Urteil
11 K 223/20
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Zeugnisses vom 31.08.2019 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 verpflichtet, die Gesamtdurchschnittspunktzahl für das Studium I der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunktzahl im Zeugnis für das Studium I durch die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. 2 Die Klägerin studierte als Rechtspflegeranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Rahmen des dreijährigen Vorbereitungsdienstes des beklagten Landes im Studium I 2018-2019. Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes schrieb die Klägerin im Studium I an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen 12 Klausuren und nahm verpflichtend an den dazugehörigen Unterrichtseinheiten teil. Die Klausuren mit Randbemerkungen behielt die Klägerin nach deren Rückgabe im Original. In den Unterrichtseinheiten erhoben die Dozenten zudem Mitarbeitsnoten. Eine Begründung der Mitarbeitsnoten erfolgte nicht. 3 Am 31.08.2019 stellte der Beklagte ein Zeugnis für den Abschluss des ersten Studienjahres „Studium I“ mit folgender Notenaufstellung aus: Modul M I-1: 5 Punkte; Modul M I-2 (Immobiliarsachenrecht): 1 Punkt; Modul M I-2 (Grundbuchrecht): 1 Punkt; Modul M I-3 (Familienrecht): 4 Punkte; Modul M I-3 (Erbrecht): 7 Punkte; Modul M I-4: 3 Punkte; Modul M I-5 (Erkenntnisverfahren im Zivilprozess): 4 Punkte; Modul M I-5 (Kostenrecht): 6 Punkte; Modul M I-6 (8. Buch der ZPO): 2 Punkte; Modul M I-6 (Zwangsversteigerungsgesetz): 1 Punkt; Modul M I-7: 1 Punkt; Modul M I-8: 3 Punkte; Durchschnittspunktzahl mündliche Leistungen: 7,92 Punkte; Durchschnittspunktzahl und zusammengefasste Note: 3,53 Punkte 4 Hiergegen erhob die Klägerin am 01.10.2019 Widerspruch. Zur Begründung ließ sie vortragen: Vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG sei eine Darlegung der Entscheidungsgründe der einzelnen Leistungsbewertungen erforderlich. Das Zustandekommen der Durchschnittspunktzahl der zusammengefassten Note sowie der mündlichen Leistungen müsse näher erläutert werden. 5 Am 16.10.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Erörterung der Entscheidungsgründe nicht notwendig sei, da diese der Klägerin bereits bekannt seien. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019, der Klägerin zugestellt am 19.12.2019, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Befassung in der Sache sei nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin keine substantiierten Einwendungen vorgebracht habe. In Ermangelung einer weiteren Begründung des Widerspruchs sei eine Neubewertung nicht veranlasst gewesen. 7 Mit Bescheid vom 25.10.2019 entließ die hierfür zuständige Dienststelle – das Oberlandesgericht Stuttgart – die Klägerin aus dem Dienst. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte mit Beschluss vom 18.02.2020 – 15 K 7476/19 – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners blieb erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies diese mit Beschluss vom 14.08.2020 – 4 S 1587/20 – zurück. 8 Am 15.01.2020 hat die Klägerin Klage gegen die Festsetzung der Punktzahl im Zeugnis für das „Studium I“ erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen: Die angegriffene Gesamtpunktzahl im Zeugnis vom 31.08.2019 stelle einen Verwaltungsakt dar, da diese maßgeblich über das Vorrücken in das nächste Studienjahr oder das Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst entscheide. Für die Ermittlung dieser Gesamtpunktzahl fehle es an einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche könne nicht in § 10 Abs. 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (APrORpfl) gesehen werden. Eine derart geringe Gewichtung der mündlichen Leistungen lasse sich der APrORpfl nicht entnehmen. Da die Festsetzung maßgeblich über das Fortführen des Studiums und damit den Erwerb des angestrebten Berufs entscheide, müsse sich eine Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich der Bestimmtheit und der Chancengleichheit an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen. Vor diesem Hintergrund fehle es § 10 Abs. 1 APrORpfl an einer hinreichenden Bestimmtheit, da gerade nicht festgelegt sei, in welchem Verhältnis mündliche und schriftliche Leistungen zu gewichten seien. Die Beklagte habe sich hier offenbar dazu entschieden, eine Durchschnittspunktzahl der mündlichen Leistungen zu bilden, diese zu den schriftlichen Leistungen zu addieren und die Gesamtzahl durch 13 zu dividieren. Das führe zu einem Anteil der mündlichen Leistungen an der Gesamtnote von nur 1/13 (= 7,7 %). Eine derart geringe Gewichtung der mündlichen Leistungen lasse sich der APrORpfl nicht entnehmen. Zudem sei hier eine Varianzbreite der Gewichtung eröffnet, die im Ermessen des Beklagten stünde, da durch die Abänderbarkeit des Studienplans durch mehr oder weniger schriftliche Arbeiten der Einfluss der mündlichen Leistungen schwanke. Dies sei mit den rechtsstaatlichen Anforderungen an Art. 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Zudem seien auch die einzelnen Leistungsbewertungen rechtswidrig. Ein Überdenkungsverfahren habe nicht stattgefunden, da die Klägerin durch den Beklagten an die Dienststelle und von dieser an den Beklagten verwiesen worden sei. Da an den Klausuren nur wenige bis keine Randbemerkungen vorhanden seien, sei es ihr bisher nicht möglich gewesen, substantiierte Einwendungen gegen die Klausuren zu erheben. Die Bewertung der Klausur M I-6 (8. Buch der ZPO) sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn sie in dieser Klausur einen falschen Einstieg gewählt habe, seien richtige Prüfungsschritte generiert worden. Insbesondere sei die Prozessführungsbefugnis nach § 81 ZPO für das Zwangsvollstreckungsverfahren korrekt bestimmt worden. Hinsichtlich der Aufsichtsarbeit M I-7 habe sie ausgehend von den Gewichtungsangaben der Dozentin etwa 55 % der Aufgabenstellung korrekt gelöst. Eine Bewertung mit nur einem Punkt sei daher nicht zu rechtfertigen. Das Zustandekommen der mündlichen Leistungen sei bis heute nicht eröffnet worden. Es sei unklar, auf welche konkrete mündliche Leistung sich die Notenvergabe im Einzelnen beziehe. Vor dem Hintergrund eines krankheitsbedingten Ausfalls eines Dozenten sei eine repräsentative Notenvergabe mangels hinreichender eigener Wahrnehmung durch wechselnde Dozenten kaum möglich. Die Bewertung mündlicher Leistungen als reine Mitarbeitsnoten sei mit der APrORpfl, welche an das Studium I die Folge einer Beendigung des Dienstes anknüpfe, nicht vereinbar. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Zeugnisses vom 31.08.2019 und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 zu verpflichten, die Gesamtdurchschnittspunkzahl für das Studium I der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Am 01.03.2021 hat er mehrere schriftliche Stellungnahmen der Korrektoren zu den folgenden Klausuren vorgelegt: MI-2 (Grundbuchrecht); MI-4; MI-5 (Erkenntnisverfahren der ZPO); MI-2 (Immobiliarsachenrecht); MI-6 (8. Buch der ZPO); MI-6 (Zwangsversteigerungsgesetz); MI-7; MI-8. Zudem hat er ergänzend vorgetragen: Da die Klägerin nicht remonstriert habe, komme sie mit ihren Einwendungen zu spät und diese seien zurückzuweisen. Die Klägerin habe gegenüber den Korrektoren nicht mündlich remonstriert, obwohl eine solche Remonstration möglich gewesen sei. Bezüglich der Klausur M I-4 habe die Klägerin das Gespräch mit der Korrektorin gesucht und das von ihr bei der Bearbeitung vergessene Registerblatt thematisiert. Die Korrektorin habe ihr erklärt, dass sich dieses Blatt hätte positiv auf die Bewertung auswirken können. Nachdem die Klägerin im Klageverfahren die Klausurbearbeitung mitsamt diesem Registerblatt vorgelegt habe, müsse von einem Täuschungsversuch ausgegangen werden. Es sei beabsichtigt, eine Neubewertung des Zeugnisses vorzunehmen und 0 Punkte zu vergeben. 14 Hinsichtlich des Vortrages der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des diesbezüglich gefertigten Protokolls verwiesen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Studienakte des Beklagten, die dem Gericht vorliegt, sowie auf die zwischen den Beteiligten in dem vorliegenden Klageverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage hat in der Sache Erfolg. I. 17 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klägerin mit der Neubescheidung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG begehrt. Der mit dem Zeugnis vom 31.08.2019 festgesetzten Gesamtdurchschnittspunkzahl kommt eine unmittelbar nach außen gerichtete Regelungswirkung zu. Im Hochschulbereich ist hinreichend anerkannt, dass einer Prüfungsentscheidung Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG zukommt, wenn an das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfungsleistung Folgen für den Fortgang des Studiums anknüpfen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, 2018, § 35 Rn. 204 m.w.N.). Ebenso verhält es sich hier, da nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (APrORpfl) regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden soll, wer im Studium I weniger als 3,60 Punkte erzielt hat. Das Zeugnis im Studium I hat demzufolge einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Studiums, welches nur zum Zwecke des Erwerbs des Rechtspflegerdiploms im Rahmen des Vorbereitungsdienstes absolviert wird. Insoweit geht gleichzeitig mit der Festsetzung einer Gesamtdurchschnittspunktzahl im Studium I unterhalb von 3,6 Punkten ein faktischer Verlust des Prüfungsanspruchs einher, da ein Fortgang des Studiums aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Da der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 in der Sache entschieden hat, dürfte auch er von einer Regelungswirkung ausgegangen sein. II. 18 Die Klage ist begründet, da die mit dem Zeugnis vom 31.08.2019 festgesetzte Gesamtdurchschnittspunktzahl und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 rechtswidrig sind und die Klägerin auch in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 VwGO. 19 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. 20 Die Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunktzahl ist verfahrensfehlerhaft erfolgt, da ein nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenes Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. a) 21 Der Prüfling hat bei berufsbezogenen Prüfungen (Art. 12 GG) einen Anspruch auf ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch den jeweiligen Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (sog. Überdenkungsverfahren). Der Anspruch auf dieses Verfahren besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zu dem allgemeinen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 26.11.2020 – 7 A 2482/17 – juris). Er findet seine Grundlage darin, dass die gerichtliche Kontrolle bei Prüfungsentscheidungen hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer nur eingeschränkt erfolgen kann. Insofern erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Die konkrete Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08 2012 – BVerwG 6 C 19.12 – juris). Dabei kann das Überdenken der jeweils betroffenen Bewertungsentscheidung in einem eigenständigen Verfahren, oder aber integriert in ein Widerspruchsverfahren unter Beteiligung der Prüfer durch Vorlage der substantiierten Einwendungen des Prüflings zum Zwecke ihres Überdenkens erfolgen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 784). b) 22 Diesen Anforderungen an ein Überdenkungsverfahren hat der Beklagte im Hinblick auf die 12 Klausuren, deren Noten Bestandteil der Gesamtdurchschnittspunktzahl sind, bislang nicht entsprochen. Im Hinblick auf vier Klausuren liegt zugleich ein noch zu behebender Begründungsmangel vor. 23 Die Prüfungsordnung der Beklagten regelt ein Überdenkungsverfahren nicht, sodass sich der Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines solchen Verfahrens direkt aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 26.11.2020 – 7 A 2482/17 – juris). 24 Der Beklagte hat es versäumt, der Klägerin die tragenden Entscheidungsgründe der einzelnen Bewertungen zu eröffnen und ihr auf dieser Basis das Erheben substantiierter Einwendungen zu ermöglichen, denn substantiierte Einwendungen sind regelmäßig erst nach Eröffnung der tragenden Entscheidungsgründe zu erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871). Sind die Korrekturen der Prüfungsleistungen – wie hier – nicht hinreichend begründet, ist das Überdenkungsverfahren im Sinne eines mehrstufigen Verfahrens zu verstehen. Das Ersuchen um Vorlage der tragenden Entscheidungsgründe markiert demnach die erste Stufe des Überdenkungsverfahrens. Eine Überdenkung in der Sache selbst kann erst nach Vorlage der Gründe im Hinblick auf die hiernach zu erwartenden substantiierten Einwendungen durchgeführt werden. 25 Das Überdenkungsverfahren ist in dem vorliegenden Fall noch nicht über diese erste Stufe hinausgegangen. 26 Mit Schreiben vom 01.10.2019 hat die Klägerin mit der Bitte um Vorlage der tragenden Entscheidungsgründe und Erörterung des Zustandekommens der Punktzahl nach der Auffassung des Gerichts ein Überdenkungsverfahren (Stufe 1) angestoßen. Dieses Ansinnen wies der Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2019 zurück. Soweit der Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung rügte, dass die Klägerin im Besitz der Klausuren gewesen sei und deshalb eine Begründung nicht möglich gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat weder im Schreiben vom 16.10.2019 noch im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 auf die fehlende Möglichkeit einer Begründung mangels Vorlage der Klausuren hingewiesen, sondern den mangelnden Willen einer weiteren Begründung deutlich klargestellt. Es war insbesondere nicht auszuschließen, dass der Verwaltung bzw. den Korrektoren eine ausführlichere Begründung vorlag. 27 Soweit der Beklagte rügt, dass die Klägerin keine substantiierten Einwendungen zu diesem Zeitpunkt vorgetragen habe, geht auch dieser Einwand ins Leere. Der Beklagte verkennt hier, dass sich der Begründungsanspruch und der Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens wechselseitig bedingen (so im Grundsatz (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 B 104.09 – BeckRS 2010, 51775; BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871). Von der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt keine substantiierten Einwendungen zu erwarten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ein großer Teil der Klausuren nur wenige, inhaltsleere Randbemerkungen und mitunter wenig hilfreiche, abschließende Floskeln wie „mit Ach und Krach“ (vgl. Klausurbearbeitung der Klägerin zu MI-8, S. 17) aufweist. Die Klausurbearbeitungen lassen ein abschließendes Votum bzw. eine kurze Erörterung der Entscheidungsgründe durchweg vermissen. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 B 104.09 – BeckRS 2010, 51775; BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871). 28 Erst am 01.03.2021 hat die Beklagte erstmalig für die Klausuren MI-2 (Immobiliarsachenrecht), MI-2 (Grundbuchrecht); MI-4, MI-5 (Erkenntnisverfahren der ZPO), MI-6 (8. Buch der ZPO); MI-6 (Zwangsversteigerungsgesetz), MI-7 und MI-8 Entscheidungsgründe vorgelegt. Damit fehlt es für vier Klausuren nach wie vor an einer Vorlage der tragenden Entscheidungsgründe. 29 Eine Überdenkung in der Sache ist – im Hinblick auf die kurzfristige Vorlage im laufenden Verfahren – für keine der 12 Klausuren ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Eine solche muss daher – nach Vorlage der übrigen Entscheidungsgründe für die vier Klausuren –, nach Erheben substantiierter Einwendungen durch die Klägerin, durchgeführt werden, um anschließend die Gesamtdurchschnittspunktzahl erneut festsetzen zu können. 30 Das Gericht weist zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits vorsorglich darauf hin, dass die Auffassung des Beklagten hinsichtlich einer angeblichen Täuschung der Klägerin nicht nachvollzogen werden kann und eine Täuschung nach § 25 APrORpfl im Hinblick auf die Klausur MI-4 im Zusammenhang mit der Vorlage des Registerblattes an das Gericht nicht gegeben sein kann. Denn das Vorlegen sämtlicher Unterlagen durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellt keine konkludente Erklärung im Hinblick auf die Beschaffenheit der Klausuren dar. Darüber hinaus setzt eine Täuschung immer die Kenntnis (subjektives Element) der Umstände durch den Täuschenden voraus (vgl. (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 237). Ein solcher Vorsatz ist der Klägerin, die dem Prozessbevollmächtigten alle Unterlagen vorlegte, nicht vorzuwerfen. 2. 31 Im Hinblick auf die mündlichen Leistungen, die nach § 10 Abs. 1 APrORpfl als Durchschnittspunktzahl in die Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunktzahl einfließen, liegt ein – nicht zu behebender – Begründungsmangel vor. 32 Die Beklagte hat den Informationsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871) der Klägerin verletzt, indem sie – trotz eines solchen Verlangens – die einzelnen mündlichen Noten zu keinem Zeitpunkt begründet hat. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch bei mündlichen Leistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871), da auch hier grundsätzlich erst nach Eröffnung der tragenden Entscheidungsgründe Einwendungen möglich sind. 33 Das Gericht erkennt zwar, dass die Begründung einer Mitarbeitsnote nicht so detailliert wie bei einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ausfallen kann und die Begründung einer Mitarbeitsnote, die über den Verlauf mehrerer Monate erhoben wird, in der Praxis schwieriger ist. Gleichwohl kann ein Prüfling auch hier eine ausreichende Begründung erwarten, um überhaupt Einwendungen vorbringen zu können. Die Beweis- und Begründungsschwierigkeiten, die mit der Wahl dieser Form der mündlichen Leistung einhergehen, gehen jedoch zu Lasten des Beklagten. Ein Begründungsverlangen war auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch die Klägerin zu erwarten, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es keine einheitliche Praxis der Bekanntgabe der mündlichen Mitarbeitsnoten zum Ende des Studiums I gebe. Eine Begründung der endgültigen Mitarbeitsnoten erfolgte nicht. In Ermangelung einer einheitlichen Bekanntgabe- und Begründungspraxis durch den Beklagten hat dieser nach Auffassung des Gerichts jedenfalls seine im Prüfungsrechtsverhältnis wurzelnde Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 – 6 C 18.93 – NJW 1996, 2670; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 720) gegenüber der Klägerin verletzt, indem dieser nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass eine Begründung der Mitarbeitsnoten naturgemäß nur unmittelbar nach deren individueller Bekanntgabe zu erwarten ist. 34 Ohne eine solche Begründung ist ein Überdenkungsverfahren (vgl. II. 1) nicht möglich und eine gerichtliche Kontrolle nicht durchführbar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass insbesondere Mitarbeitsnoten im Bereich von 0-3 Punkten die berechtigte Frage aufwerfen, ob hier keine Beteiligung vorhanden war oder es an der Qualität oder Quantität der Beiträge gemangelt hat. Weder für die Klägerin noch für das Gericht war im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ersichtlich, von welchen Gründen sich die Dozenten bei der Bewertung der Mitarbeit haben leiten lassen. 35 Dieser Begründungsmangel kann nachträglich nicht mehr behoben werden. Während bei schriftlichen Leistungen eine ausführlichere Begründung nachgeschoben werden kann (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 712), ist die Begründung der Bewertung einer nunmehr eineinhalb Jahre alten Mitarbeitsnote, die sich wiederum auf einen dem vorangegangenen monatelangen Zeitraum bezieht, denklogisch ausgeschlossen. 3. 36 Das Gericht weist darauf hin, dass in dem weiteren Verlauf des Verfahrens das endgültige Fehlen einer Mitarbeitsnote der Klägerin nicht zu ihrem Nachteil geraten darf. Der Beklagte hat vielmehr sicherzustellen, dass durch die fehlende Mitarbeitsnote kein grundrechtsfernerer Zustand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.06.2020 – 9 S 149/20 – juris) eintritt, der zu einer Perpetuierung der vorliegenden Lage führen würde. Insbesondere kann eine erneute Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunkzahl nicht ohne Einbezug einer mündlichen Leistung, welche durch § 10 Abs. 1 APrORpfl ausdrücklich gefordert wird, d.h. nicht alleine auf der Grundlage der erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, erfolgen. Eine somit in dem vorliegenden Fall jedenfalls „mitzudenkende“ Mitarbeitsnote darf im Übrigen nicht mitursächlich dafür sein, dass die neu festzusetzende Gesamtdurchschnittspunktzahl für das Studium I der Klägerin weniger als 3,60 Punkte beträgt. 37 Nach alldem kann das Gericht offenlassen, ob die Regelung des § 10 Abs. 1 APrORpfl i.V.m. mit dem Studienplan des Justizministeriums Baden-Württembergs für das fachwissenschaftliche Studium an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen in seiner jeweiligen Fassung aufgrund der insoweit von der Klägerseite vorgetragenen Bedenken mit höherrangigem Recht vereinbar ist. III. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. IV. 40 Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 41 B E S C H L U S S 42 Der Streitwert wird unter Änderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 17.01.2020 gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 18.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 5.000,- EUR festgesetzt. Da das Studium I innerhalb des Vorbereitungsdienstes für Rechtspflegeranwärter aufgrund seiner Folgen mit einer Zwischenprüfung vergleichbar ist, ist Nr. 18.3 und nicht Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs einschlägig. Gründe 16 Die Klage hat in der Sache Erfolg. I. 17 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da die Klägerin mit der Neubescheidung einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG begehrt. Der mit dem Zeugnis vom 31.08.2019 festgesetzten Gesamtdurchschnittspunkzahl kommt eine unmittelbar nach außen gerichtete Regelungswirkung zu. Im Hochschulbereich ist hinreichend anerkannt, dass einer Prüfungsentscheidung Regelungswirkung im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG zukommt, wenn an das Bestehen oder Nichtbestehen einer Prüfungsleistung Folgen für den Fortgang des Studiums anknüpfen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage, 2018, § 35 Rn. 204 m.w.N.). Ebenso verhält es sich hier, da nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger (APrORpfl) regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden soll, wer im Studium I weniger als 3,60 Punkte erzielt hat. Das Zeugnis im Studium I hat demzufolge einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Studiums, welches nur zum Zwecke des Erwerbs des Rechtspflegerdiploms im Rahmen des Vorbereitungsdienstes absolviert wird. Insoweit geht gleichzeitig mit der Festsetzung einer Gesamtdurchschnittspunktzahl im Studium I unterhalb von 3,6 Punkten ein faktischer Verlust des Prüfungsanspruchs einher, da ein Fortgang des Studiums aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Da der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 in der Sache entschieden hat, dürfte auch er von einer Regelungswirkung ausgegangen sein. II. 18 Die Klage ist begründet, da die mit dem Zeugnis vom 31.08.2019 festgesetzte Gesamtdurchschnittspunktzahl und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 rechtswidrig sind und die Klägerin auch in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 VwGO. 19 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. 20 Die Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunktzahl ist verfahrensfehlerhaft erfolgt, da ein nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenes Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. a) 21 Der Prüfling hat bei berufsbezogenen Prüfungen (Art. 12 GG) einen Anspruch auf ein Überdenken der Bewertung seiner Prüfungsleistungen durch den jeweiligen Prüfer im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (sog. Überdenkungsverfahren). Der Anspruch auf dieses Verfahren besteht bei berufsbezogenen Prüfungen zusätzlich zu dem allgemeinen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 26.11.2020 – 7 A 2482/17 – juris). Er findet seine Grundlage darin, dass die gerichtliche Kontrolle bei Prüfungsentscheidungen hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer nur eingeschränkt erfolgen kann. Insofern erfüllt das verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei berufsbezogenen Prüfungen eine Komplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit. Die konkrete Ausgestaltung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens obliegt dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.08 2012 – BVerwG 6 C 19.12 – juris). Dabei kann das Überdenken der jeweils betroffenen Bewertungsentscheidung in einem eigenständigen Verfahren, oder aber integriert in ein Widerspruchsverfahren unter Beteiligung der Prüfer durch Vorlage der substantiierten Einwendungen des Prüflings zum Zwecke ihres Überdenkens erfolgen (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 784). b) 22 Diesen Anforderungen an ein Überdenkungsverfahren hat der Beklagte im Hinblick auf die 12 Klausuren, deren Noten Bestandteil der Gesamtdurchschnittspunktzahl sind, bislang nicht entsprochen. Im Hinblick auf vier Klausuren liegt zugleich ein noch zu behebender Begründungsmangel vor. 23 Die Prüfungsordnung der Beklagten regelt ein Überdenkungsverfahren nicht, sodass sich der Anspruch der Klägerin auf Durchführung eines solchen Verfahrens direkt aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt (vgl. VGH Hessen, Beschl. v. 26.11.2020 – 7 A 2482/17 – juris). 24 Der Beklagte hat es versäumt, der Klägerin die tragenden Entscheidungsgründe der einzelnen Bewertungen zu eröffnen und ihr auf dieser Basis das Erheben substantiierter Einwendungen zu ermöglichen, denn substantiierte Einwendungen sind regelmäßig erst nach Eröffnung der tragenden Entscheidungsgründe zu erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871). Sind die Korrekturen der Prüfungsleistungen – wie hier – nicht hinreichend begründet, ist das Überdenkungsverfahren im Sinne eines mehrstufigen Verfahrens zu verstehen. Das Ersuchen um Vorlage der tragenden Entscheidungsgründe markiert demnach die erste Stufe des Überdenkungsverfahrens. Eine Überdenkung in der Sache selbst kann erst nach Vorlage der Gründe im Hinblick auf die hiernach zu erwartenden substantiierten Einwendungen durchgeführt werden. 25 Das Überdenkungsverfahren ist in dem vorliegenden Fall noch nicht über diese erste Stufe hinausgegangen. 26 Mit Schreiben vom 01.10.2019 hat die Klägerin mit der Bitte um Vorlage der tragenden Entscheidungsgründe und Erörterung des Zustandekommens der Punktzahl nach der Auffassung des Gerichts ein Überdenkungsverfahren (Stufe 1) angestoßen. Dieses Ansinnen wies der Beklagte mit Schreiben vom 16.10.2019 zurück. Soweit der Beklagte schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung rügte, dass die Klägerin im Besitz der Klausuren gewesen sei und deshalb eine Begründung nicht möglich gewesen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte hat weder im Schreiben vom 16.10.2019 noch im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019 auf die fehlende Möglichkeit einer Begründung mangels Vorlage der Klausuren hingewiesen, sondern den mangelnden Willen einer weiteren Begründung deutlich klargestellt. Es war insbesondere nicht auszuschließen, dass der Verwaltung bzw. den Korrektoren eine ausführlichere Begründung vorlag. 27 Soweit der Beklagte rügt, dass die Klägerin keine substantiierten Einwendungen zu diesem Zeitpunkt vorgetragen habe, geht auch dieser Einwand ins Leere. Der Beklagte verkennt hier, dass sich der Begründungsanspruch und der Anspruch auf Durchführung eines Überdenkungsverfahrens wechselseitig bedingen (so im Grundsatz (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 B 104.09 – BeckRS 2010, 51775; BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871). Von der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt keine substantiierten Einwendungen zu erwarten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ein großer Teil der Klausuren nur wenige, inhaltsleere Randbemerkungen und mitunter wenig hilfreiche, abschließende Floskeln wie „mit Ach und Krach“ (vgl. Klausurbearbeitung der Klägerin zu MI-8, S. 17) aufweist. Die Klausurbearbeitungen lassen ein abschließendes Votum bzw. eine kurze Erörterung der Entscheidungsgründe durchweg vermissen. Die maßgeblichen Gründe müssen zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein. Dieser Informationsanspruch soll den Prüfling in den Stand versetzen, diejenigen Informationen zu erhalten, die er benötigt, um feststellen zu können, ob die rechtlichen Vorgaben und Grenzen der Prüfung, insbesondere der Beurteilung seiner Leistungen, eingehalten worden sind (BVerwG, Beschl. v. 15.07.2010 – 2 B 104.09 – BeckRS 2010, 51775; BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871). 28 Erst am 01.03.2021 hat die Beklagte erstmalig für die Klausuren MI-2 (Immobiliarsachenrecht), MI-2 (Grundbuchrecht); MI-4, MI-5 (Erkenntnisverfahren der ZPO), MI-6 (8. Buch der ZPO); MI-6 (Zwangsversteigerungsgesetz), MI-7 und MI-8 Entscheidungsgründe vorgelegt. Damit fehlt es für vier Klausuren nach wie vor an einer Vorlage der tragenden Entscheidungsgründe. 29 Eine Überdenkung in der Sache ist – im Hinblick auf die kurzfristige Vorlage im laufenden Verfahren – für keine der 12 Klausuren ordnungsgemäß abgeschlossen werden. Eine solche muss daher – nach Vorlage der übrigen Entscheidungsgründe für die vier Klausuren –, nach Erheben substantiierter Einwendungen durch die Klägerin, durchgeführt werden, um anschließend die Gesamtdurchschnittspunktzahl erneut festsetzen zu können. 30 Das Gericht weist zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits vorsorglich darauf hin, dass die Auffassung des Beklagten hinsichtlich einer angeblichen Täuschung der Klägerin nicht nachvollzogen werden kann und eine Täuschung nach § 25 APrORpfl im Hinblick auf die Klausur MI-4 im Zusammenhang mit der Vorlage des Registerblattes an das Gericht nicht gegeben sein kann. Denn das Vorlegen sämtlicher Unterlagen durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin stellt keine konkludente Erklärung im Hinblick auf die Beschaffenheit der Klausuren dar. Darüber hinaus setzt eine Täuschung immer die Kenntnis (subjektives Element) der Umstände durch den Täuschenden voraus (vgl. (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 237). Ein solcher Vorsatz ist der Klägerin, die dem Prozessbevollmächtigten alle Unterlagen vorlegte, nicht vorzuwerfen. 2. 31 Im Hinblick auf die mündlichen Leistungen, die nach § 10 Abs. 1 APrORpfl als Durchschnittspunktzahl in die Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunktzahl einfließen, liegt ein – nicht zu behebender – Begründungsmangel vor. 32 Die Beklagte hat den Informationsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871) der Klägerin verletzt, indem sie – trotz eines solchen Verlangens – die einzelnen mündlichen Noten zu keinem Zeitpunkt begründet hat. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch bei mündlichen Leistungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.2019 – 6 C 19.18 – NJW 2019, 2871), da auch hier grundsätzlich erst nach Eröffnung der tragenden Entscheidungsgründe Einwendungen möglich sind. 33 Das Gericht erkennt zwar, dass die Begründung einer Mitarbeitsnote nicht so detailliert wie bei einer schriftlichen Aufsichtsarbeit ausfallen kann und die Begründung einer Mitarbeitsnote, die über den Verlauf mehrerer Monate erhoben wird, in der Praxis schwieriger ist. Gleichwohl kann ein Prüfling auch hier eine ausreichende Begründung erwarten, um überhaupt Einwendungen vorbringen zu können. Die Beweis- und Begründungsschwierigkeiten, die mit der Wahl dieser Form der mündlichen Leistung einhergehen, gehen jedoch zu Lasten des Beklagten. Ein Begründungsverlangen war auch nicht zu einem früheren Zeitpunkt durch die Klägerin zu erwarten, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass es keine einheitliche Praxis der Bekanntgabe der mündlichen Mitarbeitsnoten zum Ende des Studiums I gebe. Eine Begründung der endgültigen Mitarbeitsnoten erfolgte nicht. In Ermangelung einer einheitlichen Bekanntgabe- und Begründungspraxis durch den Beklagten hat dieser nach Auffassung des Gerichts jedenfalls seine im Prüfungsrechtsverhältnis wurzelnde Fürsorgepflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1995 – 6 C 18.93 – NJW 1996, 2670; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 720) gegenüber der Klägerin verletzt, indem dieser nicht rechtzeitig mitgeteilt wurde, dass eine Begründung der Mitarbeitsnoten naturgemäß nur unmittelbar nach deren individueller Bekanntgabe zu erwarten ist. 34 Ohne eine solche Begründung ist ein Überdenkungsverfahren (vgl. II. 1) nicht möglich und eine gerichtliche Kontrolle nicht durchführbar. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass insbesondere Mitarbeitsnoten im Bereich von 0-3 Punkten die berechtigte Frage aufwerfen, ob hier keine Beteiligung vorhanden war oder es an der Qualität oder Quantität der Beiträge gemangelt hat. Weder für die Klägerin noch für das Gericht war im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ersichtlich, von welchen Gründen sich die Dozenten bei der Bewertung der Mitarbeit haben leiten lassen. 35 Dieser Begründungsmangel kann nachträglich nicht mehr behoben werden. Während bei schriftlichen Leistungen eine ausführlichere Begründung nachgeschoben werden kann (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rdnr. 712), ist die Begründung der Bewertung einer nunmehr eineinhalb Jahre alten Mitarbeitsnote, die sich wiederum auf einen dem vorangegangenen monatelangen Zeitraum bezieht, denklogisch ausgeschlossen. 3. 36 Das Gericht weist darauf hin, dass in dem weiteren Verlauf des Verfahrens das endgültige Fehlen einer Mitarbeitsnote der Klägerin nicht zu ihrem Nachteil geraten darf. Der Beklagte hat vielmehr sicherzustellen, dass durch die fehlende Mitarbeitsnote kein grundrechtsfernerer Zustand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 05.06.2020 – 9 S 149/20 – juris) eintritt, der zu einer Perpetuierung der vorliegenden Lage führen würde. Insbesondere kann eine erneute Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunkzahl nicht ohne Einbezug einer mündlichen Leistung, welche durch § 10 Abs. 1 APrORpfl ausdrücklich gefordert wird, d.h. nicht alleine auf der Grundlage der erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, erfolgen. Eine somit in dem vorliegenden Fall jedenfalls „mitzudenkende“ Mitarbeitsnote darf im Übrigen nicht mitursächlich dafür sein, dass die neu festzusetzende Gesamtdurchschnittspunktzahl für das Studium I der Klägerin weniger als 3,60 Punkte beträgt. 37 Nach alldem kann das Gericht offenlassen, ob die Regelung des § 10 Abs. 1 APrORpfl i.V.m. mit dem Studienplan des Justizministeriums Baden-Württembergs für das fachwissenschaftliche Studium an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen in seiner jeweiligen Fassung aufgrund der insoweit von der Klägerseite vorgetragenen Bedenken mit höherrangigem Recht vereinbar ist. III. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. IV. 40 Die Berufung wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO). 41 B E S C H L U S S 42 Der Streitwert wird unter Änderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 17.01.2020 gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 18.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 5.000,- EUR festgesetzt. Da das Studium I innerhalb des Vorbereitungsdienstes für Rechtspflegeranwärter aufgrund seiner Folgen mit einer Zwischenprüfung vergleichbar ist, ist Nr. 18.3 und nicht Nr. 18.6 des Streitwertkatalogs einschlägig.