Beschluss
7 A 2482/17
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:1126.7A2482.17.00
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Leitsätze
1. Bei der Tätigkeit als Prüfingenieur (Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger) für Standsicherheit im Sinne der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) handelt es sich um einen eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Prüfingenieur für Standsicherheit zu absolvierende schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 HPPVO stellt eine berufsbezogene Prüfung dar.
2. Bei berufsbezogenen Prüfungen erfordert Art. 12 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens, dass die betroffenen Prüfer vor einer gemeinsamen Beratung und Stellungnahme ihr jeweiliges Ergebnis des Überdenkens schriftlich niederlegen.
3. Das von einem Prüfling angestrengte Überdenkungsverfahren ist auf eine vollständige oder teilweise Neubewertung seiner erbrachten Prüfungsleistung gerichtet. Die Neubewertung der Prüfungsleistung ist aber nicht mehr möglich, wenn es (zwischenzeitlich) an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine entsprechende (Neu-) Beurteilung fehlt.
4. Eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens kann nach den Umständen des Einzelfalles – auch bei schriftlichen Prüfungen – insbesondere dann entfallen sein, wenn wegen des Zeitablaufs die Erinnerung der betroffenen Prüfer an bewertungsrelevante Prüfungsumstände nicht oder nicht mehr hinreichend vorhanden ist, und es für die Bewertungsentscheidung auf die Erinnerung ankommt.
5. Erweist sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung einer Verpflichtungsklage, dass der angegriffene Versagungsbescheid in rechtswidriger Weise ergangen ist und ein entsprechender Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (nur) deshalb nicht besteht, weil es hierfür an einem Sachverhalt fehlt, der einer (erneuten) Bescheidung durch die Behörde dauerhaft entgegensteht, so ist der Versagungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben – und im Übrigen die Verpflichtungsklage abzuweisen –, wenn von ihm noch eine Regelungswirkung ausgeht, die den Kläger in seinen Rechten verletzt.
6. Ist ein auf Neubewertung gerichtetes Überdenkungsverfahren verfahrensfehlerhaft und daher rechtswidrig durchgeführt worden, und kann es nicht oder nur unvollständig nachgeholt werden, ist die betroffene Prüfungsentscheidung mit der Folge aufzuheben, dass der ursprüngliche Prüfungsanspruch wiederauflebt und der Prüfling erneut zur Prüfung antreten darf, ohne dass es hierfür eines entsprechenden gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs bedarf.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. November 2017 – 3 K 1025/12.KS – abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 % zu tragen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Tätigkeit als Prüfingenieur (Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger) für Standsicherheit im Sinne der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) handelt es sich um einen eigenständigen Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG. Die im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Prüfingenieur für Standsicherheit zu absolvierende schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 HPPVO stellt eine berufsbezogene Prüfung dar. 2. Bei berufsbezogenen Prüfungen erfordert Art. 12 Abs. 1 GG für die Ausgestaltung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens, dass die betroffenen Prüfer vor einer gemeinsamen Beratung und Stellungnahme ihr jeweiliges Ergebnis des Überdenkens schriftlich niederlegen. 3. Das von einem Prüfling angestrengte Überdenkungsverfahren ist auf eine vollständige oder teilweise Neubewertung seiner erbrachten Prüfungsleistung gerichtet. Die Neubewertung der Prüfungsleistung ist aber nicht mehr möglich, wenn es (zwischenzeitlich) an einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine entsprechende (Neu-) Beurteilung fehlt. 4. Eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens kann nach den Umständen des Einzelfalles – auch bei schriftlichen Prüfungen – insbesondere dann entfallen sein, wenn wegen des Zeitablaufs die Erinnerung der betroffenen Prüfer an bewertungsrelevante Prüfungsumstände nicht oder nicht mehr hinreichend vorhanden ist, und es für die Bewertungsentscheidung auf die Erinnerung ankommt. 5. Erweist sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung einer Verpflichtungsklage, dass der angegriffene Versagungsbescheid in rechtswidriger Weise ergangen ist und ein entsprechender Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (nur) deshalb nicht besteht, weil es hierfür an einem Sachverhalt fehlt, der einer (erneuten) Bescheidung durch die Behörde dauerhaft entgegensteht, so ist der Versagungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben – und im Übrigen die Verpflichtungsklage abzuweisen –, wenn von ihm noch eine Regelungswirkung ausgeht, die den Kläger in seinen Rechten verletzt. 6. Ist ein auf Neubewertung gerichtetes Überdenkungsverfahren verfahrensfehlerhaft und daher rechtswidrig durchgeführt worden, und kann es nicht oder nur unvollständig nachgeholt werden, ist die betroffene Prüfungsentscheidung mit der Folge aufzuheben, dass der ursprüngliche Prüfungsanspruch wiederauflebt und der Prüfling erneut zur Prüfung antreten darf, ohne dass es hierfür eines entsprechenden gerichtlichen Verpflichtungsausspruchs bedarf. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. November 2017 – 3 K 1025/12.KS – abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 % zu tragen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Kostengläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Klägers als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau. Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Verpflichtung zur beurteilungsfehlerfreien Neubewertung des schriftlichen Kenntnisnachweises des Klägers im Rahmen des Anerkennungsverfahrens. Mit seiner Anschlussberufung begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihn aufgrund einer vollen gerichtlichen Überprüfung der Bewertungsentscheidung seines schriftlichen Kenntnisnachweises unmittelbar als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau anzuerkennen. Mit Schreiben vom 27. August 2010 sowie mit Antragsformular vom 9. September 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik in der Fachrichtung Massivbau. Mit Schreiben des Beklagten vom 7. März 2011 wurde dem Kläger die Vollständigkeit seiner Antragsunterlagen bestätigt und dieser zum Termin zur Erbringung des schriftlichen Kenntnisnachweises geladen. Am 10. Mai 2011 nahm der Kläger in Mainz an dieser schriftlichen Prüfung teil. Die Prüfung bestand aus insgesamt sechs Aufgaben, in deren Rahmen den Prüfungsteilnehmern jeweils Auszüge aus einem Standsicherheitsnachweis vorgelegt wurden. Die zu erbringende Prüfungsleistung bestand darin, die vorgelegten Auszüge aus den Standsicherheitsnachweisen zu überprüfen und auf etwaige Fehler hin zu untersuchen. Festgestellte Fehler sollten kenntlich gemacht, begründet und, soweit wie möglich, korrigiert werden. Ohne Rücksicht auf erkannte Fehler sollte die jeweilige Berechnung jedenfalls bis zum Ende geprüft werden. In seiner Bescheinigung vom 10. November 2011 stellte der Prüfungsausschuss fest, dass die schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers mit insgesamt 25,45 von 50,00 erreichbaren Punkten bewertet worden waren, und daher beim Kläger die erforderlichen, besonderen Voraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und 6 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung – Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung – (HPPVO) vom 18. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 546) für die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau nicht vorlägen. Zum Bestehen der Prüfung seien mindestens 27,50 von 50,00 möglichen Punkten erforderlich. Mit Bescheid vom 25. November 2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau ab. Zur Begründung wurde auf die Bescheinigung des Prüfungsausschusses vom 10. November 2011 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. November 2011 ein, den er mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 und vom 2. Januar 2012 begründete. Seinen Widerspruch stützte der Kläger im Wesentlichen auf eine unzutreffende Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung nach Maßgabe einer – nach seiner Auffassung – teilweise fehlerhaften Musterlösung. Insbesondere habe er zahlreiche zusätzliche Fehler gemäß der jeweiligen Aufgabenstellung erkannt und bearbeitet, die aber in der Musterlösung nicht vorgesehen gewesen und in der Folge auch nicht zu seinen Gunsten in die Bewertung seiner Prüfungsleistung berücksichtigt worden seien. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2012 mit, dass dessen Einwendungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens an den Prüfungsausschuss weitergeleitet worden seien. Dieser werde nach Überprüfung der vorgetragenen Einwendungen eine fachliche Stellungnahme abgeben. Erst nach dieser Stellungnahme könne der Beklagte die Einwendungen bewerten. Auf Nachfrage des Klägers teilte ihm der Beklagte mit E-Mail vom 23. Januar 2012 mit, dass die fachlichen Fragen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weitergeleitet worden seien, der die jeweiligen Autoren der Aufgaben um Stellungnahme bitten werde. Im Rahmen einer fachlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2012 kam der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass infolge einer intensiven Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Klägers festgestellt werden müsse, dass die erforderlichen 27,50 Punkte zum Bestehen der Klausur „in gar keinem Falle erreicht werden“ könnten. Die Bewertung sei in der Summe eher großzügig vorgenommen worden. Insbesondere die Bewertung von Aufgabe Nr. 5 könne so nicht aufrechterhalten werden. Die nochmalige Beratung der Bewertung habe ergeben, dass sich trotz der zusätzlichen 0,25 Punkte bei Aufgabe Nr. 2 durch eine Überbewertung bei Aufgabe Nr. 5 insgesamt eine geringere Punktzahl von insgesamt 23,70 Punkten ergebe. Eine Herabsetzung der Gesamtpunktzahl durch den Beklagten erfolgte gleichwohl nicht. Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung seines Widerspruchsbescheides stützte sich der Beklagte auf die Ausführungen des Prüfungsausschusses in dessen fachlicher Stellungnahme vom 4. Juni 2012. Am 6. August 2012 hat der Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Kassel erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere angeführt, dass er einen Anspruch auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau habe, weil die von ihm erbrachte schriftliche Prüfungsleistung als bestanden bewertet werden müsse. Er erfülle somit auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 HPPVO. Die Versagung der Anerkennung sei rechtswidrig. Bereits das Überdenkungsverfahren sei formell fehlerhaft erfolgt und eine ordnungsgemäße Überprüfung der Bewertungsentscheidung habe nicht stattgefunden. Vorliegend sei lediglich eine gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2012 zu seinen Einwänden eingeholt worden, ohne dass die jeweiligen Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt hätten. Diese Verfahrensweise verstoße gegen das in Ansehung der verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG bestehende Erfordernis einer eigenständigen und unabhängigen Meinungsbildung der Prüfer im Rahmen des Überdenkungsverfahrens. Ein Meinungsaustausch von beteiligten Prüfern – wie vorliegend geschehen – bzw. die Abgabe lediglich einer gemeinsamen Stellungnahme des gesamten Prüfungsausschusses trage die Gefahr in sich, dass sich ein vorheriger Meinungsaustausch auf das Ergebnis der jeweiligen Meinungsbildung auswirke. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers bestehe zu Gunsten des Klägers ein Anspruch auf vollumfängliche und objektive Neubewertung seiner erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung. In diesem Zusammenhang komme es auch nicht darauf an, ob die angestrebte Tätigkeit als Prüfingenieur einem eigenständigen Berufsbild entspreche, weil jedenfalls die das Prüfungsverfahren regelnden Vorschriften der HPPVO einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit im Sinne des Art. 12 Absatz 1 Satz 2 GG darstellten. Das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren müsse somit auch im vorliegenden Fall den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 GG gerecht werden. Zur weiteren Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, dass die Prüfer befangen seien und deshalb eine neutrale und unvorbelastete Neubewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen – im Falle einer entsprechenden Verpflichtung durch das Verwaltungsgericht – nicht mehr zu erwarten sei. Die beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses hätten sich bereits ausgetauscht, sodass nunmehr eine nachträgliche unbefangene Überprüfung ausgeschlossen erscheine. Daher könne das Gericht im vorliegenden Verfahren ein Sachverständigengutachten einholen und inhaltlich selbst in der Sache entscheiden. Insbesondere aber aus einer Gesamtschau der Ausführungen auf Seite 1 f. und Seite 29 f. der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen fachlichen Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 6. Juni 2013 werde ersichtlich, dass der Prüfungsausschuss nicht mehr willens bzw. in der Lage sei, den Kläger objektiv zu bewerten. Dies ergebe sich beispielsweise aus der Bemerkung des Prüfungsausschusses auf Seite 29 der genannten Stellungnahme vom 6. Juni 2016, wonach „der Prüfungsteilnehmer A. insgesamt als Prüfingenieur ungeeignet“ sei. Zudem hätten die Prüfer den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum in unzulässiger Weise verletzt. Die Musterlösung zum schriftlichen Eignungsnachweis sei unvollständig und fehlerhaft. Vom Kläger 16 zusätzlich erkannte Fehler in den zu bearbeitenden Auszügen aus den Standsicherheitsnachweisen seien im Rahmen der Bewertung gänzlich unberücksichtigt geblieben. Auf keinem der Bewertungsbögen finde sich eine Anmerkung zu den erkannten 16 Zusatzfehlern. Die Korrektur und Bewertung der Prüfungsleistung sei daher ersichtlich nur anhand der Musterlösung erfolgt. Dies sei aber ermessens- und beurteilungsfehlerhaft, weil von der Musterlösung abweichende, aber gleichwohl vertretbare und begründete Ansichten zu Fachfragen keinerlei Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung gefunden hätten. Auch in der fachlichen Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2012 sei darauf hingewiesen worden, dass im Vorfeld der Prüfung ein explizites Bewertungsschema mit Punktevergabe erarbeitet worden sei. Darin hätte man festgelegt, welche der zu erkennenden und bearbeitenden Fehler in den Auszügen aus den Standsicherheitsnachweisen von untergeordneter und welche von entscheidender Bedeutung für die jeweilige Aufgabenstellung gewesen seien. Auch hieraus werde ersichtlich, dass kein Spielraum für zusätzliche, vom Prüfling erkannte Fehler vorgesehen gewesen sei. Unter Hinweis auf das von ihm eingeholte und dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 17. April 2014 vorgelegte Privatgutachten des Herrn Professor Dr.-Ing. C... vom 31. März 2014 hat der Kläger weiter vorgetragen, dass ihm im Rahmen einer ordnungsgemäßen Neubewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen insgesamt 85,71 % der möglichen Punktzahl zugesprochen werden müsste. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles sei ausnahmsweise von Spruchreife auszugehen. Prüfungsentscheidungen seien grundsätzlich zwar nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Im vorliegenden Fall existierten jedoch verschiedene, auch sachverständig nachgewiesene und dem Ermessensspielraum der Prüfer entzogene Sachverhalte, die zwingend hätten mit Punkten versehen werden müssen. Dies ermögliche dem Gericht eine Neuberechnung der vergebenen Punktzahl und darauf basierend eine eigene Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur. Dies gelte umso mehr, als unbefangene Prüfer nicht mehr vorhanden seien, weshalb das Gericht die Neubewertung unter Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe vornehmen und damit in der Sache durchentscheiden müsse. Da der Kläger die Geeignetheit der Prüfungsaufgaben im Ganzen grundsätzlich nicht infrage stelle, sondern Fehler in der Musterlösung und der darauf basierenden Bewertung seiner Prüfungsleistung beanstande, seien die Erkenntnisse aus dem in einem ähnlich gelagerten Verfahren durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden (7 K 121/14.WI) eingeholten Sachverständigengutachten vom 4. August 2016 des Prof. Dipl.-Ing. D... aus Darmstadt für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz. Denn der Kläger sei dazu bereit, sich an den gestellten Prüfungsaufgaben sowie seinen hierzu erbrachten Prüfungsleistungen festhalten zu lassen. Zudem bestünden ernsthafte Bedenken hinsichtlich einer Befangenheit des beauftragten Sachverständigen. Dieser sei Gesellschafter eines Ingenieurunternehmens, bei dem ein Mitgesellschafter im Jahr 2011 an der schriftlichen Eignungsprüfung für die Fachrichtung Metallbau teilgenommen habe. Der beauftragte Sachverständige bewerte mithin Prüfungsaufgaben, die sein Mitgesellschafter seinerzeit als Prüfungsteilnehmer bearbeitet habe. Eine unabhängige Beurteilung durch den Sachverständigen sei daher nicht zu erwarten. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Vertreter des Beklagten – Herr Dr.-Ing. E... – gleichzeitig die Fachaufsicht über den beauftragten Sachverständigen im Rahmen dessen Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik ausübe. Es bestehe daher eine besondere berufliche Nähe sowie eine enge fachliche Bindung auf persönlicher Ebene zwischen dem Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. D... und Herrn Dr.-Ing. E.... Zudem sei der genannte Sachverständige als Prüfingenieur von den Auftragserteilungen der unteren Bauaufsichtsbehörde abhängig, über die Herr Dr.-Ing. E... in seiner Funktion als obere Bauaufsichtsbehörde weisungsbefugt sei. In Ansehung dieser wirtschaftlichen Interessen gelte es bereits den bösen Schein hinsichtlich einer etwaigen Befangenheit des Sachverständigen zu vermeiden. Zugleich drohe bei der Beantwortung der Beweisfrage eine Vermischung der Prüfungsaufgaben aus den beiden Fachrichtungen Massiv- und Metallbau. Im vorliegenden Verfahren gehe es jedoch ausschließlich um die Fachrichtung Massivbau. Dem Gutachten des Prof. Dipl.-Ing. D... vom 4. August 2016 könne zudem eine verlässliche Aussage bezüglich zusätzlicher Fehler oder der Richtigkeit der Musterlösung bzw. der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des Klägers nicht entnommen werden. In dem Gutachten seien die Aufgabenstellungen weder zutreffend erfasst, noch die von den Prüflingen zwingend zu beachtenden Hinweise als Bestandteil der jeweiligen Aufgabe berücksichtigt worden. Eine Überprüfung auf Übereinstimmung der Musterlösung mit der vollständigen Aufgabenstellung und den zu beachtenden Hinweisen habe in dem Gutachten ebenfalls nicht stattgefunden. Insbesondere sei der streitgegenständliche Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens nicht von dem Gutachten des Prof. Dipl.-Ing. D... erfasst. Der Schwerpunkt des vorliegenden Verfahrens liege nämlich in 36 streitgegenständlichen Sachverhalten, bei denen eine Diskrepanz zwischen der vorgesehenen Musterlösung und der jeweiligen Aufgabenstellung bzw. der Bewertung unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung gerügt worden sei. Darüber hinaus bestünden auch Zweifel, ob hinter dem Ergebnis des Überdenkungsverfahrens sowie der – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 1. August 2013 vorgelegten – fachlichen Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 6. Juni 2013 tatsächlich auch der gesamte Prüfungsausschuss stehe. Denn dem für die Prüfung am 10. Mai 2011 verantwortlichen Prüfungsausschuss hätten insgesamt 17 Personen angehört. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und der genannten Stellungnahme vom 6. Juni 2013 seien aber nur die einzelnen Mitglieder des Prüfungsausschusses eingebunden worden, die für die Erstellung der jeweils betroffenen Aufgabe verantwortlich gewesen seien. Es habe sich daher um lediglich sechs Mitglieder - die Herren F..., G..., E..., H..., I... und J... - von insgesamt 17 Mitgliedern des Prüfungsausschusses gehandelt. Zwei der damaligen Aufgabensteller seien mittlerweile auch aus dem Prüfungsausschuss ausgeschieden. Da die genannten Personen jeweils gleichzeitig die Funktion als Aufgabensteller, Korrektor und Bearbeiter des Widerspruchs und der fachlichen Stellungnahme wahrgenommen hätten, erscheine ihre Unabhängigkeit und Objektivität jedenfalls zweifelhaft. Der Prüfungsausschuss habe sich auch zu keiner Zeit hinreichend substantiiert mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Zur Substantiierung seines Vorbringens legte der Kläger als Anlage 2 zu seinem Schriftsatz vom 15. Dezember 2016 eine farblich markierte Version der – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 29. September 2016 beim Verwaltungsgericht eingereichten – fachlichen Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 26. September 2016 vor. Anhand der jeweiligen farblichen Markierungen lasse sich erkennen, dass Textpassagen in beachtlichem Umfang wörtlich mit vorherigen schriftlichen Aussagen des Prüfungsausschusses übereinstimmten oder lediglich durch einfache Satzumstellungen verändert worden seien. Zugleich seien allgemeine Aussagen ohne Bezug zum vorliegenden Verfahren sowie völlig unsachliche und fachlich unbegründete Aussagen farblich gekennzeichnet worden. Vor diesem Hintergrund halte der Kläger die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich, weil eine hinreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von ihm vorgelegten Parteigutachten des Herrn Prof. Dr.-Ing. C... seitens des Beklagten bisher nicht erfolgt und daher die Richtigkeit des Inhalts dieses Gutachtens nicht in Zweifel gezogen worden sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 zu verpflichten, die schriftliche Prüfung über das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 6 HPPVO für bestanden zu erklären und den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau positiv zu verbescheiden, hilfsweise, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 zu verpflichten, über den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau des Klägers nach Neubewertung des schriftlichen Kenntnisnachweises in der Fachrichtung Massivbau unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte auf seine Ausführungen im angegriffenen Bescheid vom 25. November 2011 sowie im Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2012 verwiesen. Darüber hinaus sei zu beachten, dass es sich bei der angestrebten Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik nicht um einen eigenständigen Beruf, sondern lediglich um eine Zusatzqualifikation für Ingenieure handle. Insofern sei Art. 12 Abs. 1 GG bereits nicht tangiert, und das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren müsse dementsprechend auch nicht den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 12 GG genügen. Hierfür spreche, dass auch ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger keinen eigenständigen Beruf ausübe, weil er sich von übrigen Sachverständigen lediglich durch die hoheitliche Feststellung seiner Qualifikation, nicht aber durch die Zugehörigkeit zu einem eigenen Berufsstand unterscheide. Ebenso verhalte es sich bei den Prüfberechtigten und den Prüfsachverständigen. Prüfingenieure würden ausschließlich bautechnische Überprüfungen nach der Hessischen Bauordnung vornehmen, für die ansonsten die Bauaufsichtsbehörde zuständig wäre. Die Berechtigung zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen stelle dabei aber nur einen Teilbereich der Tätigkeiten eines Ingenieurs dar. Insofern würden sich anerkannte Prüfingenieure von den übrigen Ingenieuren für Baustatik nur durch die staatliche Feststellung ihrer Qualifikation unterscheiden. Liege aber ein Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers nicht vor, so könne er sich auch nicht mit Erfolg auf eine entsprechende Verletzung durch ein fehlerhaftes verwaltungsinternes Überdenkungsverfahren berufen. Unabhängig davon hätten die jeweiligen Prüfer die Einwendungen des Klägers selbständig überdacht. Der Prüfungsausschuss habe zu der vom Kläger nach Akteneinsicht vorgebrachten Widerspruchsbegründung ausführlich Stellung genommen. Dabei sei es als unschädlich anzusehen, wenn einem Prüfer im Überdenkungsverfahren die Stellungnahme eines anderen Prüfers zur Kenntnis gelange, solange er die Einwendungen selbständig überprüfe und seinen Bewertungsspielraum beachte. Davon ausgehend habe ein ordnungsgemäßes Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers stattgefunden. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüfer ersichtlich. Der Kläger habe schon nicht substantiiert vorgetragen, welcher Prüfer und welcher Vorgang des Prüfungsgeschehens für ihn Anlass gebe, das Vorliegen einer Befangenheit anzunehmen. Der Verweis auf Abschnitte in der fachlichen Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 6. Juni 2013 sei hierfür ungeeignet. Den fachlichen Stellungnahmen lasse sich vielmehr entnehmen, dass sich der Prüfungsausschuss detailliert mit den Einwendungen des Klägers und den einzelnen Aufgaben auseinandergesetzt habe. Insofern könnten selbst „sprachliche Ausrutscher“ in der Formulierung – die für den Beklagten aber nicht ersichtlich seien – nicht zur Feststellung einer Befangenheit führen. Die Prüfer hätten darüber hinaus auch den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht in unzulässiger Weise verletzt. Es handle sich um unsubstantiierte Behauptungen des Klägers. Bei dem von ihm vorgelegten Gutachten des Prof. Dr.-Ing. C... vom 31. März 2014 handle es sich um ein reines Parteigutachten, welches der Beklagte nicht akzeptiere. In diesem Gutachten habe sich Herr Prof. Dr.-Ing. C... die Einwände und Bewertungsmaßstäbe des Klägers im wesentlichen Umfang zu eigen gemacht, diese nochmals vorgetragen und dabei die bereits vorliegenden Stellungnahmen des Prüfungsausschusses ignoriert. Zudem sei Herr Prof. Dr.-Ing. C... in keiner Fachrichtung als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger für Standsicherheit anerkannt. Selbst in seinem Spezialgebiet, der Fachrichtung des Metallbaus, habe ihm das Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und 6 HPPVO durch den Prüfungsausschuss nicht bescheinigt werden können. Es handle sich bei ihm auch nicht um einen unabhängigen Sachverständigen. Vielmehr habe er allein im Auftrag des Klägers begutachtet. Das von ihm erstattete Gutachten werde auch deshalb nicht anerkannt, weil darin für den Kläger ein in der gesamten Geschichte des Anerkennungsverfahrens der Prüfberechtigten bislang nie erreichtes Gesamtergebnis von 42,54 Punkten ermittelt werde, obwohl die Prüfungsleistungen des Klägers dieses Ergebnis offensichtlich nicht belegten. Diese Einschätzungen teile auch der Prüfungsausschuss in seiner – dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 2. August 2016 vorgelegten – detaillierten fachlichen Stellungnahme vom 26. September 2016 zum Parteigutachten des Herrn Prof. Dr.-Ing. C... vom 31. März 2014. Zudem weise der Prüfungsausschuss in dieser fachlichen Stellungnahme darauf hin, dass Herr Prof. Dr.-Ing. C... aus fachlicher Sicht ungeeignet sei, die Prüfungsleistung des Klägers zu beurteilen. Es sei für den Prüfungsausschuss nicht nachvollziehbar, warum mit Herrn Prof. Dr.-Ing. C..., der an einer Fachhochschule Metallbau und Bauinformatik lehre, ausgerechnet ein Metallbauer ein Gutachten für anspruchsvolle Aufgaben im Massivbau erstatte. Hieraus resultierten offensichtlich die grundsätzlichen und schwerwiegenden fachlichen Mängel in seinem Gutachten. Im vorliegenden Verfahren läge auch keine Spruchreife vor. Es handle sich vorliegend nicht um einen Fall, der eine Ausnahme von der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen rechtfertigen könne. Auch der Hinweis auf die durchschnittliche Bestehensquote im Bereich von ca. 10 % bis 15 % für Prüfingenieure in der Fachrichtung Massivbau begründe keine Rechtswidrigkeit des Prüfungsverfahrens. Die Anerkennungsbehörde erwarte von Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen für Standsicherheit eine besondere Befähigung, die über das normale Maß der Befähigung des Tragwerkplaners hinausgehe. Diese erforderlichen überdurchschnittlichen Fähigkeiten als Ingenieurin oder Ingenieur seien im schriftlichen Eignungstest gegenüber dem Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Beklagte teile auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts Kassel, wonach jedenfalls die Beweisfrage Nr. 2 („Waren die Prüfungsaufgaben geeignet, geeignete von ungeeigneten Prüfungskandidaten zu unterscheiden?“) im Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (7 K 121/14.WI) in einem ähnlich gelagerten Verfahren für das vorliegende von Bedeutung sei. Der beauftragte Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. D... sei in seinem Gutachten eindeutig zu der Erkenntnis gelangt, dass aufgrund der - im Rahmen des schriftlichen Eignungsnachweises im Jahr 2011 gestellten - Prüfungsaufgaben, geeignete von ungeeigneten Prüfungskandidaten unterschieden werden könnten. Außerdem würden in seinem Sachverständigengutachten die Fehlerliste, die Punkteverteilung im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl innerhalb der einzelnen Aufgaben und die angesetzten Bewertungskriterien nicht infrage gestellt, sondern vielmehr fachgutachterlich als korrekt bewertet werden. Zusätzliche Fehler seien nicht festgestellt worden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. D... nicht hinreichend zwischen den Prüfungen zur Erbringung des schriftlichen Eignungsnachweises in den Fachrichtungen Massivbau und Metallbau würde unterscheiden können. Das beklagte Land könne als Fachaufsichtsbehörde über die Prüfingenieure für Baustatik zudem auch keinen Einfluss auf den Sachverständigen nehmen, da es in diesem Zusammenhang über keinerlei Zuständigkeit oder Weisungsbefugnis verfüge. Mit Ausnahme der baustatischen Prüfung kerntechnischer Anlagen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 HPPVO) liege die Zuständigkeit für die Vergabe von Prüfaufträgen an Prüfberechtigte allein bei den unteren Bauaufsichtsbehörden. Die Beauftragung erfolge dabei rein privatrechtlich. Eine Weisungsbefugnis der oberen Bauaufsichtsbehörde gegenüber der nachgeordneten Behörde bestehe im Rahmen der Vergabe der Prüfaufträge nicht. Eine Befangenheit des Prof. Dipl.-Ing. D... aufgrund wirtschaftlicher Interessen, wie sie der Kläger darzulegen versuche, bestehe daher nicht, zumal er für die baustatische Prüfung im Bereich kerntechnischer Anlagen von Seiten des Beklagten nicht benannt worden und daher auch nicht als Prüfberechtigter tätig sei. Das gleiche gelte auch für alle anderen (prüfberechtigten) Mitgesellschafter seines Ingenieurunternehmens. Die Vertreter der oberen Bauaufsichtsbehörde hätten als Fachaufsichtsbehörde vielfach Berührungspunkte mit den an einem Bau beteiligten Sachverständigen. Aus diesem gebotenen Kontakt eine pauschalierte Befangenheit eines Sachverständigen ableiten zu wollen, können nicht nachvollzogen werden. Mit Urteil vom 7. November 2017 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids vom 24. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juni 2012 über den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau nach Neubewertung des schriftlichen Kenntnisnachweises unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrags auf Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begründet. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf den vorrangig geltend gemachten „Bestehensanspruch“ berufen. Ein solcher Anspruch auf Verpflichtung der Behörde, eine bestimmte, bessere Note zu vergeben, komme nur in Betracht, wenn der Fehler ohne erneute Ausübung der höchstpersönlichen Beurteilungsermächtigung der Prüfer korrigiert werden könne. Das Gericht müsse mithin allein aufgrund der Klärung von Rechtsfragen zu dem Ergebnis gelangen können, dass die Prüfung bestanden sei. Anderenfalls würde der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt werden, wonach für vergleichbare Prüflinge möglichst vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten müssten. Eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten setze daher voraus, den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidungsspielraum zuzugestehen. Mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen eines Prüflings aus Art. 12 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG sowie aus Art. 3 GG sei es daher erforderlich aber auch ausreichend, wenn sich die gerichtliche Kontrolle auf etwaige Verfahrensfehler, die fehlerhafte Rechtsanwendung, die Korrektur fehlerhaft zu Grunde gelegter Sachverhalte, die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe oder die Überprüfung auf sachfremde Erwägungen bei der Korrektur beschränke. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab könne nicht über den (Haupt-) Antrag des Klägers entschieden werden, ohne dabei in die Beurteilungsermächtigung des Prüfungsausschusses einzugreifen. Bei allen vom Kläger gerügten – und in drei Fehlergruppen einzuteilenden – Fehlern bedürfe es der erneuten Ausübung des höchstpersönlichen Beurteilungsermessens des Prüfungsausschusses. Bei den Fehlergruppen eins und zwei müsse nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die Bestehensgrenze neue festgesetzt werden. Dies könne das Gericht dem Prüfungsausschuss selbst mithilfe eines Sachverständigen nicht vorschreiben. Auch bei der Berücksichtigung etwaig erkannter und bearbeiteter Zusatzfehler müsse jeweils der Schwierigkeitsgrad des aufgefundenen Fehlers bewertet, und die Prüfungsleistung in das Beurteilungssystem des jeweiligen Prüfers eingeordnet werden. Auch die Fehlergruppe 3 falle in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, weil die angegriffene Punktereduzierung nicht rein mathematisch determiniert sei, sondern vielmehr das Ergebnis eines Prüfungsermessens darstelle. Da somit die überwiegende Anzahl der geltend gemachten Rügen des Klägers den Beurteilungsspielraum der Prüfer tangiere, sei es zunächst die Aufgabe des Prüfungsausschusses, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren auszuräumen. Insofern müssten die Prüfer in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren zunächst selbst überdenken, ob und inwieweit die substantiierten Einwendungen des Klägers gegen ihre Bewertungen berechtigt seien. Hiervon könne vorliegend auch keine Ausnahme gemacht werden. Der Einwand des Klägers, dass beim Beklagten unbefangene Prüfer nicht (mehr) vorhanden seien, vermöge ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Denn dem Kläger sei zumutbar, dass er gegebenenfalls gegen die Neubewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung erneut im Klagewege vorgehe. Der zulässige Hilfsantrag sei hingegen begründet, weil die streitgegenständliche Prüfungsentscheidung an einem Verfahrensfehler leide. Ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren habe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht stattgefunden. Ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren setze unter anderem voraus, dass die hiermit jeweils befassten Prüfer das Ergebnis ihres Überdenkens gesondert schriftlich niederlegen, bevor sie eine gemeinsame Stellungnahme zu den substantiierten Einwendungen des Prüflings gegen ihre Bewertungen abgeben. Es müsse sichergestellt werden, dass die betrauten Prüfer jeweils eigenständig und unabhängig voneinander ihre Bewertung überdenken. Ein vorheriger Meinungsaustausch der Prüfer untereinander dürfe nicht erfolgen, um einen etwaigen Einfluss des Gedankenaustausches auf die jeweilige Meinungsbildung zu vermeiden. Diese Voraussetzungen des vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung zu schriftlichen Prüfungsleistungen entwickelten Überdenkungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – BVerwG 6 B 39.12 –, juris) seien auch im Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure für Baustatik nach der HPPVO zu beachten, weil es sich bei der angestrebten Tätigkeit um einen gesonderten Beruf, und nicht nur um die Zuerkennung einer besonderen Zusatzqualifikation handle. Insofern stelle das Anerkennungsverfahren eine in Art. 12 Abs. 1 GG eingreifende subjektive Berufszulassungsschranke dar. Vorliegend sei die Widerspruchsbegründung des Klägers zum Zwecke der Überdenkung über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an die Fachgruppe Massivbau des Prüfungsausschusses weitergeleitet worden. Es ergebe sich aber weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus dem Vorbringen des Beklagten, dass die jeweiligen Prüfer vor der gemeinsamen Stellungnahme – einzeln und unabhängig voneinander – zu den von ihnen zu bewertenden Prüfungsteilen eine erneute Bewertung unter Berücksichtigung der vom Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkte vorgenommen und das dabei gefundene Ergebnis schriftlich festgehalten hätten. Das Überdenkungsverfahren erweise sich insofern als verfahrensfehlerhaft. Der Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren führe auch zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung insgesamt. Indem der Prüfungsausschuss lediglich eine gemeinsame Stellungnahme verfasst habe, habe er gegen § 4 Abs. 7 Satz 1 der „Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung zu Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit“ verstoßen. Danach sei eine „einzeln und unabhängig“ voneinander vorgenommene Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistung durch den jeweiligen Prüfer vorgesehen. Diesen Anforderungen müsse dann auch das Überdenkungsverfahren genügen. Der aufgezeigte Verfahrensfehler könne nachträglich auch nicht mehr beseitigt werden. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Prüfer weiterhin unbefangen und hinsichtlich der Person des Klägers unvoreingenommen seien, so habe jedenfalls die gemeinsame Stellungnahme eine gegenseitige Einflussnahme auf die Beurteilung der einzelnen Prüfer bewirkt, die sich nicht mehr rückgängig machen lasse. Das Verwaltungsgericht erachte es daher als realitätsfremd, dass nach dem verfahrensfehlerhaften Überdenkungsverfahren noch eine weitere, dritte Überprüfung der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des Klägers durch den gleichen Prüfungsausschuss in objektiver Weise erfolgen könne. Daher gebiete es der das Prüfungsrecht prägende Grundsatz der Chancengleichheit, die Prüfungsentscheidung aufzuheben. Darüber hinaus erscheine der Prüfungsausschuss aber auch deshalb nicht mehr gewillt und in der Lage, eine Bewertung der Prüfungsleistung des Klägers in einer unvoreingenommenen Weise vorzunehmen, weil er im Laufe des Verfahrens die Rolle einer Partei eingenommen habe, die ihren einmal gefassten Standpunkt gegenüber dem Kläger mit allen Mitteln zu verteidigen versuche. Dies ergebe sich beispielsweise aus der schriftlichen Äußerung des Prüfungsausschusses auf Seite 29 seiner fachlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2013, wonach die Ausführungen in der Klageschrift „an Absurditäten kaum noch zu überbieten“ seien und der Kläger „insgesamt als Prüfingenieur ungeeignet“ sei. Im vorliegenden Einzelfall sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Befangenheit unverzüglich zu rügen, um sich später in zulässiger Weise darauf berufen zu dürfen. Im Ergebnis habe der Beklagte daher bei der durchzuführenden Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistung des Klägers neue Prüfer heranzuziehen. Die bisherigen Prüfer seien von der Neubewertung ausgeschlossen, weil die gegenseitige Einflussnahme auf ihre Beurteilung aufgrund der gemeinsamen Stellungnahmen nicht mehr rückgängig zu machen sei. Gegen das Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Mit am 14. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Berufung gegen das Urteil eingelegt. Zu deren Begründung führt er insbesondere aus, dass der Hilfsantrag unbegründet und die diesbezügliche Stattgabe im angegriffenen Urteil daher fehlerhaft sei. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und ergänzt dabei im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Er vertritt weiter die Auffassung, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts mit der angegriffenen Prüfungsentscheidung des Beklagten kein Eingriff in die Berufsfreiheit vorliege, weil es sich bei der Tätigkeit eines Prüfingenieurs für Baustatik nicht um einen eigenständigen Beruf, sondern lediglich um eine Zusatzqualifikation handle. Hierfür spreche neben dem – bereits vor dem Verwaltungsgericht – angeführten Vergleich mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständiger, der nach der einschlägigen Rechtsprechung ebenfalls keinen gesonderten Beruf ausübe (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 16. November 1990 – 1 BvR 1280/90 –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 28. Januar 2009 – 22 BV 08.1413 –, juris), der Umstand, dass es eine entsprechende Ausbildung oder ein selbständiges Studium zum Prüfingenieur nicht gebe. Die Prüfungsentscheidung leide auch nicht an einem Verfahrensmangel im Rahmen des Überdenkungsverfahrens. Vorliegend habe der Prüfungsausschuss nur eine gemeinsame Stellungnahme abgeben können, weil sich die Einwendungen des Klägers gegen die Prüfungsaufgaben bzw. gegen das vom Prüfungsausschuss gemeinsam festgelegte Bewertungsschema gerichtet hätten. Das gesamte Verfahren sei entsprechend der Prüfungsrichtlinien vom 15. Juni 2014 durchgeführt worden. So ergebe sich etwa aus §§ 3 Abs. 5, 4 Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 7 dieser Richtlinie, dass sämtliche Prüfungsentscheidungen vom gesamten Prüfungsausschuss bzw. der Fachrichtungsgruppe gemeinsam zu treffen seien. Hierbei sei zu beachten, dass die seinerzeit geltenden „Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung zu Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit“ vom 29. April 2011 (veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 16. Mai 2011, Nr. 20, Seite 715-717) mit späteren, insbesondere aber mit der aktuell geltenden Richtlinie wortgleich übereinstimmten bzw. diesen inhaltlich entsprächen. Soweit der Kläger also im Rahmen seiner Einwendungen geltend mache, dass im Sinne der Aufgabenstellung kein zu bewertender Fehler vorgelegen habe (Fehlergruppe 1), habe der Prüfungsausschuss bzw. die Fachrichtungsgruppe hierüber nur gemeinsam entscheiden können, weil es sich um die gemeinsame Aufgabenstellung des Prüfungsausschusses gehandelt habe. Der Einwand des Klägers, er habe weitere, von der Musterlösung des Prüfungsausschusses nicht vorgesehene Zusatzfehler erkannt und bearbeitet (Fehlergruppe 2), sei daher ebenfalls nur gemeinsam vom Prüfungsausschuss bzw. der Fachrichtungsgruppe zu beurteilen gewesen. Mit Ausnahme der Einwendungen des Klägers zu Aufgabe Nr. 3 Fehler 1, in deren Zusammenhang der Kläger die Bewertung der Einzelprüfer wegen einer „Nullpunktevergabe“ beanstandet habe, richte sich sein Vorbringen wiederum gegen die Aufgabenstellungen und das vom Prüfungsausschuss festgelegte Bewertungsschema. Auch insofern habe es einer Beurteilung durch den gesamten Prüfungsausschuss bzw. der Fachrichtungsgruppe bedurft. Hinsichtlich der gerügten Nichtvergabe von Punkten für die Prüfungsleistung des Klägers im Rahmen von Aufgabe Nr. 3 Fehler 1 sei anzumerken, dass der Kläger Akteneinsicht erhalten und dabei habe erkennen können, dass ihm ausweislich der Prüfungsakte (Blatt 000242 des Sonderbandes) 30 % der Punkte zugestanden worden seien, sein Einwand sich daher als unberechtigt erweise. Gleichwohl hätten die Einzelprüfer Dr.-Ing. E... und Dr.-Ing. K... in separaten und unabhängig voneinander getroffenen schriftlichen Stellungnahmen vom 30. Januar 2012 bzw. vom 1. Februar 2012 - die als Anlagen zur Berufungsbegründung vom 26. Januar 2018 zur Gerichtsakte gereicht wurden - nochmals ihre fachliche Einschätzung auch betreffend Aufgabe Nr. 3 Fehler 1 abgegeben. Erst danach habe eine gemeinsame Beratung stattgefunden und sei die gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses verfasst worden. Soweit das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Anforderung aufgestellt habe, dass im Rahmen des Überdenkungsverfahren jeder Prüfer vor einer gemeinsamen Stellungnahme jeweils schriftlich gesondert das Ergebnis seiner Überprüfung niederlegen müsse, sei diese Anforderung vorliegend somit erfüllt worden. Bei der Begutachtung von Aufgabe Nr. 3 Fehler 1 sei Herr Prof. Dr. G... neben Herrn Dr.-Ing. E... und Herrn Dr.-Ing K... auch nicht – wie der Kläger erstinstanzlich behaupte – als zusätzlicher Prüfer aufgetreten. Da die beiden Erstprüfer zu unterschiedlichen Ergebnissen im Rahmen ihrer Bewertung gekommen seien, habe Herr Prof. Dr. G... als Fachrichtungsleiter gemäß § 4 Abs. 7 Satz 4 der Prüfungsrichtlinien (in der seinerzeit geltenden Fassung) eine endgültige Bewertung vorgenommen. Entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil müssten Einzelstellungnahmen der jeweiligen Prüfer auch nur dann eingeholt werden, wenn mit den Einwendungen gerade nicht die Aufgabenstellung oder das Bewertungsschema beanstandet würden. Hierüber könne nämlich nur der Prüfungsausschuss bzw. die gesamte Fachrichtungsgruppe entscheiden, weil der Einzelprüfer gerade keine Befugnis habe, über solche, für die Prüfung konstitutiven Elemente allein zu entscheiden. Zudem könnten Einzelstellungnahmen nicht für solche Einwendungen gefordert werden, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht würden. Denn eine Beurteilung solcher Einwendungen durch das Gericht würde den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum umgehen, der den Prüfern auch im Überdenkungsverfahren zustehe. Das vom Kläger vorgelegte Parteigutachten des Prof. Dr.-Ing. C... werde vom Beklagten als reines Parteigutachten weiterhin abgelehnt. Der Parteigutachter sei in keiner Fachrichtung als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger für Standsicherheit anerkannt. Nicht einmal in seinem eigenen Spezialgebiet, der Fachrichtung des Metallbaus, seien ihm die besonderen Kenntnisse nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 6 HPPVO bescheinigt worden. Vorliegend seien die Prüfer auch weder befangen, noch bestehe die Gefahr einer entsprechenden Befangenheit. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren, wonach aufgrund der gemeinsamen Stellungnahme des Prüfungsausschusses eine gegenseitige Beeinflussung in der Beurteilung auch für eine erneute Befassung nicht ausgeschlossen werden könne, liege nicht vor. Durch die bereits genannten separaten Stellungnahmen des Erst- und Zweitgutachters – Herrn Dr.-Ing. E... und Herrn Dr.-Ing. K... – im Überdenkungsverfahren, die eigentlich nicht erforderlich gewesen wären, sei eine Befangenheit im Rahmen einer Neubewertung nicht anzunehmen. Zudem wäre ein entsprechender Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren insofern heilbar, als die Einholung separater Stellungnahmen auch noch während des bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden könnten. Das Überdenkungsverfahren erweise sich selbst dann noch als ordnungsgemäß, wenn erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Stellungnahmen der Prüfer zu den beanstandeten Bewertungen eingeholt würden und der Prüfling Gelegenheit erhalte, hierzu Stellung zu nehmen. Insofern würden Verfahrensfehler nicht sofort zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen. In dem vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Oktober 2016 (Au 3 K 15.1425 -, juris) sei der Prüfungsbescheid ebenfalls nicht aufgehoben worden. Nach den Ausführungen in dieser Entscheidung wirke sich ein Formfehler nicht unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung aus. Vielmehr hätten derartige Fehler zur Folge, dass die Sache für das jeweils befasste Gericht regelmäßig noch nicht entscheidungsreif und daher gemäß § 94 VwGO auszusetzen sei, bis die entsprechende Verfahrenshandlung nachgeholt worden sei. Die Prüfer seien auch nicht wegen einer Verletzung des Gebots der Sachlichkeit befangen. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsätze würden zwar für die Bewertung von Prüfungsleistungen gelten. Es sei jedoch fraglich, ob die gleichen Grundsätze auch auf eine im Nachgang einer Bewertung erstellte Stellungnahme übertragen werden könnten. Zudem seien die vom Verwaltungsgericht angeführten Ausführungen des Prüfungsausschusses in dessen fachlichen Stellungnahmen vom 4. Juni 2012 sowie vom 6. Juni 2013 nicht dazu geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Denn allein das Verwenden einer drastischen Ausdrucksweise sei hierfür nicht ausreichend. Darüber hinaus bezögen sich entsprechende Ausführungen auch nicht auf die Prüfungsleistung, sondern lediglich auf die Ausführungen des Klägers in seiner Klageschrift, und damit auf einen anderen Zeitpunkt. Die Besorgnis der Befangenheit müsse aber im Zeitpunkt der Prüfung bzw. deren Bewertung gegeben sein. Dem Prüfungsausschuss müsse es zudem möglich sein, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens seine zuvor erfolgte Bewertung nach erneuter Überprüfung zu bestätigen und entsprechend deutlich zu begründen. Die gerügten Ausführungen des Prüfungsausschusses bezögen sich dabei allein auf die fachlichen Fähigkeiten des Klägers als Prüfling, und nicht auf dessen Person. Es handle sich insofern um fachliche Kritik, weil der Kläger insbesondere nicht beleidigt werde und seitens des Prüfungsausschusses auch keine aggressiven oder sachfremden Ausführungen getätigt würden. Durch die Wiederholung und Bestätigung der Erstbewertung könne dabei auch kein Anknüpfungspunkt für eine zukünftige Befangenheit begründet werden, weil auch die Erstbewertung nicht an dem Vorwurf einer etwaigen Befangenheit leide. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Vorwurf der Befangenheit im Rahmen des Überdenkungsverfahren und auch zuvor nie geäußert worden sei. Indiziell spreche für die Unbefangenheit der Prüfer jedenfalls, dass sie sich umfassend mit den Einwendungen des Klägers in ihren fachlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt, und nicht lediglich eine kurze und detaillose Stellungnahme abgegeben hätten. Es erscheine vor diesem Hintergrund auch widersprüchlich, wenn der Kläger einerseits den Prüfungsausschuss als befangen erachte, er andererseits im Nachhinein aber am 6. Februar 2015 erneut an der schriftlichen Prüfung zur Erbringung des Eignungsnachweises für Prüfingenieure in der Fachrichtung Massivbau teilgenommen habe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre es vom Kläger auch zu fordern gewesen, dass er die Rüge der Befangenheit unverzüglich erhebt. Eine vom Verwaltungsgericht angenommene Ausnahme sei nicht ersichtlich. Eine hinreichende Erklärung lasse sich dem angegriffenen Urteil nicht entnehmen. Vorliegend habe der Kläger erstmals in seiner Klagebegründung vom 21. Dezember 2012, und damit erst nachdem er an einem weiteren Prüfungsversuch teilgenommen habe, die Neutralität der Prüfer angezweifelt, obwohl er bereits seit seiner Akteneinsicht am 12. Dezember 2011, und damit zum Zeitpunkt der Widerspruchsbegründung mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 hinreichende Kenntnis aller für ihn maßgeblichen Umstände hätte haben müssen. Das Vorbringen des Klägers sei zudem unsubstantiiert und ohne konkreten Anlass erfolgt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Rüge der Befangenheit aus taktischen Erwägungen heraus erfolgt sei. Ersichtliches Ziel sei es, dem Kläger einen vierten Prüfungsversuch zu erstreiten. Es sei zudem auch nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nicht schon im Rahmen der zwischenzeitlich durchgeführten Wiederholungsprüfung die Rüge der Befangenheit erhoben habe. Denn erst jetzt rüge er eine etwaig nicht gewährleistete Anonymität während der Wiederholungsprüfung, weil jeder Tisch mit einer Nummer versehen gewesen sei, wobei ihm sofort hätte klar sein müssen, dass jeder Nummer ein Name zugeordnet würde Der Kläger habe daher sein Rügerecht verwirkt. Eine Neubewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen des Klägers sei nach alledem nicht erforderlich. Der Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet und das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es diesem stattgebe, sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt: „Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. November 2017, Az.: 3 K 1025/12.KS, ist, soweit es dem Hilfsantrag des Berufungsbeklagten vom 7. November 2017 stattgibt, aufzuheben und die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen.“ Der Kläger und Berufungsbeklagte stellt keinen förmlichen Antrag zur Berufung des Beklagten. Der Kläger erwidert auf das Berufungsbegehren des Beklagten, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, bezogen auf den stattgebenden Hilfsantrag, rechtsfehlerfrei ergangen sei. Prüfingenieure für Baustatik würden die dem Staat obliegende staatliche Prüfung von Bauvorhaben übernehmen, die anderenfalls eine staatliche Behörde durchführen müsste (vgl. §§ 2, 13 HPPVO). Andere selbständige, aber staatlich nicht anerkannte Bauingenieure dürften diese Tätigkeit nicht ausüben. Es handle sich daher um einen eigenständigen Beruf. Das in der HPPVO geregelte Anerkennungsverfahren für Prüfingenieure für Baustatik stelle dabei eine subjektive Berufszulassungsschranke im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG dar. Der vom Beklagten angestellte Vergleich des staatlich anerkannten Prüfingenieurs für Baustatik mit einem öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen überzeuge nicht. Während alle Sachverständigen, unabhängig davon, ob sie öffentlich bestellt oder frei tätig seien, allesamt die gleiche Tätigkeit verrichten und Sachverständigengutachten erstellen würden, seien bautechnische Prüfungen ausschließlich den staatlich anerkannten Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der HPPVO vorbehalten. Auch wenn es sich vorliegend eigentlich um einen Eingriff in die Berufsausübung, welche von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst sei, handle, würden die vom Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83) entwickelten Maßstäbe für ein Überdenkungsverfahren gelten, weil auch die Berufsausübung zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zähle. Das Verwaltungsgericht sei auch zu Recht von dem Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Rahmen des Überdenkungsverfahren ausgegangen. Die gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses sei nicht als zwingende Folge auf die konkreten Einwendungen des Klägers zurückzuführen. Denn selbst dann, wenn im Nachgang eine Anpassung des Bewertungsschemas mit dem übrigen Prüfungsausschuss zu diskutieren gewesen wäre, seien die Prüfer nicht von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entbunden, zunächst eigenständig und unabhängig voneinander das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich festzuhalten. Dies gelte für alle drei vom Verwaltungsgericht gebildeten Fehlergruppen. Die Einwände des Klägers gegen seine Prüfungsbewertung seien auch keinesfalls als offensichtlich unbegründet anzusehen. Dies belege das im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. C... vom 31. März 2014. Die darin behandelten 36 Streitpunkte habe der Beklagte und Berufungskläger weder erschüttern noch widerlegen können. Die vom Beklagten vorgelegten Richtlinien zum Prüfungsverfahren würden zudem vom 15. Juni 2014 stammen. Sie seien somit im Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung des Klägers im Mai 2011 noch nicht gültig gewesen. Sämtliche hierauf gründenden Ausführungen des Beklagten seien daher ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren. Gleichwohl verstoße das durchgeführte Überdenkungsverfahren auch gegen die neuen Richtlinien, weil auch § 4 Abs. 7 der neuen Richtlinie eine einzelne und unabhängige Bewertung der jeweiligen schriftlichen Prüfungsleistung vorsehe. Die Auffassung des Beklagten, wonach der Prüfungsausschuss gemeinsam die Beurteilung vornehmen könne, finde daher keinen Anknüpfungspunkt in der Richtlinie. Hierfür spreche auch § 4 Abs. 5 der im Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung geltenden Richtlinie. Danach sei eine Zuständigkeit des gesamten Prüfungsausschusses für das Überdenkungsverfahren nicht gegeben, sondern lediglich der Fachrichtungsleitung und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten stimme die aktuell geltende Prüfungsrichtlinie auch nicht mit der zum Zeitpunkt der Erbringung der Prüfungsleistung geltenden Richtlinie überein. Die vom Beklagten nunmehr erstmalig im Berufungsverfahren vorgelegten – und in den Behördenakten nicht enthaltenen – Stellungnahmen des Herrn Dr.-Ing. E... sowie Herrn Dr.-Ing. K... zu Aufgabe Nr. 3 Fehler 1 könnten ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren ebenfalls nicht mehr begründen. Zunächst seien beide Dokumente nicht unterzeichnet. Darüber hinaus hätte der Beklagte diese Stellungnahmen bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlegen können und müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass diese Stellungnahmen nicht im Vorfeld erstellt, sondern nunmehr nachgeschoben worden seien. Gleichwohl komme es hierauf entscheidungserheblich nicht an, weil sich die Stellungnahmen lediglich auf Aufgabe Nr. 3 Fehler 1 bezögen. Schriftliche Stellungnahmen der übrigen mit der Korrektur befassten Prüfer lägen nicht vor. Ein ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren setze jedoch voraus, dass sämtliche Prüfer im Vorfeld die Bewertung überdenken und das entsprechende Ergebnis vor einer gemeinsamen Beratung mit den anderen Prüfern schriftlich niederlegen. Da die genannten Prüfer auch zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen gekommen waren und Herr Prof. Dr. G... als Fachrichtungsleiter daher die Prüfungsbewertung endgültig vorgenommen habe, hätte im Rahmen des Überdenkungsverfahren auch von ihm eine entsprechende Stellungnahme eingeholt werden müssen. Vorliegend sei auch aufgrund der gemeinsamen Stellungnahme des Prüfungsausschusses davon auszugehen, dass wegen der damit verbundenen gegenseitigen Einflussnahme eine hinreichende Offenheit der Prüfer für eine nur an der wirklichen Leistung des Klägers orientierten Bewertung nicht mehr gewährleistet werden könne. Selbst wenn die Prüfer gewillt wären, ihre Erkenntnisse aus dem gemeinsamen Gedankenaustausch unberücksichtigt zu lassen, so sei dennoch zumindest eine unterbewusste Beeinflussung durch die geführten Gespräche zwischen den Prüfern anzunehmen. Nach der hier maßgeblichen objektivierten Sichtweise aus dem Blickwinkel des Prüflings erscheine daher eine objektive Überprüfung der getroffenen Prüfungsentscheidung durch den gleichen Prüfungsausschuss ausgeschlossen. Aus dem gleichen Grund könne dieser Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren - durch die nachträgliche Einholung von Stellungnahmen der einzelnen Prüfer - auch nicht mehr während des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Die Möglichkeit zur Nachholung von Verfahrenshandlungen zum Zwecke der Beseitigung eines Verfahrensfehlers bestünde vorliegend nur dann, wenn noch eine neutrale und objektive Bewertung zu erwarten sei. Auch wenn ein Überdenken der Prüfungsentscheidung eigentlich nur durch den jeweiligen Prüfer möglich sei, der auch die erstmalige Prüfungsentscheidung getroffen habe, sei es vorliegend erforderlich, zum Zwecke eines objektiven und unvoreingenommenen Überdenkungsverfahren einen neuen Prüfungsausschuss einzusetzen. Zudem ergebe sich eine Befangenheit der Prüfer im vorliegenden Verfahren auch daraus, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen seiner fachlichen Stellungnahme das Gebot der Sachlichkeit verletzt habe. Es könne nicht, wie der Beklagte meine, lediglich von einer drastischen Ausdrucksweise ausgegangen werden. Exemplarisch könne hierfür auf die unsachlichen Äußerungen des Prüfungsausschusses in seiner fachlichen Stellungnahme vom 4. Juni 2012 (dort Seite 1) verwiesen werden. Die dort getroffene Aussage, wonach der Kläger bereits mehrfach an der Prüfung teilgenommen habe, sei unzutreffend und gehöre nicht in eine fachliche Stellungnahme. Auch die schriftliche Äußerung des Prüfungsausschusses in dessen fachlicher Stellungnahme vom 6. Juli 2013 auf Seite 29, wonach unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers der Schluss gezogen werden müsse, dass dieser insgesamt als Prüfingenieur ungeeignet sei, belegten neben zahlreichen anderen Ausführungen, dass dem Prüfungsausschuss eine sachliche Auseinandersetzung nicht mehr möglich sei. In Ansehung der Vielzahl solcher Äußerungen und des getroffenen Gesamturteils könne nicht angenommen werden, dass es sich lediglich um die Bestätigung eines Prüfungsergebnisses gehandelt habe, sondern dass dem Kläger als Person insgesamt die Eignung und fachliche Kompetenz, sowie die Fähigkeit zu sachlichem Vortrag abgesprochen worden sei. Da die Anlasstatsachen, die nunmehr die Besorgnis der Befangenheit tragen, erst infolge des verfahrensfehlerhaften Überdenkungsverfahren und den zeitlich später abgegebenen fachlichen Stellungnahmen des Prüfungsausschusses, insbesondere vom 4. Juni 2012 sowie vom 6. Juni 2013 entstanden seien, habe der Kläger die Befangenheit nicht früher, noch während des Überdenkungsverfahren rügen können. Ihm sei deshalb die Möglichkeit einer nachträglichen Rüge zuzugestehen. Vorliegend habe der Kläger erst aufgrund der im Gerichtsverfahren gewährten Akteneinsicht Kenntnis von den die Befangenheit begründenden Umständen erlangt. Insofern sei die sodann erhobene Befangenheitsrüge auch als unverzüglich anzusehen. Der Beklagte vermenge in diesem Zusammenhang immer wieder zwei vollständig unterschiedliche Prüfungen, nämlich die hier streitgegenständliche aus dem Jahr 2011 sowie die erneute Prüfungsleistung aus dem Jahr 2015. Beide Prüfungsverfahren seien gänzlich unabhängig voneinander zu betrachten. Der Kläger habe auch nur deshalb an einem erneuten Prüfungsversuch teilgenommen, weil ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2015 eine Anonymisierung der Prüfungsteilnehmer zugesichert worden sei. Eine hinreichende Anonymisierung habe jedoch nicht stattgefunden. Die von ihm – dem Kläger – vorgebrachte Befangenheitsrüge sei auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Denn ihm gehe es nicht um einen erneuten Prüfungsversuch, sondern um die Anerkennung seiner erbrachten Prüfungsleistungen als ausreichenden Eignungsnachweis für die angestrebte Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik. Eine vierte Prüfung sei seitens des Klägers weder gewünscht, noch würde eine solche mit der im Hilfsantrag zum Ausdruck kommenden erneuten Prüfungsbewertung im Überdenkungsverfahren gewährt werden. Mit am 27. Februar 2018 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 26. Februar 2018 hat der Kläger und Berufungsbeklagte Anschlussberufung eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlichen Hauptantrag weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Anschlussberufung trägt der Kläger vor, die Klageabweisung des Hauptantrags als unbegründet erweise sich als rechtsfehlerhaft. Dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte „Bestehensanspruch“ zu. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweise er zunächst auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze, deren Inhalt auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht würden. Darüber hinaus trägt er vor, dass es im vorliegenden Fall möglich sei, ohne Eingriff in die Beurteilungsermächtigung der Prüfer die Prüfung zur Erbringung des schriftlichen Kenntnisnachweises durch das Gericht unmittelbar für bestanden zu erklären. In Ansehung seiner ausführlichen Darlegungen im erstinstanzlichen Verfahren - auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen werde - erscheine es vorliegend zulässig, auch ohne Eingriff in den Beurteilungsspielraum der Prüfer eine Entscheidung zu treffen. Es könne zwar sein, dass es insbesondere bei der vom Verwaltungsgericht gebildeten Fehlergruppe 1 (Nichtvorliegen eines Fehlers im Sinne der Aufgabenstellung) der Festlegung einer neuen Bestehensgrenze und dabei der Ausübung des Beurteilungsermessens bedürfe. Bei der Fehlergruppe 2 (Auffinden und Bearbeiten von in der Musterlösung nicht vorgesehenen Zusatzfehlern) sowie der Fehlergruppe 3 (zu geringe Punktevergabe) sei dies jedoch nicht der Fall. So sei es etwa bei der Fehlergruppe 2 möglich, hinsichtlich der unzweifelhaft zu verzeichnenden Zusatzfehler jeweils die Mindestpunktzahl anzusetzen. In diesem Fall wäre die für das Bestehen erforderliche Mindestpunktzahl erreicht, da der Kläger auch nach der derzeitigen Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung unmittelbar vor dem Erreichen der Bestehensgrenze stehe. Auch bei der Fehlergruppe 3 sei es möglich, anhand der Musterlösung eine eigene Bewertung vorzunehmen. Es sei insofern unzutreffend, dass es bei sämtlichen der drei Fehlergruppen der erneuten Ausübung der höchstpersönlichen Beurteilungsermächtigung des Prüfungsausschusses bedürfe. Soweit also der „Vergleichsrahmen“ eines Prüfers nicht betroffen sei, stehe es einem Verwaltungsgericht offen, die Behörde zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären. Zudem habe auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausgeführt, dass nicht sämtliche Einwendungen des Klägers in den Beurteilungsspielraum der Prüfer eingreifen würden, sondern lediglich die „überwiegende Anzahl“ der vorgebrachten Rügen. Vor diesem Hintergrund erweise es sich als unzureichend, nur auf die in der Rechtsprechung bislang entschiedenen Einzelfälle, wonach eine eigene gerichtliche Entscheidung etwa im Falle einer lediglich rechnerisch fehlerhaften Notenermittlung erfolgen könne, abzustellen. Im Rahmen der Anschlussberufung erweise es sich daher als grundsätzlich bedeutsam, ob vorliegend eine neue Fallgruppe für eine Ausnahmeentscheidung zum Bestehensanspruch anerkannt werden müsse. Vorliegend sei auch mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahmesituation anzunehmen. Mit Blick auf die bereits vorgebrachte Besorgnis der Befangenheit sei vorliegend der gesamte Prüfungsausschuss als befangen anzusehen, weshalb für eine neue Bewertung im Rahmen des Überdenkungsverfahren unbefangene Prüfer nicht zur Verfügung stünden. Die Bestellung eines vollständig neuen Prüfungsausschusses mit 17 neuen Mitgliedern sei in einem zeitlich akzeptablen Zeitraum aber nicht möglich. Selbst wenn es möglich wäre, so würde es sich nicht um ein Überdenken der ursprünglichen Prüfer, sondern um eine Neubewertung durch neue Prüfer ohne hinreichende Anknüpfung an das bisherige Bewertungssystem handeln. Der mit einer nochmaligen behördlichen Betrauung verbundene Sinn und Zweck des Überdenkungsverfahrens lasse sich in der vorliegenden Konstellation daher nicht mehr gewährleisten. In dieser Konstellation sei die erneute Gewährung eines Beurteilungsspielraums für vollkommen neue Prüfer nicht zielführend. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG könne daher nur durch Stattgabe des klägerischen Hauptantrags gewährt werden. Zugleich könne auch nur auf diese Weise dem Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsrecht entsprochen werden, da anderenfalls für den Kläger vergleichbare Prüfungsbedingungen im Falle einer Neubewertung durch einen neuen Prüfungsausschuss nicht gegeben wären. In diesem Zusammenhang zeige sich noch ein weiteres Problem, weil Herr Dr.-Ing. E... Mitglied des Prüfungsausschusses in der Fachrichtung Massivbau und in dieser Funktion Aufgabenautor und Korrektor für die streitgegenständliche Prüfung gewesen sei. Zugleich fungiere er aber auch als zuständiger Ansprechpartner der Fachaufsicht bzw. Anerkennungsbehörde beim Beklagten. In dieser Funktion ernenne er auch die Mitglieder und den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Es bestehe daher die Besorgnis, dass die Befangenheit in einem von ihm neu berufenen Prüfungsausschuss fortwirke. Die Anschlussberufung sei nach alledem auch zulässig, und insbesondere in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 127 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VwGO entsprechenden Weise begründet worden. Ein hinreichend bestimmter Antrag finde sich auf Seite 8 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 26. Februar 2018. Ab Seite 20 dieses Schriftsatzes seien - unabhängig von den Bezugnahmen auf Seite 20 - darüber hinaus die konkreten Berufungsgründe vorgetragen worden. Insofern sei zur Begründung der Anschlussberufung nicht lediglich auf Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen worden. Der Kläger beantragt im Rahmen seiner Anschlussberufung, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 zu verpflichten, die schriftliche Prüfung über das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 6 HPPVO für bestanden zu erklären und den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau positiv zu verbescheiden. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Anschlussberufung des Klägers sei unzulässig und unbegründet. Die Begründung der Anschlussberufung erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 127 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VwGO. In seiner Anschlussberufungsschrift vom 26. Februar 2018 erkläre der Kläger auf den Seiten 19 f. wiederholt, dass er für die Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf seine erstinstanzlichen Schriftsätze Bezug nehme. Dies sei jedoch nicht zulässig. Im Rahmen einer (Anschluss-) Berufungsbegründung könne nicht lediglich auf Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen werden. Dies gelte selbst dann, wenn die Schriftsätze im Einzelnen bezeichnet würden. Die Anschlussberufung sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Abweisung des Hauptantrags im Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerfrei erfolgt. Denn der Kläger habe keinen Anspruch auf eine unmittelbare Verpflichtung der Behörde, für seine Prüfungsleistung eine bestimmte, bessere Note zu vergeben. Ein Anspruch auf Verpflichtung der Behörde, eine bestimmte, bessere Note zu vergeben, komme nur dann in Betracht, wenn der Bewertungsfehler ohne erneute Ausübung der höchstpersönlichen Beurteilungsermächtigung des jeweiligen Prüfers korrigiert werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine Stattgabe im Hauptantrag würde einen massiven und unzulässigen Eingriff in die Beurteilungsermächtigung und den Bewertungsspielraum der Prüfer darstellen, weil vorliegend auch bei einer erneuten Feststellung des Gesamtergebnisses ein Bewertungsspielraum verbleibe. Vorliegend wäre hinsichtlich aller drei – vom Verwaltungsgericht gebildeter – Fehlergruppen der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum im Rahmen einer erneuten Beurteilung betroffen, wenn dem Hauptantrag stattgegeben werden würde. Wie bereits dargelegt, sei der Prüfungsausschuss vorliegend auch nicht befangen. Insofern bedürfe es auch nicht eines vollständigen Austausches des Prüfungsausschusses und die vom Kläger angenommene Ausnahmesituation liege nicht vor. Soweit der Kläger meine, dass sich das Erfordernis einer Stattgabe im Hauptantrag aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebe, sei dies unzutreffend. Durch die Möglichkeit um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen zu können und den Instanzenzug zu beschreiten, werde hinreichend effektiver Rechtsschutz gewährt, und zwar auch dann, wenn das Ergebnis eines Verwaltungsstreitverfahrens nicht dem Begehren des Klägers entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat kann über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für teilweise begründet und im Übrigen für unbegründet hält (1.). Die (unselbständige) Anschlussberufung hält er einstimmig für unbegründet (2.) und eine mündliche Verhandlung jeweils nicht für erforderlich (§ 130a VwGO). 1. Die Berufung des Beklagten – mit der er sich gegen die Verpflichtung im angegriffenen Urteil wendet, nach Neubewertung der streitgegenständlichen schriftlichen Prüfungsleistung des Klägers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung des Klägers als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau zu entscheiden – ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Berufung ist unbegründet, soweit sich der Bescheid vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Dezember 2011, mit dem der Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau abgelehnt worden ist, als rechtswidrig erweist (a.). Die Berufung ist begründet, soweit der Beklagte im angegriffenen Urteil verpflichtet wurde, den Kläger erneut zu bescheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik nach Neubewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), weil es im vorliegenden Fall (mittlerweile) an einer hinreichend zuverlässigen Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens fehlt (b.). Soweit aber in dem auf Neubescheidung gerichteten Antrag des Klägers als „Minus“ zugleich ein Aufhebungsbegehren hinsichtlich der Versagung der Anerkennung als Prüfingenieur enthalten ist, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist mit der Folge aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der ursprüngliche Prüfungsanspruch – auch ohne einen entsprechenden gerichtlichen Verpflichtungsausspruch – wiederauflebt (c.). a. Der streitbefangene Versagungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig ergangen. Denn der Widerspruchsbescheid basiert auf einem – in ein Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO integrierten – Überdenkungsverfahren (aa.), das verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden ist (bb.). aa. Bei berufsbezogenen Prüfungen hat der betroffene Prüfling einen Anspruch auf ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch den jeweiligen Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (sog. Überdenkungsverfahren). Der Anspruch auf dieses Verfahren besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zu dem allgemeinen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Er findet seine Grundlage darin, dass die gerichtliche Kontrolle bei Prüfungsentscheidungen hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer nur eingeschränkt erfolgen kann. Insofern erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Die konkrete Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. August 2012 – BVerwG 6 C 19.12 –, juris, Rdnr. 5 f. m.w.N.). Dabei kann das Überdenken der jeweils betroffenen Bewertungsentscheidung in einem eigenständigen Verfahren, oder aber integriert in ein Widerspruchsverfahren unter Beteiligung der Prüfer durch Vorlage der substantiierten Einwendungen des Prüflings zum Zwecke ihres Überdenkens erfolgen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 784). Im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich ist die schriftliche Prüfung nach § 12 Abs. 2 der Hessischen Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung – Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) vom 18. Dezember 2006, verkündet als Artikel 1 der Verordnung über Prüfberechtigte, Prüfsachverständige, technische Prüfungen und Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 745) –. Bei dem Anerkennungsverfahren des Klägers als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau nach § 3 Abs. 1 HPPVO ist das Überdenkungsverfahren gemäß § 16a Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) im Rahmen eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO durchzuführen. Nach § 16a Abs. 2 Satz 2 HessAGVwGO hat ein Vorverfahren auch dann zu erfolgen, wenn das zuständige Regierungspräsidium den streitbefangenen Ausgangsbescheid erlassen hat (1.) und es verfahrensgegenständlich um die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung geht (2.). (1.) Vorliegend hat das Regierungspräsidiums Darmstadt als nach § 11 Abs. 1 Satz 1 HPPVO zuständige Anerkennungsbehörde für die Tätigkeit eines Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit den Ausgangsbescheid vom 25. November 2011 erlassen. (2.) Bei der im Rahmen des Anerkennungsverfahrens nach §§ 3 Abs. 1, 6, 11 Abs. 1 HPPVO zu absolvierenden schriftlichen Prüfung im Sinne des § 12 Abs. 2 HPPVO handelt es sich zudem um eine berufsbezogene Prüfung. Denn die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierte Berufswahlfreiheit ist betroffen, wenn Vorschriften – wie vorliegend diejenigen der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung (HPPVO) – für die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit eine bestimmte Vor- und Ausbildung sowie den Nachweis erworbener Fähigkeiten in Form einer Prüfung verlangen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris, Rdnr. 37 und – 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87 –, juris, Rdnr. 53). Gemäß § 3 Abs. 1 HPPVO werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit nur Personen anerkannt, die die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 HPPVO sowie die besonderen Voraussetzungen des § 10 HPPVO erfüllen. Nach der letztgenannten Vorschrift setzt die Anerkennung neben einem geeigneten Studium des Bauingenieurwesens (unter anderem) eine hinreichend nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung sowie die erfolgreiche Teilnahme an der schriftlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2 HPPVO zum Nachweis besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 HPPVO, und somit eine bestimmte Vor- bzw. Ausbildung sowie durch die schriftliche Prüfung nachgewiesene besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraus. Insofern führt auch das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen zutreffend aus, dass es sich bei der Tätigkeit als Prüfberechtigter und Prüfsachverständiger für Standsicherheit um einen eigenständigen Beruf handelt. Denn – so das Verwaltungsgericht zutreffend – Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit übernehmen mit den in § 13 HPPVO zugewiesenen Aufgaben hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung im Auftrag der unteren Bauaufsichtsbehörde (vgl. § 2 Abs. 1 HPPVO). Die Ausübung dieser Prüfaufgaben können und dürfen andere Bauingenieure nicht übernehmen. Bei dem in der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung geregelten Anerkennungsverfahren handelt es sich daher um eine subjektive Berufszulassungsschranke. Insofern überzeugt der vom Beklagten angeführte Vergleich mit öffentlich bestellten Sachverständigen – die ebenso wie nicht öffentlich bestellte Sachverständige entsprechende Gutachten verfassen – nicht. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich, wenn der Beklagte in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 26. Januar 2018 die Ansicht vertritt, die streitgegenständliche Prüfung zur Erbringung des Kenntnisnachweises nach § 12 Abs. 2 HPPVO weise keine Berufsbezogenheit auf. Denn in diesem Fall hätte der Beklagte in der Rechtsbehelfsbelehrung zum angegriffenen Ausgangsbescheid vom 25. November 2011 weder auf die Möglichkeit eines Widerspruchsverfahrens hinweisen noch gemäß § 16a Abs. 2 Satz 1 HessAGVwGO einen Widerspruchsbescheid erlassen dürfen, da nach dieser Vorschrift in den Fällen, in denen das Regierungspräsidium einen Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat, ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht durchzuführen ist, wenn es – anders als hier – nicht in einer gesonderten Vorschrift vorgeschrieben ist. Gemäß § 16a Abs. 2 Satz 2 HessAGVwGO sind hiervon aber gerade berufsbezogene Prüfungen ausgenommen. Da der Beklagte ein Widerspruchsverfahren und in diesem Rahmen ein Überdenkungsverfahren durchgeführt hat, kann daraus geschlossen werden, dass auch er von einer Berufsbezogenheit der streitgegenständlichen Prüfung ausgegangen ist. bb. Das auf den Widerspruch des Klägers vom 16. Dezember 2011 sowie seine Widerspruchsbegründung vom 29. Dezember 2011 und ergänzend vom 2. Januar 2012 erfolgte Überdenken der gerügten Bewertungsentscheidungen genügt aber nicht den bei berufsbezogenen Prüfungen zu stellenden Anforderungen an das Verfahren (1.). Denn im Rahmen des Überdenkens wurden die Einwände des Klägers im Prüfungsausschuss nur gemeinsam, und nicht – wie erforderlich – eigenständig und unabhängig von den ursprünglich betrauten Erst- und Zweitprüfern überdacht (2.). (1.) Neben der Gewährung des Anspruchs auf ein Überdenken der Bewertungsentscheidung muss bei berufsbezogenen Prüfungen insbesondere auch das jeweilige Prüfungsverfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Grundrechtsschutzes entsprechend ausgestaltet und durchgeführt worden sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 –, juris, Rdnr. 37 und – 1 BR 1529/84, 1 BvR 138/87 –, juris, Rdnr. 53). Danach ist ein Prüfungsverfahren in der Regel nur dann mit den Anforderungen des Art. 12 GG zu vereinbaren, wenn nach den Verfahrensregelungen die jeweilige Prüfungsleistung von zumindest zwei Prüfern zu bewerten ist. Diese müssen ihre Beurteilung der Prüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornehmen. Anderenfalls würde die Steigerung der Objektivität des Bewertungsverfahrens, die durch den Einsatz einer Prüfermehrheit erreicht werden soll, erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Dieses Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Beurteilung der Prüfungsleistung gilt auch für das Stadium des Überdenkungsverfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – BVerwG 6 B 39.12 –, juris, Rdnr. 7 m.w.N.). Unvereinbar mit dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebenden Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer ist in der Folge eine Verfahrensgestaltung, nach der für die Prüfer im Überdenkungsverfahren die Möglichkeit besteht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf der Grundlage eines vom Erstprüfer gefertigten Entwurfs und nachfolgend einer gemeinsamen Beratung abzugeben, ohne dass zuvor die jeweiligen Prüfer das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben. Denn das Überdenken einer Bewertungsentscheidung findet für den jeweiligen Prüfer erst mit der schriftlichen Niederlegung des gefundenen Ergebnisses seinen Abschluss. Tauschen sich aber die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus, so besteht zwangsläufig die Möglichkeit, dass sich der Austausch auf die noch nicht abgeschlossene Meinungsbildung im Rahmen des Überdenkens auswirkt. Da Prüfungsentscheidungen ohnehin durch die subjektive Wahrnehmung des jeweiligen Prüfers beeinflusst und somit nur in begrenztem Maße nachvollziehbar erscheinen können, ist es von besonderer Bedeutung, eine gegenseitige Einflussnahme im Meinungsbildungsprozess durch einen Gedankenaustausch zwischen den Prüfern vor der schriftlichen Niederlegung ihres gefundenen Ergebnisses zu verhindern. Insofern vermag auch der Umstand, dass sich nicht in jedem Einzelfall ein Meinungsaustausch der beteiligten Prüfer auf die jeweilige persönliche Urteilsbildung auch tatsächlich auswirkt, eine andere Betrachtungsweise nicht zu begründen (BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – BVerwG 6 B 39.12 –, juris, Rdnr. 8 f. teilw. m.w.N.). (2.) Diesen rechtlichen Verfahrensanforderungen wird das im vorliegenden Fall durchgeführte Überdenkungsverfahren nicht gerecht. Die gerügten Bewertungsentscheidungen wurden durch den Prüfungsausschuss nur gemeinsam erörtert, und nicht nach Maßgabe der im Widerspruch vorgetragenen Einwendungen des Klägers vorher zunächst allein durch die ursprünglichen Erst- und Zweitprüfer eigenständig und unabhängig voneinander überdacht. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass die betroffenen Prüfer etwaig gefundene Ergebnisse ihres Überdenkens vor der gemeinsamen Beratung im Prüfungsausschuss schriftlich festgehalten haben. Weder der gemeinsamen fachlichen Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2012, noch dem Inhalt der Behördenakte lassen sich auch nur Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Einwendungen des Klägers im Rahmen seines Widerspruchsverfahrens vor einer gemeinsamen Beratung im Prüfungsausschuss zuerst an die mit der Bewertung ursprünglich betrauten Erst- und Zweitprüfer zum Zwecke des Überdenkens ihrer Bewertungsentscheidung übersandt worden sind. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, dass vor der gemeinsamen Beratung im Prüfungsausschuss ein entsprechendes Überdenken der gerügten Bewertungsentscheidungen durch die jeweiligen Erst- und Zweitprüfer stattgefunden und das Überdenken ihrer Bewertungsentscheidung in der schriftlichen Niederlegung des hierbei gefundenen Ergebnisses seinen Abschluss gefunden hat. Auch in der Zusammenfassung der gemeinsamen fachlichen Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 4. Juni 2012 wird nur allgemein erklärt, dass sich der Prüfungsausschuss mit der Widerspruchsbegründung des Klägers intensiv auseinandergesetzt habe. Dieser Hinweis kann im vorliegenden Zusammenhang nur so verstanden werden, dass der Prüfungsausschuss die Bewertungsentscheidungen gemeinsam überdacht hat. Der Beklagte behauptet auch nicht einmal, dass ein entsprechendes Überdenken durch den jeweiligen Erst- und Zweitprüfer zu sämtlichen Einwendungen des Klägers stattgefunden habe. Vielmehr vertritt er in seiner Berufungsbegründung vom 26. Januar 2018 die Auffassung, der Prüfungsausschuss habe – mit Ausnahme zu Aufgabe Nr. 3 Fehler 1 – nur eine gemeinsame Stellungnahme abgeben können. Weiter geht der Beklagte – zu Unrecht – davon aus, dass im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens einzelne Stellungnahmen der jeweiligen Prüfer nicht eingeholt werden müssen, wenn – wie vorliegend – mit den Einwendungen die Aufgabenstellung oder das Bewertungsschema beanstandet werden. Hierüber könne nämlich, wie sich auch aus der Prüfungsrichtlinie ergebe, nur der Prüfungsausschuss bzw. die gesamte Fachrichtungsgruppe entscheiden, weil der Einzelprüfer gerade keine Befugnis habe, über solche, für die Prüfung konstitutiven Elemente allein zu befinden. Zudem könnten Einzelstellungnahmen nicht für solche Einwendungen gefordert werden, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht würden. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen, weil es gegen den bereits genannten Grundsatz der eigenständigen und unabhängigen Bewertung von Prüfungsleistungen in einem Überdenkungsverfahren verstößt. Die Prüfer sollen – entgegen dem Vorbringen des Beklagten – im Rahmen des Überdenkungsverfahrens zu einer schriftlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2 HPPVO auch weder über die Aufgabenstellung, das gemeinsam erarbeitete Bewertungsschema – im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 3 der seinerzeit gültigen „Richtlinie für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung zu Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit“ vom 29. April 2011 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 16. Mai 2011, Seite 715 ff.) –, noch über andere konstitutive Elemente der Prüfung entscheiden. Im Rahmen des Überdenkungsverfahrens sollen die Prüfer vielmehr – ausgehend vom Fortbestand der Aufgabenstellung und des Bewertungsschemas – nur über ihre bereits getroffene Bewertungsentscheidung unter Berücksichtigung der substantiierten Einwendungen des Klägers erneut befinden. Beziehen sich Einwendungen des Prüflings – wie vorliegend die des Klägers – beispielsweise auf die Aufgabenstellung und deren Verständnis, so werden die Prüfer zu überdenken haben, ob aufgrund des Einwands des Prüflings ein abweichendes Aufgabenverständnis vertretbar erscheint und der hierzu erarbeitete Lösungsvorschlag des Prüflings daher anders zu bewerten ist. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass nur die bereits im Widerspruchsverfahren hinreichend substantiiert vorgetragenen Einwendungen Gegenstand des innerbehördlichen Kontrollverfahrens sein können. Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass überhaupt ein eigenständiges und unabhängiges Überdenken der Bewertungsentscheidung stattgefunden hat. Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung durch den Senat, ob die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zu Aufgabe Nr. 3 Fehler 1 der Prüfer Dr.-Ing. E... und Dr.-Ing. K... vom 30. Januar 2012 bzw. vom 1. Februar 2012 als hinreichender Nachweis eines (zumindest teilweise) eigenständigen und unabhängigen Überdenkens anzusehen sind. Es bestehen jedenfalls erhebliche Zweifel, ob die beiden Stellungnahmen tatsächlich im Vorfeld vor einer gemeinsamen Erörterung im gesamten Prüfungsausschuss bzw. überhaupt im Überdenkungsverfahrens verfasst worden sind, weil beide Stellungnahmen weder unterschrieben noch in der beigezogenen Behördenakte des vorliegenden Verfahrens enthalten sind, und ihre Vorlage im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben des Beklagten vom 26. Januar 2018 fünfeinhalb Jahre nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erfolgte. Es fehlen jedenfalls sämtliche übrigen Einzelstellungnahmen der jeweiligen Prüfer. Denn die in seinem Widerspruch vorgetragenen Einwendungen des Klägers richteten sich neben Aufgabe Nr. 3 auch gegen die Aufgaben Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5. Entsprechende Einzelstellungnahmen der jeweiligen Prüfer zum Ergebnis ihres Überdenkens finden sich aber weder in den Verwaltungsvorgängen, noch wurden sie im gerichtlichen Verfahren nachgereicht. Das Überdenkungsverfahren erweist sich wegen dieser fehlenden Einzelstellungnahmen als verfahrensfehlerhaft, und daher als formell rechtswidrig. b. Dieser Verfahrensfehler kann vorliegend auch nicht (mehr) durch eine verfahrensfehlerfreie Wiederholung des Überdenkungsverfahrens beseitigt werden, weil es (mittlerweile) an einer hinreichend verlässlichen Entscheidungsgrundlage fehlt (aa.) und es deshalb für die betroffenen Prüfer jetzt nicht mehr möglich ist, im Rahmen eines Überdenkens eine dem Grundsatz der Chancengleichheit gerecht werdende Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Punktzahl oder einer Note vorzunehmen (bb.). Daher kommt es vorliegend auf eine etwaige Befangenheit des Prüfungsausschusses nicht mehr an und es besteht auch kein Erfordernis – wie vom Verwaltungsgericht noch angenommen –, diesen neu zu besetzen (cc.). aa. Das von einem Prüfling angestrengte verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren ist auf eine vollständige oder teilweise Neubewertung seiner erbrachten Prüfungsleistung unter Beachtung seiner substantiierten Einwendungen gerichtet. Insofern müssen auch die in der Rechtsprechung zur Frage der Neubewertung von Prüfungsleistungen entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 – BVerwG 6 B 13.96 –, juris; und vom 5. Dezember 2016 – BVerwG 6 B 17.16 –, juris) im Rahmen des Überdenkungsverfahrens beachtet werden. Danach ist es mit dem das Prüfungsrecht beherrschenden und bei berufsbezogenen Prüfungen verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG und in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, im Rahmen eines auf Neubewertung gerichteten Überdenkungsverfahrens über eine Prüfungsleistung zu entscheiden, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob die an eine erfolgreiche Prüfung zu stellenden Mindestanforderungen erfüllt sind, nicht oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 – BVerwG 6 B 13.96 –, juris, Rdnr. 9; und vom 5. Dezember 2016 – BVerwG 6 B 17.16 –, juris, Rdnr. 30). Eine solche verlässliche Entscheidungsgrundlage ist insbesondere dann nicht mehr vorhanden, wenn wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs die Erinnerung der betroffenen Prüfer an das bewertungsrelevante Prüfungsgeschehen nicht bzw. nicht mehr hinreichend vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – BVerwG 6 B 13.96 –, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Urteil vom 6. September 1995 – 22 A 1844/94 –, juris, Rdnr. 16 f.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rdnr. 785). Denn die Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer Note ist das Ergebnis einer Vielzahl fachlicher und prüfungsspezifischer Wertungen und deren komplexer Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – BVerwG 6 B 17.16 –, juris, Rdnr. 30). Nach welchem Zeitablauf nicht mehr von einer verlässlichen Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung der Prüfungsleistung aufgrund fehlender Erinnerungen an die bewertungsmaßgeblichen Prüfungsumstände ausgegangen werden kann, lässt sich dabei nur anhand der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – BVerwG 6 B 13.96 –, juris, Rdnr. 12). Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ist vorliegend davon auszugehen, dass eine hinreichend zuverlässige Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung im Rahmen eines verfahrensfehlerfreien Überdenkungsverfahrens nicht mehr gegeben ist. Der hierfür maßgebliche Umstand des Einzelfalles liegt in dem erheblichen Zeitablauf seit den Entscheidungen der Prüfungsbehörde begründet. Der Kläger hat am 10. Mai 2011 an der streitgegenständlichen schriftlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2 HPPVO teilgenommen. Nach den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Bewertungsbögen (vgl. 225 ff. des Sonderbandes) wurde seine Prüfungsarbeit zwischen Ende August 2011 und Anfang Oktober 2011 bewertet. Der auf seinen Widerspruch hin ergangene und – wie zuvor bereits ausgeführt – auf einem verfahrensfehlerhaftem Überdenkungsverfahren basierende Widerspruchsbescheid datiert vom 29. Juni 2012. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. Januar 2015 wurde die Sache sodann aus erheblichen Gründen vertagt, weil der Kläger am 6. Februar 2015 an einem erneuten Prüfungsversuch teilnahm. Die letzte Bewertungsentscheidung der Behörde liegt danach bereits über acht Jahre zurück. bb. Wegen dieser konkreten Umstände des Einzelfalles erachtet es der Senat nach allgemeinen Erfahrungswerten für ausgeschlossen, dass die betroffenen Prüfer ihre Bewertungsentscheidung nach diesem sehr langen Zeitraum erneut überdenken und dabei zugleich eine dem Grundsatz der Chancengleichheit – der eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten gebietet – gerecht werdende Zuordnung der Prüfungsleistung des Klägers zu einer Punktzahl oder Note vornehmen können. Um eine gleichmäßige Beurteilung aller Kandidaten zu gewährleisten ist es erforderlich, dass die Vielzahl der vorzunehmenden fachlichen und prüfungsspezifischen Wertungen und deren komplexe Gewichtung aufgrund der aufgabenbezogenen Bewertungsmaßstäbe des jeweiligen Prüfers, sowie die Einordnung sämtlicher Prüfungsleistungen aller Prüflinge einer Prüfungskampagne in einen Gesamtzusammenhang, innerhalb eines zusammenhängenden und überschaubaren Zeitraums erfolgt. Acht Jahre nach Erlass des Widerspruchsbescheids und einer zwischenzeitlichen Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung wird aber eine Einordnung der ursprünglichen Prüfungsleistung des Klägers vom 10. Mai 2011 in den Gesamtzusammenhang nicht mehr möglich sein, weil nicht zu erwarten ist, dass sich die Prüfer nach einem so langen Zeitraum an sämtliche ihre Bewertung seinerzeit prägenden Beweggründe erinnern können. Dies gilt umso mehr, als im Rahmen eines erneuten Überdenkungsverfahrens auch die nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Einwendungen des Klägers gegen die Bewertungsentscheidungen der Prüfer zu berücksichtigen wären. Die vorgetragenen Einwendungen des Klägers gegen die Bewertungsentscheidungen des Beklagten lassen sich dabei – wie auch durch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil in nicht zu beanstandender Weise erfolgt –, der jeweiligen Art des Einwandes nach systematisch in drei Fehlergruppen einteilen. Soweit der Kläger im Rahmen der Fehlergruppe 1 erläutert, warum er seiner Bearbeitung ein von der Musterlösung abweichendes Aufgabenverständnis zu Grunde gelegt hat, müssten sich die jeweiligen Prüfer daran erinnern können, ob auch andere Kandidaten ihrer Bearbeitung ein von der intendierten Aufgabenstellung abweichendes Verständnis zu Grunde gelegt haben, und insbesondere ob und aufgrund welcher subjektiven Einschätzung anderen Kandidaten gleichwohl (teilweise) Punkte für ihre Prüfungsleistung zugesprochen worden sind. Dieses Bewertungsgespür der Prüfer bei der Zuordnung einer Prüfungsleistung zu einer Punktzahl kann aber bei einer realitätsnahen Betrachtung über acht Jahre nach der ersten Prüfungsentscheidung nicht mehr vorhanden sein. Das Entsprechende gilt für die Fehlergruppe 2 (Erkennen und Bearbeiten von Zusatzfehlern). Auch hier hält es der Senat für ausgeschlossen, dass es einem Prüfer mehr als acht Jahre nach der ursprünglichen Beurteilung einer Prüfungsleistung möglich sein soll, eine erneute Bewertung vorzunehmen, die eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, und damit unter Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit gewährleistet. Denn die Einschätzung, ob ein möglicherweise aufgezeigter Zusatzfehler als brauchbare Prüfungsleistung anzusehen ist, beurteilt sich unter anderem nach einem aufgrund der Gesamtkorrektur aller schriftlichen Prüfungsleistungen gewonnenen Eindruck und einem sich daraus entwickelnden situativen Maßstab. Dieser gewonnene Eindruck sowie der seinerzeitige situative Maßstab können aber mehrere Jahre und mehrere Prüfungskampagnen später im Erinnerungsvermögen der jeweiligen Prüfer nicht mehr hinreichend vorhanden sein. Ebenso verhält es sich mit den Einwendungen nach der Fehlergruppe 3, mit denen der Kläger eine nicht nachvollziehbare Teilpunktevergabe beanstandet. Auch hier werden sich die Prüfer an den vor über acht Jahren im Rahmen der Gesamtkorrektur gefundenen Maßstab als Grundlage für eine Einordnung einer Prüfungsleistung als brauchbar und deren Zuordnung zu einer Punktzahl im festgelegten Punktesystem nicht mehr erinnern können. cc. Ob im vorliegenden Fall – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – eine Neubewertung im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens daneben auch deshalb nicht möglich ist, weil im streitgegenständlichen Prüfungsverfahren eine unbefangene und hinsichtlich der Person des Klägers unvoreingenommene Neubewertung durch den Prüfungsausschuss nicht mehr zu erwarten ist, bedarf daher keiner Klärung mehr durch den Senat. Es besteht vorliegend auch keine Verpflichtung des Beklagten, den gesamten Prüfungsausschuss neu zu besetzen. Aufgrund des wiederauflebenden Prüfungsanspruchs des Klägers kann die in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts dargelegte Rechtsauffassung, wonach der gesamte Prüfungsausschuss neu zu besetzen sei, keinen Bestand mehr haben. Denn etwaig fortbestehende Zweifel an der Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Prüfer muss der Kläger im Falle einer erneuten Teilnahme an einer schriftlichen Prüfung nach § 12 Abs. 2 HPPVO im Verfahren des neuen Prüfungsversuchs geltend machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Senats mit den aktuellen „Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung zum Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit“ vom 1. Oktober 2019 (vgl. Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 13. Januar 2020, S. 46) hinreichende Vorgaben für eine anonyme Prüfungsteilnahme bestehen. So sieht etwa § 5 Abs. 10 der aktuell geltenden Prüfungsrichtlinie vom 1. Oktober 2019 ausdrücklich vor, dass die schriftliche Prüfung – zum Nachweis der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und 6 HPPVO – in einer anonymisierten Form durchgeführt werden muss, und eine namentliche Zuordnung der Prüfungsleistung erst nach Abschluss aller Bewertungen erfolgt. Dass sich ein Prüfungsteilnehmer nach § 6 der Prüfungsrichtlinie vom 1. Oktober 2019 bei der Teilnahme an der Prüfung zunächst durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen muss, ist insofern unschädlich und hinzunehmen, da nur auf diese Weise die an die Identität anknüpfende Teilnahmeberechtigung des jeweiligen Kandidaten festgestellt werden kann. Da es also aus den zuvor genannten Gründen schon an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage fehlt, kann der Verfahrensfehler vorliegend nicht (mehr) durch eine Neubewertung im Rahmen eines erneuten Überdenkungsverfahrens beseitigt werden, und eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Bescheidung des Klägers nicht erfolgen. c. Nach verständiger Würdigung durch den Senat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 88 VwGO) ist aber in dem vorliegend geltend gemachten Bescheidungsbegehren des Klägers zugleich als „Minus“ auch die Aufhebung des Versagungsbescheides des Beklagten vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 enthalten. Erweist sich im Rahmen der gerichtlichen Prüfung einer Verpflichtungsklage, dass der angegriffene Versagungsbescheid in rechtswidriger Weise ergangen ist und ein entsprechender Rechtsanspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes (nur) deshalb nicht besteht, weil es hierfür an einem Sachverhalt fehlt, der – wie hier das Fehlen einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage aufgrund des mittlerweile erheblichen Zeitablaufs seit der Erbringung der Prüfungsleistung sowie deren erstmaliger Bewertung – einer (erneuten) Bescheidung durch die Behörde dauerhaft entgegensteht (aa.), so ist der Versagungsbescheid als rechtswidrig aufzuheben – und im Übrigen die Verpflichtungsklage abzuweisen –, wenn von ihm noch eine Regelungswirkung ausgeht, die den Kläger in seinen Rechten verletzt (bb.). In einem solchen Fall ist daher selbst dann, wenn – wie hier – ein ausdrücklicher Aufhebungsantrag nicht gestellt worden ist, das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Ablehnungsbescheid aufgehoben werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1971 – BVerwG VIII C 6.69 –, juris, Rdnr. 27 m.w.N.). In den Fällen, in denen ein auf Neubewertung gerichtetes Überdenkungsverfahren nicht oder nur unvollständig nachgeholt werden kann, ist darum die betroffene Prüfungsentscheidung mit der Folge aufzuheben, dass der ursprüngliche Prüfungsanspruch wiederauflebt und der Prüfling erneut zur Prüfung antreten darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – BVerwG 6 B 13.96 –, juris, Rdnr. 9; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 1995 – 22 A 1844/94 –, juris, Rdnr. 16 f.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rdnr. 785). Anderenfalls würde der normativ festgelegte Zweck der Prüfung vereitelt, wenn sie stattdessen aufgrund einer Neubewertung im Rahmen eines erneuten Überdenkungsverfahrens für bestanden erklärt werden würde, obwohl es an einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die erneute Eignungs- und Leistungsbewertung fehlt. Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Prüfungsentscheidung oder inhaltlich fehlerhaft bewertete Prüfung muss daher ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die erneut zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. April 1996 – BVerwG 6 B 13.96 –, juris, Rdnr. 10; und vom 5. Dezember 2016 – BVerwG 6 B 17.16 –, juris, Rdnr. 30). aa. Danach ist der Versagungsbescheid des Beklagten vom 25. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2012 aufzuheben. Denn der Kläger begehrte mit seinem – im Rahmen der Berufung des Beklagten allein streitgegenständlichen – Hilfsantrag im erstinstanzlichen Verfahren die Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Obwohl der Widerspruchsbescheid auf einem verfahrensfehlerhaft durchgeführten Überdenkungsverfahren beruht und sich daher als rechtswidrig erweist, erscheint eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung im hier gegebenen Fall dauerhaft ausgeschlossen, weil es – wie vorangehend ausgeführt – (mittlerweile) aufgrund des erheblichen Zeitablaufs seit der Erbringung der Prüfungsleistung sowie deren erstmaliger Bewertung an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage fehlt. Dieser Sachverhalt kann daher nicht mehr beseitigt werden. bb. Zugleich geht vom Versagungsbescheid weiterhin eine Regelungswirkung aus, die den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Anerkennung des Klägers als Prüfingenieur wurde mit der Begründung versagt, dass er aufgrund der nicht bestandenen Prüfung den schriftlichen Kenntnisnachweis im Sinne des § 12 Abs. 2 HPPVO nicht erbracht habe. Gemäß § 5 Abs. 9 Satz 3 der derzeit geltenden „Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung zum Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit“ vom 1. Oktober 2019 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 13. Januar 2020, S. 46) kann nach einem Nichtbestehen die schriftliche Prüfung nur zweimal wiederholt werden. Ohne Aufhebung des rechtswidrigen Versagungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids würde der Kläger dauerhaft einen Prüfungsversuch verlieren. Der Senat verkennt bei alledem auch nicht, dass die Wiederholung der Prüfung anstelle einer Neubewertung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen für den Prüfling eine beachtliche Härte bedeutet, wenn er sich nach längerer Zeit erneut auf die Prüfung vorbereiten muss. Dieses Ergebnis ist aber unausweichlich, wenn der Anspruch auf Neubewertung wegen Unmöglichkeit der Leistung unerfüllbar geworden ist. Gleichwohl ist der Prüfling in diesen Fällen nicht (rechts-)schutzlos. Denn für ihn besteht grundsätzlich die – vom Kläger vorliegend nicht wahrgenommene – Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Anordnung eine rechtzeitige (vorläufige) Neubewertung oder – wenn dies nicht rechtzeitig gelingt – alsbald eine (vorläufige) Wiederholungsprüfung durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – BVerwG 6 B 13.96 –, juris, Rdnr. 14). Der angegriffene Versagungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist daher aufzuheben und der ursprüngliche Prüfungsanspruch des Klägers lebt wieder auf, ohne dass es einer entsprechenden Verpflichtung durch das Gericht bedarf (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rdnr. 825). 2. Die Anschlussberufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.). a. Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 127 VwGO statthaft, und auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 26. Januar 2018 ist dem Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Januar 2018 per Telefax zugestellt worden. Der Anschlussberufungsschriftsatz des Klägers vom 26. Februar 2018 ist am 27. Februar 2018, und damit gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 VwGO innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Die Anschlussberufung bedarf dabei keiner Zulassung (§ 127 Abs. 4 VwGO). Sie dient der Waffengleichheit der Beteiligten und ermöglicht es entgegen dem Verbot der reformatio in peius, das angegriffene Urteil auch zu Lasten des Berufungsklägers abzuändern (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., 2020, § 127, Rdnr. 1, 9). Die Anschlussberufung ist auch – entgegen der Auffassung des Beklagten – in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VwGO entsprechenden Weise begründet worden. Hierfür müssen die im Rahmen der (Anschluss-) Berufung vorgetragenen Gründe substantiiert und konkret auf den zu entscheidenden Fall bezogen sein. Sie haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen auszuführen, weshalb die angegriffene Entscheidung nach der Auffassung des Rechtsmittelführers unrichtig, und daher abzuändern ist. Welche Mindestanforderungen danach an die (Anschluss-) Berufungsbegründung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgebend ist, dass die Begründung den Willen des Rechtsmittelführers zur Durchführung des (Anschluss-) Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das (Anschluss-) Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 2019 – BVerwG 9 B 29.18 –, juris, Rdnr. 3 m.w.N.). Der Antrag ist dabei in der Regel ausdrücklich zu formulieren. Das Fehlen eines formulierten Antrags ist aber unschädlich, wenn sich Ziel und Umfang des Berufungsbegehrens gleichwohl aus dem fristgemäßen Berufungsvorbringen eindeutig entnehmen lassen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – BVerwG 2 B 37.10 –, juris, Rdnr. 11 m.w.N.). Die mit Anwaltsschriftsatz vom 26. Februar 2018 eingelegte Anschlussberufung genügt diesen rechtlichen Anforderungen. Auf Seite 2 dieses Schriftsatzes formuliert der Kläger ausdrücklich einen Sachantrag, mit dem er sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich des dort gestellten Hauptantrags mit der Anschlussberufung weiterverfolgt. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, ob die – seitens des Beklagten gerügten – Bezugnahmen des Klägers auf Seite 19 f. seiner Anschlussberufungsbegründung dem gesetzlichen Begründungserfordernis nach § 127 Abs. 3 Satz 1 und 2 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 VwGO genügen, weil sich jedenfalls aus seinen weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz ersehen lässt, auf welche konkreten Gründe er sein Anschlussberufungsbegehren stützen möchte. b. Die Anschlussberufung, mit der der Kläger auch im Rechtsmittelverfahren begehrt, die schriftliche Prüfung über das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 HPPVO unmittelbar durch das Gericht für bestanden zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau positiv zu verbescheiden, ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Verpflichtungsanspruch aus § 3 Abs. 1 HPPVO, ihn aufgrund seiner erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung vom 10. Mai 2011 als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau anzuerkennen, weil im vorliegenden Fall die erforderliche Spruchreife nicht gegeben ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 HPPVO werden als Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 HPPVO sowie die besonderen Voraussetzungen des Fachbereichs und der Fachrichtung nach § 10 HPPVO nachgewiesen haben. Gemäß § 12 Abs. 2 HPPVO haben die einen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit stellenden Personen die gemäß § 10 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 HPPVO erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften (Nr. 4) bzw. die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen (Nr. 6) in einer schriftlichen Prüfung unter Aufsicht nachzuweisen. Vorliegend fehlt es an der Anerkennungsvoraussetzung der nachgewiesenen erforderlichen (Fach-) Kenntnisse und Erfahrungen nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 HPPVO. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg auf den von ihm geltend gemachten „Bestehensanspruch“ berufen, weil das Gericht im konkreten Fall nicht selbst über die vom Kläger angegriffene Bewertung der am 10. Mai 2011 erbrachten schriftlichen Prüfungsleistung, und in der Folge auch nicht unmittelbar über das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 i.V.m. § 12 Abs. 2 HPPVO entscheiden kann. Das Verwaltungsgericht weist in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils insofern zu Recht darauf hin, dass ein solcher „Bestehensanspruch“, der auf die unmittelbare Verpflichtung der Behörde zur Vergabe einer bestimmten, besseren Note gerichtet ist, nur dann in Betracht kommt, wenn der den Prüfern zustehende Bewertungsspielraum nicht tangiert wird (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rdnr. 813 und 827). Denn der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Mit diesem Grundsatz ist es unvereinbar, wenn einzelne Kandidaten, indem sie einen Verwaltungsgerichtsprozess anstrengen, die Chance einer vom Vergleichsrahmen der Prüfer unabhängigen Bewertung durch das Gericht erhalten. Die gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten ist nur dann erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 –, juris, Rdnr. 53; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – BVerwG 6 B 18.11 –, juris, Rdnr. 16). Bei den vom Kläger beanstandeten Bewertungsentscheidungen handelt es sich um prüfungsspezifische Wertungen (aa.), die aus den nachfolgenden Gründen dem Bewertungsspielraum der betroffenen Prüfer zuzuordnen sind (bb.), und daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. aa. Grundsätzlich gilt der Bewertungsspielraum – mit der Folge voller gerichtlicher Kontrolle – als überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem jedoch ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Danach darf eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden. Überschritten wird der Beurteilungsspielraum ferner, wenn eine Bewertung auf einer wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers beruht, die einem Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 –, juris, Rdnr. 56 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – BVerwG 6 B 18.11 –, juris, Rdnr. 16). Insofern sind auch fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen. Vielmehr hat das Gericht im gegebenen Fall aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüflings, notfalls mit sachverständiger Hilfe, darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – BVerwG 6 B 55.97 –, juris, Rdnr. 3 m.w.N.). Unter Fachfragen sind dabei alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. Hierunter fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – BVerwG 6 B 55.97 –, juris, Rdnr. 3 m.w.N.). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind demgegenüber insbesondere die Bewertung der Prüfungsleistung durch Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. Ebenso handelt es sich um eine dem jeweiligen Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist. In diesem Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – BVerwG 6 B 18.11 –, juris, Rdnr. 16 m.w.N.). Der Bewertungsspielraum der Prüfer erstreckt sich zudem auf das schnelle und genaue Erfassen der Probleme, auf die Flexibilität und Vorstellungskraft des Kandidaten und nicht zuletzt auf die „durchschnittlichen“ Anforderungen als Maßstab für Differenzierungen bei der Notenvergabe (Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl., 2018, Rdnr. 635 m.w.N.). Handelt es sich also um komplexe prüfungsspezifische Wertungen, die im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens getroffen werden müssen, ist den Prüfern ein Bewertungsspielraum zuzubilligen (BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 – BVerwG 6 B 55.97 –, juris, Rdnr. 5, und vom 26. Oktober 2006 – BVerwG 6 B 75.06 –, juris, Rdnr. 5). bb. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung im Sinne des § 12 Abs. 2 HPPVO zum Nachweis der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 10 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 HPPVO betreffen allesamt den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum der Prüfer. Die angegriffenen Bewertungsentscheidungen unterliegen daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle mit der Folge, dass Spruchreife nicht gegeben ist. Eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, die Bewertungspunktzahl für die schriftliche Prüfungsleistung des Klägers vom 10. Mai 2011 heraufzusetzen und ihn als Prüfingenieur für Baustatik in der Fachrichtung Massivbau anzuerkennen, kann daher nicht erfolgen. Mit seinen Einwendungen im Rahmen der Fehlergruppe 1 macht der Kläger geltend, dass in einer Reihe von Fällen die jeweilige Aufgabenstellung mit der entsprechenden Musterlösung nicht übereinstimme. Insofern seien die betroffenen Aufgabenstellungen als unzureichend und die jeweils dazugehörigen Musterlösungen als unzutreffend anzusehen, weil im Sinne der jeweiligen Aufgabenstellung die nach der Musterlösung vorgesehenen Fehler im zu bearbeitenden Standsicherheitsnachweis tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Im Rahmen der Fehlergruppe 2 rügt der Kläger, dass er in zahlreichen Standsicherheitsnachweisen, ausgehend von der jeweiligen Aufgabenstellung, Zusatzfehler aufgezeigt und bearbeitet habe, die in der Musterlösung nicht enthalten, und daher von den jeweiligen Prüfern nicht mit Punkten bewertet worden seien. Im Rahmen der Fehlergruppe 3 beanstandet der Kläger, dass mehrfach in einer für ihn nicht nachvollziehbaren Weise eine Reduzierung der Bewertungspunktzahl erfolgt sei. Die in diese drei Fehlergruppen aufgeteilten Einwendungen des Klägers beziehen sich allesamt nicht auf fachspezifische, sondern ausschließlich auf prüfungsspezifische Wertungen. Mit seinen im Rahmen der Fehlergruppe 1 vorgetragenen Einwendungen zielt der Kläger tatsächlich nicht auf die Klärung von Fachfragen bzw. darauf ab, ob es sich bei seinen Lösungsansätzen um von der Musterlösung zwar nicht vorgesehene, aus fachwissenschaftlicher Sicht aber gleichwohl (zumindest) vertretbare Lösungsvorschläge handelt. Der Kläger will auch nicht – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen – die Geeignetheit der Prüfungsaufgaben – und damit die Richtigkeit des fachwissenschaftlichen Inhalts der Aufgaben – in Frage stellen. Sein inhaltlich-fachlicher Vortrag dient vielmehr allein der Erklärung, warum er bei der Bearbeitung der Aufgaben von einem anderen inhaltlichen Verständnis der Aufgabenstellung ausgegangen ist, und daher die von der Musterlösung vorgesehenen Fehler in den zu bearbeitenden Standsicherheitsnachweisen nicht finden und bearbeiten konnte. Wie Prüfungsleistungen zu bewerten und in ein festgelegtes Punktesystem einzuordnen sind, bei denen der Prüfling ein anderes, als das vom Aufgabenautor vorgesehene Aufgabenverständnis zu Grunde gelegt hat, kann aber nur der jeweilige Prüfer aufgrund von Kriterien, die er durch seine persönlichen Korrekturerfahrungen gewonnen hat, beurteilen und in einen Gesamtzusammenhang zu Prüfungsleistungen anderer Prüflinge einordnen. Daher weist auch das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hin, dass es allein den Prüfern obliegt, die entsprechende Bestehensgrenze einer Aufgabe festzulegen. Denn nur der Prüfer hat einen hinreichenden Gesamtüberblick darüber, ob bzw. wie viele der Prüfungskandidaten die jeweilige Aufgabenstellung – anders als der Kläger – ganz oder teilweise in Übereinstimmung mit der Musterlösung erfasst haben, und ob und inwieweit dem Kläger daher trotz eines von der intendierten Aufgabenstellung abweichenden Aufgabenverständnisses Punkte für einen als „brauchbar“ anzusehenden Lösungsansatz zugesprochen werden können. Insofern handelt es sich bei den mit der Fehlergruppe 1 angegriffenen Bewertungsentscheidungen nicht um eine mathematisch determinierte Punktevergabe, die einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich wäre. Die in der Fehlergruppe 2 beanstandete Nichtbewertung von in der Musterlösung nicht vorgesehenen Zusatzfehlern betrifft ebenfalls den Bewertungsspielraum der Prüfer. Nach dem vorangehend dargestellten rechtlichen Maßstab ist der Bewertungsspielraum insbesondere bei der Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, der Gewichtung der Stärken und Schwächen in der hierauf bezogenen Bearbeitung sowie der prüfungsspezifischen Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als "brauchbar" zu bewerten ist, betroffen. Danach kann die Bewertung von in der Musterlösung nicht vorgesehenen Lösungsansätzen nur in Ausübung des den jeweiligen Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums erfolgen. Nur die Prüfer können unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der jeweiligen Aufgabe einschätzen, ob die jeweilige Bearbeitung des Zusatzfehlers als „brauchbar“ bzw. noch durchschnittlichen Anforderungen entsprechend anzusehen und daher mit einer Punktevergabe zu werten ist. Nur sie können aufgrund des im Gesamtzusammenhang der Prüfung gewonnenen Eindrucks absehen, ob auch andere Kandidaten etwaige Zusatzfehler erkannt und bearbeitet haben, und aus welchem situativem Beweggrund des jeweiligen Prüfers sie dafür Punkte erhalten haben. Auch insoweit handelt es sich daher nicht um eine mathematisch determinierte Punkteverteilung, sondern um eine prüfungsspezifische Bewertungsentscheidung. Insofern kann auch nicht – wie der Kläger zur Begründung seiner Anschlussberufung mit Schriftsatz vom 26. Februar 2018 vorträgt – bei der Fehlergruppe 2 je Zusatzfehler einfach die Mindestpunktzahl angesetzt werden. Denn es liegt allein im Beurteilungsspielraum der Prüfer, die in der Bearbeitung des Zusatzfehlers zum Ausdruck kommende Leistung nach ihrer Bedeutung für die Aufgabenstellung einzuordnen und über eine etwaige Punktevergabe zu befinden. Auch die Einwendungen im Zusammenhang mit der Fehlergruppe 3 – nicht nachvollziehbare Herabsetzung der vollen Punktzahl – betreffen den Bewertungsspielraum der Prüfer. Denn auch hier geht es um die Einschätzung, ob und inwieweit die vom Kläger ausgearbeiteten Ergebnisse, insbesondere auch im Vergleich zu anderen Prüfungsleistungen, als „brauchbar“ anzusehen und daher, wenn auch nur teilweise, mit einer Punktevergabe zu bewerten sind. Gerade die (Teil-) Punktevergabe, die auf der Gewichtung der Bedeutung eines Mangels sowie der Notengebung in Form der Zuordnung einer Prüfungsleistung zu einer Punktzahl beruhen, zählen zu dem allein den Prüfern vorbehaltenen Bewertungsspielraum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – BVerwG 6 B 18.11 –, juris, Rdnr. 16). Daher erscheint die bloße Behauptung des Klägers zur Begründung seiner Anschlussberufung, der „Vergleichsrahmen“ des jeweiligen Prüfers sei nicht betroffen, wenn das Gericht selbst anhand der Musterlösung die Teilpunktevergabe neu vornehme, nicht nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich vorliegend auch nicht um eine Ausnahmesituation, die über die Fälle einer lediglich rechnerisch fehlerhaften Notenermittlung hinaus wegen der vorgetragenen Besorgnis der Befangenheit des gesamten Prüfungsausschusses, sowie in Ansehung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise eine unmittelbare Verpflichtung des Beklagten rechtfertigen könnte. Denn der Kläger übersieht, dass es sich bei dem von ihm angeführten Beispiel schon nicht um einen ausnahmsweise zulässigen Eingriff in den Bewertungsspielraum der Prüfer handelt. In den Fällen, in denen die Punktevergabe und Benotung mathematisch determiniert ist, ist der Bewertungsspielraum der Prüfer bereits nicht betroffen. Dies ist – wie soeben dargelegt – bei den vom Kläger vorgebrachten Einwendungen der drei Fehlergruppen aber gerade nicht der Fall. Die Einwendungen des Klägers gegen die Bewertungsentscheidung des Beklagten betreffen allesamt den Bewertungsspielraum der Prüfer, weshalb eine gerichtliche Kontrolle in dem vom Kläger begehrten Umfang rechtlich nicht zulässig ist. Ist eine volle gerichtliche Überprüfung der Bewertungsentscheidung des Beklagten nach Maßgabe der Einwendungen des Klägers aber nicht möglich, liegt auch keine Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO vor, und eine gerichtliche Verpflichtung des Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären, kommt nicht in Betracht. Auch die vorgetragene Besorgnis der Befangenheit und eine vermeintlich drohende Verkürzung effektiven Rechtsschutzes vermag hieran nichts zu ändern. Denn nach dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit ist es dem Gericht nicht gestattet, eine Prüfung für bestanden zu erklären, wenn wegen eines Verfahrensfehlers – wie der vom Kläger vorgetragenen Besorgnis der Befangenheit des gesamten Prüfungsausschusses – oder wegen einer fehlerhaften Bewertung eine tragfähige Bewertungsgrundlage fehlt. In solchen Fällen ist eine Prüfung vielmehr ganz oder teilweise zu wiederholen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – BVerwG 6 B 17.16 –, juris, Rdnr. 30). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auch Gründe für die Besorgnis einer Befangenheit der Prüfer, unabhängig von deren Vorliegen, einen Bestehensanspruch unter Verletzung des den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraums nicht rechtfertigen können. Nach alledem hat der Kläger daher keinen Verpflichtungsanspruch darauf, die schriftliche Prüfung über das Vorliegen der besonderen Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 HPPVO unmittelbar durch das Gericht für bestanden zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau positiv zu verbescheiden. Die Anschlussberufung ist daher unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., 2020, Anhang zu § 164, Rdnr. 14). Nach § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO sind die Streitwerte wechselseitig eingelegter Rechtsmittel zusammenzurechnen, soweit über sie nicht in getrennten Verfahren entschieden wird und sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Ist letzteres der Fall, so ist nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend. Dies gilt insbesondere auch im Fall einer eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO. Zwar ist die Anschlussberufung ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel, sondern stellt lediglich einen Antrag innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels dar (Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., 2020, § 127, Rdnr. 2). Sie ist aber hinsichtlich der Streitwertberechnung wie ein Rechtsmittel zu behandeln (vgl. Bayerischer VGH. Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 B 09.584 –, juris, Rdnr 50 m.w.N.). Ausgehend von diesem Maßstab wirkt sich die Anschlussberufung des Klägers nicht streitwerterhöhend aus, weil Berufung und Anschlussberufung den gleichen Streitgegenstand betreffen. Der Beklagte begehrt mit seiner Berufung die vollständige Abweisung der Klage des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau, während der Kläger mit seiner Anschlussberufung dieses rechtliche Begehren weiterverfolgt. Wegen der Höhe des Streitwerts orientiert sich der Senat an Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., 2020, Anhang zu § 164, Rdnr. 14) und folgt insoweit der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).