbar seien. Im Übrigen nimmt der Prüfungsausschuss fachlich Stellung zu den beiden Fachgutachten. Insoweit wird auf Bl. 573 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Darin werden nahezu alle Einwände des Fachgutachtens zurückgewiesen. Lediglich an einer Stelle gesteht der Prüfungsausschuss zu, dass eine Bewertung mit 1,0 Punkten hätte erfolgen müssen, namentlich Aufgabe 2, Fehler Nr. 3 der Prüfung Metallbau. Somit erhöhe sich der Punktestand des Klägers auf 24,35 und sei damit immer noch deutlich von der Bestehensgrenze von 27,5 Punkten entfernt. Der Kläger hat dazu wiederum Stellung genommen, insoweit wird auf Bl. 635 ff. der Gerichtsakte verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2018 ist der Sachverständige Herr Prof. C. ergänzend zu seinem Gutachten befragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (fünf Bände plus zwei Ordner mit den beiden Fachgutachten) sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen (ein Ordner Prüfungsunterlagen und ein Ordner Prüfungsverfahren).