Urteil
3 K 3788/17.KS
VG Kassel 3, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2022:0118.3K3788.17.KS.00
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Leitsätze
1. Fristbeginn für die Fiktion aus § 6 HPPVO ist der Eingang der vollständigen Unterlagen. Dazu gehört auch die Bescheinigung über das Bestehen der schriftlichen Prüfung.
2. Die Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen gebietet gleiche Bedingungen bei der Prüfung und nicht formelle Abweichungen vom Verlauf.
3. Rügen im Zusammenhang mit der möglichen Befangenheit eines Prüfers können erst mit dem Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung selbst geltend gemacht werden.
4. Eine Kostenaufhebung nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO ist auch dann gerechtfertigt, wenn lediglich der Kläger anwaltlich vertreten ist.
Tenor
Der Bescheid vom 23.11.2015 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fristbeginn für die Fiktion aus § 6 HPPVO ist der Eingang der vollständigen Unterlagen. Dazu gehört auch die Bescheinigung über das Bestehen der schriftlichen Prüfung. 2. Die Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen gebietet gleiche Bedingungen bei der Prüfung und nicht formelle Abweichungen vom Verlauf. 3. Rügen im Zusammenhang mit der möglichen Befangenheit eines Prüfers können erst mit dem Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung selbst geltend gemacht werden. 4. Eine Kostenaufhebung nach § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO ist auch dann gerechtfertigt, wenn lediglich der Kläger anwaltlich vertreten ist. Der Bescheid vom 23.11.2015 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Lediglich der Hilfsantrag 2 hat Erfolg. Der streitige Prüfungsbescheid vom 23.11.2015 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 waren aufzuheben. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Anerkennung als Prüfingenieur oder Neubescheidung, § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO), die entsprechenden Haupt- und Hilfsanträge sind unbegründet. Der streitige Prüfungsbescheid vom 23.11.2015 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dies folgt bereits aus dem fehlerhaft durchgeführten Überdenkungsverfahren. Gerade das Überdenkungsverfahren soll den Prüfern innerhalb ihres gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit geben, ihre frühere Bewertung fachlich und in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen bei substantiiert erhobenen Einwendungen zeitnah zu überdenken und so die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG effektiv zu schützen (OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2021, 19 A 480/20, BeckRS 2021, 17710 Rn. 11). Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausreichend, wenn lediglich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die vorgetragenen Lösungen würdigt, ohne dass die anderen Prüfer hinzugezogen wurden und ihr Ergebnis des Überdenkens schriftlich niedergelegt haben (vgl. nur BVerwG NVwZ-RR 2013, 44 und NVwZ 1993, 681 (683); HessVGH, Beschluss vom 26.11.2020, 7 A 2482/17, BeckRS 2020, 35607 Rn. 95). Stattdessen erfolgte trotz zweier Anmahnungen durch den Beklagten lediglich eine kurze Stellungnahme des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die 83-seitige fachliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses erging hingegen nicht „zeitnah“, sondern erst ca. 2 1/2 Jahre nach dem ablehnenden Bescheid vom 23.11.2015 und ca. 10 Monate nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017, nämlich am 18.02.2018 im Nachgang und unter dem Eindruck des Ausgangs des Klageverfahrens 3 K 1025/12.KS. Ein Anspruch auf Anerkennung als Prüfingenieur oder Neubescheidung besteht jedoch nicht. In der Begründung des Beschlusses des HessVGH vom 26.11.2020 (BeckRS 2020, 35607) zum vorangegangenen Prüfungsversuch heißt es ausdrücklich, dass nach Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 25.11.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2012 der ursprüngliche Prüfungsanspruch wieder auflebt und der Kläger erneut zur Prüfung antreten darf (Rn. 117). Der Kläger befindet sich damit wieder im Zweitversuch und kann gemäß § 5 Abs. 9 Satz 3 der „Richtlinien für das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung bei der Beurteilung der fachlichen Befähigung zum Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit“ vom 01.10.2019 (StAnz Hessen vom 13.01.2020, S. 46) die schriftliche Prüfung bei Nichtbestehen noch einmal wiederholen. Aus diesem Grund laufen der Bescheid vom 23.11.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 nunmehr leer. Denn die Aufhebung des Bescheids vom 25.11.2011 in Form des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2012 durch den HessVGH hat den Kläger in die Lage zurückversetzt, in der er sich 2011 befand. Dies entspricht auch dem Begehren des Klägers, der selbst von einer Unmöglichkeit der Nachholung ausgeht (siehe Rn. 61), so dass nur ein neuer Versuch mit einem überwiegend neuen Prüfungsausschuss zielführend ist und ihm effektiven Rechtschutz verschafft. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Fiktion des § 6 Abs. 3 HPPVO (für einen vergleichbaren Fall auch VG Wiesbaden, Urt. v. 24.07.2018, 7 K 121/14.WI, BeckRS 2018, 54307 Rn. 76). Danach gilt die Anerkennung nach § 6 Abs. 1 S. 1 HPPVO erteilt, wenn über sie nicht innerhalb von 3 Monaten entschieden wird. Denn die Fiktion setzt voraus, dass dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizugeben sind, § 6 Abs. 2 S. 2 HPPVO. Über den Verweis in Abs. 3 S. 2 auf § 42a Abs. 2 S. 2 HVwVfG ist Fristbeginn erst bei Eingang der vollständigen Unterlagen. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere fehlt die Bescheinigung über die erforderlichen Fachkenntnisse, wozu auch das Bestehen der schriftlichen Prüfung gehört. Erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die 3-Monats-Frist zu laufen. Auch Gründe des effektiven Rechtschutzes und der langen Verfahrensdauer führen zu keinem anderen Ergebnis. So ist es dem Kläger zuzumuten, das neue Prüfungsverfahren mit den neuen Prüfungsrichtlinien, Verfahrensabläufen und der in großen Teilen neuen Prüfungskommission (mindestens 13 von 23) abzuwarten. Besteht der Kläger die - zeitnahe - Prüfung am 26.01.2022, haben sich die Befürchtungen nicht realisiert. Treten mögliche Mängel des Verfahrens im neuen Prüfungsversuch auf, sind sie erneut und sodann gleichzeitig mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf geltend zu machen. Zum einen besteht keine Verpflichtung des Beklagten, den gesamten Prüfungsausschuss neu zu besetzen, da der Prüfungsanspruch des Klägers wiederauflebt. Zum anderen hat der HessVGH die neuen Richtlinien vom 01.10.2019 bereits inhaltlich geprüft und als rechtlich unbedenklich angewandt. Insbesondere ist wegen § 5 Abs. 10 der Richtlinien auch eine ausreichende Anonymisierung der Prüfungsleistung gewährleistet (zu allem HessVGH, Beschluss vom 26.11.2020, 7 A 2482/17, BeckRS 2020, 35607 Rn. 113; VG Kassel, Beschluss vom 06.01.2022, 3 L 1898/21.KS). Letztlich gebietet es ebenso die Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen, dass gleiche Bedingungen bei der Prüfung herrschen und nicht jeder einen Anspruch auf formelle Abweichungen vom Verlauf hat, wenn gar nicht ersichtlich ist, ob sich die Befürchtungen bewahrheiten. Eine solche Vorfeldverlagerung will § 44a VwGO verhindern. Auch Rügen im Zusammenhang mit der möglichen Befangenheit eines Prüfers können erst mit dem Rechtsbehelf gegen die Prüfungsentscheidung selbst als ein rechtlicher Mangel des Prüfungsverfahrens geltend gemacht werden (zu allem BayVGH, Urteil vom 23.08.2021, 7 B 21.1412, BeckRS 2021, 25035 Rn. 21). Die Verpflichtungsklage kann darüber hinaus schon deswegen keinen Erfolg haben, weil sie den Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht beachtet und für eine „Ermessensreduzierung auf Null“ (so Bl. 221 II d.A.) entgegen der Auffassung der Klägerseite aus den o.g. Gründen keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen. Aber auch die Bescheidungsklage hat keinen Erfolg, weil es den Prüfungsausschuss so nicht mehr gibt. Die personelle Zusammensetzung hat sich geändert. Der Großteil der Prüfer ist gar nicht mehr bestellt, hat entsprechend keine öffentlich-rechtliche Rechtsstellung mehr inne. Die HPPVO geht aber von personeller Identität aus. Das von Klägerseite angestrebte Ziel ist nach so langer Zeit nicht mehr erreichbar und zudem gar nicht nötig zu erreichen, weil dem Kläger durch das Wiederaufleben des Zweitversuchs alle Möglichkeiten zum Erreichen der Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau wieder offenstehen. Das Gericht hat die Kosten nach § 155 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO gegeneinander aufgehoben, weil die Anfechtungsklage Erfolg hat, die Verpflichtungsklage hingegen nicht. Auch wenn lediglich der Kläger anwaltlich vertreten ist, ist die Kostenaufhebung statt Kostenteilung gerechtfertigt, da ansonsten das Prozessrisiko der anwaltlich vertretenen Klägerin zu einem wesentlichen Teil auf die öffentliche Hand abgewälzt werden würde. Es soll der Beklagtenseite nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich zur Schonung der Staatsfinanzen und des Steuerzahlers keinen Rechtsanwalt nimmt, sondern auf ihre eigene Expertise zurückgreift (ständige Rechtsprechung der Kammer, etwa Beschl. v. 06.12.2021, 3 K 1666/21.KS.A; Beschl. v. 31.12.2020, 3 L 2155/20.KS; auch Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, 40. Edition 2021, § 155 VwGO Rn. 8; Zimmermann-Kreher, in: BeckOK, 58. Edition 2021, § 161 VwGO Rn. 14). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 14.1/36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der vorläufigen Festsetzung sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung (siehe nur HessVGH, Beschluss vom 26.11.2020, 7 A 2482/17). Der Kläger begehrt die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau. Am 10.05.2011 nahm der Kläger an der schriftlichen Eignungsprüfung zum Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau teil. Mit Bescheid vom 25.11.2011 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau wegen fehlender Voraussetzungen ab. Der Kläger habe lediglich 25,45 von 50 möglichen Punkten erreicht. Zum Bestehen der Prüfung seien 27,50 Punkte (55%) erforderlich. Während er seine erstmalige, nicht bestandene, Prüfung von 2006 nicht angegriffen hatte, erhob der Kläger gegen diesen Bescheid nach Widerspruch und ablehnendem Widerspruchsbescheid vom 29.06.2012 Klage vor dem VG Kassel. Dieses verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 07.11.2017 (3 K 1025/12.KS) unter Aufhebung von Bescheid und Widerspruchsbescheid zur Neubescheidung. Auf die Berufung des Beklagten änderte der HessVGH das Urteil des VG Kassel mit Beschluss vom 26.11.2020 (7 A 2482/17, BeckRS 2020, 35607) dahingehend, dass er lediglich Bescheid und Widerspruchsbescheid aufhob und die Klage im Übrigen abwies. In der Begründung heißt es, der ursprüngliche Prüfungsanspruch lebe wieder auf und der Kläger dürfe erneut zur Prüfung antreten (Rn. 117). Eine bloße Wiederholung des Überdenkungsverfahrens komme nicht in Betracht, weil die letzte Bewertungsentscheidung der Behörde zu lange zurückliege, so dass es den betroffenen Prüfern nicht mehr möglich sei, sich an sämtliche ihrer Bewertung seinerzeit prägenden Beweggründe zu erinnern (Rn. 108). Der Kläger hat am 24.07.2014 erneut die Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau (Bl. 14 BeiA I) beantragt und nach Zulassung (Bl. 17 BeiA I) am 06.02.2015 an der schriftlichen Eignungsprüfung teilgenommen. Mit Bescheid vom 23.11.2015 (Bl. 12 ff. d.A) lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau wiederum wegen fehlender Voraussetzungen ab. Der Kläger habe lediglich 20,25 von 50 möglichen Punkten (40,50%) erreicht. Zum Bestehen der Prüfung seien 27,50 Punkte (55%) erforderlich. Nach Einsicht in Klausur und Bewertung sowie Widerspruch vom 27.11.2015 nebst Begründung vom 18.04.2016 (Bl. 18 ff. d.A.) erging am 20.04.2017 ein ablehnender Widerspruchsbescheid der Beklagten (Bl. 34 ff. d.A.), zugestellt am 24.04.2017. Hiergegen hat der Kläger am 22.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, er erfülle die besonderen Voraussetzungen gem. § 10 S. 1 Nr. 3-6 der Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (HPPVO). Das Ermessen des Beklagten sei aufgrund schwerwiegender Mängel auf Null reduziert (Bl. 221 II d.A.). Zahlreiche Lösungen des Klägers hätten zwingend mit Punkten versehen werden müssen und ermöglichten dem Gericht eine Neuberechnung der vergebenen Punktzahl und eigene Entscheidung. Dies gebiete Art. 12 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, da sonst das Recht und die Chance der wirksamen nachträglichen Kontrolle der Prüfungsbewertung verkürzt werde. Die bisherigen Prüfer seien befangen, eine Neubewertung der Prüfungsleistung so nicht mehr möglich (Bl. 164 f. I, 290 ff. II d.A.). Dies ließen Formulierungen in der Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 06.06.2013 (Bl. 408 ff. II d.A.) erkennen. Dort heiße es u.a., dass der Kläger „insgesamt als Prüfingenieur ungeeignet“ und „die Ausführungen in der Klageschrift an Absurditäten kaum noch zu überbieten“ (jeweils Bl. 422 II d.A.) seien. Das Überdenkungsverfahren sei formell fehlerhaft, da einzig eine gemeinsame Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 18.04.2017 zu den Einwänden des Prüflings eingeholt worden sei, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt hätten. Diese Verfahrensgestaltung verletze das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer im Überdenkungsverfahren. Tauschten sich die beteiligten Prüfer vor diesem Zeitpunkt untereinander aus bzw. gäben von vornherein nur eine einzige gemeinsame Stellungnahme ab, eröffne dies zwangsläufig die Möglichkeit, dass der Austausch in ihre noch nicht abgeschlossene Urteilsbildung einfließe (Bl. 163 I d.A.). Die Prüfer hätten ihren Beurteilungsspielraum in unzulässiger Weise verletzt, da die verwendete Musterlösung nicht umfassend und in vielen Punkten fehlerhaft sei (näher Bl. 166 I ff.). Zudem habe der Beklagte gegen seine eigenen Prüfungsrichtlinien verstoßen und weitere formale Fehler im Prüfungsverfahren begangen (zu Einzelheiten Bl. 292 ff. II d.A.). Der Kläger habe gegenüber der Musterlösung weitere Fehler aufgedeckt, die der Prüfungsausschuss nicht bewertet habe. Insbesondere dürfe eine Prüfungsbewertung nicht allein anhand einer Musterlösung erfolgen. Die Anerkennung als Prüfingenieur gelte angesichts des Fristablaufs nach § 6 Abs. 3 HPPVO inzwischen als erteilt (Bl. 439 ff. II d.A.). Ein erneuter Prüfungsantritt solle trotz der Entscheidung des HessVGH in der Parallelsache 7 A 2482/17 nicht abgewartet werden, man wolle eine vorherige Entscheidung des Gerichts (Bl. 438 f. II d.A.). Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2015 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 zu verpflichten, die schriftliche Prüfung über das Vorliegen der besonderen Voraussetzungen nach § 10 S. 1 Nr. 3-6 HPPVO für bestanden zu erklären und seinen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau positiv zu bescheiden, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2015 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik der Fachrichtung Massivbau vom 24.07.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. weiter hilfsweise, den Bescheid vom 23.11.2015 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20.04.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Tätigkeit als Prüfingenieur für Baustatik sei kein eigenständiger Beruf, sondern lediglich eine Zusatzqualifikation und entsprechend nicht an Art. 12 GG zu messen (Bl. 261 f. II d.A.). Die einzelnen Prüfer hätten die Prüfungsentscheidung ordnungsgemäß überdacht. Es sei unschädlich, wenn einem Prüfer im Überdenkungsverfahren die Stellungnahme eines anderen Prüfers zur Kenntnis gelangt sei, solange er nur die Einwendungen selbstständig überprüft und seinen Bewertungsspielraum beachtet habe. Eine drastische Ausdrucksweise zur Verdeutlichung der Unfähigkeit des Klägers begründe keine Befangenheit (Bl. 263 f. II d.A.). Eine entsprechende Rüge sei zudem nicht unverzüglich erfolgt (Bl. 264 f. II d.A.). Die Prüfer dürften auch bisherige Bewertungen um neue Begründungselemente ergänzen. Die Fiktion des § 6 Abs. 3 HPPVO könne erst eintreten, wenn die Unterlagen gemäß §§ 10 S. 1 Nr. 4 und 6, 12 Abs. 2 HPPVO, 42a Abs. 2 S. 2 HVwVfG vollständig eingereicht werden, was hier nicht der Fall sei (Bl. 450 ff. II d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichts- und Behördenakten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2022 Bezug genommen.