Beschluss
7 E 69/18
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2018:0409.7E69.18.00
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Leitsätze
In einem schulrechtlichen Eilverfahren, in dem die Übernahme des Transportes eines Kindes in die Schule begehrt wird, das Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" hat, ist als Streitwert grundsätzlich ein Betrag von 5.000,00 Euro festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Dezember 2017 - 4 L 5794/17.KS - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In einem schulrechtlichen Eilverfahren, in dem die Übernahme des Transportes eines Kindes in die Schule begehrt wird, das Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" hat, ist als Streitwert grundsätzlich ein Betrag von 5.000,00 Euro festzusetzen. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 11. Dezember 2017 - 4 L 5794/17.KS - wird zurückgewiesen. I. Die Antragsteller sind die Eltern eines achtjährigen Sohnes, mit dem sie seit dem Jahr 2016 in Borken wohnen. Der Sohn hat Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in dem Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung". Die Antragsteller beantragten die Aufnahme ihres Sohnes in der Anne-Frank-Schule in Homberg (Efze) ab dem 1. August 2016. Der von den Antragstellern am 17. Juli 2016 unterzeichnete Antrag (vgl. Bl. 19 der Behördenakte) enthielt den Zusatz: "Wir wurden ausführlich darüber informiert und beraten, dass die von uns beantragte Anne-Frank-Schule in Homberg (Efze) nicht das wohnortnahe (am nächsten gelegene) Bildungsangebot für den entsprechenden Förderschwerpunkt unseres Kindes ist. Die durch den Schulbesuch entstehenden zusätzlichen Beförderungskosten tragen wir selbst". Der Antragsgegner bewilligte mit Bescheid vom 25. Juli 2016 von dem Wohnort bis zur Schule am Dom in Fritzlar, laut Angaben des Antragsgegners die nächstgelegene Schule der gewählten Schulform, die Übernahme der fiktiven Kosten auf der Grundlage der Tarife für das öffentliche Verkehrsmittel (vgl. Bl. 25 der Behördenakte). Mit Bescheid vom 11. November 2016 (vgl. Bl. 36 der Behördenakte) hob der Antragsgegner seinen Bescheid vom 25. Juli 2016 auf und bewilligte eine Kilometerpauschale bei Benutzung eines privaten Kfz zwischen Wohnung und der - nach Angaben des Antragsgegners - nächstgelegenen Schule des festgestellten Förderbedarfs, der Schule am Dom in Fritzlar. Die Antragstellerin zu 2. legte mit Schriftsatz vom 30. November 2016 (vgl. Bl. 41 der Behördenakte) Widerspruch gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2016 ein. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus, ihr Sohn solle von dem Schulbus, der ohnehin von Borken nach Homberg (Efze) fahre, mitgenommen werden, und er trage die dem Antragsgegner dadurch entstehenden Mehrkosten selbst. Mit Schriftsatz vom 18. September 2017, beim Verwaltungsgericht Kassel am 19. September 2017 eingegangen, haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den achtjährigen Sohn der Antragsteller vom Wohnsitz der Antragsteller in Borken bis zur Anne-Frank-Schule in Homberg (Efze) und zurück an Schultagen zu befördern. Zur Begründung haben die Antragsteller ausgeführt, die Kilometerpauschale, wie sie im Bescheid vom 11. November 2016 festgesetzt worden sei, werde - auch noch gegenwärtig - gezahlt. Ihr Begehr sei jedoch nicht die Auszahlung von Geld, sondern die Übernahme des Transportes ihres Sohnes. Es gehe ihnen auch nicht darum, dass für ihren Sohn extra ein Transport organisiert werden müsse. Mit dem Eilverfahren werde lediglich darauf abgezielt, dass der Schulbus, der tatsächlich von Borken nach Homberg (Efze) fahre, den Sohn schlicht und einfach mitnehme. Rein tatsächlich betrüge der Entfernungsunterschied zu den beiden betreffenden Schulen weniger als einen halben Kilometer. Der Schulbus fahre direkt an dem Grundstück der Antragsteller vorbei und müsse noch nicht einmal einen Umweg machen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 4 L 5794/17.KS - den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und den Streitwert auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Gericht habe den Auffangstreitwert zugrunde gelegt, der auch nicht zu reduzieren sei. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 (vgl. Bl. 52 der Gerichtsakte) Streitwertbeschwerde erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Streitwert sei nach dem wirtschaftlichen Wert für die Antragsteller zu bemessen. Die Ermittlung des wirtschaftlichen Wertes sei hier schwierig. Es gehe weniger um die tatsächlichen Kosten als um die Belastung der Familienangehörigen mit den täglichen Fahrten. Die reinen Fahrtkosten würden von dem Antragsgegner auch erstattet. Zu beziffern sei deswegen der persönliche Einsatz der Antragstellerin zu 2. als Mutter bzw. ein "Anerkennungstaschengeld", das die Antragsteller als Eltern einem Familienangehörigen gezahlt hätten, wenn dieser die Fahrten durchführen würde. Bei 36 Schulwochen im Jahr und einem gegebenenfalls anzunehmenden Taschengeld von 25 Euro pro Woche würden sich hier 900 Euro errechnen. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert zu Unrecht nicht halbiert, wie dies üblicherweise in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolge. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, den Streitwert von 5.000,00 Euro auf 450,00 Euro herabzusetzen. Der Antragsgegner hat keinen Antrag gestellt. II. Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO in Anwendung der §§ 52, 53 GKG im Ergebnis zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in einem Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie vorliegend - nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen. Die Einwände der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung greifen nicht durch. 1. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so dass das Verwaltungsgericht zu Recht vom Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro für die Streitwertbemessung ausgegangen ist. Insbesondere waren insoweit weder die tatsächlich entstehenden Fahrtkosten (im Folgenden: a]) noch ein sog. Anerkennungstaschengeld in Höhe von 900,00 Euro (im Folgenden: b]) zugrunde zu legen. a) Zwar legt der Senat in schulrechtlichen Verfahren, die die Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung betreffen, regelmäßig gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG die Kosten für die tatsächlich entstehenden Fahrtkosten als Streitwert zugrunde (vgl. z. B.: Beschluss des Senats vom 2. Mai 2017 - 7 A 1816/16.Z -, juris, Rdnr. 16). Nach dieser Norm ist, sofern der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, nämlich deren Höhe maßgebend. Den Antragstellern geht es jedoch nicht um die tatsächlichen Kosten, da sie selbst vortragen, diese würden von dem Antragsgegner erstattet. Die Antragsteller begehren demnach keine Geldleistung, sondern die Übernahme des tatsächlichen Transports ihres Sohnes. Zur Begründung führen sie aus, der Schulbus fahre direkt an dem Grundstück der Antragsteller vorbei und müsse noch nicht einmal einen Umweg machen. Aus diesen Gründen lässt sich der wirtschaftliche Wert des Interesses, das Kind nicht selbst zur Schule bringen zu müssen, nicht bemessen. Es ist deshalb sachgerecht, für die Streitwertfestsetzung insoweit vom Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auszugehen. b) Als Streitwert kann auch nicht die Höhe eines sog. Anerkennungstaschengeldes von 900,00 Euro zugrunde gelegt werden, das die Antragsteller einem Familienangehörigen für Fahrten gezahlt hätten. Ein solches Taschengeld wurde von den Antragstellern nach ihrem eigenen Vortrag offensichtlich nicht gezahlt. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, inwiefern ein wöchentliches Taschengeld von 25 Euro - wie von den Antragstellern ohne nähere Darlegung angegeben (vgl. Bl. 53 der Gerichtsakte) - für die durchzuführenden Fahrten der Höhe nach überhaupt angemessen wäre. Auch deshalb ist es sachgerecht, für die Streitwertfestsetzung mangels anderweitiger hinreichender objektiver Anhaltspunkte insoweit vom Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen. 2. Der sich hiernach ergebende Streitwert von 5.000,00 Euro war auch nicht deshalb zu verringern, weil es sich um ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung handelt. Zwar sieht Nr. 1.5 Satz 1 des von dem Senat zur Orientierung herangezogenen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/ Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164, Rdnr. 14 [im Folgenden: Streitwertkatalog]) vor, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in der Regel 1/2 des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts beträgt. Dies gilt jedoch gemäß Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs dann nicht, wenn - wie hier - die Hauptsache vorweggenommen werden soll (vgl. Beschluss des Senats vom 27. September 2016 - 7 B 2379/16 -, juris, Rdnr 38). So hätte eine stattgebende Entscheidung im Eilverfahren voraussichtlich auch zu einer Erledigung des Klageverfahrens geführt, wie das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2018 - 4 L 5794/17.KS - (Bl. 55 der Gerichtsakte) zu Recht angenommen hat. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Verfahren über die Streitwertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).