Beschluss
10 B 10273/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0320.10B10273.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Überlässt eine Kommune ihre öffentliche Einrichtung Parteien auch für politische Veranstaltungen, so liegt hierin jedenfalls eine durch die Vergabepraxis geformte konkludente Widmung für diesen Zweck.(Rn.13)
2. Ungeachtet der einfachgesetzlichen Bestimmung besteht jedenfalls ein Gleichbehandlungsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Dieser Grundsatz gilt – als Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) – auch, wenn sich – wie hier mit einer Fraktion und einer Kommune – zwei öffentlich-rechtlich verfasste Rechtspersönlichkeiten gegenüberstehen.(Rn.14)
3. Der Rechtsanspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO (juris: GemO RP) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG besteht nur im Rahmen des geltenden Rechts. Hierzu gehören neben dem Bundes- und Landesrechts auch das wirksame Ortsrecht, einschließlich der Benutzungsordnung einer kommunalen Einrichtung und den aus ihrer Widmung folgenden Beschränkungen.(Rn.17)
4. Dem „Parteienprivileg“ des Art. 21 GG folgend ist es bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht zwar erlaubt, sie politisch zu bekämpfen. Bei der Vergabe kommunaler Einrichtungen darf sie aber rechtlich nicht benachteiligt werden.(Rn.20)
5. Die Termingestaltung ist mit Blick auf das der Kommune grundsätzlich zustehende Organisationsermessen bei der Vergabe ihrer öffentlichen Einrichtungen auf der Grundlage einer sachgerechten, einzelfallbezogenen Abwägung vorzunehmen.(Rn.34)
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 13. März 2024 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Benutzung des „A...saals“, B... Straße 1..., C... durch die Antragstellerin am 23. März 2024 im Rahmen der üblichen Nutzungsbedingungen zur Durchführung einer „Bürgerdialog-Veranstaltung“ zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überlässt eine Kommune ihre öffentliche Einrichtung Parteien auch für politische Veranstaltungen, so liegt hierin jedenfalls eine durch die Vergabepraxis geformte konkludente Widmung für diesen Zweck.(Rn.13) 2. Ungeachtet der einfachgesetzlichen Bestimmung besteht jedenfalls ein Gleichbehandlungsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Dieser Grundsatz gilt – als Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) – auch, wenn sich – wie hier mit einer Fraktion und einer Kommune – zwei öffentlich-rechtlich verfasste Rechtspersönlichkeiten gegenüberstehen.(Rn.14) 3. Der Rechtsanspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO (juris: GemO RP) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG besteht nur im Rahmen des geltenden Rechts. Hierzu gehören neben dem Bundes- und Landesrechts auch das wirksame Ortsrecht, einschließlich der Benutzungsordnung einer kommunalen Einrichtung und den aus ihrer Widmung folgenden Beschränkungen.(Rn.17) 4. Dem „Parteienprivileg“ des Art. 21 GG folgend ist es bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht zwar erlaubt, sie politisch zu bekämpfen. Bei der Vergabe kommunaler Einrichtungen darf sie aber rechtlich nicht benachteiligt werden.(Rn.20) 5. Die Termingestaltung ist mit Blick auf das der Kommune grundsätzlich zustehende Organisationsermessen bei der Vergabe ihrer öffentlichen Einrichtungen auf der Grundlage einer sachgerechten, einzelfallbezogenen Abwägung vorzunehmen.(Rn.34) Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 13. März 2024 wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Benutzung des „A...saals“, B... Straße 1..., C... durch die Antragstellerin am 23. März 2024 im Rahmen der üblichen Nutzungsbedingungen zur Durchführung einer „Bürgerdialog-Veranstaltung“ zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. A. Das Verwaltungsgericht hätte die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – verpflichten müssen, die Benutzung des „A...saals“, B... Straße 1..., C... durch die Antragstellerin am 23. März 2024 im Rahmen der üblichen Nutzungsbedingungen zur Durchführung einer „Bürgerdialog-Veranstaltung“ zuzulassen. I. Zunächst ist klarzustellen, dass aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist (vgl. auch § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – sowie hierzu OVG RP, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 B 10807/22.OVG –, n.v. bei – wie auch hier – nicht ausdrücklich gerügter Rechtswegzuständigkeit). Streitgegenständlich ist allein der Rechtsanspruch der Antragstellerin auf Benutzung des „A...saals“ und damit das „Ob“ der Zulassung. II. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Zivilprozessordnung – ZPO –). Zur Glaubhaftmachung genügt es grundsätzlich, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen – abweichend vom Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO – überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 2 B 10899/23.OVG –, BeckRS 2023, 27541 Rn. 12; Beschluss vom 25. Juni 1990 – 2 B 11182/90.OVG –, NVwZ 1990, 1087 [1088]; HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris Rn. 2). Hierzu kann sich die Antragstellerin grundsätzlich aller Beweismittel einschließlich der Versicherung an Eides Statt bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1995 – 7 B 163.95 –, NJW 1996, 409; unter Verweis auf § 294 ZPO). Zu berücksichtigen ist hier allerdings, dass sowohl die Ablehnung der begehrten Anordnung als auch eine Stattgabe eine rechtliche bzw. tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache darstellten (vgl. weitergehend hierzu OVG RP, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 2 B 10899/23.OVG –, BeckRS 2023, 27541 Rn. 13; Beschluss vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2016 – 7 B 2379/16 –, NVwZ-RR 2017, 143 [144]; Manns, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2012, B-1, § 14 GemO, Ziffer 3.5). Deshalb steht zwar im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz – GG –) das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer einstweiligen Anordnung nicht grundsätzlich entgegen. Weil sie die Hauptsache allerdings vorwegnimmt, kann die einstweilige Anordnung nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 –, BVerfGE 79, 69 [75]; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, BVerwGE 146, 189 [197], Beschluss vom 14. Dezember 1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 [262]; VGH BW, Beschluss vom 31. März 2015 – 4 S 630/15 –, juris Rn. 2). Die Hauptsache, nämlich die begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, darf daher nur „vorweggenommen“ werden, wenn das Abwarten des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist und eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der geltend gemachte Anspruch der Antragstellerin besteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 2 B 10899/23.OVG –, BeckRS 2023, 27541 Rn. 13; Beschluss vom 19. April 2000 – 2 B 10642/00.OVG –, NVwZ-RR 2000, 680; Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18.OVG –, NVwZ-RR 2019, 42 [43]). Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht. 1. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Denn die Antragstellerin hat einen aus § 14 Abs. 2, Abs. 4 Gemeindeordnung – GemO – i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf Überlassung des „A...saals“ zu den üblichen Nutzungsbedingungen. Nach § 14 Abs. 2 GemO sind die Einwohner der Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen. Nach Absatz 4 der Norm gilt Absatz 2 entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen. a) Mit zutreffenden Ausführungen – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird – hat das Verwaltungsgericht zunächst angenommen, der „A...saal“ sei jedenfalls konkludent als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 GemO gewidmet worden. b) Die Antragstellerin ist auch anspruchsberechtigt. Sie ist zwar nicht „Einwohnerin“ der Gemeinde und gehört damit nicht zum Kreis der „örtlichen Anspruchsberechtigten“ nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO. Ihre Anspruchsberechtigung folgt aber aus der konkludenten Widmung des „A...saals“ für die Durchführung politischer Veranstaltungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. aa) Bei der Festlegung des Widmungszwecks ist die Kommune auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG) grundsätzlich frei. Ihre Entscheidung muss nur von sachlichen Gründen getragen sein und unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes erfolgen (vgl. hierzu etwa BremOVG, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 B 227/22 –, juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 26 August 1991 – 1 S 1313/90 –, NVwZ-RR 1992, 500 [501]; OVG NRW, Beschluss vom 26. August 1986 – 15 B 1894/86 –, NVwZ 1987, 518; Gassner, VerwArch, Bd. 85, 1995, 533 [537] m.w.N.; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 937). Überlässt eine Kommune ihre öffentliche Einrichtung Parteien auch für politische Veranstaltungen, so liegt hierin jedenfalls eine durch die Vergabepraxis geformte konkludente Widmung für diesen Zweck (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 CE 13.2125 –, juris Rn. 10). Das Bestehen einer konkludenten Widmung in diesem Sinne hat die Antragstellerin – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – vorliegend nachvollziehbar dargelegt. Sie wird von der Antragsgegnerin in der Sache auch nicht bestritten (vgl. für zulässige Widmungsbeschränkungen etwa Schoch, in: NVwZ 2016, 257 [264] m.w.N.). bb) Hiervon ausgehend folgt aus dem Widmungsakt in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG die Anspruchsberechtigung für die Antragstellerin (vgl. OVG RP, Beschluss vom 12. September 1982 – 7 B 69/85 –, DÖV 1986, 153; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 9; weitergehend hierzu Schoch, in: NVwZ 2016, 257 [262] m.w.N.; Axer, NVwZ 1996, 114 ff.). Dabei kann offen bleiben, ob sich die den Zugang vorliegend begehrende Bundestagsfraktion – wie vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss angenommen (in diesem Sinne bereits VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 19. Oktober 2016 -3 L 899/16.NW –, juris Rn. 33 sowie VG Weimar, Beschluss vom 19. Februar 2024 – 3 E 296/24 We –, n.v.) – auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz – ParteiG – und das dort einfachgesetzlich normierte Gleichbehandlungsgebot von Parteien berufen kann. Denn ungeachtet dieser einfachgesetzlichen Bestimmung besteht jedenfalls ein Gleichbehandlungsanspruch nach Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Dieser Grundsatz gilt – als Element des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) – auch, wenn sich – wie hier mit einer Fraktion und einer Kommune – zwei öffentlich-rechtlich verfasste Rechtspersönlichkeiten gegenüberstehen (vgl. insoweit etwa BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 – 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90 –, juris Rn. 362; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 –, juris Rn. 31, 37; i.E. ebenso für vergleichbare Fälle wie den vorliegenden BremOVG, Beschluss vom 7. September 2022 – 1 B 227/22 –, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2018 – 4 M 172/18 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 9; VG Stuttgart Beschluss vom 10. November 2020 – 7 K 5431/20 –, BeckRS 2020, 33248 Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2022 – VG 2 K 119/21 –, BeckRS 2022, 39582 Rn. 17 ff., 21). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin – ungeachtet der von der Antragsgegnerin gegen sie erhobenen Vorwürfe – als Fraktion in einer Parteiendemokratie zu den notwendigen Einrichtungen des Verfassungslebens gehört (zur Herleitung der herrschenden Meinung gestützt auf Art. 38 GG vgl. weiter etwa Butzer, in: Epping/Hillgruber [Hrsg.], BeckOK GG, Stand: 15. Januar 2024, Art. 38 Rn. 129 ff. 136; Lontzek/Dietsche, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], Abgeordnetenrecht, 2. Aufl. 2023, § 53 AbgG Rn. 5 m.w.N.) und als solche einen maßgeblichen Faktor bei der politischen Willensbildung darstellt (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, juris Rn. 105; Urteil vom 14. Januar 1986 – 2 BvE 14/83 –, juris Rn. 212; Lontzek/Dietsche, in: Austermann/Schmahl [Hrsg.], a.a.O., § 53 AbgG Rn. 5 m.w.N.). Vorliegend ist daher eine allein an die rechtliche und funktionale Trennung von Fraktion und Partei anknüpfende Unterscheidung bei der Zulassung zur Benutzung des „A...saals“ im Hinblick auf die hier geplante politische Veranstaltung eines „Bürgerdialogs“ und die vorstehend dargelegte Widmung der kommunalen Einrichtung – für die die Antragsgegnerin eine entgegenstehende Differenzierung zwischen Parteien und Fraktionen jedenfalls nicht dargelegt hat – nicht tragfähig und wird von der Antragsgegnerin insoweit auch nicht geltend gemacht, zumal sie zunächst auch eine Reservierung für die Antragstellerin als Fraktion vorgenommen hat (vgl. hierzu schließlich auch die Einlassungen aus dem Schriftsatz vom 6. März 2024, S. 4, aus denen deutlich wird, dass die Antragsgegnerin gerade nicht zwischen Partei und Fraktion unterscheidet). c) Die Antragsgegnerin hat keine durchgreifenden Gründe angebracht, die die Versagungsentscheidung rechtfertigen. Der Rechtsanspruch auf Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG besteht nur im Rahmen des geltenden Rechts. Hierzu gehören neben dem Bundes- und Landesrechts auch das wirksame Ortsrecht, einschließlich der Benutzungsordnung einer kommunalen Einrichtung und den aus ihrer Widmung folgenden Beschränkungen (vgl. Manns, a.a.O., § 14 GemO, Ziffer 3.2; Gern/Brüning, a.a.O., Rn. 937; Schoch, in: NVwZ 2016, 257 [263 f.], jeweils m.w.N.). Daraus ergeben sich keine Gründe, die den Ausschluss der Antragstellerin rechtfertigen. aa) Wie bereits dargelegt (vgl. hierzu A.II.1.b.aa.) umfasst der Widmungszweck des „A...saals“ die Durchführung von politischen Veranstaltungen. Hiervon ausgehend ist der von der Antragstellerin für den 23. März 2024 geplante „Bürgerdialog“ mit dem Widmungszweck vereinbar. Dies stellt die Antragsgegnerin als solches nicht in Frage. Auch eine etwaige Änderung des Widmungszwecks macht sie nicht geltend (vgl. weitergehend zu den Grenzen einer solchen Änderung OVG Nds., Beschluss vom 14. April 2011 – 10 ME 47/11 –, juris). Der Stadtratsbeschluss vom 14. Februar 2024 bezieht sich in diesem Sinne allein auf die Kündigung des (vermeintlich) mit der E... geschlossenen Mietvertrags über die Nutzung des „A...saals“, ändert den Widmungszweck der kommunalen Einrichtung aber erkennbar nicht. bb) Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Enthüllungen des Recherchenetzwerks „D...“ rechtfertigen keine vom Widmungszweck abweichende Zugangsentscheidung zulasten der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin macht insoweit u.a. geltend, die Antragstellerin und die hinter ihr stehende Partei stellten eine konkrete Gefahr für den Rechtsstaat und die demokratische Grundordnung dar. Ihren Bürgerinnen und Bürgern, für deren gedeihliches Zusammenleben sie eine Verantwortung trage, sei es daher nicht mehr zu vermitteln, dass eine „Partei wie die AS trotz aller Erkenntnisse über deren Umtriebe“ Zugang zum „A...saal“ erhalte. Eine „rechtliche Behandlung von Fällen“ wie dem vorliegenden könne nach dem „Bekanntwerden des Geistes von Potsdam“ nicht mehr wie zuvor erfolgen. Hiermit lässt sich der Ausschluss der beantragten Nutzung unter Berücksichtigung der aus Art. 3 Abs. 1, 21, 38 GG abgeleiteten Verpflichtung staatlicher Stellen zur politischen Neutralität (vgl. Gassner, VerwArch, Bd. 85, 1995, 533 [540] m.w.N.) nicht rechtfertigen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Bewertung nicht zwischen der Antragstellerin als Fraktion und der hinter ihr stehenden Partei unterscheidet. Dem „Parteienprivileg“ des Art. 21 GG folgend ist es bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht zwar erlaubt, sie politisch zu bekämpfen. Bei der Vergabe kommunaler Einrichtungen darf sie aber rechtlich nicht benachteiligt werden (vgl. weitergehend hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 10 CN 1.17 –, juris Rn. 39, 41). Es verstieße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit zum einen der hinter der Antragstellerin stehenden Partei (Art. 21 GG), aber zum anderen auch der jedenfalls mittelbar durch Art. 38 GG geschützten Antragstellerin selbst, wenn ihre Teilnahme am politischen Wettbewerb dadurch behindert würde, dass die Antragsgegnerin als Trägerin öffentlicher Gewalt die Nutzung ihrer Einrichtungen wegen einer bestimmten politischen Richtung verweigerte und so die Vergabe öffentlicher Räumlichkeiten zum Teil des politischen Meinungskampfes machte (vgl. hierzu weiter etwa BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 26. August 2016 – 2 BvQ 46/16 –, juris Rn. 7; Nichtannahmebeschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 7 B 184.88 –, juris Rn. 8; OVG Nds., Beschluss vom 14. April 2011 – 10 ME 47/11 –, juris Rn. 33; Manns, a.a.O., § 14 GemO, Ziffer 3.3 m.w.N.). Die durch die Verfassung getroffene Wertentscheidung zur Hinnahme auch extremer politischer Parteien wird durch den Vortrag der Antragsgegnerin betreffend die „Ereignisse von Potsdam“ rechtlich durchgreifend nicht in Frage gestellt. Zu Recht betont mithin auch das Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin habe ihre Vergabeentscheidung unabhängig von der parteipolitischen Ausrichtung der Antragstellerin zu treffen (BA, S. 12) und an (politisch neutralen) Vergabekriterien auszurichten. Für eine Verwirkung verfassungsrechtlicher Rechtspositionen, wie sie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 6. März 2024 weiter geltend macht, ergibt sich keine Grundlage im geltenden Recht. cc) Dem Zugangsanspruch stehen auch die Bestimmungen des Ortsrechts nicht entgegen. Weder aus der „Nutzungsordnung“ der Stadthalle noch aus den „Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen“ – AVB – und der Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zur Nutzung der kommunalen Einrichtung hätte. (1) Insoweit stellt der Senat zunächst klar, dass er der vom Verwaltungsgericht vertretenen und umfassend begründeten Auffassung folgt (BA S. 5-11), dass zwischen den Verfahrensbeteiligten noch kein wirksamer Vertrag über die Anmietung des „A...saals“ zustande gekommen ist und auch darüber hinaus noch keine verbindliche Zulassungsentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin getroffen wurde. Auch eine verbindliche Reservierung liegt nicht (mehr) vor. Dies allein steht dem von der Antragstellerin geltend gemachten Zugangsanspruch allerdings nicht entgegen. Denn der Vertragsschluss betrifft – wie vom Verwaltungsgericht im Ansatz ebenfalls zu Recht betont (BA, S. 12) – grundsätzlich das „Wie“ des Zugangs zu einer kommunalen Einrichtung und ist damit vom Zugangsanspruch als solchem, der hier aus § 14 Abs. 2, Abs. 4 GemO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgt, zu unterscheiden. Mit anderen Worten ist die Kommune – soweit sie sich wie hier für eine privatrechtliche Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses entscheidet – zum Abschluss des Vertrages verpflichtet, wenn ein Rechtsanspruch auf Zugang zu der kommunalen Einrichtung besteht. Aus dem Umstand allein, dass bis zuletzt noch kein wirksamer Vertrag zwischen den Verfahrensbeteiligten zustande gekommen ist, folgt mithin noch nicht, die Antragstellerin sei vom Zugang „vom A...saal“ ausgeschlossen. (2) Durchgreifende Gründe, die einem Vertragsschluss entgegenstehen, mit dem der Zugangsanspruch der Antragstellerin umgesetzt wird, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Insoweit stellt der Senat einleitend klar, dass es der Antragsgegnerin grundsätzlich möglich ist, zur Sicherstellung einer sachgerechten Bewerberauswahl nach Maßgabe des Grundsatzes der Chancengleichheit und Wirtschaftlichkeit des Betriebs einer öffentlichen Einrichtung auch Regelungen – etwa im Sinne von Ausschlussfristen – für den Abschluss eines „nutzungseröffnenden“ Vertrages vorzusehen. Auf entsprechende Vorgaben beruft sich die Antragsgegnerin in der Sache indes nicht. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. Zu Recht wendet das Verwaltungsgericht zwar § 3 AVB und § 4 Abs. 3 Nutzungsordnung in Bezug auf die Prüfung eines etwaigen Vertragsschlusses an. Diese Bestimmungen sichern aber (nur) eine Vergabe des „A...saals“ nach Maßgabe des Prioritätsgrundsatzes (weitergehend zur Zulässigkeit dieses Kriteriums etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 15 B 144/24 –, juris Rn. 23; Gassner, VerwArch, Bd. 85, 1995, 533 [544]; Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 938, jeweils m.w.N.), indem sie im Rahmen einer „Reservierung“ den Zugang zur öffentlichen Einrichtung für den jeweiligen Antragsteller binnen der mit der Reservierung verbundenen Frist gegenüber potenziell später auftretenden Konkurrenten freihalten. Eine Aussage dazu, dass nach Ablauf der Reservierungsfrist ein Vertragsschluss über den Zugang zur Halle – bei einem (nach wie vor) bestehenden Anspruch im Übrigen – nicht mehr in Betracht kommt bzw. dass es stets vor dem Abschluss des Vertrags einer Reservierung bedürfte, ist den Bestimmungen demgegenüber nicht – auch nicht im Lichte einer so auch nicht geltenden gemachten Verwaltungspraxis – zu entnehmen. Entsprechendes ergibt sich insbesondere nicht aus § 4 Abs. 3 Nutzungsordnung. Danach ist die Reservierung des A...saals (Option) möglich (S. 1). Reservierungen müssen spätestens acht Wochen vor dem optionierten Veranstaltungsbeginn schriftlich bestätigt werden, da ansonsten die Reservierung storniert wird (S. 2). Eine Ausschlusswirkung dergestalt, dass Buchungsanfragen, die nicht mindestens acht Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin eingegangen sind, nicht mehr berücksichtigt werden, ergibt sich weder aus dem Wortlaut, wonach Reservierungen „möglich“, aber gerade nicht zwingend sind, noch aus der Systematik der Nutzungsordnung, die zwischen der Reservierung (Abs. 3) und dem „nutzungseröffnenden“ Vertragsschluss (Abs. 1) unterscheidet und darüber hinaus mit § 13 eine Ausnahmeregelung vorsieht. Zwar erachtet der Senat es durchaus als zulässig, aus Gründen der Rechtsicherheit bzw. der beiderseitigen Planungssicherheit (auch bezogen auf etwaig notwendig werdende Gefahrenabwehrmaßnahmen) auch Ausschlussfristen für einen nutzungseröffnenden Vertragsschluss vorzusehen. Entsprechendes hat die Antragsgegnerin aber im gesamten Verfahren nicht substantiiert geltend gemacht. Weitergehende Feststellungen hierzu vermochte auch der Senat nicht zu treffen, so dass eine den Zugang der Antragstellerin ablehnende Entscheidung nicht auf Gründe der Rechts- oder Planungssicherheit gestützt werden kann. Hiergegen spricht zudem, dass die Antragsgegnerin – was sich jedenfalls aus der von der Antragstellerin vorgelegten Presseberichterstattung ergibt, der die Antragsgegnerin nicht entgegentritt – bereit ist, den „A...saal“ auch kurzfristig zur Anmietung zur Verfügung zu stellen. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der „A...saal“ in der Zwischenzeit – im Verhältnis zur Antragstellerin bindend – anderweitig vergeben worden wäre, bestehen für den Senat nicht. Zwar ergibt sich aus dem – von der Antragsgegnerin trotz eröffneter Stellungnahmemöglichkeit nicht kommentierten – Vorbringen der Antragstellerin und der von ihr vorgelegten Presseberichterstattung, dass es in der Zwischenzeit auch andere Bewerber gebe, die für den 23. März 2024 Zugang zum „A...saal“ begehrten. Zuletzt hat die Antragstellerin zudem einen Pressebericht vorgelegt, wonach der „A...saal“ im Falle eines Prozessausgangs zu Gunsten der Antragsgegnerin („Die Zusage der Stadt stehe allerdings unter einer Bedingung.“) an den Verein für Toleranz und Menschlichkeit vergeben werde. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber nicht darauf berufen, vorliegend eine Auswahlentscheidung getroffen zu haben, bei der ein anderer Bewerber vorzuziehen gewesen wäre (vgl. zu zulässigen Auswahlkriterien etwa Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Aufl. 2019, Rn. 938, jeweils m.w.N.). Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dem Zugangsanspruch der Antragstellerin stehe eine anderweitige Vergabe des „A...saals“ entgegen. Es kann zuletzt offenbleiben, ob – wofür hier mit Blick auf den von der Antragsgegnerin maßgeblich berücksichtigten Prioritätsgrundsatz durchaus gute Gründe sprechen – die Antragstellerin verpflichtet war, nach Verstreichenlassen der Annahmefrist für den Abschluss des Mietvertrags über die Saalnutzung einen erneuten Antrag zu stellen, um ihren Zugangsanspruch geltend zu machen. Dies hat sie hier jedenfalls vertreten durch den Abgeordneten Bleck, dessen Vollmacht im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde, mit E-Mail vom 25. Februar 2024 getan. Dass die Anfrage hier „höchst hilfsweise“ erfolgte, steht der Annahme eines entsprechenden Zugangsantrags für den 23. März 2024 nicht entgegen. dd) Auf andere, dem Zugangsanspruch der Antragstellerin entgegenstehende Gründe hat sich die Antragstellerin nicht berufen. Solche sind auch im Übrigen für den Senat nicht ersichtlich. 2. Es liegt auch ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund vor. Die Sache ist eilbedürftig. Vor dem Beginn der für den 23. März 2024 geplanten Veranstaltung kann die Antragstellerin keinen Rechtsschutz in der Hauptsache mehr erlangen. Dieser käme zu spät, um den zur Entscheidung gestellten Zulassungsanspruch zu regeln oder zu sichern. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Antragsgegnerin verfangen nicht. Sie macht geltend, die Antragstellerin müsse sich darauf verweisen lassen, den geplanten „Bürgerdialog“ zu einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens abzuhalten. Es sei nicht völlig ausgeschlossen, dass dies noch im Vorfeld der Europawahlen geschehen könne. Im Übrigen habe es sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben, sich nicht früher um einen entsprechenden Termin bemüht zu haben. Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit zuzugestehen, dass bei der Beurteilung des Anordnungsgrunds auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin nicht losgelöst von den Einzelfallumständen ohne Weiteres einen strikten Anspruch auf die Vergabe des „A...saals“ zu einem bestimmten Termin hat. Vielmehr ist die Termingestaltung – wenn wie hier (vgl. A.I.1.c.cc.[3]) keine strengen Vorlauffristen bestehen – mit Blick auf das der Kommune grundsätzlich zustehende Organisationsermessen bei der Vergabe ihrer öffentlichen Einrichtungen auf der Grundlage einer sachgerechten, einzelfallbezogenen Abwägung vorzunehmen (vgl. so ausdrücklich auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 15 B 144/24 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 34). Allerdings steht es im Ausgangspunkt der Antragstellerin frei, in Ausübung ihres Rechts zur Selbstorganisation darüber zu entscheiden, wo und wann sie politische Veranstaltungen abhalten möchte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 – 15 B 144/24 –, juris Rn. 33; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris Rn. 36 f. m.w.N.). Danach ist die Antragstellerin nicht – auch nicht im Wege der Ermessensausübung durch den Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO – darauf zu verweisen, die für den 23. März 2024 vorgesehene Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Für die Notwendigkeit einer Verlegung ist kein sachlicher Grund erkennbar. Wie sich aus vorstehenden Feststellungen ergibt, ist der „A...saal“ am geplanten Veranstaltungstag jedenfalls im Verhältnis zur Antragstellerin nicht anderweitig vergeben und es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Anspruch der Antragstellerin in der Sache durchgreift. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.